Urteil
4 K 80/12
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0613.4K80.12.0A
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Leitsätze
1. Wird nach einer Beförderung von Gasöl in einem Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet des EnergieStG bei einer unmittelbar anschließenden Mengenmessung im Tank des Empfängers eine Fehlmenge festgestellt, so sind die deutschen Behörden für die Steuerfestsetzung zuständig (Rn.30)
(Rn.39)
2. Die Mengenermittlung ist Teil der "Aufnahme im Lager des Empfängers", mit der nach § 11 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG die Beförderung endet (Rn.24)
.
3. Der nach § 8 Abs. 1a Satz 3 EnergieStG zu erbringende Nachweis für der Steuerfestsetzung entgegenstehende Zerstörung oder Verlust der Ware umfasst auch die in § 8 Abs. 1a Satz 1 EnergieStG vorausgesetzten Umstände(Rn.26)
.
4. Durch § 14 Abs. 3 i. V. m. § 8a Abs. 1a, § 11 Abs. 4 EnergieStG sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 2, 4 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie 2008/118/EG richtlinienkonform umgesetzt(Rn.16)
.
5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 40/13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird nach einer Beförderung von Gasöl in einem Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet des EnergieStG bei einer unmittelbar anschließenden Mengenmessung im Tank des Empfängers eine Fehlmenge festgestellt, so sind die deutschen Behörden für die Steuerfestsetzung zuständig (Rn.30) (Rn.39) 2. Die Mengenermittlung ist Teil der "Aufnahme im Lager des Empfängers", mit der nach § 11 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG die Beförderung endet (Rn.24) . 3. Der nach § 8 Abs. 1a Satz 3 EnergieStG zu erbringende Nachweis für der Steuerfestsetzung entgegenstehende Zerstörung oder Verlust der Ware umfasst auch die in § 8 Abs. 1a Satz 1 EnergieStG vorausgesetzten Umstände(Rn.26) . 4. Durch § 14 Abs. 3 i. V. m. § 8a Abs. 1a, § 11 Abs. 4 EnergieStG sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 2, 4 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie 2008/118/EG richtlinienkonform umgesetzt(Rn.16) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 40/13) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der § 14 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG (1), mit denen die europäische Systemrichtlinie RL 2008/118/EG richtlinienkonform umgesetzt worden ist (2). 1.Nach § 14 Abs. 2 EnergieStG entsteht Energiesteuer u. a., wenn während der Beförderung unter Steueraussetzung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit eintritt. Als Unregelmäßigkeit gilt gemäß § 14 Abs. 1 EnergieStG ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. Durch Verweis auf § 8 Abs. 1a EnergieStG sind ausgenommen die Fälle, in denen Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 EnergieStG sind erfüllt, insbesondere liegt eine Unregelmäßigkeit vor (a), die während der Beförderung (b) und im Steuergebiet (c) eingetreten ist, ohne dass eine der in § 8 Abs. 1a EnergieStG genannten Ausnahmefälle erkannt werden kann (d). a.Es liegt eine Unregelmäßigkeit vor. Unstreitig ist im vorliegenden Fall eine Fehlmenge aufgetreten. Der streitgegenständliche Teil der Sendung ist nach dem unstreitigen Messergebnis des Empfängers nicht zu seinem Bestimmungsort, dem Tanklager des Empfängers gelangt. Eine Fehlmenge ist eine Unregelmäßigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 EnergieStG (vgl. Milewski in: Möhlenkamp / Milewski, EnergieStG StromStG, 2012, § 14 EnergieStG, Rdnr. 14; Soyk in: Friedrich / Meißner, Energiesteuern, Stand Juni 2012, EnergieStG § 14, Rdnr. 29), denn bei einer Fehlmenge ist das Steueraussetzungsverfahren hinsichtlich eines Teils der Beförderungsmenge nicht ordnungsgemäß beendet worden. Die Fehlmenge liegt jenseits der im Steuergebiet für Gasöl geltenden Toleranzgrenze von 0,2% (s. Verwaltungsvorschrift zu den §§ 9a bis 14 EnergieStG und den §§ 26 bis 37a EnergieStVO - E-VSF V 82 - 15 Abs. 5 Buchst. g). Die Gewährung der Toleranz erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung; es gibt keine Rechtsvorschrift, auch nicht aus dem Unionsrecht, die zur Gewährung einer (höheren) Toleranz verpflichtet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2008, 4 K 384/07). Der Beklagte hat Steuer nur für den Teil der Fehlmenge festgesetzt, der die Toleranzgrenze überschritten hat. Der von der Klägerin problematisierten Frage, inwieweit der Beklagte für eine Ermittlung der Fehlmenge überhaupt zuständig gewesen ist, kommt bereits deswegen im vorliegenden Fall keinerlei Bedeutung zu, weil die Fehlmengenfeststellung nicht Ergebnis einer Ermittlungstätigkeit des Beklagten war, sondern sich ohne weiteres aus der Mitteilung des Empfängers über die von ihm übernommene Menge ergab. b.Die Unregelmäßigkeit ist während der Beförderung eingetreten. Sachlogisch kann eine Unregelmäßigkeit nur vor, während oder nach der Beförderung eintreten. Dafür, dass die Unregelmäßigkeit schon vor der Beförderung eingetreten ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die Unregelmäßigkeit nach der Beförderung eingetreten ist. Nach der maßgeblichen Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG endet eine Beförderung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in dem empfangenden Steuerlager. Im vorliegenden Fall ist jedoch bei der Aufnahme im Lager des Empfängers festgestellt worden, dass die Steueraussetzungsmenge das Steuerlager nicht vollständig erreicht hat. Nach der Auslegung durch den erkennenden Senat ist die Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG so zu verstehen, dass eine Mengenermittlung, die zum Zwecke der Warenübernahme durch den Empfänger im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Löschvorgang vorgenommen wird, Teil der "Aufnahme im Lager des Empfängers" ist. Nur aus dieser Messung ergibt sich die Menge, die der Empfänger in seinem Lager aufnimmt; erst mit ihrem Abschluss ist die ermittelte Menge vom Empfänger übernommen. Für diese Auslegung spricht auch, dass sich andernfalls, wenn also der Fall der Ermittlung der empfangenen Menge durch eine Peilmessung im aufnehmenden Tank nicht mehr als der Teil der Aufnahme - sozusagen als den die Aufnahme und damit auch die Beförderung abschließenden Akt - verstanden würde, nicht gerechtfertigte Rechtsfolgenunterschiede zu den Fällen ergeben würden, in denen die Ermittlung der empfangenen Menge nur unwesentlich früher, aber unzweifelhaft während der Beförderung bzw. Aufnahme erfolgt, etwa durch eine Messung der Durchflussmenge an der Rohrleitung zwischen Transportmittel und aufnehmenden Tank oder auf der Grundlage von Messungen am geeichten Schiff oder sonstigen Transportmittel. c.Nach der Regelung in § 14 Abs. 3 EnergieStG gilt die Unregelmäßigkeit, da sie, wie ausgeführt, während der Beförderung festgestellt worden ist, als im Steuergebiet eingetreten (zu demselben Ergebnis kommen Soyk a. a. O., Rdnr. 62; so wohl auch Milewski a. a. O., Rdnr. 12, 14). d.Es liegt keiner der durch § 14 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1a Satz 1 EnergieStG von der Steuerentstehung ausgenommenen Fälle vor, bei denen Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. § 8 Abs. 1a Satz 3 EnergieStG bestimmt, dass in diesen Fällen die vollständige Zerstörung und der unwiederbringliche Verlust hinreichend nachzuweisen sind, was nach dem Verständnis des erkennenden Senats nicht anders zu verstehen ist, als dass die Darlegungs- und Beweislast für derartige Ausnahmefälle bei dem potentiellen Steuerschuldner liegt, und zwar auch im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1a Satz 1 EnergieStG vorausgesetzten Umstände der Zerstörung bzw. des Verlustes (vgl. Milewski a. a. O., § 8 Rdnr. 30). Es ist nicht zu erkennen und von der Klägerin auch nicht vorgebracht worden, dass einer der Ausnahmefälle vorliegt. e.Ohne Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit ist die von der Klägerin zur Klagbegründung herangezogene Vorschrift in § 14 Abs. 4 EnergieStG, die nur Fälle regelt, bei denen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Die streitgegenständliche Beförderung durch die Klägerin erfolgte indes nicht aus dem Steuergebiet heraus, sondern in das Steuergebiet Deutschlands hinein. 2.Die Anwendung der Vorschriften des Energiesteuergesetzes entspricht den Vorgaben der Systemrichtlinie. a.Art. 10 Abs. 2 RL 2008/118/EG bestimmt, dass eine Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) RL 2008/118/EG eine Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem sie entdeckt wurde, sofern der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der für die Steuerhebung Deutschland als der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem die Unregelmäßigkeit, nämlich das Fehlen eines Teils der Gesamtmenge, entdeckt wurde, sind erfüllt. aa) Das Auftreten einer Fehlmenge ist eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Systemrichtlinie. Als Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 10 RL 2008/118/EG gilt gemäß Art. 10 Abs. 6 RL 2008/118/EG ein während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eintretender Fall - mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 4 RL 2008/118/EG genannten Falles -, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht nach Art. 20 Abs. 2 RL 2008/118/EG beendet wurde. bb) Die Beförderung der Fehlmenge ist nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 2 RL 2008/118/EG beendet worden. Art. 20 Abs. 2 RL 2008/118/EG bestimmt, dass bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung die Beförderung endet, wenn der Empfänger die Waren übernommen hat. Die Beförderung der Fehlmenge ist nicht in diesem Sinne beendet worden, weil der Empfänger diesen Teil der Warenmenge, der zum Steueraussetzungsverfahren angemeldet worden war, tatsächlich und rechtlich nicht übernommen hat. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall bei Abschluss der Beförderung der im Steueraussetzungsverfahren angemeldeten Gesamtmenge durch das Verbringen der Ware in den Tank des Empfängers festgestellt, dass ein Teil dieser Menge fehlte, und es ist entsprechende Mitteilung an die Zollbehörden erfolgt. cc) Die Unregelmäßigkeit erfüllt auch die weitere Voraussetzung des Art. 10 Abs. 2 RL 2008/118/EG, dass die Unregelmäßigkeit eine Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Abs. 2 Buchst. a) RL 2008/118/EG zur Folge hatte. Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG definiert, was als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt und enthält einen Katalog von Handlungen. Buchst. a) dieser Aufzählung bezieht sich auf das Verfahren der Steueraussetzung und benennt die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren als Überführung in den freien Verkehr. Zwar ist im vorliegenden Fall eine konkrete Entnahmehandlung nicht positiv festzustellen. Vielmehr ist die Ursache der Fehlmenge unbekannt. So kann durch das Gericht beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass etwa technisch oder physikalisch bedingter Schwund oder Messdifferenzen vorliegen. Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Fehlmenge unbekannter Ursache von einer Überführung in den freien Verkehr auszugehen ist, ist die Vorschrift des Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 RL 2008/118/EG heranzuziehen, die ausdrücklich regelt, dass die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gelten, wenn dem näher bestimmte Umstände - Warenbeschaffenheit, höhere Gewalt etc. - zugrunde liegen. Dieser Vorschrift ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass selbst Verlust und Zerstörung, sofern sie nicht auf den näher bestimmten Umständen beruhen, grundsätzlich als eine die Ware in den freien Verkehr überführende Entnahme im Sinne der Systemrichtlinie gelten. Gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 3 RL 2008/118/EG liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine vollständige Zerstörung oder ein unwiederbringlicher Verlust im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 RL 2008/118/EG vorliegt, also keine Überführung der Ware in den freien Verkehr stattgefunden hat, bei dem (potentiellen) Steuerschuldner (s. o.). Wie bei § 8 Abs. 1a EnergieStG, der dieser Vorschrift der Systemrichtlinie nachgebildet ist, hätte es also der Klägerin oblegen, gegebenenfalls die Zerstörung oder den Verlust und ihre/seine Umstände darzulegen und zu beweisen. Da die Klägerin, wie bereits ausgeführt, keine weiteren Erläuterungen zum Entstehen der Fehlmenge abgegeben hat, ist das Vorliegen einer der Ausnahmefälle des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/118/EG nicht festzustellen, sondern liegt hinsichtlich der Fehlmenge eine Überführung der Ware in den freien Verkehr gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) RL 2008/118/EG vor. Damit ergibt die Auslegung der genannten Vorschriften, dass der Tatbestand des Art. 10 Abs. 2 RL 2008/118/EG erfüllt und die Zuständigkeit des Beklagten gegeben ist. b.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift in Art. 10 Abs. 4 RL 2008/118/EG, die bestimmt, dass eine Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat - hier den Niederlanden - begangen gilt, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung befördert werden, nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind und wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr ... zur Folge hatte. Der vorliegende Fall unterfällt dieser Vorschrift nicht, denn nach dem Tatbestandsverständnis des erkennenden Senats sind von den kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen weder das Merkmal "nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen" noch das Kriterium "keine Feststellung einer Unregelmäßigkeit während der Beförderung ..." erfüllt. aa) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ware, die im Verfahren der Steueraussetzung befördert wurde, nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist. Nicht eingetroffen ist lediglich die festgestellte Fehlmenge, nicht aber die Warensendung als solche. Das Steueraussetzungsverfahren, auf das Art. 10 Abs. 4 RL 2008/118/EG abstellt, ist im vorliegenden Fall durch die Anmeldung der Klägerin bestimmt und umfasst daher die gesamte angemeldete Menge. Das Steueraussetzungsverfahren ist insoweit beendet worden, als die zur Beförderung angemeldete Sendung als solche unstreitig am Bestimmungsort angekommen ist - wenn auch nicht vollständig. Das Auftreten einer Unregelmäßigkeit in Form einer Fehlmenge, bei der nur ein Teil der Gesamtmenge beim Eintreffen am Bestimmungsort fehlt, bedeutet indes nicht, wie die Klägerin meint, dass die Ware des Steueraussetzungsverfahrens im Sinne von Art. 10 Abs. 4 RL 2008/118/EG nicht angekommen ist. Für das hier vertretene Verständnis der Vorschrift spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift, weil sich die Vorschrift ohne weitere Differenzierung auf "die Waren" bezieht, die im Steueraussetzungsverfahren befördert werden, und nicht etwa auf nur einen Teil von ihnen. Zum anderen spricht dafür, dass sich ansonsten für ein einheitliches Versandverfahren eine gespaltene Verwaltungszuständigkeit ergeben könnte - nämlich für den eingetroffenen Teil eine Zuständigkeit der Behörden des Bestimmungslandes, für die Fehlmenge die Zuständigkeit der Behörden des Abgangsstaates. Dieses Ergebnis entspräche nicht den übrigen Regelungen der Systemrichtlinie, die im Übrigen erkennbar auf Praktikabilität ausgerichtet sind. Zum selben Ergebnis wie der erkennende Senat kommt Soyk (a. a. O., Rdnr. 61 f.), der in diesem Zusammenhand davon spricht, die "Energieerzeugnisse müssen ... im Grundsatz ... an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sein", also nicht verlangt, dass diese in vollem Umfang ("der Höhe nach") eingetroffen sein müssen. bb) Auch das weitere Merkmal "keine Feststellung einer Unregelmäßigkeit während der Beförderung, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr ... zur Folge hatte" ist nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, wurde die Fehlmenge noch während der Beförderung festgestellt, weil die die Beförderung abschließende Messung der vom Empfänger übernommenen Ware noch Teil der Beförderung ist. Es handelt sich dabei auch um eine Unregelmäßigkeit, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, denn mangels anderweitigem Nachweis gilt die Fehlmenge als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt (s. o. unter aa). c.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit des Beklagten nicht im Widerspruch zu höherrangigem europäischen Recht steht. Der Senat sieht in dem bloßen Umstand, dass die zugrunde liegenden europäischen Vorschriften einer Auslegung bedürfen, keinen Anlass, die Auslegung der Vorschriften durch den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vornehmen zu lassen. 3.Die Kostenentscheidungen folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der erkennende Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf das Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung zu. (Überlassen von Datev) Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Festsetzung von Energiesteuer für eine Fehlmenge von im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren durch die Klägerin beförderten Gasöls zuständig ist. 1.Die Klägerin versandte im Januar 2011 eine Menge von rund 2,4 Mio. Liter Gasöl unter Steueraussetzung aus den Niederlanden nach Deutschland. Empfänger war die Fa. A ... GmbH & Co. KG, Tanklager B. Das Gasöl der Sendung wurde nach dem Transport