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Urteil

4 K 288/09

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2012:0919.4K288.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Spielfigur, die aus zwei voneinander trennbaren, aber zueinander passenden und ein Ganzes bildenden Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet in verschiedene Unterpositionen aus Position 9503 einzureihen wären, ist nicht in die Unterposition 9503 7000 KN (Stand 2004/2005), sondern nach Maßgabe der AV 3 b), c) einzureihen(Rn.23) . 2. Zur Ermittlung des charakterbestimmenden Bestandteils einer zusammengesetzten Spielfigur nach AV 3 b)(Rn.27) (Rn.29) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Spielfigur, die aus zwei voneinander trennbaren, aber zueinander passenden und ein Ganzes bildenden Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet in verschiedene Unterpositionen aus Position 9503 einzureihen wären, ist nicht in die Unterposition 9503 7000 KN (Stand 2004/2005), sondern nach Maßgabe der AV 3 b), c) einzureihen(Rn.23) . 2. Zur Ermittlung des charakterbestimmenden Bestandteils einer zusammengesetzten Spielfigur nach AV 3 b)(Rn.27) (Rn.29) . I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17.06.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ... 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der mit den Einfuhrabgabenbescheiden gemäß Anlage zum Erstattungsantrag vom 29.05.2007 erhobenen Einfuhrabgaben, § 101 Satz 1 FGO. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alt. ZK liegen nicht vor. Danach werden Einfuhrabgaben - auf, wie hier gegeben, fristgerechten Antrag hin, vgl. Art. 236 Abs. 2 Satz 1 ZK - insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Vorliegend waren die durch die Überführung der streitgegenständlichen Spielfiguren in den freien Verkehr gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a) ZK entstandenen und erhobenen Einfuhrabgaben, mithin auch der vom Erstattungsantrag allein umfasste erhobene ZollEU, indes gesetzlich geschuldet. Die Voraussetzungen für eine Erhebung eines Drittlandszolls von 4,7 % lagen bei allen dem streitgegenständlichen Erstattungsbegehren zugrunde liegenden Einfuhrvorgängen jeweils vor. Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig die Frage der Tarifierung der eingeführten Spielfiguren (vgl. zum Rechtsfehler bei der Tarifierung als Erstattungsgrund i. S. v. § 236 ZK Huchatz, in: Witte, Zollkodex, 5. Aufl. 2009, Art. 236 Rn. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 09.12.1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rn. 14, und vom 19.05.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rn. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99, und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris). Für den hier in Rede stehenden Einfuhrzeitraum vom 04.06.2004 bis 25.07.2005 ist die KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11.09.2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 281/1) - im Folgenden: KN 2004 - bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 07.09.2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 327/1) - im Folgenden: KN 2005 - maßgeblich, die hinsichtlich der hier in Betracht kommenden und im Folgenden im Einzelnen zu erörternden Unterpositionsnummern jeweils gleich lautend ist und daher ohne weitere Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Einfuhrzeitpunkte der rechtlichen Bewertung zugrunde zu legen ist. Dies vorweggeschickt, sprechen die objektiven Merkmale und Eigenschaften der eingeführten Waren nach Überzeugung des Senats für die Einreihung in die von dem Beklagten angenommene Unterposition 9503 0032 KN 2004/KN 2005. Der Beklagte hat den Drittlandszoll mit den entsprechenden Einfuhrabgabenbescheiden jeweils zutreffend berechnet. Zwar ist er, insoweit den jeweiligen Zollanmeldungen jeweils ungeprüft folgend, von der - wie noch auszuführen sein wird falschen - Unterposition 9503 7000 KN 2004/KN 2005 mit einem Drittlandszollsatz von 4,7 % ausgegangen. Die Unterposition, in die die Spielfiguren tatsächlich einzureihen sind, Unterposition 9503 0032 KN 2004/KN 2005 mit einem Drittlandszollsatz von ebenfalls 4,7 %, führt aber zu einer Zollschuld in gleicher Höhe, so dass ein Anspruch auf Korrektur des festgesetzten Zolls nicht besteht. Entscheidend für die Annahme gesetzlich geschuldeter Einfuhrabgaben i. S. d. Art. 236 Abs. 1 ZK ist die zutreffende Höhe der Abgabenschuld im Einfuhrabgabenbescheid, nicht jedoch die unzutreffende Festlegung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. Huchatz, in: Witte, a. a. O., Art. 236 Rn. 4; FG Hamburg, Urteil vom 12.01.2005, IV 315/02, in: juris). Die Klägerin hat die eingeführten Spielfiguren jeweils unter der Codenummer 9503 7000 000 KN 2004/KN 2005 angemeldet. Die Beteiligten gehen mittlerweile übereinstimmend und im Ergebnis auch zutreffend davon aus, dass die Einreihung der Spielfiguren in die Unterposition 9503 7000 KN 2004/2005 nicht richtig ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Unter die Unterposition 9503 7000 KN 2004/2005 fällt "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen". Nach den - unverbindlichen, aber gleichwohl zu Auslegungszwecken heranzuziehenden - Erläuterungen zur KN 2004/2005 zu Unterposition 9503 70 (HS), Rz. 43.2, 43.3, 43.4 gelten vorbehaltlich begründeter Einreihung in die Position 9503 und im Sinne dieser Unterposition als: 1) "Zusammenstellungen": zwei oder mehr verschiedenartige Waren (hauptsächlich zur Unterhaltung) in derselben Verpackung aufgemacht für