Urteil
4 K 9/11
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0426.4K9.11.0A
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die nachträgliche Annahme von Ursprungszeugnissen steht, wenn kein Fall des § 90b Abs. 2 ZK-DVO vorliegt, im Ermessen des Hauptzollamtes. Eine Verwaltungspraxis - die sich auf eine entsprechende Gemeinschaftsrichtlinie stützt, die ihrerseits Eingang in die Dienstvorschrift "Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen" Dok. Nr. 2009/0621581, Z 4212-1, dort Abs. 9, gefunden hat -, wonach Vergünstigungen nur zu gewähren sind, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, ist nicht zu beanstanden(Rn.20)
(Rn.21)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nachträgliche Annahme von Ursprungszeugnissen steht, wenn kein Fall des § 90b Abs. 2 ZK-DVO vorliegt, im Ermessen des Hauptzollamtes. Eine Verwaltungspraxis - die sich auf eine entsprechende Gemeinschaftsrichtlinie stützt, die ihrerseits Eingang in die Dienstvorschrift "Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen" Dok. Nr. 2009/0621581, Z 4212-1, dort Abs. 9, gefunden hat -, wonach Vergünstigungen nur zu gewähren sind, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, ist nicht zu beanstanden(Rn.20) (Rn.21) . Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Der Bescheid vom 02.06.2010 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2010 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der erhobenen Einfuhrabgaben. Der Erlassanspruch ergibt sich nicht aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 Zollkodex. Danach werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Im Streitfall schuldete die Klägerin den Einfuhrzoll in der festgesetzten Höhe, eine nachträgliche Präferenzgewährung hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob für Waren aus China überhaupt eine Präferenzgewährung in Betracht kommt, hat Beklagte jedenfalls zu Recht die Annahme der von der Klägerin vorgelegten Präferenznachweise abgelehnt. In den im Zeitraum von Mai 2007 bis April 2008 erfolgten Zollanmeldungen wurde eine Präferenzbehandlung nicht beantragt. Erst am 09.04.2010 legte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Erstattungsantrag Ursprungszeugnisse vor, die im Zeitraum von April 2007 bis Februar 2008 ausgestellt worden waren. Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass eine Präferenzmaßnahme bei Vorlage der entsprechenden Nachweise auch noch nachträglich beantragt werden kann. Hierfür spricht bereits, dass die gem. Art. 62 Abs. 2 Zollkodex, Art. 84, Art. 218 Abs. 1 lit. c) ZK-DVO erforderlichen Präferenznachweise gem. Art. 90b ZK-DVO auch nachträglich vorgelegt werden können. Von dieser Möglichkeit konnte die Klägerin Gebrauch machen, es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Vorlage der Präferenznachweise als verspätet angesehen hat. Gemäß Art. 90b Abs. 1 ZK-DVO bleiben die Ursprungsnachweise 10 Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Landes vorzulegen. Diese Frist hat die Klägerin ersichtlich versäumt, die Präferenznachweise wurden erst mehr als 24 Monate nach dem Datum der Ausstellung vorgelegt. Außergewöhnliche Umstände, die gem. Art. 90b Abs. 2 ZK-DVO ermöglichen würden, die Ursprungszeugnisse nach Ablauf der in Art. 90b Abs. 1 ZK-DVO genannten Vorlagefrist vorzulegen, hat die Klägerin nicht dargelegt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. In Betracht kommt daher allenfalls eine Annahme der Ursprungsnachweise in Anwendung von Art. 90b Abs. 3 ZK-DVO. Danach können die Zollbehörden des Einfuhrlandes - hier also der Beklagte - in anderen - als den in Art. 90b Abs. 2 ZK-DVO genannten - Fällen die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, die Gestellung der Waren erfolgte in keinem Fall nach Ablauf von 10 Monaten ab Ausstellung der Ursprungsnachweise. Dann steht die Annahme der Nachweise, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 90b Abs. 3 ZK-DVO ergibt, im Ermessen des Beklagten. Insofern hat er vorgetragen, dass es der ständigen Verwaltungspraxis - die sich auf eine entsprechende Gemeinschaftsrichtlinie stützt, die ihrerseits Eingang in die Dienstvorschrift "Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen" Dok. Nr. 2009/0621581, Z 4212-1, dort Abs. 9, gefunden hat - entspricht, Vergünstigungen nur zu gewähren, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Diese Verwaltungspraxis und ihre Anwendung auf den Streitfall im Zusammenhang mit der Annahme der Präferenznachweise gemäß Art. 90b Abs. 3 ZK-DVO hält das Gericht unter Zugrundelegung des sich aus § 102 FGO ergebenden Prüfungsmaßstabs für sachgerecht. Mit dieser Verwaltungspraxis wird sichergestellt, dass die in Art. 94 ZK-DVO ausdrücklich vorgesehene nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse in jedem Fall möglich bleibt. Dabei ist wichtig, dass die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes die Abschriften der Zeugnisse sowie ggf. diesbezügliche Ausfuhrpapiere für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse mindestens drei Jahre lang aufbewahren müssen, Art. 94 Abs. 7 ZK-DVO. Aus Art. 94 Abs. 2, Abs. 5 ZK-DVO ergibt sich, dass die Präferenzgewährung abgelehnt werden kann, wenn auf ein Nachprüfungsersuchen innerhalb von 6 bzw. - nach einem weiteren Schreiben an die zuständige Behörde - weiteren 4 Monaten keine für die Entscheidung über die Echtheit des Papiers ausreichende Antwort erfolgt ist. Angesichts der sich aus Art. 94 ZK-DVO ergebenden Überprüfungsfristen und angesichts des Umstandes, dass Art. 236 Abs. 2 Zollkodex eine regelmäßige Antragsfrist von drei Jahren vorsieht, erscheint es nicht unangemessen, Ursprungszeugnisse nach Ablauf von zwei Jahren ab ihrer Ausstellung nicht mehr anzunehmen. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass andernfalls die Gefahr bestünde, dass die Nachprüfungsmöglichkeit gem. Art. 94 ZK-DVO leer liefe. In Fällen, in denen ein Erstattungsantrag erst nach drei Jahren gestellt wird, kann eine Nachprüfung unmöglich werden, weil die Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes die Abschriften des Ursprungszeugnisses sowie die Ausfuhrpapiere wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist gem. Art. 94 Abs. 7 ZK-DVO bereits vernichtet haben. Aber auch bei einer Stellung des Erstattungsantrags nach (etwas) mehr als zwei Jahren kann es zur Unmöglichkeit der Nachprüfung kommen, wenn der Ablauf der Aufbewahrungsfrist in die laufende Überprüfungsfrist fällt. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Präferenznachweise im Streitfall so rechtzeitig vorgelegt worden sind, dass im Zeitpunkt ihrer Vorlage von einer Vernichtung der Unterlagen in den begünstigten Ausfuhrländern noch nicht ausgegangen werden konnte. Das Gericht hält es aber gleichwohl für nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung die bereits dargelegte ständige Verwaltungspraxis auch auf den Streitfall anwendet. Hierdurch stellt er die Gleichbehandlung aller Einführer sicher. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einfuhrabgaben. Im Zeitraum vom 22.05.2007 bis zum 04.04.2008 meldete die Klägerin in neun Fällen eine als Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als aus Polymeren des Ethylens oder Poly(vinyl- chlorid), zu Transport- oder Verpackungszwecken, hier: Plastiksäcke "Big Bags" beschriebene Ware unter Angabe der Code Nr. 3923 2990 99 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Als Ursprungsland wurde Indien bzw. (in zwei Fällen) China angegeben. Der Beklagte überwies die Waren und erhob Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung des Drittlandszollsatzes (6,5 %). Mit am 09.04.2010 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Erstattung überzahlter Einfuhrabgaben. Der Spediteur habe versäumt, die Ursprungszeugnisse in den Zollantrag einzupflegen. Mit Vorlage eines Präferenznachweises hätte die Ware zollfrei eingeführt werden können. Unter anderem fügte sie die entsprechenden Ursprungszeugnisse Form A bei, die im Zeitraum zwischen April 2007 und Februar 2008 ausgestellt worden waren. Mit Bescheid vom 02.06.2010 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab, da die Ursprungszeugnisse erst mehr als zwei Jahre nach der Ausstellung vorgelegt worden seien. Eine Überprüfung der Echtheit der Nachweise und der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren sei daher nicht mehr möglich gewesen. Am 09.06.2010 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Sie meinte, es bestünde ein Anspruch auf Präferenzgewährung. Die notwendigen Präferenznachweise habe sie innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer vorgelegt. Der Erstattungsantrag sei fristgerecht gestellt worden. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.12.2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass für die Einfuhrsendungen aus China keine Präferenzbehandlung vorgesehen gewesen sei. Eine Zollbegünstigung hätte daher nicht gewährt werden können. Für die Einfuhrsendungen aus Indien sei eine Präferenzgewährung grundsätzlich in Betracht gekommen. Zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung sei die Anwendung der Präferenz nicht beantragt worden. Eine Präferenzmaßnahme könne indes auch nachträglich beantragt werden. Nach Art. 90b Abs. 1 ZK-DVO blieben Ursprungsnachweise 10 Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrstaat gültig. Diese Frist sei vorliegend überschritten worden. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 90b Abs. 2 ZK-DVO, derentwegen die Ursprungszeugnisse noch hätten angenommen werden können, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Eine Anerkennung der Ursprungszeugnisse sei nur gem. Art. 90b Abs. 3 ZK-DVO möglich. Dies setze jedoch voraus, dass eine Überprüfung der Echtheit der Nachweise und der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware noch möglich sei. Art. 94 ZK-DVO regele die Überprüfung von Ursprungszeugnissen und sehe einen Zeitraum von 10 Monaten für das Nachprüfungsersuchen vor. Wenn das Nachprüfungsersuchen innerhalb dieses Zeitraums nicht hinreichend beantwortet worden sei, sei die Gewährung der Präferenz abzulehnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes müssten Abschriften der Ursprungszeugnisse sowie ggf. diesbezügliche Ausfuhrpapiere zum Zwecke der Prüfung mindestens drei Jahre aufbewahren. Durch die Praxis der deutschen Zollverwaltung, Präferenznachweise, bei denen die Überschreitung der Gültigkeitsfrist erfolgt sei und deren Ausstellungsdatum länger als zwei Jahre zurücklägen als nicht anwendbar anzusehen und die Präferenzbehandlung abzulehnen, werde sichergestellt, im Bedarfsfall ein entsprechendes Nachprüfungsersuchen zeitgerecht durchführen zu können. Andernfalls könnten die Präferenznachweise erst kurz vor Ablauf der dreijährigen Erstattungsfrist gem. Art. 236 Zollkodex vorgelegt werden und - weil die Behörden des Ausfuhrlandes die Unterlagen nur drei Jahre aufbewahren müssten - die Nachprüfungsmöglichkeit des Art. 94 ZK-DVO ins Leere laufen. Dass der Vertreter der Klägerin die Präferenzbehandlung in der Einfuhranmeldung nicht beantragt habe, sei ihr zuzurechnen. Mit ihrer am 18.01.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, sie habe die nachträgliche Präferenz fristgerecht unter Vorlage ordnungsgemäßer Präferenznachweise beantragt. Die Waren seien innerhalb der Gültigkeitsfrist der Ursprungszeugnisse gestellt worden. Die Echtheit der Nachweise und die Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren könnten nicht in Zweifel stehen. Durch die nachträgliche Präferenzgewährung würde der gesetzmäßige Zustand hergestellt. Dem könne eine Dienstvorschrift des Zolls nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2010 über die Ablehnung der Erstattung und der nachträglichen Präferenz für die im Einzelnen bezeichneten Bezugsvorgänge zu verpflichten, eine Zollpräferenz zu gewähren und die überzahlten Zölle zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und betont, dass es unter Berücksichtigung der Regularien des Nachprüfungsverfahrens nach Art. 94 ZK-DVO in der seinerzeit gültigen Fassung im Rahmen des Art. 90b Abs. 3 ZK-DVO geboten gewesen sei, Präferenznachweise, bei denen die Überschreitung ihrer Gültigkeitsfrist aus anderen als den rechtlich vorgesehenen Gründen erfolge und deren Ausstellungsdatum länger als zwei Jahre zurückliege, als nicht anwendbar anzusehen und die Präferenzbehandlung abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.