Urteil
4 K 299/11
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0928.4K299.11.0A
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Leitsätze
Eine Plüschtierhülle kann auch dann als Spielzeug in die Pos. 9503 KN einzureihen sein, wenn ihr Leib über einen Klettverschluss zu öffnen ist und etwa ein kleines, erwärmbares Leinsamensäckchen aufnehmen kann(Rn.23)
(Rn.33)
(Rn.39)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Plüschtierhülle kann auch dann als Spielzeug in die Pos. 9503 KN einzureihen sein, wenn ihr Leib über einen Klettverschluss zu öffnen ist und etwa ein kleines, erwärmbares Leinsamensäckchen aufnehmen kann(Rn.23) (Rn.33) (Rn.39) . Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die streitgegenständliche verbindliche Zolltarifauskunft ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Art. 12 Zollkodex einen Anspruch auf die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der der Plüschelefant in die Position 9503 KN eingereiht wird. I. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). II. Zu Unecht hat der Beklagte den Plüschelefanten in die Unterposition 6307 9010 00 KN "andere konfektionieret Ware aus Spinnstoffen, aus Gewirken" zugewiesen. Mit der Klägerin ist die Ware zutreffend in die Position 9503 KN einzureihen. 1. Die Position 9503 KN ist überschrieben mit "Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabsgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzle aller Art". Nach den Erläuterungen HS zu Pos. 9503 Rz. 21.0 unterfallen dieser Position auch Spielzeuge in Form von Tieren. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf hier keiner weiteren Begründung, dass der Plüschelefant der Position 9503 KN grundsätzlich unterfällt; streitig ist lediglich, ob hier die Ausweisung der verbindlichen Anmerkung zu Kapitel 95 Nr. 1 Buchst. v) Anwendung findet, nach zu diesem Kapitel nicht Küchenartikel, Toilettenartikel, Teppiche und andere textile Fußbodenbeläge, Kleidung, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege, Küchenwäsche und ähnliche Erzeugnisse, die einen Gebrauchswert haben gehören und diese gegebenenfalls nach der Anmerkung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind. 2. Ein solcher Gebrauchswert setzt allerdings nicht nur voraus, dass die Ware noch zu etwas anderem als zum Spielen gebraucht werden kann, sondern dass ihr insoweit eine eigenständige, für die Ware wesentliche Funktion so zukommt, dass nicht (mehr) das Spielen (allein) wesentliche Funktion ist (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00 m. w. N.; dort ist ausgeführt: "Für eine Einreihung als Spielzeug der Pos. 9503 KN genügt es also, dass es seiner Beschaffenheit nach --im Wesentlichen-- zum Spielen bestimmt ist; ein daneben vorliegender dekorativer Charakter schließt die Einreihung als Spielzeug nicht aus.") Voraussetzung für die Anwendung der Ausweisungsanmerkung ist also zunächst, dass dem Plüschelefanten neben seiner - unstreitigen - Eigenschaft als Spielzeug überhaupt eine weitere eigenständige Gebrauchsfunktion zuzuschreiben ist. 3. Das erkennende Gericht stellt aufgrund der Inaugenscheinnahme fest, dass dem streitgegenständlichen Plüschelefanten keine Funktion im dargelegten Sinne als Aufbewahrungsbehältnis zukommt. Zwar können durch die mit dem Klettverschluss versehene Öffnung des Elefanten Gegenstände in ihn hineingelegt und in ihm aufbewahrt und wieder entnommen werden. Es ist jedoch festzustellen, dass die Aufmachung des Inneren des Elefanten für eine Aufbewahrung nicht geeignet ist, denn es fehlt an einem Innenfutter oder einer vergleichbaren Ausgestaltung oder auch nur einer ansonsten adäquaten Abgrenzung des Innenraums gegenüber den ausgestopften Teilen des Plüschelefanten, also gegenüber den Gliedmaßen und dem Kopf. Auch ist der zur Verfügung stehende Raum im Leib des Plüschelefanten recht klein. Der Raum ist von birnenförmiger Form mit den ca.-Maßen 11/6/6 cm. Damit unterscheidet sich die streitgegenständliche Ware sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch ihrer Größe deutlich von etwa Rucksäcken in Tierform und Ähnlichem. Einer Verwendung als Tasche oder Transportbehältnis steht auch entgegen, dass der Plüschelefant über keine Griffe, Henkel, Riemen oder Gurte verfügt, an denen er taschen- oder rucksackgleich getragen werden könnte. Der Plüschelefant ist auch im Übrigen weder als Geldbörse, Schmuckbeutel oder Stiftefutteral zu erkennen. Dabei ist zum einen auch zu bedenken, dass wegen des ohnehin sehr eingeschränkten Volumens allenfalls wenige kleinere Gegenstände hineingetan werden können. Soweit eine Befüllung des Plüschelefanten mit solchen Gegenständen zwar durchaus vorstellbar ist, dürfte dies zum anderen eher im Rahmen des Spiels geschehen. Der der Plüschelefant ist seiner objektiven Beschaffenheit nach offensichtlich für Kleinkinder bestimmt. Zum Spielverhalten von Kleinkindern gehört auch das Hineinlegen und Herausnehmen von Gegenständen und das Verstecken von Gegenständen. Dem gegenüber haben Kleinkinder üblicherweise keinen Bedarf an Portemonnaies, Federtaschen und dergleichen. Ältere Kinder oder Erwachsene, die einen solchen Bedarf haben, werden den Plüschelefanten wegen seiner Beschaffenheit hierzu üblicherweise nicht verwenden. Nach der Inaugenscheinnahme des Plüschelefanten ist festzustellen, dass ihm eine eigenständige Funktion als Tasche oder sonstigem Aufbewahrungsbehältnis nicht zugewiesen werden kann. 4. Die Beweisaufnahme durch Augenscheinnahme hat weiterhin ergeben, dass der Plüschelefant auch - anders als der Beklagte meint - keine eigenständige Funktion als Wärmflasche o. ä. hat, selbst wenn mit dem Beklagten und dem entsprechenden Vortrag der Klägerin folgend, davon ausgegangen wird, dass bei Verwendung des Plüschelefanten bestimmungsgemäß auch ein Säckchen gelegt werden kann, das mit Leinsamen und etwas Lavendel gefüllt ist und dafür geeignet und bestimmt ist, auf einer Heizung, im Ofen oder in einer Mikrowelle erwärmt zu werden. Gleichwohl kann der Ware nicht allein deswegen die eigenständige Funktion einer Wärmflasche oder eines Wärmekissens beigemessen werden. Wärmflaschen und Wärmkissen dienen dazu, bei Unwohlsein oder bei Schmerzen dem menschlichen Körper heilende oder lindern wirkende Wärme zuzuführen oder einen frierenden Menschen zu wärmen. Für die Einreihung der streitgegenständlichen Ware ist indes insbesondere zu berücksichtigen, dass der Innenraum des Plüschelefanten zu klein ist, um dieser Funktion zu entsprechen. Denn aufgrund des geringen Volumens ist zum einen auch das einzulegende Säcken bereits hinsichtlich seines Wärmepotentials sehr beschränkt und zur nachhaltigen Vermittlung einer Wärmemenge nicht geeignet. Selbst in Relation zu dem naturgemäß kleinen Körper eines Kleinkindes ist das Säckchen zu klein, so dass in Frage kommende Körperteile, typischerweise der Bauch des Kindes, allenfalls sehr partiell gewärmt werden könnten. Zwar wäre dem Beklagten zuzugeben, dass einer Ware eine Funktion nicht ohne weiteres deshalb abzuerkennen ist, weil sie diese Funktion nur mangelhaft ausfüllt. Sofern eine Ware ihrer Beschaffenheit oder - soweit es ausnahmsweise hierauf ankommt - ihrer Verwendung nach auf eine bestimmte Funktion hinweist, ist sie dieser Funktion entsprechend einzureihen, ohne dass es auf die objektive Eignung noch ankäme. Tatsächlich weist der Plüschelefant - selbst in Kombination mit dem einzulegenden Leinsamensäckchen - nicht auf eine wärmende Funktion im Sinne einer Wärmflasche hin. Da diese Frage nach der objektiven Beschaffenheit der Ware zu erfolgen hat, kommt es dabei auf einen möglicherweise anders zu verstehenden Vortrag der Klägerin nicht entscheidend an. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die unstreitig gegebene Möglichkeit, den Plüschelefanten vermittels des einzulegenden Leinsamensäckchens zu Erwärmen, nicht per se für eine eigenständige Funktion steht selbst als Wärmespender zur dienen, wie es kennzeichnend für Wärmflaschen oder Wärmkissen ist. Es ist vielmehr zu erkennen, dass die Möglichkeit den Plüschelenfanten zu erwärmen funktionell im Zusammenhang mit der Spielfunktion steht und dieser dient. Denn der maßgebliche Spielwert des Plüschelefanten besteht aufgrund seiner Beschaffenheit offensichtlich darin, als Kuscheltier gebraucht zu werden. Eine ansonsten bei Tierfiguren denkbare Funktion, etwa in einem Spielzoo oder -zirkus oder sonst im Spiel als ein Tier verwendet zu werden, tritt erkennbar weit zurück. Ein Kuscheltier wird häufig einem Kind bereits im Säuglingsalter geschenkt und "begleitet" es dann während der gesamten Kindheit. Obwohl das Kuscheltier an sich ein nicht-lebendiger Gegenstand ist, wird er in der phantasievollen Vorstellungswelt des Kindes als lebendiges Wesen gesehen, das dem Kind einerseits anvertraut ist und das andererseits als Beschützer oder Spielgefährte des Kindes dient (vgl. Wikipedia). Kuscheltiere dienen damit dem Kind auch als Bezugsobjekt, haben also auch eine wichtige Funktion als "Stellvertreter", etwa für die Mutter oder den Vater. Aus diesem Grunde "funktionieren" Kuscheltiere nur bzw. besonders gut, wenn sie weich, anschmiegsam und ansonsten im körperlichen Kontakt angenehm sind und ein Gefühl wie das der Nähe eines Menschen vermitteln. Unter diesem Blickwinkel unterstützt die Möglichkeit, ein Kuscheltier zu erwärmen, seine Eignung als Bezugsobjekt. Anders als bei einer Funktion als Wärmflasche oder Wärmekissen, bei der ein bestimmtes Wärmevolumen und eine gewisses Maß an Kontaktfläche erforderlich ist, die bei der streitgegenständlichen Ware wie dargelegt gerade nicht in hinreichendem Maße vorhanden sind, reicht es bei der die Eignung als Kuscheltier unterstützenden Wärmefunktion aus, dass das Kuscheltier selbst sich warm anfühlt, ohne dass es darauf ankommt, dass es im erheblichen Maß auch Wärme abgeben kann. 5. Selbst man jedoch dem Plüschelefanten wärmende Eigenschaften zumessen würde, wäre diese wegen der geringen Dimension und wegen der Wärmespeicher- und -abgabefähigkeit des vorgesehenen Mediums (Leinsamensäcken) so gering ausgeprägt, dass durch diesen weiteren, aber in der anzustellenden Gesamtschau zu vernachlässigenden Gebrauchswert sein wesentlich Charakter als Spielzeug nicht aufgehoben wäre. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass dem streitgegenständlichen Plüschelefanten auch dann, wenn er im Zusammenhang mit dem wärmenden Leinsamensäckchen beurteilt wird, keine neben der Spielfunktion wesentliche eigenständige Funktion zukommt und er damit nicht gemäß Anm. 1 Buchs. v) zu Kapitel 95 aus der Pos. 9503 KN ausgewiesen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; es handelt sich um eine Entscheidung des Einzelfalls, die im Wesentlichen auf einer Würdigung des Tatsächlichen beruht. Die Klägerin, die Spielwaren herstellt bzw. herstellen lässt, streitet mit dem Beklagten um die zolltarifliche Einreihung einer "Plüschtierhülle". I. 1. Die Klägerin beantragte am 20.12.2010 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine Plüschtierhülle in der Form eines Elefanten. Die Klägerin führte in dem Antrag aus, dass die Plüschtierhülle ein mit Granulat und Lavendel befülltes Säckchen aufnehmen und dann zusätzlich dem Wärmen dienen solle. Auch könne ein Kind den Tierkörper mit kleinen Gegenständen füllen. 2. Der Beklagte hat am 10.01.2011 eine vZTA erteilt (DE ...-1) und die Ware in die Position 6307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) "andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen" und dort in die Unterposition 6307 9010 00 "aus Gewirken oder Gestricken" eingereiht. Die Warenbeschreibung der vZTA lautet: "Plüschtierhülle, teilgestopft" - in Form eines ca. 23 cm hohen, stilisierten Elefanten, - aus Samtgewirken aus Spinnstoffen, zusammengenäht (konfektioniert), - Kopf einschließlich Rüssel sowie Vorder- und Hinterbeine sind mit Wattierungsstoff gefüllt, - auf der Rückseite mit einer ca. 10 cm langen Öffnung mit Klettverschluss zum späteren Einfüllen von Granulat und Lavendelblüte, verpackt in ein Baumwollsäckchen, versehen. 3. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18.01.2011, beim Beklagten eingegangen am 19.01.2011, Einspruch eingelegt, mit dem sie die Einreihung in die Pos. 9503 KN als "unfertiges Spielzeug" begehrt. Es handele sich um ein Plüschtier zum Spielen und - durch die zusätzliche Möglichkeit der Befüllung - zum Wärmen. Die nach dem Zolltarif für Spielwaren maßgebende Spielfunktion sei eindeutig und in erster Linie gegeben. Dass sich weitere Funktionsmöglichkeiten deswegen ergeben, weil sich der ungestopfte Körper mit einem Klettverschluss öffnen und schließen lasse, widerspreche dem nicht. Eine vergleichbare Ware sei auch bereits in die Pos. 9503 KN eingereiht worden. In der Begründung der dort erteilten vZTA (DE ...-2) heiße es ausdrücklich, "eine mögliche anderweitige Verwendung als sog. Wärmekissen nach einer dementsprechenden Befüllung steht der Einreihung nicht entgegen." Der Unterschied zur streitgegenständlichen Ware, dass die auch dort vorhandene Öffnung des Körpers keinen Klettverschluss aufweise, sei unwesentlich. Dass die streitgegenständliche Ware mit einem Klettverschluss versehen sei, habe ihre Ursache in der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EC, damit die Hülle ohne Weiteres, also insbesondere ohne Auftrennen der Hülle zum Herausnehmen ihres Inhalts, gewaschen werden könne. 4. Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Für die Einreihung sei maßgebend, dass das Erzeugnis aufgrund seiner objektiven Beschaffenheitsmerkmale - der Kombination von unbefülltem Hauptkörper und Klettverschluss - klar erkennbar eine Aufnahme- und Aufbewahrungsfunktion für kleinere Gegenstände aufweise. Dabei handele es sich nicht nur um einen "möglichen Zusatznutzen", sondern um einen klar ersichtlichen, beabsichtigten und tatsächlich vorhandenen Gebrauchswert. Ein dauerhaftes Befüllen mit Füllmaterial sei nicht vorgesehen, was das Vorhandensein eines Klettverschluss belege, der dem wiederholten Befüllen und Entleeren diene. Es sei üblich und unterstützt diese Funktion, dass lediglich der Rumpf, nicht jedoch die Gliedmaßen und der Kopf unbefüllt seien - ähnlich Rucksäcken für Kinder in Plüschtierform. Die Ware weise trotz des spielerischen Unterhaltungswertes, der nicht in Abrede genommen werde, einen eigenen Gebrauchswert im Sinne der Anmerkung 1 v) zu Kapitel 95 auf und sei in Anwendung der AV in Verbindung mit der genannten Anmerkung aus dem Kapitel 95 ausgenommen. Wegen der Einzelheiten ihres Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. II. Die Klägerin hat am 21.12.2011 Klage erhoben. Die Klägerin vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und weist darauf hin, dass die Befüllung von Plüschtieren mit Granulaten etc. üblich sei, um den "Kuschelfaktor" zu erhöhen. Das mit Granulat oder alternativ auch mit anderen Füllstoffen gefüllte Plüschtier sei mit einem herkömmlichen, vollständig konfektionierten "Teddybären" in Form eines Elefanten im Sinne des Zolltarifs identisch. Die Klägerin beantragt, die verbindliche Zolltarifauskunft vom 10.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Ware in die Position 9503 des Zolltarifs eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Vertiefend und ergänzend führt der Beklagte aus, dass für die Einreihung der Zeitpunkt der Einfuhr maßgeblich sei, zu dem es unbefüllt und mit einem Klettverschluss ausgestattet sei. Aufgrund der Kombination von unbefülltem Rumpf und einer mit Klettverschluss zum wiederholen Befüllen bzw. Entleeren versehenen Öffnung weise das Erzeugnis eine Funktion zur Aufbewahrung auf. Wenn die Ware lediglich ein Spielzeug ohne weitere Funktion sein sollte, wäre eine solche Konstruktion nicht erforderlich. Aufgrund der Verschlussart stelle sich die Ware nicht als unfertig im Sinne der AV 2a der Kombinierten Nomenklatur dar, sondern als bereits vollständiges Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven, sichtbaren Beschaffenheitsmerkmale klar erkennbar eine Aufnahme- und Aufbewahrungsfunkton für Kleinigkeiten aufweise. Im Übrigen gebe der Klettverschluss einen Hinweis darauf, dass hier auch eine Verwendung im Zusammenhang mit einem Leinsamensäckchen in Betracht komme und der Plüschelefant damit auch eine Funktion als Wärmflasche habe. Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten mit Anlagen auch die Verwaltungsakte des Beklagten (Heftstreifen mit 91 paginierten Blättern) vor. Zudem sind folgende Muster zur Akte gereicht worden: - vom Beklagten das dem Antrag der Klägerin beigefügte Warenmuster, - von der Klägerin ein weiteres Warenmuster und ein Plüschbär. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 28.09.2012 Bezug genommen, in der auch die vorgelegten Musterstücke in Augenschein genommen worden sind.