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Urteil

4 K 116/15

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK ist nicht auf irrtumskausale Verstöße beschränkt (Rn.17) (Rn.19) . 2. Verstöße, die sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Höhe der Einfuhrabgaben auswirken können, stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen (Rn.40) . 3. Verstöße gegen einfuhrumsatzsteuerrechtliche Vorschriften - im Streitfall die Angabe des Verfahrenscodes 42 statt 40 bei der Zollanmeldung - stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen (Rn.43) (Rn.44) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK ist nicht auf irrtumskausale Verstöße beschränkt (Rn.17) (Rn.19) . 2. Verstöße, die sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Höhe der Einfuhrabgaben auswirken können, stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen (Rn.40) . 3. Verstöße gegen einfuhrumsatzsteuerrechtliche Vorschriften - im Streitfall die Angabe des Verfahrenscodes 42 statt 40 bei der Zollanmeldung - stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen (Rn.43) (Rn.44) . I. Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). II. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid XXX-3 vom 2. April 2009 (Positionen 2 und 5) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2015 (xxx-1) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Zoll ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK). Diese Vorschrift ist trotz des Inkrafttretens des Unionzollkodexes anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 1. Mai 2016 erfolgten (FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 34; Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 161/15, juris, Rn. 27). Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Präferenzzoll und dem vertragsmäßigen Drittlandszoll (dazu 1.). Die Nacherhebung ist jedoch ausgeschlossen, weil sich die Klägerin auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK berufen kann (dazu 2.). 1. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK für die zwei Zollanmeldungen der Positionen 2 und 5 in Höhe von ... € und ... €, mithin insgesamt ... €. 2. Der Nacherhebung steht Art. 220 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b ZK entgegen. Nach dieser Vorschrift erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen hierzu kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sein. Zum Irrtum bestimmt Art. 220 Abs. 2 Unterabs. 2-3 ZK zusätzlich: Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Zweitens durfte dieser Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten haben (EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m.w.N.; Urteil vom 12. November 2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28). Da nach Auffassung des Senats die Erkennbarkeit des Irrtums und die Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners getrennt voneinander zu prüfen sind, hat Art. 220 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b ZK letztlich vier Voraussetzungen (FG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 161/15, juris, Rn. 41). Zur Gutgläubigkeit bestimmt Art. 220 Abs. 2 Unterabs. 4-5 ZK zusätzlich: Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen; Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. a) Es liegt ein Irrtum vor. Das MCIT hat die bei den jeweiligen Einfuhren vorgelegten präferentiellen Ursprungszeugnisse im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit zwischen der EU und den kolumbianischen Behörden ausgestellt. Hierbei irrte das MCIT, da - was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Präferenzvoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Aufgrund dieser Ursprungszeugnisse wurden Abgaben ursprünglich nicht erhoben. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bzw. die Ausführer bei der Beantragung der Ursprungszeugnisse die Fakten unrichtig dargestellt haben (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 Halbs. 1 ZK). Selbst wenn man - anders als der Gerechtshof Amsterdam in seinem Urteil vom 9. Juli 2015, Ziff. 6.5 (Anlage K 41a und K 41b) - die Informationen, die die Ausführer dem MCIT übermittelt haben, als Fakten - und nicht als rechtliche Würdigung - wertet, ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass das MCIT hätte wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen (so auch die Rechtbank Noord-Holland, Urteil vom 25. Juni 2013, Ziff. 5.4. [Anlage K 33]). Dies ergibt sich daraus, dass dem MCIT unstreitig keine Informationen über die Schiffsbesatzungen der Fangschiffe vorlagen. Dies war eine entscheidende Voraussetzung für den präferentiellen EU-Ursprung der Vorware. Zwar ist es richtig, dass die Anerkennung einer falschen Nachweisform (nichtpräferentielle Ursprungszeugnisse europäischer Handelskammern) nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese Zeugnisse inhaltlich falsch sein müssen. Offensichtlich ist jedoch, dass die nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisse den präferentiellen Ursprung nicht belegen konnten. Daher wäre - wie auch der Beklagte letztlich eingeräumt hat - das MCIT verpflichtet gewesen, weiter nachzufragen. Wenn es nachgefragt hätte, hätte es die Auskunft erhalten müssen, dass die Fangschiffe nicht ausreichend mit EU-Bürgern besetzt waren. b) Der Irrtum des MCIT war für die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabenmitteilung (BFH, Beschluss vom 24. April 2008, VII R 62/06, juris, Rn. 15) vernünftigerweise nicht erkennbar. Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Rn. 47; Urteil vom 26. März 2015, Wünsche, C-7/14 P, Rn. 56; Urteil vom 12. November 2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 44). Im Hinblick auf die Art des Irrtums ist jeweils zu untersuchen, ob die betreffende Regelung komplex oder so einfach ist, dass eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar macht (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u.a., C-153/94 und C-204/94, Rn. 100 m.w.N.). Was die Sorgfalt des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers angeht, so muss sich dieser, wenn er selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens hat, informieren und sich weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen, ob seine Zweifel berechtigt sind (EuGH, Urteil vom 1. April 1993, Hewlett-Packard France, C-250/91, Rn. 24, zur Tarifierung; Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u.a., C-153/94 und C-204/94, Rn. 100; Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 37 und Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 83, zum Warenursprung; Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Rn. 58, zur Fristüberschreitung nach Art. 49 ZK). Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Irrtum für die Klägerin nicht erkennbar. Sie hatte gegenüber ihren Lieferanten vertraglich sichergestellt, dass die Vorwaren die Präferenzvoraussetzungen erfüllen. Aufgrund der Vorerkundigungen, die die Ausführer A und B eingeholt hatten, hatte die Klägerin keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die hier in Rede stehenden Einfuhren präferenzbegünstigt sein würden (so auch Gerechtshof Amsterdam, Urteil vom 9. Juli 2015, Ziff. 6.9 [Anlage K 41a und K 41b]). c) Da die Klägerin auch nicht anderweitig Kenntnis von dem Irrtum erlangte, handelte sie gutgläubig. Eine Mitteilung im Amtsblatt gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK lag nicht vor. d) Die Klägerin hat alle für die Zollerklärung geltenden Bestimmungen eingehalten. aa) Anders als die Klägerin meint, ist das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche Verstöße dem Vertrauensschutz entgegenstehen, die ursächlich für den Irrtum waren. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Tatbestandsmerkmal geht zurück auf Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, 1). Diese Vorschrift lautet (Hervorhebung hinzugefügt): Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs[abgaben] absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Der 2. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet (Hervorhebung hinzugefügt): Dagegen ist eine Nacherhebung auf keinen Fall gerechtfertigt, wenn bei der ursprünglichen [Abgabenfestsetzung] von Auskünften ausgegangen worden ist, die von der zuständigen Behörde selber erteilt worden sind [...]; Dies gilt jedoch nur, wenn der Abgabenschuldner [...] sich bei der Abgabe der Zollanmeldung nachweislich in allen Punkten an die geltenden Bestimmungen gehalten hat. Dieser Erwägungsgrund der Vorgängervorschrift von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals auf irrtumskausale Angaben in der Zollanmeldung. Auch der bisherigen Rechtsprechung von EuGH und BFH kann nichts entnommen werden, was die Auffassung der Klägerin stützt. Sie ist vielmehr eindeutig in dem Sinne, dass alle Tatbestandsmerkmale von Art. 220 Abs. 2 ZK (bzw. der Vorgängervorschrift) erfüllt sein müssen. im Einzelnen heißt es in der Entscheidung Foto-Frost (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, 314/85, Rn. 22; Hervorhebung verfügt): Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 drei eindeutige Voraussetzungen aufstellt, unter denen