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Urteil

4 K 164/12

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:0524.4K164.12.0A
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Leitsätze
Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex liegt vor, wenn ein Pkw mit Ursprung in einem Drittland, der von einem deutschen Seehafen im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren in ein anderes Drittland befördert wird, in Deutschland abgeladen und in einem Kfz-Betrieb umgebaut wird. Die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten gem. Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 Zollkodex muss im Hinblick auf das Auswahlermessen nicht näher begründet werden (Vorprägung des Ermessens)(Rn.22) (Rn.25) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex liegt vor, wenn ein Pkw mit Ursprung in einem Drittland, der von einem deutschen Seehafen im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren in ein anderes Drittland befördert wird, in Deutschland abgeladen und in einem Kfz-Betrieb umgebaut wird. Die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten gem. Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 Zollkodex muss im Hinblick auf das Auswahlermessen nicht näher begründet werden (Vorprägung des Ermessens)(Rn.22) (Rn.25) . Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. I. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 17.08.2011 ist in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2012 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Voraussetzungen des Art. 203 Abs. 1 Zollkodex, der allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Dies gilt entsprechend für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 2 UStG). Der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung wird im Unionsrecht nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweilig am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert ist (EuGH, Urteile vom 11.07.2002, C-371/99, 01.02.2001, C-66/99 und vom 20.01.2005, C-300/03). Dabei kommt es allein auf die objektive Verwirklichung des Tatbestandes an; nicht erforderlich ist, dass ein subjektives Element vorliegt. Entscheidend ist allein, dass die Ware der Zollstelle nicht - wie verlangt - vorgeführt worden ist (EuGH, Urteil vom 01.02.2001, C-66/99). Im vorliegenden Fall wurde die Ware im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert. Das externe Versandverfahren dient allein der einfuhrabgabenfreien Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren innerhalb des Zollgebiets der Union, Art. 91 Abs. 1 Zollkodex. Art. 91, 92 und 96 Zollkodex regeln, dass dieses Verfahren endet, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden, wobei der Hauptverpflichtete Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist und die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen hat. Durch das Entladen des Pkw bei der Firma D und die dort vorgenommenen Umbaumaßnahmen ist der Pkw der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Dadurch wurden die Kontrollmöglichkeiten der Zollverwaltung beeinträchtigt. Zur Aufrechterhaltung der Kontrollmöglichkeiten über Waren, die sich im Versandverfahren befinden, ist es grundsätzlich erforderlich, dass diese nur in einer mit dem Versandverfahren zu vereinbarenden Weise behandelt werden (BFH, Beschluss vom 13.07.2000, VII B 78/00). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Zollverwaltung wurde entgegen der in Art. 360 Abs. 1 ZK-DVO aufgestellten Verpflichtung seitens der Klägerin nicht über das Abladen bei der Firma D und die dort vorgenommenen Umbaumaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Durch die Umbaumaßnahmen wurde der Pkw auch verändert. Dabei handelte es sich nicht um eine unwesentliche und deshalb möglicherweise unbeachtliche Veränderung. Die umfangreichen Umbaumaßnahmen dienten der Umrüstung zur Vorbereitung der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung. Eine Veränderung während des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist jedoch, wie sich bereits aus Art. 96 Abs. 1 lit. b) Zollkodex ergibt, unzulässig. Dadurch, dass die Klägerin den vorgesehenen Transportweg verlassen hat und dadurch, dass der Pkw infolge der Umrüstungsmaßnahmen nicht mehr in dem Zustand zollrechtlich überprüft werden konnte, den er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Versandverfahrens hatte, war die zuständige Zollbehörde zu diesem Zeitpunkt am Zugang zu der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware gehindert, um die in Art. 37 Abs. 1 Zollkodex vorgesehenen Prüfungen durchzuführen. Als Hauptverpflichtete ist die Klägerin auch Abgabenschuldnerin gem. Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 Zollkodex, auf Verschulden kommt es insoweit nicht an. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch im Sinne von Art. 213 Zollkodex ermessensfehlerfrei. Nach dieser Bestimmung sind mehrere Schuldner einer Zollschuld gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Der Beklagte hat gesehen, dass ihm Auswahlermessen zusteht, er hat dieses auch ausgeübt, so dass ein Ermessensausfall nicht festgestellt werden kann. Der Beklagte hat bereits im Einfuhrabgabenbescheid vom 17.08.2011 erkannt, dass es zwei weitere Zollschuldner gibt, er hat diese auch in Anspruch genommen. In der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2012 hat der Beklagte Art. 213 Zollkodex genannt und auf die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehende Vorprägung des Ermessens in Bezug auf die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten als Garanten hingewiesen. Durch den Hinweis, dass eine Inanspruchnahme "grundsätzlich" - also nicht zwingend - zu erfolgen habe, hat er zudem deutlich gemacht, dass er sich bewusst war, dass die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten in seinem Ermessen steht. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht. Zu Recht hat der Beklagte auf die Vorprägung des Ermessens hingewiesen. Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass im Falle eines Hauptverpflichteten eine Begründung, weshalb gerade dieser in Anspruch genommen werde, nicht erforderlich sei, weil er als Garant für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens in der Regel nicht erwarten könne, nicht als Zollschuldner in Anspruch genommen zu werden (BFH, Urt. vom 29.01.1982, VII R 115/82 und vom 12.06.2001, VII R 67/00). Dieser Rechtsprechung folgt das Gericht. An der Vorprägung des Ermessens ändert auch entgegen der Auffassung der Klägerin nichts, dass es mit dem Warenempfänger in § 96 Zollkodex eine weitere Person gibt, deren Verpflichtung mit der des Hauptverpflichteten vergleichbar ist. Insofern könnte man - worauf es im Streitfall aufgrund dessen Inanspruchnahme aber nicht ankommt - allenfalls erwägen, ob das Ermessen im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Warenempfängers ebenfalls vorgeprägt ist. Dies ändert aber an der zitierten Begründung für die Vorprägung des Ermessens in Bezug auf den Hauptverpflichteten nichts. Gründe des Einzelfalles, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, die Klägerin als Hauptverpflichtete nicht in Anspruch zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat mit der Klägerin auch diejenige in Anspruch genommen, die der Zollschuld am nächsten steht (vgl. Witte, Art. 213 Zollkodex Rn. 7). Letzteres ergibt sich für den Hauptverpflichteten bereits grundsätzlich aus Art. 96 Abs. 1 Zollkodex und ist der Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung zur Vorprägung des Ermessens. Dem Umstand, dass die Klägerin die Veränderungen an dem Pkw weder veranlasst noch durchgeführt oder auch nur gekannt hatte, hat der Beklagte im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass zunächst versucht wurde, die weiteren Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen und insoweit die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ausgesetzt worden war. Auch darauf wurde in der Einspruchsentscheidung hingewiesen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Klägerin verbrachte im April 2010 im Auftrag der Firma A Vermögensverwaltung GmbH einen Pkw Mercedes Benz ... aus den USA ins Gemeinschaftsgebiet. Der Pkw gelangte auf dem Seeweg in den Hafen B und sollte von dort nach C (Schweiz) weitertransportiert werden. Daher eröffnete die Klägerin als Hauptverpflichtete am 09.04.2010 ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren T 1, als Frist für die Beendigung des Versandverfahrens wurde der 16.10.2010 angegeben. Auf Weisung der Firma A Vermögensverwaltung GmbH wurde der Pkw am 15.10.2010 in die Werkstatt der Firma D GmbH & Co. KG in E (Deutschland) verbracht. Dort wurden ausweislich der in der Sachakte befindlichen Rechnungen in einem Zeitraum jedenfalls bis zum 22.04.2010 verschiedene Umbaumaßnahmen durchgeführt (u. a. Umrüstung des Kraftfahrzeugs auf EU-Fahrzeugstandard, Austausch eines Scheinwerfers). Im Anschluss daran verbrachte die Firma A Vermögensverwaltung GmbH den Pkw in die Schweiz. Das Versandverfahren wurde am 29.04.2010 aufgrund einer Ankunftsanzeige des schweizerischen Zollamts F, in dem als Ankunftsdatum in der Schweiz der 29.04.2010 angegeben war, durch den Beklagten, Arbeitsbereich Such- und Mahnverfahren, beendet. Nachdem dieser Sachverhalt zur Kenntnis des Beklagten gelangt war, erhob er mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17.08.2011 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 16.985,48 € (5.401,86 € Zoll und 11.583,62 € Einfuhrumsatzsteuer). Zur Begründung führte er aus, das gemeinschaftliche Versandverfahren sei nicht ordnungsgemäß beendet worden. Der Pkw sei während des Versandverfahrens ohne Information der Zollstelle umgerüstet worden, damit sei die Nämlichkeit verändert und der Pkw der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Als Hauptverpflichtete schulde die Klägerin die Einfuhrabgaben gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 Zollkodex. Sie habe ihre Pflicht zur Gestellung nach Art. 96 Abs. 1 Zollkodex verletzt. Die Klägerin wurde gesamtschuldnerisch mit der Firma A Vermögensverwaltung GmbH sowie der Firma D in Anspruch genommen. Am 30.08.2011 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Darin trug sie vor, dass sie regelmäßig für die Firma A Vermögensverwaltung GmbH Fahrzeuge aus den USA importiere und direkt in die Schweiz liefere. Im Streitfall sei sie angewiesen worden, das Fahrzeug direkt bei der Firma D anzuliefern, von dort hätte es die Firma A Vermögensverwaltung GmbH selbst in die Schweiz verbringen wollen. Das Verwaltungsdokument T 1 habe sie der Firma D bei der Anlieferung übergeben. Von der Umrüstung des Fahrzeugs habe sie keine Kenntnis gehabt. Von einer Veränderung des Fahrzeugs vor Beendigung des Versandverfahrens habe sie nicht ausgehen können. Daher sei sie nicht verantwortlich. Am 15.02.2012 setzte der Beklagte die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides aus. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.09.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Ausführungen im Bescheid vom 17.08.2011. Ergänzend trug er vor, dass der Pkw während des Versandverfahrens unter zollamtlicher Überwachung gestanden habe. Durch den Umbau sei die Nämlichkeit des Fahrzeugs verletzt worden, wodurch es der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Im Übrigen reiche bereits die Übernahme des Fahrzeugs zu anderen Zwecken als dem Versand, um eine Zollschuld durch Entziehen entstehen zu lassen. Die Klägerin habe ihre Pflicht als Hauptverpflichtete gemäß Art. 96 Abs. 1 Zollkodex, das Fahrzeug unverändert und fristgemäß bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen, nicht erfüllt. Die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme gem. Art. 213 Zollkodex sei nicht ermessensfehlerhaft. Durch die Garantenstellung des Hauptverpflichteten sei das Ermessen derart vorgeprägt, dass dieser grundsätzlich in Anspruch zu nehmen sei. Mit ihrer am 09.10.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie räumt ein, dass der Beklagte den Sachverhalt - abgesehen von einer Passage auf Seite 4 der Einspruchsentscheidung - richtig erfasst habe. Die Inanspruchnahme sei jedoch in Anwendung von Art. 213 Zollkodex ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe den Grad der Verfehlungen nicht berücksichtigt. Die Veränderung des Fahrzeugs sei weder auf ihre Veranlassung noch mit ihrem Wissen erfolgt. Ein Verstoß sei allein der Firma A Vermögensverwaltung GmbH sowie der Firma D vorzuwerfen, sie selbst stehe der Zollschuld nach dem Grad der Verfehlungen am entferntesten. Der Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass die Reihenfolge der Auflistung der Zollschuldner in Art. 203 Abs. 3 Zollkodex ein wesentliches Indiz für die Reihenfolge ihrer Inanspruchnahme darstelle, sie selbst stehe an letzter Stelle der Auflistung. Im Übrigen sei ein Warenempfänger - hier die Firma D -, der die Ware annehme und wisse, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliege, gem. Art. 96 Abs. 2 Zollkodex genauso verantwortlich wie ein Hauptverpflichteter gem. Art. 96 Abs. 1 Zollkodex. Es gebe also zwei Verpflichtete gem. Art. 96 Zollkodex, so dass sich der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung nicht zu ihren Lasten allein auf eine Vorprägung des Ermessens hätte berufen dürfen, sondern seine Ermessensentscheidung ausführlicher hätte begründen müssen. Insgesamt sei ihre Inanspruchnahme daher ermessensfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 17.08.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und betont, dass er sein Ermessen ausgeübt habe. Er habe in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung gegenüber der Klägerin gemäß Art. 876 a Abs. 3 ZK-DVO ausgesetzt worden sei und, dass diese Aussetzung erst wieder aufgehoben worden sei, nachdem die Forderung nicht von den übrigen Schuldnern habe beigetrieben werden können. Zu Recht habe er sich auf die Vorprägung des Ermessens bezogen, habe aber gleichzeitig erkannt, dass in besonderen Einzelfällen von der Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten abgesehen werden könne. Ein besonderer Einzelfall liege indes nicht vor. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.