Urteil
4 K 199/14
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2020:0918.4K199.14.00
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Leitsätze
1. Die Beschränkung einer Zollbeschau auf eine Teilbeschau in Form einer Stichprobe ist ermessensfehlerfrei, wenn der Anmelder die Ware in der Zollanmeldung als einheitlich beschaffen angemeldet hat und sich aus der Stichprobe alle einreihungsrelevanten Merkmale und Eigenschaften der Ware ergeben.(Rn.36)
(Rn.37)
2. Das Ergebnis einer Teilbeschau von Waren aus einer späteren Zollanmeldung kann für Waren aus einer früheren Zollanmeldung übernommen werden, wenn sich im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung der früheren Zollanmeldung ergibt, dass die Waren tariflich identisch sind.(Rn.51)
(Rn.53)
(Rn.57)
(Rn.59)
(Rn.61)
3. Zur Vereinbarkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 mit höherrangigem Unionsrecht.(Rn.63)
(Rn.65)
(Rn.67)
(Rn.69)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschränkung einer Zollbeschau auf eine Teilbeschau in Form einer Stichprobe ist ermessensfehlerfrei, wenn der Anmelder die Ware in der Zollanmeldung als einheitlich beschaffen angemeldet hat und sich aus der Stichprobe alle einreihungsrelevanten Merkmale und Eigenschaften der Ware ergeben.(Rn.36) (Rn.37) 2. Das Ergebnis einer Teilbeschau von Waren aus einer späteren Zollanmeldung kann für Waren aus einer früheren Zollanmeldung übernommen werden, wenn sich im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung der früheren Zollanmeldung ergibt, dass die Waren tariflich identisch sind.(Rn.51) (Rn.53) (Rn.57) (Rn.59) (Rn.61) 3. Zur Vereinbarkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 mit höherrangigem Unionsrecht.(Rn.63) (Rn.65) (Rn.67) (Rn.69) I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012, soweit darin Antidumpingzoll festgesetzt worden ist, der Einfuhrabgabenbescheid vom 11. Oktober 2012, korrigiert durch Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Mai 2014 (XXX-1), und der Einfuhrabgabenbescheid vom 5. April 2013, korrigiert durch Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Mai 2014 (XXX-2), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der mit den angefochtenen Einfuhrabgabenbescheiden festgesetzte Antidumpingzoll in Höhe von 7.383,47 EUR, 4.480,48 EUR und 8.534,71 EUR wurde jeweils zu Recht von der Klägerin erhoben. Die für die Rechtsgrundlage der Abgabenfestsetzungen maßgeblichen Art. 201, 220, 221 Abs. 3 ZK sowie die nachfolgend im Zusammenhang mit der Zollbeschau und der nachträglichen Überprüfung der Zollanmeldung herangezogenen Art. 68, 70, 71, 78 ZK sind wegen ihres materiellrechtlichen Regelungsinhalts trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd. - Unionszollkodex ) vorliegend anwendbar, da die streitgegenständlichen Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten (vgl. zur Anwendbarkeit materiellrechtlicher Vorschriften des ZK nach Übergang zum UZK: FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016, 4 K 160/14, in: juris). Für den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 gilt insoweit, dass in der Person der Klägerin mit Annahme der Zollanmeldung vom 3. Mai 2012 gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2, Abs. 3, Unterabs. 1 Satz 1 ZK die Zollschuld entstanden ist, da die insoweit streitgegenständlichen Schrauben im Zeitpunkt der Einfuhr einem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 unterlagen (dazu 1.). Soweit die Festsetzung des Antidumpingzolls mit den Einfuhrabgabenbescheiden vom 11. Oktober 2012 und vom 5. April 2013 im Wege der Nacherhebung erfolgte, ist Rechtsgrundlage der Abgabenfestsetzung Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK, wonach die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld, die nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasst worden ist, zu erfolgen hat (dazu 2.). Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK sind erfüllt, da die insoweit streitgegenständlichen Schrauben im Zeitpunkt der Einfuhr ebenfalls einem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91 /2009 unterlagen und der in der Person der Klägerin mit Annahme der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2, Abs. 3, Unterabs. 1 Satz 1 ZK entstandene Antidumpingzoll bisher nicht buchmäßig erfasst worden ist (dazu 2.1.). Da sich die Klägerin zudem auf einen die nachträgliche buchmäßige Erfassung ausschließenden Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 ZK nicht berufen kann (dazu 2.2.) und auch die Nacherhebungsfrist nach Art. 221 Abs. 3 ZK jeweils gewahrt wurde (dazu 2.3.), liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die erfolgte Nacherhebung vor. Schließlich ist die Erhebung der festgesetzten Antidumpingzölle auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die VO (EG) Nr. 91/2009 gegen höherrangiges Recht verstößt (dazu 3.) 1. Für die mit Zollanmeldung vom 3. Mai 2012 unter Position 2 angemeldeten Kombikreuzschrauben ist Antidumpingzoll in Höhe von 85 % gemäß Art. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 entstanden. Nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der VR China, die u.a. unter den KN-Code 7318 1559 eingereiht werden. Diese Verordnung ist zeitlich anwendbar (dazu 1.1.). Die eingeführte Ware ist chinesischen Ursprungs und unterfällt einer von der VO (EG) Nr. 91/2009 erfassten KN-Position (dazu 1.2.). Die Höhe des Zolls wurde zutreffend ermittelt (dazu 1.3.). 1.1. Die VO (EG) Nr. 91/2009 ist zeitlich ab dem 1. Februar 2010 anwendbar (vgl. Art. 3 Unterabs. 1, wonach die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, hier erfolgt am 31. Januar 2009, in Kraft tritt). Die hier in Rede stehende Einfuhr fand am 3. Mai 2012 statt. Die spätere Aufhebung der endgültigen Antidumpingzölle der VO (EG) Nr. 91/2009 gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 52, 24) erfolgte erst mit Wirkung vom 28. Februar 2016 und gilt jedenfalls nicht für solche Antidumpingzölle, die - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung bereits durch Bescheid festgesetzt worden sind (vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, in: juris). 1.2. Bei der eingeführten Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus rostendem Eisen oder Stahl chinesischen Ursprungs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009. Die eingeführten Schrauben haben ihren Ursprung in der Volksrepublik China, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner handelt es sich um Schrauben, mit Gewinde, im Sinne der Unterposition 7318 11, und um andere Schrauben als in den Unterpositionen 7318 11 bis 7318 14 genannt sowie um Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger, was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten hingegen, ob die Schrauben aus vollem Material gedreht sind oder nicht. Für den Fall, dass - wie die Klägerin meint - die Schrauben aus vollem Material gedreht sein sollten, wären die Schrauben unter der Unterposition 7318 1510, und dort, nach ihrer weiteren Beschaffenheit, unter dem TARIC-Code 7318 1510 990 einzureihen mit der Folge, dass diese nicht zu den in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 genannten antidumpingzollpflichtigen Waren gehörten. Für den Fall, dass - wie der Beklagte meint - die Schrauben nicht aus vollem Material gedreht sein sollten, wären die Schrauben als andere als in der Unterposition 7318 1510 genannte Waren unter den nachfolgenden Unterpositionen einzureihen, und dort, nach ihrer weiteren Beschaffenheit (nicht zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, mit Kopf, mit Kreuzschlitz, nicht aus nicht rostendem Stahl), unter der Unterposition 7318 1559 und unter dem TARIC-Code 7318 1559 980 einzureihen mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Schrauben zu den in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 genannten antidumpingzollpflichtigen Waren gehörten. Im Streitfall hat der Beklagte zur Feststellung der maßgeblichen tariflichen Beschaffenheit der Ware eine Zollbeschau in Form einer Teilbeschau durchgeführt. Nach dem Ergebnis dieser Teilbeschau ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ware um nicht aus vollem Material gedrehte Schrauben handelt, so dass die Schrauben, wie vorstehend ausgeführt, im Ergebnis unter der Unterposition 7318 1559 und damit unter einen der in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 genannten KN-Codes eingereiht werden. Nach Art. 68 Buchst. b) ZK können die Zollbehörden zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung. In Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 ZK ist geregelt, dass, wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bzw. bei mehreren angemeldeten Warenpositionen für alle in der entsprechenden Warenposition bezeichneten Waren gelten. Gemäß Art. 71 Abs. 1 ZK werden die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt. Im Streitfall ist, abweichend von der in der Zollanmeldung enthaltenen Angabe zur tariflichen Beschaffenheit der Waren, das Ergebnis der Teilbeschau, mithin die tarifliche Beschaffenheit der Waren entsprechend der Warennummer 7318 1559, gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, 71 Abs. 1 ZK zugrunde zu legen. Die hier durchgeführte Teilbeschau ist weder in Bezug auf den Umfang der beschauten Teilmenge noch in Bezug auf die Art und Weise der Untersuchung der Teilmenge zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, dass aus der fraglichen Lieferung vom 3. Mai 2012 lediglich eine Schraube untersucht worden ist - die zweite aus der Lieferung entnommene Schraube ist ausweislich der in der Sachakte des Beklagten befindlichen Unterlagen lediglich als Rückstellprobe genommen worden - und dies angesichts der Gesamtstückzahl der eingeführten Schrauben und der denkbaren Fehlerquellen wie Fehllieferungen, Verpackungsfehler, Abweichungen vom Produktionsstandard oder Irrtümern und Messfehlern bei der Untersuchung keine repräsentative Stichprobe darstellen könne, greift nicht durch. Vielmehr kann, wenn der Zollanmelder keine Angaben zu einer etwaigen unterschiedlichen Beschaffenheit der angemeldeten Ware macht, und er damit selbst bekundet, dass sich Fragen zum Umfang und zur Repräsentativität einer Durchschnittsprobe von vornherein nicht stellen, weil in Fällen dieser Art bereits eine einzige Probe die gesamte Warensendung "repräsentiert", die Zollbehörde von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen und den Umfang der Probenziehung ermessensfehlerfrei darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Januar 2006, VII R 40/04; Beschluss vom 29. März 2007, VII B 203/06; Urteil vom 21. August 2007, VII R 34/04, jeweils in: juris). Eine nach vorstehenden Grundsätzen ermessensfehlerfreie Stichprobenentnahme ist im Streitfall zu bejahen. Anders als bei Waren, die, wie z.B. Lebensmittel, Flüssigkeiten, Schütt- und Massengüter, aufgrund ihrer Beschaffenheit einer natürlichen Schwankungsbreite oder unterschiedlichen Durchmischungen unterliegen und bei denen daher für eine ermessensfehlerfreie Probenziehung mehrere Teilproben zur Herstellung von Durchschnittsproben, in denen sich die Warenbeschaffenheit repräsentativ widerspiegeln muss, erforderlich sein können, ergeben sich bereits aus einer Schraube alle einreihungsrelevanten Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin als einheitlich angemeldeten Ware. Dabei handelt es sich, anders als die Klägerin ausweislich der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung offenbar meint, auch um eine an objektiven Kriterien orientierte Betrachtungsweise. Vorliegend eröffnet die konkrete Beschaffenheit der angemeldeten Ware als eine nach genauen technischen Vorgaben industriell angefertigte Stückware den Rückschluss auf eine einheitliche Warenbeschaffenheit der gesamten Warenlieferung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung betont hat, sie als Importeur der Ware keine Einflussmöglichkeiten auf die konkrete Warenbeschaffenheit habe und bei der Anmeldung der Ware letztlich darauf vertrauen müsse, dass die importierte Ware den vertraglich vereinbarten Eigenschaften der Ware auch tatsächlich entspreche. Konkrete Anhaltspunkte, warum die Untersuchung einer Schraube ausnahmsweise keinen Rückschluss auf die Beschaffenheit der als einheitlich angemeldeten Ware zulassen könnte, bestehen nicht. Insbesondere reicht hierzu nicht die rein theoretische Möglichkeit, dass die als Teilprobe gezogene Schraube aufgrund besonderer Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten oder Herstellers, wie z.B. Teilfehllieferungen, Verpackungsfehler oder Abweichungen vom Produktionsstandard (sog. "Ausreißer"), ausnahmsweise anders beschaffen sein könnte als der Rest der Ware. Von der für derartige Sachverhaltskonstellationen gegebenen Möglichkeit, eine zusätzliche Zollbeschau gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK zu verlangen, um nachzuweisen, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen, hat die Klägerin in Bezug auf die nämliche Warenlieferung keinen Gebrauch gemacht. Das Risiko, dass die Beschaffenheit der gezogenen Teilprobe der einheitlichen Warenbeschaffenheit möglicherweise ausnahmsweise doch nicht entspricht, geht damit allein zu Lasten der Klägerin. Fehler durch das BWZ hinsichtlich der Durchführung der Untersuchung der gezogenen Teilprobe und der gezogenen Schlussfolgerungen für die Feststellung der Wareneigenschaften der untersuchten Schraube hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere reicht hierzu nicht der allgemeine Hinweis der Klägerin, dass bei der Untersuchung nur einer Schraube Messfehler oder sonstige Fehler seitens der handelnden Zollbeamten nicht ausgeschlossen werden könnten. Weder die in der Sachakte des Beklagten enthaltene Dokumentation über die Entnahme und Weiterleitung der als Teilprobe entnommenen Schraube einschließlich der in der Sachakte vorhandenen Warenprobe noch die Gutachten des BWZ DS Hamburg und des BWZ DS Köln lassen Unregelmäßigkeiten erkennen, die den Schluss darauf zulassen könnten, dass eine falsche Schraube untersucht worden sein könnte oder Fehler bei der konkreten Untersuchung der Schraube gemacht worden sein könnten. Das BWZ DS Hamburg kommt in seinem Einreihungsgutachten vom 25. Mai 2012 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der untersuchten Schraube um eine nicht aus vollem Material gedrehte Schraube handelt. Die seinerzeit bei der Einfuhr vom 3. Mai 2012 als Warenprobe entnommene Schraube ist zudem nochmals durch das BWZ DS Köln untersucht worden. Das BWZ DS Köln kommt in seinem Einreihungsgutachten vom 4. April 2014 zu dem Ergebnis, dass das anlässlich der für die Warenprobe aus der Einfuhrlieferung vom 3. Mai 2012 erstellte seinerzeitige Einreihungsgutachten des BWZ DS Hamburg vom 25. Mai 2012 bestätigt wird. Darüber hinaus hat das BWZ DS Köln auch die von der Klägerin im Einspruchsverfahren gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 als Vergleichsmuster unter Bezugnahme auf den Einfuhrvorgang vom 4. Januar 2011 übersandte Schraube untersucht. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei den Schrauben aus der Einfuhrlieferung vom 3. Mai 2012 und aus der Einfuhrlieferung vom 4. Januar 2011 um einheitlich beschaffene Schrauben. Ob es sich bei dem von der Klägerin übersandten Vergleichsmuster ("Muster der betreffenden Schrauben") um eine Probe aus der nämlichen Warenlieferung vom 3. Mai 2012 oder eine Probe aus der Warenlieferung vom 4. Januar 2011 oder ein Vergleichsmuster aus einer anderen Warenlieferung handelt, ergibt sich weder aus dem Schreiben der B GmbH & Co. KG vom 18. Juli 2012 noch aus dem weiteren Vortrag der Klägerin hinreichend deutlich. Vor diesem Hintergrund und mangels entsprechender Nachweise über die Herkunft des Vergleichsmusters erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Untersuchung des von der Klägerin übersandten Vergleichsmusters überhaupt geeignet wäre, im Fall eines abweichenden Untersuchungsergebnisses die Feststellungen in Bezug auf die Untersuchung der aus der Einfuhrlieferung vom 3. Mai 2012 gezogenen Teilprobe in Zweifel zu ziehen (zu der Problematik des Nachweises der Nämlichkeit bereits überlassener Waren und zur Nachweispflicht des Zollanmelders bei Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK siehe auch EuGH, Urteil vom 4. März 2004, C-290/01; BFH, Urteil vom 24. Januar 2006, VII R 5/05, jeweils in: juris). Diese Frage kann aber letztlich dahin gestellt bleiben. Denn auch die auf Verlangen der Klägerin durchgeführte Begutachtung des Vergleichsmusters hat nicht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis geführt. Das BWZ DS Köln stellt hierzu nämlich fest, dass auch die Untersuchung des von der Klägerin übersandten Vergleichsmusters zum gleichen Ergebnis, also der Feststellung der Beschaffenheit einer nicht aus vollem Material gedrehten Schraube, geführt hat. 1.3. Der Antidumpingzoll ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte den in Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 91/2009 genannten Zollsatz in Höhe von 85 % des Nettopreises frei Grenze der Europäischen Union zugrunde gelegt. Dieser Zollsatz, der für "alle übrigen Unternehmen" gilt, die nicht in Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 91/2009 bzw. in Anhang I der VO (EG) Nr. 91/2009 aufgeführt sind, wurde zwar durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 275, 1) auf 74,1 % ermäßigt. Diese Durchführungsverordnung trat jedoch erst am 11. Oktober 2012 - also nach der Einfuhr der hier in Rede stehenden Ware - in Kraft (vgl. Art. 2 der Durchführungsverordnung, wonach die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, hier erfolgt am 10. Oktober 2012, in Kraft tritt). Bei der Firma D, Ltd., die ausweislich der mit der Zollanmeldung vorgelegten Unterlagen Hersteller der eingeführten Schrauben ist, handelt es sich nicht um ein in Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 91/2009 bzw. in Anhang I der VO (EG) Nr. 91/2009 genanntes Unternehmen, für das ein individueller Antidumpingzollsatz gilt. Hinsichtlich der konkreten Berechnung des festgesetzten Antidumpingzolls im Übrigen drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend. 2. Für die mit Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 unter Position 4 angemeldeten Kombikreuzschrauben ist Antidumpingzoll im Wege der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 1 ZK festzusetzen. 2.1. Für die mit Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 unter Position 4 angemeldeten Kombikreuzschrauben ist Antidumpingzoll in Höhe von 85 % gemäß Art. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 entstanden und bisher nicht buchmäßig erfasst worden. Wie oben bereits näher ausgeführt, wird nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus rostendem Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China, die u.a. unter den KN-Code 7318 1559 eingereiht werden. 2.1.1. Die VO (EG) Nr. 91/2009 ist auf die hier in Rede stehende Einfuhr vom 4. Januar 2011 zeitlich anwendbar, insoweit kann auf die Ausführungen unter 1.1. zum Geltungszeitraum der VO (EG) Nr. 91/2009 verwiesen werden. 2.1.2. Bei der eingeführten Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus rostendem Eisen oder Stahl chinesischen Ursprungs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009. Die eingeführten Schrauben haben ihren Ursprung in der Volksrepublik China, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner handelt es sich um Schrauben, mit Gewinde, im Sinne der Unterposition 7318 11, und um andere Schrauben als in den Unterpositionen 7318 11 bis 7318 14 genannt sowie um Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger, was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten hingegen, ob die Schrauben aus vollem Material gedreht sind oder nicht. Im Streitfall hat der Beklagte eine nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung vorgenommen. Nach dem Ergebnis dieser nachträglichen Überprüfung ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ware um nicht aus vollem Material gedrehte Schrauben handelt, so dass die Schrauben als andere als in der Unterposition 7318 1510 genannte Waren unter den nachfolgenden Unterpositionen, und dort, nach ihrer weiteren Beschaffenheit (nicht zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, mit Kopf, mit Kreuzschlitz, nicht aus nicht rostendem Stahl), unter der Unterposition 7318 1559 und unter dem TARIC-Code 7318 1559 980 und damit unter einen der in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 genannten KN-Codes einzureihen sind. Gemäß Art. 78 Abs. 1, 1. Alt. ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln, Art. 78 Abs. 3 ZK, hier die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Abgabenbetrages gemäß Art. 220 ZK unter Berücksichtigung einer anderen tariflichen Einreihung der Ware. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise eine Überprüfung der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 gemäß Art. 78 Abs. 1, 1. Alt. ZK in Hinblick auf die tarifliche Beschaffenheit der unter Position 4 angemeldeten Waren vorgenommen. Art. 78 Abs. 2 ZK verweist zur Überprüfung der Anmeldung u.a. darauf, dass die Zollbehörden die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen, und auch eine Überprüfung der Waren vornehmen können, sofern diese noch vorgeführt werden können. Zwar hat der Beklagte unmittelbar keine Überprüfung der nämlichen Ware des Einfuhrvorgangs vom 4. Januar 2011 vorgenommen, da die Ware der Klägerin bereits überlassen war und von der Klägerin auch nicht mehr vorgeführt werden konnte. Der Beklagte hat aber aufgrund der Überprüfung von Geschäftsunterlagen, die seitens der Klägerin im Zusammenhang mit der Einfuhr vom 3. Mai 2012 sowie der Einfuhr vom 4. Januar 2011 vorgelegt wurden, sowie des weiteren Vortrags der Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens betreffend die Einfuhr vom 3. Mai 2012 und der Vorlage eines "Vergleichsmusters" unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die der Beklagte aus der Untersuchung der aus der Einfuhrlieferung vom 3. Mai 2012 als Probe entnommenen Schraube sowie der Untersuchung der von der Klägerin als Vergleichsmuster vorgelegten Schraube gewonnen hat, zu Recht den Schluss gezogen, dass die unter Position 4 der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 angemeldeten Waren aufgrund ihrer tariflichen Beschaffenheit in eine von der Anmeldung abweichende Warennummer, nämlich die Unterposition 7318 1559, einzureihen sind. Dabei durfte der Beklagte aufgrund der nach den vorliegenden Gesamtumständen zulässigerweise getroffenen Annahme, dass es sich bei den Schrauben aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 und den Schrauben aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 um tariflich identische Waren handelte, insbesondere auch das Ergebnis der Teilbeschau der mit der Einfuhr vom 3. Mai 2012 eingeführten Schrauben für die mit der Einfuhr vom 4. Januar 2011 eingeführten Schrauben übernehmen (zur entsprechenden Auslegung von Art. 70, 78 ZK und der Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-571/12, in: juris). Im Einzelnen: Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist der für die Nacherhebung erforderliche Nachweis der tariflichen Identität der der Teilbeschau unterzogenen Waren aus der späteren Anmeldung und der Waren aus der früheren Anmeldung, für den der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, geführt. Dabei kann insbesondere auch auf eigene Angaben des Anmelders abgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-571/12, in: juris, Rn. 37). Die Klägerin, vertreten durch die B GmbH & Co. KG, hat im Rahmen des Einspruchsverfahrens betreffend die Einfuhr vom 3. Mai 2012 mit Schreiben vom 18. Juli 2012 zur Begründung der Warenbeschaffenheit der Schrauben aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 Bezug genommen auf die auf Antrag der Klägerin im Rahmen des Erstattungsbescheides vom 1. Februar 2011 zunächst erfolgte Wareneinreihung betreffend die Waren der Position 4 zur Zollanmeldung vom 4. Januar 2011, wonach "die Schrauben" antragsgemäß der Warennummer 7318 1510 990 zugeordnet worden waren, und unter Beifügung eines Musters "der betreffenden Schrauben" um entsprechende Berücksichtigung im Rahmen des Einspruchs gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 gebeten. Damit hat die Klägerin selbst angegeben, dass die Waren aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 (Position 2 dieser Zollanmeldung) und die Waren aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 (Position 4 dieser Zollanmeldung) in Bezug auf ihre tarifliche Beschaffenheit gleich sind. Im Klageverfahren hat die Klägerin zudem vorgetragen, dass es sich bei allen streitgegenständlichen Schrauben um Schrauben desselben Herstellers, der Firma D Ltd., handele, die in drei Chargen - gemeint ist offenbar die Einfuhr vom 4. Januar 2011 mit zwei Warenpartien mit unterschiedlichen Artikelnummern sowie die Einfuhr vom 3. Mai 2012 - eingeführt worden seien. Sowohl die seinerzeit bei der Einfuhr vom 3. Mai 2012 als Probe entnommene Schraube als auch die von der Klägerin im Einspruchsverfahren gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 als Vergleichsmuster unter Bezugnahme auf den Einfuhrvorgang vom 4. Januar 2011 übersandte Schraube sind durch das BWZ untersucht worden. Das BWZ DS Hamburg, das die bei der Einfuhr vom 3. Mai 2012 als Probe entnommene Schraube untersucht hat, kommt in seinem Einreihungsgutachten vom 25. Mai 2012 zu dem Ergebnis, dass es sich um eine nicht aus vollem Material gedrehte Schraube handelt. Das BWZ DS Köln, das die bei der Einfuhr vom 3. Mai 2012 als Probe entnommene Schraube und die als Vergleichsmuster von der Klägerin vorgelegte Schraube untersucht hat, kommt in seinem Einreihungsgutachten vom 4. April 2014 zu dem Ergebnis, dass zum einen das anlässlich der für die Warenprobe aus der Einfuhrlieferung vom 3. Mai 2012 erstellte seinerzeitige Einreihungsgutachten des BWZ DS Hamburg vom 25. Mai 2012 bestätigt wird und zum zweiten, dass auch die Untersuchung der von der Klägerin übersandten Vergleichsprobe zum gleichen Ergebnis geführt hat. Da die anhand einer - wie unter 1.2. ausgeführt nicht zu beanstandenden - Teilbeschau erfolgte Überprüfung der tariflichen Beschaffenheit der Ware aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 mithin ergeben hat, dass es sich bei der Ware aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 um nicht aus vollem Material gedrehte Schrauben handelt, ist, ausgehend von den eigenen Angaben der Klägerin zur identischen tariflichen Beschaffenheit der Schrauben aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 und aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011, davon auszugehen, dass auch die mit Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 eingeführten Schrauben das - hier tarifliche entscheidende - Merkmal, nicht aus vollem Material gedreht zu sein, aufweisen. Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Waren aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 und vom 4. Januar 2011 entgegen den eigenen Angaben der Klägerin doch keine identische tarifliche Beschaffenheit aufweisen (zur Möglichkeit des Anmelders, den Gegenbeweis anzutreten, siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-571/12, in: juris, Rn. 38), muss sich die Klägerin an ihren Angaben zur einheitlichen tariflichen Beschaffenheit festhalten lassen. Der Umstand, dass der Beklagte seinerzeit auf Antrag der Klägerin die Schrauben aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 mit Bescheid vom 1. Februar 2011 in die Warennummer 7318 1510 990 eingereiht hatte, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Waren aus der Einfuhr von 4. Januar 2011 tatsächlich anders tariflich beschaffen sein könnten als die Waren aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012. Denn die durch den Beklagten erfolgte Neueinreihung gemäß Bescheid vom 1. Februar 2011 war allein auf die Übernahme der Angaben der Klägerin zur Beschaffenheit der Schrauben betreffend eine Stiftdicke von 6 mm oder weniger zurückzuführen, ohne Überprüfung der weiteren tariflichen Voraussetzung, dass es sich zugleich um aus vollem Material gedrehte Schrauben handeln muss. Auch die Untersuchung des von der Klägerin vorgelegten Vergleichsmusters lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Waren aus der Einfuhr von 4. Januar 2011 tatsächlich anders tariflich beschaffen sein könnten als die Waren aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012. Dabei kann offen bleiben, ob die als Vergleichsmuster übersandte Schraube aus der nämlichen Lieferung vom 4. Januar 2011 stammt, und deren Untersuchung damit überhaupt geeignet wäre, die tariflich identische Beschaffenheit der Waren aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 und aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 in Zweifel zu ziehen. Denn die Untersuchung des Vergleichsmusters hat nach dem Gutachten des BWZ DS Köln zu dem Ergebnis geführt, dass es sich um eine nicht aus vollem Material gedrehte Schraube handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme, dass sämtliche mit der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 unter der Position 4 angemeldete Schrauben eine identische tarifliche Warenbeschaffenheit wie die mit der Zollanmeldung vom 3. Mai 2012 unter Position 2 angemeldeten Waren aufweisen, schließlich auch nicht entgegen, dass die in den jeweiligen Handelsrechnungen, d.h. in der bei der Einfuhr vom 3. Mai 2012 vorgelegten Handelsrechnung vom 21. April 2012 einerseits und in der bei der Einfuhr vom 4. Januar 2011 vorgelegten Handelsrechnung vom 1. Dezember 2010 andererseits, ausgewiesenen Artikelnummern bzw. Größenangaben und die sonstigen Bezeichnungen der Schrauben nicht vollständig identisch sind. In der Rechnung vom 21. April 2012 werden die unter Position 2 der Zollanmeldung angemeldeten Waren bezeichnet mit Part No. yy-3, Size M6*17, YY. In der Rechnung vom 1. Dezember 2010 werden die unter Position 4 der Zollanmeldung angemeldeten Waren bezeichnet mit Part No. yy-1 bzw. Part No. yy-2, Size: 6*25 bzw. 6*17, XX. Dabei handelt es sich lediglich um abweichende Größenangaben in Hinblick auf die Länge der Schrauben (17 bzw. 25 mm Gewindelänge), die für die hier maßgebliche tarifliche Beschaffenheit ohne Bedeutung ist, bzw. abweichende Artikelnummern und -bezeichnungen, die ebenfalls tariflich nicht ausschlaggebend sind, und daher der Annahme, dass es sich bei allen streitgegenständlichen Warenpartien um tariflich identische Waren handelt, nicht entgegenstehen. Die abweichenden Artikelbezeichnungen YY und XX beschreiben beide gleichermaßen eine verzinkte Schraube (...) und lassen damit keinen Rückschluss auf eine tariflich unterschiedliche Beschaffenheit zu. Die abweichenden Artikelnummern sind allein durch die Größenangaben zur - hier tariflich irrelevanten - Gewindelänge zu erklären, da die Ziffer 6 offenkundig jeweils für die Stiftdicke von 6 mm und die nachfolgende Ziffer 17 bzw. 25 jeweils für die Gewindelänge von 17 bzw. 25 mm steht. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die in der Rechnung vom 21. April 2012 enthaltene Angabe zur Artikelnummer, nämlich yy-3, ein Fehler sein muss, und tatsächlich vielmehr auch hier von der Artikelnummer yy-2 auszugehen ist. Denn die von der Klägerin im Einspruchsverfahren gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 vorgelegten weiteren Unterlagen zu dieser Warenpartie (Bestellung vom 16. April 2012 und Auftragsbestätigung der C ... vom 16. April 2012) weisen übereinstimmend die Artikelnummer yy-2 aus und dementsprechend ist in der im Einspruchsverfahren gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 ferner nochmals vorgelegten Handelsrechnung der C ... vom 21. April 2012 nunmehr durch eine handschriftliche Korrektur ebenfalls die Artikelnummer yy-2 vermerkt. Damit ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch bei der Warenpartie aus der Einfuhrlieferung vom 3. Mai 2012 von der Artikelnummer yy-2 und nicht von der Artikelnummer yy-3 auszugehen. Diese Annahme stimmt auch wiederum mit der in der Rechnung vom 21. April 2012 und den weiteren Unterlagen enthaltenen Größenangabe M6*17, die zu der Artikelnummer yy-2 passt, überein. Im Übrigen sind, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die Waren aus der Position 4 der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 trotz der unterschiedlichen Artikelnummern yy-2 und yy-1 als tariflich einheitlich beschaffen angemeldet worden, so dass auch insoweit der Hinweis der Klägerin, dass die Ergebnisse der Teilbeschau der Ware aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 jedenfalls nicht vollständig auf die Ware aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 übertragen werden könnten, nicht durchgreift. Sonstige Anhaltspunkte, dass zumindest ein Teil der Ware aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 tariflich anders beschaffen sein könnte als die vom BWZ untersuchten Schrauben bestehen nicht, und auch die Klägerin hat zur Herstellungsart der Schrauben mit der Artikelnummer yy-1 trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten nichts näher vorgetragen geschweige denn Nachweise vorgelegt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung die Klägerin unverändert darlegungs- und beweisbelastet bleibt, wenn sie die - nach obigen Ausführungen hier anzunehmende - tarifliche Identität der Waren aus einer früheren Anmeldung widerlegen möchte (vgl. zur Beweislast EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-571/12, in: juris, Rn. 38). Daran ändert auch insbesondere der Umstand nichts, dass die Klägerin als bloßer Importeur der Ware keine Nachprüfungsmöglichkeiten in Bezug auf die Warenbeschaffenheit hat, wenn die eingeführte Ware nicht mehr vorhanden ist. Dies entspricht vielmehr dem allgemeinen wirtschaftlichen Risiko, dem der Wirtschaftsbeteiligte bei einer späteren Überprüfung der Zollanmeldung nach Überlassung der Ware innerhalb der Nacherhebungsfristen ausgesetzt ist. Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass im Streitfall - anders als die Klägerin meint - nicht eine nach Art. 70 ZK unzulässige Fiktion der Warenbeschaffenheit für eine von der Beschau nicht erfasste Warenposition einer anderen Zollanmeldung erfolgt ist, sondern im Rahmen der Überprüfung der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 nach Art. 78 ZK die Ergebnisse der Teilbeschau der in der Zollanmeldung vom 3. Mai 2012 bezeichneten Waren für die in der früheren Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 aufgeführten und bereits überlassenen Waren übernommen worden sind, weil die genannten Waren nach der festgestellten Erkenntnislage von ihrer tariflichen Beschaffenheit identisch sind. 2.1.3. Der Antidumpingzoll ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte den in Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 91/2009 genannten und - entsprechend den obigen Ausführungen unter 1.3. - für den Zeitpunkt auch der hier in Rede stehenden Einfuhr vom 4. Januar 2011 maßgeblichen Zollsatz in Höhe von 85 % des Nettopreises frei Grenze der EU zugrunde gelegt. Ob der Hersteller der Schrauben auch in diesem Fall, wie die Klägerin im Klageverfahren behauptet, die Firma D, Ltd. oder möglicherweise, wie die im Verlauf des Einspruchsverfahrens gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 vorgelegte tabellarische Aufstellung vom 16. November 2012 über "Kombikreuzschrauben M6x17 2008-2012" (...) nahelegt, vielmehr die G, Ltd. ist oder ob mangels Vorlage entsprechender Nachweise von einem namentlich nicht bekannten chinesischen Hersteller auszugehen ist, kann dahin gestellt bleiben. Da keines der beiden vorstehend genannten Unternehmen in Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 91/2009 bzw. in Anhang I der VO (EG) Nr. 91/2009 genannt ist, kommt in jedem Fall kein individueller Antidumpingzollsatz, sondern der für alle übrigen Unternehmen geltende Antidumpingzollsatz von 85 % zur Anwendung. Hinsichtlich der konkreten Berechnung des festgesetzten Antidumpingzolls im Übrigen drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend. 2.2. Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Es besteht hier schon deshalb kein Vertrauensschutz, weil das abfertigende Zollamt E bzw. später das Hauptzollamt Hamburg-1 keinem sog. aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK unterlag. Die ungeprüfte Entgegennahme einer Zollanmeldung stellt kein derartiges aktives Verhalten dar. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28. November 2005, VII B 116/05, in: juris). Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum des Zollamts E liegt nicht vor. Denn die Warensendung aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 wurde nicht beschaut und dementsprechend die tarifliche Beschaffenheit der Waren nicht überprüft. Auch in der späteren Neueinreihung der Ware durch Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2011 liegt kein beachtlicher Irrtum der Zollbehörden. Während das Merkmal der Stiftdicke von 6 mm, auf das seitens der H in deren Schreiben vom 18. Januar 2011 zur Begründung der Korrektur der Tarifnummer besonders hingewiesen wurde, durch den Beklagten insoweit überprüft wurde, als dieser die diesbezüglichen Angaben in der vorgelegten Handelsrechnung nachprüfte, erfolgte im Hinblick auf das weitere tariflich relevante Merkmal, dass die Schrauben aus vollem Material gedreht sein müssen, keinerlei Überprüfung durch den Beklagten, sondern es wurde insoweit die von der H für die Ware als zutreffend angegebene Tarifnummer 7318 1510 990 schlicht übernommen. 2.3. Auch die Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK, nach der die Erhebung nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf, ist jeweils gewahrt. Die Zollschuld entstand mit Annahme der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011, Art. 201 Abs. 2 ZK. Die Nacherhebung des Antidumpingzolls auf der Grundlage eines Antidumpingzollsatzes von zunächst 27,4 % erfolgte hinsichtlich der Waren aus Position 4 der Zollanmeldung, die in der Handelsrechnung mit der Artikelnummer yy-2 bezeichnet sind, mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 und hinsichtlich der Waren aus Position 4 der Zollanmeldung, die in der Handelsrechnung mit der Artikelnummer yy-1 bezeichnet sind, mit Bescheid vom 5. April 2013, und damit jeweils weit vor Ablauf der dreijährigen Festsetzungsfrist. Hinsichtlich der beiden Einfuhrabgabenbescheide vom 20. Mai 2014 (XXX-1 und XXX-2), mit denen während der jeweils laufenden Einspruchsverfahren gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 11. Oktober 2012 und vom 5. April 2013 jeweils weiterer Antidumpingzoll nacherhoben wurde, nämlich der ausstehende Differenzbetrag, der auf der Grundlage des tatsächlich einschlägigen Antidumpingzollsatzes von 85 % berechnet wurde, gilt, dass insoweit die dreijährige Festsetzungsfrist für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK ausgesetzt war, so dass auch insoweit keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 3. Die Erhebung der festgesetzten Antidumpingzölle ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die VO (EG) Nr. 91/2009 gegen höherrangiges Recht verstößt. Mangels bestehender Anhaltspunkte für eine individuelle Betroffenheit der Klägerin im Sinne des Art. 263 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch die VO (EG) Nr. 91/2009 spricht viel dafür, dass die Klägerin nicht berechtigt war, gemäß Art. 236 AEUV unmittelbar gegen die VO (EG) Nr. 91/2009 zu klagen, und daher eine etwaige Unwirksamkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 im vorliegenden Verfahren geltend machen kann (zu den Voraussetzungen, unter denen sich eine Person vor dem nationalen Gericht auf die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts berufen kann, siehe nur EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-207/17, in: juris, Rnrn. 28 ff. m.w.N.). Diese Frage braucht allerdings nicht abschließend geklärt zu werden. Denn ohnehin ist weder ein Verstoß der VO (EG) Nr. 91/2009 gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere gegen die Antidumping-Grundverordnung, festzustellen (dazu 3.1.) noch kann die Klägerin sich auf eine Völkerrechtswidrigkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 wegen eines Verstoßes gegen rechtliche Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere gegen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, 103 - Antidumping-Übereinkommen), berufen (dazu 3.2.). 3.1. Anders als die Klägerin rügt, ist ein Verstoß der VO (EG) Nr. 91/2009 gegen die Antidumping-Grundverordnung, hier die zum Zeitpunkt des Erlasses der VO (EG) Nr. 91/2009 maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, 1, m. spät. Änd.) - im Folgenden VO (EG) Nr. 384/96 -, nicht gegeben. Soweit die Klägerin einwendet, dass der Normalwert nicht richtig ermittelt worden sei, weil Indien nicht als Vergleichsland hätte herangezogen werden dürfen, überzeugt dies nicht. Gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a) VO (EG) Nr. 384/96, der vorliegend für diejenigen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b) Satz 2 VO (EG) Nr. 384/96 anwendbar ist, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird, wobei ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt wird. Bei der vorliegenden Untersuchung war zunächst Indien als Vergleichsland vorgesehen. Nach Einwänden mehrerer Einführer in der Gemeinschaft und ausführender Hersteller in der Volksrepublik China gegen die Wahl Indiens, weil dessen Warensortiment nicht vergleichbar sei, und dem Vorschlag, statt dessen Taiwan heranzuziehen, wurden, nachdem sich die Kommission aktiv um die Mitarbeit von Herstellern von Verbindungselementen in Taiwan und anderen Drittländern bemüht hatte, diese jedoch nicht zur Mitarbeit bereit waren, im Ergebnis die einzig verfügbaren ausreichend ausführlichen Angaben eines indischen Herstellers für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen. In Bezug auf die gegen die Verwendung dieser Daten erhobenen Einwände mehrerer Einführer und Ausführer hinsichtlich der fehlenden Repräsentativität der auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Menge und der Geschäftsverbindungen des indischen Herstellers zu einem Gemeinschaftshersteller wurde festgestellt, dass die Verkaufsmengen als hinreichend repräsentativ für die Berechnung zuverlässiger Normalwerte zu erachten sind, und dass die Tatsache, dass der im Vergleichsland ansässige Hersteller Verbindungen zu einem den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller unterhält, dieses Land als Vergleichsland nicht ungeeignet macht und im Übrigen diese Verbindungen erst nach dem Untersuchungszeitraum aufgenommen wurden. Ferner wurden die Wettbewerbsbedingungen und die Offenheit des indischen Marktes sowie die Vergleichbarkeit der verkauften Warentypen des indischen Herstellers berücksichtigt (vgl. 89., 90. und 91. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 91/2009). Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a) VO (EG) Nr. 384/96 müssen die Unionsorgane unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlandes möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 2012, C-338/10, in: juris, Rn. 21; Urteil vom 29. Juli 2019, C-436/18 P, in: juris, Rn. 31, jeweils m.w.N.). Eine Eignung des Vergleichslandes ergibt sich dabei nicht, wie aber die Klägerin wohl meint, daraus, dass das Vergleichsland ein mit der Volksrepublik China vergleichbares politisches System oder vergleichbare durch das System vorgegebene Marktregularien aufweisen müsste. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a) VO (EG) Nr. 384/96 ist nach einem Vergleichsland mit Marktwirtschaft zu suchen, was im Fall von Indien zu bejahen ist. Gründe, warum die Einschätzung, dass die Volksrepublik China und Indien - abgesehen vom politischen System und der fehlenden bzw. bestehenden Marktwirtschaft - im Übrigen vergleichbare Bedingungen der Preisbildung aufweisen, zu beanstanden sein könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere reicht hierzu nicht der - von der Klägerin ohnehin nicht näher substantiierte - Hinweis auf eine fehlende Vergleichbarkeit von Inlandspreisen. Darüber hinaus müssen für die Ermittlung des Normalwerts ausreichende Angaben von in dem Vergleichsland ansässigen Herstellern verfügbar sein, wozu die Mitwirkung der Hersteller erforderlich ist. Mangels der Mitwirkung von Herstellern aus Taiwan bzw. aus anderen Drittländern ist der Rückgriff auf Indien als einzig verbleibendes Vergleichsland damit ohne weiteres nachvollziehbar. Aus den Erwägungsgründen wird zudem deutlich, dass Indien von Anfang an von der Kommission als Vergleichsland ins Auge gefasst worden war und der Versuch, sodann aber zunächst Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen, allein auf die Einwendungen von Herstellern und Ausführern zurückzuführen war. Damit stellt sich die spätere Auswahl Indiens als einziges Land mit kooperierenden Herstellern gerade nicht als willkürlicher Rückgriff auf ein beliebiges Drittland dar, sondern vielmehr als die erneut geprüfte Auswahl des eingangs bereits favorisierten Vergleichslandes. Angesichts dieser Erwägungen ist die Auswahl des Vergleichslandes Indien in vertretbarer Weise unter Berücksichtigung aller zuverlässigen, im Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen erfolgt (vgl. zum weiten Ermessensspielraum bei der Wahl des Vergleichslandes auch EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, C-436/18 P, in: juris, Rn. 30 m.w.N.). Sonstige Anhaltspunkte für Verstöße der VO (EG) Nr. 91/2009 gegen die Vorgaben des Art. 2 VO (EG) Nr. 384/96 zur Feststellung des Dumpings sind ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere liegt auch kein Verstoß bei der Ermittlung der Dumpingspannen gemäß Art. 2 Abs. 11 VO (EG) Nr. 384/96 vor (vgl. dazu FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, in: juris, Rn. 66, in Abgrenzung zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012, die mit Urteil des EuGH vom 5. April 2017, C-376/15 P und C-377/15 P, wegen Nichtberücksichtigung bestimmter Ausfuhrpreise im Hinblick auf zwei klagende Hersteller für nichtig erklärt wurde). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schlussfolgerung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Art. 3 VO (EG) Nr. 384/96 erlitt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft bestand, fehlerhaft sein könnte. Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 384/96 bedeutet der Begriff Schädigung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft erheblich verzögert wird. Nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 384/96 stützt sich die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Gemäß Art. 3 Abs. 6 VO (EG) Nr. 384/96 muss aus allen einschlägigen gemäß Abs. 2 vorgelegten Beweisen hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursachen, wozu insbesondere der Nachweis gehört, dass das ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können. Gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 384/96 werden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, so dass die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Faktoren im Rahmen der Antidumpinguntersuchung, die eine Schädigung des Wirtschaftszweiges hervorrufen (EuGH, Urteil vom 16. April 2015, C-143/14, in: juris, Rn. 34). Die Klägerin wendet ein, dass die Preise der Gemeinschaftshersteller durch die Dumpingeinfuhren nicht erheblich im Sinne von Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 VO (EG) Nr. 384/96 unterboten worden seien und daher keine Schädigung gegeben sei. Während sie in der Klagebegründung keine näheren Ausführungen dazu macht, findet sich in ihrer Einspruchsbegründung vom 16. November 2012 im Einspruchsverfahren gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 hierzu die Angabe, dass sie im selben Zeitraum Schrauben bei einem deutschen Lieferanten, der Firma J KG, bezogen habe und die Preisdifferenz im Verhältnis zur streitgegenständlichen Drittlandslieferung bei der überwiegenden Anzahl der Lieferungen unter 2 % und damit weit unterhalb der durch die Antidumpingverordnung zulässigen Margen gelegen habe. Bei der vorliegenden Untersuchung wurden die Gemeinschaftsproduktion, die Definition des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft, der Gemeinschaftsverbrauch, die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft und die Lage des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft ausführlich untersucht und bewertet und aus der Analyse der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt (vgl. 112. bis 161. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 91/2009). Dabei wurden auch insbesondere die Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller und die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, miteinander verglichen, wobei der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurden, die (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft) im Durchschnitt um mehr als 40 % unter den Preisen des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft lagen (vgl. 123. bis 126. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 91/2009). Ferner wurde geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand, wobei andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht wurden, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, namentlich Einfuhren aus anderen Drittländern, Ausfuhrleistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Anstieg der Rohstoffpreise, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde, und insgesamt der Schluss gezogen wurde, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten (vgl. 162. bis 184. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 91/2009). Damit zeigen die Erwägungsgründe, dass im Rahmen der Antidumpinguntersuchung eine an den Vorgaben der VO (EG) Nr. 384/96 orientierte Feststellung des Sachverhalts und eine diesbezügliche Beurteilung, die nicht offensichtlich fehlerhaft ist, erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für die festgestellte schädigungsrelevante Preisunterbietung durch Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier festgestellte Preisunterbietung von im Durchschnitt um mehr als 40 % fehlerhaft gewesen sein könnte. Der Einwand der Klägerin, dass eine Preisdifferenz von unter 2 % keine erhebliche Preisunterbietung darstelle, verfängt nicht. Zum einen bemüht die Klägerin in diesem Zusammenhang Preisvergleiche aus dem Zeitraum der streitgegenständlichen Einfuhren im Jahr 2012, während es für die Feststellung der Schädigung auf die Preisvergleiche im Untersuchungszeitraum, hier den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 (vgl. 39. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 91/2009) ankommt. Konkrete Angaben zu relevanten Preisen aus dem Untersuchungszeitraum macht die Klägerin hingegen nicht. Im Übrigen hätte die Einbeziehung weiterer Verkaufspreise aus dem Untersuchungszeitraum als Einwendung im Rahmen der Antidumpinguntersuchung selbst geltend gemacht werden müssen. Zum zweiten geht auch der Hinweis der Klägerin auf die Regelung in Art. 9 Abs. 3 VO (EG) Nr. 384/96 - wobei unter Bezugnahme auf die angesprochene Dumpingspanne offenbar die Regelung in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 384/96 gemeint ist - fehl. Diese Regelung betrifft nicht die materiellrechtlichen Vorgaben zur Feststellung der Schädigung, sondern eine Verfahrensvorschrift zur Einstellung einer Antidumpinguntersuchung, die gemäß Art. 5 Abs. 9 VO (EG) Nr. 384/96 eingeleitet worden ist, wenn eine Dumpingspanne von weniger als 2 vom Hundert des Ausfuhrpreises festgestellt wird. Dass gegen diese Verfahrensvorschrift verstoßen worden sein könnte, ist vorliegend bereits aufgrund der festgestellten deutlich höheren Dumpingspannen (vgl. 105. bis 111. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 91/2002) nicht ersichtlich. 3.2. Schließlich kann die Klägerin auch nicht damit durchdringen, dass die VO (EG) Nr. 91/2009 wegen eines Verstoßes gegen rechtliche Bestimmungen der WTO, insbesondere gegen das Antidumping-Übereinkommen, völkerrechtswidrig ist. Die Klägerin rügt insoweit, dass Daten über einen möglichen Staatshandel in China mangels Beantwortung der Anfragen durch chinesische Unternehmen nicht erhoben worden seien und damit der Nachweis fehlenden Staatshandels zwecks Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes umfassend auf die betroffenen Hersteller abgewälzt worden sei. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen das Antidumping-Übereinkommen festgestellt werden kann (vgl. zur Neubewertung der Feststellungen der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wegen des Verstoßes gegen Artikel 6.10 und 9.2 des Antidumping-Übereinkommens bei der Anwendung des Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, der Nachfolgevorschrift zu Art. 9 Abs. 5 VO (EG) Nr. 384/96: 2. und 10. bis 22. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 275, 1)). Denn jedenfalls könnte sich die Klägerin auf die Völkerrechtswidrigkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 nicht berufen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bei der Überprüfung der Gültigkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 eine Berufung auf WTO-Recht ausgeschlossen ist, da keine der beiden Ausnahmen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen, hier konkret im Hinblick auf das Antidumping-Übereinkommen, zu überprüfen ist, gegeben ist (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-207/17; Urteil vom 15. November 2018, C-592/17, jeweils in: juris). Es ist mithin keine Veranlassung gegeben, die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der Unvereinbarkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 mit WTO-Recht näher zu klären und bei einem etwaigen Verstoß gegen WTO-Recht im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu klären, ob sich die Klägerin auf die WTO-Rechtswidrigkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 berufen kann (vgl. in diesem Sinne auch bereits FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, in: juris, Rn. 67 ff.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die (Nach)erhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Kombikreuzschrauben. Die Klägerin meldete mit Zollanmeldung vom 4. Januar 2011, vertreten durch die A GmbH, und mit Zollanmeldung vom 3. Mai 2012, vertreten durch die B GmbH & Co. KG, zwei Partien bzw. eine Partie Kombikreuzschrauben aus China zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Ausweislich der zu der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 vorgelegten Handelsrechnung der C., ... vom 1. Dezember 2010 handelte es sich bei den betreffenden zwei Partien Schrauben (Position 4 der Zollanmeldung) um Schrauben "XX" mit der Artikelnummer ("Part No.") yy-1, Größe 6*25, und um Schrauben "XX" mit der Artikelnummer ("Part No.") yy-2, Größe 6*17. Ausweislich der zu der Zollanmeldung vom 3. Mai 2012 vorgelegten Handelsrechnung der C, ... vom 21. April 2012 handelte es sich bei der betreffenden Partie Schrauben (Position 2 der Zollanmeldung) um Schrauben "YY" mit der Artikelnummer ("Part No.") yy-3, Größe M6*17. Lieferant der Schrauben war im Fall der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 ein nicht näher genannter chinesischer Lieferant und im Fall der Zollanmeldung vom 3. Mai 2012 die chinesische Firma D, Ltd. Als Warennummer gab die Klägerin bei der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 7318 1551 990 (Schrauben, mit Gewinde, andere als in den Unterpositionen 7318 11 bis 7318 14 genannt, nicht aus vollem Material gedreht und mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger, nicht zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, mit Kopf, mit Schlitz oder Kreuzschlitz, aus nicht rostendem Stahl, andere als in den Unterpositionen 7318 1551 10 bis 7318 1551 91 genannt), und bei der Zollanmeldung vom 3. Mai 2012 7318 1510 990 (Schrauben, mit Gewinde, andere als in den Unterpositionen 7318 11 bis 7318 14 genannt, aus vollem Material gedreht und mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger, andere als in den Unterpositionen 7318 1510 10 bis 7318 1510 91 genannt) an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Januar 2011 setzte der Beklagte gegen die Klägerin auf der Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Angaben für die zwei Partien Kombikreuzschrauben (Position 4 der Zollanmeldung) aus der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 Einfuhrabgaben, u.a. 4.195,49 EUR Antidumping-Zoll (nach einem Antidumping-Zollsatz von 27,4 %), fest und verbuchte sie auf den entsprechenden Aufschubkonten der A GmbH. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 beantragte die Klägerin, vertreten durch die A GmbH, unter Vorlage der Handelsrechnung der C ... vom 1. Dezember 2010 einen korrigierten Einfuhrabgabenbescheid mit der Begründung, dass für die mit Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 eingeführten Schrauben versehentlich die falsche (mit einem Zollsatz von 27,4 % antidumpingzollpflichtige) Warennummer 7318 1551 990 angegeben worden sei und die Schrauben als Kombikreuzschrauben mit einem Durchmesser von 6 mm zutreffend der richtigen (antidumpingzollfreien) Warennummer 7318 1510 990 zuzuordnen seien. Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 erließ der Beklagte der Klägerin daraufhin unter Anerkennung der beantragten Warennummer 7318 1510 990 Antidumpingzoll in Höhe von 4.195,49 EUR. Im Rahmen einer bei der Abfertigung der Einfuhr vom 3. Mai 2012 durchgeführten stichprobenweisen Beschaffenheitsbeschau entnahm das Zollamt E zwei Schrauben mit der Produktbezeichnung "ZZ" zwecks Untersuchung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum, Dienstsitz Hamburg, im Folgenden: BWZ DS Hamburg, und setzte im Hinblick auf das ausstehende Untersuchungsergebnis die Einfuhrabgaben für die Partie Kombikreuzschrauben (Position 2 der Zollanmeldung) mit Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Mai 2012 nicht abschließend fest. Eine der entnommenen Schrauben wurde unter der Probennummer ... an das BWZ DS Hamburg übersandt, die zweite Schraube wurde als Rückstellprobe verwahrt. Nachdem das BWZ, DS Hamburg, in seinem Gutachten vom 25. Mai 2012 festgestellt hatte, dass es sich bei der Ware um eine Schraube der Codenummer 7318 1559 980 (Schrauben, mit Gewinde, andere als in den Unterpositionen 7318 11 bis 7318 14 genannt, nicht aus vollem Material gedreht und mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger, nicht zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, mit Kopf, mit Schlitz oder Kreuzschlitz, nicht aus nicht rostendem Stahl, andere als in den Unterpositionen 7318 1551 11 bis 7318 1551 81 genannt) handele, setzte der Beklagte gegen die Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 die Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung der Einreihung der Ware in die Codenummer 7318 1559 980 mit Zusatzcode A 999 abschließend auf 321,40 EUR Zoll-Euro, 7.383,47 EUR Antidumpingzoll (nach einem Antidumping-Zollsatz von 85 %) und 1.751,32 EUR EUSt fest. Gegen den Bescheid vom 21. Juni 2012 legte die Klägerin, vertreten durch die B GmbH & Co. KG, Einspruch ein und trug vor, dass die von dem Lieferanten bezogenen Schrauben zutreffend der (antidumpingzollfreien) Warennummer 7318 1510 990 zuzuordnen seien, und verweis zur Begründung auf die mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. Februar 2011 seitens des Beklagten vorgenommene Neueinreihung in die Warennummer 7318 1510 990 für vergleichbare Schrauben aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011. Ihrem Einspruch fügte die Klägerin ein Muster der "betreffenden Schrauben" bei und bat um nochmalige Prüfung der Warentarifnummer und Neueinreihung. In den im weiteren Einspruchsverfahren durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen - Bestellung der Klägerin, Auftragsbestätigung und Rechnung der C ..., F vom 21. April 2012 - sind die unter Position 2 der Zollanmeldung vom 3. Mai 2012 eingeführten Schrauben jeweils mit der Teilenummer yy-2, M 6x17, in der Rechnung handschriftlich korrigiert von Part No. yy-3 auf yy-2, Size M6*17, bezeichnet. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens verwies die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten zur weiteren Begründung zudem auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, 1) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 91/2009 - sowie darauf, dass Art. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 derart unklar formuliert sei, dass sich der Sinngehalt der Norm und damit die antidumpingzollpflichtige Ware nicht bestimmen lasse. Die streitgegenständlichen Schrauben seien in die Position 7318 1510 990 und nicht in die Position 7318 1559 980 einzureihen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 holte der Beklagte eine Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrum, Dienstsitz Köln, im Folgenden: BWZ DS Köln, ein und übersandte dem BWZ DS Köln hierzu sowohl die vom BWZ DS Hamburg untersuchte Schraube als auch die als Vergleichsmuster seitens der Klägerin vorgelegte Schraube. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2014 gelangte das BWZ DS Köln zu dem Ergebnis, dass die Schrauben in die Codenummer 7318 1559 980 einzureihen seien. Insbesondere sei nach dem Ergebnis der Gefügeuntersuchung festzustellen, dass die streitbefangene Schraube nicht aus vollem Material gedreht sei und auch die Untersuchung der Vergleichsprobe zu dem gleichen Ergebnis geführt habe. Aufgrund der Erkenntnis, dass sich die Klägerin für die Warenbeschaffenheit der Schrauben aus der Einfuhr vom 3. Mai 2012 auf die Warenbeschaffenheit vergleichbarer Schrauben desselben Lieferanten aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 bezog, und die Untersuchung einer Warenprobe der mit Einfuhr vom 3. Mai 2012 eingeführten Schrauben durch das BWZ zu dem Ergebnis geführt hatte, dass es sich bei der Warenprobe um eine Ware der Warennummer 7318 1559 980 handele, ging der Beklagte nunmehr davon aus, dass auch die mit Einfuhr vom 4. Januar 2011 eingeführten Schrauben nicht der mit Schreiben vom 18. Januar 2018 beantragten und sodann mit Bescheid vom 1. Februar 2011 anerkannten Warennummer 7318 1510 990, sondern tatsächlich der Warennummer 7318 1559 980 zuzuweisen seien, jedenfalls soweit es sich bei den unter Position 4 der Zollanmeldung angemeldeten Waren um Schrauben handelte, die in der für die Einfuhr vom 4. Januar 2011 maßgeblichen Handelsrechnung vom 1. Dezember 2010 mit der Artikelnummer yy-2 und "Size 6*17" bezeichnet waren. Im Wege der Nacherhebung setzte der Beklagte daraufhin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 11. Oktober 2012 für die unter Position 4 der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 angemeldeten Waren, soweit sie der Artikelnummer yy-2 / "Size 6*17" zuzuordnen waren, gegen die Klägerin einen Teil des erlassenen Antidumpingzolls in Höhe von 1.444,30 EUR Antidumping-Zoll - zunächst ausgehend von einem Antidumpingzollsatz von 27,4 % - erneut fest. Gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2012 legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein, den sie mit der Rechtswidrigkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 und der unzutreffenden Einreihung der Ware durch den Beklagten begründete. Hinsichtlich der unter Position 4 der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 angemeldeten Schrauben, die in der maßgeblichen Handelsrechnung vom 1. Dezember 2010 mit der Artikelnummer yy-1 bezeichnet waren, forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 auf, ein Warenmuster zu übersenden oder hilfsweise verbindlich zu erklären, wie die Schrauben hergestellt worden seien (aus vollem Material gedreht, Kaltfließpressverfahren, Warmpressverfahren). Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 teilte die Klägerin mit, dass kein Muster der Schrauben mehr verfügbar sei und sie weiterhin davon ausgehe, dass es sich um gedrehte Schrauben gehandelt habe. Der Beklagte ging daraufhin mangels Nachweises, dass die Schrauben aus vollem Material gedreht sind, und aufgrund des Umstandes, dass die Schrauben mit der Artikelnummer yy-2, für die die Warennummer 7318 1559 980 festgestellt worden sei, und die Schrauben mit der Artikelnummer yy-1 beide als XX angesprochen würden und Unterschiede lediglich in der Länge feststellbar seien, sowie der hohen Stückzahl, die deutlich gegen die Herstellungsart "aus vollem Material gedreht" spreche, davon aus, dass es sich bei den Schrauben mit der Artikelnummer yy-1 ebenfalls um Schrauben handele, die nicht aus vollem Material gedreht seien. Im Wege der Nacherhebung setzte der Beklagte daher mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. April 2013 gegen die Klägerin für die unter Position 4 der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 angemeldeten Waren, soweit sie der Artikelnummer yy-1 zuzuordnen waren, den restlichen Teil des mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. Februar 2011 erlassenen Antidumpingzolls in Höhe von 2.751,19 EUR Antidumping-Zoll - wiederum zunächst ausgehend von einem Antidumpingzollsatz von 27,4 % - erneut fest. Gegen den Bescheid vom 5. April 2013 legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein, den sie mit der Rechtswidrigkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 und der unzutreffenden Einreihung der Ware durch den Beklagten begründete. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Mai 2014 (XXX-1) korrigierte der Beklagte den Einfuhrabgabenbescheid vom 11. Oktober 2012 im laufenden Einspruchsverfahren und setzte für die unter Position 4 der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 angemeldeten Waren, soweit sie der Artikelnummer yy-2 / "Size 6*17" zuzuordnen waren, gegen die Klägerin nunmehr - ausgehend von einem Antidumpingzollsatz von 85 % - Antidumpingzoll in Höhe von 4.480,48 EUR fest. Mit weiterem Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Mai 2014 (XXX-2) korrigierte der Beklagte ferner den Einfuhrabgabenbescheid vom 5. April 2013 im laufenden Einspruchsverfahren und setzte für die unter Position 4 der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 angemeldeten Waren, soweit sie der Artikelnummer yy-1 zuzuordnen waren, gegen die Klägerin nunmehr - ausgehend von einem Antidumpingzollsatz von 85 % - Antidumpingzoll in Höhe von 8.534,71 EUR fest. Die gegen die vorstehend genannten Einfuhrabgabenbescheide vom 21. Juni 2012, 11. Oktober 2012 und vom 5. April 2013 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014, dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin zugestellt am 13. Oktober 2014, jeweils als unbegründet zurück. Mit ihrer am 13. November 2014 bei Gericht per Telefax eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt im Wesentlichen vor: Die streitgegenständlichen Schrauben mit den Handelsbezeichnungen "ZZ" und "XX" seien aus China von der Firma D Ltd. in drei Chargen importiert worden. Es handele sich um Waren der Unterposition 7318 1510 990. Der Beklagte stütze seine Einreihung in die Unterposition 7318 1559 980 auf die Stellungnahmen des BWZ DS Hamburg und des BWZ DS Köln, wonach es sich nicht um aus vollem Material gedrehte Schauben handele. Die Stellungnahmen beruhten auf zwei Schrauben, die als Stichprobe gezogen worden seien. Der Schluss von der Stichprobe auf die Gesamtheit der importierten Waren sei nur zulässig, wenn die Aussagen der Stichprobe den Grundsätzen der Stochastik entsprächen und für die Gesamtheit der Waren mithin verlässlich seien. Die Gesamtstückzahl der eingeführten Schrauben liege bei 1.247.000 Stück. Die Übertragung der Ergebnisse der Beschau zweier Schrauben auf die Gesamtheit von 1,2 Millionen Schrauben sei unzulässig, da die Genauigkeit der Stichprobe wegen des geringen Prüfungsumfangs nicht gegeben sei. Nach den für eine durchschnittliche repräsentative Stichprobengröße üblichen Werten ergebe sich eine empfohlene Stichprobengröße von 139 Schrauben. Bei der Stichprobengröße von nur 2 Schrauben würden alle erdenklichen Abweichungen wie Fehllieferungen, Fehler beim Verpacken der Ware, Abweichungen vom Produktionsstandard seitens des Lieferanten, menschliches Versagen der prüfenden Beamten des Zolls und Messfehler jeglicher Art ausgeschlossen, was eine höchst unrealistische Annahme sei. Beprobt worden sei zudem nur der Artikel mit der Artikelnummer yy-2 aus der Einzelzollanmeldung vom 3. Mai 2012 und nicht der Artikel mit der Artikelnummer yy-1. Der Befund werde auf alle drei Einfuhranmeldungen übertragen. Die Reichweite der Fiktion des Art. 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 2010 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1, ber. ABl. 1993 L 79, 84, ABl. 1996 L 97, 38 und L 321, 23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK -, die sich nur auf alle Waren einer Zollanmeldung beziehe, werde damit verkannt. Art. 71 Abs. 2 ZK bestimme, dass, sofern keine Überprüfung der konkreten Anmeldung stattgefunden habe, die in der Anmeldung enthaltenen Angaben für das Zollverfahren zugrunde zu legen seien. Wenn die Zollbehörden die Angaben des Einführers durch entsprechende Ermittlungen und Feststellungen widerlegen wollten, sei wenigstens zu verlangen, dass die Handelsbezeichnungen und Artikelnummern aller Waren identisch seien, was hier aber nicht der Fall sei, da die Waren neben den Handelsbezeichnungen "ZZ" und "XX" auch die Nummern yy-1 einerseits und yy-2 andererseits führten. Die VO (EG) Nr. 91/2009 könne nicht als Rechtsgrundlage für die Antidumpingzölle herangezogen werden. Es fehlten bereits die formalen Voraussetzungen einer wirksamen Antidumpingverordnung gemäß der Antidumpinggrundverordnung. Es müsse danach sowohl der Berechnungsweg der Warenwerte und der zu erhebenden Zölle nachvollziehbar sein als auch den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit des Nachweises fehlenden Dumpings gegeben worden sein. Der Nachweis fehlenden Dumpings durch den Warenhersteller sei erst dann zu führen, wenn vorab nachvollziehbar ein Dumpingverdacht errechnet worden sei. Die materiellen Voraussetzungen eines Dumpingfalles lägen nicht vor, da der innergemeinschaftliche Wirtschaftszweig nicht erheblich gefährdet werde. Die Preise der Gemeinschaftshersteller würden durch die Dumpingeinfuhren nicht erheblich unterboten. Eine erhebliche Gefahr nach Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 der Antidumping-Grundverordnung sei nicht gegeben. Eine nachvollziehbare Berechnung der Materialwerte und der daraus resultierenden Antidumpingzölle sei nicht erkennbar. Der Normalwert für die ausführenden Hersteller sei unter Heranziehung eines nicht repräsentativen Vergleichslandes, Indien, und damit willkürlich ermittelt worden. Dieses vermeintliche Vergleichsland sei weder im politischen System und in den durch das System vorgegebenen Marktregularien noch in den herrschenden Inlandspreisen vergleichbar und nur deshalb herangezogen worden, weil Produzenten aus Taiwan oder anderen Drittländern nicht zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Normalwerts hätten gewonnen werden können. Schließlich seien die Regelungen in der Antidumpingverordnung über die teilweise Befreiung von Antidumpingzöllen unzureichend. Betroffenen Unternehmen müsste die Möglichkeit eröffnet werden, in den Genuss eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes zu gelangen, indem der Nachweis fehlenden Staatshandels erbracht werde. Daten über einen möglichen Staatshandel in China seien mangels Beantwortung der Anfragen durch chinesische Unternehmen nicht erhoben worden. Der Nachweis fehlenden Staatshandels sei damit umfassend auf die betroffenen Hersteller abgewälzt worden, was mit den Regelungen des WTO-Panels unvereinbar sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als darin 7.383,47 EUR Antidumpingzoll festgesetzt werden, 2. den Einfuhrabgabenbescheid vom 11. Oktober 2012, korrigiert durch Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Mai 2014 (XXX-1), in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 aufzuheben, 3. den Einfuhrabgabenbescheid vom 5. April 2013, korrigiert durch Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Mai 2014 (XXX-2), in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide unter Verweis auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Art und Umfang der Probenentnahme bei der Einfuhr vom 3. Mai 2012 seien gemäß Art. 68, 69 ZK nicht zu beanstanden. Es entspreche einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Waren als einheitlich angemeldet würden, auf die Beschau von Stichproben beschränke. Mache der Zollanmelder Angaben zu einer etwaigen unterschiedlichen Beschaffenheit der Ware nicht, bekunde er selbst, dass sich Fragen zum Umfang und zur Repräsentativität einer Durchschnittsprobe von vornherein nicht stellten, weil in Fällen dieser Art bereits eine einzige Probe die gesamte Warensendung repräsentiere. Nach der Beschaffenheitsfiktion des Art. 70 ZK gelte das Ergebnis der hier erfolgten Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Für die Waren aus der Einfuhr vom 4. Januar 2011 sei keine zollamtliche Kontrollmaßnahme nach Art. 68, 69 ZK erfolgt, so dass die Beschaffenheitsfiktion des Art. 70 ZK für diese Waren nicht greife. Die Neueinreihung stütze sich auf Art. 78 ZK. Die Artikel yy-1 und yy-2 seien von der Klägerin als einheitlich beschaffen unter der Position 4 der Zollanmeldung angemeldet worden, so dass nach dem Grundsatz des Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK davon auszugehen gewesen sei, dass beide Artikel in den für die Feststellung der Beschaffenheit relevanten Teilen gleich seien. Die Gleichsetzung der zolltariflichen Beschaffenheit dieser Artikel mit dem aus der Einfuhrsendung vom 3. Mai 2012 untersuchten Artikel yy-3 sei durch die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18. Juli 2012 selbst erfolgt, woraufhin eine Überprüfung der Zollanmeldung vom 4. Januar 2011 auf der Grundlage des Art. 78 ZK erfolgt sei. Als Ergebnis dieser Überprüfung habe er, der Beklagte, die durch die Klägerin selbst vorgenommene Gleichsetzung der zolltariflichen Beschaffenheit aller streitgegenständlichen Schrauben übernommen und infolgedessen das Beschauergebnis auch auf die Einfuhrsendung vom 4. Januar 2011 angewandt. Dass die Waren bereits überlassen seien und so keine körperliche Überprüfung der nämlichen Ware stattfinden könne, hindere nicht, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren für in früheren Anmeldungen aufgeführte Waren zu übernehmen, sofern die Waren identisch seien. Die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Gültigkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 überzeugten ebenfalls nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Beklagten Bezug genommen.