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Urteil

4 K 137/16

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Qualifikation einer land- oder forstwirtschaftlichen Betätigung als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 3 Nr. 7 KraftStG).(Rn.20) 2. Der Nachweis, dass das Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich den in § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient hat, obliegt dem Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Qualifikation einer land- oder forstwirtschaftlichen Betätigung als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 3 Nr. 7 KraftStG).(Rn.20) 2. Der Nachweis, dass das Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich den in § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient hat, obliegt dem Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen.(Rn.21) I. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid in der Gestalt der ergangenen Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der in Rede stehende Anhänger ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG eingesetzt wurde, so dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt. Nach § 3 Nr. 7 lit. a) KraftStG ist das Halten u.a. von Kraftfahrzeuganhängern von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 3 Nr. 7 lit. a) KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen (BFH, Urteil vom 06.03.2013, II R 55/11, BFHE 240, 418; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959). Da keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmung des Begriffs "landwirtschaftlicher Betrieb" bestehen, können insoweit die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden. Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend; es können aber auch für die Auslegung des § 3 Nr. 7 lit. a) KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebes der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 06.03.2013, II R 55/11, BFHE 240, 418; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959). Dass das Fahrzeug zu dem Betriebsvermögen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gehört, ist zwar nicht Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung (vgl. BFH, Urteil vom 01.03.2001, VII R 79/99, BFHE 194, 473). Der erforderliche land- oder forstwirtschaftliche Betrieb setzt auch keine Mindestgröße oder ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus. Deshalb können auch Liebhabereibetriebe bewertungsrechtlich als landwirtschaftliche Betriebe in Betracht kommen. Erforderlich ist aber eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.1992, VII R 45/92, BStBl II 1993, 200). Ferner muss der Steuerpflichtige erkennbar am Markt mit seinen land- oder forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich ist und der vom Gesetzgeber für die Steuerbefreiung beabsichtigte Gesetzeszweck erreicht werden kann (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959; Strodthoff, KraftStG, Kommentar, § 3, Rn. 87). Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG beruht auf der Überlegung, die Betriebskosten der für die Produktion von land- und forstwirtschaftlichen Produkten eingesetzten Fahrzeuge zu mindern und dadurch land- und forstwirtschaftliche Betriebe wirtschaftlich zu entlasten (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.08.2016, 1 K 81/15). Die Steuerbefreiung soll dagegen nicht dazu dienen, Steuerpflichtige wirtschaftlich zu entlasten, die nur eigenes Vermögen verwalten und die mit denen von ihnen hergestellten Produkten nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Zu Letzteren zählen Steuerpflichtige, die Fahrzeuge der hier in Rede stehenden Art zwar bei land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten einsetzen, diese Fahrzeuge aber nur zur Unterhaltung, Pflege oder Versorgung von Wiesen, Weiden, Wäldern oder Tieren verwenden, um damit lediglich ihren Eigenbedarf zu decken oder nur ihre Freizeit zu gestalten (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.08.2016, 1 K 81/15; Strodthoff, KraftStG, Kommentar, § 3, Rz. 87). Im Hinblick darauf ist die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine unverzichtbare Voraussetzung für die Qualifikation einer land- oder forstwirtschaftlichen Betätigung als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 3 Nr. 7 KraftStG). Der Nachweis, dass das Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich den in § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient hat, obliegt dem Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 12.06.2012, II R 40/11, BFHE 238, 281; BFH, Urteil vom 01.03.20[01], VII R 79/99, BFHE 194, 473). Die Vorschrift des § 3 KraftStG stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ausnahmsweise eine Steuerbefreiung anordnet, also einen steuerbefreienden Tatbestand normiert, für den nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast der Kläger beweisbelastet ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959; FG des Saarlandes, Urteil vom 26.08.2003, 2 K 237/00, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gehalten ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Denn der Grundsatz der Amtsermittlung erfährt eine Einschränkung durch die in § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGO niedergelegte Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem sie ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abgeben (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 01.06.2005, juris; FG des Saarlandes, Urteil vom 26.08.2003, 2 K 237/00, juris). Seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung ist der Kläger nicht nachgekommen; er hat nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug, für das Steuerbefreiung geltend gemacht wird, in dem in Rede stehenden Zeitraum ausschließlich den in § 3 Nr. 7 lit. a) KraftStG genannten Zwecken gedient hat. Das Gericht übersieht insoweit nicht, dass der Kläger im Verlauf des Verwaltungsverfahrens eine Kopie der ersten Seite des Bescheides des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz über den Einheitswert vom 22.01.2015 zur Sachakte gereicht und mit Schreiben vom 29.04.2016 seine Mitgliedsnummer bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mitgeteilt hat. Das Gericht hat auch gewürdigt, dass der Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die Kopie der ersten Seite eines Schreibens der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 18.07.2016 über die neu berechneten Unfallversicherungsbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 und den neu berechneten Beitragsvorschuss für das Jahr 2015 vorgelegt hat. Diesen Unterlagen kann indes nicht der Nachweis entnommen werden, dass der Kläger mit seinen land- oder forstwirtschaftlichen Produkten auch erkennbar am Markt teilnimmt und damit in Abgrenzung zur lediglich privaten Vermögensverwaltung den vom Gesetzgeber für die in § 3 Nr. 7 lit. a) KraftStG vorgesehene Steuerbefreiung beabsichtigten Gesetzeszweck erfüllt. Der Kläger ist vom Gericht unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Darlegungs- und Nachweispflicht aufgefordert worden, durch Vorlage aussagekräftiger Urkunden - wie etwa Steuererklärungen und/oder Steuerbescheide - nachzuweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, im betreffenden Zeitraum vom 15.01.2015 bis 14.01.2016 ausschließlich den in § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient hat. Der Kläger ist vom Gericht ferner ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er seinen Vortrag, er habe Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erklärt, die Einkünfte seien auch besteuert und versteuert worden, durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen habe. Auf diese gerichtliche Aufforderung vom 30.11.2016, die mit einer Ausschlussfrist bis zum 22.12.2016 verbunden war, hat der Kläger lediglich mit Schriftsatz 22.12.2016 festgestellt, dass ihm aussagekräftige Urkunden darüber, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen werde, in dem betreffenden Zeitraum ausschließlich den in § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient habe, nicht vorlägen; die Benutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei urkundlich nicht belegt und wohl auch unter üblichen Bedingungen urkundlich nicht belegbar. Diese Einlassung des Klägers verträgt sich freilich nur schwer mit seinem weiteren Vortrag, seine Buchhalterin habe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im betreffenden Zeitraum fortlaufend gebucht; die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien auch dem Finanzamt eingereicht worden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch sein weiterer Einwurf, dass es zurzeit weder entsprechende Steuerunterlagen noch Steuerbescheide gebe; er reiche seine Steuererklärung für das Jahr 2015 erst Ende des ersten Quartals 2016 ein. Im Hinblick darauf, dass das erste Quartal 2016 bei Abfassung des Schriftsatzes vom 22.12.2016 bereits seit langem abgelaufen war, und unter Berücksichtigung des weiteren, vom Kläger vorgebrachten Umstandes, dass er mit Steuerbescheiden erfahrungsgemäß im Herbst 2016 - diese Jahreszeit endet bekanntlich mit der Wintersonnenwende - rechne, hätte der Kläger auf der Basis seines Vortrags ohne Mühe durch Vorlage von Urkunden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 KraftStG nachweisen können. Dass der Kläger stattdessen durch Vernehmung verschiedener Zeugen Beweis dafür angeboten hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug lediglich den in § 3 Nr. 7 KraftStG dargelegten Verwendungszwecken eingesetzt worden sei, dass der Anhänger auf öffentlichen Straßen nicht gefahren worden sei bzw. dass fortlaufend auch Umsätze aus Forst- und Landwirtschaft gebucht worden seien, ist ihm nicht behilflich. Der Kläger ist einer mit einer Ausschlussfrist versehenen Aufklärungsanordnung zur Vorlage von Urkunden, über die der Kläger nach seinem eigenen Vortrag verfügt - scil. insbesondere Steueranmeldungen, Steuererklärungen, Steuerbescheide und Buchungsbelege -, nicht nachgekommen. Er handelte insoweit auf eigenes Risiko. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die gesteigerte Mitwirkungspflicht des Klägers, der eine Steuerbefreiung begehrt (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 08.02.2008, VII B 123/07, BFH/NV 2008, 993; BFH, Beschluss vom 30.09.2009, VII B 131/09, BFH/NV 2010, 252), besteht für das Gericht keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung (vgl. BFH, 26.01.2000, IV B 151/98, BFH/NV 2000, 871). Ungeachtet dessen sind die vom Kläger insoweit angebotenen Beweisanträge ohnehin - bezüglich der Zeugen B und C, da diese nicht bekunden können, ob und auf welche Weise der Kläger am Markt mit seinen land- oder forstwirtschaftlichen Produkten aufgetreten ist - ungeeignet bzw. - bezüglich der Zeugen D und E, da der Kläger insoweit konkrete und entscheidungserhebliche Tatsachen, wann, in welcher Höhe und aus welchem Anlass Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft gebucht worden sind, die die Zeugen bekunden sollen, nicht vorgetragen hat - unsubstantiiert. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. III. Das Gericht erachtet es für ermessensgerecht, über die Klage gemäß § 94 a FGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Weder der Kläger noch das beklagte Hauptzollamt haben einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 94a Satz 2 FGO). Eine Verpflichtung, die Beteiligten vor Erlass des Urteils darauf hinzuweisen, dass es nach § 94a FGO entscheiden werde, besteht nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 27.05.2002, VII B 187/01, BFH/NV 2002, 1356; BFH, Beschluss vom 03.11.2004, X B 121/03, BFH/NV 2005, 350). Den Beteiligten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör in ausreichendem Maße gewährt worden. Der Kläger ist zudem unter Setzung einer Ausschlussfrist und unter Hinweis auf seine Darlegungs- und Beweislast aufgefordert worden, durch Vorlage geeigneter Urkunden die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Steuerbefreiung nachzuweisen. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für einen mehrachsigen Anhänger. Der Kläger ist Halter eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Unter dem 27.01.2015 beantragte er für dieses Fahrzeug Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Mit Bescheid vom 23.03.2015 lehnte das beklagte Hauptzollamt den Antrag auf Steuerbefreiung ab und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 15.01.2015 bis 14.01.2016 auf Euro 201,- fest. In seinem gegen den Bescheid vom 23.03.2015 gerichteten Einspruch wandte der Kläger ein, dass er das Fahrzeug auf seinem Grundstück A im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verwende. Er sei Mitglied bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; die Mitgliedsnummer laute: xxx; ein Beitragsbescheid sei allerdings bislang nicht erlassen worden. Beim Finanzamt seien Einkünfte und Kosten beanstandungsfrei deklariert worden. Ein separater Ausweis von Erträgen aus Land- und Forstwirtschaft sei vom Finanzamt nicht zur Verfügung gestellt worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.05.2016 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger weder im Antrags- noch im Einspruchsverfahren geeignete Unterlagen vorgelegt habe, um das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 3 Nr. 7 KraftStG zu prüfen. Die mitgeteilte Mitgliedsnummer des Klägers bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft lasse keinen Schluss zu, seit wann möglicherweise ein landwirtschaftlicher Betrieb unterhalten werde, dessen Bestehen eine Steuerbefreiung für das in Rede stehende Fahrzeug nach sich ziehen könne. Weitere geeignete Unterlagen seien durch den Kläger nicht eingereicht worden. Mit seiner am 06.06.2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Bei dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XXX handele es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Fahrzeug, welches von ihm auch in dieser Form genutzt werde. Das beklagte Hauptzollamt fordere willkürliche Nachweise. Er - der Kläger - habe die Mitgliedsnummer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft übermittelt. Im Übrigen sei das beklagte Hauptzollamt darüber informiert, dass er auf dem von ihm erworbenen Resthof landwirtschaftliche Erträge versteuere und dies dem Finanzamt auch angezeigt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 23.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2016 zu ändern und die Kraftfahrzeugsteuer auf Null festzusetzen. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und verweist darauf, dass der Kläger die Voraussetzungen der von ihm begehrten Steuerbegünstigung nachweisen müsse, was nicht geschehen sei. Mit Verfügung vom 07.07.2016 hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, einen aktuellen Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft sowie eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die Dauer seiner Mitgliedschaft vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin die erste Seite eines Schreibens der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 18.07.2016 eingereicht, wonach der Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013 und 2014 und der Beitragsvorschuss für das Jahr 2015 neu berechnet wird. Im Hinblick auf die vom Kläger eingereichte Beitragsbescheinigung hat das beklagte Hauptzollamt mit Schreiben vom 31.08.2016 eingeräumt, dass diese Bescheinigung als objektives Beweiszeichen für das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur Kenntnis genommen werde. Es sei indes nach Aktenlage noch nicht nachgewiesen, dass der Kläger mittels seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und dessen Erzeugnissen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme und damit steuerbegünstigt behandelt werden könne. Eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zeichne aus, dass die erzeugten Produkte Dritten gegenüber im Rahmen einer Gegenleistung angeboten und verwertet würden und mithin eine wirtschaftliche Vermarktung mit einer Preisbildung am Markt vorliege. Dazu gehörten auch Tauschvorgänge, bei denen land- und forstwirtschaftlichen Produkte zur Erlangung von Gegenleistungen anderer Art verwendet würden und dadurch die private Sphäre der Erzeugung verließen. Der Kläger habe im bisherigen Verfahren weder vorgetragen noch erkennen lassen, dass eine derartige Marktteilnahme seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolge. Auf eine entsprechende Nachfrage habe das für den Kläger zuständige Finanzamt mitgeteilt, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bislang nicht erklärt worden seien. Mit Schreiben vom 06.10.2016 hat der Kläger entgegnet, dass die im land- und forstwirtschaftlichen Betreib erwirtschafteten Erträge dem Finanzamt Hamburg-1 angezeigt, besteuert und versteuert worden seien. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer als auch hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die vom beklagten Hauptzollamt vorgebrachte Erklärung sei inhaltlich unzutreffend. Zum Beweis dafür, dass er Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erklärt habe, diese Einkünfte besteuert und versteuert worden seien, berufe er sich unter Protest auf die Darlegungs- und Beweislast auf eine namentlich näher bezeichnete Rechtsanwaltsfachangestellte und einen namentlich näher bezeichneten Steuerberater. Mit Verfügung vom 30.11.2016 hat das Gericht dem Kläger unter Setzung einer Ausschlussfrist bis zum 22.12.2016 aufgegeben, durch Vorlage aussagekräftiger Urkunden - etwa Steuererklärungen und/oder Steuerbescheide - nachzuweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ausschließlich den in § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient hat. Der Kläger ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 KraftStG beim Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen liegt, der die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen will. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22.12.2016 Beweis dafür angeboten, * dass das streitgegenständliche Fahrzeug lediglich den in § 3 Nr. 7 KraftStG dargelegten Verwendungszwecken eingesetzt worden sei, durch Vernehmung der Zeugen B und C, * dass der Anhänger auf öffentlichen Straßen nicht gefahren worden sei, durch Vernehmung der Zeugen B und C, * dass fortlaufend Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft auf Seiten des Klägers gebucht worden seien, durch Vernehmung der Zeugen D und E. Im Übrigen verweist der Kläger darauf, dass ihm aussagekräftige Unterlagen darüber, dass das Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen werde, nicht vorlägen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte so wie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.