den Einzelverkauf, ohne dass sie umgepackt werden müssten. Hierher gehören auch einfaches Zubehör und Gegenstände von geringer Bedeutung, die dazu bestimmt sind, den Gebrauch der Waren zu vereinfachen; 2) "Aufmachungen": zwei oder mehr verschiedene Waren, in derselben Verpackung aufgemacht für den Einzelverkauf, ohne dass sie umgepackt werden müssten, bestimmt für eine besondere Art der Freizeitbeschäftigung oder zur Darstellung einer Rolle, einer Arbeit oder eines Berufes. Vorliegend scheidet eine derartige Zusammenstellung oder Aufmachung bereits deshalb aus, weil es sich bei den jeweils eingeführten Spielfiguren, bestehend aus Reittier (Pferd bzw. Dromedar) und Reiter, nicht um zwei verschiedene bzw. verschiedenartige Waren, sondern um zwei Warenbestandteile einer zusammengesetzten einzigen Ware handelt. Denn die - nicht mit anderen Figurenmodellen austauschbare - Reiterfigur ist jeweils von der äußerlich erkennbaren Ausstattung mit besonderer Kleidung oder Rüstung mit individuellen Farben und Motiven oder Stilrichtung ersichtlich auf das bestimmte zugehörige Reittier, das mit Ausrüstung, z. B. Umhang oder Zaumzeug, in vergleichbaren Farben und Motiven oder Stilrichtung ausgestattet ist, zugeschnitten. Darüber hinaus ist auch die Formgebung von Reiterfigur, hier insbesondere bezüglich der Beinstellung, teilweise auch hinsichtlich der die Zügel haltenden Hand, und Reittier, hier insbesondere bezüglich der Ausformung des Sattels, jeweils in besonderer Weise individuell aufeinander zugeschnitten. Das ergibt sich nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung, wonach die jeweilige Reiterfigur zur Darstellung einer harmonischen Reitbewegung jeweils nur auf das ihm zugehörige Reittier passt, jedoch nicht auf beliebige andere von der Klägerin angebotene Reittier-Spielfiguren aus der Serie der X-Welt. Allein der Umstand, dass Reittier und Reiterfigur nicht fest miteinander verbunden sind, sondern - auch zu spielerischen Zwecken - voneinander getrennt werden können, führt nicht dazu, dass es sich damit bei den Spielfiguren zwingend um zwei Waren handelt. Denn die wertenden Elemente, die an die objektiven Erscheinungsmerkmale und Eigenschaften der Ware anknüpfen und zu der vorstehend geschilderten Gesamterscheinung der jeweiligen Spielfigur führen, sind hier vorrangig zu berücksichtigen. Ob dies gegebenenfalls anders zu beurteilen wäre für Spielfiguren, bei denen Reittier und Reiter keine derartig verbindenden gemeinsamen Erscheinungsmerkmale aufweisen und auch mit anderen Reittieren bzw. Reitern ohne weiteres austauschbar sind (beispielsweise bei standardmäßig ausgestatteten und gestalteten Reitpferden und Reiterfiguren im Kontext Bauernhof/Reiterhof), braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. Ergänzend kann hier zudem auf die Erläuterungen zur KN 2004/KN2005 zu der AV 3 b) (HS) Rz. 15.0, 20.0 verwiesen werden, die eine Auslegungsregel u. a. für aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren beinhaltet. Danach heißt es, dass für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift als aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren nicht nur Waren gelten, deren Bestandteile zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden sind, sondern auch diejenigen Waren, deren Bestandteile voneinander trennbar sind, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und dass ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Verkauf angeboten werden. Als Beispiele werden genannt: Aschenbecher, die aus einem Untersatz und einer abnehmbaren Schale für die Asche bestehen, und ein Haushalts-Gewürzregal, das aus Gestell mit passenden Gewürzgläsern besteht. Auch wenn diese Erläuterung in erster Linie für den Begriff einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware im Rahmen der Anwendung der AV 3 b) gilt, so ist sie - jedenfalls dann, wenn, wie hier, nach dem Wortlaut der jeweils zu betrachtenden Position bzw. Unterposition keine abweichenden Aussagen enthalten sind - auch zugleich Auslegungshilfe dafür, wann im Rahmen der KN nach allgemein zugrunde zu legenden Kriterien überhaupt von einer Ware in Abgrenzung zu zwei oder mehr - und erst dann gegebenenfalls als Zusammenstellung im Sinne einer bestimmten Unterposition zu bewertenden - Waren auszugehen ist. Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsmaßstäbe ist es ebenfalls als unerheblich anzusehen, dass Reittier und Reiterfigur nicht fest zusammengefügt sind. Denn Reittier und Reiterfigur sind voneinander trennbare, aber zueinander passende, sich gegenseitig ergänzende und ein Ganzes bildende Bestandteile, die auch üblicherweise nicht getrennt zum Verkauf angeboten werden. Die vorstehenden, zu der Annahme einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten einheitlichen Spielfigur führenden Erwägungen finden auch auf diejenigen streitgegenständlichen Spielfiguren, denen nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme Lanzen oder Fahnen bzw. ein Stock beigegeben sind, die nach Entfernung aus der gemeinsamen Verpackung durch Einstecken mit der Reiterfigur verbunden werden (Artikelnummern -1, -3, -6, -9 und -11) bzw. bereits in die Hand der Reiterfigur eingesteckt sind (Artikelnummer -14), gleichermaßen Anwendung. Denn zum einen gilt in Anwendung der AV 2 a) Satz 2, AV 6 Satz 1 jede Anführung einer Ware in einer Position bzw. Unterposition auch für eine vollständige oder fertige Ware, wenn diese - wie hier bei den Spielfiguren mit den aus Transportzwecken lose beigefügten Lanzen oder Fahnen - zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. Des Weiteren ändert, soweit die Reiterfigur mit einer nicht fest verbundenen Beigabe versehen ist - wie hier bei den Reiterfiguren mit nachträglich einzusteckenden Lanzen oder Fahnen (Artikelnummern -1, -3, -6, -9 und -11) bzw. bei der Reiterfigur mit bereits eingestecktem Stock (Artikelnummer -14) -, das Vorhandensein eines nicht fest verbundenen Zubehörteils der Reiterfigur nichts daran, dass sich die aus Reittier und Reiter (inklusive Zubehörteil) bestehende Spielfigur in ihrer Gesamtheit als eine zusammengesetzte einheitliche Ware darstellt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Zubehörteil auf die jeweilige Spielfigur individuell zugeschnitten ist und üblicherweise nicht getrennt zum Verkauf angeboten wird. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass, wenn man die Frage, ob es sich vorliegend um eine Zusammenstellung oder Aufmachung im Sinne der Unterposition 9503 7000 handelt, anders als vorstehend ausgeführt beurteilen wollte, dies für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis unerheblich wäre. Denn wenn die eingeführten Spielfiguren jeweils doch als "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen" einzureihen sein sollten, so wäre der Erstattungsanspruch aufgrund des dann gleichermaßen gegebenen Drittlandszollsatzes von 4,7 % - wie bei dem für den Fall des Nichtvorliegens einer Zusammenstellung/Aufmachung von Spielzeug anzunehmenden Einreihungsergebnis, dazu sogleich - ebenfalls zu versagen. In dem Ablehnungsbescheid vom 17.06.2008 und in der Einspruchsentscheidung vom ... 2009 ist der Beklagte, anders als in den jeweiligen Einfuhrabgabenbescheiden, von der zutreffenden Einreihung in die Unterposition 9503 9032 KN 2004/KN 2005 ausgegangen. Die Klägerin dagegen will die Ware jeweils in die Unterposition 9503 4930 KN 2004/KN 2005 einreihen. Unzweifelhaft handelt es sich bei den Spielfiguren um Waren der Position 9503 KN 2004/KN 2005, die u. a. "anderes Spielzeug " erfasst. Die Spielfiguren können jedoch nach dem Wortlaut der Unterpositionen aus 9503 KN 2004/KN 2005 weder der Unterposition 9503 7000 KN 2004/KN 2005, wie oben bereits ausgeführt, noch einer anderen Unterposition aus 9503 KN 2004/KN 2005 zugeordnet werden. Gemäß AV 6 Satz 1 sind die AV 1 bis 5 dabei sinngemäß heranzuziehen. So gilt hier insbesondere AV 3 a) Satz 1, Satz 2, wonach die Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung den Unterpositionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, und zwei oder mehr Unterpositionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, als gleich genau betrachtet werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Spielfiguren um eine aus zwei (bzw. bei Vorhandensein einer Beigabe für die Reiterfigur in Form einer Lanze, Fahne oder eines Stocks: mehr als zwei) Bestandteilen zusammengesetzte Ware handelt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Des Weiteren beziehen sich bei den streitgegenständlichen Spielfiguren zwei Unterpositionen jeweils nur auf einzelne Warenbestandteile: Die Reittierfigur wäre für sich betrachtet in die Unterposition 9503 4930 KN 2004/KN 2005 ("Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend, andere , aus Kunststoff") und die Reiterfigur wäre für sich betrachtet in die Unterposition 9503 9032 KN 2004/KN 2005 ("anderes Spielzeug aus Kunststoff, ohne Mechanik") einzureihen - letzteres gilt auch, soweit der Reiterfigur eine Lanze, Fahne oder ein Stock beigegeben ist, da insoweit keine weitere Unterpositionenkonkurrenz im Sinne von AV 3 bezogen auf die Reiterfigur und die Beigabe festzustellen ist, vgl. im Übrigen auch AV 2 a) Satz 2, AV 6 Satz 1. Eine Einreihung der Reiterfigur in die Unterposition 9502 1010 KN 2004/KN 2005 ("Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, aus Kunststoff") kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Nach der Erläuterung zur KN 2004/KN 2005 zu Unterposition 9502 1010 (KN) Rz. 01.0, 02.5 wird auf die Erläuterung zu Unterposition 9503 9010 bis 9503 9099 verwiesen und nach der Erläuterung KN 2004/KN 2005 zu Unterposition 9503 9010 bis 9503 9099 (KN) Rz. 07.0, 08.0 heißt es: "Hierher gehören Nachbildungen von Menschen, ... ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung, mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren". Daraus kann entnommen werden, dass nur solche Nachbildungen von Menschen, die bewegliche Teile oder abnehmbare Kleidung und zudem keine Grundplatte, Sockel oder ähnliche Standfläche haben, als "Puppen" anzusehen sind, da sie ansonsten zu den Unterpositionen 9503 9010 bis 9503 9099 gehören würden. Da die streitgegenständlichen Reiterfiguren jeweils keine beweglichen Teile oder abnehmbare Kleidung aufweisen, können sie mithin nicht als Puppen angesehen werden. Allein der Umstand, dass die Reiterfiguren nicht selbständig stehen können, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dass die in der Erläuterung KN 2004/KN 2005 zu Unterposition 9503 9010 bis 9503 9099 (KN) Rz. 07.0, 08.0 genannten Nachbildungen von Menschen sich u. a. dadurch kennzeichnen, dass sie mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche versehen sind, bedeutet nicht, dass nicht auch andere Nachbildungen von Menschen dem Wortlaut der Unterposition folgend als "anderes Spielzeug" der Unterposition 9503 9032 KN 2004/KN 2005 zugeordnet werden könnten, sofern sie nicht in der Verknüpfung mit der Erläuterung KN 2004/KN 2005 zu Unterposition 9502 1010 (KN) Rz. 01.0, 02.5 aufgrund der weiteren, in Erläuterung KN 2004/KN 2005 zu Unterposition 9503 9010 bis 9503 9099 (KN) Rz. 07.0, 08.0 genannten Merkmale (bewegliche Teile, abnehmbare Kleidung) als Puppen im Sinne der Unterposition 9502 1010 KN 2004/KN 2005 einzureihen sind. Auch aus der von der Klägerin in Bezug genommenen verbindlichen Zolltarifauskunft DEB/... kann nichts anderes entnommen werden. Die dort eingereihte Ware ist an Kopf, Armen und Hüfte beweglich und unterscheidet sich damit von der hier streitgegenständlichen Ware. In Anwendung von AV 3 a) sind die für die einzelnen Warenbestandteile einschlägigen Unterpositionen 9503 4930 KN 2004/KN 2005 und 9503 9032 KN 2004/KN 2005 als genau gleich zu betrachten. Zwar bezieht sich AV 3 a) Satz 2 von seinem Wortlaut her nur auf Teile der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe bzw. auf Bestandteile einer Warenzusammenstellung, jedoch ist die Regelung in gleicher Weise auf eine - wie hier - aus Bestandteilen zusammengesetzte Ware anzuwenden. Denn auch für eine derartige Ware gilt, dass eine Bestimmung einer genaueren Unterposition nicht möglich und nicht sinnvoll ist, da auch eine aus Bestandteilen zusammengesetzte Ware als einheitlich zu betrachten ist, in gleicher Weise wie eine aus Stoffen gemischte oder zusammengesetzte Ware oder eine Warenzusammenstellung. Dies wird zudem dadurch bestätigt, dass gerade auch für Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen (und nicht nur aus verschiedenen Stoffen) bestehen, in AV 3 b) eine besondere Einreihungsmethode geregelt ist, nämlich die Einreihung nach dem Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Damit kommen die AV 3 b), c) zur Anwendung. Eine Einreihung nach Maßgabe der AV 3 b) ist, anders als die Klägerin meint, vorliegend nicht möglich. Nach AV 3 b) werden u. a. Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, die nach AV 3 a) nicht eingereiht werden können, nach dem Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Bestandteil ermittelt werden kann. Ein Bestandteil, der den jeweiligen Spielfiguren ihren wesentlichen Charakter verleiht, kann vorliegend jedoch nicht ermittelt werden. Nach der Erläuterung zur KN 2004/2005 zu AV 3 b) (HS) Rz. 18.0, 19.1 heißt es: "Kann in diesen Fällen ein ... Bestandteil ermittelt werden, der den Charakter der Ware bestimmt, ist die Ware so einzureihen, als bestände sie aus diesem ... Bestandteil. Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben." Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 8/06, in: juris, m. w. N.). Vorliegend kommen weder die Art und Beschaffenheit noch der Umfang noch die Menge noch das Gewicht noch der Wert der Bestandteile als charakterbestimmendes Merkmal in Betracht, da sich insoweit keine besonderen, eine Charakterbestimmung rechtfertigenden Unterschiede zwischen den Bestandteilen feststellen lassen: Die Art und Beschaffenheit von Reittier und Reiterfigur, insbesondere Material und Bemalung, sind jeweils identisch bzw. vergleichbar. Hinsichtlich des Umfangs, hier insbesondere der Größe, der Bestandteile ergeben sich ebenfalls keine signifikanten Unterschiede, insbesondere wenn man die Ausstaffierung der Reiterfiguren mit ihrem zum Teil ausladenden Zubehör wie besonders langen Lanzen, Schwertern, Fahnen oder Pfeil und Bogen (vgl. insbesondere Artikelnummern -1, -6, -7, -8, -3, -4, -5, -9, -11, -12, -13) berücksichtigt. Das Größenverhältnis ergibt sich zudem aus dem dargestellten natürlichen Größenverhältnis von Tier und Reiter, so dass dem Größenverhältnis keine besondere Bedeutung im Sinne einer Wertigkeitsaussage beizumessen ist. Die Menge der Bestandteile ist ebenfalls nicht aussagekräftig, da es sich jeweils nur um zwei unterschiedliche Bestandteile handelt. Hinsichtlich des Gewichts der Bestandteile lässt sich zwar jeweils ein Unterschied zugunsten der etwas schwereren Reittiere feststellen. Gleiches gilt - die Geeignetheit der von der Klägerin angestellten Wertberechnung zugunsten der Klägerin einmal unterstellt - für den Wert der Bestandteile. Allerdings sind die Unterschiede in Gewicht und Wert unwesentlich und ergeben sich zudem aus dem mit der Spielfigur dargestellten natürlichen Größenverhältnis von Tier und Reiter. Überdies haben Gewicht und Wert der Bestandteile als charakterbestimmende Merkmale angesichts des hier vorrangigen Wertungsmerkmals der Bedeutung der Bestandteile in Bezug auf die Verwendung der Ware, wozu sogleich näher auszuführen sein wird, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zurückzutreten (vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2007, 4 V 150/06, in: juris, dort: Rn. 32). Angesichts der fehlenden bzw. nur unwesentlichen Unterschiede hinsichtlich der vorstehend erörterten Merkmale stellt sich vorliegend das Merkmal der Bedeutung eines Bestandteils in Bezug auf die Verwendung der Ware als Spielzeug und ggf. auch als Sammelgegenstand als entscheidend dar. Bei einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Spielfigur kann zum einen aufgrund des Gesamterscheinungsbildes und dem daraus objektiv erkennbaren Verwendungszweck der Ware in ihrer Gesamtheit zu bestimmten spielerischen (oder auch sammlerischen) Betätigungen die Bedeutung der einzelnen Bestandteile für diesen Verwendungszweck abgeleitet werden. Der charakterbestimmende Bestandteil kann in der Weise ermittelt werden, dass geprüft wird, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften, hier den besonderen Verwendungszweck zu spielerischen oder sammlerischen Betätigungen, behalten würde (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.06.1988, Rs. 253/87, in: juris). Darüber hinaus kann bei - wie hier - voneinander trennbaren Bestandteilen einer Spielfigur auf die erkennbaren Verwendungsmöglichkeiten eines Bestandteils losgelöst von dem jeweils anderen Bestandteil zu spielerischen (oder sammlerischen) Zwecken abgestellt werden. Bietet ein Bestandteil die Möglichkeit der Verwendung losgelöst von den anderen Bestandteilen und sprechen die Umstände des Einzelfalls dafür, dass diese Verwendungsmöglichkeit genutzt wird, so kann sich daraus ergeben, dass dieser Bestandteil charakterbestimmend ist; diese Schlussfolgerung wird in der Regel dann gerechtfertigt sein, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass auch die anderen Bestandteile oder einer davon isoliert genutzt werden oder wenn deren isolierte Nutzung in ihrer Bedeutung erheblich hinter der des anderen Bestandteils zurückbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 08.05.1984, VII K 2/82, in: juris, dort: Rn. 21). Ein nach der Bedeutung der einzelnen Bestandteile in Bezug auf die Verwendung der Spielfigur charakterbestimmender Bestandteil kann vorliegend jedoch nicht ermittelt werden. Für die streitgegenständlichen Spielfiguren gilt, worauf der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend hingewiesen hat, aufgrund ihres besonderen Gesamterscheinungsbildes, dass in der jeweiligen Gesamtfigur eine gemeinsame Wirkung und eine nur im Zusammenwirken von Reiter und Reittier erzielbare Bestimmung des einheitlichen Charakters der Spielfigur angelegt ist, mithin weder das Reittier noch der Reiter charakterbestimmend ist. Das Gesamterscheinungsbild sämtlicher streitgegenständlicher Spielfiguren kennzeichnet sich zum einen durch eine besonders aufwändige, Reiter und Reittier optisch in auffälliger Weise verbindende, aufeinander abgestimmte Ausstattung mit Kleidung, Rüstung, Kopfbedeckung, Zubehör wie z. B. Fahnen, etc. für den Reiter und Umhang, Sattelverzierung, Zaumzeug, etc. für das Reittier. Darüber hinaus ist die Körperhaltung von Reiter und Reittier aufgrund der dargestellten dynamischen Reitbewegungen teilweise in besonderer Weise ausgeformt und aufeinander abgestimmt, insbesondere augenfällig bei den Artikelnummern -2, -5 und -4. Damit zielen sowohl der spielerische als auch ein eventueller sammlerischer Verwendungszweck der Spielfiguren auf eine gemeinsame Verwendung von Reittier und Reiter als in der X-Welt kämpfende oder eine andere besondere Funktion ausübende (Fahnenträger, Artikelnummern -1 und -11, Reiter auf Dromedar, Artikelnummer -14) Einheit, die eine bestimmte Rolle oder einen bestimmten Charakter darstellen soll, ab. Würde man sich einen der beiden Bestandteile der jeweiligen Spielfigur wegdenken, so ginge dieser besondere Verwendungszweck verloren. Dass der Reiter allein diesen Verwendungszweck ausfüllen könnte, ist offenkundig bereits deshalb ausgeschlossen, weil er aufgrund der für die reitende Haltung ausgeformten Beine nur in Zusammenwirken mit dem Reittier seine im vorstehenden Sinne beschriebene besondere spielerische oder sammlerische Funktion wahrnehmen kann. Aber auch das Reittier allein kann den geschilderten besonderen Verwendungszweck nicht ausfüllen. Denn aufgrund der Ausstaffierung mit Sattel und aufwändig gestaltetem Zubehör sowie teilweise auch durch die besondere Körperhaltung wird erkennbar, dass das Reittier gerade geritten wird, zudem in einem besonderen, durch das Zubehör erkennbar werdenden kämpferischen oder sonstigen Kontext. Der besondere spielerische oder sammlerische Verwendungszweck des Reittiers kann mithin wiederum nur im Zusammenwirken mit der Reiterfigur erzielt werden. Entgegen der klägerischen Auffassung führt auch der Umstand, dass das Reittier aufgrund seiner eigenständigen Standfestigkeit - anders als die nicht eigenständig standfähige Reiterfigur - losgelöst von der Reiterfigur auch allgemein gut zu Spiel- oder Sammelzwecken verwendet werden könnte, nicht dazu, dass das Reittier als charakterbestimmender Bestandteil der Spielfiguren anzusehen wäre. Eine derartige isolierte Verwendung verfehlt, wie bereits ausgeführt, den besonderen Verwendungszweck der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Ware. Zudem ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Spielfiguren, die jeweils nur im Set von Reiter und Reittier verkauft werden, üblicherweise gerade nicht zu isolierten Spielzwecken genutzt werden. Im Übrigen wäre, wollte man von einer getrennten Verwendung von Reittier und Reiterfigur zu allgemeinen spielerischen und sammlerischen Zwecken ausgehen, auch die Verwendung der Reiterfigur jedenfalls zu spielerischen Zwecken letztlich in gleicher Weise möglich wie die Verwendung des Reittiers. Insbesondere im Rahmen der spielerischen Fantasie von Kindern lässt sich die Reiterfigur trotz der für die Reiterpose geformten Beine ohne weiteres auch als Figur in anderen Bewegungskontexten einsetzen. Mithin ist auch unter dem Gesichtspunkt der losgelösten Verwendungsmöglichkeiten ein charakterbestimmender Bestandteil der streitgegenständlichen Spielfiguren nicht zu ermitteln. Damit sind die streitgegenständlichen Spielfiguren nach Maßgabe der AV 3 c) einzureihen, wonach, wenn eine Einreihung nach den AV 3 a) und 3 b) nicht möglich ist, die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Unterposition zugewiesen wird. Dies ist hier die Unterposition 9503 9032 KN 2004/2005, so dass die mit den jeweiligen Einfuhrabgabenbescheiden erhobene Zollschuld in berechneter Höhe mit einem Drittlandszollsatz von 4,7 % gesetzlich geschuldet war. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben. Die Klägerin, die ein Unternehmen zur Herstellung, zum Einkauf und zum Vertrieb von Spielfiguren aus Kunststoff betreibt, führte im Zeitraum vom 04.06.2004 bis 25.07.2005 in insgesamt 166 Fällen Spielfiguren aus Kunststoff (Spielzeugpferde mit Reiter, Dromedar mit Reiter, - "X-Welt" -, Reiter und Reittier jeweils hinsichtlich Farbe, Motiv, Größe sowie darstellbarer Rolle aufeinander abgestimmt, teilweise auch mit Lanze oder Fahne für den Reiter, Artikelnummern -1, -2, -3 bis -6, -7 bis -9, -10, -11, -12 bis -14) mit Ursprung in der ... ein und ließ diese, vertreten durch die A GmbH, jeweils unter Angabe der Warennummer 9503 7000 000 (anderes Spielezug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen) der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1, m. spät. Änd.)) - im Folgenden: KN - in der für den hier in Rede stehenden Einfuhrzeitraum vom 04.06.2004 bis 25.07.2005 maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11.09.2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 281/1) - im Folgenden: KN 2004 - bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 07.09.2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 327/1) - im Folgenden: KN 2005 - zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr anmelden. Mit entsprechenden 166 Einfuhrabgabenbescheiden wurde für die Waren in Anwendung des seinerzeit vorgesehenen Drittlandszollsatzes von 4,7 % ZollEU in Höhe von insgesamt 93.700,44 € bestandskräftig festgesetzt. Mit Antrag vom 29.05.2007, bei dem Beklagten eingegangen am 31.05.2007, beantragte die Klägerin die Erstattung dieser Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK -. Sie verwies zur Begründung darauf, dass die den Einfuhrabgabenbescheiden zugrunde gelegte Unterposition 9503 7000 unzutreffend und die Waren vielmehr in die Unterposition 9503 4930 000 (Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend, andere , aus Kunststoff) einzureihen gewesen seien. Gemäß den Allgemeinen Vorschriften 6 i. V. m. 3 für die Auslegung der KN - im Folgenden AV - käme die Unterposition 9503 7000 nur dann in Betracht, wenn sie dem Wortlaut nach genauer sei als die übrigen Warenbeschreibungen der gleichen Gliederungsstufe. Da die betroffenen Waren jedoch Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend, enthielten, sei vielmehr der Wortlaut der Unterposition 9503 4930 000 zumindest für einen Teil der Ware genauer als der Begriff "anderes Spielzeug". Da die streitgegenständlichen Waren für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen seien, scheide allerdings eine Einreihung nach AV 3 a) Satz 1 aus, da bei für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen alle in Betracht kommenden Unterpositionen als genau gleich zu betrachten seien. Die Einreihung habe daher nach Maßgabe der AV 3 b) aufgrund des Bestandteils innerhalb der Warenzusammenstellung, der dem Ganzen den wesentlichen Charakter gebe, zu erfolgen. Da die Pferde der Warenzusammenstellung den maßgebenden Charakter verliehen, seien die Waren in die Unterposition 9503 4930 000 einzureihen. Auf die Pferde entfalle der höchste Wert- und Gewichtsanteil. Auch könne der jeweilige Reiter alleine nicht verwendet werden, da er so geformt sei, dass er nur zusammen mit dem Pferd eine sinnvolle spielerische Verwendung finde. Auch könne er nicht als Sammelfigur verwendet werden, da er keine eigenständige Standmöglichkeit habe. Der Beklagte holte eine Stellungnahme der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt B bei der Bundesfinanzdirektion ... (ZPLA B) vom 12.06.2008 ein, nach der die Ware nach AV 3 c) in die Unterposition 9503 9032 000 (letztgenannte Unterposition der Position 9503: anderes Spielzeug, andere, andere, aus Kunststoff, ohne Mechanik) einzureihen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen. Mit Bescheid vom 17.06.2008, zur Post gegeben am 23.06.2008, lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass für die Ware, die sich als zusammengesetzte Ware darstelle, die Unterpositionen 9503 41 aufgrund des Bestandteils "Tier" und 9503 90 aufgrund des Bestandteils "Reiter" in Betracht kämen, da eine Einreihung in die Unterpositionen allein nach dem Wortlaut ausscheide. Die Ermittlung eines charakterbestimmenden Bestandteils der Ware zur Auflösung dieser Unterpositionenkonkurrenz nach AV 3 b) sei je nach Art der Ware verschieden. Vorliegend sei hierzu insbesondere eine Betrachtung im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware, also als Spielzeug oder auch als dekorativer (Sammel-)Gegenstand, vorzunehmen. Da es sich um Spielfiguren im Kontext von Ritterabenteuern, jeweils verschiedener Gruppierungen angehörend (X-Welt, unterteilt in Löwengruppe, Liliengruppe, Kreuzritter, Orientaler, Schwarzer Ritter), handele und diese unterschiedliche Funktionen, Situationen oder Charaktere darstellten und nur die Gesamtfigur eben diesen Darstellungsgehalt habe und Reiter und Reittier entsprechend ihrer Rolle bzw. Bedeutung jeweils auch farblich, von ihrer Gestaltung und Ausformung aufeinander abgestimmt seien, bildeten sie als Ganzes eine darstellerisch untrennbare Einheit. Eine tatsächlich sinnvolle einzelne Verwendung der Bestandteile sei weder für den Reiter noch für das Reittier im Zusammenhang mit fiktiven oder historischen Ritterszenarien gegeben. Daher könne der charakterbestimmende Bestandteil nicht ermittelt werden, so dass die Einreihung entsprechend der AV 3 c) in Unterposition 9503 90 und hier in Codenummer 9503 9032 000 vorzunehmen sei. Am ... 2008 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Die Einreihung der als Warenzusammenstellung anzusehenden Ware sei gemäß AV 3 b) nach dem Bestandteil vorzunehmen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleihe. Der charakterbestimmende Bestandteil sei vorliegend im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware als Spielzeug klar erkennbar. Schon nach Gewicht und Wert stehe das Pferd deutlich im Vordergrund und sei mithin der charakterbestimmende Bestandteil. Die Gewichtsanteile des Reittieres betrügen jeweils in etwa das Vierfache des Reiters. Bei Zugrundelegung der Material- und Fertigungskosten für die Herstellung der Figuren-Rohlinge und der Kosten für das Bemalen der Figuren-Rohlinge als wertbeeinflussende Faktoren und einer entsprechenden Gewichtung dieser Kosten im gesamten Produktionsvorgang ergebe sich, dass bei einer Gesamtkostenverteilung von 67,4 % auf das Pferd und von 32,6 % auf die Ritterfigur ein wesentlicher Teil der Gesamtkosten auf die Herstellung des Pferdes entfalle. Hierzu sei im Einzelnen auf, teils hypothetische, Kostenkalkulationen und Berechnungen zu verweisen. Dem Pferd sei auch eine selbständige Bedeutung zuzuordnen. Dieses könne, im Gegensatz zum Reiter, der aufgrund der Ausformung seiner Beine nur in Verbindung mit dem Pferd, jedoch nicht als separate Figur sinnvoll im Spiel und zu Sammelzwecken verwendet werden könne, als vollwertiges Spielobjekt unabhängig vom Reiter genutzt werden. Auch nach dem Sinn und Zweck der Warenzusammenstellung sei das Pferd charakterbestimmend, da der Verwender das Pferd mit Reiter des Pferdes wegen erwerbe, wohingegen er, wenn es ihm auf die Bedeutung des Ritters ankäme, eine der separaten Ritterfiguren erwerben würde. Damit sei die Ware in die Unterposition 9503 4930 einzureihen. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung B, das eine zustimmende Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung C vom 15.01.2009 einholte, hielt in einer ergänzenden Stellungnahme vom 23.01.2009 zunächst an seiner bisherigen Einreihungsauffassung fest. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung C vom 11.08.2009 kam dieses aufgrund der von der Klägerin vorgelegten prozentualen kalkulatorischen Kostenverteilung zu dem Ergebnis, dass damit der Wert als maßgebendes, deutliches Kriterium zur Bestimmung des charakterbestimmenden Bestandteils herangezogen werden könne und die Ware daher der Codenummer 9503 4930 zuzuweisen sei. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom ... 2009, zur Post gegeben am 20.11.2009, zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass für die Einreihung der Ware die Unterpositionen 9503 49 "Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend" aufgrund des Bestandteils Pferd und 9503 90 "andere (als in den Unterpositionen 9503 10 bis 9503 80)" aufgrund des Bestandteils Reiter in Betracht kämen, da eine Einreihung nach AV 3 a) i. V. m. AV 6 in die Unterpositionen allein nach dem Wortlaut ausscheide. Weitere Positionen oder Unterpositionen kämen nicht in Betracht, insbesondere schieden die Position 9502 "Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend" aus, da die Reiterfigur keine beweglichen Teile aufweise, und die Unterposition 9503 70 "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen", da die Ware weder aus verschiedenartigen Waren jeweils in einer Verpackung zusammengestellt sei noch verschiedene Waren in Aufmachungen für den Einzelverkauf umfasse. Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestünden, würden nach dem Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe, wenn dieser Bestandteil ermittelt werden könne. Im Hinblick auf die Bedeutung der einzelnen Bestandteile Pferd und Reiter in Bezug auf die Verwendung der Ware, also als Spielfigur, komme es auf die Verwendung an, die sich aus den objektiven Merkmalen der Ware ableiten lasse. Diese seien hier, dass der Sattel des Pferdes und die Beine des Reiters jeweils so geformt seien, dass der Reiter auf dem Pferd sitzen könne, wobei Pferd und Reiter hinsichtlich Farbe, Motiv und Größe aufeinander abgestimmt und untereinander nicht austauschbar seien und das Pferd eine eigene Standfähigkeit besitze. Die Ware definiere sich in erster Linie als Kombination des jeweilig dargestellten Ritters mit seiner Waffe oder Ausstattung bzw. seiner Person in zusammengesetztem Zustand auf dem Pferd und dürfte so auch überwiegend spielerische Verwendung finden. Das Pferd sei naturgemäß größer, der Reiter jedoch "wichtiger" für die gesamte Spielfigur. Der Reiter, der im realen Gefüge die Geschicke eines berittenen Soldaten und seines Pferdes lenke, nehme auch in der Darstellung der konkreten Einfuhrware und der jeweiligen Handelsbezeichnung, z. B. "...", "...", "...", "...", "...", "...", "...", usw. eine definierende und damit übergeordnete Rolle ein, was im Übrigen üblicherweise ebenso bei der spielerischen Verwendung der Fall sein dürfte. Wenn es auch auf die Bezeichnung der Ware in diesem Fall zolltariflich nicht ankomme, so unterstreiche diese jedoch anschaulich die Bedeutung des Reiters im Verhältnis zum Pferd. Aus der eigenen Standfähigkeit des Pferdes sei keine besondere Bedeutung herzuleiten, denn soweit die Spielfigur - als Einheit oder auch mit getrennten Bestandteilen - eine nicht statische spielerische Benutzung erfahre, komme es auf eine eigene Standfähigkeit nicht an, da die spielerische Verwendung des Reiters auch ohne Standfähigkeit ebenso denkbar und erfahrungsgemäß ebenso üblich ist, wie mit gegebener eigener Standfähigkeit. Aufgrund des erkennbaren Einklangs der beiden Figuren könne trotz der (darstellerischen) Dominanz des Reiters kein charakterbestimmender Bestandteil ermittelt werden, da sich Pferd und Reiter offenkundig gegenseitig bedingten, sie eine gemeinsame Wirkung entfalteten und nur in ihrem Zusammenwirken einheitlich den Charakter der Spielfigur bestimmten. Hinsichtlich Art und Beschaffenheit der Bestandteile könne keine charakterbestimmende Unterscheidung vorgenommen werden, da beide Bestandteile aus gleichartigem Kunststoff hergestellt seien und sich keine Unterschiede bei der Detailgenauigkeit ihrer Ausgestaltung oder Bemalung erkennen ließen. Das Gewicht stelle hier kein sinnvolles Kriterium dar. Zwar bestehe zu Gunsten des Pferdes hinsichtlich Volumen und Größe und Gewicht ein Ungleichgewicht. Pferd und Reiter seien jedoch jeweils für sich und zueinander in natürlichen Proportionen dargestellt, sodass die relative Größe wiederum in natürlichem Verhältnis zueinander stehe, also auch aus diesem Merkmal gerade keine übergeordnete Rolle von Pferd oder Reiter abgeleitet werden könne. Die hypothetische kalkulatorische Kostenverteilung der Klägerin sei ungeeignet, den Wert der Bestandteile zu beziffern. Die Bestandteile, soweit überhaupt sinnvoll trennbar, seien vorrangig in Bezug auf die Bedeutung hinsichtlich ihrer Verwendung als Spielzeug zu überprüfen, das Kriterium "Wert" trete aufgrund der ansonsten stofflich einheitlich beschaffenen und in Bearbeitung, Qualität usw. identisch ausgestalteten Bestandteile zurück. Damit scheide eine Einreihung nach AV 3 b) ebenfalls aus. Die Einreihungskonkurrenz sei somit nach AV 3 c) aufzulösen und die Ware in Unterposition 9503 90, Codenummer 9503 9032 000, einzureihen. Angesichts des für Waren der Codenummer 9503 9032 000 in den jeweiligen Zeitpunkten der Annahme der Zollanmeldungen vorgesehenen Drittlandszollsatzes von 4,7 % seien die - wenngleich für Waren der Codenummer 9503 7000 000 - mit einem Drittlandszollsatz von 4,7 % buchmäßig erfassten Abgabenbeträge gesetzlich geschuldet gewesen. Mit ihrer am ... 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus: Die Einreihungskonkurrenz für die Einfuhrware bestehe zwischen der Unterposition 9502 1010 (Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, auch bekleidet, aus Kunststoff) wegen des Produktbestandteils Ritterfigur und Unterposition 9503 4930 wegen des Produktbestandteils Pferdefigur. Eine Einreihung der Ritterfigur unter die Unterposition 9503 9032 sei nach der Erläuterung zur KN zu Position 9503 Rz. 07.0, 08.0 (KN) nicht möglich, da die Ritterfigur nicht über eine Standfläche, die ihr erlaube, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren, verfüge. Hinsichtlich des Gewichts als charakterbestimmendes Merkmal eines Produktbestandteils sei darauf hinzuweisen, dass es nicht auf das relative, sondern das absolute Gewichtsverhältnis ankomme. Zu betonen sei, dass auch in Bezug auf die Bedeutung der Bestandteile hinsichtlich ihrer Verwendung ebenfalls das Pferd als charakterbestimmend anzusehen sei, da es - anders als die Ritterfigur, die auf das Pferd zugeschnitten sei, - als separate Figur sinnvoll im Spiel und zu Sammelzwecken genutzt werden könne und damit eine selbständige Bedeutung als vollwertiges Spielobjekt in der "X-Welt" habe. Der Wortlaut der Artikelbezeichnung dürfe keine Rolle bei der Einreihung spielen, auch nicht als Indizfunktion. Sollte man entgegen ihrer, der klägerischen Auffassung in der Pferdefigur keinen charakterbestimmenden Bestandteil erkennen, so sei die Ware nach AV 3 c) in die zuletzt genannte gleichermaßen in Betracht kommende Unterposition einzureihen, mithin in der Einreihungskonkurrenz der Unterpositionen 9502 1010 und 9503 4930 in die Unterposition 9503 4930. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ... 2009 zu verpflichten, die Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 93.700,44 € aus den Einfuhrabgabenbescheiden gemäß Anlage zum Erstattungsantrag vom 29.05.2007 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, dass die Einreihungskonkurrenz zwischen den Unterpositionen 9502 1010 und 9503 4930 nicht bestehe, da die Ritterfigur keine beweglichen Teile und abnehmbare Kleidung aufweise, so dass eine Einreihung in Position 9502 nicht in Betracht komme. Hinsichtlich des Gewichts sei darauf hinzuweisen, dass dieses zur Charakterbestimmung eines Bestandteils bereits deshalb kein maßgebendes Kriterium sein könne, weil es ansonsten zu einem abwegigen Ergebnis käme, wenn nur das Kunststoffgewicht einer ansonsten in Material, Größe, Erscheinungsbild und möglicher Handhabung identischen Spielzeugzusammenstellung ursächlich dafür sein sollte, dass entweder die eine oder andere Figur oder auch keine der Figuren als charakterbestimmend erkannt werde. Hinsichtlich der für Zwecke einer Wertdifferenzierung erstellten hypothetischen Kostenverteilung sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich deren Ergebnis anhand der Verhältnisse der Verkaufspreise nicht bestätigen lasse. Im Übrigen stelle der von der Klägerin behauptete Mehrwert keine hinreichend drastische Diskrepanz zwischen den Werten der Bestandteile dar, um ansonsten vorrangige Bewertungskriterien zu verdrängen. Die Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten (1 Aktenordner) sowie Warenproben der streitgegenständlichen Einfuhrwaren (Artikelnummern -1, -2, -3 bis -6, -7 bis -9, -10, -11, -12 bis -14) haben vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung wurden die Warenproben in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten und die Gerichtsakte einschl