Urteil
4 K 123/17
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2018:0913.4K123.17.00
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Leitsätze
Zinshaftungsschuldner gemäß §§ 71, 235 AO kann auch der Steuerschuldner sein (Folgeentscheidung zu 4 K 121/17) (Rn.25)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zinshaftungsschuldner gemäß §§ 71, 235 AO kann auch der Steuerschuldner sein (Folgeentscheidung zu 4 K 121/17) (Rn.25) . I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Zinshaftungsbescheid über hinterzogene Tabaksteuer vom 26.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Ermächtigungsgrundlage für den Haftungsbescheid ist § 71 AO. Danach haftet derjenige, der eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern sowie für die Zinsen (§ 235 AO). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Im Verfahren 4 K 121/17 hat der Senat mit Urteil vom 13.09.2018 festgestellt, dass der Kläger den Tatbestand des § 71 AO erfüllt hat, weil er eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) begangen hat und der Umstand, dass er auch Schuldner der Tabaksteuer ist, für die er in Haftung genommen wird, seiner Inhaftungnahme nicht entgegensteht. Da es hier um denselben Sachverhalt geht, gelten diese Ausführungen entsprechend. 2. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat erkannt, dass der Kläger als Gesamtschuldner neben dem gesondert in Anspruch genommenen A haftet. 3. Der Kläger haftet gemäß § 71 AO auch für die Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs. 1 S. 1 AO), die der Höhe nach zutreffend festgesetzt wurden. Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils (§ 235 Abs. 2 S. 1 AO). Vorliegend wurde die Steuerhehlerei am 12.04.2015 bzw. am 09.05.2015 begangen. Zu diesen Zeitpunkten erlangte der Kläger den Steuervorteil. Da die Tabaksteuerschuld am 20.06.2016 fällig wurde, wurden ab diesem Zeitpunkt gemäß § 235 Abs. 3 S. 2 AO keine Hinterziehungszinsen mehr festgesetzt. Der Berechnung wurden der zutreffende Zinssatz und der abgerundete zu verzinsende Betrag gemäß § 238 AO zugrunde gelegt. II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Revision ist - wie im Verfahren 4 K 121/17 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 71 AO zuzulassen (§§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO). Der Kläger wendet sich gegen die Inhaftungnahme für Zinsen auf Tabaksteuer. Nach den polizeilichen Ermittlungen hätten am 26.05.2014 zwei Zeugen beobachtet, wie der gesondert verfolgte A auf einem näher bezeichneten Parkplatz an der Autobahnabfahrt B an den Fahrer eines Kleintransporters Ford Transit, dessen Halterin die Mutter des Klägers ist, Zigaretten gegen eine größere Menge an Geldscheinen ausgetauscht habe. Noch am selben Tag sei die Anschrift der Halterin des Ford Transit aufgesucht worden. Dort sei der Kläger als Nutzer des Fahrzeugs festgestellt worden. Das Haus des Klägers sei anschließend mit seiner Einwilligung in Augenschein genommen worden. Keinen Zutritt habe er jedoch zu einem Heizungsraum seiner Mutter gewährt. Es sei nichts Relevantes festgestellt worden. Im Zuge der sich daran anschließenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger und den A ordnete das AG C auf Antrag der Staatsanwaltschaft C mit Beschluss vom 25.03.2015 die Überwachung der Telekommunikation des A an. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 17.02.2016 wurden insgesamt elf Schachteln XXX mit weißrussischer Steuerbanderole gefunden. Bei der sich anschließenden Vernehmung des Klägers räumte dieser ein, von dem A XXX zum Preis von 25 € pro Stange für den Eigenverbrauch angekauft zu haben. Es sei ihm bekannt, dass der Ankauf von unversteuerten Zigaretten strafbar sei. Das Steuerstrafverfahren der Staatsanwaltschaft C gegen den Kläger (...) wegen des Verdachts der Steuerhehlerei vom 26.05.2014 wurde gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800 € gem. § 153a StPO eingestellt. Neben dem Haftungsbescheid über Tabaksteuer vom 15.06.2016, mit dem der Beklagte Tabaksteuer in Höhe von 4.024,80 € festsetzte und der Gegenstand des Urteils des Senats vom 13.09.2018 (4 K 121/17) ist, setzte der Beklagte mit Zinshaftungsbescheid über hinterzogene Tabaksteuer vom 26.08.2016 (xxx-1) Zinsen auf hinterzogene Tabaksteuer i. H. v. 261 € fest. Die Haftung nach § 71 AO schließe die Haftung für Hinterziehungszinsen ein. Voraussetzungen für die Verzinsung sei das Vorliegen einer vollendeten Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Sie sei dadurch verwirklicht, dass die Zigaretten vorschriftswidrig verbracht worden seien. Zinsen würden auf 928,80 € ab dem 12.04.2015 und auf 3.096 € ab dem 19.05.2015, jeweils bis zur Fälligkeit der Tabaksteuer am 20.06.2016, i. H. v. 63 € bzw. 198 €, mithin insgesamt 261 €, erhoben. Der Kläger hafte gemeinsam mit dem A für die hinterzogenen Zinsen. Mit Schreiben vom 01.09.2016 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid ein und verwies auf seinen Einspruch vom 27.06.2018 gegen den Tabaksteuerbescheid. Er habe nur eingeräumt, für den Eigenbedarf Zigaretten angekauft zu haben. Er bestreite, die im Bescheid angegebene Menge Zigaretten angekauft zu haben. Auch habe er nicht gewerblich gehandelt. Die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Zigaretten belegten, dass er Zigaretten nur für den Eigenbedarf angekauft habe. Im Übrigen müsse der A ebenfalls als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Mit Schreiben vom 28.11.2016 begründete der Kläger nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte seinen Einspruch weiter. Die Protokolle der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) stützten den Vorwurf nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem bloßen Nennen der Zahlen 30 und 100 eine Bestellung von 30 bzw. 100 Stangen abgeleitet werden könne. Es könne sich ohne weiteres auch um die Menge der einzelnen Zigaretten oder Schachteln gehandelt haben. Auch eine Abrechnung nach Kilo sei denkbar. Es seien lediglich die Anbahnungsgespräche mitgeschnitten worden. Anhaltspunkte für die tatsächliche Übergabe lägen nicht vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 (xxx) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Tabaksteuer sei gemäß §§ 1 Satz 2, 17, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23 Abs. 1 TabStG mit dem Verbringen bzw. der Einfuhr in das Steuergebiet entstanden. Dass dieser Vorgang zu gewerblichen Zwecken erfolgt sei, sei schon aufgrund der Menge an Zigaretten widerleglich zu vermuten. Steuerschuldner sei insbesondere, wer an der Einfuhr beteiligt gewesen sei bzw. wer die Lieferung vornehme oder die Tabakwaren im Besitz halte, sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt habe. Die TKÜ-Protokolle hätten zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Kläger die Zigaretten bei dem A bestellt und in Besitz genommen habe. Den Ankauf von Zigaretten habe er grundsätzlich eingeräumt. Bei der Mengenangabe "30" und "100" müsse es sich um Zigarettenstangen gehandelt haben. Dies belege die Tatsache, dass bei der Wohnungsdurchsuchung, die ein Jahr später stattgefunden habe, noch Reste der Ankäufe aufgefunden worden seien. Für die Inhaftungnahme sei es unerheblich, ob die Zigaretten zum Eigenbedarf erworben worden seien. Entscheidend sei die Gewerblichkeit lediglich beim Verbringer der Zigaretten. Die Bereicherungsabsicht i. S. d. § 374 AO liege vor. Denn selbst, wenn der Kläger die Zigaretten zum Eigenbedarf angekauft habe, habe er dies getan, um sich durch die Steuerersparnis im Vergleich zu versteuerten Zigaretten zu bereichern. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei gesamtschuldnerisch mit dem Verkäufer der Zigaretten in Anspruch genommen worden. Gründe, ihn nicht in Anspruch zu nehmen, lägen nicht vor. Daher sei der Kläger gemäß § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Tabaksteuer sei zweifellos entstanden. Mangels Mitwirkung des Klägers oder aufgrund seiner Unkenntnis habe jedoch der Beförderungsweg der Zigaretten nicht ermittelt werden können. Es sei nicht aufklärbar, ob die Ware eingeführt oder verbracht worden sei. Die bislang nicht ermittelte Person des Einführers bzw. Verbringers habe eine Steuerhinterziehung begangen. Jede Person, die die Zigaretten im weiteren Verlauf im Besitz genommen habe und aufgrund der Gesamtumstände jedenfalls hätte wissen müssen, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Zigarette handelte, habe sich der Steuerhehlerei strafbar gemacht. Der Kläger hafte gemäß § 71 AO auch für die Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO. Mit der am 27.06.2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ihm werde vorgeworfen, am 26.05.2014 im Austausch gegen einen Bündel Geldscheine einen augenscheinlich mit Zigaretten befüllten Müllsack erhalten zu haben. Zehn Monate später seien bei der Durchsuchung seiner Wohnung elf Schachteln XXX gefunden worden. Dies lasse den Beklagten schließen, dass er im April 2015 30 Stangen und im Mai 2015 100 Stangen von dem A geordert und empfangen habe. Dieser Schluss sei falsch. Es gebe keine Beweise für diese Taten. Die Ortung seines Mobiltelefons allein belege keinesfalls, dass es zur Übergabe der Zigaretten gekommen sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz, nach dem immer von Stangen gesprochen werde, wenn unverzollte und unversteuerte Zigaretten bestellt würden. Auch die Akte des angeblichen Lieferanten des Klägers enthalte keine Beweise für die dem Kläger vorgeworfenen Taten. Insbesondere habe der A am 19.05.2015 nicht 100 Stangen an den Kläger liefern können, da er - der A - von seinen Lieferanten keine ausreichende Menge erhalten habe. Der Kläger habe stets nur XXX gekauft und geraucht. Der Kläger beantragt, den Zinshaftungsbescheid für hinterzogene Tabaksteuer vom 26.08.2016 (xxx-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 (xxx) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, dass es beim Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten üblich sei, bei fernmündlichen Gesprächen mit verdeckter Sprechweise zu agieren. Die Erfahrungswerte sowie die Gesamtumstände des Falls zeigten, dass im vorliegenden Fall 30 und 100 Stangen Zigaretten gehandelt worden seien. Außerdem habe der Kläger bei seiner Vernehmung eingeräumt, dass er Stangen zum Preis von 25 € erworben habe. Wenn er Zigaretten dagegen schachtelweise erworben hätte, hätte er den Preis für eine Schachtel genannt. ...