Urteil
4 K 180/10
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:1206.4K180.10.0A
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Leitsätze
Werden mit Salz vorkonservierte Ziegenhäute gewässert, enthaart, von Fleisch-, Sehnen- und sonstigen Resten gesäubert, von der Unter- als auch der Oberschicht der Haut durch Abschaben befreit und danach unter Einsatz von Dorschleber zu Sämischleder gegerbt, geglättet und geschnitten, so liegt darin eine ursprungsbegründende Bearbeitung(Rn.34)
(Rn.39)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden mit Salz vorkonservierte Ziegenhäute gewässert, enthaart, von Fleisch-, Sehnen- und sonstigen Resten gesäubert, von der Unter- als auch der Oberschicht der Haut durch Abschaben befreit und danach unter Einsatz von Dorschleber zu Sämischleder gegerbt, geglättet und geschnitten, so liegt darin eine ursprungsbegründende Bearbeitung(Rn.34) (Rn.39) . Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Nacherhebungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Rechtsgrundlage der Nacherhebung der Einfuhrabgaben ist Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK -). Danach hat dann, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages zu erfolgen. I. Die Klage ist ohne weiteres schon insoweit unbegründet, als die Klägerin die Aufhebung des Nacherhebungsbescheids auch hinsichtlich der Abgabennachforderung begehrt, die sich daraus ergibt, dass die Klägerin zunächst in einigen der Zollanmeldungen den Zollwert zu niedrig angegeben hat, wie sie selbst gegenüber dem Beklagten angezeigt hat. II. Die Klage ist aber auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des streitigen Antidumpingzolls unbegründet, denn die Ware hat ihren Ursprung in China und ist deshalb mit Antidumpingzoll belastet ist. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung hatte insoweit zu erfolgen, weil die Zollbehörde ursprünglich - in der irrtümlichen Annahme, die eingeführten Fensterleder hätten ihren Ursprung in Taiwan gehabt -, zunächst keinen Antidumpingzoll erhoben hatte. Indes war nach Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates vom 08.09.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in das Volksrepublik China (ABl. Nr. L 251 vom 14.09.2006, 1 - im Folgenden: AntidumpingVO) für die von der Klägerin eingeführten Fensterleder Antidumpingzoll nach einem Zollsatz von 58,9 % zu erheben. 1. Anders als die Klägerin meint, hat das eingeführte Fensterleder seinen (nicht präferenziellen) Ursprung in China. Da an der Herstellung der streitgegenständlichen Ware zwei Länder, nämlich Australien und China, beteiligt sind, beurteilt sich der Ursprung der Ware nach Art. 24 ZK. Nach dieser Vorschrift ist eine solche Ware Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. 2. Art. 24 ZK greift den Wortlaut des Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27.06.1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung auf, die vor In-Kraft-Treten des Zollkodex galt. Zu dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26.01.1977, 49/76; vom 23.02.1984, C-93/83; BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine in diesem Sinne wesentliche Be- oder Verarbeitung grundsätzlich dann vor, wenn die Tarifposition wechselt, in die die Ware einzureihen ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07). Das im Rahmen des Art. 24 ZK wesentliche Kriterium des Tarifsprungs (vgl. auch Harings in Dorsch, Zollrecht, Art. 24 ZK, Rn. 2 f) knüpft an den Aufbau des Zolltarifs bzw. des Harmonisierten Systems (HS) an, der stufenweise von Naturprodukten und Rohstoffen bis zu Waren höherer Bearbeitungsgrade reicht. Durch den Wechsel der Tarifposition wird vermutet, dass eine wesentliche Be- oder Verarbeitung des Ausgangsproduktes stattgefunden hat. Voraussetzung für den Ursprungserwerb nach dem Kriterium des Tarifsprungs ist, dass sämtliche eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position als das Endprodukt einzureihen sind (vgl. Harings a. a. O., Rn. 3). Noch weitergehend hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.12.2009 (C-260/08, Rn. 35) ausgeführt, dass das Kriterium des Wechsels der Tarifposition, das auch in der sog. Listenregel der Europäischen Kommission aufgenommen worden ist, zwar die meisten Sachverhalte einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung erfasse, aber durchaus nicht alle; vielmehr könne eine wesentliche Be- oder Verarbeitung sogar ohne einen solchen Positionswechsel gegeben sein. In der zitierten Rechtsprechung klingt allerdings auch an, dass es unter Umständen nicht genügt, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, da der gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde. Die Bestimmung des Warenursprungs muss auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale in eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist. 3. Das die Vermutung der wesentlichen Be- oder Verarbeitung begründende Kriterium eines Tarifsprungs ist vorliegend erfüllt. Die aus Australien stammenden Ziegenhäute, die das hauptsächliche Vormaterial darstellen, sind in die Position 4103 KN einzureihen. Die sodann in China zu Fenster- (Sämisch) Leder verarbeiteten Häute sind - wie auch die Klägerin nicht bestreitet - in die höhere Positionsnummer 4114 KN einzureihen. Die als weiteres Vormaterial eingesetzte Dorschleber ist gleichfalls nicht in die Position 4114 KN einzureihen. Der festzustellende Tarifsprung ist ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten Urteil des EuGH vom 11.02.2010 (C-373/08) zugrunde lag. Diese durch Tarifsprung begründete Vermutung wird durch den Vortrag der Klägerin zu den Einzelheiten der Verarbeitung nicht entkräftet, sondern bestärkt. Ihr Vortrag steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Erläuterungen zu dem der Kombinierten Nomenklatur zu Grunde liegenden Harmonisierten System, die für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Der Inhalt der Erläuterungen wirft ein erhellendes Licht auf die Unterschiede zwischen den einzelnen Produktionsstufen, die zur Herstellung von Fensterleder führen. Aus der Erläuterung zu Kapitel 41 Harmonisiertes System (HS) "Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder" ergibt sich, dass rohe Häute, also die Felle der größeren Vierfüßler, in Position 4101 bis 4103 einzureihen sind, Häute und Felle, die gegerbt oder getrocknet aber noch nicht zugerichtet worden sind, in die Positionen 4104 bis 4106 und Leder, das nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet ist, in die Positionen 4107, 4112 und 4113, bzw. Sämischleder und weitere genannten Leder in die Position 4114 einzureihen sind. Weiter heißt es dort, dass vor der eigentlichen Gerbung die Häute und Felle einer Reihe vorbereitenden Bearbeitungen unterworfen werden, die zunächst darin bestehen, dass die Häute und Felle in alkalischen Lösungen geweicht werden, um das verwendete Salz der Konservierung zu entfernen und sie geschmeidig zu machen. Sodann werden sie enthaart und entfleischt, anschließend von Kalk oder anderen Zusätzen, die zum Enthaaren verwendet worden sind, befreit und schließlich gewaschen. Die Gerbung verhindere das Zersetzen der Häute und Felle und vergrößere ihre Wasserundurchlässigkeit. Tannin dringe in die Struktur der Häute ein und führe zu Verkreuzungen mit dem Kollagen. Dies sei eine irreversible chemische Reaktion, die dem endgültigen Produkt Widerstandsfähigkeit gegen Hitze, Licht oder Zersetzung verleihe und die Häute und Felle biegsam und brauchbar mache. Zur Position 4114 HS heißt es sodann in den Erläuterungen; Sämischleder werde durch kräftiges und wiederholtes Walken unter Verwendung von Fischöl, Tran oder anderen tierischen Ölen einer Spezialgerbung unterworfen und dann in Wärmekammern oder an der Luft getrocknet. Anschließend werde durch Auswaschen in einer alkalischen Lösung das überflüssige Fett entfernt. Die Leder könnten dann nochmals gereinigt und geschliffen werden, um eine velourartige Oberfläche zu erhalten. Sämischleder zeichne sich durch seinen weichen Griff, seine Geschmeidigkeit und die Tatsache aus, dass es waschbar sei. Es werde zum großen Teil zum Herstellen von Handschuhen und als Waschleder verwendet. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der beträchtlichen Wirkung der in China vorgenommenen Verarbeitung, wie sie sich auch aus den zitierten Erläuterungen ergibt, die mit dem Sachvortrag der Klägerin und dem von ihr im Vorverfahren vorgelegten Fotomaterial widerspruchsfrei korrespondieren, kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass in China nur eine unwesentliche Minimalbehandlungen an den Häuten vorgenommen worden sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht zitierten Urteil des EuGH vom 23.02.1984 (Rechtssache C-93/83). Dem EuGH war die Frage vorgelegt worden, ob das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Vakuumverpacken des von Rindervierteln stammenden Fleisches einen ursprungsbegründenden Bearbeitungsvorgang darstellt. Der EuGH hat in diesem Urteil zunächst (Rz. 13) seine Rechtsprechung bekräftigt, dass eine Be- oder Verarbeitung nur dann "wesentlich" ist, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor dieser Be- oder Verarbeitung nicht hatte. Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können den Ursprung dieses Erzeugnisses nicht bestimmen. Der EuGH hat sodann weiter ausgeführt (Rz. 14), dass die Bearbeitungsvorgänge, um die es in jenem Fall ging, zu keiner wesentlichen Änderung der Eigenschaften und der Beschaffenheit des Fleisches führten; ihr hauptsächliches Ergebnis sei vielmehr gewesen, dass die verschiedenen Teile eines Tierkörpers nach ihrer Qualität und ihren vorgegebenen Eigenschaften aufgeteilt werden und dass ihre Aufmachung zu Vertriebszwecken verändert werde. Weiter heißt es wörtlich: "Eine gewisse Erhöhung der Haltbarkeitsdauer und eine Verlangsamung des Reifungsprozesses des Fleisches stellen keine hinreichend ausgeprägte qualitative Veränderung der Substanz dar, um den genannten Voraussetzungen zu genügen." Die jenem Urteil zu Grunde liegende Verarbeitung ist demnach mit der im hiesigen Verfahren - von der Klägerin selbst dargestellten - Bearbeitung schon im Hinblick auf ihre konservierende Wirkung deshalb nicht vergleichbar, weil sie nicht nur zu einer gewissen Erhöhung der Haltbarkeitsdauer geführt hat. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, die während der Bearbeitung isolierte und dann haltbar gemachte Hautschicht habe - was der Beklagte bestreitet und vom Gericht nicht weiter überprüft worden ist - ansonsten bereits vollständig die Eigenschaften des sodann eingeführten Fensterleders besessen, würde sie gleichwohl wegen des - von der Klägerin eingeräumten - sofort einsetzenden Fäulnisprozesses nicht ohne weiteres als Fensterleder verwendet werden - anders als das seinerzeit streitgegenständliche Fleisch, dass nach der Zerteilung etc. auch ohne weitere Haltbarmachung - dort durch Vakuumverpacken - verwendet, nämlich verzehrt werden konnte. Die Gerbung bewirkt nicht nur eine "gewisse Erhöhung der Haltbarkeitsdauer", sondern schafft erst die Voraussetzungen für die gewollte Nutzbarkeit für eine gewisse Dauer. Mit der Gerbung wird also erstmals eine besondere Eigenschaft geschaffen, die die Haut zuvor nicht gehabt hat. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ermittlung durch das Gericht, inwieweit die vom Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, die im Verarbeitungsvorgang isolierte Hautschicht habe im Übrigen bereits die wesentlichen Eigenschaften des sodann eingeführten Fensterleders gehabt, zutreffend ist. III. Unter Berücksichtigung, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (EuGH-Urteil vom 11.02.2010, C-373/08, m. w. N.), bestehen keine Zweifel daran, dass die AntidumpingVO anzuwenden ist. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung greifen nicht durch. Die Rechtmäßigkeit der Antidumpingzollverordnung bestimmt sich hier nach der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. Nr. L 056 vom 06.03.1996, Grundverordnung - GrundVO). Art. 5 Abs. 4 GrundVO bestimmt, dass eine Untersuchung nach Art. 5 Abs. 1 GrundVO nur dann eingeleitet wird, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als "von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen" gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen. Vorliegend kooperierten (drei) Gemeinschaftshersteller mit einem Produktionsvolumen von zusammen mehr als 56 % der Gemeinschaftsproduktion (vgl. 30. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 439/2006 der Kommission vom 16.03.2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. Nr. L 080 vom 17.03.2006 S. 7), so dass der Antrag als von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gestellt gilt. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass einer dieser Hersteller auch Einführer sei. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) GrundVO ist es zwar zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" nur die Hersteller zu verstehen, die mit Ausführern oder Einführern nicht geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware sind. Ein Ausschluss steht indes im Ermessen der EU-Organe (vgl. Lux in Dorsch, Zollrecht, AntidumpingVO Art. 4 Rdnr. 7). Ein solcher Ausschluss ist nicht erfolgt und es ist im Übrigen auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass und warum ein Ausschluss hätte erfolgen müssen. Den weiteren Einwendungen der Klägerin, die sich auf die Auswahl der USA als Vergleichsland und der fehlenden Kausalität der Einfuhren aus China für die Schädigung beziehen, ist bereits in den Erwägungsgründen der AntidumpingVO selbst entgegengetreten worden (Erwägungsgründe 10-12f, 40). Auf den Inhalt der Erwägungsgründe wird Bezug genommen. Die in diesem Klageverfahren vorgebrachten Bedenken der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der AntidumpingVO gehen letztlich nicht über das hinaus, was ausweislich dem Inhalt der genannten Erwägungsgründe bereits in dem dem Verordnungserlass vorgelagerten Verfahren vorgetragen und in diesem Verfahren ausweislich der Erwägungsgründe mit den dort genannten Argumenten verworfen worden ist. Der Vortrag der Klägerin beinhaltet keine weiteren wesentlichen Gesichtspunkte, die geeignet wären, die auch in den erwähnten Erwägungsgründen niedergelegte Argumentation zu entkräften. IV. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 2 ZK aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verwaltungsökonomie liegen nicht vor. V. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Rückübertragung auf den Senat gem. § 6 Abs. 3 FGO ist schon deshalb nicht vorzunehmen, weil sich nach der Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter keine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben hat, was eine der Voraussetzungen für eine Rückübertragung wäre. Im Übrigen hat die im Rahmen dieses Klageverfahrens vorzunehmende Prüfung ihren Schwerpunkt in der rechtlichen Bewertung der Unterschiede zwischen dem eingeführten Fensterleder und den für seine Herstellung verwendeten Häuten. Weder hat diese Frage eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 6 FGO noch weist die Sache eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben. Mit insgesamt fünf Zollanmeldungen zwischen dem 24.07.2007 und dem 27.06.2008 meldete die Klägerin "Lederputztücher, (Sämischleder) von Hausschafen (lat. Haemonchus)" unter der Waren-Nr. 4114 1010 00 0 mit Ursprung in Taiwan zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt erließ anmeldegemäß Einfuhrabgabenbescheide, in denen es einen Zollsatz von 2,5 % zu Grunde legte. Unter derselben Warennummer meldete die Klägerin mit Zollanmeldung vom 18.09.2008 "Fensterleder von Schafen oder Lämmern, VUB geachtet" mit Ursprung China zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt erließ anmeldegemäß einen Einfuhrabgabenbescheid, in dem es neben dem Zollsatz von 2,5 % einen Antidumpingzollsatz von 58,9 % zu Grunde legte. Unter dem 02.10.2008 beantragte die Klägerin eine Änderung dieses letzten Einfuhrabgabenbescheids, weil ursprünglich China statt Taiwan als Ursprungsland angegeben worden sei, und reichte ein Ursprungszeugnis nach. Noch bevor der Antrag beschieden worden war, wandte sich die Klägerin an den Beklagten und trug vor, bei den Zollanmeldungen seien aufklärungsbedürftige Fehler unterlaufen. Es habe sich nicht um Sämischleder von Schafen oder Lämmern gehandelt, sondern von Ziegen, weswegen die Waren-Nr. 4114 4090 hätte angemeldet werden müssen. Teilweise sei der Warenwert zu niedrig angegeben worden. Ursprung der Waren sei in allen Fällen nicht Taiwan, sondern Australien. Dass die heute der in Australien aufgewachsenen Ziegen zunächst nach China geliefert worden seien, von wo die Klägerin Sämischleder in Form von Fensterledern in Einzelverkaufsverpackungen importiert haben, sei hier unerheblich. In China haben nur eine Minimalbehandlung stattgefunden, keine Verarbeitung i. S. v. Art. 24 Zollkodex (ZK) darstelle und somit den australischen Ursprung der Ware unberührt gelassen habe. Zwischen den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass die Ware aus Ziegenhäuten hergestellt worden ist, die aus Australien stammen, wohl hier unter Einsatz von Salz vorkonserviert worden waren. Diese Unterposition 4103 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihenden Häute waren nach China transportiert worden. Dort wurde zunächst das Fell in einem Chemikalienbad von der äußeren Seite der Ziegenhaut entfernt. Die innere Seite wurde vom Fleisch-, Sämen- und sonstigen Resten gesäubert und es wurde sowohl die Unter- als auch die Oberschicht der Ziegenhaut abgeschabt. Danach wurde die Haut zu Leder gegerbt. Dazu wurde wiederholt Dorschleber auf die Haut aufgebracht und die Haut sodann zur Durchführung des eigentlichen Gerbvorgangs für eine geraume Zeit in eine rotierende Trommel gegeben. Vor und nach allen Arbeitsgängen wurden die Häute gespült. Der Gerbvorgang werte mehrere Wochen. Anschließend wurde das Leder geglättet, getrocknet und sodann zu Fensterledertüchern in Form geschnitten. Unstreitig war die Ware sodann unter der Position 4114 KN einzureihen. II. Der Beklagte legte diesen Sachverhalt hinsichtlich der Warenart und des Zollwerts zu Grunde und erließ, allerdings unter Berücksichtigung eines Warenursprungs in China, am 22.05.2009 einen Nacherhebungsbescheid gem. Art. 220 Abs. 1 ZK über 4.311,40 € Zoll-EU und 524.917,71 € Antidumpingzoll für die sechs o. g. Einfuhren. Den am 27.05.2009 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2009 als unbegründet zurück. III. Die Klägerin hat am 07.12.2009 Klage erhoben. Die Klägerin meint, Ursprung der Ware sei Australien und nicht China, denn in China seien die Häute lediglich einer nicht ursprungsbegründenden Minimalbehandlung unterworfen worden. Die Klägerin behauptet unter Beweisantritt, dass die mittlere Schicht der Ziegenhaut bereits vor bei der Tötung der Tiere genau die Eigenschaften gehabt habe wie das sodann in das Gemeinschaftsgebiet eingeführte Fensterleder, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit zum Aufsaugen von Wasser und die Elastizität. Das Entfernen der Randschichten der Haut nebst Haar und Anhaftungen stelle ebenso wenig eine Bearbeitung i. S. d. Ursprungsrechts dar wie das Gerben. Die Gerbung sorge für eine mechanische biologische Haltbarmachung. Beim Gerben wurde Dorschleber lediglich auf die Haut aufgetragen, um die wesentlichen Eigenschaften der Haut zu erhalten, die ohne Konservierungsmaßnahme den natürlichen Zersetzungsprozess vergehen würden. Der Unterschied zwischen der für das Sämischleder verwendeten Hautschicht und dem Leder selbst liege lediglich in der Dauer der Nutzungsfähigkeit. Die Klägerin trägt weiter vor, die dem Antidumpingzoll zu Grunde liegende Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 sei unwirksam. Es dürft schon an einen gültigen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Antidumpingzoll-Verordnung fehlen. Nach dem Inhalt der Erwägungsgründe in der Verordnung (EG) Nr. 439/2006, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde, ergebe sich, dass nicht die in der sog. Grundverordnung vorausgesetzte Unterstützung gegeben gewesen sei. Zwar heiße es dort, dass drei Unternehmen kooperiert hätten, auf die mehr als 56 % der Gemeinschaftsproduktion entfalle. Da jedoch eines dieser Unternehmen wegen eigener Einfuhren ausgeschlossen werden könnte, bei dem es sich um einen großen Hersteller gehandelt habe, könnten auch die verbleibenden zwei Antragsteller nur weniger als die erforderlichen 50 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen. Die Antidumpingzoll-Verordnung sei entscheidend fehlerhaft, weil als Vergleichsland die USA herangezogen worden seien, obwohl weder deren Lohnniveau mit dem Chinas vergleichbar sei noch die sonstigen Produktionsverhältnisse. In den USA würden lediglich sehr geringfügigen Mengen hergestellt und diese nicht im Wege der manuellen Gerbung wie in China. Geeigneter als Vergleichsland wäre die Türkei gewesen. Im Hinblick auf die vorauszusetzende Kausalität des durch Dumping eingetretenen Schadens liege ein Beurteilungsfehler vor. Der Absatzeinbruch der Gemeinschaftshersteller sei auch den Wegfall von Auslandsgeschäften im Zusammenhang mit gestiegenen Importen chinesischer Ware in den USA. Da das Antidumpingzollrecht lediglich den Schutz des Gemeinschaftsmarktes bezwecke, dürfe auf einen etwaigen Absatzrückgang in einem Drittland nicht abgestellt werden. Ein solcher lege im Übrigen nicht vor, weil die Gemeinschaftsproduktion schon nicht zur Deckung des Gemeinschaftsbedarfs ausreiche. Außerdem seien die gesteigerten Einfuhren aus der Türkei nicht sachgerecht berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt, den Nacherhebungsbescheid vom 22.05.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2009 aufzuheben; hilfsweise, die im Rechtsstreit zur Entscheidung zurück auf den Senat zu übertragen. Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Im Hinblick auf den streitigen Ursprung der Ware bezieht sich der Beklagte auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und vertieft seine Argumentation. Beim Gerben handele es sich um einen irreversiblen Vorgang und nicht etwa nur um eine vorübergehende Haltbarmachung. Die Gerbungsstelle einen wesensverändernden Vorgang war, indessen Folge zum einen eine Umwandlung der rohen, spontan in Fäulnis übergehenden tierischen Körperdecke in ein dauerhaftes Material erfolge. Zum anderen verleihe die Sämischgerbung den so hergestellten Ledern ihre spezifischen Eigenschaften wie Wasserbeständigkeit, Wasseraufnahmefähigkeit und Schmiegsamkeit, die mittels anderer Gerbverfahren nicht erreicht werden könnten. Auch die von der Kommission zur näheren Bestimmung der in Art. 24 Zollkodex enthaltenen Begriffe erstellte "table of list rules" (Position 4108, Teil C, Punkt 2.2), die zwar rechtlich unverbindlich sei, für eine Auslegung aber herangezogen werde dürfe, ergebe, dass die Herstellung von Sämischleder der Ware dem nichtpräferenziellen Ursprung verleihe. Der Beklagte trägt vor, dass die Antidumpingzoll-Verordnung gültig und anzuwenden sei, solange der EuGH nicht ausdrücklich ihre Nichtigkeit festgestellt habe. Ihre Rechtmäßigkeit sei zu vermuten und werde durch den Vorschlag der Klägerin nicht in Frage gestellt der Anerkennung der drei kooperierenden Unternehmen als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" stehe nicht entgegen, dass eine der kooperierenden Hersteller auch Einführer gewesen sei. Der Einwand, die USA seien fehlerhaft als Vergleichsland herangezogen worden anstelle der Türkei, sei bereits in der Antidumpingzoll-Verordnung selbst zurückgewiesen worden. Gleiches gelte für die Behauptung, wer Absatzeinbruch der Hersteller in der Gemeinschaft sei auf den Wegfall von Auslandsgeschäften zurückzuführen. IV. Auf Antrag der Klägerin, in dem sie damit begründete, dass sie gleichgelagerte Sache bereits Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (4 K 385/09 Z) erhoben habe, wurde das hiesige Verfahren mit Beschluss des Senats vom 21.01.2010 bis zur Rechtskraft der dortigen Entscheidung Ruhen gestellt. Auf Mitteilung des Beklagten, dass die Klägerin in mündlicher Verhandlung vom 08.09.2010 ihre Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf zurückgenommen habe, ist das hiesige Verfahren fortgesetzt worden. Über die Erinnerung der Klägerin vom 24.08.2010 gegen die zwischenzeitlich angeforderten Gerichtsgebühren (4 KO 198/10) ist noch nicht entschieden worden. Mit Beschluss vom 04.11.2011 hat der Senat den Rechtsstreit gem. § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lagen neben den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen ein Aktenordner (Bl. 174) Schachte des Beklagten vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011.