Urteil
4 K 131/13
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2015:0224.4K131.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Multifunktionsgerät, zu dessen Funktionen der mechanische Banknoteneinzug, die optische und magnetische Prüfung von Banknoten auf Echtheit, der Schutz vor Rückzugsmanipulationen (Herausziehen einer bereits erfassten Banknote durch den Kunden), die Aufbewahrung und das Sortieren der Banknoten, die Ermittlung des Füllstandes bzw. der Kapazität der Banknotenaufbewahrungsfächer, die Ermittlung des Nennwertes der Banknoten per Hexadezimalsystem und die Ausgabe von Banknoten zum Zwecke des Geldwechselns gehört und das zum Einbau z. B. in Parkscheinautomaten, Glücksspielautomaten oder Ticketautomaten bestimmt ist, ist als andere Büromaschine in die Unterposition 8472 90 einzureihen (Rn.17)
(Rn.18)
(Rn.20)
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2. Das Finanzgericht ist nicht an eine verbindliche Zolltarifauskunft eines anderen Mitgliedstaates gebunden (Rn.24)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Multifunktionsgerät, zu dessen Funktionen der mechanische Banknoteneinzug, die optische und magnetische Prüfung von Banknoten auf Echtheit, der Schutz vor Rückzugsmanipulationen (Herausziehen einer bereits erfassten Banknote durch den Kunden), die Aufbewahrung und das Sortieren der Banknoten, die Ermittlung des Füllstandes bzw. der Kapazität der Banknotenaufbewahrungsfächer, die Ermittlung des Nennwertes der Banknoten per Hexadezimalsystem und die Ausgabe von Banknoten zum Zwecke des Geldwechselns gehört und das zum Einbau z. B. in Parkscheinautomaten, Glücksspielautomaten oder Ticketautomaten bestimmt ist, ist als andere Büromaschine in die Unterposition 8472 90 einzureihen (Rn.17) (Rn.18) (Rn.20) . 2. Das Finanzgericht ist nicht an eine verbindliche Zolltarifauskunft eines anderen Mitgliedstaates gebunden (Rn.24) . Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 26.01.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der die streitgegenständliche Ware in die Unterposition 9301 49 eingereiht wird, § 101 Abs. 1 S. 1 FGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin eingeführten Ware sprechen nach Überzeugung des Gerichts für eine Einreihung als andere Büromaschine in die Unterposition 8472 90. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die von der Klägerin für richtig gehaltene Unterposition 9031 4990 beschreibt andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen. Die Position 8472 beschreibt andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen), wobei die Unterposition 8472 90 eine Auffangposition ("andere") darstellt. Der Senat geht davon aus, dass es sich - wie die Beteiligten im Erörterungstermin vom 17.02.2015 übereinstimmend dargestellt haben - um ein Gerät mit mehreren Funktionen (Multifunktionsgerät) handelt. Zu diesen Funktionen gehören der mechanische Banknoteneinzug, die optische und magnetische Prüfung von Banknoten auf Echtheit, der Schutz vor Rückzugsmanipulationen (Herausziehen einer bereits erfassten Banknote durch den Kunden), die Aufbewahrung und das Sortieren der Banknoten, die Ermittlung des Füllstandes bzw. der Kapazität der Banknotenaufbewahrungsfächer, die Ermittlung des Nennwertes der Banknoten per Hexadezimalsystem und die Ausgabe von Banknoten zum Zwecke des Geldwechselns. Eine Einreihung in die von der Klägerin angenommene Unterposition 9031 4990 kommt nicht in Betracht. Zwar verfügt die streitgegenständliche Ware über die Funktion, die Echtheit von Geldscheinen zu prüfen, was dafür sprechen könnte, sie als Gerät zum Prüfen von Materialien im Sinne des Wortlauts der Position 9031 und der ErlHS 07.9 zu Kap. 90 anzusehen. Die Ware ist auch nicht durch die Anm. 1 zu Kap. 90 ausdrücklich aus diesem Kapitel ausgenommen. Allerdings ist das Prüfen der Geldscheine nur eine von mehreren Funktionen, die die Ware auszuführen in der Lage ist. Dann greift Anm. 3 zu Kap. 90 i. V. m. Anm. 3 