Beschluss
4 V 65/17
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
5mal zitiert
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Begriff der Beteiligung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG dürfte entsprechend des zollrechtlichen Begriffs der Beteiligung in Art. 202, 203 ZK auszulegen sein (Rn.29)
.
2. Daher dürfte an einer unerlaubten Herstellung eines Energieerzeugnisses jede Person beteiligt sein, die in irgendeiner Weise an ihr - z.B. durch eine Unterstützungshandlung - mitgewirkt hat (Rn.28)
(Rn.30)
.
3. Zur Ausübung des Auswahlermessens und dessen Begründungstiefe bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern (Rn.32)
(Rn.33)
(Rn.34)
(Rn.35)
(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.38)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Beteiligung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG dürfte entsprechend des zollrechtlichen Begriffs der Beteiligung in Art. 202, 203 ZK auszulegen sein (Rn.29) . 2. Daher dürfte an einer unerlaubten Herstellung eines Energieerzeugnisses jede Person beteiligt sein, die in irgendeiner Weise an ihr - z.B. durch eine Unterstützungshandlung - mitgewirkt hat (Rn.28) (Rn.30) . 3. Zur Ausübung des Auswahlermessens und dessen Begründungstiefe bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern (Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) . II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Energiesteuer- und des Zinsbescheids hat Erfolg (1.). Die Aussetzung ist jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (2.). 1. Der Antrag gem. § 69 Abs. 3 FGO ist zulässig und begründet. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Der Erfolg braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg, es brauchen insbesondere nicht erhebliche Zweifel in dem Sinne zu bestehen, dass eine Aufhebung des Verwaltungsaktes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; vielmehr genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. Dabei entscheidet das Gericht auf Basis der vorliegenden Unterlagen, d. h. nur nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen des Finanzgerichts sind nicht erforderlich. Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 89, 122, 123, Stand Juli 2015 mit Nachweisen zur st. Rspr. des BFH). Daran gemessen liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Energiesteuer- (a.) und des Zinsbescheids (b.) vor. a. Die Rechtmäßigkeit des Energiesteuerbescheids ist ernstlich zweifelhaft. Die geltend gemachte Energiesteuer dürfte zwar entstanden sein (aa.) und der Antragsteller dürfte auch - was der Senat jedoch offen lässt - Steuerschuldner sein (bb.). Es erscheint aber möglich, dass der Antragsgegner sein Ermessen über die Inanspruchnahme des Antragstellers neben den weiteren Gesamtschuldnern fehlerhaft ausgeübt und unzureichend begründet hat. Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller wusste, dass die A Gasöl an Stelle von Schmieröl hergestellt hat (cc.). aa. Zweifel an der Entstehung der streitgegenständlichen Energiesteuer hat der Senat nicht. Die Energiesteuer dürfte nach § 9 Abs. 1 EnergieStG (in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen) entstanden sein. Danach entsteht die Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 EnergieStG außerhalb eines Herstellungsbetriebs hergestellt werden, mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung an. Die Voraussetzungen dieser Norm dürften erfüllt sein. Nach den strafrechtlichen Ermittlungen hat die A, was vom Antragsteller nicht bestritten wird, ein Gasöl der Unterposition 2710 1941 KN (vgl. § 1a Nr. 2 EnergieStG zur anwendbaren Fassung der KN), mithin ein Energieerzeugnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG in ihrem Betrieb durch das Vermischen von Dieselkraftstoff, Biodiesel und Basisölen gewonnen, ohne im Besitz der hierfür gem. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EnergieStG erforderlichen Erlaubnis zu sein. Da sich an die Herstellung kein Verfahren der Steuerbefreiung gem. §§ 24 ff. EnergieStG angeschlossen hat, ist die Steuer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b. EnergieStG in der festgesetzten Höhe entstanden. bb. Nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats dürfte der Antragsteller auch Schuldner der Energiesteuer sein. Angesichts der bestehenden anderweitigen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Energiesteuerbescheids kann eine abschließende Bewertung seiner Steuerschuldnerschaft aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und an dieser Stelle offenbleiben. Gleichwohl dürfte Folgendes gelten: Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 EnergieStG ist Steuerschuldner der Hersteller und, falls keine Anzeige nach § 9 Abs. 1a EnergieStG erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person. Demnach ist Steuerschuldner in erster Linie die A und, da keine Anzeige nach § 9 Abs. 1a EnergieStG erstattet worden war, jede an der Herstellung beteiligte Person. Beim Antragsteller dürfte es sich um eine an der Herstellung des Gasöls beteiligte Person handeln. § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 EnergieStG dürfte angesichts seines Wortlauts und unter Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zur Zollschuldnerschaft von "Beteiligten" dahin gehend auszulegen sein, dass eine Person bereits dann an der Herstellung beteiligt ist, wenn sie in irgendeiner Weise an ihr mitgewirkt hat. Für eine solche Auslegung spricht zunächst der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 EnergieStG, der an den objektiven Umstand der "Beteiligung" an der Herstellung anknüpft. Aufgrund dieses Wortlauts dürfte eine Auslegung dahin gehend, dass der Teilnehmer die Rechtswidrigkeit der Herstellung gekannt haben muss oder hätte wissen müssen, ausgeschlossen sein. Das EnergieStG macht an anderer Stelle eine Steuerschuldnerschaft von einem objektiven Tatbeitrag und solch einem subjektiven Wissenselement abhängig. So heißt es z.B. in § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 EnergieStG, dass