die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung absehen können. Anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2020 meint, steht dieses Diktum der Beschränkung des Tatbestandsmerkmals auf irrtumskausale Falschangaben entgegen. Die Entscheidung geht nämlich davon aus, dass die Norm drei eigenständige Tatbestandsmerkmale hat. Die Auffassung der Klägerin würde dagegen dazu führen, dass das Merkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" seine eigenständige Bedeutung verlöre. Wenn der Anmelder nämlich durch falsche Angaben in der Zollanmeldung den Irrtum hervorgerufen hat, kann er nicht gutgläubig sein. Von seiner Linie ist der EuGH auch zu Art. 220 ZK nicht abgewichen. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK sehe vor, dass der Abgabenschuldner "alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen" beachtet hat (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, Rn. 30 m.w.N.). Der BFH hat bisher ebenfalls keine Veranlassung für eine einschränkende Auslegung gesehen (BFH, Beschluss vom 9. Januar 1997, VII B 164/96, juris Rn. 19, mit Verweis auf Urteil vom 5. April 1990, VII R 50/88, juris, Rn. 25 ff.). Auch der unionsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verlangt keine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals auf irrtumskausale Angaben (a.A. Krüger, ZfZ 2014, 2, 5; zustimmend zitiert von Deimel, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Art. 220 ZK Rn. 103 a. E., Stand: September 2014). Dies würde voraussetzen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zu den Grundprinzipien der Union gehört (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. März 2017, LS Customs Services, C-46/16, Rn. 48 m.w.N.), dem Verordnungsgeber verbietet, die einfachrechtliche Gewährung von Vertrauensschutz von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Diesen Inhalt vermag der Berichterstatter dem Vertrauensschutzgrundsatz nicht entnehmen. Er ist vielmehr darauf beschränkt Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, bei denen eine nationale Behörde begründete Erwartungen geweckt hat (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, Rn. 39; Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, Rn. 53). Zu der Frage, von welchen weiteren Voraussetzungen die Gewährung von Vertrauensschutz abhängig gemacht werden darf, verhält sich dieser Grundsatz nicht. Keinesfalls kann er als abschließende Regelung verstanden werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine Voraussetzung, die von den Wirtschaftsbeteiligten lediglich eine Selbstverständlichkeit verlangt, nämlich sich im Übrigen rechtstreu zu verhalten (Alexander, in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 220, Rn. 43, meint sogar, dass das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller Voraussetzungen der Zollanmeldung" gerade Ausdruck des Vertrauensschutzgrundsatz sei.). Daher ist auch der Auslegung des Tatbestandsmerkmals durch die Europäische Kommission nicht zu folgen. Sie führt aus (TAXUD/447/2004 Rev 2, Explanatory Introduction to the modernized Customs Code, S. 29): Indeed, this provision [that the debtor must have "complied with all the provisions laid down by the legislation in force as regards the customs declaration"] creates implementation difficulties with no obvious added value; as it stands, it is only applied in cases where the non-compliance (with all the provisions laid down by the legislation in force as regards the customs declaration) is clearly linked to the incurrence of the customs debt. Der Berichterstatter kann schon den Ausgangspunkt der Argumentation der Kommission nicht nachvollziehen. Sie meint nämlich, dass das Tatbestandsmerkmal nur anwendbar sei in Fällen, in denen der Verstoß gegen die Vorschriften über die Zollanmeldung in einem klaren Bezug zur Entstehung der Zollschuld stünde und daher "keinen offensichtlichen Mehrwert habe". Wie oben dargelegt, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze eine derartige Auslegung des Tatbestandsmerkmals, durch das es seines Anwendungsbereichs beraubt werden würde. bb) Damit ist zwar geklärt, dass nicht nur irrtumskausale Falschangaben zum Wegfall des Vertrauensschutzes führen. Der genaue Inhalt des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" bleibt jedoch noch zu konkretisieren. Der EuGH hat sich hierzu im Urteil vom 23. Mai 1989 (Top Hit Holzvertrieb, 378/87, Rn. 26, zitiert in EuGH, Urteil vom 1. April 1993, C-250/91, Hewlett Packard France, Rn. 29; Urteil vom 18. Oktober 2007, Agrover, Rn. 33) wie folgt geäußert (Hervorhebung hinzugefügt): Aus