zu Abschnitt XVI, wonach Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen sind, wobei diese Einreihung - wie es dort ausdrücklich heißt - nur erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach der Systematik des Zolltarifs, die in den zitierten Anmerkungen Ausdruck findet, kommt bei Multifunktionsmaschinen wie der streitgegenständlichen eine Einreihung in das Kap. 90 mithin nur in Betracht, "soweit nichts anderes bestimmt ist", soweit also die Ware nicht in ihrer Gesamtheit von einer anderen Position bzw. Unterposition erfasst wird. Im Streitfall wird die Ware von der Unterposition 8472 90 erfasst. Die erheblichen Funktionen der streitgegenständlichen Ware kennzeichnen sämtlich auch die Waren der Position 8472. Dies ergibt sich insbesondere aus den ErlHS zur Position 8472. Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugeben, dass die streitgegenständlichen Waren nicht in einem typischen Büro, sondern - geht man von den im Erörterungstermin vom 17.02.2015 genannten Beispielen aus - z. B. in einem Parkhaus oder einer Spielhalle bzw. einem Spielcasino eingesetzt werden. Allerdings ist der Begriff "Büromaschinen und -apparate" nach der ErlHS zur Position 8472 Rn. 02.0 sehr weit auszulegen. Er umfasst danach nicht nur die in den Büros selbst verwendeten Maschinen und Apparate, sondern auch solche, die in Geschäften, Fabriken, Werkstätten, Schulen, Bahnhöfen, Hotels usw. zum Erledigen von "Büroarbeiten" zum Einsatz kommen. Die Entgegennahme von Geldscheinen, das Prüfen von Geldscheinen auf Echtheit, das Sortieren von Geldscheinen und ggf. das Herausgeben von Wechselgeldscheinen kann man in diesem weiten Sinne der Bürotätigkeit zuordnen. Hierfür sprechen auch die ErlHS zur Position 8472 Rn. 10.0, 12.0 und 12.5, nach denen z. B. Münz- und Banknotensortier-, -zähl- und abrechnungsmaschinen (Rn. 10.0), automatische Banknotenausgabegeräte, die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten (Rn. 12.0), und Bankautomaten, die es ermöglichen, ohne direkte Kontaktaufnahme des Bankkunden mit dem Bankpersonal Geldbeträge einzuzahlen, abzuheben und zu überweisen und Kontoauszüge einzusehen (Rn. 12.5), in die Position 8472 gehören. Die streitgegenständliche Ware ist mit den in den ErlHS zur Position 8472 Rn. 10.0, 12.0 und 12.5 genannten Waren in einer Weise vergleichbar, die es rechtfertigt, sie ebenfalls in diese Position einzureihen. Die dort beispielhaft aufgeführten Maschinen führen auch die die streitgegenständliche Ware kennzeichnenden Funktionen aus. So werden Banknoten mechanisch entgegengenommen bzw. eingezogen (Bankautomaten zum Einzahlen von Geldbeträgen, Rn. 12.5), es werden Banknoten sortiert und aufbewahrt (Banknotensortiermaschinen, Rn. 10.0 und Bankautomaten, Rn. 12.5) bzw. ausgegeben (automatische Banknotenausgabegeräte, Rn. 12.0.). Dass die in den genannten Erläuterungen erwähnten Maschinen auch den Nennwert der Banknoten und die Kapazität der Banknotenaufbewahrungsvorrichtungen ermitteln, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung. Unstreitig beinhalten Bankautomaten zum Einzahlen von Geldbeträgen auch eine Funktion zur Überprüfung der Echtheit von Banknoten, so dass es nicht entscheidend sein kann, dass die Echtheitsüberprüfung keine im Wortlaut der Position 8472 bzw. in den dazu ergangenen Erläuterungen genannte Funktion ist. Dass die Systemsteuerung vom jeweiligen Hostgerät vorgenommen wird, kann ebenfalls als unerheblich angesehen werden, da auch das in den ErlHS Rn. 12.0 erwähnte Banknotenausgabegerät mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitet. Die von der Klägerin zur Abgrenzung insbesondere von Bankautomaten angeführten Kriterien wecken keine Zweifel an der Einreihung in die Position 8472. Dass die streitgegenständliche Ware jeden einzelnen Geldschein, dessen Echtheit bestätigt worden ist, unmittelbar in einen Aufnahmeschacht legt, während beim Bankautomaten Geldscheine bis zum Abschluss des gesamten Zahlungsvorgangs in einem Zwischenspeicher abgelegt werden, und dass der Wert der Banknoten bei der streitgegenständlichen Ware lediglich in einem sog. Hexwert erfasst wird, der dann vom Hostgerät in den Nennwert umgerechnet wird, kann - die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt - dahinstehen. Letztlich handelte sich dabei nämlich um technische Details, die auf die Funktionalität als solche - Aufnahme, Prüfung, wertmäßige Erfassung, Sortierung und ggf. Ausgabe von Banknoten - keinen für die Einreihung erheblichen Einfluss haben. Die Frage, ob das Prüfen der Banknoten auf Echtheit die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion darstellt, stellt sich mithin in diesem Zusammenhang nicht. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin merkt der Senat aber an, dass eine Gewichtung der verschiedenen Funktionen nicht vorgenommen werden kann. Von den Vertretern der Klägerin wurde im Erörterungstermin vom 10.02.2014 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das Überprüfen der Echtheit von Geldscheinen ein wesentliches Qualitätsmerkmal der streitgegenständlichen Ware sei und dass dieses Qualitätsmerkmal von den Käufern der Ware als kaufentscheidend angesehen werde. Gleichwohl handelt es sich nur um eine von mehreren Funktionen, die gestaffelt - beginnend mit der Funktion des Geldeinzugs - ablaufen, um die Bezahlung einer mittels eines Automaten angebotenen und in Anspruch genommenen Ware (z. B. Parkticket) oder Dienstleistung (z. B. Glücksspiel) zu ermöglichen. Letztlich geht es, auch wenn wesentliche Funktionen, wie etwa die Herausgabe von Münzen als Wechselgeld oder auch die Systemsteuerung durch das Hostgerät erfolgen, um die Abwicklung eines Zahlungsverkehrs, bei dem die Überprüfung der Echtheit von Banknoten eine wesentliche, aber nicht die die Ware kennzeichnende Hauptfunktion ist. Auf die britische verbindliche Zolltarifauskunft GB ... vom 23.02.2012 kann sich die Klägerin nicht stützen. Bei der Ware, die Gegenstand dieser verbindlichen Zolltarifauskunft ist, dürfte es sich zwar, wie auch der Beklagte im Erörterungstermin vom 17.02.2015 geäußert hat, um eine vergleichbare Ware handeln, der Senat hält diese verbindliche Zolltarifauskunft, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, jedoch nicht für zutreffend. Bindungswirkung entfaltet eine verbindliche Zolltarifauskunft nur gegenüber dem Berechtigten. Dritte - hier die Klägerin - können nicht verlangen, dass die für die Einreihung ihrer Ware zuständige Zollstelle - hier der für die Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft zuständige Beklagte - die in einer verbindlichen Zolltarifauskunft zum Ausdruck kommende Einreihungsauffassung übernimmt (Schulmeister in Witte, Art. 12 Zollkodex, Rn. 19); der Beklagte - und erst recht der erkennende Senat - ist an die verbindliche Zolltarifauskunft nicht gebunden (vgl. BFH, Beschluss vom 01.03.2011, VII B 133/10). Die gebotene einheitliche Auslegung der streitigen Zolltariffragen kann durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. durch Maßnahmen der Europäischen Kommission erfolgen. Wie der Beklagte erklärt hat, hat sich das Bundesfinanzministerium bereits an die Europäische Kommission gewandt. Eine Entscheidung der Europäischen Kommission abzuwarten, kam hier nicht in Betracht. Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 74 FGO scheidet aus, weil die Entscheidung des Streitfalls nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ob die Europäische Kommission auf die Befassung durch das Bundesfinanzministerium eine verbindliche Entscheidung trifft, insbesondere eine Einreihungsverordnung erlässt, steht nicht fest. Den für ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO erforderlichen Antrag hat die Klägerin ausdrücklich nicht gestellt. Der Senat hält die Entscheidung des Streitfalls auch vor dem Hintergrund der genannten britischen verbindlichen Zolltarifauskunft für zweifelsfrei, so dass kein Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Die Klägerin führt unter anderem Geräte (hier: XX-Serie) ein, die zur Geldannahme eingesetzt werden und zum Einbau z. B. in Parkscheinautomaten, Glücksspielautomaten oder Ticketautomaten bestimmt sind. Diese Automaten werden als Hostgeräte bezeichnet und stellen die eigentliche Steuereinheit dar, in der die komplette Kommunikation, wie etwa auch die Ansteuerung von ebenfalls in den Hostgeräten eingebauten Münzauszahlungsgeräten, Monitoren etc. stattfindet. Wird eine Banknote in den Aufnahmeschlitz des streitgegenständlichen Geräts eingeführt, wird sie eingezogen und mittels optischer und magnetischer Sensoren auf ihre Echtheit hin überprüft. Bei fehlender Bestätigung der Echtheit wird die Banknote wieder ausgegeben. Sofern die Echtheit bestätigt wird, wird die Banknote an die ebenfalls im streitgegenständlichen Gerät befindliche Cash Box übergeben, die aus drei verschiedenen Banknotenaufnahmeschächten besteht. Zwei dieser Schächte sind für die Aufnahme von als Wechselgeld bestimmten Banknoten vorgesehen, hier wird nur Geld mit einem bestimmten, softwareseitig definierten Nennwert als Wechselgeld gestapelt. Dabei werden keine Banknoten gezählt, vielmehr wird die Kapazität (der Füllstand) der Cash Box über verschiedene Werte (Stromverbrauch des Motors, Stapelzeit) erfasst. Über die Erfassung der Kapazität wird dem Hostgerät die Information übermittelt, ob ausreichend Wechselbanknoten zur Verfügung stehen. Wenn die Aufnahmekapazität der Wechselbanknotenschächte erschöpft ist, werden alle weiteren Banknoten mit definierten Nennwerten automatisch in den dritten Schacht befördert. In den dritten Schacht gelangen auch die Banknoten, die keinen als Wechselbanknoten definierten Nennwert haben. Zudem verfügt das Gerät über eine Geldscheinausgabefunktion (Herausgabe von Wechselgeld) und einen Manipulationsschutz, der etwa dadurch aktiviert wird, dass eine Banknote über einen Faden wieder herausgezogen wird. In diesem Fall wird eine zuvor im Hostgerät definierte Funktion, wie etwa ein Spielabbruch, ausgelöst. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für diese Ware und schlug die Einreihung in die Unterposition 9031 49 vor. Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-1 vom 26.01.2012 reihte der Beklagte die Ware in die Unterposition 8472 90 ein. Zur Begründung heißt es dort unter anderem, es handele sich um eine Multifunktionsmaschine zur Prüfung, Zählung, Sortierung, Aufbewahrung und Herausgabe von Banknoten. Die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion sei die Geldzählung. Am 22.02.2012 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es handele sich um Büromaschinen der Position 8472, zu denen beispielhaft Banknotenausgabegeräte, Geldsortier- und Geldzählmaschinen gehörten. Dabei sei der Begriff "Büromaschine" sehr weit auszulegen. Es handele sich um ein Gerät zum Prüfen, Zählen, Sortieren, Aufbewahren und Herausgeben von Banknoten. Es handele sich um mehr als um ein Gerät zum Prüfen der Echtheit von Banknoten. Es verfüge hauptsächlich auch über eine Sortier- und Auszahlungseinheit. Eine Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c) komme nicht in Betracht, da das streitgegenständliche Gerät bereits nach der Allgemeinen Vorschrift 1 vom Wortlaut der Position 8472 erfasst werde. Mit ihrer am 01.10.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Überprüfung der Banknoten sei die Hauptfunktion des Geräts. Hierbei handele es sich um die im Vergleich zu den anderen Funktionen deutlich komplexere Aufgabe des Geräts, die auch für Käufer entscheidend sei. Die Prüffunktion sei patentiert. Die weiteren Funktionen - Sortieren, Zählen, Stapeln und Ausgeben von Geld - würden überhaupt nur ausgelöst, wenn die Geldscheine die Echtheitsprüfung bestünden. Die Geldscheinprüfung sei weder im Wortlaut der Position 8472 genannt noch werde sie in den vom Beklagten erwähnten ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 02.0, 05.0, 10.0, 12.0 und 12.5 angeführt. Seit dem 01.01.2014 seien von der Position 8472 nach der Warenbeschreibung auch keine Geldsortiergeräte etc., sondern stattdessen Münzsortiergeräte erfasst. Aus dem Wortlaut der Position 8472 ergebe sich, dass es sich um Büromaschinen handeln müsse, die optische Prüfung von Geld sei aber keine typische Bürotätigkeit. Die Einreihung müsse vielmehr in die Unterposition 9031 4990 erfolgen. Hierunter fielen nicht nur Geräte, die lediglich über eine Prüffunktion verfügten. Jedenfalls sei nach der das Gerät kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen. Auch die Allgemeine Vorschrift 3 c führe zu einer Einreihung in die Position 9031. Schließlich verweist sie - die Klägerin - auf eine britische verbindliche Zolltarifauskunft vom 23.02.2012 (GB ...) mit der ein nahezu identisches Gerät in die Unterposition 9031 4990 eingereiht worden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 26.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die streitgegenständliche Ware in die Unterposition 9031 49 eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, auf die kennzeichnende Hauptfunktion des Gerätes könne nur abgestellt werden, soweit nichts anderes bestimmt sei. Eine Einreihung in die Position 9031 wäre nur dann zutreffend, wenn es keine Position gäbe, die die Ware in ihrer Gänze erfasse, und dem Gerät die Prüffunktion als Hauptfunktion zuerkannt werden könne. Im Streitfall werde das Gerät jedoch bereits vollständig vom Wortlaut der Position 8472 erfasst, wobei der Begriff "Büromaschine" über das allgemein sprachliche Verständnis hinaus weit auszulegen sei, wie sich schon aus den in den ErlHS zur Position 8472 genannten Beispielen ergebe. Der Umgang mit Geld, also auch das Kassieren, Zählen und Prüfen, stelle im weiteren Sinne eine buchhalterische Tätigkeit dar. Die Position 9031 erfasse die Ware nur bezüglich der Prüffunktion und damit nicht vollständig. Zur Position 8472 gehörten alle Büromaschinen mit dafür typischen Funktionen, zu denen auch die Prüffunktion gehöre. Die Prüffunktion sei ein Qualitätsmerkmal, letztlich aber eine nebensächliche Komfortfunktion. Das Gerät diene primär dazu, Geschäftsvorfälle mit Barzahlung abzuwickeln. Der Hauptverwendungszweck bestehe darin, den Geldbetrag nach Einzug der Banknote bzw. der Geldannahme zu registrieren bzw. zu erfassen (Nennwertfeststellung) mit der Folge, dass eine Ware oder Dienstleistung durch das sog. Hostgerät ausgegeben werde. Auch der ausdrücklich als Ware der Position 8472 erfasste Bankautomat prüfe üblicherweise sämtliche Banknoten auf Echtheit. Es komme auf den tatsächlichen Funktionsumfang an, unabhängig davon, ob für die Auslösung der Funktionen eine externe Steuerung erforderlich sei. Der Funktionsumfang sei in Gänze zu beurteilen, insofern sei unerheblich, welche Funktion - hier das Prüfen - im Rahmen des Ablaufs als erste zum Einsatz komme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Änderung des Positionswortlauts ab dem 01.01.2014. Hintergrund für die Änderung sei die Anpassung des deutschen Wortlauts an die englische und die französische Fassung. Die Erläuterungen hätten sich nicht geändert. Die beispielhafte Aufzählung im Positionswortlaut stelle klar, dass hierzu insbesondere Maschinen zur Handhabung von Banknoten bzw. von Geld gehörten. Die Ware, die Gegenstand der britischen verbindlichen Zolltarifauskunft vom 23.02.2012 sei, besitze weniger Funktionen, auch wenn sie ebenfalls über eine Prüffunktion verfüge. Die Rechtmäßigkeit der britischen verbindlichen Zolltarifauskunft sei anzuzweifeln. Er - der Beklagte - habe daher gemäß Abs. 4 der Leitlinien der EU - Kommission eine Klärung der Einreihung auf EU - Ebene veranlasst. Im Erörterungstermin vom 17.02.2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte - einschließlich des Protokolls des Erörterungstermins vom 17.02.2015 auch über die Inaugenscheinnahme einer Warenprobe - sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.