Beschluss
4 V 249/11
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:1130.4V249.11.0A
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Leitsätze
1. Der Freihafen Hamburg gehört zum Verbrauchsteuergebiet. Zollrechtlich handelt es sich um eine Freizone nach Art. 167 Zollkodex. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich gem. § 1 Abs. 2 UStG um Drittland(Rn.16)
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2. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Steuerlager im Freihafen befinden, entsteht die Verbrauchsteuer mit der Entnahme aus dem Steuerlager, sofern sich keine Steuerbefreiung oder Steueraussetzung anschließt. Dies gilt auch, wenn die Waren nur innerhalb des Freihafens befördert werden(Rn.16)
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3. Eine der Entnahme aus dem Steuerlager nachfolgende Beförderung erfolgt nur dann unter Steueraussetzung, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 RL 2008/118/EG erfolgt. Die Verwendung eines Lieferzettels nach § 27 ZollV führt nicht dazu, dass die Beförderung als unter Steueraussetzung erfolgt gilt(Rn.16)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Freihafen Hamburg gehört zum Verbrauchsteuergebiet. Zollrechtlich handelt es sich um eine Freizone nach Art. 167 Zollkodex. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich gem. § 1 Abs. 2 UStG um Drittland(Rn.16) . 2. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Steuerlager im Freihafen befinden, entsteht die Verbrauchsteuer mit der Entnahme aus dem Steuerlager, sofern sich keine Steuerbefreiung oder Steueraussetzung anschließt. Dies gilt auch, wenn die Waren nur innerhalb des Freihafens befördert werden(Rn.16) . 3. Eine der Entnahme aus dem Steuerlager nachfolgende Beförderung erfolgt nur dann unter Steueraussetzung, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 RL 2008/118/EG erfolgt. Die Verwendung eines Lieferzettels nach § 27 ZollV führt nicht dazu, dass die Beförderung als unter Steueraussetzung erfolgt gilt(Rn.16) . I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Verbrauchsteuerbescheid. Die Antragstellerin hat ihren Firmensitz im Freihafen Hamburg und betreibt dort ein Steuerlager. Sie handelt mit Schiffsbedarf. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.02.2011 bis 25.05.2011 beförderte sie unversteuert Schiffsbedarf - u. a. tabak-, bier- und branntweinsteuerpflichtige Waren - mit Lieferzetteln nach § 27 ZollV an bezugsberechtigte Schiffe, ohne dass ein begleitendes Verwaltungsdokument ausgestellt worden wäre. Mit Steuerbescheid vom 30.09.2011 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin Tabaksteuer, Biersteuer und Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt 11.035 €. Die Steuern seien entstanden, weil verbrauchsteuerpflichtige Waren durch Entnahme aus dem Steuerlager der Antragstellerin in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden seien, ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen habe. Mit Schreiben vom 10.10.2011 legte die Antragstellerin gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Ebenfalls mit Schreiben vom 10.10.2011 beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides. Zur Begründung führte sie aus, es sei zutreffend, dass der Freihafen zum Verbrauchsteuergebiet gehöre, gleichwohl befänden sich die im Freihafen befindlichen Waren nicht im Wirtschaftskreislauf (freien Verkehr). Der Freihafen gehöre gemäß § 1 Abs. 2 UStG auch nicht zum Inland. Nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG entstehe der Verbrauchsteueranspruch mit der Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den freien Verkehr bzw. mit der unrechtmäßigen Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung. In jedem Fall müsse die Ware in den freien Verkehr gelangen, dies sei im Streitfall jedoch nicht geschehen. Zwar hätten die Waren wegen § 27 Abs. 9 S. 1 ZollV nur unter Steueraussetzung an bezugsberechtigte Schiffe abgegeben werden dürfen, auch reiche der Schiffzettel nach § 27 Abs. 12 ZollV nicht aus, diese Pflichtverletzung führe aber nicht dazu, dass die Waren in den freien Verkehr des Verbrauchsteuergebietes entnommen worden seien. Vielmehr seien sie aus dem Steuerlager innerhalb des Freihafens an einen Bezugsberechtigten im Sinne von § 27 Abs. 2 ZollV abgegeben worden. Mit Bescheid vom 14.10.2011 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, es habe sich um verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren gehandelt, die sich im Steuerlager der Antragstellerin befunden hätten. Steuergebiet sei die Bundesrepublik Deutschland. Dass sich das Steuerlager in einer Freizone befunden habe, sei unerheblich. Die Steuern seien mit der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager entstanden, da sich kein weiteres Steueraussetzungsverfahren angeschlossen habe. Für die Beförderung derartiger Waren unter Steueraussetzung seien ein begleitendes Verwaltungsdokument oder ein als begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gekennzeichnetes Handelspapier oder das elektronische Verwaltungsdokument vorgeschrieben. Ausnahmen gebe es nicht. Hierauf sei die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits mehrfach hingewiesen worden. Dies habe sie nicht beachtet. Vielmehr habe sie die Waren, ohne sie der zuständigen Ausfuhrzollstelle zu gestellen, mit einem Lieferzettel für Schiffsbedarf an Bord von Seeschiffen geliefert. Der Lieferzettel sei kein für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Steueraussetzungsverfahren zugelassenes Beförderungsdokument. Am 28.10.2011 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt die Begründung ihres behördlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Ergänzend trägt sie vor, die Steueraufsicht sei nicht unterbrochen worden, weil der nach § 27 Abs. 12 ZollV vorgesehene Lieferzettel die Ware bis zum Empfang durch das bezugsberechtigte Schiff begleitet habe. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Steuerbescheides vom 30.09.2011 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich auf die Begründungen der im Streitfall ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Verbrauchsteuer entstehe im Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, sofern sich keine Steuerbefreiung anschließe. Im Streitfall hätte sich der Entnahme eine Beförderung der Waren angeschlossen. Diese Beförderung hätte jedoch nur dann als Beförderung unter Steueraussetzung gegolten, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument oder einem begleitenden Verwaltungsdokument erfolgt wäre. Der Schiffszettel nach § 27 ZollV sei kein Dokument in diesem Sinne. Da die Antragstellerin keines der vorgeschriebenen Dokumente verwandt habe, sei die Beförderung nicht unter Steueraussetzung erfolgt. Dass die Beförderung in einer Freizone stattgefunden habe, sei unerheblich, weil diese zum Verbrauchsteuergebiet gehöre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Antragsgegners verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben die für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 26.08.2004, V B 243/03; Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (BFH, Beschluss vom 26.04.2004, VI B 43/04; Beschluss vom 20.05.1997, VIII B 108/96). Sie kann vielmehr sogar dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04). Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 23.08.2000, VII B 145/00). Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verbrauchsteuerbescheides, wobei sich hinsichtlich der betroffenen Steuerarten (Tabaksteuer, Biersteuer und Branntweinsteuer) keine Besonderheiten ergeben. Rechtsgrundlage für die Entstehung der Tabaksteuer ist § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TabStG, Rechtsgrundlage für die Entstehung der Biersteuer ist § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BierStG und Rechtsgrundlage für die Branntweinsteuer ist § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG. Danach entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr, die auch durch die Entnahme aus dem Steuerlager erfolgen kann, sofern sich keine Steuerbefreiung oder Steueraussetzung anschließt. Im Streitfall wurden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager der Antragstellerin entnommen und zu einem bezugsberechtigten Schiff befördert. Durch die Entnahme aus dem Steuerlager wurden die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Daran ändert der Umstand, dass sich sowohl das Steuerlager als auch der vollständige Transportweg im Freihafen Hamburg befanden, nichts. Der Freihafen Hamburg gehört zum Verbrauchsteuergebiet (§ 1 Abs. 1 TabStG, § 1 Abs. 1 BierStG, § 130 Abs. 1 BranntwMonG) mit der Folge, dass sich die Waren dort im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, sofern kein Steueraussetzungsverfahren eröffnet worden ist. Dass der Freihafen umsatzsteuerrechtlich als Drittland angesehen wird (§ 1 Abs. 2 UStG) ist ebenfalls unerheblich, weil es sich dabei um eine spezielle umsatzsteuerrechtliche Regelung handelt, die weder in das nationalen Verbrauchsteuerrecht noch in die Richtlinie 2008/118/EG Eingang gefunden hat (Systemrichtlinie). Unerheblich ist schließlich, dass es sich beim Freihafen um eine Freizone gem. Art. 167 Zollkodex handelt. Abgesehen davon, dass der Freihafen zum Zollgebiet gem. Art. 3 Zollkodex gehört, geht es vorliegend nicht um die Erhebung von Drittlandszoll, sondern um die Erhebung von Verbrauchsteuern, für die der zollrechtliche Status nicht erheblich ist. Durch die Verwendung eines Lieferzettels gemäß § 27 ZollV für die Beförderung wird kein Verfahren der Steueraussetzung i. S. v. § 4 Nr. 2 TabStG, § 3 Nr. 2 BierStG bzw. § 132 Nr. 2 BranntwMonG eröffnet bzw. fingiert. Als unter Steueraussetzung durchgeführt gelten Beförderungen nach § 10 Abs. 1 TabStG, § 9 Abs. 1 BierStG bzw. § 138 Abs. 1 BranntwMonG nur dann, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 RL 2008/118/EG erfolgen, wobei - wie der Antragsgegner dargestellt hat - aufgrund der Geltung von Übergangsvorschriften auch die Verwendung eines begleitenden Verwaltungsdokument zulässig sein dürfte. Der Lieferzettel nach § 27 ZollG kann jedoch nicht als Dokument im Sinne von § 10 Abs. 1 TabStG, § 9 Abs. 1 BierStG bzw. § 138 Abs. 1 BranntwMonG angesehen werden. Aus § 27 Abs. 12 ZollV ergibt sich, dass der Lieferzettel nicht zollbehördlich für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ausgestellt wird, sondern vom Lieferanten des Schiffsbedarfs. Der Lieferzettel ermöglicht zwar auch insoweit eine zollamtliche Überwachung, als eine Ausfertigung nach Abschluss der Belieferung dem Hauptzollamt vorgelegt wird, er ist jedoch kein vor der Lieferung ausgestelltes Zollpapier, das die Ware "begleitet", wie dies § 10 TabStG, § 9 BierStG, § 138 BranntwMonG und Art. 21 RL 2008/118/EG vorsehen. Mithin erfolgte die Beförderung nicht unter Steueraussetzung, so dass die Waren mit der Entnahme aus dem Steuerlager als in den freien Verkehr überführt anzusehen sind mit der Folge, dass die Verbrauchsteuer gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 TabStG, § 14 Abs. 1, Abs. 2 BierStG bzw. § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG entstanden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht dieses Verständnis auch Art. 7 RL 2008/118/EG. Nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) RL 2008/118/EG gilt die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung (hier aus dem Steuerlager) als Überführung in den freien Verkehr. Dabei gilt die Richtlinie, wie sich aus deren Art. 5 ergibt, auch im Hamburger Freihafen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Steuerbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat Diesbezügliches nicht glaubhaft gemacht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO.