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Urteil

4 K 65/11

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2012:0120.4K65.11.0A
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Leitsätze
Stellt der Milcherzeuger vor Ende des Milchwirtschaftsjahres die Belieferung des von ihm nach § 20 Abs. 1 MilchAbgV bestimmten Käufers ein, so ist der andere Käufer für die Abrechnung zuständig, selbst wenn der bestimmte Käufer dauerhaft und über das gesamte Jahr mit dem größeren Teil der erzeugten Milchmenge beliefert worden ist(Rn.39) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt der Milcherzeuger vor Ende des Milchwirtschaftsjahres die Belieferung des von ihm nach § 20 Abs. 1 MilchAbgV bestimmten Käufers ein, so ist der andere Käufer für die Abrechnung zuständig, selbst wenn der bestimmte Käufer dauerhaft und über das gesamte Jahr mit dem größeren Teil der erzeugten Milchmenge beliefert worden ist(Rn.39) . Der Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in der - wirksamen (vgl. insoweit den AdV-Beschluss 4 V 177/10 vom 25.01.2011) - Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) in der im Streitzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.08.2004 (BGBl I S. 2140, 2143), die bis zu ihrer Umbenennung durch Art. 1 Ziffer 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26.03.2004 (BGBl I 462) die Bezeichnung Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV - vom 12.01.2000, BGBl I S. 27) trug. Der angefochtene Bescheid entspricht den Regelungen der Milchabgabenverordnung, insbesondere hat mit der F Molkerei auch der (allein) zuständige Käufer die Abrechnung vorgenommen. I. § 3 MilchAbgV regelt, dass für die Durchführung der Milchabgabenregelung neben der Bundesfinanzverwaltung in deren Auftrag der Abnehmer der Milch - Käufer - zuständig ist, soweit er im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen hat, wobei sich die Aufgaben des Käufers im Wesentlichen aus §§ 17 ff MilchAbgV ergeben. Gemäß § 19 Abs. 1 MilchAbgV erhebt der Käufer beim Milcherzeuger gegebenenfalls den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag, in dem er ihn von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats abzieht, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum - dem Milchwirtschaftsjahr - folgt. Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers während des laufenden Milchwirtschaftsjahres seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden, § 19 Abs. 2 MilchAbgV. Die Molkerei F war Käufer der von der Klägerin erzeugten Milch und somit gemäß § 19 MilchAbgV grundsätzlich zuständig für die Erhebung der durch Überlieferung ihrer Referenzmenge bei der Klägerin angefallenen Abgabe. II. Der Zuständigkeit der F Molkerei steht nicht entgegen, dass die Klägerin statt ihrer die Molkerei D als abrechnenden Käufer bestimmt hat. Dem Erzeuger steht unter mehreren Käufern ein Wahlrecht nach den Voraussetzungen des § 20 MilchAbgV zu. § 20 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV lautet: "Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll." Der Klägerin ist zuzugeben, dass im Oktober 2004, dem Zeitpunkt, in dem sie ihrem unbestrittenen Vortrag nach die Molkerei D als zuständigen Käufer benannte, ein Wahlrecht nach § 20 Abs. 1 MilchAbgV bestand, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig sowohl die Molkerei D als auch die F Molkerei belieferte. Mit der seinerzeit abgegebenen Erklärung hat die Klägerin die Molkerei D zunächst wirksam als den für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Käufer bestimmt. Insoweit stehen die vorgetragene Ansicht der Klägerin und die Ausführungen in dem AdV-Beschluss (4 V 177/10) zum Bestimmungsrecht des § 20 Abs. 1 MilchAbgV nicht im Widerspruch zu-einander. Nach Ansicht des erkennenden Senats lag jedoch infolge der am 19.01.2006 tatsächlich für einen längeren Zeitraum beendeten (und nicht nur kurzfristig unterbrochenen) Lieferbeziehung zur Molkerei D die Voraussetzung für ein Wahlrecht nicht mehr vor und damit hat die zuvor vorgenommene Bestimmung ihre Wirksamkeit verloren. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Milchabgabenverordnung. In der Milchabgabenverordnung ist nicht ausdrücklich geregelt, was gilt, wenn die Voraussetzung für eine zunächst zulässige Käuferbestimmung unter mehreren Käufern nicht mehr vorliegt, nachdem der vom Milcherzeuger bestimmte Käufer von ihm nicht mehr beliefert wird. Aus dem Sinn und Zweck der Milchabgabenverordnung und ihrer Systematik, insbesondere ihren Regelungen zum Käuferwechsel, ergibt sich, dass ein Käufer nicht mehr gemäß § 3 MilchAbgV für die Durchführung der Milchabgabenverordnung gegenüber einem Milcherzeuger zuständig ist, sobald nicht mehr er, aber ein anderer Käufer von diesem Milcherzeuger beliefert wird. Kern der Milchabgabenverordnung ist die Regulierung der Anlieferungs-Referenzmengen für den Milcherzeuger und die technische Umsetzung der Pflicht zur Erhebung einer Abgabe bei ihm im Fall der Überlieferung. Hierzu werden dem Käufer - wie dargelegt - bestimmte Aufgaben zugewiesen. Dass es sich dabei grundsätzlich um den aktuell belieferten Käufer handelt, ist nicht ausdrücklich geregelt, bedarf nach Ansicht des erkennenden Senats allerdings auch keiner ausdrücklichen Regelung, weil dies geradezu selbstverständlich ist. Dass dies auch vom Verordnungsgeber so gesehen wurde, ergibt sich etwa aus den Regelungen, die die Milchabgabenverordnung für den Fall enthält, dass der Milcherzeuger den Käufer wechselt. § 17 Abs. 4 MilchAbgV bestimmt, dass der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen hat, dass er den Wechsel berücksichtigt. § 18 Abs. 2 MilchAbgV bestimmt, dass eine Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge von dem Käufer vorzunehmen ist, zu dem der Milcherzeuger gewechselt hat. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Verordnungsgeber offensichtlich davon ausgegangen ist, dass für die Durchführung der Milchabgabenverordnung gegenüber einem Milcherzeuger ein Käufer solange zuständig ist, wie er von diesem beliefert wird, dass mit dem Wechsel des Käufers diese Zuständigkeit übergeht und dieser Übergang der Zuständigkeit sodann von den Beteiligten nachzuvollziehen ist. Entsprechendes gilt für bereits vom Käufer einbehaltene Sicherheiten. Dass § 38 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV in der ab 01.04.2007 geltenden Fassung ausdrücklich bestimmt, dass in dem Fall des Wechsels, bei dem der vormalige Käufer bereits ein Lieferungsentgelt einbehalten hat, er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu übermitteln hat, ist nach Ansicht des Senats ebenfalls Ausdruck der dargestellten Konzeption der Milchabgabenverordnung, wie sie - auch ohne diese klarstellende Regelung - bereits der im streitigen Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde gelegen hat. Im Hinblick auf die Aufgabenzuweisung an den Käufer ist dem Wechsel des Käufers der Fall gleichzusetzen, in dem zunächst mehr als ein Käufer beliefert worden ist, die Belieferung des zur Durchführung der Milchabgabenverordnung bestimmten Käufers sodann aber eingestellt wird. Denn in beiden Fällen beendet der Milcherzeuger die Belieferung des - in dem einen Fall ohne weiteres als alleiniger Abnehmer zuständigen oder in dem anderen Fall infolge der Bestimmung durch den Milcherzeuger zuständigen - Käufers und liefert sodann an einen anderen Käufer. In beiden Fällen ist der sodann belieferte Käufer für die Aufgabenerfüllung zuständig, denn für die Frage der Zuweisung dieser Aufgaben macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Belieferung des sodann belieferten Käufers erst neu aufgenommen wird - dann liegt ein Wechsel vor - oder bereits vorher erfolgt ist - so im vorliegenden Fall -. In beiden Fallkonstellationen ist es der aktuell belieferte Käufer, der über die praktizierte Lieferbeziehung zwangsläufig im Kontakt mit dem Milcherzeuger steht und als einziger originär Kenntnis von der Liefermenge und der Entwicklung der Anlieferungs-Referenzmenge hat. III. Der Senat verkennt nicht, dass diese Auslegung auch dazu führt, dass sich der Milcherzeuger infolge der Beendigung seiner Lieferbeziehung zu dem von ihm bestimmten Käufer vor Ende des Milchwirtschaftsjahres der Teilhabe an dessen Saldierungsmöglichkeiten begibt. Der Senat hält diesen Umstand für die Beantwortung der Frage, welchem Käufer die Erfüllung der Aufgaben gemäß Milchabgabenvorordnung obliegt, allerdings für unerheblich. Die Saldierungsmöglichkeit ist in der Regelungsstruktur der Milchabgabeverordnung nur ein nachrangiger Randaspekt, auch wenn sie, wie dieser Fall zeigt, von einigem wirtschaftlichen Gewicht sein kann. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen die dem einzelnen Milcherzeuger zustehende Referenzmenge und ihre Bewirtschaftung. Soweit ein Milcherzeuger seine Referenzmenge überschreitet, wird er nach den Regelungen mit einer Abgabe belegt; etwaige Saldierungsmöglichkeiten auf Molkereiebene oder auf Bundesebene führen im Nachgang der Abrechnung von Milchlieferungen auf die eigene Referenzmenge des Milcherzeugers zwar zu einer Abmilderung der für den Milcherzeuger eigentlich entstandenen Abgabenlast und damit zu einer Begünstigung des Milcherzeugers. Mit der Normierung des Bestimmungsrechts in § 20 Abs. 1 MilchAbgV bezweckte der Verordnungsgeber aber offenbar nicht, dem Milcherzeuger vor dem Hintergrund etwaiger Saldierungsmöglichkeiten ein Wahlrecht im Hinblick auf diese Begünstigung einzuräumen, sondern eine einfache und unbürokratische Klärung der bei gleichzeitiger Belieferung mehrerer Käufer ansonsten auftretenden Zuständigkeitsüberschneidung. Dass die Ausübung dieses Bestimmungsrechts eine Auswirkung auf das Maß der zu erhebenden Abgabe haben kann, ist insofern nur ein bloßer Rechtsreflex und kann für die Auslegung der Milchabgabenverordnung im Hinblick auf die Folgen der Beendigung einer Mehrfachbelieferung nicht herangezogen werden. Mit der Beendigung der Lieferbeziehung zu dem vom Milcherzeuger bestimmten Käufer endet damit auch die Zuständigkeit dieses Käufers für die Erfüllung der Aufgaben nach der Milchabgabenverordnung, also auch für die Abrechnung. Mit der so verstandenen Regelung verstößt die Milchabgabenverordnung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass es wegen der unterschiedlichen Saldierungsmöglichkeiten der Molkereien im Zusammenspiel mit der Stichtagsbezogenheit der Abrechnung zu offenbar nicht beabsichtigten Folgen für die Abgabenlast einzelner Milcherzeuger kommen kann. Typischerweise ist die Lieferbeziehung zwischen Milcherzeuger und -abnehmer aber langfristiger Natur. Dann entspricht die Teilhabe des Milcherzeugers an den über das Milchwirtschaftsjahr entstandenen Saldierungsmöglichkeiten seines Käufers der Lieferbeziehung, die der Milcherzeuger während dieses Jahres zu diesem Käufer unterhalten hat. Anderes ergibt sich jedoch insbesondere dann, wenn der am Stichtag zum Ende des Milchwirtschaftsjahres zuständige Käufer nicht der gleiche ist, den der Milcherzeuger während dieses Jahres (im Wesentlichen) beliefert hat. Die Milchabgabenverordnung enthält für diese als atypisch zu bezeichnenden Konstellationen - zulässigerweise - keine eigenen Regelungen. Der Senat sieht darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn er erachtet den Umstand, zu welchem Käufer im Zeitpunkt des Abrechnungsstichtags eine tatsächliche Lieferbeziehung besteht, im Rahmen der Milchabgabenverordnung als wesentliches Differenzierungskriterium, wohingegen die daraus folgende Teilhabe an Saldierungsmöglichkeiten im Verhältnis zu dem Regelungsgefüge der Verordnung - wie dargelegt - nicht wesentlich ist. Soweit ein Milcherzeuger durch nur kurzfristigen Wechsel oder kurzfristige Ausnutzung eines Bestimmungsrechts nach § 20 Abs. 1 MilchAbgV einen als ungerechtfertigt erscheinenden Vorteil erlangen würde, ist das BMF dem in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben entgegen getreten, in dem für die Abrechnungszuständigkeit eines Käufers eine Dauerhaftigkeit seiner Belieferung verlangt wird. Eine für die Klägerin günstigere Auslegung der Milchabgabenverordnung für Fälle wie den ihren ergibt sich allerdings aus den erwähnten BMF-Schreiben nicht. Diese Schreiben zielen erkennbar nicht darauf, eine ansonsten nicht bestehende Zuständigkeit eines Käufers für die Abrechnung zu begründen, sondern nur darauf, sie in den Fällen auszuschließen, in denen er lediglich für einen kurzen Zeitraum beliefert worden ist. Denn die Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses ergibt sich erst, wenn der kurzfristig belieferte Käufer überhaupt nach den Vorschriften der Milchabgabenordnung für die Abrechnung in Betracht kommt - er also infolge eines Wechsels oder infolge eines Bestimmungsrechts nach § 20 Abs. 1 MilchAbgV für die Abrechnung zuständig geworden wäre. Da es erkennbarer Zweck dieser Schreiben nur ist, nicht dauerhaft belieferte Käufer von der Abrechnungszuständigkeit auszuschließen, indem ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der "dauerhaften Lieferung" benannt wird, können diese Schreiben nicht im Umkehrschluss zur Begründung einer ansonsten nicht bestehenden Abrechnungszuständigkeit herangezogen werden in Fällen, in denen - wie hier - zwar eine dauerhafte Lieferbeziehung zum Käufer bestanden hat, diese jedoch schon vor dem Abrechnungszeitpunkt beendet worden ist. Dass es für den in den BMF-Schreiben nicht angesprochenen Fall, bei dem der im abgelaufenen Milchwirtschaftsjahr von einem Milcherzeuger im Wesentlichen belieferte Käufer nicht mehr für die Abrechnung zuständig ist und der Milcherzeuger somit nicht an dessen Saldierungsmöglichkeit partizipieren kann, keine gesonderte Regelung gibt, ist auch deswegen nicht zu beanstanden, weil daraus resultierende Unbilligkeiten - wie sie etwa im Fall der Klägerin erkannt werden können - durch einen Billigkeitserlass gemäß § 227 AO korrigiert werden können. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestimmung eine nationale Erlassvorschrift ist, es sich bei der Milchabgabe aber um eine europarechtlich geregelte Abgabe handelt. Denn die Teilhabe an etwaigen Saldierungsmöglichkeiten, die sich durch Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger auf ihren Anteil an der nationalen Milchquote ergeben, ist im Unionsrecht nicht geregelt, sondern in die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers gestellt. IV. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, der Vertrag mit der Molkerei D habe über das Lieferende am 19.01.2006 hinaus fortbestanden und sei nur vorübergehend faktisch gegenstandslos geworden. Auf den Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Molkerei D kommt es nicht an, denn nach dem Sinn und Zweck und der dargestellten Systematik der Milchabgabenverordnung kommt als zuständiger Käufer nur derjenige Betracht, der zum Abrechnungszeitpunkt tatsächlich aktuell noch beliefert wird. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine bloß kurzfristige Lieferunterbrechung unerheblich sein kann, bedarf in diesem Fall keiner Klärung. Denn hier ist es am 19.01.2006 zu einer Betriebseinstellung gekommen, die - selbst wenn sie von der Klägerin als nur vorübergehend gedacht gewesen sein sollte - jedenfalls bis zum Anfang des neuen Milchwirtschaftsjahres mindestens rund 2 1/2 Monate dauern sollte und somit nicht als bloß kurzfristige Unterbrechung angesehen werden kann. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Betrieb in B nach nunmehr sechs Jahren noch immer nicht wieder aufgenommen worden ist. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Das Rechtsmittel der Revision war nicht zuzulassen. Anders als im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (4 V 177/10), in dem auf der Grundlage einer nur kursorischen, auf die Wortlautauslegung der maßgeblichen Vorschrift beschränkten Prüfung entschieden und die Beschwerde zugelassen worden war, ist in diesem Hauptsacheverfahren aufgrund einer umfassenderen Prüfung erkennbar geworden, dass die Problematik des Sachverhaltes nicht in der Auslegung der anzuwendenden Milchabgabenverordnung liegt, die unter weitergehender Berücksichtigung ihres Zwecks und ihrer Systematik eindeutig und nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sondern in der - nicht verfahrensgegenständlichen - Frage, ob und inwieweit eine Abgabe zu erlassen ist, soweit sie bei Abrechnung durch einen langfristig, aber zum Ende des Milchwirtschaftsjahres nicht mehr belieferten Käufer nicht zu erheben gewesen wäre. Die Beteiligten streiten wegen eines Milchabgabenbescheids darüber, welche Molkerei für die Klägerin als Milcherzeugerin die Abrechnung des Milchwirtschaftsjahres 2005/06 vorzunehmen hat. I. 1. Die Klägerin ist Milcherzeugerin in A. Vor dem streitgegenständlichen Milchwirtschaftsjahr 2005/06, nämlich am ... 2004, hatte die Klägerin einen weiteren Milcherzeugungsbetrieb in B/ C übernommen. Die dort erzeugte Milch lieferte sie an die dortige Molkerei D GmbH & Co. KG in E (im Folgenden: Molkerei D), während die in ihrem ursprünglichen Betrieb erzeugte Milch wie zuvor von der ... Molkerei F eG (im Folgenden: F Molkerei) abgenommen wurde. Mit Erklärung gemäß § 20 Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) bestimmte die Klägerin am 28.10.2004 die Molkerei D als denjenigen Abnehmer, der die einem Käufer nach der Milchabgabenverordnung obliegenden Aufgaben insgesamt wahrnehmen sollte. Für das vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 währende Milchwirtschaftsjahr 2004/05 verwaltete sodann die Molkerei D die Milchquote der Klägerin und nahm die Abgabenberechnung vor, wobei sie auch die an die Molkerei F gelieferte Milchmenge berücksichtigte. 2. Auch im streitigen Milchwirtschaftsjahr 2005/06 verwaltete die Molkerei D weiterhin die Milchquote für die Klägerin, legte bei den monatlichen Milchgeldabrechnungen gegenüber der Klägerin deren gesamte Milch-Referenzmenge zu Grunde und rechnete die ihr bekannten Milchlieferungen darauf an. Im November 2005 überschritt die Klägerin ihre Referenzmenge. Die Molkerei D behielt sodann im Hinblick auf die zu erwartende Erhebung einer Abgabe nach Abrechnung des Milchwirtschaftsjahres - entsprechend den Regeln der Milchabgabenverordnung - vom laufenden Milchgeld der Klägerin eine Sicherheit ein, die sich auf zuletzt EUR ... summierte. Im Januar 2006 teilte die Klägerin der Molkerei D mit, dass sie ihre Milchproduktion in der Betriebstätte B vorerst einstelle. Am 19.01.2006 wurde dort zuletzt Milch abgeholt. Die Milchlieferung ist bis zum Tag dieser Entscheidung nicht wieder aufgenommen worden. Von ihrer gesamten Liefermenge im Milchwirtschaftsjahr 2005/06 hatte die Klägerin rund 55 % an die Molkerei D und die übrigen rund 45 % an die F Molkerei geliefert. 3. Am Ende des Milchwirtschaftsjahres 2005/06 ersuchte die Klägerin - auf eingeholten Rechtsrat - trotz der Einstellung ihrer Belieferung die Molkerei D um die Abrechnung und legte dort alle erforderlichen Unterlagen vor. Die Molkerei D lehnte die Abrechnung auf entsprechende Auskunft des Hauptzollamtes G ab: Sofern zum Ende eines Milchwirtschaftsjahres von vorher mehreren Käufern nur noch einer beliefert werde, bestehe kein Wahlrecht des Milcherzeugers mehr und könne die Abrechnung nur von dem verbliebenen "aktiven" Käufer vorgenommen werden. 4. Die Abrechnung nahm sodann - nach finanzverwaltungsinterner Entscheidung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) - die F Molkerei vor. In ihrem Abgabenbescheid vom ... wurde gegenüber der Klägerin eine Abgabe in Höhe von EUR ... festgesetzt. Wegen günstigerer Saldierungsmöglichkeit infolge ungenutzter Referenzmengen bei der Molkerei D gegenüber der F Molkerei, wäre bei einer Abrechnung durch die Molkerei D - unstreitig - eine um EUR ... geringere Abgabe in Höhe von EUR ... festgesetzt worden. Die Klägerin legte form- und fristgerecht Einspruch gegen die Abrechnung der F Molkerei ein. 5. Den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.01.2011 ab (4 V 177/10, zuvor 4 V 172/06 - AdV-Beschluss -). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Die im Beschluss zugelassene Beschwerde legte die Klägerin zunächst ein, nahm sie dann jedoch wieder zurück. 6. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück. Die Begründung der Einspruchsentscheidung fußt im Wesentlichen auf dem Inhalt des AdV-Beschlusses vom 25.01.2011. II. Die Klägerin hat mit Schreiben vom ..., bei Gericht eingegangen am ..., Klage erhoben. Sie meint, es habe keine Abgabe über den Betrag von EUR ... hinaus festgesetzt werden dürfen. Die darüber hinausgehende Abgabenforderung, die auf eine Berechnung durch die F Molkerei zurückgehe, sei rechtswidrig, weil für die Neuzuteilung ungenutzter Referenzmengen gemäß §§ 14, 20 MilchAbV 2004 die Molkerei D zuständig gewesen sei. Die Klägerin trägt vor, der zwischen ihr und der Molkerei D bestehende Milchlieferungsvertrag habe über den 19.01.2006 hinaus fortbestanden und sei nur vorübergehend faktisch gegenstandslos geworden. Sie, die Klägerin, habe seinerzeit auch beabsichtigt, die Milcherzeugung im Betrieb B kurzfristig wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme sei insbesondere wegen der finanziellen Schwierigkeiten unterblieben, in die sie infolge der hier verfahrensgegenständlichen Abrechnungsstreitigkeit gekommen sei. Die Klägerin meint, aufgrund von § 20 MilchAbgV habe sie ein Wahlrecht für die Bestimmung der abrechnenden Molkerei, das sie durch die Bestimmung der Molkerei D verbindlich und für die streitgegenständliche Abrechnung wirksam ausgeübt habe. In Fällen wie dem vorliegenden dürfe der Erzeuger zwischen jedem im Laufe des Wirtschaftsjahres belieferten Abnehmer auswählen, insbesondere sofern - wie hier - während des weitaus größten Teils des Milchwirtschaftsjahres beide Molkereien parallel beliefert worden seien und der größere Teil der im gesamten Jahr erzeugten Milchmenge an die ausgewählte Molkerei geliefert worden sei. Anders als der Beklagte meine, widerspreche eine solche Auslegung von § 20 MilchAbgV nicht den Regelungen der VO (EG) Nr. 1788/2003, denn dort sei der Fall mehrerer Abnehmer nicht geregelt. Die Auslegung des Beklagten widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG), denn es sei nicht nachzuvollziehen, dass bei bloß kurzfristiger Belieferung einer anderen Molkerei am Ende eines Milchwirtschaftsjahres ein Wahlrecht gemäß § 20 MilchAbgV bestehe, während die kurzfristige Einstellung der Belieferung der anderen Molkerei zum Ende des Milchwirtschaftsjahres zum Erlöschen des Wahlrechts gemäß § 20 MilchAbgV führen solle. Dass ein Wahlrecht bestehe, ergebe sich auch aus den zu § 20 MilchAbgV ergangenen Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), insbesondere vom 28.06.2005 (Beklagtenakte Heft "Sachakte" Bl. 32f) und vom 19.08.2005 (Beklagtenakte Heft "Sachakte" Bl. 28 ff.). In Letzterem heiße es ausdrücklich (auf Seite 3, vorletzter Absatz), dass der Fall einer gleichzeitigen Belieferung von zwei Käufern während des gesamten oder des überwiegenden Teils des Zwölfmonatszeitraums unstreitig unter § 20 Abs. 1 MilchAbgV zu subsumieren sei. Die Klägerin meint, diese Vorschrift sei von ihren Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang aus den Erlassen seinerzeit zutreffend in der Weise ausgelegt worden, dass es in ihrem Fall nicht notwendig gewesen sei, die Belieferung der Molkerei D zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 2005/2006 wieder aufzunehmen, um die Möglichkeit der Abrechnung durch diese Molkerei D zu wahren. Sie, die Klägerin, habe im Vertrauen darauf eine ihr seinerzeit ohne weiteres mögliche Belieferung der Molkerei D unterlassen. Gegen ein Fortwirken der in Ausübung des Wahlrechts vorgenommenen Bestimmung könne auch nicht eingewendet werden, dass eine Realisierung der sich infolge der Abrechnung ergebenden Abgabeverpflichtung durch Verrechnung mit Milchgeldansprüchen nur durch den zum Ende des Wirtschaftsjahres belieferten Abnehmer erfolgen könne. Denn weder sei zwingend, dass dieser Abnehmer gegebenenfalls auch noch bis zum Zeitpunkt der Abrechnung weiterbeliefert werde, noch gebe es einen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Verrechnung überhaupt bezweckt sei. Allein der Umstand, dass die Erhebung der Abgabe regelmäßig durch einen Einbehalt vom Milchgeld erfolge - so auch Nr. 12 der Erwägungsgründe der VO (EG) Nr. 1788/2003 -, sei für eine solche Schlussfolgerung nicht hinreichend, zumal in Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1788/2003 auch andere Formen der Erhebung vorgesehen gewesen seien. Es sei widersinnig, wenn die Zuständigkeit des Käufers für die Abrechnung bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem die meiste Zeit des Jahres zwei Käufer in jeweils erheblichem Maße beliefert worden seien, von einem rein zufälligen Umstand wie der Liefersituation allein zum Ende des Milchwirtschaftsjahres abhängen solle. Die Klägerin meint, dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 MilchAbgV sei - anders als im AdV-Beschluss ausgeführt - nicht zu entnehmen, dass die gleichzeitige Lieferung an mehr als eine Molkerei zum Abrechnungszeitpunkt gegeben sein müsse; sowohl aus der Formulierung in der Gegenwartsform als auch aus der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 MilchAbgV, die Käufer "unverzüglich" von der Bestimmung zu unterrichten, folge im Gegenteil, dass der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass die Bestimmung nicht erst im Nachhinein am Ende des Milchwirtschaftsjahres zu treffen sei, sondern vielmehr während eines laufenden Milchwirtschaftsjahres. Diese Auslegung entspreche dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung in § 20 Abs. 2 MilchAbgV, nach der der Erzeuger verpflichtet sei, dem von ihm bestimmten Käufer "unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums" die an andere Käufer gelieferten Milchmengen mitzuteilen. Diese Formulierung impliziere, dass der Erzeuger die Bestimmung des zuständigen Käufers vorher, also noch vor dem Ablauf des Abrechnungszeitraums vorgenommen habe. Während § 20 Abs. 2 S. 1 MilchAbgV eine unverzügliche Mitteilungspflicht nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes bestimme, regele § 20 Abs. 1 S. 2 MilchAbgV demgegenüber die Unverzüglichkeit der Mitteilung während des laufenden Abrechnungszeitraums. Die Klägerin beantragt, die Abgabenfestsetzung aufgrund der Anmeldung der ... Molkerei F eG vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben, soweit eine Abgabe von mehr als EUR ... festgesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. III. Dem Gericht lag ein Verwaltungsvorgang des Beklagten in zwei Heftstreifen - "Sachakte" (41 Blatt) und "Rb-Akte" (58 Blatt) - vor. Das Gericht hat seine Akte des Eilverfahrens 4 V 177/10 (vorher 4 V 172/06) beigezogen.