Steuerschuldner jede Person ist, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. Ein solches Wissen oder Wissenmüssen wird in § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 EnergieStG nicht vorausgesetzt. Im Übrigen folgt die Vorschrift nahezu wörtlich den maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. c. der Richtlinie 2008/118/EG vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 v. 14.01.2009, 12), wonach Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchsteueranspruchs im Zusammenhang mit der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren jede Person ist, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren herstellt und - im Falle der unrechtmäßigen Herstellung - jede andere an der Herstellung dieser Waren beteiligte Person. Von einer subjektiven Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft ist anders als z.B. im Fall des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a. ii. der Richtlinie nicht die Rede. Des Weiteren dürfte es dem Willen des Richtliniengebers entsprechen, dass sich die Auslegung des Begriffs der "Beteiligung" in den verschiedenen Fällen des Art. 8 der Richtlinie 2008/118/EG an den zollrechtlichen Vorschriften orientiert, nach denen die Beteiligung an einer vorschriftswidrigen Handlung das Entstehen einer Zollschuldnerschaft nach sich zieht. Die (Vorgänger-)Richtlinie 92/12/EWG vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76 v. 23.03.1992, 1) kannte keine Steuerschuldnerschaft einer an einer Handlung beteiligten Person. Erst durch Art. 8 der Richtlinie 2008/118/EG wurde der Kreis der in Betracht kommenden Steuerschuldner auf Personen erweitert, die an einer unrechtmäßigen Handlung beteiligt waren. So ist z.B. nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a. i. der Richtlinie 2008/118/EG Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchsteueranspruchs im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung (...) u.a. jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. Zu Recht weist Jatzke (Die neue Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie, ZFZ 2009, S. 116 (119)) insoweit darauf hin, dass die Anlehnung an das Zollrecht, namentlich an die Art. 202, 203 ZK nicht zu übersehen ist. Danach sind z.B. Personen Zollschuldner, die an einem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass Sie damit vorschriftswidrig handeln (Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK) bzw. Personen, die an einer Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen (Art. 203 Abs. 3 Anstrich 2 ZK). Da der Richtliniengeber diese Vorschriften wohl als Vorbild für die Steuerschuldnerschaft nach Art. 8 der Richtlinie 2008/118/EG genommen hat, dürfte auch der energiesteuerrechtliche Begriff des "Beteiligten" entsprechend dem zollrechtlichen Verständnis auszulegen sein. Eine Orientierung an den zollrechtlichen Vorschriften dürfte auch angesichts der Intention des Gemeinschaftsgesetzgebers geboten sein, den Kreis der Steuerschuldner auszuweiten und damit das Ausfallrisiko zu verringern (Soyk in Friedrich/Soyk, Energiesteuern, § 9 EnergieStG, Rn. 20, Stand Oktober 2014). Im Fall des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber den Kreis derjenigen, die im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware als Schuldner der Zollschuld infrage kommen, ebenfalls weit fassen (EuGH, Urteil vom 23.09.2004, Spedition Ulustrans, C-414/02). Schließlich ist anzunehmen, dass der Richtliniengeber im Verbrauchsteuerrecht eine einheitliche Auslegung des Begriffs des "Beteiligten" gewollt hat. Im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer, die ebenfalls eine Verbrauchsteuer ist, gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG). Daher entsteht im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung die Einfuhrumsatzsteuer entsprechend Art. 203 ZK und Steuerschuldner sind ebenfalls die an dieser Entziehung beteiligten Personen entsprechend Art. 203 Abs. 3 Anstrich 2 ZK. Eine hiervon abweichende Auslegung des Beteiligtenbegriffs im sonstigen Verbrauchsteuerrecht dürfte wohl nicht beabsichtigt sein. Zu Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK hat der EuGH festgestellt, dass am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware diejenigen beteiligt sind, die in irgendeiner Weise an diesem Verbringen mitgewirkt haben (EuGH, Urteil vom 23.09.2004, Spedition Ulustrans, C-414/02). Danach reicht es aus, wenn der Teilnehmer das Verbringen in irgendeiner Weise kausal veranlasst oder unterstützt. Dies ist z.B. der Beifahrer auf einem Lkw, aber auch der Firmenmitarbeiter, der im Hintergrund logistische Unterstützung leistet. Keine Rolle spielt, ob der Beteiligte am Verbringen unmittelbar beteiligt ist (Stüwe in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Art. 202 ZK, Rn. 39, Stand November 2005). Daran gemessen dürfte der Antragsteller an der Herstellung des Gasöls beteiligt gewesen sein, da er an ihr mitgewirkt hat. Er hat die Herstellung wohl bereits dadurch kausal unterstützt, dass er Ansprechpartner des Hauptzollamtes und anderer Behörden war, da er als einziger Mitarbeiter im Betrieb in ausreichendem Maße Deutsch gesprochen hat. Gleichwohl kann dies aus den genannten Gründen vorliegend offen bleiben. Für das Hauptsacheverfahren behält sich der Senat eine Überprüfung seiner vorläufigen Rechtsauffassung dahin gehend vor, ob dem Tatbeitrag eines Beteiligten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die wohl rein objektive Entstehung einer Steuerschuldnerschaft ohne ein zusätzliches subjektives Element ein gesteigertes Gewicht bzw. eine gesteigerte Bedeutung zukommen muss. cc. Es ist aber ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsgegner den Antragsteller - jedenfalls mit der im Energiesteuerbescheid gewählten Begründung - als Steuerschuldner neben den weiteren Gesamtschuldnern in Anspruch nehmen durfte. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnergieStG sind mehrere Steuerschuldner nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 EnergieStG Gesamtschuldner. Die Inanspruchnahme eines oder mehrerer Gesamtschuldner (§ 44 AO) steht im gem. § 5 AO auszuübenden (Auswahl-)Ermessen des Antragsgegners, das in den Grenzen des § 102 Satz 1 FGO vom Gericht überprüft wird. Die Ermessensausübung ist nach § 121 Abs. 1 AO grundsätzlich zu begründen. Die maßgeblichen Gründe, insbesondere die angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen sind darzulegen. Regelmäßig sind die für die Inanspruchnahme in Betracht kommenden Gesamtschuldner zu benennen und die für oder gegen ihre jeweilige Inanspruchnahme sprechenden Umstände darzulegen (Schindler in Gosch, AO/FGO, § 44, Rn. 39, Stand 01.08.2015). Vorliegend hat der Antragsgegner im Energiesteuerbescheid vom 30.05.2016 lediglich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Energiesteuer gemeinsam mit der A, deren Geschäftsführerin Frau D, Herrn K (Logistik), Herrn J (Direktor für Technologie), Frau R (Laborleiterin) und Herrn P in voller Höhe und mit Herrn S (Prokurist) anteilig schulde. Er hat hierdurch und mit der Begründung des Bescheids, in der auf die Ermittlungsergebnisse des Zollfahndungsamtes abgestellt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass er von einer Beteiligung aller Gesamtschuldner an der Steuerhinterziehung, insbesondere also auch von deren Wissen von der unerlaubten Herstellung des energiesteuerpflichtigen Gasöls, ausgeht. In solch einem Fall genügt der bloße Hinweis auf weitere Gesamtschuldner, da alle Schuldner gleichrangig nebeneinander stehen und die Ermessensausübung dahin gehend vorgeprägt ist, alle Täter und Teilnehmer einer vorsätzlichen Straftat als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 02.12.2003, VII R 17/03, juris, Rn. 25; Beschluss vom 04.03.2005, VII B 154/04, juris, Rn. 11). Vorliegend erscheint es aber möglich, dass dem Antragsteller eine Kenntnis von der unerlaubten Herstellung des Kraftstoffs nicht nachgewiesen werden kann. Er müsste, damit zumindest bedingter Vorsatz vorliegt, die unerlaubte Herstellung des Gasöls als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt haben. Der Antragsgegner hat ein solches Wissen des Antragstellers nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es erscheint derzeit vielmehr offen, ob dieser Beweis im Hauptsacheverfahren geführt werden kann. Sollte der Nachweis nicht gelingen, wäre die (derzeitige) Ausübung des Auswahlermessens fehlerhaft, da der Antragsgegner den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht umfassend und einwandfrei ermittelt hätte, sondern von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5, Rn. 37, Stand Oktober 2018). Es läge auch ein Begründungsmangel vor, da mangels Vorprägung des Ermessens der bloße Hinweis auf weitere Gesamtschuldner nicht genügen würde. In diesem Fall hätte der Antragsgegner in seine Ermessenserwägungen einzustellen, ob nicht eine besondere Sachlage vorliegt, wenn der Antragsteller als gutgläubiger Mitarbeiter der A die Energiesteuer neben bösgläubigen Beschäftigten schuldet. Es dürfte zu erwägen und müsste jedenfalls Gegenstand der Begründung sein, ob diese Situation Anlass dazu gibt, vorrangig die bösgläubigen Gesamtschuldner heranzuziehen, die an der unerlaubten Herstellung verdient bzw. sich bereichert haben (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.1993, VII R 32/93, juris, Rn. 20). Die Zweifel des Senats an der Kenntnis des Antragstellers von der Kraftstoffherstellung beruhen darauf, dass der Antragsteller eine wissentliche Beteiligung an der Steuerhinterziehung substantiiert von sich weist und die in den Sachakten des Antragsgegners vorhandenen Vernehmungsprotokolle ebenso wenig wie die vom Gericht angeforderten Unterlagen der Staatsanwaltschaft M und die spätere Anklageschrift geeignet sind, seine Kenntnis glaubhaft zu machen. Der Energiesteuerbescheid vom 30.05.2016 nimmt Bezug auf die Feststellungen des Zollfahndungsamtes E. Dessen Schlussbericht ist aber nicht Aktenbestandteil, sondern nur auszugsweise in Form von drei Seiten in die Sachakten des Antragsgegners gelangt. Ebenfalls nur unvollständig liegen die Vernehmung des Antragstellers und die Aussage der Bürokraft der A Frau H vor. Eine verantwortliche Prüfung dieser Vernehmungen ist mangels eines vollständigen Protokolls nicht möglich, was zulasten des Antragsgegners geht (so bereits FG Hamburg, 4 V 120/17, Beschluss vom 09.11.2017, n.v.). Weiter ist in der Sachakte des Antragsgegners vermerkt, dass der Energiesteuerbescheid auf der Verfügung der Staatsanwaltschaft M vom 14.03.2016, die Aktenbestandteil ist, gründet. Darin kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass entsprechend der Angaben der am 26.02.2016 und 11.03.2016 gehörten Zeugen und den ergänzenden Aussagen der Angeklagten sich auch der Antragsteller aktiv an den den Angeklagten zur Last gelegten Taten beteiligt haben dürfte. Ihm sei ganz offensichtlich von Anfang an bekannt gewesen, dass die Firma das Schmieröl mit niedriger Viskosität zum Zwecke des Vertriebs als Dieselkraftstoff produziert habe, ohne die entsprechende Energiesteuer abzuführen. Über die rechtlichen Voraussetzungen sei er belehrt worden. Er sei selbst Assistent der Geschäftsleitung gewesen und habe viele Aufgaben der Angeklagten D übernommen und ausgeführt. Damit dürfte er wesentlich an der Produktion der A beteiligt gewesen sein. Die im Vermerk genannten Zeugenaussagen und Erklärungen der Angeklagten befinden sich ebenfalls nicht in den vom Antragsgegner vorgelegten Sachakten. Die von der Staatsanwaltschaft M an den Senat übermittelten Unterlagen, auf die die Staatsanwaltschaft nach eigenem Bekunden die nachträgliche Anklage des Antragstellers stützt, und die sich daher wohl zumindest teilweise mit den im Vermerk genannten Unterlagen decken dürften, sind ebenfalls nicht geeignet, eine Kenntnis des Antragstellers von der Herstellung des Kraftstoffs glaubhaft zu machen. Die Einlassung der Angeklagten R vom 26.04.2018 verhält sich nicht zu den Tätigkeiten oder Kenntnissen des Antragstellers. Gleiches gilt für die Vernehmung des Angeklagten K durch das Zollfahndungsamt