Beschluss
4 V 7/19
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
4Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit dem Verfahren der Anhörungsrüge kann keine inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung erreicht werden (Rn.4)
(Rn.6)
.
2. Mit der Anhörungsrüge können nur Gehörsverletzungen gerügt werden, nicht aber auch Beschränkungen des Zugangs zur Beschwerdeinstanz (Rn.7)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Verfahren der Anhörungsrüge kann keine inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung erreicht werden (Rn.4) (Rn.6) . 2. Mit der Anhörungsrüge können nur Gehörsverletzungen gerügt werden, nicht aber auch Beschränkungen des Zugangs zur Beschwerdeinstanz (Rn.7) . Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Nach § 133a Abs. 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§ 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO). Im Streitfall ist die Anhörungsrüge zwar statthaft, da eine Anfechtung des Beschlusses vom 25.02.2019 gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zulässig ist. Die Anhörungsrüge ist indes unbegründet, da sie den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO nicht entspricht. In § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO ist bestimmt, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO darlegen muss. Der Rügeführer hat folglich schlüssig und substantiiert darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. nur BFH, Beschluss vom 20.04.2010, VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467). Dagegen dient die Anhörungsrüge nicht dazu, die angegriffene gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BFH, Beschluss vom 23.01.2018, XI S 28/17, BFH/NV 2018, 533; Beschluss vom 30.09.2005, V S 12/05, BStBl. II 2006, 75; Beschluss vom 14.10.2005, V S 20/05, BFH/NV 2006, 563). Ausgehend von den vorstehend skizzierten Grundsätzen ist von der Antragstellerin eine Gehörsverletzung nicht dargelegt worden. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge einwendet, die Ausführungen des Gerichts "zur Zulässigkeit des Vollstreckungsantrags (seien) absurd, selbstverständlich (könne) gegen eine Vollstreckungsmaßnahme ... Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden", macht sie damit keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Senatsbeschlusses. Die Anhörungsrüge dient jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung zu überprüfen. Die Darlegung einer Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die fehlenden Rechtsmittel das rechtliche Gehör in unzulässiger Weise einschränkten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 FGO kann mit der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, dass das Gericht im Rahmen der angegriffenen Entscheidung - im Streitfall also der beschließende Senat durch den Beschluss vom 25.02.2019 - gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe (vgl. BFH, Beschluss vom 30.09.2005, V S 12/05, BStBl. II 2006, 75; Beschluss vom 14.10.2005, V S 20/05, BFH/NV 2006, 563). Die von der Antragstellerin gerügte Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 25.02.2019 beschreibt indes keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des Zugangs zur Beschwerdeinstanz und damit des effektiven Rechtsschutzes. Das Recht auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass der Gesetzgeber - in zulässiger Weise - das Recht der Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen begrenzt. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat unter Hinweis auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 60 Euro an. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO.