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Urteil

4 K 156/12

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:0306.4K156.12.0A
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Leitsätze
1. Die Frist für Anträge nach § 53 EnergieStG ergibt sich aus § 98 Abs. 1 S. 3 EnergieStV, wobei es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim zuständigen Hauptzollamt gem. § 1a EnergieStV ankommt(Rn.17) . 2. Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht(Rn.20) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist für Anträge nach § 53 EnergieStG ergibt sich aus § 98 Abs. 1 S. 3 EnergieStV, wobei es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim zuständigen Hauptzollamt gem. § 1a EnergieStV ankommt(Rn.17) . 2. Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht(Rn.20) . Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Der Bescheid vom 24.02.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2012 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Energiesteuerentlastung, (§ 101 S. 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Entlastungsanspruch, weil sie die Steuerentlastung gemäß § 53 EnergieStG nicht fristgerecht beantragt hat. Nach § 98 Abs. 1 S. 3 EnergieStV wird die Steuerentlastung nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. Durch die Formulierung "beim Hauptzollamt" wird deutlich, dass der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden muss, dass es also für die Frage der Antragsfrist auf den Eingang beim zuständigen Hauptzollamt ankommt. Andernfalls hätte es des Hinweises "beim Hauptzollamt" (bei dem und nicht bei einem Hauptzollamt) nicht bedurft. Zuständiges Hauptzollamt war hier der Beklagte. Dies ergibt sich aus § 1a EnergieStV, wonach das Hauptzollamt örtlich zuständig ist, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Dies ist für die in F ansässige Klägerin der Beklagte. Da die Klägerin die Entlastung für die im Kalenderjahr 2010 verwandten Energieerzeugnisse beantragt hat, lief die Frist demzufolge bis zum 31.12.2011. Beim Beklagten ging der Antrag ausweislich des Eingangsstempels erst am 12.01.2012 ein und war daher verfristet. Der Umstand, dass der Antrag ausweislich des Eingangsstempels bereits am 23.12.2011 beim Hauptzollamt A einging, ist unerheblich, weil es sich dabei nicht um das zuständige Hauptzollamt handelte. Ebenso unerheblich ist, ob die Klägerin die Einreichung des Antrags beim unzuständigen Hauptzollamt zu vertreten hat, da es für die Frage des Fristablaufs auf Verschulden nicht ankommt. Daher muss das Gericht auch nicht weiter aufklären, inwieweit der Klägerin durch die Hauptzollämter E und A möglicherweise unzutreffende Auskünfte erteilt worden sind. Darüber hinaus ist der materielle Anspruch infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen. Gemäß § 155 Abs. 4 AO sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung von Steuervergütungen sinngemäß anzuwenden. Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt gem. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Klägerin eine Steuerentlastung beantragt hat, hier also am 31.12.2010. Sie endete also am 31.12.2011 mit der Folge, dass bei Eingang des Antrags am 12.01.2012 Festsetzungsverjährung eingetreten war. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist ist der Anspruch gem. § 47 AO erloschen. Der Klägerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gem. § 110 Abs. 1 AO gewährt werden. Fällt - wie hier - der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht (BFH, Entscheidungen vom 08.10.2010, VII B 66/10 und vom 24.01.2008, VII R 3/07). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung. Mit an das Hauptzollamt A gerichtetem Schreiben vom 22.12.2011, das dort am 23.12.2011 einging, beantragte die Klägerin für das Jahr 2010 eine Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53 EnergieStG. Bei den Anlagen handelt es sich um Blockheizkraftwerke, die in Hotels auf der Insel B betrieben werden. Die notwendigen Antragsunterlagen fügte die Klägerin bei. Den Entlastungsantrag leitete das Hauptzollamt A mit Schreiben vom 10.01.2012 an den Beklagten weiter, bei dem es am 12.01.2012 einging. Mit Bescheid vom 24.02.2012 lehnte der Beklagte den Entlastungsantrag mit der Begründung ab, der Anspruch sei durch Verjährung erloschen. Am 07.03.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, wegen der Zuständigkeit habe sich die Firma C GmbH aus D, die die Anlagen für sie betreue, mit dem Hauptzollamt E und dem Hauptzollamt A in Verbindung gesetzt. Das Hauptzollamt E habe an das Hauptzollamt A verwiesen, das sich dann auch für zuständig erklärt habe. Dort sei der Antrag rechtzeitig eingegangen. Jedenfalls habe sie den Eingang nach Fristablauf nicht zu vertreten, da sie von zwei Hauptzollämtern falsche Auskünfte über die Zuständigkeit erhalten habe. Außerdem habe es das Hauptzollamt A unterlassen, den Antrag rechtzeitig an den Beklagten weiterzuleiten, hierzu habe genug Zeit zur Verfügung gestanden. Sie sei auch nicht auf die Unzuständigkeit des Hauptzollamts A hingewiesen worden. Die Klägerin legte einen Einzelverbindungsnachweis vor, aus dem sich ergibt, dass von einem Anschluss in D aus am 15.12.2011 sowohl mit dem Hauptzollamt E als auch mit dem Hauptzollamt A telefoniert wurde. Der Anspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2012 zurückgewiesen. Die Entlastung sei bei dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden seien, zu beantragen. Zuständig sei der Beklagte, bei dem die Anträge verspätet erst am 12.01.2012 eingegangen seien. Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 155 Abs. 4 AO sei mit Ablauf des 31.12.2011 abgelaufen. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Auch eine Hemmung gemäß § 171 Abs. 3 AO sei nicht eingetreten. Mit dem Einwand, der verspätete Eingang der Entlastungsanträge sei auf falsche Auskünfte zurückzuführen, könne die Klägerin nicht gehört werden. Mit ihrer am 18.09.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie die Einspruchsbegründung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2012 zu verpflichten, die mit Schreiben vom 22.12.2011 beantragte Energiesteuerentlastung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass eine Hemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht eingetreten sei, weil der Antrag auf Steuerfestsetzung nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt worden sei. Für den Lauf der Festsetzungsfrist komme es auf Verschulden nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.