E am 17.03.2015. Dieser erklärt lediglich, was unstreitig ist, dass der Antragsteller Geld auf das Firmenkonto eingezahlt habe und streitet ebenso wie die Angeklagte R eine Beteiligung an der Steuerhinterziehung bzw. eine Kenntnis von der Kraftstoffherstellung ab. Die Angeklagte D hingegen hat in ihrer Vernehmung am 17.03.2015 durch das Zollfahndungsamt E in Kenntnis der gegen sie und die weiteren fünf Gesamtschuldner gerichteten Anklageschrift erklärt, dass die dort erhobenen Tatvorwürfe korrekt seien. Alle Beteiligten hätten gewusst, dass in der Firma Schmieröl aus Dieselkraftstoff, Biodiesel und Basisöl hergestellt und als Schmieröl mit niedriger Viskosität deklariert, jedoch tatsächlich als Dieselkraftstoff verkauft worden sei, um somit die als Kraftstoff anfallenden Steuern zu sparen. Diese Einlassung hat Frau D im Strafprozess vor dem Landgericht C am 12.01.2016 wiederholt. Wie belastbar diese Angaben sind, wird sich nur durch eine Beweiserhebung klären lassen. Fraglich ist, wer mit "alle Beteiligten" gemeint gewesen ist. Einerseits könnte sich dieser Personenkreis auf alle Mitangeklagten des damaligen Strafprozesses beziehen, wozu der Antragsteller nicht gehörte, andererseits auf alle damaligen Mitarbeiter der A. Dann aber ist nicht verständlich, warum diese Mitarbeiter überwiegend als Zeugen vernommen und - anders als der Antragsteller - nicht nachträglich angeklagt und als Energiesteuerschuldner herangezogen wurden. Im Übrigen hat die Angeklagte D in ihrer Einlassung vom 15.02.2018 von ihren selbstbelastenden Angaben Abstand genommen und erklärt, sie habe sich gegenüber dem Zollfahndungsamt nur deshalb pauschal für schuldig bekannt, da sie gehofft habe, dass ihr dies helfen werde. Tatsächlich habe sie zu keinem Zeitpunkt Kenntnisse über die chemische Zusammensetzung der Ware gehabt und sei immer davon ausgegangen, dass Schmieröl produziert worden sei. Schließlich hat der Strafprozess gegen die weiteren Gesamtschuldner, der nach mehr als zweieinhalb Jahren Verhandlungsdauer und über 90 Verhandlungstagen aufgrund der anstehenden Pensionierung des Vorsitzenden Richters ausgesetzt werden musste und demnächst von Neuem beginnen wird, zumindest die Erkenntnis gebracht, dass der Anklagevorwurf hinsichtlich einiger Angeklagter wohl nicht zu halten war, mithin dass sich die Ermittlungen des Zollfahndungsamtes nicht in jeder Hinsicht bestätigt haben. So sind die Verfahren gegen die Laborangestellte R und den Prokuristen S jeweils gegen Geldzahlungen eingestellt worden. Der ursprünglich zusammen mit dem Antragsteller angeklagte N ist in einem abgetrennten Verfahren freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen Revision eingelegt. Im Hinblick auf die Anklage des Antragstellers vom ... 2017 liegt nach wie vor keine Entscheidung des Landgerichts C über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor. Aus Sicht des Senats erscheint es zweifelhaft, ob beim Antragsteller aufgrund seiner - jedenfalls verglichen mit den weiteren Gesamtschuldnern - wohl nicht gleichrangigen Stellung im Betrieb, die auch in der Höhe seines Gehalts zum Ausdruck gekommen sein dürfte, das noch niedriger bemessen war als das der Angeklagten R, der Vorwurf einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande aufrecht erhalten werden kann. Eher dürfte wohl der Vorwurf einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht kommen, wobei eine Beweisaufnahme nötig ist, um dessen Berechtigung zu klären. b. Die dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Energiesteuerbescheids ziehen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zinsbescheids nach sich. 2. Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung war vorliegend gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Andernfalls erschiene gegen den Antragsteller die Durchsetzung des Steueranspruchs im Fall des Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache durch die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung gefährdet. Der Antragsteller dürfte nicht in der Lage sein, die ausstehende Gesamtforderung in Höhe von über ... € zu begleichen. Gleiches gilt im Falle einer Aufteilung der Steuerschuld nach Köpfen auf die vorhandenen Gesamtschuldner. Auch diese Summe würde die Leistungsfähigkeit des Antragstellers übersteigen, was die fruchtlosen Pfändungsversuche des Antragsgegners verdeutlichen. Insoweit dürfte es sich bei dem Grundstücksteil des Antragstellers, für das der Antragsgegner eine Sicherungshypothek hat eintragen lassen, um den einzig relevanten Vermögensgegenstand handeln. Aufgrund der Höhe der ausstehenden Forderung, die voraussichtlich auch durch die weiteren Gesamtschuldner nicht wird beglichen werden können, ist es daher nicht auszuschließen, dass der Antragsteller im Fall der Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Bescheide ohne Sicherheitsleistung, was zu einer Aufhebung der Sicherungshypothek führen würde, durch eine Überschreibung seines Eigentumsanteils am Grundstück auf eine dritte Person versuchen könnte, eine Verwertung des Grundstücks zu vereiteln. Die dargelegten Zweifel des Senats an der Rechtmäßigkeit des Energiesteuerbescheids sind auch nicht dergestalt, dass ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Es liegen ebenso Anhaltspunkte vor, die für eine Kenntnis des Antragstellers von der unerlaubten Kraftstoffherstellung sprechen könnten. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen hält es der Senat für angemessen, als Sicherheitsleistung die Aufrechterhaltung der Sicherungshypothek (vgl. § 241 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a. AO) zu bestimmen. Dass der Fortbestand dieser Hypothek unzumutbar wäre, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 135 Abs. 1 und 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO. Die Tatsache, dass dem Begehren des Antragstellers, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, nicht entsprochen worden ist, wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht zu seinen Lasten aus (BFH, Beschluss vom 21.06.2005, X B 72/05, juris, Rn. 21). I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Energiesteuer- und eines Zinsbescheides. Der Antragsteller war ab einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber im streitgegenständlichen Zeitraum von November 2010 bis Juni 2011 als - laut Arbeitsvertrag - "Assistent der Geschäftsleitung" im Unternehmen A GmbH (im Folgenden: A) in B bei C tätig. Geschäftszweck der im Januar 2010 gegründeten A war laut Handelsregister die XXX. Das Unternehmen hatte von der ... Muttergesellschaft A ... das Betriebsgelände eines zuvor insolventen Unternehmens zur Biodieselherstellung gemietet und war im Besitz von energiesteuerrechtlichen Erlaubnissen zur steuerfreien Herstellung von Biodiesel und zur steuerfreien Lagerung von Energieerzeugnissen (Gasöl). Die ursprünglich angestrebte Produktion von Biodiesel nahm es nicht auf. Stattdessen zeigte es dem Hauptzollamt C im April 2010 an, ein Schmieröl nach der Position 2710 1999 KN produzieren zu wollen. Dieses unterliegt als sog. "Nicht - § 4 - Erzeugnis" keiner zollamtlichen Überwachung und zieht keine Energiesteuerentstehung nach sich, solange es nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird. Ende Juni 2010 kündigte die A an, die Produktion des Schmieröls (Spezialprodukt zur Anwendung in keramischen Betrieben, der Zement- und Bauindustrie und für die Polyesterproduktion) zeitnah aufzunehmen. Das Hauptzollamt nahm dies stillschweigend zur Kenntnis, ohne eine Erlaubnis gem. §§ 24, 25 EnergieStG zu erteilen. Tatsächlich stellte das Unternehmen jedenfalls in den streitgegenständlichen Fällen kein Schmieröl her, sondern durch einfaches Vermischen von unversteuert bezogenem Dieselkraftstoff, Biodiesel und Basisölen ein Gasöl (Dieselkraftstoff), das nicht mit dem Energiesteuerbetrag belastet war und so gewinnbringend weiterverkauft werden konnte. Aus den Aufzeichnungen des Laborpersonals der A ergab sich, dass die für ein Schmieröl geltenden Parameter der zusätzlichen Anmerkung Nr. 2 e) zum Kapitel 27 KN nicht eingehalten waren. Danach gilt im Sinne der Position 2710 KN ein Schweröl dann als Gasöl bzw. Dieselkraftstoff der Unterpositionen 2710 1931 bis 2710 1949 KN, wenn bei der Destillation nach ISO 3405 bzw. ASTM D 86 bis 350 °C Celsius einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 Raumhundertteile (RHT) übergehen. Zur Überschreitung dieser Destillationsgrenzen kam es im Zeitraum vom 17.11.2010 bis zum 21.06.2011 laut eines Sachverständigengutachtens und eines Gutachtens des BWZ ... in den 110 streitgegenständlichen Fällen. Das hergestellte Gasöl wurde an osteuropäische Abnehmer verkauft und von verschiedenen Speditionen abgeholt. Es wurde teilweise direkt an Tankstellen geliefert. Im September 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet. Mit Steuerbescheid vom 30.05.2016 setzte der Antragsgegner hierfür Energiesteuern i. H. v. ... € gegenüber dem Antragsteller fest. Das Unternehmen habe wissentlich die Destillationsgrenzen in den 110 Fällen überschritten, so dass statt eines sog. "Nicht - § 4 - Erzeugnisses" tatsächlich ein energiesteuerpflichtiges Gasöl bzw. Dieselkraftstoff der Unterposition 2710 1941 KN hergestellt worden sei. Da lediglich die Herstellung von Schmieröl angezeigt gewesen sei, stelle die Herstellung des Dieselkraftstoffs eine Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes dar, so dass, da sich kein Verfahren der Steuerbefreiung angeschlossen habe, die Steuer nach § 9 EnergieStG entstanden sei. Ihre Höhe belaufe sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 b) EnergieStG auf 470,40 € pro 1000 l Gasöl. Der Antragsteller sei neben der A als an der Herstellung beteiligte Person weiterer Steuerschuldner geworden, da von der A keine Anzeige gemäß § 9 Abs. 1a EnergieStG erstattet worden sei. Er habe sämtliche Absprachen mit dem Hauptzollamt C geführt und sei über alle rechtlichen Belange zur Herstellung von Biodiesel und später von Schmieröl informiert worden. Er habe den Schriftverkehr über die Produktion von Schmieröl geführt und Absprachen mit dem beauftragten Labor in Eigenregie durchgeführt, wobei er als Vertreter der A auch Probenentnahmen selbständig vorgenommen habe. Weiterhin habe er Rechnungen geschrieben und die Transporte organisiert. Er sei als Assistent der Geschäftsleitung tätig geworden, indem er viele Aufgaben der Geschäftsführerin D übernommen und ausgeführt habe. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass er die Herstellung organisiert und unterstützt habe und somit daran beteiligt gewesen sei. Als eine an der Herstellung beteiligte Person sei er Steuerschuldner. Als solcher hätte er unverzüglich eine Steueranmeldung abgeben müssen. Da er durch sein Handeln das Hauptzollamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt habe, betrage die Festsetzungsfrist zehn Jahre. Gesamtschuldnerisch schuldeten neben dem Antragsteller das Unternehmen A und sechs im Bescheid namentlich genannte Mitarbeiter des Unternehmens voll bzw. in einem Fall anteilig die entstandene Energiesteuer. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 30.05.2016 setzte der Antragsgegner Hinterziehungszinsen i. H. v. ... € fest. Der Antragsteller habe den Tatbestand der Steuerhinterziehung bezüglich der festgesetzten Energiesteuer erfüllt. Wegen der Einzelheiten zur Zinsberechnung und des Hinweises auf weitere Gesamtschuldner wird auf den Bescheid verwiesen. Mit zwei Schreiben vom 02.06.2016 legte der Antragsteller jeweils Einspruch gegen den Energiesteuer- und den Zinsbescheid ein und beantragte jeweils die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 17.06.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids ab. Ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit lägen nicht vor. Aufgrund der Feststellungen des Zollfahndungsamtes E sowie den Aussagen verschiedener Zeugen in der Hauptverhandlung gegen die gesondert verfolgte Geschäftsführerin Frau D vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts C habe der Antragsteller sämtliche Absprachen mit dem Hauptzollamt C durchgeführt und sei über alle rechtlichen Belange zur Herstellung von Biodiesel und später von Schmieröl informiert gewesen. Aufgrund dieser Erkenntnisse bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass er die Herstellung des Gasöls mitorganisiert habe, mithin daran beteiligt gewesen sei. Den Eintritt eines unersetzbaren Schadens habe er nicht dargelegt. Mit Bescheid vom 20.06.2016 lehnte der Antragsgegner auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids ab. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids bestünden nicht. Der Antragsteller sei Zinsschuldner, da die Energiesteuer zu seinem Vorteil hinterzogen worden sei. Durch die Beteiligung an der Herstellung des Energieerzeugnisses habe er einen Steuervorteil erlangt, da die entstandene Energiesteuer nicht entrichtet worden sei. Mit zwei Schreiben vom 15.07.2016 legte der Antragsteller jeweils Einspruch gegen die Ablehnungsbescheide vom 17.06.2016 und 20.06.2016 ein. Mit Schreiben vom 18.08.2016 begründete er seine Einsprüche vom 02.06.2016. Seine Tätigkeiten bei der A seien nicht geeignet, eine Steuerschuldnerschaft zu begründen. Er sei im Arbeitsvertrag als "Assistent der Geschäftsleitung" bezeichnet worden, weil es für seine Aufgaben keine andere Beschreibung gegeben habe; "Mädchen für alles" wäre treffender gewesen. Deshalb könne die gewählte Bezeichnung nicht als Anknüpfungspunkt für eine generelle Verantwortung und die Übernahme der Aufgaben der Geschäftsleitung dienen. Er sei bei der Vorgängerfirma F AG als Anlagenbediener angestellt gewesen und habe sich als letzter verbliebener Mitarbeiter im Auftrag des Insolvenzverwalters um das Firmengelände gekümmert. Die A habe ihn eingestellt, da er die Anlage und viele technische Details gekannt habe. Seine chemischen Kenntnisse hätten aus Grundkenntnissen der Umesterung bei der Herstellung von Biodiesel bestanden und seien äußerst dürftig gewesen. Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Anlagenbediener habe er zu Beginn in der Produktionsanlage gearbeitet. Diese sei gereinigt und für die Produktion von Biodiesel umgebaut worden. Er habe den Kontakt zu Ämtern wie z.B. der Gewerbeaufsicht gehalten. Die ... Mitarbeiter habe er bei Behördengängen begleitet, sich um deren Arbeitserlaubnis bemüht, bei Kindergeldanträgen unterstützt und sich um ihre Unterkünfte gekümmert. Weiter habe er Mittagessen geholt und Maßnahmen im Arbeits- und Brandschutz unternommen. Bargeld von Kunden habe er zur Bank gebracht, aber keine Verfügungsgewalt für geschäftliche Bankkonten gehabt. Technische Prüfungen z.B. mit der G habe er eingeleitet und überwacht. Weiter sei er für die Materialbeschaffung für Umbauten, Reparaturen und den allgemeinen Arbeitsablauf zuständig gewesen. Schließlich habe er die Buchhalterin Frau H unterstützt, wozu auch das Schreiben von Rechnungen gehört habe. Im Betrieb seien fast ausschließlich ... Mitarbeiter tätig gewesen, von denen nur die Geschäftsführerin und ihr Ehemann gebrochen Deutsch gesprochen hätten. Daher sei er von der Geschäftsleitung angewiesen worden, Schriftsätze nach Vorgabe in Deutsch zu formulieren. Jedes Schreiben sei der Leitung vorgelegt worden. Anträge seien generell nur von der Geschäftsführerin unterzeichnet worden. Neben der Produktion von Biodiesel habe nach Angaben der Geschäftsführung die Produktion von Schmieröl als zweite Produktion parallel durchgeführt werden sollen. Nach der Erteilung der Erlaubnis durch das Hauptzollamt C sei er für das begleitende Zollverfahren, später das EMCS-Verfahren und den Lagerbestand verantwortlich gewesen. Die Anzeige der Herstellung von Schmieröl sei durch die A im Rahmen der erteilten Erlaubnis und nicht durch ihn persönlich erfolgt. Er könne daher nicht als eine an der Herstellung beteiligte Person angesehen werden. Sicherlich habe er Absprachen im Auftrag bzw. in Begleitung leitender Personen mit dem Hauptzollamt geführt. Er habe aber nicht sämtliche Absprachen geführt und schon gar nicht eigenverantwortlich. Das Hauptzollamt und die Steuerprüfung hätten deutlich gemacht, dass die Kommunikation in Deutsch zu erfolgen habe. Dass er sich teilweise im Auftrag um Erlaubnisse bemüht habe, heiße nicht, dass er einen Einblick in die Umsetzung gehabt habe. Aufgrund seiner "eher bescheidenden" chemischen Kenntnisse habe er die chemischen Zusammenhänge nur in geringem Umfang verstanden. Er habe weder Einfluss auf noch Einblick in die Produktion des Schmieröls und die labortechnischen Untersuchungen gehabt. Extern zu untersuchende Proben seien ihm übergeben worden, eigenständige Proben habe er nicht entnommen. Nach Vorgabe habe er den Untersuchungsauftrag dazu geschrieben, da dieser in Deutsch habe formuliert werden müssen und die Probe zum Labor gefahren. Dies sei meist in Begleitung der Laborantinnen, des Prokuristen Herrn J und Herrn K oder Frau D geschehen. Aufgrund sprachlicher Probleme sei er öfters aufgefordert worden, Rücksprache mit dem Labor zu führen. Vorwiegend habe es sich dabei um Terminfragen gehandelt. Von der wissentlichen Überschreitung chemischer Parameter bei der Schmierstoffherstellung in 110 Fällen habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe weder Einblick in die chemischen Analysen gehabt noch deren Bedeutung erkannt. Die Kombinierte Nomenklatur sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Des Weiteren sei die Betriebssprache im Unternehmen ... gewesen. Damit habe er die Herstellung und Organisation der die Produktion betreffenden Sachverhalte gar nicht unterstützen können, denn er beherrsche diese Sprache nicht. Verdient habe er monatlich ... € brutto. Dies verdeutliche, dass er nicht in einer Position gewesen sei, die es ermöglicht habe, die Herstellung oder den Verkauf zu organisieren oder zu unterstützen. Der Antragsgegner unterstelle ihm Entscheidungsbefugnisse, die er nicht gehabt habe. Schließlich sei der im Steuerbescheid festgesetzte Betrag für ihn wirtschaftlich unerfüllbar und stelle einen unersetzbaren wirtschaftlichen Schaden dar. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.03.2017 wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Energiesteuerbescheids als unbegründet zurück. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids beständen nicht. Die damalige Geschäftsführerin der A Frau D habe sich im Rahmen ihrer Strafverhandlung am 12.01.2016 wie folgt geäußert: "Alle Beteiligten wussten, dass in der Firma Schmieröl aus Dieselkraftstoff, Biodiesel und Basisöl hergestellt, als "Schmieröl mit niedriger Viskosität deklariert", jedoch tatsächlich als Dieselkraftstoff verwendet wurde." Dass ausgerechnet der Assistent der Geschäftsleitung dieses Wissen nicht gehabt habe, stelle eine Schutzbehauptung dar. Darüber hinaus habe der Antragsteller seinen Tatbeitrag in der Einspruchsbegründung bewusst niedrig dargestellt. So habe er beim Nachfolgeunternehmen L GmbH sogar Einfluss auf die Rezepturen genommen, was seiner vorliegenden Einlassung widerspreche. Bei dieser Firma sei der Antragsteller als Betriebsleiter eingestellt gewesen, habe eine Kontrollfunktion innegehabt und sei Kontaktperson für Behörden, Ansprechpartner für Analysen und Mischungsverhältnisse in der Produktion und auch weisungsbefugt gewesen. Die Vollziehung des streitgegenständigen Bescheids sei auch nicht aufgrund einer unbilligen Härte auszusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass ein durch die Vollziehung entstehender Schaden im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsachverfahren nicht vollständig ersetzt werden könne. Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 27.03.2017 wies der Antragsgegner auch den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids als unbegründet zurück. Der Antragsgegner hat bisher nicht über die Einsprüche des Antragstellers vom 02.06.2016 entschieden. Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners in Form von Forderungspfändungen führten bisher zu keiner Tilgung der festgesetzten Steuerschuld. Im März 2017 wurde eine Sicherungshypothek über die streitgegenständliche Summe in das unbewegliche Vermögen des Antragstellers eingetragen. Der Antragsteller hat am 07.04.2017 einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Energiesteuer- und des Zinsbescheids gestellt. An der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden ernsthafte Zweifel. Der Antragsgegner habe die Feststellungen zu den Besteuerungsverhältnissen aus den Erkenntnissen eines nicht beendeten Strafverfahrens gewonnen, in dem nicht er, sondern die weiteren Gesamtschuldner angeklagt seien. Er sei lediglich ein unbefristet angestellter Arbeitnehmer der A gewesen, die als Herstellerin der Energieerzeugnisse in Frage komme. Ob ein Arbeitnehmer an der Herstellung von Energieerzeugnissen i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG beteiligt sei, sei obergerichtlich nicht geklärt und daher zweifelhaft. Zu keinem Zeitpunkt habe er, der Antragsteller, ein fremdes, illegales Tun fördern wollen. Er habe von der missbräuchlichen Verwendung des Energieerzeugnisses als Treibstoff nichts gewusst. Zu keinem Zeitpunkt habe er über einen Tätigkeitsbereich verfügt, der ihm eine eigenständige unternehmerische Planung im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der GmbH eingeräumt hätte. Er sei nicht berechtigt gewesen, eigenständig Stoffe zur Herstellung von Energieerzeugnissen anzukaufen, den Käufer auszuwählen oder Preisgestaltungen zu führen. Er sei auch nicht für Personalangelegenheiten zuständig gewesen oder habe den Verkauf von Energieerzeugnissen gestaltet, Kaufverträge abgeschlossen oder Kalkulationen vorgenommen. Er sei nicht befugt gewesen, verbrauchsteuerrechtlich tätig zu werden, insbesondere Umsatzsteuervoranmeldungen für das Unternehmen abzugeben. Weitere Zweifel folgten aus Unklarheiten des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Der Antragsgegner habe ihm die Besteuerungsgrundlagen nicht in dem Umfang mitgeteilt, der für die Rechtsverteidigung erforderlich sei. Vorliegend komme es u.a. darauf an, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer mit Festgehalt Herstellungsbeteiligter sein könne. Die im Steuerbescheid mitgeteilten Umstände ermöglichten keine Verteidigung gegen das vom Antragsgegner mitgeteilte Subsumtionsergebnis. Die Angaben im Steuerbescheid zu angeblichen Absprachen mit dem Hauptzollamt C beträfen ausschließlich die Rechtsbeziehungen der GmbH, deren Angestellter er gewesen sei und für die er weder eine Gesellschafter- noch eine Geschäftsführer- oder eine geschäftsführerähnliche Position innegehabt habe. Nicht mitgeteilt worden seien z.B. die tatsächlichen Umstände, die zur vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung solcher Absprachen geführt hätten. Die übrigen Mitteilungen im Steuerbescheid stellten lediglich Schlussfolgerungen dar, ohne dass deren tatsächlichen Grundlagen genannt seien. Die Sachakten des Antragsgegners änderten hieran nichts, insbesondere nicht im Hinblick auf eine angebliche Steuerschuldnerschaft. In den Sachakten befänden sich u.a. Niederschriften über Zeugenvernehmungen, die jedoch nicht vollständig, sondern nur auszugsweise zur Akte gelangt seien. Dies sei unzureichend und müsse eine Aussetzung der Vollziehung zur Folge haben. Die im Besteuerungsverfahren zum Zwecke der Rechtsverteidigung mitzuteilenden Unterlagen der Besteuerung umfassten alle Tatsachen, Auskünfte, Aktenvermerke und Ergebnisse einer Beweisaufnahme wie beispielsweise Zeugenaussagen, die geeignet seien, das Ergebnis des Verfahrens und den daraus resultierenden Verwaltungsakt zu beeinflussen. Diesen Erfordernissen werde der aktuell vorliegende Aktenbestand nicht gerecht. So sei in keiner der mitgeteilten Zeugenaussagen die Rede davon, dass er, der Antragsteller, überhaupt Absprachen, geschweige denn sämtliche Absprachen, getroffen habe. Aus keiner der Zeugenaussagen gehe hervor, dass er über alle rechtlichen Belange zur Herstellung von Bio-Diesel und später von Schmieröl informiert gewesen sei. Wegen der weiteren Einwände wird auf den Schriftsatz vom 11.05.2017 verwiesen. Sofern zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen auf staatsanwaltschaftliche Verfügungen und Abschlussberichte Bezug genommen werde, seien solche Bezugnahmen unzureichend, weil diese Berichte etc. im Wesentlichen voneinander abgeschrieben seien, ohne die Ursprungsquelle offenzulegen. Er, der Antragsteller, könne hierzu nur dann sinnvoll Stellung nehmen, wenn ihm der gesamte Inhalt der Akten in dem Strafverfahren gegen die A zur Verfügung gestellt werde. Schließlich sei er in diesem Verfahren nicht angeklagt und daher nicht in der Lage, entlastende Umstände aus dem Aktenbestand beizubringen. Daher begehre er Einsicht in diesen Aktenbestand, der dem Antragsgegner vorliege. Diese Strafverfahrensakten seien auch dem Finanzgericht zugänglich zu machen. Schließlich werde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides vom 30.05.2016 auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 25.04.2018 gestützt. Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe danach nicht. Die Aussetzungsentscheidung sei ohne Sicherheitsleistung zu treffen. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Energiesteuerbescheids des Antragsgegners vom 30.05.2016 und des Zinsbescheids des Antragsgegners vom 30.05.2016 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die im behördlichen AdV-Verfahren ergangenen Bescheide. Das Vorbringen des Antragstellers sei nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide zu begründen. Es solle lediglich dazu dienen, den eigenen Beitrag an der Herstellungshandlung bewusst niedrig bzw. als nicht vorhanden darzustellen, um nicht als Steuer- und Zinsschuldner in Anspruch genommen zu werden. Alle dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen befänden sich in den dem Finanzgericht weitergeleiteten Sachakten. Am 07.06.2016 sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden wegen der Beteiligung an den Taten der A. Am ... 2017 sei - was zutrifft - Anklage gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft M beim Landgericht C erhoben worden. Für den Fall, dass der Aussetzungsantrag Erfolg haben sollte, sei die Aussetzung mit der Anordnung zur Leistung einer Sicherheit zu verbinden. Im Steuerstrafverfahren des Antragstellers seien Vermögenswerte gesichert worden, welche für eine teilweise Befriedigung der Steuerschuld geeignet erschienen. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M vom ... 2017 gegen die Angeschuldigten N (Direktor der Finanzen der A ...), O (Direktor der A ...) und den Antragsteller werden diese angeklagt, im Zeitraum vom 13.07.2010 bis 21.06.2011 in B und anderenorts durch 110 Straftaten gewerbsmäßig und jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden hat, die Finanzbehörden pflichtwidrig über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Verbrauchsteuern (Energiesteuer), davon in 23 Fällen (...) in großem Umfang, verkürzt zu haben. Gemeinsam mit weiteren gesondert verfolgten Beschäftigten der A hätten die Angeschuldigten zumindest stillschweigend eine im gesamten Tatzeitraum geltende Abrede zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Steuerhinterziehungstaten unter Verwendung der dazu im Januar 2010 neu gegründeten Firma A getroffen. Demnach habe die A eine zollrechtliche Erlaubnis zur Herstellung von Biodiesel nach dem Energiesteuerrecht beantragen sollen, wobei von Anfang an geplant gewesen sei, die Bedingungen der Erlaubnis nicht einzuhalten, um auf diese Weise den nicht mit dem Energiesteuerbetrag belasteten Dieselkraftstoff gewinnbringend weiterverkaufen zu können. Die gesondert verfolgte D habe die wesentlichen Entscheidungen für die A getroffen und die erforderlichen Unterschriften als Geschäftsführerin geleistet. Sie habe über die notwendigen Kontakte größtenteils mit Unterstützung der Angeschuldigten N und O sowie der übrigen Verantwortlichen der A ... verfügt, um die Abnehmerfirmen zu akquirieren und die angeklagten Taten organisieren zu können. Sie sei sich mit den Angeschuldigten sämtlicher Tatumstände, insbesondere auch des Kraftstoffcharakters der hergestellten Mischprodukte und der Steuerpflicht bewusst gewesen. Ebenso sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass Frau D als Geschäftsführerin verpflichtet gewesen sei, die energiesteuerrechtlichen Erklärungen abzugeben, was sie entsprechend des gemeinsamen Tatzieles und der Bandenabrede nicht getan habe. Der Antragsteller habe die Mitarbeiter unterstützt, die den Produktionsablauf organisiert hätten. Zu deren Aufgaben habe die Aufsicht über die Tank- und Mischanlage, die Bestellung und Annahme des steuerfrei bezogenen Dieselkraftstoff und des Biodiesel sowie der Basisöle, das Mischen dieser Öle, also der gesamte Produktionsablauf gehört. Die Angeschuldigten hätten gewusst, dass das entsprechend Ihren Vorgaben hergestellte und verkaufte Ölgemisch in Kenntnis dessen tatsächlichen Verbrauchs als Kraftstoff nach dem Energiesteuergesetz zu versteuern gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift verwiesen. Hierauf hat der Antragsteller erwidert, dass der in der Anklage gegen ihn erhobene Vorwurf unzutreffend sei. Die Anklage könne auch die mitgeteilten unzureichenden Besteuerungsgrundlagen nicht konkretisieren. Die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14.03.2016 geäußerte Vermutung seiner aktiven Beteiligung an der Herstellung von Energieerzeugnissen sei eine nicht tragfähige Vermutung geblieben. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis, welches der Erläuterung des Anklagesatzes diene, werde nichts Konkretes zu seinem angeblichen Verhaltensbeitrag ausgeführt. Die Anklage schreibe wesentliche Umstände nicht ihm, sondern dem Produktionsleiter Herrn P zu. Von einer Kenntnis oder Abstimmung dieser Umstände mit ihm, dem Antragsteller, sei in der Anklageschrift keine Rede. Nach der Anklage habe die leitende Laborantin Frau R auf Anweisung der Beschuldigten P und J die Laborergebnisse gefälscht. In der Anklage werde nicht behauptet, dass er, der Antragsteller, hieran beteiligt gewesen sei oder hiervon Kenntnis gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Antragsgegners (2 Hefter) Bezug genommen.