Urteil
4 K 178/11
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:1213.4K178.11.0A
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Leitsätze
Eine Ware, die mit einem passiven 7'' LC-Display ausgestattet ist, die verschiedene Text-, Audio- und Bilddateien (nicht jedoch Videodateien) speichern und darstellen kann und die über die für einen sog. E-Book Reader typische Ausstattung verfügt, kann nicht - vergleichbar einem digitalen Bilderrahmen - als Monitor in die Warennummer 8528 59 eingereiht werden(Rn.26)
(Rn.28)
(Rn.30)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ware, die mit einem passiven 7'' LC-Display ausgestattet ist, die verschiedene Text-, Audio- und Bilddateien (nicht jedoch Videodateien) speichern und darstellen kann und die über die für einen sog. E-Book Reader typische Ausstattung verfügt, kann nicht - vergleichbar einem digitalen Bilderrahmen - als Monitor in die Warennummer 8528 59 eingereiht werden(Rn.26) (Rn.28) (Rn.30) . Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO zulässig. Die streitgegenständliche verbindliche Zolltarifauskunft stellt insoweit einen belastenden Verwaltungsakt dar, als sie - obgleich auf den keinen bestimmten Einreihungsvorschlag enthaltenden Antrag der Klägerin ergangen - die Ware in eine Warennummer einreiht, die die Klägerin als unzutreffend und nachteilig empfindet. Zwar könnte die Klägerin auch eine auf die Erteilung einer antragsgemäßen verbindlichen Zolltarifauskunft gerichtete Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Art. 2 FGO) erheben, einen zwingenden Vorrang der Verpflichtungsklage gibt es jedoch nicht, insbesondere gilt für die Anfechtungsklage keine Subsidiarität, wie sie etwa in § 41 Abs. 2 FGO für die Feststellungsklage geregelt ist. Für die Anfechtungsklage würde der Klägerin auch dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn sie ihr Ziel - wovon der Beklagte ausgeht - auch durch Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft erreichen könnte. Das Interesse der Klägerin ist nicht nur wegen der mit einer Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft durch den Senat verbundenen klarstellenden Wirkung, sondern auch wegen der sich aus dem Urteil ergebenden Aussage zur Rechtmäßigkeit der Einreihung in die Warennummer 8528 59 anzuerkennen. II. Die Klage ist auch begründet. Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 14.02.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). Die streitgegenständliche Ware wird unter der Handelsbezeichnung "eBook X" eigeführt und vertrieben. Sie verfügt über ein passives 7´´ LC-Display (ohne Touch-Funktion) mit Hintergrundbeleuchtung. Die Texte können im Quer- oder im Hochformat dargestellt werden. Die Kapazität des internen Speichers beträgt 2 GB und kann durch Verwendung einer Speicherkarte erweitert werden. Das Gerät verfügt, wenn es hochkant gehalten wird, rechts und links über Tasten zum Vor- bzw. Zurückblättern. Unten findet sich eine Taste zur Auswahl der 5 Schriftgrößen, die übrigen Tasten dienen der Menüführung, etwa der Auswahl eines E-Books. Es verfügt über Anschlüsse für einen Kopfhörer, ein externes Netzteil sowie für eine USB-Verbindung, kann verschiedene E-Book-, Audio- und Bildformate (nicht jedoch Videoformate) lesen und enthält einen Akku mit bis zu 8 Stunden Laufzeit. Beim Einschalten des Geräts erscheint als Startseite die Liste der geladenen E-Books. Mit einer Menütaste kann man verschiedene Menüs, auch für den Zugriff auf Musik- oder Fotodateien, auswählen. Die Ware wird in einer Verkaufsumschließung mit Ohrhörern eingeführt. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften dieser Ware sprechen nach Überzeugung des Senats gegen eine Einreihung in die Warennummer 8528 59. Dies ergibt sich aus Folgendem: In die Position 8528 gehören Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät. Die Unterposition 8528 59 bezeichnet andere Monitore als solche der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art. In diese Position werden u. a. sog. digitale Bilderrahmen eingereiht (vgl. VO Nr. 1156/2008). Bei der streitgegenständlichen Ware handelt es sich nicht um einen digitalen Bilderrahmen bzw. Monitor in diesem Sinne. Waren der Unterposition 8528 59 sind im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass sie dazu bestimmt sind, bewegte oder stehende Bilder wiederzugeben. Dies legt bereits der enge Zusammenhang mit dem Fernsehempfang im Positionswortlaut nahe und bestätigt sich in den Erläuterungen zur Position 8528 Rz. 15.0, wonach zur Gruppe der anderen Monitore im Sinne der Unterposition 8528 59 Monitore gehören, die als Empfangsgeräte durch Koaxialkabel direkt mit der Videokamera oder dem Videoaufzeichnungsgerät verbunden sind und von Fernsehgesellschaften oder für geschlossene Fernsehübertragungssysteme verwendet werden. Sofern die Monitore ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, sind sie gem. der Anmerkung 3 zu Kapitel XVI nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Nach Auffassung des Senats kennzeichnet die Hauptfunktion der streitgegenständlichen Ware aber gerade nicht die Wiedergabe von Bildern, sondern vielmehr die Wiedergabe von Textdateien, namentlich die Wiedergabe von E-Books. Unstreitig ist das Gerät nicht in der Lage, Videodateien wiederzugeben. Die Möglichkeit, Musikdateien zu speichern, hält auch der Beklagte für sich genommen nicht für einreihungserheblich. Hauptsächlich ist es dazu bestimmt, Textdateien wiederzugeben. Der Möglichkeit, Bilddateien wiederzugeben, kommt eine unterstützende bzw. nachgeordnete Bedeutung zu. Dabei ist nicht entscheidend, wie die Verpackung beschriftet ist, oder dass die Ware mit drei gespeicherten E-Books ausgeliefert wird. Entscheidend ist vielmehr die software- und hardwaremäßige Konfiguration der Ware. Die Fokussierung auf die Wiedergabe von E-Books zeigt sich an der Software insoweit, als sie den Nutzer nach dem Hochfahren direkt zur Liste der gespeicherten E-Books führt, während der Zugang zu Bild- oder Audiodateien einen Wechsel des Menüs erfordert. Das Gerät ist auch in der Lage, die gängigen und speziellen Formate zu verarbeiten, in denen E-Books angeboten werden. Auch die Bedientasten legen in ihrer Verteilung auf das Gerät die Nutzung zur Lektüre von E-Books nahe. Sie geben eine - technisch allerdings nicht zwingende - für E-Book Reader typische Nutzung im Hochformat vor, da die Tasten zum Seitenwechsel dann ergonomisch günstig auf der rechten und linken Seite platziert sind, und ermöglichen, ohne auf das Menü zurückzugreifen, einen direkten Zugriff auf für das Lesen von Textdateien wichtige Funktionen, wie etwa das Umblättern oder das Vergrößern. Diese Gestaltung des Geräts legt eine Bestimmung für den Gebrauch als digitaler Bilderrahmen, von dem der Beklagte ausgeht, nicht nahe. Gegen die Annahme, die Wiedergabe von Bilddateien sei die Hauptfunktion, spricht neben der softwaremäßigen Ausrichtung auf die Wiedergabe von E-Books auch die optische Gestaltung. Die vergleichsweise klobige, die Nutzung im Hochformat prädestinierende Gestaltung der Bedienknöpfe und die fehlende Aufstellstütze lassen eine Verwendung als digitaler Bilderrahmen eher unwahrscheinlich erscheinen. Die Technik des Displays kann für die Einreihung nicht entscheidend sein. Die Warenbeschreibungen der hier in Betracht kommenden Warennummern äußern sich nicht zu das Display betreffenden technischen Aspekten. In den Erläuterungen zur Position 8528 Rn. 15.0 findet sich der Begriff LCD nur als Beispiel für einen Flachbildschirm, ohne dass dem entnommen werden könnte, dass diese Technik einreihungserheblich sein soll. Insbesondere findet die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung, wonach LC-Displays in die Position 8528 und E-Ink-Displays in die Position 8523 gehören, weder im Positionswortlaut noch in den Anmerkungen oder Erläuterungen eine Stütze. Es kann auch nicht darauf ankommen, für welche spezielle Nutzung eine Technik ursprünglichen erfunden worden ist und welche Nutzungsmöglichkeiten bestimmte Displaytechnologien theoretisch eröffnen. Vielmehr muss entscheidend sein, welche Nutzungen im konkreten Fall möglich sind. In beiden Fällen - E-Ink und LCD - können sowohl Texte als auch Bilder dargestellt werden. Den offensichtlichen Vorteilen der E-Ink-Displays gegenüber LC-Displays bei direkter Sonneneinstrahlung (keine Reflektion) stehen ebenso offensichtliche Nachteile bei schwachem Licht oder gar Dunkelheit (fehlende Hintergrundbeleuchtung) gegenüber. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Ware über ein Display verfügt, das eine mehrfarbige Darstellung ermöglicht, ist unerheblich. Die Unterposition 8528 59 gilt ausdrücklich sowohl für Monitore mit einfarbigem Bild (Unterposition 8528 5910) als auch für solche mit mehrfarbigem Bild (Unterposition 8528 9540). Schließlich sprechen der vergleichsweise hohe Stromverbrauch und die geringe Akkuleistung der streitgegenständlichen Ware nicht für eine Einreihung in die Unterposition 8528 59, da in keiner der hier anzuwendenden Bestimmungen auf den Stromverbrauch abgestellt wird und die Frage der Akkulaufzeit nur ein Qualitätsmerkmal der Ware, nicht jedoch eine Eigenschaft der Ware darstellt, die über die Einreihung in eine bestimmte Position entscheidet. In seiner Auffassung sieht sich der Senat auch durch die Einreihungsverordnungen, auf die die Beteiligten hingewiesen haben, bestätigt. In der VO Nr. 1156/2008 wird unter 1. ein Gerät zur Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Fotos (sog. digitale Bilderrahmen) in die Unterposition 8528 5990 eingereiht. Dieses Gerät verfügt ausweislich der Warenbezeichnung über ein LC-Display und ist insofern mit der streitgegenständlichen Ware vergleichbar. Allerdings erfasst die VO Nr. 1156/2008 ausdrücklich ein Gerät zur Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Fotos. Dass dieses Gerät auch verschiedene Textformate verarbeiten und insbesondere E-Books wiedergeben kann, ist nicht ersichtlich. Von daher ist diese Einreihungsverordnung gerade nicht anwendbar. Gegen die Einreihung der streitgegenständlichen Ware in die Position 8528 spricht demgegenüber die - ebenfalls nicht direkt anwendbare, aber zu Auslegungszwecken heranziehbare - VO Nr. 763/2011, mit der ein tragbares, akkubetriebenes Gerät (sog. E-Book) zum Speichern und Anzeigen verschiedener Textdateien, Standbild-Dateien und Audiodateien in die Unterposition 8543 70 90 eingereiht wird. Dieses Gerät verfügt zwar - im Gegensatz zum streitgegenständlichen Gerät - über ein monochromes Display in E-Papier-Technologie, ist ansonsten aber vergleichbar. Zur Begründung für die Einreihung heißt es in der VO Nr. 763/2011, eine Einreihung als Bildschirm in die Position 8528 sei ausgeschlossen, da das Gerät aufgrund der für die Anzeige verwendeten speziellen Technologie und der damit einhergehenden geringeren Bildqualität nicht in der Lage sei, Videofilme wiederzugeben, sondern ausschließlich der Anzeige von Formaten und Standbildern diene. Letzteres gilt auch in Bezug auf den streitgegenständlichen E-Book X, da auch er nicht in der Lage ist, Videofilme