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Urteil

4 K 136/17

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2020:0604.4K136.17.00
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Leitsätze
Wird eine Abgabenfestsetzung (Antidumpingzoll) später aufgehoben, sind Säumniszuschläge nur zu erlassen bzw. zu erstatten, wenn der Abgabenpflichtige alles getan hat, die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen. Dies erfordert, hat die Verwaltung AdV gegen Sicherheitsleistung gewährt, dass der Abgabenpflichtige entweder die Sicherheitsleistung auch tatsächlich erbringt oder darlegt und glaubhaft macht, dass nach Art. 244 UAbs. 3 Satz 2 ZK die Sicherheitsleistung nicht gefordert zu werden braucht (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Abgabenfestsetzung (Antidumpingzoll) später aufgehoben, sind Säumniszuschläge nur zu erlassen bzw. zu erstatten, wenn der Abgabenpflichtige alles getan hat, die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen. Dies erfordert, hat die Verwaltung AdV gegen Sicherheitsleistung gewährt, dass der Abgabenpflichtige entweder die Sicherheitsleistung auch tatsächlich erbringt oder darlegt und glaubhaft macht, dass nach Art. 244 UAbs. 3 Satz 2 ZK die Sicherheitsleistung nicht gefordert zu werden braucht (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) . Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Billigkeitsmaßnahme; die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt das erkennende Gericht im Einzelnen lediglich Folgendes an: Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles - aus persönlichen oder sachlichen Gründen - unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich der nach § 240 Abs. 1 AO entstehenden Säumniszuschläge. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Ablehnungsbescheides ist zu berücksichtigen, dass der Erlass von Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen gemäß § 227 AO im Ermessen der Finanzbehörde bzw. des Hauptzollamtes liegt. Das Gericht darf deshalb nur überprüfen, ob die Ablehnung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 Satz 1 FGO). Selbst bei einem Ermessensfehlgebrauch der Finanzbehörde darf das Gericht in der Regel nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO). Nur dann, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass lediglich eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO). Abzustellen ist für die gerichtliche Prüfung der Ermessensentscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung als letzte Verwaltungsentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 11. Juni 1997, X R 14/95, juris; Beschluss vom 4. März 1999, VII B 315/98, BFH/NV 1999, 1223; FG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2017, 2 K 154/16, juris). Unter Berücksichtigung des vorstehend skizzierten Prüfungsmaßstabs ist die Ermessensentscheidung des beklagten Hauptzollamtes nicht zu beanstanden. Das beklagte Hauptzollamt hat einen Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen (hierzu unter 1.) bzw. persönlichen (hierzu unter 2.) Gründen ermessensfehlerfrei verneint. 1. Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO ist geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. etwa BFH, Urteil vom 14. September 1978, V R 35/72, juris). In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben worden ist und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt aber die Aussetzung "obwohl möglich und geboten" abgelehnt hat (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016, III R 2/15, BFH/NV 2016, 1082; Beschluss vom 18. März 2003, X B 66/02, BFH/NV 2003, 886; Urteil vom 16. September 1992, X R 169/90, BFH/NV 1993, 510). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO die verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Säumniszuschläge sind aber nicht verwirkt, soweit die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016, III R 2/15, BFH/NV 2016, 1082). Das beklagte Hauptzollamt ist ersichtlich von den obigen Grundsätzen ausgegangen. Ermessensfehlerfrei hat es dabei darauf abgestellt, dass die von der Klägerin beantragte und ihr mit Bescheid vom 1. November 2011 gewährte Aussetzung der Vollziehung deshalb nicht zustande kam, weil die Klägerin die festgesetzte Sicherheitsleistung nicht erbracht hat. Dass das beklagte Hauptzollamt die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung im Streitfall von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht hatte, ist im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 244 UAbs. 3 Satz 1 ZK nicht zu beanstanden. Danach wird nämlich die Aussetzung der Vollziehung, bewirkt die angefochtene Entscheidung - wie hier - die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Das erkennende Gericht übersieht im zu betrachtenden Kontext nicht, dass nach Art. 244 UAbs. 3 Satz 2 ZK die Sicherheitsleistung nicht gefordert zu werden braucht, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führt, was insbesondere der Fall ist, wenn der Schuldner nicht über ausreichende Mittel für eine Sicherheitsleistung verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997, C-130/95, 3. Leitsatz, juris). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass die Forderung einer Sicherheitsleistung zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen könnte, liegt freilich beim Schuldner. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen. Das hat sie indes nicht getan, worauf das beklagte Hauptzollamt in der angegriffenen Ermessensentscheidung ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat. 2. Das beklagte Hauptzollamt hat auch einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Wegen persönlicher Unbilligkeit können Steuern und entsprechend auch Säumniszuschläge erlassen bzw. erstattet werden, wenn ihre Erhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Dabei sind im Erlassverfahren an die dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig in seinem Wissens- und Einflussbereich liegen (vgl. FG Münster, Urteil vom 10. Oktober 2019, 5 K 1382/16 AO, juris). Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige im Einzelnen darlegt und glaubhaft macht bzw. belegt, dass er zur Zahlung der Säumniszuschläge wirtschaftlich nicht in der Lage ist bzw. dass ihm im Falle der Zahlung der Säumniszuschläge Insolvenz droht. Abzustellen ist insoweit auf die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2017, 2 K 154/16, juris). Das beklagte Hauptzollamt konnte bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass im maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen einer ernsthaften Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin durch die Festsetzung der Säumniszuschläge auch nicht zeitweise mit der hinreichenden Klarheit und ohne gewichtige Zweifel vorgelegen haben. Die Klägerin hat trotz wiederholter Aufforderungen durch das beklagte Hauptzollamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt und damit die Voraussetzungen für eine Gefährdung ihrer Existenz nicht dargetan. So übersandte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin im September 2016 den "Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen" (Vordruck 3743) mit der Bitte, diesen ausgefüllt und unter Beifügung der geforderten Unterlagen bis zum 30.11.2016 zurückzusenden. Innerhalb dieser Frist reichte die Klägerin indes lediglich eine Bescheinigung der Bank A vom 14.10.2016 ein, mit dem die Bank A die dort bestehenden Kreditfazilitäten zum Ende der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 mitteilte. Im Januar 2017 erinnerte das beklagte Hauptzollamt die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 10.02.2017 an die Übersendung des Auskunftsbogens und die geforderten Unterlagen. Diese Frist ließ die Klägerin jedoch ebenfalls ungenutzt verstreichen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten auch im Einspruchsverfahren nicht genügte. Insbesondere übersandte die Klägerin auch im Einspruchsverfahren keine Unterlagen betreffend ihre wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Den vom beklagten Hauptzollamt erbetenen Auskunftsbogen reichte die Klägerin nicht ein. Die Klägerin verletzt ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung in erheblicher Weise, wenn sie ihre finanzielle und wirtschaftliche Situation, obgleich sie dazu wiederholt aufgefordert wurde, nicht darlegt. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellen tatsächliche Umstände dar, die allein in ihrer Wissens- und Einflusssphäre liegen, so dass die Folgen der entsprechenden Kenntnislücken des beklagten Hauptzollamtes zu ihren Lasten gehen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das beklagte Hauptzollamt einen Billigkeitserlass wegen persönlicher Unbilligkeit ablehnt, weil der Steuerschuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse - so wie hier - nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. BFH, Urteil vom 29. April 1987, X R 22/82, BFH/NV 1988, 22; Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. Februar 2015, 3 K 57/14, juris; FG München, Urteil vom 28. Januar 2015, 3 K 2267/12, EFG 2015, 882). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21. September 2011 setzte das Hauptzollamt Hamburg-... (im Folgenden: Hauptzollamt) gegenüber der Klägerin Antidumpingzoll in Höhe von 69.041,70 Euro fest. Gegen diesen Einfuhrabgabenbescheid erhob die Klägerin Einspruch und beantragte zugleich, dessen Vollziehung auszusetzen, was das Hauptzollamt mit Bescheid vom 1. November 2011 unter Hinweis auf Art. 244 Zollkodex (ZK) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des ausgesetzten Betrages gewährte. Die geforderte Sicherheitsleistung wurde von der Klägerin in der Folgezeit nicht erbracht. Der Antidumpingzoll wurde von Klägerin am 15. Januar 2013 entrichtet, später jedoch vom Hauptzollamt der Klägerin nach Art. 236 ZK erstattet. Mit Zahlungsaufforderung vom 22. März 2013 forderte das Hauptzollamt von der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 10.350,- Euro an, die die Klägerin am 27. Mai 2013 entrichtete. Ihr Schreiben vom 13. April 2013, die Säumniszuschläge niederzuschlagen, wertete das Hauptzollamt als Einspruch gegen die Anforderung von Säumniszuschlägen, den es in der Folge mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 zurückwies. Ihre hiergegen gerichtete Klage vom 29. Dezember 2015, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen 4 K 226/15 geführt wurde, nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2016 zurück. Da die Klägerin im Rahmen ihrer Einspruchsbegründung gegen die Säumniszuschläge auch eine Unbilligkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen gelten gemacht hatte, wertete das Hauptzollamt diesen Einwand der Klägerin als Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen, den es nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens 4 K 226/15 wiederaufnahm. Mit Schreiben vom 21. September 2016 übersandte es der Klägerin den "Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen" (Vordruck 3743) mit der Bitte, diesen ausgefüllt und unter Beifügung der geforderten Unterlagen bis zum 30. November 2016 zurückzusenden. Die Klägerin übersandte in der Folge eine Bescheinigung der Bank A, in dem diese die dort bestehenden Kreditfazilitäten zum Ende der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 mitteilte. Nachdem das Hauptzollamt die Klägerin vergeblich an die Übersendung des Auskunftsbogens sowie der weiteren Unterlagen erinnerte hatte, lehnte es mit Bescheid vom 15. März 2017 die begehrte Billigkeitsmaßnahme mit der Begründung ab, dass die Klägerin trotz Aufforderung ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in dem gebotenen Umfang dargelegt habe. In ihrem gegen den Bescheid vom 15. März 2017 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass die streitgegenständlichen Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen seien, da die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf eine nicht bestehende Steuerschuld unbillig sei. Das Hauptzollamt habe zu Unrecht Einfuhrabgaben erhoben; es hätte auch keine Säumniszuschläge erheben dürfen. Die Verhängung der Säumniszuschläge sei in Ermangelung einer von Anfang an bestehenden Steuerschuld sachlich unbillig. Das Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2017 zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen vor dem Hintergrund nicht in Betracht komme, dass der Gesetzgeber die Auswirkungen einer späteren Aufhebung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die Steuerfestsetzung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, wonach die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt blieben, geregelt habe. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen. Mit ihrer am 21. August 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint, da keine Steuerschuld bestanden habe, sei auch die Anforderung von Säumniszuschlägen zu Unrecht erfolgt. Dass das beklagte Hauptzollamt in Ermangelung einer von Anfang bestehenden Steuerschuld gleichwohl Säumniszuschläge festgesetzt habe, sei unbillig. Die Säumniszuschläge seien nunmehr zu erlassen. Säumniszuschläge stellten in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen dar. Soweit diese Zielsetzung durch die verwirkten Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden könne, sei ihre Erhebung sachlich unbillig. Sie - die Klägerin - habe alle außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Sie sei daher so zu stellen, als hätte sie den gebotenen Rechtsschutz erlangt mit der Folge, dass die Säumniszuschläge in voller Höhe zu erlassen seien. Sie - die Klägerin - habe bereits im Einspruchsverfahren und weiter mit Schreiben vom 9. April 2013 beantragt, die Zinsen bzw. Verspätungszuschläge niederzuschlagen. Die Aufbringung der Sicherheitsleistung sei für sie sofort nach Anordnung der Sicherheitsleistung nicht möglich gewesen. Sie habe über mehrere Monate Geld zusammenlegen müssen, um die Sicherheitsleistung aufzubringen. Dass die Sicherheitsleistung letztlich nicht rechtzeitig erbracht worden sei, habe nicht sie - die Klägerin - zu vertreten, denn sie habe einfach nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Die Festsetzung der Säumniszuschläge, die für sie eine wirtschaftliche Härte bedeutet habe, sei unbillig und ungerechtfertigt gewesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2017 sowie der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2017 zu verpflichten, die Säumniszuschläge in Höhe von Euro 10.350,- zu erstatten. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angegriffenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.