Gerichtsbescheid
4 K 127/12
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:1130.4K127.12.0A
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Leitsätze
Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erhoben wurde und der Insolvenzverwalter die Klageerhebung nicht genehmigt(Rn.6)
(Rn.7)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erhoben wurde und der Insolvenzverwalter die Klageerhebung nicht genehmigt(Rn.6) (Rn.7) . Das Gericht entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin ist nicht zur Prozessführung befugt (§ 40 Abs. 2 FGO). Nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners; der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (vgl. BFH, Beschluss vom 26.07.2004, X R 30/04, juris). Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die Klage der Klägerin nicht genehmigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin hat am 19.07.2012 Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid vom 28.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2012 erhoben. Bereits mit Beschluss vom ... 2012 hatte das Amtsgericht C (Az.: ...) über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vor diesem Hintergrund um Stellungnahme gebetene Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 27.11.2012 mitgeteilt, dass die Klageerhebung nicht genehmigt werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.