wiederzugeben. Dass dies nicht an der Anzeigetechnologie, sondern an der Softwarekonfiguration liegt, hält der Senat nicht für erheblich. Wie bereits dargelegt, ist nach der Anmerkung 3 zu Kapitel XVI bei Geräten mit mehreren Funktionen die das Gerät kennzeichnende Hauptfunktion für die Einreihung maßgeblich. Ob sich die Ausrichtung auf eine Hauptfunktion nun aus der Anzeigetechnologie oder aus der vom Nutzer nicht zu ändernden Softwarekonfiguration ergibt, kann nicht entscheidend sein. Vielmehr lässt sich der Begründung der Einreihung gem. der VO Nr. 763/2011 die allgemeine Aussage entnehmen, dass Geräte, die nicht in der Lage sind, Videofilme wiederzugeben, nicht in die Position 8528 eingereiht werden können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Im September 2010 beantragte sie für eine Ware, die sie als "eBook X" bezeichnete, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, ohne den Antrag mit einem Einreihungsvorschlag zu verbinden. In einem ergänzenden Schreiben führte sie aus, dass das Gerät in zwei Varianten eingeführt werde, einmal mit der Fähigkeit, Videos abzuspielen ("eBook XY" - hier nicht streitgegenständlich) und einmal ohne diese Fähigkeit ("eBook X"). Am 14.02.2011 erteilte der Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der er die Ware in die Warennummer 8528 59 einreihte. Zur Warenbeschreibung heißt es dort: "Monitor mit Videogerät aus einer 7´´ Farb-Flüssig-kristallanzeige (Bildschirmdiagonale: 17,7 cm, Bildschirmformat: 16:9) mit Hintergrundbeleuchtung, Signalelektronik, Lautsprecher, 2 GB internem Speicher und Akkumulator in einem Gehäuse mit Bedienelementen, Speicherkartenschacht (SD, SDHC, MMC), USB-Schnittstelle und Audioausgang, zur Anzeige von Bildern - kennzeichnende Haupttätigkeit -, zum Aufzeichnen und Wiedergeben von Text-, Bild- und Tondateien in verschiedenen Formaten, zusammen mit Beipack (Ohrhörer) in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung. Der Monitor mit Videogerät bestimmt den Charakter des Ganzen. Monitor, ohne eingebautes Empfangsgerät, mit Flüssigkristallanzeige, nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art - Kombination aus Monitor - kennzeichnende Haupttätigkeit - und Videogerät, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack." Gegen die verbindliche Zolltarifauskunft legte die Klägerin am 14.03.2011 Einspruch ein. Das Gerät diene hauptsächlich der Wiedergabe von Texten in verschiedenen Formaten und damit dem Lesen von elektronischen Büchern. Die Gestaltung des Geräts (Design im Hochformat, Tasten für den Seitenwechsel) sei für diesen Zweck ausgelegt. Dass es um das Lesen von eBooks gehe, ergebe sich auch aus der Beschriftung der Verpackung und dem Umstand, dass drei eBooks gratis mitgeliefert würden. Die Anzeige von Bildern stehe nicht im Vordergrund, eine Wiedergabe von Videos sei nicht möglich. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm unter dem 26.04.2011 zu dem Einspruch Stellung. Das Gerät sei mit einem TFT-LC-Display ausgestattet, das den Text eines elektronischen Buches bei ungünstigen Lichtverhältnissen nicht so gut lesbar darstellen könne, wie dies bei den E-Ink-Displays der Fall sei, die in üblichen E-Book-Readern verbaut würden. Im Verhältnis zum Display sei die Ausstattung mit den speziellen Tasten für das Umblättern sowie das Hochformat des Displays nicht entscheidend, zumal das Gerät auch im Querformat genutzt werden könne. Die mitgelieferten E-Books sowie die Beschriftung der Verpackung seien keine objektiven Beschaffenheitsmerkmale des Gerätes. Nur Geräte zur Speicherung und Darstellung von Texten seien in die Position 8543 einzureihen. In diese Position würden Geräte eingereiht, die Texte in eine Fremdsprache übersetzten oder als Lesegeräte für Sehbehinderte zum Einsatz kämen. Abgesehen davon, dass die zu begutachtende Ware mit einem nicht speziell für die Wiedergabe von Text geeigneten Display ausgestattet sei, könne es auch noch Fotos darstellen und Musikdateien wiedergeben. Aufgrund seiner technischen Ausstattung und seiner Funktionsweise sei das Gerät mit einem digitalen Bilderrahmen vergleichbar, der nach der VO Nr. 1156/2008 in die Position 8528 einzureihen sei. Diese Einreihungsverordnung sei im Streitfall entsprechend anzuwenden. Der Monitor übe die kennzeichnende Haupttätigkeit aus. Hierauf erwiderte die Klägerin, auch das LC-Display sei für die Wiedergabe von Texten entwickelt worden. Es sei für die Wiedergabe von Grafiken oder Bildern besser geeignet als ein E-Ink Display, auf dem allerdings auch Bilder und Grafiken angezeigt würden. Zwar sei ein LC-Display ungeeignet, um einen Text bei direkter Sonneneinstrahlung zu lesen, andererseits sei es bei schlechter Beleuchtung angenehmer als ein E-Ink-Display. Die Bildwiedergabe und die Möglichkeit der Wiedergabe von Musik seien nicht wesentlich. Ein digitaler Bilderrahmen könne demgegenüber die Formate, in denen E-Books zur Verfügung stünden, nicht unterstützen. Anders als ein digitaler Bilderrahmen habe der "Reader" keinen Ständer, zudem verfüge er über Tasten zum Umblättern. In einer weiteren Stellungnahme vom 11.08.2011 führte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung aus, aufgrund seiner objektiven Eigenschaften sei das E-Ink-Display besonders für die Darstellung von Texten geeignet (blickwinkelunabhängige Darstellung, hoher schwarz-weiß Kontrast, monochrom, zu langsam, um Videos flüssig darzustellen). Demgegenüber seien LC-Displays nicht spezifisch für die Darstellung von Texten geeignet und Geräte mit einem solchen Display daher nicht als E-Book-Reader zu charakterisieren. Er verweist ergänzend auf die VO Nr. 763/2011. Die Gründe, das Gerät zu kaufen, seien für die Einreihung nicht erheblich. Das Gerät könne, wie ein digitaler Bilderrahmen, Fotos darstellen. Bei den Tasten zum Umblättern handele es sich um gewöhnliche Navigationstasten, die auch zum Navigieren in Menüs genutzt werden könnten. In der Sachakte (Bl. 76) findet sich eine verbindliche Zolltarifauskunft aus dem März 2009 (Nummer DE .../.../... -1), mit der eine als "E-Book, elektronisches Lesebuch" bezeichnete Ware, die ausweislich der Warenbeschreibung mit einem 6´´ E-Ink-Display ausgestattet ist und die zum Speichern und Wiedergeben von Dokumenten in verschiedenen Formaten sowie zum Aufzeichnen und Wiedergeben von Audiodateien und Fotos ebenfalls in verschiedenen Formaten in die Warennummer 8543 7090 99 eingereiht wurde. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 zurück. Er wiederholt die Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschafts-zentrums der Bundesfinanzverwaltung, betont die Vergleichbarkeit mit einem digitalen Bilderrahmen und verweist auf die VO Nr. 1156/2008. Der "eBook X" stelle eine Kombination aus einem Monitor der Position 8528 und einem Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe der Position 8521 dar, wobei der Monitor die Haupttätigkeit kennzeichne. Weiter betont er, dass das E-Ink Display anders als das LC Display besonders für die Darstellung von Texten geeignet sei. Mit ihrer am 19.09.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. E-Book-Reader würden aktuell mit verschiedenen Displayarten hergestellt und vertrieben. Neben Displays in LCD-Technologie gebe es E-Ink-Displays. Keine der Technologien habe sich bislang durchgesetzt. LC-Displays benötigten - anders als E-Ink-Displays - eine Hintergrundbeleuchtung, die Vorteile bei schwachem Licht oder Dunkelheit böte. E-Ink-Displays seien nur mit Fremdlicht nutzbar. Die technische Entwicklung gehe dahin, dass E-Ink-Displays künftig - anders als heute - auch Farben wiedergeben könnten. E-Ink-Displays hätten einen geringeren Stromverbrauch als LC-Displays. Da die Technik aus der Computerwelt stamme, könnten alle Geräte mit zahlreichen Datenformaten arbeiten. Nahezu alle erhältlichen E-Books könnten Audiodateien wiedergeben und Bildformate verarbeiten. Das streitgegenständliche E-Book verfüge über ein passives LC-Display (ohne Touch-Funktion). Die Texte könnten im Querformat oder im Hochformat dargestellt werden. Der Festspeicher von 2 GB reiche für bis zu 2.000 E-Books. Eine Speichererweiterung durch Verwendung einer Speicherkarte sei möglich. Das E-Book verfüge, wenn es hochkant gehalten werde, rechts und links über Tasten zum Vor- bzw. Zurückblättern. Unten sei eine Taste zur Auswahl der 5 Schriftgrößen vorhanden, die übrigen Tasten dienten der Menüführung, etwa der Auswahl eines E-Books. Es verfüge über Anschlüsse für einen Kopfhörer, ein externes Netzteil sowie für eine USB-Verbindung, könne verschiedene E-Book-, Audio- und Bildformate (nicht jedoch Videoformate) lesen und enthalte einen Akku mit bis zu 8 Stunden Laufzeit. Beim Einschalten des E-Books erscheine als Startseite die Liste der geladenen E-Books. Mit einer Menütaste könne man verschiedene Menüs, auch für den Zugriff auf Musik- oder Fotodateien, auswählen. Eine Einreihung in die Position 8528 59 scheide aus. Entscheidend für die Einreihung sei die Art der Signaldaten, die angezeigt werden könnten. Ob es sich um ein schwarzweißes oder farbiges Bild handele, sei unerheblich. Auch unterliege die vom Beklagten angeführte VO Nr. 1156/2008 Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit, weil sie den Regelungsbereich der Position 8528 erweitern dürfte. Die streitgegenständliche Ware habe zwar ein anderes Display als die von der VO Nr. 763/2011 erfasste, weise sonst aber keine entscheidenden Unterschiede auf. Nach der Anm. 3 zu Kapitel XVI sei die Bestimmung der Maschine für die Einreihung erheblich. Der E-Book Reader könne drei Funktionen ausführen (Wiedergabe von Text-, Bild- und Audiodateien). Unstreitig sei die akustische Wiedergabe nicht die Hauptfunktion. Die Funktion, Bilddateien wiederzugeben, unterstütze die Funktion, Textdateien wiederzugeben, da sich in vielen Büchern Bilddarstellungen fänden (Kinderbücher, Kochbücher, Reiseführer, Kunstbände). Die Technologie des Displays sei nicht wesenstypisch für den E-Book Reader, daher sei unerheblich, zu welchen Betrachtungsproblemen Sonnenlichteinstrahlung führe. Das Gerät werde ausnahmslos über den Buchhandel und den Buchversandhandel vertrieben. Die Software sei auch so gestaltet, dass der Nutzer in erster Linie zu den gespeicherten E-Books geführt werde. Die Textwiedergabe sei daher als Hauptzweck konzipiert. Auch die Bedientasten seien in erster Linie für das Leservergnügen bestimmt. Sie habe ein Interesse an der Anfechtung der verbindlichen Zolltarifauskunft, weil ein stattgebender Ausspruch des Finanzgerichts die Feststellung impliziere, dass die verbindliche Zolltarifauskunft nicht der materiellen Rechtslage entspreche. Die Klägerin beantragt, die verbindliche Zolltarifauskunft vom 14.02.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und weist auf die Möglichkeit hin, den Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft zurückzunehmen und auf den begünstigenden Verwaltungsakt zu verzichten. Da die Klägerin lediglich die Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft beantrage, sei die Klage nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.