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4 K 119/15

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2018:0222.4K119.15.00
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Leitsätze
1. Erfasst Art. 212a ZK die Befreiung von einem Antidumping- und Ausgleichszoll gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 bzw. Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 (Rn.61) (Rn.67) ? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist bei der Anwendung von Art. 212a ZK auf den Fall des Entstehens einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK wegen Überschreitung der Frist gemäß Art. 49 Abs. 1 ZK die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) VO 1239/2013 aufgestellte Voraussetzung erfüllt, wenn das Unternehmen, welches mit dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannten Unternehmen - das die betreffende Ware hergestellt, versandt und Rechnung gestellt hat - verbunden ist, zwar nicht als Einführer der betreffenden Ware tätig war und auch nicht für dessen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gesorgt hatte, jedoch eine diesbezügliche Absicht besaß und die betreffende Ware auch tatsächlich geliefert erhielt (Rn.63) (Rn.75) ? 3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Dürfen bei der Anwendung von Art. 212a ZK auf den Fall des Entstehens einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK wegen Überschreitung der Frist gemäß Art. 49 Abs. 1 ZK eine Verpflichtungsrechnung und eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und c) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) und c) VO 1239/2013 auch innerhalb einer von den Zollbehörden gemäß Art. 53 Abs. 1 ZK gesetzten Frist vorgelegt werden (Rn.64) (Rn.87) ? 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Erfüllt eine Verpflichtungsrechnung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) VO 1239/2013, die anstelle des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU den Beschluss 2013/423/EU nennt, unter den Bedingungen des Ausgangsrechtsstreits und der Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze die Voraussetzungen von Anhang III Nr. 9 VO 1238/2013 und Anhang 2 Nr. 9 VO 1239/2013 (Rn.65) (Rn.94) ? 5. Falls die Frage 4 verneint wird: Darf bei der Anwendung von Art. 212a ZK auf den Fall des Entstehens einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK wegen Überschreitung der Frist gemäß Art. 49 Abs. 1 ZK eine Verpflichtungsrechnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) VO 1239/2013 auch noch im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zollschuldfestsetzung vorgelegt werden (Rn.66) (Rn.101) ?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfasst Art. 212a ZK die Befreiung von einem Antidumping- und Ausgleichszoll gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 bzw. Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 (Rn.61) (Rn.67) ? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist bei der Anwendung von Art. 212a ZK auf den Fall des Entstehens einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK wegen Überschreitung der Frist gemäß Art. 49 Abs. 1 ZK die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) VO 1239/2013 aufgestellte Voraussetzung erfüllt, wenn das Unternehmen, welches mit dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannten Unternehmen - das die betreffende Ware hergestellt, versandt und Rechnung gestellt hat - verbunden ist, zwar nicht als Einführer der betreffenden Ware tätig war und auch nicht für dessen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gesorgt hatte, jedoch eine diesbezügliche Absicht besaß und die betreffende Ware auch tatsächlich geliefert erhielt (Rn.63) (Rn.75) ? 3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Dürfen bei der Anwendung von Art. 212a ZK auf den Fall des Entstehens einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK wegen Überschreitung der Frist gemäß Art. 49 Abs. 1 ZK eine Verpflichtungsrechnung und eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und c) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) und c) VO 1239/2013 auch innerhalb einer von den Zollbehörden gemäß Art. 53 Abs. 1 ZK gesetzten Frist vorgelegt werden (Rn.64) (Rn.87) ? 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Erfüllt eine Verpflichtungsrechnung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) VO 1239/2013, die anstelle des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU den Beschluss 2013/423/EU nennt, unter den Bedingungen des Ausgangsrechtsstreits und der Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze die Voraussetzungen von Anhang III Nr. 9 VO 1238/2013 und Anhang 2 Nr. 9 VO 1239/2013 (Rn.65) (Rn.94) ? 5. Falls die Frage 4 verneint wird: Darf bei der Anwendung von Art. 212a ZK auf den Fall des Entstehens einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK wegen Überschreitung der Frist gemäß Art. 49 Abs. 1 ZK eine Verpflichtungsrechnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) VO 1239/2013 auch noch im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zollschuldfestsetzung vorgelegt werden (Rn.66) (Rn.101) ? II. Der Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 S. 1 Buchst. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor, weil die rechtliche Würdigung des Falles unionsrechtlich zweifelhaft ist. 1. Rechtlicher Rahmen Den rechtlichen Rahmen für die Vorlagefragen bilden der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld (dazu 1.1) geltende Zollkodex (dazu 1.2) sowie die Verordnungen über die Erhebung von Antidumpingzoll (dazu 1.3) und von Ausgleichszoll (dazu 1.4) auf die Einfuhren bestimmter Fotovoltaikmodule aus der Volksrepublik China. Im Einzelnen: 1.1 Maßgeblicher Zeitpunkt Die Klägerin hat eine Teilanfechtungsklage (§ 100 Abs. 1 FGO) erhoben. Das vorlegende Gericht würde den angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid im Umfang der Anfechtung aufheben, wenn die Ware bei der Festsetzung der Einfuhrzollschuld nach Art. 204 ZK von der Erhebung des Antidumpingzolls und des Ausgleichszolls befreit wäre. Hierfür ist nach mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht unter Berücksichtigung des materiellen Rechts auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrzollschuld abzustellen. Dies ist der 11.09.2014. 1.2 Zollkodex Bezogen auf diesen Zeitpunkt richtet sich die Beurteilung des Rechtsstreits nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK). Die mit Wirkung zum 01.05.2016 vollständig in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2; Unionszollkodex - UZK), die zeitgleich den Zollkodex aufgehoben hat (Art. 286 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 UZK), findet auf den vorliegenden Rechtsstreit dagegen keine Anwendung. Dies ergibt sich aus der Salumi-Entscheidung des EuGH. Danach sind grundsätzlich nur Verfahrensvorschriften auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar. Materiellrechtliche Vorschriften werden dagegen im allgemeinen so ausgelegt, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteil vom 12.11.1981, Salumi, 212-217/80, Rn. 9 f.). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Erhebung von Einfuhrabgaben aufgrund einer zollrechtlichen Pflichtverletzung, die sich im September 2014 zugetragen hat. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a), 86 Abs. 6 und 147 Abs. 4 UZK enthalten materiellrechtliche Vorschriften, die keine Hinweise darauf geben, dass sie auf Altfälle anwendbar sein könnten. Danach sind die folgenden Vorschriften des ZK anzuwenden. Art. 53 Abs. 1 ZK lautet: Sind die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, nicht vor Ablauf der nach Artikel 49 festgesetzten Fristen eingeleitet worden, so treffen die Zollbehörden zur Regelung des Falls unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Veräußerung der Waren. Art. 212a ZK lautet: Sieht das Zollrecht eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der besonderen Verwendung einer Ware, Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikeln 21, 82, 145 oder 184 bis 187 vor, so findet die zolltarifliche Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205, 210 oder 211 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind. Art. 212a ZK wurde eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1997 L 17/1). Der 12. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet: Sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eine Befreiung von den Ein- oder Ausfuhrzöllen vor, so muss diese Befreiung in jedem Einzelfall Anwendung finden können, ungeachtet der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist. Werden in diesem Zusammenhang Zollverfahrensvorschriften nicht beachtet, so erscheint die Anwendung des Normalzollsatzes nicht als die geeignete Sanktion. Der von Art. 212a ZK in Bezug genommenen Art. 184 ZK, der im Titel VI über "Vorzugsbehandlungen" steht, lautet: Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Fälle fest, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr [...] gewährt wird. 1.3 Erhebung von Antidumpingzoll Mit Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 02.12.2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325/1; im Folgenden: VO 1238/2013) wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fotovoltaikmodule und -paneele mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China erhoben. Nach Art. 1 Abs. 3 VO 1238/2013 finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Art. 3 VO 1238/2013 lautet: (1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern a) ein im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes Unternehmen die vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes verbundenes Unternehmen, und diese Waren entweder für verbundene Unternehmen in der Union, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt, bestimmt sind, b) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird - eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang III vorgegeben sind -, c) für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang IV dieser Verordnung vorgelegt wird und d) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. (2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, a) wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder b) [...] Anhang III VO 1238/2013 lautet: Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen: 1. [...] 9. Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung: "I, the undersigned, certify that the sale for direct export to the European Union of the goods covered by this invoice is being made within the scope and under the terms of the Undertaking offered by [COMPANY], and accepted by the European Commission through Implementing Decision 2013/707/EU. I declare that the information provided on this invoice is complete and correct." Die VO 1238/2013 ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343/51) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 (ABl. L 344/1 - im Folgenden: Antidumping-Grundverordnung [AD-GVO]). Dessen Art. 8 Abs. 1 lautet: Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, [...]. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. [...] Art. 9 Abs. 4 AD-GVO lautet auszugsweise: Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. [...] 1.4 Erhebung von Ausgleichszoll Mit Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 02.12.2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325/66; im Folgenden: VO 1239/2013) wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Fotovoltaikmodule und -paneele mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China erhoben. Nach Art. 1 Abs. 3 VO 1239/2013 finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Art. 2 VO 1239/2013 lautet: (1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern a) ein im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes Unternehmen die vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes verbundenes Unternehmen, und diese Waren entweder für verbundene Unternehmen in der Union, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt, bestimmt sind, b) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird - eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang 2 dieser Verordnung vorgegeben sind -, c) für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang 3 dieser Verordnung vorgelegt wird, und d) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. (2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, a) wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder b) [...] Anhang 2 VO 1239/2013 lautet: Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen: 1. [...] 9. Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung: "I, the undersigned, certify that the sale for direct export to the European Union of the goods covered by this invoice is being made within the scope and under the terms of the Undertaking offered by [COMPANY], and accepted by the European Commission through Implementing Decision 2013/707/EU. I declare that the information provided on this invoice is complete and correct." Die VO 1239/2013 ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11.06.2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188/93 - im Folgenden: Antisubventions-Grundverordnung [AS-GVO]). Dessen Art. 13 Abs. 1 lautet: Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen a) das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder b) ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden. In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Art. 15 Abs. 1 AS-GVO lautet auszugsweise: Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. [...] 2. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Einfuhrabgabenbescheids, soweit damit Antidumpingzoll und Ausgleichszoll festgesetzt werden. Der vorlegende Senat hat keinen Zweifel, dass eine Einfuhrabgabenschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden ist, weil die Klägerin der Ware, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befand, innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 1 Buchst. b) ZK keine neue zollrechtliche Bestimmung gegeben hat. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtverletzung, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung ausgewirkt hat (Art. 859 ZKDVO). Die Klägerin beruft sich jedoch darauf, dass die Ware von der Erhebung derartiger Zölle befreit sei. 2.1 Vorlagefrage 1 Da die Befreiungstatbestände in Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 nur für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten, im vorliegenden Fall die Zollschuld jedoch wegen einer Pflichtverletzung gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden ist, müsste sich die Klägerin auf eine Vorschrift berufen können, die die genannten Zollbefreiungen auch auf die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK für anwendbar erklärt. Hierfür dürfte allein Art. 212a ZK in Betracht kommen. Die mit dem angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid festgesetzte Zollschuld ist nach Art. 204 Abs. 1 ZK, also einem der in Art. 212a ZK genannten Zollschuldentstehungstatbestände, entstanden. Antidumping- und Ausgleichszölle sind auch Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) im Sinne dieser Norm. Mit der Vorlagefrage 1 muss vor diesem Hintergrund geklärt werden, ob Art. 212a ZK auch die Befreiung von einem Antidumping- und Ausgleichszoll nach Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 bzw. Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 erfasst. Die weiteren Vorlagefragen stellen sich nur dann, wenn Art. 212a ZK anwendbar sein sollte. In diesem Fall käme es darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen des Art. 212a ZK erfüllt sind. Danach darf im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegen. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt; auch der beschließende Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Überschreitung der Frist nach Art. 49 Abs. 1 ZK offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Außerdem verlangt Art. 212a ZK, dass "die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind". Hierdurch wird Bezug genommen auf den Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) bis d) in Verbindung mit Anhang III VO 1238/2013 sowie den - im hier relevanten Umfang gleichlautenden - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) bis d) in Verbindung mit Anhang 2 VO 1239/2013. Damit die Klägerin in den Genuss der an sich für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehenen Zollfreiheit kommen kann, kommt es streitentscheidend darauf an, ob die genannten Bedingungen erfüllt sind. Mit der Auslegung dieser Voraussetzungen im Lichte von Art. 212a ZK befassen sich die Vorlagefragen 2 bis 5. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) VO 1239/2013 sind keine Vorlagefragen zu stellen, da sich die Beteiligten mit dem vorlegenden Senat darüber einig sind, dass die genannte Voraussetzung jeweils erfüllt ist. 2.2 Vorlagefrage 2 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) VO 1239/2013 gehen die Beteiligten mit dem Senat übereinstimmend davon aus, dass die Ware, die grundsätzlich vom Antidumping- bzw. Ausgleichszoll erfasst ist, von einem im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannten Unternehmen hergestellt, versandt und einem mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen - der C GmbH - direkt in Rechnung gestellt wurde. Die C GmbH sollte auch als Einführer tätig werden und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sorgen. Zu dieser Überführung kam es in der Folge jedoch nicht. Die C GmbH erhielt die Ware allerdings tatsächlich, nachdem die Klägerin im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids vollständige Sicherheit für den Antidumping- und Ausgleichszoll sowie die Einfuhrumsatzsteuer geleistet hatte und die Sicherstellung der Ware aufgehoben worden war. Es kommt darauf an, ob dadurch die im Rahmen der Anwendung von Art. 212a ZK zu modifizierenden Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) VO 1239/2013 erfüllt werden. Dies soll durch die Vorlagefrage 2 geklärt werden. 2.3 Vorlagefrage 3 Im Hinblick auf die Pflicht zur Vorlage einer Verpflichtungsrechnung bzw. einer Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und c) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) und c) VO 1239/2013 kommt es streitentscheidend darauf an, in welchem Zeitpunkt diese Unterlagen vorgelegt werden müssen. Da beide Unterlagen erstmals mit Schreiben vom 26.09.2014 vorgelegt wurden, ist mit der Vorlagefrage 3 zu klären, ob dieser Zeitpunkt noch als rechtzeitig angesehen werden kann. 2.4 Vorlagefrage 4 Sofern die Vorlage der Unterlagen mit Schreiben vom 26.09.2014 rechtzeitig erfolgte, muss entschieden werden, ob die mit diesem Schreiben übersandte Verpflichtungsrechnung die Anforderungen von Anhang III Nr. 9 VO 1238/2013 und Anhang 2 Nr. 9 VO 1239/2013 erfüllt, da in der Verpflichtungsrechnung nicht auf den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU, sondern auf den Beschluss 2013/423/EU Bezug genommen wird. Dies soll durch die Vorlagefrage 4 geklärt werden. Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten dagegen, dass das Fehlen der Worte "and accepted by the" in der Verpflichtungsrechnung unschädlich ist. 2.5 Vorlagefrage 5 Sofern die Falschbezeichnung des Kommissionsbeschlusses in der Verpflichtungsrechnung dazu führen sollte, dass die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO 1238/2013 bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) VO 1239/2013 nicht erfüllt sind, wäre schließlich streitentscheidend, ob die im Einspruchsverfahren vorgelegte Verpflichtungsrechnung, die den formalen Anforderungen unstreitig entspricht, noch berücksichtigt werden darf. Dies soll durch die Vorlagefrage 5 geklärt werden. 3. Rechtliche Erwägungen zur Vorlagefrage 1 Mit der Vorlagefrage 1 soll geklärt werden, ob Art. 212a ZK auch Befreiungen nach Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 erfasst. Art. 212a ZK bestimmt für den Fall, dass das Zollrecht eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der besonderen Verwendung einer Ware, Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Art. 21, 82, 145 oder 184 bis 187 ZK vorsieht, dass die zolltarifliche Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung insbesondere auch im Fall der Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK Anwendung findet. Der beschließende Senat hält es für unionsrechtlich nicht zweifelhaft, dass die hier in Rede stehenden Befreiungen von dem Antidumping- bzw. Ausgleichszoll nicht auf die Art oder die besondere Verwendung einer Ware (vgl. Art. 21 ZK), sondern auf den Herstellungsbetrieb abstellen (so FG Hamburg, Urteil vom 23.06.2015, 4 K 216/14, juris Rn. 20). Eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Art. 145 oder 185-187 ZK sowie eine Verwendung zu besonderen Zwecken gemäß Art. 82 ZK kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die beiden Zollbefreiungen könnten jedoch eine Bestimmung über "Zollfreiheit" im Sinne von Art. 184 ZK darstellen. Der EuGH hat sich bisher zu der Frage, was unter einer Bestimmung über Zollfreiheit im Sinne des Art. 212a ZK zu verstehen ist, nicht geäußert. Zwar hat er im Verfahren Isaac International (Urteil vom 29.07.2010, C-371/09) Art. 212a ZK im Zusammenhang mit einer Befreiungsvorschrift von einem Antidumpingzoll ausgelegt. Im dortigen Verfahren ging es jedoch um eine verwendungsbezogene Befreiung von einem Umgehungszoll, die als "zolltarifliche Begünstigung" charakterisiert wurde (Rn. 40 des Urteils), und nicht um eine Vorschrift über die "Zollfreiheit". Dass es sich bei Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 bzw. Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 jeweils um eine Regelung über die Zollfreiheit handelt, scheint dem Senat angesichts des Wortlauts der Vorschriften ("...sind von dem mit Artikel 1 eingeführten [Antidumpingzoll bzw. Ausgleichszoll] befreit.") nicht zweifelhaft zu sein. Allerdings sind beide Normen vom Unionsgesetzgeber nicht auf Art. 184 ZK gestützt worden, sondern finden ihre Rechtsgrundlage ausweislich der Erwägungsgründe der VO 1238/2013 und der VO 1239/2013 in Art. 9 Abs. 4 AD-GVO bzw. Art. 15 AS-GVO. Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat die Frage, ob Art. 212a ZK auch Zollbefreiungen wie im Ausgangsfall erfasst, die nicht auf Art. 184 ZK gestützt worden sind. Für ein Verständnis in diesem Sinne spricht, dass nach einhelliger Auffassung in der deutschen Zollrechtsliteratur die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (im Folgenden: Zollbefreiungsverordnung) eine von Art. 212a ZK erfasste Vorschrift über die "Zollfreiheit ... gemäß den Artikeln 184 bis 187" ist (Deimel in Dorsch/Rüsken [Hrsg.], Zollrecht, 151. Ergänzungslieferung Okt. 2014, Art. 212a ZK Rn. 5; Witte, in Witte [Hrsg.], Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 212a Rn. 5; Stiehle in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 61. Ergänzungslieferung April 2010, Art. 212a ZK Rn. 3), obwohl sie nicht auf Art. 184 ZK gestützt wird. Als Ermächtigungsgrundlage nennen ihre Erwägungsgründe nur die Art. 26, 37 und 308 EGV, die eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit verlangen. Der Kommissionsentwurf der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (KOM/2008/0842endg.) enthält ebenfalls keine Bezugnahme auf Art. 184 ZK. Auch die nach dem Zollkodex erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 355/94 (ABl. L 46/5), Nr. 1671/2000 (ABl. L 193/11) und Nr. 274/2008 (ABl. L 85/1), mit denen die frühere Zollbefreiungsverordnung - die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (ABl. L 105/1) - geändert wurde, beziehen sich nicht auf Art. 184 ZK. Zwar wird in der deutschen Zollrechtsliteratur behauptet, dass die Zollbefreiungsverordnung auf Art. 184 ZK beruhe (Hahn in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 70. Ergänzungslieferung Okt. 2012, Art. 184 ZK Rn. 8; anders dagegen Möller in Dorsch, Zollrecht, 132. Ergänzungslieferung Sept. 2011, Art. 184 ZK Rn. 5). Der zum Beleg hierfür herangezogene Art. 1 der Verordnung gibt hierfür jedoch nichts her. Zwar gibt es Übereinstimmungen im Wortlaut zwischen Art. 184 ZK und Art. 1 Zollbefreiungsverordnung. Jedoch war bereits in Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (ABl. L 105/1) Bezug genommen auf "besondere Umstände", die zur "Befreiung" von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben führen können. Die Übereinstimmungen im Wortlaut zwischen Art. 184 ZK und Art. 1 Zollbefreiungsverordnung sind also kein Beleg dafür, dass sich die Zollbefreiungsverordnung auf Art. 184 ZK stützt. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass der Wortlaut von Art. 184 ZK auf der (bei Inkrafttreten des Zollkodex bereits geltenden) Verordnung (EWG) Nr. 918/83 beruht. Darüber hinaus ergab eine Recherche des vorlegenden Senats in der Datenbank eur-lex.europa.eu (http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html) mit den in der Rubrik "Rechtsgrundlage" eingegebenen Suchbegriffen "Verordnung" (bei "Sekundärrecht"), "1992" (bei "Jahr"), "2913" (bei "Nummer") und "184" (bei "Artikel"), dass es überhaupt keine Rechtsetzungsakte gibt, deren Rechtsgrundlage Art. 184 ZK ist. Wenn Art. 212a ZK also im Hinblick auf die Zollfreiheit einen Anwendungsbereich haben soll, worauf angesichts seiner weitreichenden Zielsetzung (siehe 12. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 82/97) alles hindeutet, muss die Vorschrift in einem weiteren Sinne verstanden werden. Von Art. 212a ZK erfasst sein könnten solche Zollbefreiungen, die nach Art. 184 ZK erlassen werden könnten. Dies ist bei Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 der Fall. Die von Art. 184 ZK geforderten "besondere[n] Umstände" für die Befreiung dürften in der Annahme einer Verpflichtungserklärung liegen. Eine Beschränkung darauf, dass es sich um außertarifliche Gründe handeln muss, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Antidumping- und Ausgleichszölle sind Einfuhrabgaben gemäß Art. 4 Nr. 10, 1. Anstrich ZK, also "Zölle ... bei der Einfuhr von Waren". Die VO 1238/2013 und die VO 1239/2013 sind Ratsverordnungen, die auf Vorschlag der Kommission erlassen wurden. Gemäß Art. 9 Abs. 4 S. 2 AD-GVO bzw. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 AS-GVO gilt der Kommissionsvorschlag vom Rat als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Da der Rat im Hinblick auf die VO 1238/2013 und die VO 1239/2013 kein Veto eingelegt hat, wurden diese Verordnungen einstimmig angenommen. Es dürfte der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 nicht entgegenstehen, dass es für präferentiellen Zollfreiheiten in Art. 900 Buchst. o) ZKDVO eine Sondervorschrift gibt. Diese betrifft nämlich das Erstattungsverfahren, das von dem hier in Rede stehenden Erhebungsverfahren gesondert zu betrachten ist. Es bestünde kein logischer Widerspruch darin, Art. 212a ZK einerseits auf die hier in Rede stehenden Befreiungen anzuwenden, und andererseits bestimmte Begünstigungen, die nicht auf die Art oder Verwendung der Ware abstellen, von seinem Anwendungsbereich auszuklammern. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 212a ZK können zolltarifliche Begünstigungen nämlich nur gewährt werden, wenn sie auf der Art oder der besonderen Verwendung der Ware basieren. 4. Rechtliche Erwägungen zur Vorlagefrage 2 Mit der Vorlagefrage 2 fragt der Senat nach der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) VO 1239/2013 in der Gestalt, die sie in Verbindung mit Art. 212a ZK erhalten. 4.1 Auslegungsrahmen Das Auslegungsproblem, um das es bei der Vorlagefrage 2 geht, ergibt sich daraus, dass Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 ausdrücklich nur die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr regeln, Art. 212a ZK jedoch anordnet, dass die danach zu gewährende Zollfreiheit auch für den Fall der Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK zur Anwendung kommen soll. Art. 212a ZK macht diese Rechtsfolge freilich davon abhängig, dass die "übrigen Voraussetzungen für die [...] Zollfreiheit ... erfüllt sind". Fraglich ist, wie diese Voraussetzungen, die auf eine Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK abgestimmt sind, bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK auszulegen sind. Hierbei dürfte die hier vorliegende Konstellation, die von einer Zollschuldentstehung außerhalb eines Zollverfahrens gekennzeichnet ist, von einer anderen Fallgruppe zu unterscheiden sein, in der es zu einer Zollschuldentstehung beispielsweise nach Art. 204 ZK kommt, während sich Waren in einem Zollverfahren befinden (Bsp.: Falsche Aufzeichnungen, die zu einer Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK führen, im Rahmen einer Bewilligung zur besonderen Verwendung von Waren [FG Hamburg, Urteil vom 04.05.2009, 4 K 275/08, juris]; Diebstahl von Übersiedlungsgut, das zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde [FG Hamburg, Urteil vom 13.08.2002, IV 69/00, juris]). Diesbezüglich hat der vorlegende Senat bereits entschieden, dass die Ware nur dann in den Genuss der Begünstigung kommen kann, wenn alle "übrigen Voraussetzungen" des Zollverfahrens, in dem sie sich befinden, erfüllt sind (FG Hamburg, Urteil vom 04.05.2009, 4 K 275/08, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 13.08.2002, IV 69/00, juris Rn. 25). Würde man die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragen, müsste man verlangen, dass die Ware tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr hätte überführt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wäre die Vorlagefrage 2 eindeutig zu verneinen. Die vorliegende Konstellation liegt allerdings nach Auffassung des Senats wohl anders. Die Ware befand sich im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung nämlich nicht in einem Zollverfahren. Außerdem hatte diejenige Person, die die Pflichtverletzung begangen hat - die Klägerin -, niemals die Absicht, die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Als Lagerhalter, der die Ware für den Importeur verwahrte, hatte sie auch keine Rechtsmacht, dies zu tun. Da Art. 212a ZK die hier gegebene Konstellation nicht von vornherein ausschließt (Witte in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 212a ZK Rn. 6 nennt ausdrücklich den Fall der Nichteinhaltung der Frist gemäß Art. 49 Abs. 1 ZK), scheint es angezeigt, die durch Art. 212a ZK in Bezug genommenen Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 im Rahmen ihrer Anwendung, die durch Art. 212a ZK angeordnet wird, nicht wörtlich zu verstehen. Bei der Bestimmung der Modifikationen der Tatbestände von Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013, die diese durch den Anwendungsbefehl des Art. 212a ZK erfahren, dürfte von den folgenden Leitlinien auszugehen sein, die der EuGH aufgestellt hat: Einerseits ist zu berücksichtigen, dass eine Befreiung von Antidumpingzöllen als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 17.09.2014, Baltic Agro, C-3/13, Rn. 24). Diese Auslegungsregel ist auch bei der Anwendung von Art. 212a ZK zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 29.07.2010, Isaac International, C-371/09, Rn. 42). Andererseits hat der EuGH in jüngster Vergangenheit im Kontext einer Begünstigung bei der Anwendung von Antidumpingzöllen darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Tigers, C-156/16, Rn. 21 unter Hinweis auf Urteil vom 16.11.2016, Hemming u. a., C-316/15, Rn. 27; Urteil vom 14.07.2016, Verband Sozialer Wettbewerb, C-19/15, Rn. 23). Darüber hinaus sind die Wertungen einzubeziehen, die sich aus dem Urteil des EuGH im Verfahren Isaac International (Rs. C-371/09) ergeben. In jenem Verfahren berief sich ein Importeur auf die Befreiung von Antidumpingzöllen, der zwar die materiellen Befreiungsvoraussetzungen erfüllt hatte, jedoch nicht Inhaber der zollrechtlichen Bewilligung war, die Art. 14 Buchst. c) Verordnung (EG) Nr. 88/97 ebenfalls zur Voraussetzung für die Befreiung machte. Der EuGH stellte fest, dass ein Absehen von diesem Erfordernis darauf hinausliefe, die in der Verordnung vorgesehene Voraussetzung einer vorherigen Bewilligung "in Wegfall zu bringen" (Rn. 42 des Urteils). Ferner wies er auf die besondere Bedeutung dieser Bewilligung hin, die es den Zollbehörden ermögliche, zur Zeit der fraglichen Vorgänge zu überprüfen, ob alle Befreiungsvoraussetzungen erfüllt seien (Rn. 43 des Urteils). Als Essenz der skizzierten Rechtsprechung ergibt sich für das vorlegende Gericht einerseits die Notwendigkeit, die in Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 niedergelegten Voraussetzungen so zu formulieren, dass sie auf den Fall der hier in Rede stehenden Pflichtverletzung durch einen Lagerhalter angewendet werden können. Hierbei darf insbesondere nicht die Einhaltung von Vorschriften verlangt werden, die gerade wegen der Pflichtverletzung, die zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 204 ZK geführt hat, nicht erfüllt werden können (weil Art. 212a ZK gerade anordnet, dass man trotz der Pflichtverletzung in den Genuss einer Zollbefreiung kommen kann). Dass eine derartige Umformulierung nicht die Grenzen des rechtlich Zulässigen sprengt, ergibt sich aus dem Diktum des EuGH, nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Zusammenhang und die Ziele einer Vorschrift zu berücksichtigen. Andererseits - dies lehrt die Entscheidung Isaac International - darf dies nicht dazu führen, dass zentrale Voraussetzungen für die Zollbefreiung, die eine Überprüfung der Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen ermöglichen, nicht mehr erfüllt werden müssen. Gleichzeitig darf derjenige, der eine Pflichtverletzung begeht, nicht gegenüber Personen, die eine Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, privilegiert werden. 4.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall Unter Berücksichtigung dieses Spannungsverhältnisses muss eine Antwort auf die Frage gefunden werden, ob die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO Buchst. a) 1239/2013 im vorliegenden Fall erfüllt sind, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ware nach der Pflichtverletzung der Klägerin nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde, das verbundene Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO Buchst. a) 1239/2013 die Ware jedoch tatsächlich erhalten hat. Da die Klägerin die Ware selbst nicht in den zollrechtlich freien Verkehr hätte überführen können, könnte es ausreichend sein, dass die in diesem Verfahren gewährleisteten zollrechtlichen Kontrollmöglichkeiten auch außerhalb dieses Verfahrens erfüllt wurden. Dafür, dass dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, spricht, dass sich die Ware durchgängig, d.h. ab dem Schreiben des Beklagten vom 11.09.2014 bis zur Aufhebung der Sicherstellung nach Hinterlegung einer Sicherheit am 23.05.2015, unter zollamtlicher Überwachung befand und zollamtliche Kontrollen hätten durchgeführt werden können. Tatsächlich ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass - mit der Ausnahme, dass die Ware tatsächlich nicht in den freien Verkehr überführt wurde - die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO Buchst. a) 1239/2013 erfüllt sind. Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr dadurch, dass die Ware nach ihrer Freigabe - anders als bei der Überlassung im Rahmen des zollrechtlich freien Verkehrs- nicht den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erlangt hat (Art. 79 Abs. 1 ZK). Zu einem Statuswechsel gemäß Art. 866 ZKDVO ist es nicht gekommen, weil die Einfuhrabgaben bei der Freigabe der Ware nicht entrichtet wurden und bisher lediglich die Einfuhrumsatzsteuer beglichen wurde. Man kann sich allerdings fragen, ob dieser fehlende Statuswechsel für die hier inmitten stehende Frage von Bedeutung ist. Es werden hierdurch nämlich weder die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden noch die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, weil die Ware nur gegen vollständige Sicherheitsleistung freigegeben wurde. Letztlich wird es zwingend zu einem Statuswechsel der Ware gemäß Art. 866 ZKDVO kommen, weil entweder die Sicherheit für den Antidumping- und Ausgleichszoll verwertet oder - falls die Klage Erfolg haben sollte - der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid hinsichtlich dieser Zölle aufgehoben werden wird. In diesem Fall wären durch die bereits erfolgte Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer alle Einfuhrabgaben entrichtet und es würde rückwirkend zu einem Statuswechsel kommen. Durch die Freigabe der Ware gegen (bloße) Sicherheitsleistung wurde die Klägerin auch nicht gegenüber einem Zollbeteiligten, der die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat, bessergestellt, weil auch im Rahmen der Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr die Ware - ohne Zahlung der Einfuhrabgaben - gegen Sicherheitsleistung überlassen werden kann (Art. 74 Abs. 1 S. 1 ZK). 5. Rechtliche Erwägungen zur Vorlagefrage 3 Mit der Vorlagefrage 3 fragt der Senat nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Vorlage einer Verpflichtungsrechnung und einer Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und c) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) und c) VO 1239/2013 bei der Anwendung von Art. 212a ZK. Unstreitig haben diese beiden Unterlagen bei Entstehung der Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK nicht vorgelegen. Sie wurden vielmehr erstmals mit dem Schreiben der Klägerin vom 26.09.2014 eingereicht. Mit der Vorlagefrage 3 soll geklärt werden, ob dies zulässig war. 5.1 Keine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 VO 1238/13 und Art. 2 Abs. 2 VO 1239/2013 Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) und c) VO 1239/2013 verlangen lediglich, dass das darin jeweils genannte Dokument "vorgelegt wird", nennen jedoch keinen Zeitpunkt, zu dem dies letztmalig möglich sein soll. Eine zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, Unterlagen nach Entstehen der Zollschuld vorzulegen, könnte sich aus Art. 3 Abs. 2 VO 1238/13 und Art. 2 Abs. 2 VO 1239/2013 ergeben. Nach deren jeweiligem Buchst. a) entsteht eine Zollschuld, wenn bei den in dem jeweiligen Absatz 1 der Vorschriften genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der dort aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind. Hieraus folgert der Senat, dass alle für eine Zollbefreiung nötigen Unterlagen bis zur Annahme der Zollanmeldung vorliegen müssen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausdrücklich nur für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. Anders als der Beklagte, der Art. 3 Abs. 2 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 VO 1239/2013 a fortiori auf die Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK anwenden will, neigt der vorlegende Senat dazu, hierin eine Sonderregel für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu sehen, die im Rahmen der in Verbindung mit Art. 212a ZK vorzunehmenden Anwendung von Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 einer nachträglichen Vorlage der genannten Bescheinigungen bei Entstehung einer Zollschuld nach Art. 204 ZK wegen eines Verstoßes gegen Art. 49 Abs. 1 ZK nicht im Wege steht. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK durch Unterlassen sind nämlich grundlegend unterschiedliche Konstellationen. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stellt ein zielgerichtetes Verhalten dar, so dass ohne weiteres von einem Wirtschaftsbeteiligten verlangt werden kann, alle hierfür notwendigen Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Bei der hier inmitten stehenden Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK durch Unterlassen war das Entstehen der Zollschuld gerade nicht beabsichtigt, sondern ist die (fahrlässige) Folge eines Arbeitsfehlers. Da von keinem Lagerhalter erwartet werden kann, vorsorglich für sämtliche eingelagerte Waren, die einem Antidumping- oder Ausgleichszoll unterliegen, die Unterlagen vorzuhalten, die für den Fall einer fahrlässigen Zollschuldentstehung zur Zollbefreiung führten, würde die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 VO 1239/2013 in einer Konstellation wie der vorliegenden dazu führen, dass niemand in den Genuss der Zollbefreiung kommen könnte. Dieses Ergebnis scheint - sofern Art. 212a ZK auf den vorliegenden Fall anwendbar sein sollte (oben Vorlagefrage 1) - dem Senat nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar zu sein. Noch ein anderer Umstand spricht gegen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 VO 1238/13 und Art. 2 Abs. 2 VO 1239/2013 auf den vorliegenden Fall: Ziel der strengen Regelung über den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen ist es, zuverlässig überprüfen zu können, ob die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Ware der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entspricht (so Art. 3 Abs. 1 Buchst. d VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VO 1239/2013). Damit soll das Umgehungsrisiko minimiert werden (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Tigers, C-156/16, Rn. 36). Eine solche Überprüfung ist nur bis zur Überlassung der Waren möglich, weil danach grundsätzlich keine Warenkontrollen mehr durchgeführt werden können (FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006, 4 K 193/03, juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders: Die Ware befand sich seit der Zollschuldentstehung bis zu ihrer Freigabe an dem von den Zollbehörden zugelassenen Ort (Art. 51 Abs. 1 ZK) und damit unter zollamtlicher Überwachung. Dem Beklagten war es mithin bis zur Freigabe der Ware möglich, insbesondere die Nämlichkeit und die Einhaltung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) VO 1239/2013 zu überprüfen. D as Urteil des EuGH vom 12.10.2017 im Fall Tigers (Rs. C-156/16) schließt eine Vorlage von Unterlagen nach Entstehen der Zollschuld im vorliegenden Fall nicht aus. In jener Entscheidung hat der EuGH die Vorlage einer Handelsrechnung nach Abgabe der Zollanmeldung, um in den Genuss eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes zu kommen, für zulässig gehalten, und hierbei darauf hingewiesen, dass die einschlägige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 im Gegensatz zu anderen Antidumpingverordnungen nicht regele, wann eine solche Handelsrechnung vorzulegen sei (Rn. 25 des Urteils; siehe auch die Schlussanträge des GA Mengozzi vom 15.06.2017, C-156/16, Rn. 60). Hieraus kann man nach Auffassung des vorlegenden Senats für den vorliegenden Fall keinen Umkehrschluss ziehen. In jenem Verfahren ging es nämlich um die Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Dass für diesen Fall Art. 3 Abs. 2 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 VO 1239/2013 der nachträglichen Vorlage von Unterlagen entgegenstehen, ist nicht zweifelhaft. Vorliegend geht es jedoch um eine andere Konstellation, auf die - wie dargelegt - die Wertungen, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten, nicht ohne weiteres übertragen werden können. 5.2 Nachträgliche Vorlage möglich Einen Beitrag zur Beantwortung der Vorlagefrage 3 können nach Auffassung des vorlegenden Senats die übrigen Ausführungen der Tigers-Entscheidung leisten. Der Wortlaut der dort einschlägigen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 verbot es nicht, eine Rechnung erst nach Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen (Rn. 24). Der EuGH verwies im Übrigen für die Modalitäten der Einreichung und der Prüfung der Zollanmeldung auf den Zollkodex. Da es in jenem Verfahren um die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ging, hielt der EuGH Art. 78 ZK für einschlägig. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass es zulässig sei, nach der Zollanmeldung neue Angaben und Unterlagen einzureichen, die von den Zollbehörden voraussichtlich zu berücksichtigen seien. Der Grundgedanke dieser Vorschrift bestehe nämlich darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Tigers, C-156/16, Rn. 31 m.w.N.) Überträgt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall, könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Vorlage von Unterlagen jedenfalls innerhalb der von den Zollbehörden gemäß Art. 53 Abs. 1 ZK gesetzten Frist möglich ist. Zunächst sind gemäß Art. 1 Abs. 3 VO 1238/2013 und Art. 1 Abs. 3 VO 1239/2013 die Zollvorschriften entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen fehlt allerdings nur dann, wenn Art. 3 Abs. 2 VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 VO 1239/2013 nicht anwendbar sind (siehe oben). Die Vorschrift, die Art. 78 ZK bei der vorübergehenden Verwahrung entspricht, ist Art. 53 Abs. 1 ZK. Danach dürfen die Zollbehörden "zur Regelung des Falls unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen" treffen. Hierzu gehört - wie auch im Ausgangsverfahren geschehen - die Ermittlung des Sachverhalts, der für die Abgabenfestsetzung relevant ist. Damit hat auch Art. 53 Abs. 1 ZK das Ziel, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, so dass diese Norm der nachträglichen Vorlage von Unterlagen nicht entgegenstehen dürfte. Dies dürfte jedenfalls so lange gelten, wie es noch möglich ist, die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Zollbefreiung zu kontrollieren. Dies war vorliegend der Fall, als die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2014 die Verpflichtungsrechnung und die Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung vorlegte, weil die Ware noch unter zollamtlicher Überwachung stand. Das Ziel einer Antidumpingmaßnahme, den durch das Dumping verursachten Schaden zu beseitigen (vgl. Schlussanträge des GA Mengozzi vom 15.06.2017, Tigers, C-156/16, Rn. 61), würde hierdurch nicht konterkariert werden. 6. Rechtliche Erwägungen zur Vorlagefrage 4 Sofern die Vorlagefrage 3 bejaht wird, bei Entstehen der Zollschuld noch nicht vorliegende Unterlagen also nachgereicht werden können, stellt sich die Frage, ob die mit Schreiben vom 26.09.2014 vorgelegte Verpflichtungsrechnung den Anforderungen von Anhang III Nr. 9 VO 1238/2013 und Anhang 2 Nr. 9 VO 1239/2013 entspricht. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil sie anstelle des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU, der sich auf das Verpflichtungsangebot zu den endgültigen Antidumping- und Ausgleichszöllen bezieht, den Beschluss 2013/423/EU, mit dem die Kommission das Verpflichtungsangebot hinsichtlich des vorläufigen Antidumpingzolls angenommen hat, nennt. Augenfällig ist, dass die in der Verpflichtungsrechnung enthaltene Bezeichnung des Durchführungsbeschlusses nicht mit dem jeweiligen Wortlaut von Anhang III Nr. 9 VO 1238/2013 und Anhang 2 Nr. 9 VO 1239/2013 übereinstimmt. Dafür, dass dies den Anspruch auf die Zollbefreiung ausschließt, streitet die formale Auslegungsregel, nach der Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (siehe oben 4.1). Außerdem unterscheiden sich die beiden Verpflichtungsangebote der Firma B, die mit den jeweiligen Durchführungsbeschlüssen der Kommission angenommen wurden, inhaltlich (siehe den 15. und 437. Erwägungsgrund der VO 1238/2013). Gleichzeitig besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits, dass nicht jede inhaltliche Abweichung zwischen dem vorgegebenen und dem tatsächlichen Wortlaut einer Verpflichtungserklärung den Anspruch auf Zollbefreiung zu Fall bringen kann. So sind sich die Beteiligten einig, dass die in der Verpflichtungsrechnung fehlenden Worte "and accepted by the" unbeachtlich sind. Nach Einschätzung des vorlegenden Senats dürfte für die Beantwortung der Vorlagefrage unter Berücksichtigung der oben (4.1) dargelegten Auslegungsmaxime maßgeblich sein, ob die abweichende Bezeichnung des Durchführungsbeschlusses die in der Verpflichtungsrechnung enthaltene Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers missverständlich erscheinen lässt, und ob hierdurch die Verpflichtungsrechnung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Beides ist nach Einschätzung des vorlegenden Senats eher zu verneinen. Der Zeitpunkt und der Kontext der Verpflichtungsrechnung dürften für einen objektiven Empfänger kaum Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich bei der Bezugnahme auf den Beschluss 2013/423/EU um eine irrtümliche Falschbezeichnung handelt, also eigentlich der Durchführungsbeschluss 2013/707/EU gemeint ist. Dies ergibt sich schon aus dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei Fakturierung der Ware am 14.07.2014 war das Verpflichtungsangebot hinsichtlich der abschließenden Antidumping- und Ausgleichszölle durch Erlass des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU am 04.12.2013 längst in Kraft getreten. Auch die VO 1238/2013 und die VO 1239/2013 galten seit dem 06.12.2013. Durch Art. 2 Abs. 2 VO 1238/2013 wurden die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle in Höhe des endgültigen Antidumpingzolls endgültig vereinnahmt. Als die Verpflichtungsrechnung ausgestellt wurde, war es mithin gar nicht mehr möglich, Einfuhren in die EU zu bewirken, für die der Beschluss 2013/423/EU noch von Bedeutung gewesen wäre. Da es im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Antidumping- und Ausgleichszöllen keine weiteren Beschlüsse der Kommission gab, mit denen Verpflichtungsangebote angenommen wurden, und die Verpflichtungsrechnung im Übrigen die Voraussetzungen von Anhang III VO 1238/2013 und Anhang 2 VO 1239/2013 erfüllt, kann die Nennung des unrichtigen Beschlusses wohl nur als irrtümliche Falschbezeichnung gewertet werden. Hinzu kommt, dass es im Hinblick auf die Ausgleichszölle gar kein vorläufiges Verpflichtungsangebot gab, weil kein vorläufiger Ausgleichszoll erhoben wurde (siehe 862. Erwägungsgrund der VO 1239/213). Die Bezugnahme auf den Beschluss 2013/423/EU war damit im Hinblick auf die Ausgleichszölle inhaltlich sinnlos. Im Übrigen hätte die Firma B auch kein Wahlrecht gehabt, auf welches Verpflichtungsangebot sie sich stützen will. Nach Art. 8 Abs. 1 AD-GVO sowie Art. 13 Abs. 1 AS-GVO gelten nämlich schon mit der Annahme der Verpflichtungsangebote durch die Kommission die endgültigen Zölle nicht mehr. Die Einhaltung der genannten formalen Anforderungen dient vor diesem Hintergrund nur der Identifikation derjenigen Einfuhren, die von der Zollbefreiung erfasst sein sollen. Eine von der Firma B beabsichtigte Bezugnahme auf das vorläufige Verpflichtungsangebot - quod non -, wäre damit ins Leere gelaufen. Im Übrigen ergibt sich aus der gemeinsam mit der Verpflichtungsrechnung vorgelegten Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung ebenfalls, dass eine irrtümliche Falschbezeichnung vorliegen muss. In der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die durch ihre Bezugnahme auf die Rechnungsnummer der hier in Rede stehenden Verpflichtungsrechnung dieser eindeutig zuzuordnen ist, wird nämlich mit der "Implementing Decision 2013/707/EU" der richtige Durchführungsbeschluss genannt. Durch die Falschbezeichnung wird auch der Zweck der Vorlage der Verpflichtungsrechnung, der darin liegt, die Einhaltung der Verpflichtungserklärung wirksam kontrollieren zu können (EuGH, Urteil vom 17.09.2014, Baltic Agro, C-3/13, Rn. 29), nicht vereitelt. Bis auf die Falschbezeichnung erfüllt die Verpflichtungsrechnung nämlich die formalen Anforderungen von Anhang III VO 1238/2013 und Anhang 2 VO 1239/2013, so dass sie eine geeignete Grundlage für die Prüfung ist, ob sich die Firma B an ihr Verpflichtungsangebot gehalten hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von dem Fall, der Gegenstand der Vorabentscheidung Baltic Agro (Urteil vom 17.09.2014, Rs. C-3/13) war. Dabei ging es um die Frage, ob die Baltic Agro AS bei einer mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) VO 1239/2013 vergleichbaren Vorschrift (Rn. 25 des Urteils) als "erster unabhängige Abnehmer in der Union" gelten könne, obwohl sie die Ware nicht direkt von dem Unternehmen, das das Verpflichtungsangebot abgegeben hatte, sondern von einem Zwischenhändler erworben hatte. Der EuGH hat diese Frage verneint. Es dürften keine Zwischenhändler eingeschaltet werden, weil sonst nicht nachvollziehbar sei, wer die Befreiung beanspruchen könne (Rn. 30 des Urteils). Die Regeln über den direkten Verkauf dienen nämlich dazu, "in transparenter Weise den Mindesteinfuhrpreis zu kontrollieren, zu dem die ausführenden Hersteller sich verpflichtet haben" (Schlussanträge des GA Cruz Villalón vom 03.04.2014, Baltic Agro, C-3/13, Rn. 32). Dies ist bei einem Export, der über Zwischenhändler erfolgt, nicht in derselben Weise möglich, da jeder Weiterverkauf der Ware, der vor dem Import in die EU erfolgt, zusätzliche Kosten verursachen kann, die sich auf diese Preise auswirken (a.a.O.). Im vorliegenden Fall wird die Nachweisfunktion der Verpflichtungsrechnung durch die Falschbezeichnung nicht beeinträchtigt. Daher dürfte es unverhältnismäßig sein, die Einhaltung des genauen Wortlauts zu verlangen. 7. Rechtliche Erwägungen zur Vorlagefrage 5 Sollte der EuGH bei der Beantwortung der Vorlagefrage 4 dagegen die ursprüngliche Verpflichtungsrechnung nicht anerkennen wollen, stellte sich die letzte Vorlagefrage. Es wäre zu klären, ob die im Einspruchsverfahren vorgelegte Verpflichtungsrechnung, die den formalen Anforderungen unstreitig entspricht, berücksichtigt werden darf. Da sich die Vorlagefrage 5 nur stellen würde, wenn die Vorlagefrage 3 bejaht (und die Vorlagefrage 4 verneint) werden würde, spricht viel dafür, dass der EuGH die Vorlagefrage 5 - wenn sie sich stellen würde - auch bejahen würde. Wenn es nämlich in Beantwortung der Vorlagefrage 3 zulässig sein sollte, Unterlagen innerhalb der von den Zollbehörden gemäß Art. 53 Abs. 1 ZK gesetzten Frist nachzureichen, die bei Entstehung der Zollschuld noch nicht vorlagen, vermag der vorlegende Senat nicht zu erkennen, warum dies in einem Rechtsbehelfsverfahren der ersten Stufe gemäß Art. 243 ZK, das der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung dient, nicht auch noch möglich sein soll. 8. Angesichts der dargelegten Zweifel an der Auslegung des einschlägigen Unionsrechts hat der Senat beschlossen, dem EuGH die im Tenor genannten Fragen im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszoll auf Fotovoltaik-Module. Die Klägerin, die einen Lager- und Umschlagsbetrieb im Hamburger Hafen betreibt und über das AEO C-Zertifikat verfügt, nahm am 21.08.2014 als zugelassener Empfänger für einen Kunden zwei Lieferungen von Fotovoltaik-Modulen (im Folgenden: die Ware), die im externen Versandverfahren (XXX und YYY) befördert worden waren, in ihr Lager auf und meldete sie mit den Summarischen Anmeldungen A-1 und A-2 zur vorübergehenden Verwahrung an. Die Ware wurde von der B Ltd. (Im Folgenden: Firma B)- einem im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2017/707/EU genannten Unternehmen - hergestellt und versandt. Mit Schreiben vom 11.09.2014 informierte der Beklagte die Klägerin, dass die Ware bis zum Ende der Verwahrfrist am 10.09.2014 keine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten habe, und forderte sie insbesondere auf, die für die Einfuhr erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie wies darauf hin, dass bis zu einer anderslautenden Entscheidung nicht über die Ware verfügt werden dürfe. Mit Schreiben vom 26.09.2014, innerhalb der vom Beklagten bis zu diesem Tag verlängerten Frist, nahm die Klägerin Stellung. Sie legte insbesondere die "Commercial Invoice accompanying goods subject to an undertaking" Nr. xxx vom 11.07.2014 (im Folgenden: Verpflichtungsrechnung) vor, mit der die Firma B der C GmbH - einem mit der Firma B verbundenen Unternehmen - die Ware in Rechnung stellt. Die Rechnung nennt den TARIC- Zusatzcode B796 und enthält unter Ziff. 7 ("Remarks") die Erklärung: I, the undersigned, certify that the sale for direct export to the European Union of the goods covered by this invoice is being made within the scope and under the terms of the Undertaking offered by B Ltd, European Commission through Commission Decision 2013.423/EU.I declare that the information provided on this invoice is complete and correct. Außerdem legte die Klägerin das Export Undertaking Certificate Nr. xxx vom 11.07.2014 (Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung) der D (...) vor, das den Zusatz enthält: I, the undersigned, certify that this certificate is given for direct exports to the European Union of the goods covered by the Commercial Invoice accompanying sales made subject to the undertaking and that the certificate is issued within the scope and under the terms of the undertaking offered by B Ltd and accepted by the European Commission through Implementing Decision 2013.707/EU. I declare that the information provided on this certificate is correct and that the quantity covered by this certificate is not exceeding the threshold. Die Klägerin meint, dass der Abgabenerhebung nach Art. 204 ZK der Art. 212a ZK entgegenstehe. Aufgrund eines Arbeitsfehlers sei die Verwahrfrist ausnahmsweise nicht eingehalten worden. Die Klägerin behandele pro Monat ca. 1.300 Sendungen, bei denen die Verwahrfristen einzuhalten seien. In den meisten Fällen würden Waren aus dem Schiffsverkehr übernommen, so dass die Verwahrfrist 45 Tage betrage. Hier habe eine Übernahme aus dem Versandverkehr stattgefunden, die ungewöhnlich sei und in dieser Weise nicht hätte erfolgen dürfen. Die internen Fristen würden regelmäßig kontrolliert und es sei in der Vergangenheit nie zu einer Fristüberschreitung gekommen. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 24.11.2014 (Registrierkennzeichen A-3) setzte der Beklagte Antidumpingzoll in Höhe von 122.847,13 €, Ausgleichszoll in Höhe von 26.455,84 € und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 72.138,02 € fest. Da die Ware mit Ablauf der Verwahrfrist keine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten habe, sei gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK in Verbindung mit § 21 Abs. 2 UStG eine Einfuhrabgabenschuld entstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der 11.09.2014 (Art. 214 Abs. 1, Art. 204 Abs. 2 ZK). Zollschuldner sei die Klägerin als Verwahrer (Art. 204 Abs. 3 ZK). Es könne kein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz zu Grunde gelegt werden, da die Ware nicht zum freien Verkehr angemeldet worden sei. Der ermäßigte Antidumpingzollsatz sei auch keine zolltarifliche Begünstigung im Sinne von Art. 212a in Verbindung mit Art. 21 ZK. Mit Schreiben vom 28.11.2014 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie mit Schreiben vom 28.01.2015 und 21.04.2015 begründete: Es sei keine Zollschuld gemäß Art. 204 ZK entstanden. Jedenfalls müsse die Befreiung von den Antidumpingzöllen gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 sowie von Ausgleichszöllen gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 1239/2013 auch auf der Grundlage von Art. 212a ZK berücksichtigt werden. Es handele sich bei diesen Befreiungen um zolltarifliche Abgabenbegünstigungen im Sinne von Art. 21 ZK, die gemäß Art. 212a ZK auch bei der Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK zu berücksichtigen seien. Jedenfalls handele es sich bei den Befreiungen um eine Zollbefreiung nach Art. 184 ZK. Hilfsweise sei Art. 212a ZK analog auf die Befreiungen anzuwenden. Antidumping- und Ausgleichszölle könnten nicht gleichzeitig erhoben werden. Die vorgelegte Verpflichtungsrechnung genüge den Anforderungen der Befreiungsvorschriften. Die irrtümliche Bezugnahme auf den Beschluss 2013/423/EU anstelle des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU sei als offensichtliche Falschbezeichnung unbeachtlich. Mit dem Beschluss 2013/423/EU habe die Kommission das ursprüngliche Verpflichtungsangebot der Firma B angenommen. Mit dem Beschluss 2013/707/EU seien Änderungen dieses Verpflichtungsangebots angenommen worden. In der Sache handele es sich um dieselbe Dumping- bzw. Subventionsuntersuchung, so dass kein Zweifel an dem wirklich Gemeinten bestehen könne. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Firma B bewusst nur auf das ursprüngliche Verpflichtungsangebot habe verweisen wollen. Hiervon hätte sie keine Vorteile zu erwarten gehabt. Die Verpflichtungserklärung diene der Überwachung der Einhaltung des Verpflichtungsangebots. Dieser Zweck werde durch das Fehlzitat in keiner Weise beeinträchtigt, da eine Zuordnung des Herstellers zu den von ihm übernommenen Verpflichtungen möglich bleibe. Hilfsweise seien die unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätze anzuwenden. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 04.05.2015 (Registrierkennzeichen A-4) änderte der Beklagte die ursprüngliche Abgabenerhebung unter Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumping- und Ausgleichszollsätze für die Firma B gemäß Art. 1 Abs. 2 VO 1238/2013 und Art. 1 Abs. 2 VO 1239/2013. Hierdurch reduzierte sich der Antidumpingzoll auf 95.243,03 € und der Ausgleichszoll auf 26.455,84 €. Entsprechend wurde auch die Einfuhrumsatzsteuer auf 64.008,02 € angepasst. Mit Schreiben vom 19.05.2015 legte die Klägerin eine korrigierte Verpflichtungsrechnung der Firma B vor. Sie unterscheidet sich von der mit Schreiben vom 26.09.2014 vorgelegten Rechnung dadurch, dass "Commission Decision 2013.423/EU" durch "Implementing Decision 2013/707/EU" ersetzt wurde. Da die Ware an den bestimmungsgemäßen Empfänger, die C GmbH, ausgeliefert werden sollte, wurde die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids, die zunächst ohne Sicherheitsleistung bewilligt worden war, mit Bescheid vom 06.05.2015 dahingehend geändert, dass sie nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wurde. Nachdem die Klägerin am 13.05.2015 eine Bürgschaft in Höhe von 170.521,54 € beim Beklagten hinterlegt hatte, hob der Beklagte die Sicherstellung der Waren vom 23.04.2015 auf und gab die Ware frei. Sie wurde sodann an die C GmbH ausgeliefert. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2015 (RL ...1/2014), zugestellt am 13.07.2015, wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Abgabenschuld sei gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstanden. Unstreitig habe die Ware bis zum Ablauf der Verwahrfrist keine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten. Auch ein solches Unterlassen sei eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK. Die Verfehlung sei nicht gemäß Art. 859 Nr. 1 ZKDVO unbeachtlich. Nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.1999 (Rs.C-48/98) könnten außergewöhnliche Umstände nur solche sein, denen jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgesetzt sei. Der Vortrag der Klägerin, dass bei der wöchentlichen Kontrolle der ablaufenden Verwahrfristen bei über 1.300 monatlich zu bearbeitenden und zu überwachenden Verwahrfristen ein Arbeitsfehler unterlaufen sei, rechtfertige keine Fristverlängerung nach Art. 49 Abs. 2 ZK, die im Übrigen auch nicht beantragt worden sei. Die Klägerin sei als Gestellender Zollschuldner gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK. Sie habe als zugelassener Empfänger die Ware entgegengenommen und alle zur ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens nötigen Schritte unternommen. Die Klägerin sei unstreitig Verwahrer der Ware. Da keine Zollanmeldung abgegeben worden sei, könne sich der Beklagte nicht an einen Anmelder wenden. Art. 212a ZK stehe der Abgabenerhebung nicht entgegen. Die hier erhobenen Antidumping- und Ausgleichszölle, die sonstige zolltarifliche Maßnahmen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Buchst. g) ZK seien, seien keine Begünstigung oder Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne von Art. 212a ZK. Außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von Antidumpingzöllen nach Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 nicht vor. Es fehle schon an der dort genannten Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die mit Schreiben vom 26.09.2014 vorgelegte Verpflichtungsrechnung erfülle nicht die formalen Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO 1238/2013. Darin werde nämlich nicht auf den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU, sondern auf den Beschluss 2013/423/EU Bezug genommen. Mit diesem Durchführungsbeschluss sei ein Verpflichtungsangebot in einer gegenüber dem Beschluss 2013/423/EU geänderten Fassung angenommen worden. Der EuGH habe mit Urteil vom 17.09.2014 (C-3/13) bestätigt, dass die Befreiung von Antidumpingzöllen nur unter bestimmten Voraussetzungen in ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewährt werde. Es handele sich um eine Ausnahmevorschrift, die daher eng auszulegen sei. Die irrtümliche Bezugnahme auf den Beschluss 2013/423/EU sei keine versehentliche Falschbezeichnung. Der Falsa demonstratio-Grundsatz sei nicht anwendbar, da kein Vertragsverhältnis vorliege. Vielmehr habe der Verordnungsgeber einseitig bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Zollbefreiung zu gewähren sei. Die Erklärung sei auch nicht so auszulegen, dass sie den Vorgaben von Anhang III VO 1238/2013 genüge. Nur die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) VO 513/2013, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden sei, nehme Bezug auf den Beschluss 2013/423/EU. Die für die Befreiung vom endgültigen Antidumpingzoll, der niedriger als der vorläufige Antidumpingzoll sei, vorgesehene Erklärung weiche inhaltlich nicht nur von der Verpflichtungserklärung nach der VO 513/2013 ab, sondern nehme auch Bezug auf einen anderen Beschluss, nämlich den Beschluss 2013/707/EU. Eine Verpflichtungsrechnung könne nicht nachgereicht werden. Der EuGH habe mit Urteil vom 17.09.2014 (C-3/13) ausgeführt, dass eine Zollschuld entstehe, wenn die Bedingungen für die Annahme der Verpflichtungserklärung nicht vorgelegen hätten. Für die Erhebung der Ausgleichszölle gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 gälten die Ausführungen zur Erhebung des Antidumpingzolls entsprechend. Im Hinblick auf die gleichzeitige Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszoll sähen zwar Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 der Antidumping-Grundverordnung vor, dass auf eine Ware nicht zugleich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden dürften, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergebe, zu bereinigen. Vorliegend aber würde die Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszoll auf jeweils unterschiedliche Sachverhalte zurückgeführt. Mit der am 13.08.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Hinblick auf den Antidumping- und den Ausgleichszoll weiter. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde entrichtet. Die Klägerin meint, dass Art. 212a ZK anwendbar sei. Ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 82/97, mit der die Vorschrift eingefügt worden sei, sei sie von dem allgemeinen Gedanken getragen, dass eine Abgabenbegünstigung in jedem Fall, also unabhängig von der Art der Zollschuldentstehung, Anwendung finden müsse. Die Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichszöllen komme also in Betracht, obwohl diese Vorschriften sich auf "zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren" bezögen, weil die von Art. 212a ZK für die Erstreckung dieser Befreiungen auf Fälle des Art. 204 ZK vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen. Befreiungen von Antidumping- und Ausgleichszöllen stellten eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung gemäß Art. 21 Abs. 1 ZK dar. Nach Art. 21 Abs. 2 ZK in Verbindung mit Art. 4 Nr. 10 ZK seien hierunter "Zölle jeglicher Art" zu verstehen. Die Einordnung der Antidumping- und Ausgleichszölle als sonstige zolltarifliche Maßnahmen gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. g) ZK stehe ihrer Einordnung als zolltarifliche Abgabenbegünstigung gemäß Art. 21 Abs. 2 ZK nicht entgegen. Die Zollbefreiung werde aufgrund der Art der Ware gewährt, weil die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung davon abhingen, um welche Ware es sich handele und von wem sie hergestellt worden sei. Darüber hinaus seien die Befreiungen von den Antidumping- und Ausgleichszöllen auch Befreiungen gemäß Art. 184 ZK. Die hierunter fallenden Befreiungen seien nicht auf die Zollbefreiungsverordnung begrenzt. Jedenfalls müsse Art. 212a ZK analog herangezogen werden. Nach dem Zweck der Vorschrift solle nämlich sichergestellt werden, dass Befreiungen und Ermäßigungen von Einfuhrzöllen in jedem Fall Anwendung fänden. Antidumpingzölle würden erhoben, um der Gefahr einer Schädigung die Wirtschaft der Europäischen Union zu begegnen (Art. VI:1 GATT). Eine derartige Gefährdung habe im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung nicht vorgelegen, weil die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen sei. Die Voraussetzungen für die Befreiung von den Antidumpingzöllen gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 lägen vor, weil schon die ursprünglich vorgelegte Verpflichtungsrechnung den Anforderungen des Anhangs III dieser Verordnung genüge. Jedenfalls treffe dies auf die korrigierte Verpflichtungsrechnung zu. Zwar beziehe sich Art. 3 Abs. 1 VO 1238/2013 auf "zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren". Im Anwendungsbereich des Art. 212a ZK finde eine solche Überführung jedoch gerade nicht statt. Art. 212a ZK setze voraus, dass Unterlagen nachträglich vorgelegt würden. Gerade im vorliegenden Fall, in dem die Zollschuld durch ein Unterlassen entstanden sei, wäre es lebensfremd zu verlangen, dass eine Verpflichtungsrechnung gleichsam auf Vorrat vorgehalten werden müsse. Würde man die Vorlage einer Verpflichtungsrechnung schon beim Fristversäumnis gemäß Art. 49 Abs. 1 ZK verlangen, würde man Art. 212a ZK seinen praktischen Anwendungsbereich nehmen. Auch in anderen von Art. 212a ZK erfassten Fällen bestehe ein Bedürfnis, Nachweise über eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung nachträglich vorzulegen, etwa bei einer Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK wegen eines versehentlichen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht. Durch die nachträgliche Vorlage einer Verpflichtungsrechnung würden die Interessen der Zollverwaltung nicht verletzt. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem sich die Waren bei Vorlage der korrigierten Rechnung noch im Lager der Klägerin befunden hätten. Im Übrigen genüge bereits der auf der ursprünglichen Verpflichtungsrechnung abgedruckte Text den Anforderungen der Befreiungsnorm. Dass dort auf die "Commission Decision 2013.423/EU" anstelle der "Implementing Decision 2013/707/EU" Bezug genommen werde, führe nicht zur Versagung der Befreiung, da die VO 1238/13 keine wörtliche Wiedergabe des in ihr vorgegebenen Textes verlange. Die Firma B könne auch nur den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU gemeint haben, da im Jahr 2014 der Beschluss 2013/423/EU nicht mehr in Kraft gewesen sei. Auch sonst habe die Firma B keinerlei Vorteile durch die Bezugnahme auf den früheren Beschluss zu erwarten gehabt. Da die Kommission das geänderte Verpflichtungsangebot angenommen habe, sei sie daran gebunden gewesen. Diese Umstände wären einem objektiven Zollbeamten beim Abgleich der Rechnungserklärung mit dem vorgeschriebenen Text im Anhang III VO 1238/13 bewusst gewesen. Schon durch die Annahme des Verpflichtungsangebots gemäß Art. 8 Abs. 1 Antidumping-Grundverordnung fielen die Antidumpingzölle auf Einfuhren der betreffenden Unternehmen weg. Die Verpflichtungserklärung diene lediglich der Dokumentation, dass es sich um Waren handele, die von einem angenommenen Verpflichtungsangebot umfasst seien. Im Hinblick auf die Erhebung der Ausgleichszölle würden die Ausführungen zu den Antidumpingzöllen entsprechend gelten. Mit Urteil vom 12.10.2017 (C-556/16) habe der EuGH entschieden, dass eine Handelsrechnung zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes auch nach der Zollanmeldung vorgelegt werden könne. Damit habe der EuGH eine grundsätzliche Aussage zu der Frage getroffen, wann bei Privilegierungen im Antidumpingrecht die erforderlichen Unterlagen vorzulegen seien. Sowohl die Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze wie auch die Zollbefreiung auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung verfolgten den Zweck, die Wirtschaftsbeziehungen zu anderen Ländern nicht unnötig zu belasten. Anders als der Beklagte meine, setze Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/13 nicht voraus, dass die Klägerin als Partei in der Verpflichtungsrechnung angegeben sei. Es müsse lediglich der Einführer genannt sein. Dies sei hier bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung allein die C GmbH. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 24.11.2014 (Registrierkennzeichen A-3) in der Fassung des Einfuhrabgabenbescheids vom 04.05.2015 (Registrierkennzeichen A-4) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2015 (RL ...1/2014) aufzuheben, soweit damit Antidumpingzoll in Höhe von 95.241,03 € und Ausgleichszoll in Höhe von 11.272,49 € festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf seinen vorgerichtlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 3 VO 1238/13 lägen nicht vor. Es mangele schon an der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Zollschuld sei nämlich durch eine Pflichtverletzung gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstanden. Art. 3 Abs. 2 VO 1238/2013 lege ausdrücklich fest, dass (selbst) bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entstehe, wenn eine oder mehrere der in Abs. 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt seien. Der EuGH habe wiederholt entschieden, dass Vorschriften, die eine solche Befreiung vorsähen, eng auszulegen seien. Art. 212a ZK sei nicht anwendbar. Die Befreiung vom Antidumpingzoll sei keine Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Ware gemäß Art 21 ZK. Art. 21 Abs. 1 ZK erfasse nur zolltarifliche Abgabenbegünstigungen, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt würden. Dies treffe auf die Befreiung von Antidumpingzoll nicht zu, da sie lediglich bestimmten Herstellern gewährt werde. Etwas anderes ergebe sich nicht aus Art. 21 Abs. 2 ZK. Dieser definiere allein den im ersten Halbsatz von Abs. 1 verwendeten Begriff der "zolltariflichen Abgabenbegünstigungen", nicht den zweiten Halbsatz, aus dem sich ergebe, dass nur solche zolltariflichen Abgabenbegünstigungen gemeint seien, "die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden" könnten. Befreiungen von Antidumpingzöllen seien keine außertariflichen Befreiungen gemäß Art. 184 ZK. Derartige Befreiungen würden unabhängig von der Einreihung einer Ware gewährt. Da Befreiungen Ausnahmen von der nur für bestimmte Waren vorgesehenen Antidumpingzollpflicht darstellten, könnten sie nicht unabhängig von der Einreihung dieser Waren gewährt werden. Außerdem seien die im vorliegenden Fall anwendbaren Befreiungsvorschriften ausdrücklich nicht auf Art. 184 ZK gestützt worden. Würde man Art. 212a ZK auf Befreiungen vom Antidumpingzoll anwenden, müsse dies auch für die präferentiellen Zollfreiheiten gelten. Für diese bestehe im Fall der Zollschuldentstehung nach Art. 202 ff. ZK jedoch in Art. 239 ZK, Art. 900 Buchst. o) ZKDVO eine eigenständige Regelung. Wenn Art. 212a ZK sämtliche im Zollrecht enthaltenen Befreiungstatbestände umfasse, sei auch nicht nachvollziehbar, warum Begünstigungen nicht erfasst sein sollten. Art. 212a ZK könne mangels Regelungslücke nicht analog angewendet werden. Selbst wenn man Art. 212a ZK anwenden würde, lägen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 VO 1238/13 nicht vor. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO 1238/13 müsse der Hersteller der Ware diese dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellen. Dies bedeute, dass die in der Verpflichtungsrechnung genannte Partei identisch mit dem Zollanmelder sein müsse. Der Anmelder werde gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK Zollschuldner. Im vorliegenden Fall sei Zollschuldner jedoch nicht der Rechnungsempfänger, sondern die Klägerin. Durch die zweite Verpflichtungsrechnung habe der Mangel der ursprünglichen Verpflichtungsrechnung nicht geheilt werden können. Art. 3 Abs. 2 VO 1238/2013 sehe zwingend vor, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entstehe, wenn eine oder mehrere der im Abs. 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt seien. Dies schließe die Nachreichung von verbesserten Handelsrechnungen aus. Wenn selbst im gesetzlichen Regelfall - Antidumpingzollbefreiung im Falle des Art. 201 ZK - eine Nachbesserung von Unterlagen unzulässig sei, könne sie bei einer (unterstellten) Anwendung von Art. 212a ZK erst recht nicht möglich sein, auch wenn Art. 212a ZK eine nachträgliche Vorlage von Unterlagen nicht ausschließe. Dass dieses Ergebnis gewollt sei, ergebe sich auch aus den 12.-15. Erwägungsgründen des Beschlusses 2013/423/EU. Insbesondere werde im 15. Erwägungsgrund klargestellt, dass eine Zollschuld auch dann entstehen könne, wenn ein Verpflichtungsangebot angenommen worden sei. Eine solche Zollschuldentstehung sei ein normales Geschäftsrisiko für die Einführer. Die Entscheidung des EuGH in der Rs. C-156/16 gelte nur für die Fälle, in denen die Antidumpingverordnung den Vorlagezeitpunkt für ein Dokument nicht festlege. Ergänzend wird auf die Sachakte des Beklagten (1 Ordner) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 verwiesen.