der dargelegten Regelung ergibt sich insgesamt, daß der Zollanmelder den Zollbehörden alle Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind. Vor allem dann, wenn eine Befreiung von Eingangsabgaben von der zollrechtlichen Tarifierung der Ware abhängt, wie es z . B . bei der Anwendung des Systems der allgemeinen Präferenzen auf bestimmte Erzeugnisse der Fall ist, gehört zu dieser Verpflichtung auch die Angabe der korrekten Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs. Kann eine Ware allein aufgrund ihrer Bezeichnung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mit hinreichender Genauigkeit einer bestimmten Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden, so hat der Zollanmelder alle sonstigen zweckdienlichen Angaben insbesondere über die Merkmale und den Verwendungszweck der Ware zu machen, damit diese richtig tarifiert werden kann. Hieraus folgt zunächst, dass eine Zolltarifposition angegeben werden muss, weil ohne sie die Abgabenberechnung nicht möglich, mithin sie erforderlich ist. Dies muss selbstverständlich im Grundsatz die richtige Unterposition sein (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011, DP grup EOOD, C-138/10 Rn. 40). Außerdem kann man aus dieser Entscheidung ableiten, dass die Angabe einer falschen Unterposition unschädlich ist, wenn die Ware so beschrieben wird, dass sie richtig eingereiht werden kann (so auch BFH, Urteil vom 5. April 1990, VII R 50/88, juris, Rn. 26). Auch wenn - wie oben dargelegt - das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" nicht auf irrtumskausale Angaben beschränkt bleibt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 220 ZK i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass solche Falschangaben dem Vertrauensschutz nicht entgegenstehen, die sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Abgabenerhebung auswirken können. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass es bei Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK um das Recht geht, von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben verschont zu werden. Bezugspunkt des Vertrauensschutzes sind daher alle Gesichtspunkte, "die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden" (EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 23). Auch die Gutgläubigkeit des Zollschuldners muss sich auf die Höhe des festgesetzten Abgabenbetrags, nicht auf die zugrunde gelegte Zolltarifposition beziehen (FG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 161/15, juris, Rn. 49). Daraus folgt nach Auffassung des Berichterstatters, dass Umstände, die für die Abgabenerhebung in keiner Weise relevant sein können, bei der Prüfung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK unbeachtlich sind. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Vertrauensschutzes wäre nicht erforderlich, um das Ziel von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK zu erreichen. Die oben zitierte Rechtsprechung von BFH und EuGH steht dem nicht entgegen, da sie über einen Fall, wie den vorliegenden, nicht zu entscheiden hatte. Insbesondere die Formulierung in der oben zitierten Entscheidung Top Hit (Rn. 26), nach der "[v]or allem dann" die richtige Zolltarifposition angegeben werden muss, wenn die Gewährung einer Zollpräferenz davon abhängt, formuliert eine Selbstverständlichkeit, aus der sich weder ein Umkehr- noch ein Erst-recht-Schluss ziehen lässt. In die hier entwickelte Position fügt sich die in der Literatur vertretene Auffassung ein, nach der die Angabe einer falschen Zolltarifposition, die zu einer höheren als der tatsächlich geschuldeten Abgabenhöhe führt, ebenfalls unbeachtlich ist (Alexander, in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 220 ZK Rn. 40). cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze wurden im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet. Die Klägerin hat in den Zollanmeldungen zu den Positionen 2 und 5 zwar statt der zutreffenden TARIC-Unterposition 1604 1411 950 (Thunfisch in Pflanzenöl, haltbar gemacht) die TARIC-Unterposition 1604 1411 990 (Thunfisch in Pflanzenöl, anderer als haltbar gemachter) angegeben. Auch den Angaben in der Zollanmeldung ("Thunfisch, in Stuecken, eingelegt, anderer") lässt sich nicht entnehmen, dass die Waren tatsächlich haltbar gemacht und nicht etwa zubereitet (siehe die Erläuterungen zur Position 1604 HS, ErlKN Rn. 03.0) sind. Der Aspekt der Haltbarmachung kommt in der Warenbeschreibung nicht zum Ausdruck. Auf die Warenbeschreibung in den Ursprungszeugnissen darf nicht abgestellt werden, da diese bei der Einfuhrabfertigung mit ATLAS nicht im Original vorgelegt werden müssen. Gleichwohl handelt es sich um eine unschädliche Falschangabe. Die angegebene Zolltarifnummer ist nämlich nur hinsichtlich einer TARIC-Unterposition falsch, die den anwendbaren Drittlandszoll nicht beeinflusst. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hatte die weitere Differenzierung der Unterposition 1604 1411 KN im TARIC keine abgabenrechtliche Bedeutung für die hier in Rede stehenden Einfuhren aus Kolumbien. Dass durch die Falschangabe möglicherweise die statistische Erhebung fehlerhaft wird, ist für Art. 220 Abs. 2 ZK unerheblich, da es dort nur um das Vertrauen in die zutreffende Abgabenerhebung geht. Daher können auch nur abgabenrelevante Falschangaben der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstehen. dd) Für die Berufung auf Vertrauensschutz ist es unbeachtlich, dass die Klägerin bei der Zollanmeldung zur Position 2 statt des Verfahrenscodes 40 den Verfahrenscode 42 benutzte, die Ware jedoch tatsächlich innerhalb Deutschlands auslieferte. Die Klägerin hat damit zu Unrecht die Steuerbefreiung für die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Anspruch genommen. Diese Falschangabe hat keine zollrechtliche Bedeutung. Der zollrechtliche Erklärungsgehalt der Codes 40 und 42 ist identisch. In beiden Fällen wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt (Art. 79 ZK). Hinsichtlich des zollrechtlichen Teils der Zollanmeldung wurden - wie oben bb) dargelegt - alle relevanten Vorschriften eingehalten. Unterschiede zwischen den Codes 40 und 42 bestehen nur hinsichtlich der einfuhrumsatzsteuerlichen Behandlung. Mit dem Code 42 wird neben der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichzeitig eine einfuhrumsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG) angemeldet (Anhang 37 ZKDVO, Erläuterungen zu Feld Nr. 37). Verstöße gegen das Einfuhrumsatzsteuerrecht sind keine Verstöße gegen die Vorschriften über die Zollanmeldung, sofern es um die Nacherhebung von Zoll geht. Die Entscheidungen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14) und Federal Express (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18) haben vor Augen geführt, dass Zoll und Einfuhrumsatzsteuer getrennte Regelungsregime sind. Der Bundesgesetzgeber wäre auch nicht kompetent, über die nationale Vorschrift des § 21 Abs. 2 UStG weitere mitgliedstaatliche Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz hinsichtlich des Zolls aufzustellen. Daher sind Verstöße gegen innerstaatliche Vorschriften - hier in Form der rechtsgrundlosen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG - für die Frage, ob alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten wurden, unbeachtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll. Mit den Zollanmeldungen XXX-1 vom 11. April 2006 und XXX-2 vom 21. März 2007 meldete die Klägerin Thunfisch der TARIC-Unterposition 1604 1411 990 unter Vorlage der kolumbianischen Form A-Ursprungszeugnisse Nr. YY-1 vom 5. April 2006 und Nr. YY-2 vom 7. März 2007 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Zunächst wurde anmeldungsgemäß kein Zoll berechnet, weil der Präferenzzollsatz für Waren der Unterposition 1604 1411 990 KN bei 0% liegt. Mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-3 vom 2. April 2009, NEE-Vorgänge 2 und 5, erhob der Beklagte unter Anwendung des Drittlandzollsatzes von 24 % für die Unterposition 1604 1411 950 u. a. für die Zollanmeldung vom 11. April 2006 (im Folgenden: Position 2) ... € Zoll und für die Zollanmeldung vom 21. März 2007 (im Folgenden: Position 5) ... €, mithin insgesamt ... € Zoll, nach. Der Präferenzzoll habe nicht gewährt werden dürfen, da die Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt worden seien. Auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK könne sich die Klägerin insbesondere deshalb nicht berufen, weil sie nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe. Sie habe nämlich bei den beiden Zollanmeldungen eine falsche Zolltarifposition und darüber hinaus bei der Position 2 statt des Verfahrenscodes 40 den Verfahrenscode 42 angegeben. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 legte die Klägerin Einspruch gegen den Nacherhebungsbescheid vom 2. April 2009 ein, den der Beklagte hinsichtlich der Positionen 2 und 5 mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2015 zurückwies (xxx-1). Mit der am 11. August 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf den bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Unstreitig seien die Ursprungszeugnisse unrichtig, weil den Vorprodukten der präferentielle EU-Ursprung fehle. Die Klägerin genieße jedoch Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK. Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse sei im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung des Ministerio de Comercio, Industria y Turismo (MCIT) - einer drittländischen Behörde - erfolgt (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK). Die Klägerin habe die Fakten nicht im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 Halbs. 1 ZK unrichtig dargestellt. Der Eintrag "P" in den Anträgen auf Erteilung der Ursprungszeugnisse sei eine rechtliche Wertung, keine Darstellung von Fakten. Dies sei letztlich unerheblich, denn das MCIT hätte im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 Halbs. 2 ZK wissen müssen, dass die Voraussetzungen der Präferenzbehandlung nicht erfüllt gewesen seien. Das MCIT sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisse aus der EU für die bilaterale Ursprungskumulierung geeignet seien. Sie hätten verkannt, dass stattdessen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ein sonstiges den präferentiellen Ursprung belegendes Zeugnis erforderlich gewesen wäre. Sie hätten daher auch nicht die Besatzungslisten der Fangschiffe angefordert. Die Ausführer hätten schon 2004 unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses der französischen Industrie- und Handelskammer angefragt, ob die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt seien. Daraufhin habe das MCIT ausdrücklich den präferentiellen Ursprung bestätigt. Das MCIT habe in seinem Schreiben vom 10. Juni 2010 diesen Fehler gegenüber der Kommission eingestanden. Diese Einschätzung habe auch das Gericht Noord-Holland im Urteil vom 25. Juni 2013 geteilt. Die Klägerin habe gutgläubig gehandelt. Dies ergebe sich bereits aus den bereits dargestellten Vorerkundigungen der Ausführer. Schließlich habe die Klägerin alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten. Zwar habe sie bei der Anmeldung jeweils eine unzutreffende Unterposition angegeben. Dies sei jedoch unbeachtlich. Fehlerhafte Angaben in der Zollanmeldung führten nur dann zum Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn sie ursächlich für die Erhebung der Einfuhrabgaben in unzutreffender Höhe gewesen seien. Entsprechend enthalte Art. 119 UZK eine solche Klausel nicht mehr. Vorliegend sei die falsche Unterposition nicht ursächlich für die zu niedrige Abgabenerhebung, da sowohl für Waren der angemeldeten Unterposition als auch für Waren der letztlich festgesetzten Unterposition ein Präferenzzollsatz von 0 % gelte. Die einschränkende Auslegung der Vorschrift ergebe sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 ZK habe der EuGH entschieden, dass die Interessen der Beteiligten und das Interesse der Union in Einklang zu bringen seien. Die falsche Unterposition stehe in keinem Zusammenhang zum Bezugspunkt des Vertrauensschutzes, den unrichtigen Ursprungszeugnissen. Daher sei die Vorschrift zu Recht in der Literatur kritisiert worden. Auch die Kommission gehe davon aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal einschränkend ausgelegt werden müsse. Ursächlich für die zu niedrige Abgabenerhebung seien allein die unrichtigen Ursprungszeugnisse, nicht die falsche Unterposition gewesen. Aus den Urteilen, auf die der Berichterstatter hingewiesen habe, ergebe sich nichts, was gegen die einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" spreche. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid XXX-3 vom 2. April 2009 (Positionen 2 und 5) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2015 (xxx-1), aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus, dass er im Einklang mit der Rechtbank Noord-Holland meine, dass die Klägerin gegenüber dem MCIT den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe. Nach dem Hinweis des Berichterstatters gehe jedoch auch der Beklagte - anders als in der Klagerwiderung -wieder davon aus, dass die kolumbianischen Behörden i.S.v. Art. 220 Absatz 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Damit liege ein Irrtum i.S.v. Art. 220 Absatz 2 Buchst. b ZK vor. Im Übrigen habe die Klägerin nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten. Die Angabe der korrekten Unterposition sei zentral für die Zollanmeldung. Dies gelte auch, wenn mehr oder weniger zufällig die falschen Angaben keine abgabenrechtlichen Auswirkungen hätten. Darüber hinaus habe die Klägerin in einem Fall den falschen Verfahrenscode angegeben. Bei der Entscheidung haben die Sachakten des Beklagten vorgelegen, auf die ergänzend Bezug genommen wird.