Urteil
4 K 184/12
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0613.4K184.12.0A
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Leitsätze
Begehrt ein Abgabenschuldner Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben in einem Fall, in dem die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, trägt der Abgabenschuldner die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung beruht (im Anschluss an EuGH-Urteil vom 08.11.2011, C-438/11).(Rn.24)
(Rn.26)
(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt ein Abgabenschuldner Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben in einem Fall, in dem die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, trägt der Abgabenschuldner die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung beruht (im Anschluss an EuGH-Urteil vom 08.11.2011, C-438/11).(Rn.24) (Rn.26) (Rn.21) Die Entscheidung erfolgt gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil die angefochtenen Nacherhebungsbescheide rechtmäßig sind. 1. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 ZK. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Bei der Einfuhr der Waren wurden die Einfuhrabgaben zunächst unter Zugrundelegung einer Präferenz für Waren aus Macau unzutreffend niedrig festgesetzt. Die Abgaben waren zu niedrig festgesetzt worden, denn es steht nicht positiv fest, dass die streitgegenständlichen Schuhe ihren Ursprung in Macau hatten, was Voraussetzung für die Präferenzgewährung gewesen ist. Die zollbegünstigte Einfuhr der Waren erfolgte auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27.06.2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 17 dieser Verordnung sind die entsprechenden Regelungen des Zollkodex und seiner Durchführungsvorschriften anzuwenden im Hinblick auf die Ursprungsregeln, auf die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und auf die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Sicherstellung, dass die Vorteile dieser Verordnung nur den dafür vorgesehenen Empfängern zu Gute kommen. Der Nachweis der Ursprungseigenschaft wird - wie bei der Klägerin geschehen - durch Vorlage des Formblatts A geführt (Art. 80 Buchst. a) ZK-DVO). Sofern - wie hier - begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts bestehen, sind die Behörden allerdings nach Art. 94 Abs. 1 ZK-DVO berechtigt, ein förmliches Prüfungsverfahren nach Art. 94 ZK-DVO einzuleiten. Hier hatte die Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber den Einfuhren von Schuhen aus China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Umladung und/oder bloße Montage der untersuchten Ware in der Sonderverwaltungsregion Macau umgangen wurden, wie sich aus dem Inhalt der VO (EG) Nr. 1028/2007 der Kommission vom 05.09.2007 ergibt, auf die Bezug genommen wird. Lässt sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis enthaltene Angabe über den Warenursprung finden, ist die Ware unbekannten Ursprungs und das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden (EuGH, Urteil in dieser Sache vom 08.11.2012, C-438/11, Rz. 18). Das im März bzw. April 2008 an die zuständigen Stellen in Macau gerichtete Nachprüfungsersuchen hat tatsächlich keine Bestätigung für den macanesischen Ursprung der Schuhe erbracht, denn es wurde von der dortigen Behörde dahingehend beantwortet, dass die vorgelegten Ursprungszeugnisse zwar echt seien, ihre inhaltliche Richtigkeit aber nicht bestätigt werden könne. Da die Klägerin zu ihren Gunsten auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 94 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz ZK-DVO geltend machen kann, ist somit ein Nacherhebungsfall gegeben. 2. Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz beanspruchen. a. Gemäß Art. 220 Abs. 2 ZK erfolgt die nachträgliche buchmäßige Erfassung insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht in jedem Fall, in dem keine oder eine zu niedrige buchmäßige Erfassung erfolgte oder Abgaben erstattet wurden. Vertrauensschutz wird durch Art. 220 Abs. 2 Buchst b) ZK gewährt, wenn die Nichterhebung der zutreffenden Abgaben darauf zurückzuführen ist, dass die zuständigen Behörden sich geirrt haben, der Abgabenschuldner gutgläubig in dem Sinne gehandelt hat, dass er den Irrtum der Zollbehörden nicht hat erkennen können, und er außerdem alle für die Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat. Wenn die Behörden des Ausfuhrstaats unrichtige Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt haben, ist deren Ausstellung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 und 3 ZK als Irrtum dieser Behörden anzusehen, sofern die Unrichtigkeit der Zeugnisse nicht auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Wurden die Zeugnisse indes auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt, müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die solche Zeugnisse ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des EuGH vom 08.11.2012 (C-438/11) trägt der Abgabenschuldner die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, wenn die nachträgliche Prüfung der Produktionsumstände deswegen ergebnislos bleibt, weil die Produktion zwischenzeitlich eingestellt worden ist. b. Die Klägerin vermag den nach dieser Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Nachweis, dass die Ursprungszeugnisse nicht auf der Grundlage unrichtiger Angaben des Ausführers erteilt worden sind, nicht - auch nicht auf der Grundlage eines von der Klägerin geforderten verminderten Beweiserfordernisses - zu führen. aa) Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Präferenznachweise von den Behörden Macaus nicht für ungültig erklärt oder eingezogen worden sind, ist nach Ansicht des Senats für den von der Klägerin zu führenden Beweis ohne Bedeutung. Denn, indem die Behörden auf Nachfrage ausschließlich erklären, die Ursprungsbescheinigungen nicht verifizieren zu können, verweigern sie die Übernahme jeglicher Gewähr für ihre inhaltliche Richtigkeit. Das erkennende Gericht weist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des EuGH in dem zitierten Urteil vom 08.11.2012 hin (C-438/11, Rz. 34, 36), nach denen ein im Rahmen der Einfuhr erfolgtes Anerkenntnis der drittländischen Ursprungszeugnisse durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten keine Bindungswirkung entfaltet, sofern es - wie im vorliegenden Fall - um Präferenzregelungen geht, die nicht durch ein internationales Abkommen geschaffen wurden, bei dem die Union auf der Grundlage gegenseitiger Pflichten gegenüber einem Drittstaat gebunden ist, sondern durch einen autonomen Rechtsakt der Union. bb) Die von der der Klägerin vorgelegte "confirmation" der Fa. "A Co. Ltd." beinhaltet nicht mehr als die bloße Behauptung des Geschäftspartners der Klägerin, die Ware sei macanesischen Ursprungs. Dieses Papier genügt den Anforderungen an einen nachvollziehbaren, überprüfbar und verantwortlich erstellten Nachweis nicht. Würde eine derartige Bescheinigung zum Nachweis genügen, würde das Nachweiserfordernis faktisch aufgegeben werden. cc) Soweit die Klägerin meint, die Mitteilung der Behörden Macaus belege, dass die als Hersteller angegebenen Unternehmen in Macau Betriebsstätten unterhalten hätten - weil sie sonst keinen Betrieb hätten schließen können - und sich dies für einen Teil der streitgegenständlichen Einfuhren jedenfalls auch aus der ausdrücklichen Nennung der "C, Macau" als kooperierendes Unternehmen in der VO (EG) Nr. 388/2008 und in dem OLAF-Bericht ergebe, kann ihr nicht gefolgt werden. Es mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die ausführenden Unternehmen in Macau jeweils einen Betrieb unterhalten haben, in dem im Rahmen einer Schuhherstellung gearbeitet worden ist. Damit steht jedoch noch keinesfalls fest, dass die von der Klägerin konkret eingeführten Schuhe dort tatsächlich verarbeitet worden sind oder dass gegebenenfalls eine solche Verarbeitung stattgefunden hat, die den Anforderungen genügt, um nach den maßgeblichen Zollvorschriften einen macanesischen Ursprung zu begründen. Hierfür genügt nämlich nicht, dass überhaupt irgendein Verarbeitungsbeitrag geleistet wird. Insoweit genügt an dieser Stelle eine Verweisung auf VO (EG) Nr. 388/2008. In den Erwägungsgründen dieser Verordnung ist ausgeführt, dass in dem Untersuchungszeitraum eine beträchtliche Menge an Schuhen aus der VR China in Macau nur umgeladen worden sei. Soweit daneben noch eine größere Menge an Schuhen in Macau montiert worden sein soll, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Montageleistung nicht genüge, um zollrechtlich einen Ursprung in Macau zu begründen. Detailliert wird in der VO (EG) Nr. 388/2008 geschildert, es seien die Verhältnisse bei den kooperierenden Unternehmen in Macau überprüft worden (Erwägungsgründe Rz. 44 ff.) und dabei sei deutlich geworden, dass für alle Unternehmen der weitaus größte Teil der Wertsteigerung gemessen an den Herstellkosten in der VR China erfolgt sei und nicht in Macau. In allen Fällen seien die aus der VR China bezogenen Teile bereits soweit verarbeitet gewesen, dass die Montage in Macau lediglich im Einsatz von Maschinen und Arbeitskräften für das Zusammenkleben und die Endbearbeitung der Schuhe bestanden habe. Vor diesem Hintergrund indiziert der Umstand, dass eines der beiden Unternehmen sogar mit der Kommission kooperiert hat, nicht, dass in dem Betrieb dieses Unternehmens Schuhe in ursprungsbegründender Weise produziert worden sind, sondern legt in Verbindung mit den zitierten Erwägungsgründen der Verordnung eher das Gegenteil nahe. Dasselbe gilt für den von der Klägerin vorgelegten OLAF-Bericht vom 29.10.2008, in dem es heißt, das OLAF-Team habe das Gelände des bereits eingestellten Betriebs des Unternehmens C besichtigt und es sei ihm von einem Miteigentümer des Unternehmens erklärt worden, das Unternehmen habe nie fertiges Schuhwerk aus China importiert. Die in dem Bericht sodann zitierten Zahlenangaben, nach denen in dem Betrieb 50-60 Arbeiter in Arbeitstagen mit 12-13 Stunden jeweils 4.000 - 5.000 Paar Schuhe täglich hergestellt haben sollen, sind kein Indiz für eine ursprungsbegründende Produktion. Nach diesen Zahlen hätte auf jeden Schuh nur die sehr geringe Zeitspanne von rund fünf Minuten für die gesamte Bearbeitung und das Handling zur Verfügung gestanden. Dass in dieser kurzen Zeit eine ursprungsbegründende Bearbeitung der offenbar aus der VR China bezogenen (Vor)Erzeugnisse erfolgen konnte, ist sehr zweifelhaft. 3. Der Senat kann auf der Grundlage der verbindlichen Auslegung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK durch den EuGH, durch die er sich gebunden sieht und die er sich zu eigen macht, auf einen Nachweis durch die Klägerin nicht verzichten, mag durch diese Rechtsprechung auch der durch Art. 220 Abs. 2 ZK gewährte Vertrauensschutz auf ein geringes Maß beschränkt werden. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass die Ausführungen des EuGH durchaus kritisch gesehen werden (vgl. Gellert, AW-Prax 2013, 122, 123 f.). Die von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten der Nachweisführung hat der EuGH in seiner Urteilsbegründung angesprochen und berücksichtigt (selbst wenn die vom EuGH angesprochenen weiteren Nachweise, sich auf eine überholte Rechtslage beziehen mögen, wie Gellert a. a. O. moniert). In seinem Urteil führt der EuGH u. a. aus, dass sich aus der Tatsache, dass dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür auferlegt wird, dass der Ausführer zutreffende Angaben gemacht hat, zwar Nachteile für den Abgabenschuldner ergeben können, u. a. wenn er gutgläubig Waren eingeführt hat und deren Ursprung erst später bei einer nachträglichen Prüfung in Frage gestellt wird. Ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Wirtschaftsteilnehmer muss jedoch bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit präferenzbegünstigten Waren ergeben können, auch die Risiken berücksichtigen und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (EuGH a. a. O., Rz. 39 f.). Die Ansicht der Klägerin, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH von Einführern ein tatsächlich unmöglicher Nachweis verlangt werde, ist nicht zutreffend. Aus ihrem Vortrag ergibt sich keinesfalls, dass sie ihre Möglichkeiten, gegebenenfalls im Vorfeld der Einfuhr neben den formularmäßigen Ursprungsbescheinigungen noch substantielle Nachweise über die Produktionstiefe der Betriebe der Ausführer anzufordern, ausgeschöpft oder überhaupt genutzt hat. Letztlich ist festzustellen, dass das Urteil des EuGH vom 08.11.2012 eine konsequente Fortführung seiner vorherigen Rechtsprechung (vgl. insoweit das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats in dieser Sache, FG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2011, 4 K 42/10) zu einer eher restriktiven, von der Norm aber noch gedeckten Handhabung des Vertrauenstatbestands ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. (Überlassen von Datev) Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben durch das beklagte Hauptzollamt und macht Vertrauensschutz geltend. 1. Die Klägerin ließ in der Zeit von Februar 2007 bis September 2007 mit 11 Zollanmeldungen Schuhe in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführen. Als Versender war jeweils angegeben die "A Co. Ltd, Taiwan" (im Folgenden A), als Empfänger die Klägerin. Die Klägerin beantragte die Präferenzbehandlung unter Vorlage von Ursprungszeugnissen, die auf dem Formblatt A ausgestellt waren. Die sieben vorgelegten Ursprungszeugnisse wiesen in zwei Fällen die Fa. B ..., Macau (Anmeldungen vom 06.02.2007) und im Übrigen die Firma C, Macau, als Hersteller und Macau als Ursprungsland aus. Das beklagte Hauptzollamt akzeptierte die beantragte Präferenzbehandlung und erhob jeweils lediglich den Präferenzzoll auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27.06.2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen. Das beklagte Hauptzollamt veranlasste die Einleitung von Nachprüfungsersuchen gemäß Art. 94 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), nachdem es Hinweise erhalten hatte, dass bei der Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in China zu Unrecht Macau als Ursprungsland angeben werde, um eine zusätzliche Einfuhrabgabe zu umgehen. Die zuständige Behörde in Macau bestätigte dem Beklagten, dass die eingereichten Ursprungszeugnisse von ihr stammten. Auf weitere Nachfrage der deutschen Behörden teilte sie jedoch mit, die inhaltliche Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr überprüfen zu können, weil die in den Ursprungszeugnissen vom Ausführer als Hersteller Genannten ihre Produktion eingestellt und ihren Betrieb geschlossen hätten; die von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse wurden von der Behörde in Macau allerdings nicht für ungültig erklärt. Mit drei Einfuhrabgabenbescheiden vom 21., 22. bzw. 25.08.2008 erhob das beklagte Hauptzollamt daraufhin unter Hinweis auf Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die Differenz zwischen dem Präferenzzollsatz (3,5%) und dem regulären Zollsatz (7%) mit der Begründung, dass eine nachträgliche Überprüfung der Präferenznachweise keine Bestätigung des angegebenen Ursprungs der Waren ergeben habe. 2. Die Klägerin hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben, die am 25.02.2010 bei Gericht eingegangen ist und in der sie sich vor allem auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK beruft. Die Schließung der Herstellungsbetriebe und die dadurch bedingte Nichtnachprüfbarkeit der Präferenznachweise stellten für sie als Einführer ein unvorhersehbares Ereignis und einen Akt höherer Gewalt dar. Die Betriebsschließungen seien durch die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf die aus Macau versandten Waren verursacht oder doch befördert worden. Ihre Folgen habe sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden können. 3. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichts vom 22.06.2011 (zum seinerzeitigen Aktenzeichen 4 K 42/10) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 08.11.2012 (C-438/11), dass Art. 220 Abs. 2 Buchst b) ZK so auszulegen ist, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats deswegen nicht nachträglich überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil die Produktion im Drittland zwischenzeitlich eingestellt wurde, der Abgabenschuldner beweisen muss, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht. 4. Die Klägerin verfolgt ihr Klageziel auch nach Erlass des Urteils des EuGH weiter. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass mit der Entscheidung des EuGH die in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK vorgesehene Beweislast umgekehrt werde. Deswegen und wegen der faktischen Unmöglichkeit, nach einer Schließung des Lieferbetriebs nachträgliche, aber gleichwohl aussagekräftige und eindeutige Beweismittel zu erlangen, dürften keine zu hohen Anforderungen an die Beweisführung des Abgabenschuldners gestellt werden, insbesondere wenn ihm - wie hier der Klägerin - kein Vorwurf unredlichen Verhaltens gemacht werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die vom EuGH angesprochene Möglichkeit des Abgabenschuldners, bereits im Vorfeld der Ausfuhr Nachweise über den präferentiellen Ursprung der jeweiligen Waren zu sammeln, in der Praxis nicht umzusetzen und deswegen nur theoretischer Natur sei. Da bei der Schuhfabrikation typischerweise Tausende von Schuhpaaren täglich hergestellt würden, sei eine Beweissicherung für jedes einzelne Paar praktisch ausgeschlossen. Es könne daher vom Ausführer kein Beweis für den Ursprung der konkret eingeführten Waren verlangt werden, der über allgemeine Nachweise bzw. Indizien für die Richtigkeit der Angaben des Ausführers hinausgehe. Derartige Nachweise und Indizien seien im vorliegenden Fall jedoch vorhanden bzw. von der Klägerin vorgelegt worden: Die streitgegenständlichen Präferenznachweise seien von den Zollbehörden Macaus weder für ungültig erklärt noch eingezogen worden. Das lasse den Schluss zu, dass die Behörden Macaus nicht der Meinung gewesen seien, die Nachweise seien zu Unrecht ausgestellt worden. Aus der VO (EG) Nr. 1028/2007 vom 05.09.2007 (gemeint ist wohl die VO (EG) Nr. 388/2008 vom 29.04.2008, Rz. 7, 8) ergebe sich, dass das fragliche Unternehmen C tatsächlich Schuhe hergestellt habe. In den Erwägungsgründen der VO sei nämlich festgehalten, dass dieses Unternehmen sich an einem Untersuchungsverfahren der Kommission beteiligt und den entsprechenden Fragebogen beantwortet habe. Das Unternehmen sei im Rahmen der Kontrolle durch die Kommission auch vor Ort besucht worden. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Visit Report des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 29.10.2008 ergebe sich zudem - in Übereinstimmung mit der Erklärung, die die Klägerin von ihrem Geschäftspartner A erhalten habe (Anl. K 6) - eindeutig, dass C eine umfangreiche Schuhproduktion in Macau betrieben habe. In Würdigung dieser Beweismittel und Indizien sei davon auszugehen, dass die Ursprungszeugnisse auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruhten. Die Klägerin beantragt, die drei Einfuhrabgabenbescheide vom 21., 22. und 25.08.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2010 aufzuheben. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Ursprungsbescheinigungen der Behörden Macaus auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer basierten. 5. Außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen liegt dem Gericht ein Ordner des Beklagten mit den Verwaltungsvorgängen vor, der die in der vorgehefteten Übersicht aufgelisteten Teilbände A bis D enthält. Die Beteiligten haben jeweils - der Beklagte in seiner Klagerwiderung vom 09.04.2010 und die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 21.02.2011 und vom 17.01.2013 - auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.