aus dem transportierenden Motorschiff in einen Tank der Empfängerin gepumpt. Anhand der Peilhöhe im Tank wurde sodann die empfangene Menge ermittelt (s. Anlage K 3). Der Empfänger stellte - zutreffend, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine gegenüber den Angaben im Versandpapier um 4.854 Litern/15 Grad Celsius geringere Menge fest, was 0,202 % der angemeldeten Menge entspricht. Der Empfänger teilte die Mengenabweichung den Zollbehörden in seiner Eingangsmitteilung mit. Der Beklagte setzte mit Abgabenbescheid vom 16.01.2012 Energiesteuer in Höhe von EUR 24,93 fest für die Menge von 53 Litern Gasöl, um die die Fehlmenge eine im Steuergebiet generell akzeptierte Toleranzgröße von 0,2 % überschritten hatte. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 14.02.2012 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass für die Überprüfung von Mengenabweichungen die für den Versender zuständige Behörde, im vorliegenden Fall die niederländische Zollstelle in C zuständig sei. Diese sei allerdings nicht tätig geworden, weil die Toleranzschwelle für Mengenabweichungen bei Gasöl in den Niederlanden bei 0,3% liege. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2012 zurück. Wegen ihres Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 2.Die Klägerin hat am 07.05.2012 Klage erhoben. Sie vertritt die Ansicht, der Beklagte sei für die Festsetzung der Steuer nicht zuständig. Die unstreitig eingetretene Unregelmäßigkeit gelte nach § 14 Abs. 4 EnergieStG i. V. m. Art. 10 Abs. 4 RL 2008/118/EG als in den Niederlanden als dem Abgangsmitgliedstaat entstanden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Fehlmenge sei nicht am Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden sei. Die Ermittlung der Fehlmenge sei erst nach Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgt. Ergänzend ist die Klägerin im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der genannten Vorschriften der Auffassung, dass bei der Feststellung von Fehlmengen begriffslogisch immer ein Fall von nicht am Bestimmungsort eingetroffenen Waren gegeben sei. Das deutsche Recht entspreche der Regelung des Art. 10 Abs. 4 RL 2008/11/EG, wie ein Umkehrschluss aus § 14 Abs. 4 EnergieStG zeige. Im Übrigen obliege auch nach den zu beachtenden deutschen Dienstvorschriften (VSF V 8215-2 und VSF V 9953-1) schon die bloße Überprüfung von Mengenabweichungen im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens grundsätzlich zunächst der für den Versender zuständigen Behörden, hier also dem niederländischen Zoll. Die Klägerin weist darauf hin, dass es über den vorliegenden Fall hinaus bei Mengenschwankungen, die bei Beförderungen im Steueraussetzungsverfahren technisch bedingt aufträten, immer wieder zu Kompetenzkonflikten und unterschiedlicher Anwendung des Richtlinienrechts durch die Behörden verschiedener Mitgliedstaaten komme, die für alle Beteiligten zu Rechtsunsicherheiten und hohem Verwaltungsaufwand führten. Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid vom 16.01.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte leitet seine Zuständigkeit aus der Vorschrift des § 14 Abs. 2 EnergieStG i. V. m. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/118/EG ab, nach der, wenn der Ort der Unregelmäßigkeit nicht feststehe, dem Mitgliedstaat die Besteuerung obliege, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt worden sei. Der Beklagte ist der Meinung, die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 4 RL 2008/118/EG, der dem Abgangsstaat die Erhebungskompetenz zuweise, seien nicht erfüllt. Es liege kein Fall eines beendeten Steueraussetzungsverfahrens vor. Beendigung trete erst ein, wenn die versendeten Energieerzeugnisse körperlich in das Steuerlager aufgenommen worden seien. Der Löschvorgang sei noch der Beförderung zuzurechnen. Die Mengenfeststellung sei im Zuge der Aufnahme und damit vor Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgt. Im Übrigen sei die Fehlmenge selbst gerade nicht in das Steuerlager aufgenommen worden, so dass das Steueraussetzungsverfahren für diesen Teil der angemeldeten Menge ohnehin noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei. 3.Außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen lag dem Gericht ein Heftstreifen mit dem Verwaltungsvorgang des Beklagten vor. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 Bezug genommen.