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Beschluss

4 V 94/12

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2012:0718.4V94.12.0A
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Leitsätze
1. Im Geltungsbereich des Zollkodex sind auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Im Hinblick auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist indes gemäß Art. 245 Zollkodex das nationale Recht zu Grunde zu legen(Rn.17) . 2. Die für die Begründetheit des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 Zollkodex erforderlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides können nicht bestehen, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und seine Rechtmäßigkeit infolgedessen einer sachlichen Prüfung nicht mehr zugänglich ist(Rn.22) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Geltungsbereich des Zollkodex sind auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Im Hinblick auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist indes gemäß Art. 245 Zollkodex das nationale Recht zu Grunde zu legen(Rn.17) . 2. Die für die Begründetheit des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 Zollkodex erforderlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides können nicht bestehen, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und seine Rechtmäßigkeit infolgedessen einer sachlichen Prüfung nicht mehr zugänglich ist(Rn.22) . I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides. Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Zolllagerbewilligung. Unter Ausnutzung dieser Bewilligung gab sie am 05.01.2010 im IT-Verfahren ATLAS die ergänzende Zollanmeldung ATG-XXX für die Einfuhr von Waren (84 Positionen) in den freien Verkehr ab. Die Einfuhrabgaben berechnete sie in Höhe von 686.553,25 € selbst. Dabei handelte es sich - unstreitig - um einen Eingabefehler, tatsächlich wäre ein wesentlich niedriger Antidumpingzoll festzusetzen gewesen. Mit Schreiben vom 28.01.2010 mahnte der Antragsgegner die ausstehenden Einfuhrabgaben an und erließ ein Leistungsgebot über Säumniszuschläge in Höhe von 6.154 € für den ersten Monat der Säumnis. Hierdurch erkannte die Antragstellerin die fehlerhafte Einfuhrabgabenberechnung und nahm Kontakt mit dem Antragsgegner auf, der daraufhin mit Bescheid vom 10.02.2010 Antidumpingzoll in Höhe von 458.297,12 € erließ. Im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellerin wurde auf einen Erlass der ebenfalls zu hoch festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer verzichtet. Am 16.02.2010 zahlte die Antragstellerin die Säumniszuschläge. Mit Schreiben vom 02.02.2010 legte die Antragstellerin, vertreten durch die A GmbH, Einspruch gegen die Säumniszuschläge ein und bat um Entlastung bzw. Aussetzung der Zahlung. Der Antragsgegner legte dieses Schreiben als Antrag auf Erstattung der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen aus, den er mit Bescheid vom 15.04.2010 ablehnte, weil die Säumniszuschläge kraft Gesetzes entstanden und weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe ersichtlich seien. Am 30.04.2010 legte die Antragstellerin - nunmehr vertreten durch die Prozessbevollmächtigten - gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.04.2010 Einspruch ein. Säumniszuschläge seien zu erlassen, wenn sie entstanden seien, weil die Aussetzung der Vollziehung - obwohl möglich und geboten - nicht gewährt werde. Der Antragsgegner hätte das Begehren, den Einfuhrabgabenbescheid vom 05.01.2010 zu ändern, als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betrachten und positiv bescheiden müssen. Mit Schreiben vom 02.02.2010 sei dieser Antrag noch einmal wiederholt worden. Über den Antrag könne auch nachträglich entschieden werden. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2010 wies der Antragsgegner den Einspruch vom 10.05.2010 zurück. Den ursprünglichen Abgabenbescheid habe die Antragstellerin nicht angefochten, sie habe auch nicht dessen Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung beantragt. Sie habe lediglich telefonisch auf die Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung hingewiesen, woraufhin ein Teilerlass ausgesprochen worden sei. Selbst wenn man in dem Schreiben vom 02.02.2010 einen Aussetzungsantrag sehen würde, hätte dies keine Auswirkungen auf die bisher verwirkten Säumniszuschläge gehabt. Die Verwirkung der Säumniszuschläge hätte nur durch einen vor dem Fälligkeitstermin (16.01.2010) gestellten Aussetzungsantrag vermieden werden können, eine Aussetzung wäre erst ab Eingang des Antrags in Betracht gekommen. Auch sonst lägen Gründe für eine Erstattung der Säumniszuschläge nicht vor. Am 29.05.2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Aufhebung der Vollziehung sei unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung zulässig, wenn schon zu diesem Zeitpunkt ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestanden hätten. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom 05.01.2010 (ATG-XXX) ab Fälligkeit aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält den Antrag wegen der Bestandskraft der im Streitfall ergangenen Bescheide für unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin gem. § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) die Aufhebung der Vollziehung des bestandskräftigen Einfuhrabgabenbescheides vom 05.01.2010 (ATG-XXX) begehrt, hat keinen Erfolg. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00). Im Hinblick auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist indes gemäß Art. 245 Zollkodex das nationale Recht zu Grunde zu legen. Dieses sieht in § 69 Abs. 4 FGO vor, dass der Aussetzungs- bzw. Aufhebungsantrag nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wobei dies u.a. dann nicht gilt, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Darüber hinaus muss der Antrag vor Eintritt der Bestandskraft des Abgabenbescheides gestellt worden seien. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Im Streitfall hat die Antragstellerin beim Antragsgegner vor Eintritt der Bestandskraft des Einfuhrabgabenbescheides keinen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom 05.01.2010 gestellt. Nachdem die Antragstellerin die Mahnung und das Leistungsgebot über Säumniszuschläge vom 28.01.2010 erhalten hatte, kam es zwar unstreitig zu einem Telefonat zwischen ihr bzw. der sie vertretenden A GmbH mit dem Antragsgegner, in dem jedoch lediglich auf die fehlerhafte Festsetzung des Antidumpingzolls hingewiesen wurde. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde soweit ersichtlich in diesem Telefonat nicht gestellt. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 30.04.2010, in dem sie formuliert, der Antragsgegner hätte den Antrag auf Änderung des Bescheides als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betrachten müssen, offenbar wurde ein solcher Antrag also nicht ausdrücklich gestellt. Ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wurde auch nicht mit Schreiben der A GmbH vom 02.02.2010 gestellt. In diesem Schreiben wird ausdrücklich gegen die "generierten Säumniszuschläge" Einspruch eingelegt und bis zur endgültigen Klärung um Aussetzung der Zahlung gebeten. Sofern darin ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gesehen werden kann, bezieht er sich auf die Zahlung der Säumniszuschläge. Der Antragsgegner hat dieses Schreiben (nur) als Antrag auf Erstattung der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen verstanden, was er der A GmbH mit Schreiben vom 26.02.2010 mitgeteilt hat, ohne dass dem seitens der Antragstellerin vor der Entscheidung über den Antrag widersprochen worden wäre. Allerdings könnte in dem Schreiben der Antragstellerin vom 30.04.2010 ein entsprechender Aussetzungsantrag gesehen werden, zu dem sich der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2010 ablehnend geäußert hat. In diesem Fall wäre zwar der Voraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO genüge getan, gleichwohl könnte dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Abgabenforderung, soweit sie zu Unrecht erhoben worden war, bereits mit Bescheid vom 10.02.2010 erlassen worden. Darüber hinaus können die für die Begründetheit des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 Zollkodex erforderlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheides vom 05.01.2010 schon deshalb nicht bestehen, weil dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und seine Rechtmäßigkeit infolgedessen einer sachlichen Prüfung nicht mehr zugänglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.09.2003, II S 2/03; FG Hamburg, Beschluss vom 06.02.1998, IV 908/97). Die Frage, ob der Antragsgegner die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom 05.01.2010 von Amts wegen hätte aussetzen müssen (vgl. Seer in Tipke/Kruse § 69 AO Rn. 54), ist im Streitfall nicht zu klären. Sofern ein solches Versäumnis die Erstattung der Säumniszuschläge rechtfertigen könnte, könnte hierüber nur in dem entsprechenden Erstattungsverfahren befunden werden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO.