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Urteil

4 K 54/17

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2017:0922.4K54.17.00
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Leitsätze
1. Im Erfolgsfalle der Klage wird das HZA verpflichtet, eine neue vZTA mit Wirkung vom ursprünglichen Erteilungsdatum an zu erlassen (Rn.29) (Rn.48) . 2. Action-Kameras, die sowohl die Funktion eines digitalen Fotoapparats als auch eines Videokameraaufnahmegeräts erfüllen, sind als Videokameraaufnahmegeräte (Unterpositionen 8525 8091/99 KN) einzureihen, wenn sie Videosequenzen bei einer bestimmten Auflösung mit einer Länge von mehr als 30 Minuten aufzeichnen können (Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) . 3. Innerhalb der Unterpositionen für Videokameraaufnahmegeräte sind sie in die Unterposition 8525 8091 KN einzureihen, wenn sie nicht zur autonomen Aufzeichnung von Videosignalen aus fremden Quellen fähig sind (Rn.46) (Rn.47) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Erfolgsfalle der Klage wird das HZA verpflichtet, eine neue vZTA mit Wirkung vom ursprünglichen Erteilungsdatum an zu erlassen (Rn.29) (Rn.48) . 2. Action-Kameras, die sowohl die Funktion eines digitalen Fotoapparats als auch eines Videokameraaufnahmegeräts erfüllen, sind als Videokameraaufnahmegeräte (Unterpositionen 8525 8091/99 KN) einzureihen, wenn sie Videosequenzen bei einer bestimmten Auflösung mit einer Länge von mehr als 30 Minuten aufzeichnen können (Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) . 3. Innerhalb der Unterpositionen für Videokameraaufnahmegeräte sind sie in die Unterposition 8525 8091 KN einzureihen, wenn sie nicht zur autonomen Aufzeichnung von Videosignalen aus fremden Quellen fähig sind (Rn.46) (Rn.47) . Die zulässige Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gemäß § 44 Abs. 1 FGO zulässig, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine ablehnende Einspruchsentscheidung vorlag und damit ein Vorverfahren erfolglos geblieben ist. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 FGO gegeben sind. II. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Ablehnung der beantragten vZTAe für die Kameras ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), soweit sie die Einreihung der Kameras als digitale Fotoapparate (Unterposition 8525 8030 KN) begehrt. Sie hat nämlich keinen Anspruch auf die Erteilung der vZTAe mit diesem Inhalt. 1. Es kann dahinstehen, ob sich die Erteilung der vZTAe noch nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) richtet oder Art. 33 Abs. 1 der am 01.05.2016 vollständig in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2; Unionszollkodex - UZK) anzuwenden ist. Diese Vorschriften enthalten im Wesentlichen nur verfahrensrechtliche Vorgaben, die vorliegend nicht streitentscheidend sind. 2. Ein Anspruch auf Einreihung der Kameras als digitale Fotoapparate besteht nicht, weil seine materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Da der Europäische Gerichtshof die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 vom 08.08.2014 für ungültig erklärt und festgestellt hat, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 vom 29.11.2011 auf die Kameras nicht anwendbar ist, richtet sich die Einreihung allein nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23.07.1987 (ABl. EG L 256/1; Kombinierte Nomenklatur - KN). Zwar ist bei einer Verpflichtungsklage, sofern der Behörde - wie hier - kein Ermessen eingeräumt ist, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris Rn. 10; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL Febr. 2014, § 101 FGO Rn. 25; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 138. EL Okt. 2014, § 101 FGO Rn. 8, jeweils m. w. N.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich bei einer vZTA um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt (FG Hamburg, Beschl. v. 20.02.2014, 4 V 140/13, juris Rn. 12), der Rechtswirkungen während seiner gesamten Gültigkeitsdauer hat. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die ihren Erlass rechtfertigen, müssen daher während der gesamten Gültigkeit (Art. 12 Abs. 4 S. 1 ZK bzw. Art. 33 Abs. 3 UZK) vorliegen (siehe Art. 12 Abs. 5 Buchst. a) i) ZK bzw. Art. 34 Abs. 1 UZK). Aus dieser feststellenden Dauerwirkung folgt auch, dass im Erfolgsfalle der Klage die Zollverwaltung verpflichtet werden muss, die vZTA mit Wirkung zum ursprünglichen Erlassdatum neu zu erteilen, sofern die feststellende Wirkung der vZTA für vergangene Zeiträume - wie hier im Rahmen von Erstattungsanträgen - relevant wird (dazu unten III.4.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Rechtslage im gesamten Zeitraum zwischen dem Tag des Erlasses der vZTAe - dem 21.01.2013 - und dem Schluss der mündlichen Verhandlung von Bedeutung ist. Maßgeblich ist demnach die Kombinierte Nomenklatur in den - für die hier relevanten Unterpositionen gleichlautenden - Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 927/2012 vom 09.10.2012 (ABl. EU L 304/1), Nr. 1001/2013 vom 04.10.2013 (ABl. EU L 290/1), Nr. 1101/2014 vom 16.10.2014 (ABl. EU L 312/1), (EU) 2015/1054 vom 06.10.2015 (ABl. EU L 285/1) und (EU) 2016/1821 vom 06.10.2016 (ABl. EU L 294/1) sowie die hierauf aufbauenden Unterpositionen des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) gemäß Art. 2 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24 - Rohm Semiconductor; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N. - Sysmex; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, juris Rn. 29). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 09.06.2016, Rs. C-288/15, Rn. 23 - MIS; Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25- Rohm Semiconductor; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, juris Rn. 9). 3. Nach diesen Maßstäben sind die Kameras nicht als "digitale Fotoapparate" in die Unterposition 8525 8030 KN einzureihen. Es handelt sich vielmehr um Videokameraaufnahmegeräte der Unterpositionen 8525 8091/99 KN. Da die Kameras sowohl als digitale Fotoapparate als auch als Videokameraaufnahmegeräte eingesetzt werden können, ist Ausgangspunkt der Einreihungsentscheidung die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN. Danach ist auf die das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit (Hauptfunktion) abzustellen. Maßgeblich ist, was in den Augen der Verbraucher die Haupt- und die Zusatzfunktion ausmacht (EuGH, Urt. v. 05.03.2015, Rs. C-178/14, Rn. 24 m. w. N. - Vario Tek; Urt. v. 14.04.2011, C-288/09 und C-289/09, Rn. 76 m. w. N. - British Sky Broadcasting Group). Bei der Bestimmung, was bei Multifunktionsgeräten, die zugleich die Funktionen eines digitalen Fotoapparats und eines Videokameraaufnahmegeräts erfüllen, die Hauptfunktion darstellt, dienen die Erläuterungen der Unterpositionen 8025 8091 und 8525 8099 KN. Bei Anwendung dieser Erläuterungen stellt bei den hier in Rede stehenden Kameras die Videofunktion die Hauptfunktion dar. Nach diesen Erläuterungen müssen Videoaufnahmegeräte "während der Aufnahme [...] immer eine optische Zoomfunktion" bieten. Die Kameras verfügen nicht über eine solche Funktion. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dies trotz der insoweit anderslautenden Erläuterungen einer Einreihung von Waren in die Unterpositionen 8525 8091/99 KN nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 05.03.2015, C-178/14, Rn. 29 - Vario Tek). Die Einreihung hat daher nach dem Abgrenzungskriterium der Speicherkapazität von Videoaufnahmen zu erfolgen. In den Erläuterungen zur Unterposition 8525 8030 KN heißt es hierzu nämlich, dass Fotoapparate in diese Unterposition eingereiht werden, es sei denn, sie sind in der Lage, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 x 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen. Hiermit korrespondierend bestimmen umgekehrt die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 8091 und 8525 8099 KN, dass digitale Fotoapparate von diesen Unterpositionen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht in der Lage sind, bei maximaler Speicherkapazität in der genannten Auflösung und Bildgeschwindigkeit mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen. Die vor diesem Hintergrund bestehenden Auslegungsfragen hat der EuGH in der Vorlageentscheidung ausgeräumt. In Rn. 60 der Entscheidung führt er aus, dass die Unterpositionen 8525 8030, 8525 8091 und 8525 8099 der KN in Anbetracht der Erläuterungen zu diesen Unterpositionen dahin auszulegen sind, dass eine Videosequenz von mehr als 30 Minuten, die in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, unabhängig davon, ob der Benutzer beim Abspielen den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann oder ob er umgekehrt beim Abspielen jede dieser Dateien grundsätzlich gesondert öffnen muss, als Aufnahme von mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz anzusehen ist. Da nur die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, nicht jedoch die genannten Unterpositionen Bezug nehmen auf die Dauer der Videoaufnahme, sind die Ausführungen des EuGH - entsprechend der Vorlagefragen (Rn. 26 und Rn. 32 der Vorlageentscheidung) - so zu verstehen, dass es um die Auslegung der genannten Erläuterungen geht. Da die hier in Rede stehenden Kameras in der Lage sind, Videosequenzen mit der genannten Auflösung und Geschwindigkeit - wenn auch in getrennten Dateien - aufzuzeichnen, werden die Geräte durch die Erläuterung zur Unterposition 8525 8030 KN, wie sie der EuGH versteht, aus dieser Unterposition ausgewiesen. Der von der Klägerin zuletzt wiederholte Einwand, dass mittlerweile nahezu alle Fotoapparate eine 30-minütige Videosequenz aufnehmen könnten, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Senat im Vorlagebeschluss (S. 25 f.) auf diesen Umstand hingewiesen und der EuGH mithin seine Entscheidung in Kenntnis dieses Umstandes getroffen hat. Der Senat hat - anders als die Klägerin - keine Zweifel daran, dass der Wortlaut der so verstandenen Erläuterung zur Unterposition 8525 8030 KN mit dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur, genauer der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN, im Einklang steht. Anlass für eine weitere Vorlage an den EuGH gibt es daher nicht. In Anbetracht der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen hat die Europäische Kommission das Recht, für einzelne Waren Abgrenzungskriterien zu bestimmen, nach denen die Hauptfunktion eines Multifunktionsgeräts ermittelt wird. Dies hat sie vorliegend in Form der Fähigkeit zur Videoaufzeichnung getan. Es handelt sich hierbei um einen sachlich gerechtfertigten Abgrenzungstopos, weil für Verbraucher die Möglichkeiten der Videoaufzeichnung bei der Kaufentscheidung eine wichtige Rolle spielen. Die von der Klägerin favorisierte Bewertung der Verbrauchergewohnheiten, die in jedem Einzelfall empirisch ermittelt werden sollen, sind als Abgrenzungskriterien in der Praxis ungeeignet, weil sie Schwankungen unterworfen sind und die hierfür erforderlichen Marktanalysen bei der Abfertigung nicht vorliegen. 4. Eine Einreihung in die Unterposition 8525 8030 KN ohne Berücksichtigung der Vorlageentscheidung und auf der Grundlage der von der Klägerin behaupteten früheren Rechtsauffassung des Beklagten, nach der die Kameras als digitale Fotoapparate hätten eingereiht werden müssen, kommt - anders als die Klägerin meint - nicht in Betracht. Wie oben dargestellt (2.), kommt es auf die Sach- und Rechtslage seit Erlass der vZTAe, deren Änderung begehrt wird, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an. In diesem Zeitraum hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage verändert. Die maßgeblichen Unterpositionen sind gleich geblieben. Durch die Vorlageentscheidung hat sich die Rechtslage - abgesehen von der insoweit nicht relevanten Ungültigerklärung der Durchführungsverordnung(EU) Nr. 876/2014 - nicht verändert. Ein Vorabentscheidungsurteil erläutert lediglich, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite eine Unionsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (EuGH, Urt. v. 06.03.2007, C-292/04, Rn. 34 m. w. N - Meilicke et al.). Darüber hinaus ergibt sich die Bindung des Senats an die Vorlageentscheidung auch aus prozessualen Gründen. Als vorlegendes Gericht ist er nämlich an die Vorlageentscheidung gebunden (Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 50. EL Mai 2013, Art. 267 AEUV Rn. 102 m. w. N.). 5. Eine zeitliche Beschränkung der Anwendbarkeit der Vorlageentscheidung ist - anders als die Klägerin meint - auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht möglich. Sie kommt im Hinblick auf den der Unionsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise in Betracht und müsste im Urteil selbst vorgenommen werden (EuGH, Urt. v. 06.03.2007, C-292/04, Rn. 35 f. m. w. N. - Meilicke et al.). Dies ist nicht geschehen. Selbst wenn darüber hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitliche Beschränkung der Anwendbarkeit einer Vorlageentscheidung denkbar wäre, lägen die Voraussetzungen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann man sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur berufen, wenn eine Verwaltungsbehörde in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen begründet hat und diese Erwartungen berechtigt sind (EuGH, Urt. v. 09.07.2015, C-183/14, Rn. 44 f. - Salomie und Oltean; Urt. v. 09.07.2015, C-144/14, Rn. 43 f. - Tomoiaga; Urt. v. 14.09.2006, C-181/04, Rn. 32 - Elmeka NE). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Waren gerade keine Erwartungen geweckt, weil er die beantragte vZTAe nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise beschieden hat. Auch die im Rahmen des Einspruchsverfahrens zunächst erfolgte Einreihung zweier anderer Kameramodelle der Klägerin als digitale Fotoapparate konnte keinen Vertrauensschutz begründen. Diese Entscheidungen wurden nämlich in der irrtümlichen Annahme getroffen, dass diese Modelle nicht über die erforderliche Auflösung bei der Videoaufnahme verfügten, um sie als Videokameraaufnahmegeräte einzureihen. Dementsprechend hat der Beklagte diese vZTAe widerrufen, nachdem ihm diese tatsächliche Fehlereinschätzung bewusst geworden ist. Auch wenn man die von der Klägerin behaupte Einreihungspraxis, nach der die Kameras als Fotoapparate einzureihen gewesen wären, als Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz zugrunde legt, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Solange keine abschließende Entscheidung des EuGH vorlag, konnte die Klägerin berechtigterweise nicht auf die von ihr behauptete Einreihungspraxis des Beklagten vertrauen, sondern musste damit rechnen, dass die deutsche Finanzverwaltung ihre Praxis im Lichte einer Entscheidung des EuGH - die erst mit der Vorlageentscheidung erfolgte - anpassen würde. Die von der Klägerin behauptete rechtswidrige Verzögerung des Verwaltungsverfahrens über die Erteilung der hier streitgegenständlichen vZTAe kann ebenfalls kein Vertrauensschutz begründen. Durch die Verpflichtungsklage, mit der im Erfolgsfalle die Zollverwaltung verpflichtet wird, eine vZTA mit Wirkung ab dem ursprünglichen Erteilungsdatum zu erlassen, wird der Wirtschaftsbeteiligte nämlich so gestellt, wie er gestanden hätte, wenn die Zollverwaltung von Anfang an die zutreffende Einreihungsentscheidung getroffen hätte. Auf den Umstand, dass Wettbewerbern der Klägerin für Waren, die mit den hier in Rede stehenden vergleichbar gewesen seien, vZTAe erteilt worden seien und diese Auskünfte nur für die Zukunft widerrufbar seien, wodurch die Wettbewerber einen Vorteil erlangt hätten, kann sich die Klägerin nicht berufen. Wie nunmehr durch die Vorlageentscheidung klar ist, führt die Aufzeichnungsmöglichkeit von Videodaten von mehr als 30 Minuten dazu, dass Multifunktionsgeräte nicht als digitale Fotoapparate eingereiht werden können. Die den Wettbewerbern gegenüber erteilten vZTAe wären damit zu Unrecht ergangen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf diese unrechtmäßige Behandlung besteht nicht. Warum aus den übrigen Vorschriften, die die Klägerin genannt hat, etwas anderes folgen soll, ist für den Senat nicht ersichtlich. Art. 12 Abs. 5 ZK i. V. m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 ZKDVO befassen sich mit dem Ungültigwerden einer vZTA bzw. dem Verfahren ihres Erlasses. Art. 119 Abs. 1 AEUV behandelt die Grundsätze der Wirtschaft- und Währungsunion. Art. 16 EUGRCh gewährleistet die unternehmerische Freiheit ausdrücklich (nur) nach dem sonstigen Unionsrechts und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. III. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet. Die Ablehnung der beantragten vZTAe für die Kameras ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), soweit sie die Einreihung der Kameras als Videokameraaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes (Unterposition 8525 8091 KN bzw. TARIC-Code-Nr. 8525 8091 90) begehrt. Sie hat nämlich einen Anspruch auf die Erteilung der vZTAe mit diesem Inhalt. 1. Der Klage fehlt mit dem Hilfsantrag nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte der Klägerin nach Ergehen der Vorlageentscheidung in Aussicht gestellt hat, ihr formlos zu bescheinigen, dass die in Rede stehenden Kameras in die Unterposition 8525 8091 KN einzureihen seien. Diese Erklärung galt nämlich nur für den Fall, dass die Klägerin von ihrem Klagbegehren insgesamt Abstand nehmen würde, was sie nicht getan hat. 2. Nach den oben (II. 2.) dargestellten Maßstäben sind die Kameras als Videokameraaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes (Unterposition 8525 8091 KN) einzureihen. Nach der Vorlageentscheidung ist eine Einreihung in die Unterposition 8525 8099 KN nur möglich, wenn die Ware für die Aufzeichnung extern eingehender Videosignale autonom verwendet werden kann, d. h. unabhängig von Software- oder Hardware-Elementen, die nicht Teil der Originalausstattung sind (Rn. 50, 62). Darüber hinaus muss ein Gerät die aus externen Quellen stammenden Audio- und Videodateien auch über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiedergeben können (Rn. 65 der Vorlageentscheidung). Mit den Beteiligten ist sich der Senat einig, dass die Kameras jedenfalls nicht über diese zweite Fähigkeit verfügen, da über einen externen Monitor nur die mit der eigenen Linse aufgenommenen Audio- und Videodateien wiedergegeben werden können. Da somit eine Einreihung in die Unterposition 8525 8099 KN ausscheidet, kommt nur die hilfsweise begehrte Unterposition 8525 8091 KN in Betracht. 3. Innerhalb der Unterposition 8525 8091 KN sind die Kameras in die im hier maßgeblichen Zeitraum ebenfalls unveränderte TARIC-Code-Nr. 8525 8091 90 0 einzureihen, weil es sich um andere Kameras handelt als solche, die in einem CCTV-Überwachungssystem oder in Geräten zur Augenkontrolle verwendet werden. 4. Die Verpflichtung zum Erlass neuer vZTAe mit dem beschriebenen Inhalt muss sich in zeitlicher Hinsicht auf den Tag der Erteilung der ursprünglichen vZTAe beziehen. Anders kann kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden. Die Zollbehörden könnten durch eine falsche Einreihungsentscheidung für die Dauer des Gerichtsverfahrens verhindern, dass sich der Wirtschaftsbeteiligte auf die richtige Zolltarifposition berufen kann. Die Klägerin ist daher so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn der Beklagte sich von Anfang an rechtmäßig verhalten hätte (So auch die Praxis in Großbritannien: EuGH, Urt. v. 07.04.2011, C-153/10, Rn. 17 - Sony Supply Solutions). Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 S. 1 ZK (sechs Jahre ab Erteilung) und nicht nach Art. 33 Abs. 3 UZK (drei Jahre ab Wirksamkeit). Die zeitliche Bindungswirkung einer behördlichen Entscheidung ist ein materiellrechtlicher Gesichtspunkt. Materiellrechtliche Vorschriften werden im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urt. v. 12.11.1981 verb. Rs. 212-217/80, Rn. 9 f. - Salumi). Eine derartige Ausnahme ergibt sich aus dem UZK nicht. Die vZTAe, um die es hier geht, wurden vor Inkrafttreten des UZK erteilt und waren - wenn auch mit anderem Inhalt - am 01.05.2016 schon in Kraft. Solche "alten" vZTAe bleiben - wie sich aus Art. 252 Satz 2 UZK-DelVO ergibt - für den in ihnen genannten Zeitraum gültig, auch wenn das Gericht - wie hier - ihren Inhalt ändert. In Art. 252 Satz 2 UZK-DelVO ist (lediglich) angeordnet, dass bestehende vZTAe - anders als vorher - auch für die Inhaber verbindlich sind. Die abgeänderten vZTAe sind mithin vom 21.01.2013 an gerechnet für sechs Jahre gültig. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Sie orientiert sich daran, dass statt der 7% Zoll, die nach der ursprünglichen Tarifierung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung angefallen wären, nach der jetzt erfolgten Einreihung nur 3,3 % Zoll zu zahlen sind. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 1, 2 FGO zuzulassen, weil nach Ergehen der Vorlageentscheidung keine Zulassungsgründe mehr gegeben sind. Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung sog. Action-Kameras. Die Klägerin führt sog. Action-Kameras des Herstellers X ins Zollgebiet der Union ein. Hierbei handelt es sich um batteriebetriebene elektronische Geräte mit Funktionen eines digitalen Fotoapparats und eines Videokameraaufnahmegeräts. Unter dem 05.12.2012 beantragte die Klägerin für die fünf Kameramodelle der Modellreihe Y, nämlich die Modelle "Modell-1", "Modell-2", "Modell-3", "Modell-3 A" und "Modell-3 B" je eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA). Unterschiede bei den Modellen "Modell-1", "Modell-2" und "Modell-3" gibt es bei der optischen Qualität (Linse, Aufnahmewinkel) und den Foto- und Videofunktionen. Die Varianten der "Modell-3" (A und B) unterscheiden sich vom Grundmodell nur im Hinblick auf das mitgelieferte Befestigungszubehör. Den ursprünglichen, in den Anträgen genannten Vorschlag, die Kameras als Videokameraaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes (Unterposition 8525 8091 KN) einzureihen, änderte die Klägerin mit E-Mail vom 22.01.2013 dahin gehend, dass sie die Einreihung als digitale Fotoapparate (Unterposition 8525 8030 KN) anregte. Der Beklagte reihte die fünf Kameras mit den folgenden vZTAen vom 21.01.2013 in die TARIC-Code-Nr. 8525 8099 00 ein: vZTA DE-1: Y Modell-1 vZTA DE-2: Y Modell-2 vZTA DE-3: Y Modell-3 vZTA DE-4: Y Modell-3 A vZTA DE-5: Y Modell-3 B. Es handele sich jeweils um multifunktionale digitale Videokameraaufnahmegeräte. Die Speicherung und Wiedergabe von Videos mit einer maximalen Auflösung von 1.920 x 1.080 Pixel bzw. 2.716 x 1.524 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde für mehr als 30 Minuten sei die kennzeichnende Haupttätigkeit. Gegen diese vZTAe legte die Klägerin am 22.02.2013 Einspruch ein. Bei den Kameras handele es sich um digitale Fotoapparate (Unterposition 8525 8030 KN). Zur Begründung verwies sie u. a. auf das Gutachten zur zolltariflichen Einreihung der Kameras XY von Prof. Dr.-Ing. C von der Technischen Universität D vom 10.04.2013 (Anlage 28 zur Klagschrift). Für die Kameramodelle "Modell-2" und "Modell-1" half der Beklagte den Einsprüchen der Klägerin ab, indem er am 21.11.2013 die vZTAe DE-6 und DE DE-7 erließ, mit denen diese Kameras als "digitale Fotoapparate" in die TARIC-Code-Nr. 8525 8030 00 eingereiht wurden. Da die Entscheidungen von der unzutreffenden Annahme ausgingen, dass diese Modelle Videosequenzen nur mit einer Auflösung von 800 x 480 Pixel aufnehmen könnten, wurden sie in der Folge widerrufen. Die drei Kameras der "Modell-3" (im Folgenden: Kameras), die allein Gegenstand des weiteren Einspruchs- und Gerichtsverfahrens sind, weisen die folgenden Produktmerkmale auf: Sie haben einen Auslöse-/Auswahlknopf, einen Einschalt-/Modus-Schalter, eine LCD-Statusanzeige, jedoch kein Sucherdisplay. Sie verfügen über ein Objektiv mit Festbrennweite und Aufnahmewinkeln von 150 Grad, 127 Grad und 90 Grad. Die mit der Linse und einem eingebauten Mikrofon eingefangenen Ton- und Bildinformationen werden im MP4 H.264-Dateiformat auf einer austauschbaren Speicherkarte gespeichert. Die Kameras haben keinen fest installierten internen Speicher, auf dem Bild- und Toninformationen aufgenommen werden können. Die Software der Kameras kodiert die aufgenommenen Daten in einer Weise, dass eine Unterscheidung der durch die Kameras erzeugten MP4 H.264-Dateien von aus anderen Quellen stammenden Dateien möglich ist. Die Kameras besitzen mehrere Fotofunktionen (Einzelfoto, Fotoserie, Fotointervall, Dauerfotoserie, simultane Video- und Fotoaufnahme) mit einer Auflösung bis 12 Megapixel. Darüber hinaus können sie Videos bei 30 Bildern pro Sekunde in einer Auflösung von mindestens 1.920 x 1.080 Pixel im Videoschleifenmodus bis zu 120 Minuten und länger aufzeichnen. Videoaufnahmen, die länger als 26 Minuten und drei Sekunden dauern, werden in mindestens einer weiteren MP4 H.264-Datei mit einer maximalen Abspielzeit von jeweils 26 Minuten und drei Sekunden aufgezeichnet. Beim Abspielen merkt der Betrachter den Wechsel von einer Datei zur nächsten nicht. Mithilfe der XX-Software können Farbe, ISO-Limit, Schärfe und Belichtung von Aufnahmen unmittelbar an der Kamera oder mittels einer Applikation auf einem mit der Kamera verbundenen Smartphone oder einem Tablet-PC eingestellt werden. Neben dem Kartensteckplatz für eine Speicherkarte verfügen die Kameras über einen Mikro-HDMI-Anschluss, einen Mikro-USB-Anschluss, der auch ein Composite A/V-Kabel und einen 3,5 mm Stereomikrofonadapter unterstützt, ein integriertes Wi-Fi und einen Y-Anschluss. Über den unidirektionalen HDMI-Anschluss und die unidirektionale Verbindung mit einem Composite A/V-Kabel können die Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte befinden, auf einem TV-Gerät oder einem Computermonitor gezeigt werden, wobei keine Datenspeicherung auf dem externen Gerät erfolgt, sondern die Daten nach der Übertragung verworfen werden (Streaming). Die Steuerung der Wiedergabe erfolgt über die Kamera. Das bidirektionale Wi-Fi ermöglicht über eine Funkverbindung die Fernsteuerung der Kameras. Neben der mitgelieferten Fernbedienung kann dies über einen Tablet-PC oder ein Smartphone erfolgen, auf die die auf der Speicherkarte aufgenommenen Daten gestreamt werden. Eine Aufnahme von Videodateien ist über die Wi-Fi-Schnittstelle nicht möglich. Es können jeweils nur auf der Speicherkarte befindliche Bild- und Videodateien, die die Kamera selbst aufgezeichnet hat, abgespielt werden. Das Abspielen von Dateien aus anderen Quellen wird von der Kamera nicht unterstützt und auf dem Display oder Bildschirm wird "FILE NOT SUPPORTED" angezeigt. Über den Mikro-USB-Anschluss können die Kameras an einen Computer angeschlossen werden, der die sich in der Kamera befindliche Speicherkarte als externes Computerlaufwerk erkennt. Es können Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte befinden, auf einem Computer gespeichert werden und umgekehrt Dateien, die sich auf einem Computer befinden, auf die Speicherkarte der Kamera verschoben werden. Die Steuerung dieses Speichervorgangs erfolgt durch das Dateiverwaltungsprogramm (z. B. Windows Explorer) des Computers. Die Kamera kann in diesem Fall nicht bedient werden. Andere Möglichkeiten der Speicherung von Bild- und Videodaten auf der Speicherkarte der Kamera gibt es nicht. Mithilfe einer MP4-tauglichen Wiedergabesoftware des Computers können Bild- und Videodateien, die sich auf der vom Computer als externes Laufwerk erkannten Speicherkarte befinden, auf einem Monitor, der mit dem Computer verbunden ist, wiedergegeben werden. Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte der Beklagte mit, dass er über die ausstehenden Einsprüche erst entscheiden könne, nachdem der Ausschuss für den Zollkodex über die mittlerweile zwischen den Mitgliedstaaten umstrittene Frage der Einreihung von Action-Kameras entschieden habe. Nach dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 vom 08.08.2014, mit der eine X Y "Modell-1" eingereiht wurde, erließ der Beklagte die Einspruchsentscheidung vom 20.08.2014, mit dem die Einsprüche, soweit ihnen nicht abgeholfen worden war, als unbegründet zurückgewiesen wurden. Die Kameras stellten Multifunktionsmaschinen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN dar. Die Hauptfunktion, nach der die ganze Multifunktionsmaschine einzureihen sei, sei die eines Videokameraaufnahmegeräts. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen Nr. 11.3 bis 12.5 zur Position 8525 KN. Danach seien multifunktionale Fotoapparate nicht als digitale Fotoapparate einzureihen, wenn sie bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität und einer Auflösung von mindestens 800 x 600 Pixel und 23 oder mehr Bildern pro Sekunde eine mindestens 30 Minuten lange einzelne Videosequenz aufnehmen könnten. Dies sei bei den Kameras der Fall. Dass die Videosequenzen ab einer bestimmten Länge auf der Speicherkarte in mehreren Dateien gespeichert würden, habe keinen Einfluss auf die gesamte Aufzeichnungsdauer. Innerhalb der Unterpositionen für Videokameraaufnahmegeräte seien die Kameras als "andere" Videokameraaufnahmegeräte einzureihen. Auf den Kameras könnten nämlich Videodateien mit Ton gespeichert werden, die von einer angeschlossenen Datenverarbeitungsmaschine übertragen worden seien. Dieser Vorgang der Speicherung von Videodateien stelle eine Aufzeichnung von Bildern und Tönen im Sinne der Unterposition 8525 8099 KN dar. Dies ergebe sich auch aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014. Dass sich die damit eingereihte Kamera hinsichtlich der maximalen Pixelzahl von den streitgegenständlichen Kameras unterscheide, sei unerheblich, weil die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale identisch seien. Die Klägerin hat bereits am 17.04.2014 Untätigkeitsklage (4 K 92/14) erhoben. Mit Beschluss vom 19.06.2015 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29.11.2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 319/39) auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind (X Y "Modell-3", "Modell-3 B" und "Modell-3 A"), entsprechend anwendbar? b) Falls diese Frage bejaht wird: Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 gültig? 2. Falls die Vorlagefrage 1 a) oder 1 b) verneint wird: a) Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 08.08.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 240/12) auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, entsprechend anwendbar? b) Falls diese Frage bejaht wird: Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 gültig? 3. Falls die Vorlagefrage 1 a) oder 1 b) verneint wird: Sind die Erläuterungen der Kommission zu der Unterposition 8525 8030 und den Unterpositionen 8525 8091 und 8525 8099 KN (ABl. EU 2015 C 76/1) in der Weise auszulegen, dass eine Aufnahme von "mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz" auch dann gegeben ist, wenn die Videosequenz in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, sofern der Betrachter beim Abspielen der Aufzeichnung den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann? 4. Falls die Vorlagefrage 1 a) oder 1 b) verneint und die Vorlagefragen 2 a), 2 b) und 3 bejaht werden: Steht der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten, die Signale externer Quellen aufzeichnen können, in die Unterposition 8525 8099 KN entgegen, dass sie diese Signale nicht über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergeben können? Mit Urteil vom 20.03.2017 hat der EuGH (verb. Rs C-435/15 und C-666/15) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats sowie ein damit verbundenes Vorlageverfahren eines niederländischen Gerichts erkannt (im Folgenden: Vorlageentscheidung): 1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C-435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells XY Modell-3 nicht entsprechend anwendbar ist. 2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C-435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells XY Modell-3 entsprechend anwendbar ist, aber ungültig ist. 3. Die Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen sind in Anbetracht der Erläuterungen zu diesen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass eine Videosequenz von mehr als 30 Minuten, die in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, unabhängig davon, ob der Benutzer beim Abspielen den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann oder ob er umgekehrt beim Abspielen jede dieser Dateien grundsätzlich gesondert öffnen muss, als Aufnahme von mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz anzusehen ist. 4. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in den sich nacheinander aus den Durchführungsverordnungen Nrn. 1006/2011, 927/2012 und 1001/2013 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass ein Videokameraaufnahmegerät, das Signale aus externen Quellen aufzeichnen, diese Signale aber nicht über ein externes Fernsehgerät oder einen externen Monitor wiedergeben kann, weil dieses Videokameraaufnahmegerät nur die selbst mittels seiner Linse aufgezeichneten Dateien auf einem externen Bildschirm oder Monitor abspielen kann, nicht in die zolltarifliche Unterposition 8525 80 99 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann. Der Senat hat daraufhin das Verfahren von Amts wegen unter dem Aktenzeichen 4 K 54/17 wieder aufgenommen. Unter Berücksichtigung der Vorlageentscheidung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Zwar seien nach Maßgabe der Vorlageentscheidung die Kameras als Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 8091 KN einzureihen. Aufgrund der Besonderheiten des Falls ergebe sich aus Art. 12 ZK i. V. m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 ZKDVO und Art. 119 Abs. 1 AEUV, in dem der freie Wettbewerb anerkannt werde, sowie Art. 16 (unternehmerische Freiheit) und Art. 20 (Gleichheit vor dem Gesetz) der Europäischen Grundrechtecharta (EUGRCh) ein Anspruch auf Erteilung von vZTAen, mit denen die Kameras in die Unterposition 8525 8030 KN einzureihen seien, weil an Konkurrenzunternehmen für sehr ähnliche Waren vZTAe mit diesem Inhalt erteilt worden seien und die wettbewerbsrechtliche Besserstellung dieser Unternehmen wegen Art. 12 Abs. 5 und 6 ZK nicht für die Vergangenheit beseitigt werden könne. Als die Klägerin am 22.01.2013 erstmals die Einreihung in die Unterposition 8525 8030 KN begehrt habe, hätten auf der Grundlage der damaligen Rechtsauffassung der deutschen Zollverwaltung die vZTAen antragsgemäß erteilt werden müssen. Aus den seinerzeit erteilten vZTAen ergebe sich, dass man lediglich auf die Dauer einer Datei abgestellt habe. Die in der Vorlageentscheidung geäußerte gegenteilige Auffassung stehe der Rechtmäßigkeit der damaligen Auslegung des Begriffs der einzelnen Videosequenz in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nicht entgegen, weil dieses Urteil aufgrund eines der Klägerin zustehenden Vertrauensschutzes bei der Beurteilung der damaligen Rechtslage nicht zu berücksichtigen sei. Da bei Antragstellung die Kameras als digitale Fotoapparate hätten eingereiht werden müssen, bestehe ein Anspruch auf rückwirkende Änderung der angefochtenen vZTAe bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung. Da die damals von der Zollverwaltung vertretene Auffassung die praktische Wirksamkeit der Unterposition 8525 KN gewährleistet habe, sei der Anspruch der Klägerin nicht auf Gleichbehandlung im Unrecht gerichtet. Seinerzeit hätten die Kameras als digitale Fotoapparate eingereiht werden müssen, weil aus Verbrauchersicht die Aufzeichnungsmöglichkeit von Videoaufnahmen mit einer Dauer von mehr als 30 Minuten nur der Zusatzfunktion dargestellt habe. Die Fähigkeit der Ware zur Aufzeichnung eine Videosequenz von mehr als 30 Minuten schließe entgegen dem Wortlaut der Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur die Einreihung als Videokameras nicht per se aus. Außerdem unterliege der Beklagte einer aus Art. 20 EUGRCh und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Selbstbindung. Die Klägerin habe sich ernsthaft um die Einreihung der Waren als digitale Fotoapparate bemüht. Daher sei ihr nach der Rechtsprechung des EuGH und auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 5 ZK Vertrauensschutz zu gewähren. Die Vorlageentscheidung sei daher bei der Einreihung nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 21.01.2013 Nr. DE-3, DE-5 bzw. DE-4, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2014, zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, mit der das Y "Modell-3" in die TARIC-Code-Nr. 8525 8030 00, hilfsweise Nr. 8525 8091 90 eingereiht wird; ihr eine vZTA zu erteilen, mit der das Y " Modell-3 B" in die TARIC-Code-Nr. 8525 8030 00, hilfsweise Nr. 8525 8091 90 eingereiht wird; ihr eine vZTA zu erteilen, mit der das Y "Modell-3 A" in die TARIC-Code-Nr. 8525 8030 00, hilfsweise Nr. 8525 8091 90 eingereiht wird; 2. die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf der Grundlage der Vorlageentscheidung gehe der Beklagte davon aus, dass die Waren als Videokameraaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes in die Unterposition 8525 8091 KN einzureihen seien. Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen.