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Urteil

4 K 237/16

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Set aus Papierstreifen, Kunststoffperlen und Strass-Steinchen bzw. aus Papierstreifen, Kunststoffperlen, Strass-Steinchen, Sternen aus Papier, Drähten aus Metall und Quasten aus Spinnstoffgarnen ist als anderes Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen, in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Set aus Papierstreifen, Kunststoffperlen und Strass-Steinchen bzw. aus Papierstreifen, Kunststoffperlen, Strass-Steinchen, Sternen aus Papier, Drähten aus Metall und Quasten aus Spinnstoffgarnen ist als anderes Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen, in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen.(Rn.26) I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Verpflichtungsklage ist auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung des Differenzbetrages, der sich für den mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. März 2014 festgesetzten Zoll ausgehend von einem Drittlandszollsatz von 2,7 % statt von 4,7 % ergibt, mithin auf die Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.655,98 EUR gerichtet, was ausgehend von dem zunächst angekündigten Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung des Erstattungsantrags keine Ermäßigung des Sachantrags, sondern eine bloße Präzisierung des Klagantrags in der mündlichen Verhandlung darstellt. Der den Erstattungsantrag der Klägerin ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 5. März 2014 erhobenen Einfuhrabgaben ausgehend von einem Drittlandszollsatz von 2,7 % statt von 4,7 %, mithin insoweit, als darin mehr als 2.235,56 EUR festgesetzt worden sind, § 101 Satz 1 FGO. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alt. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 2010 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1, ber. ABl. 1993 L 79, 84, ABl. 1996 L 97, 38 und L 321, 23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - liegen nicht vor (zur Anwendbarkeit des Art. 236 ZK in Bezug auf vor dem 1. Mai 2016 erfolgte Einfuhren trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd.) - Unionszollkodex - siehe FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016, 4 K 160/14, in: juris). Danach werden Einfuhrabgaben - auf, wie hier gegeben, fristgerechten Antrag hin, vgl. Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK - insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Vorliegend waren die durch die Überführung der streitgegenständlichen Papierstreifensets in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2, Abs. 3, Unterabs. 1 Satz 1 ZK entstandenen und erhobenen Einfuhrabgaben, hier der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. März 2014 festgesetzte Zoll einschließlich des mit dem Erstattungsantrag geltend gemachten Betrages, indes gesetzlich geschuldet. Die Voraussetzungen für eine Erhebung eines Drittlandszolls von 4,7 % lagen bei dem dem streitgegenständlichen Erstattungsbegehren zugrundeliegenden Einfuhrvorgang vor. Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig die Frage der Tarifierung der eingeführten Papierstreifensets. Die Klägerin geht in erster Linie von einer Einreihung als Festartikel in die Position 9505 und dort von einem Weihnachtsartikel der Unterposition 9505 1090 (Weihnachtsartikel aus anderen Stoffen als in Unterposition 9505 1010 genannt) aus, darüber hinaus hat die Klägerin die Waren auch als mögliche Ware der Position 4811 (Papiere, Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe), Unterposition 4811 9000 (andere Papiere und Pappen als in Unterpositionen 4811 1000 bis 4811 6000 genannt) angesprochen. Der Beklagte geht demgegenüber von einem Spielzeug im Sinne der Position 9503 und dort von einem anderen Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen, der Unterposition 9503 0070 aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2018, C-471/17; Urteil vom 20. November 2014, C-666/13; Urteil vom 17. Juli 2014, C-480/13; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, jeweils in: juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, jeweils in: juris). Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss. Im Übrigen ist der Verwendungszweck der Ware nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Einreihung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 5. September 2019, C-559/18; Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, jeweils in: juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16, in: juris). Was die Einreihung von Waren in eine Tarifposition für eine Verwendung angeht, d.h. eine Position, die auf ein Tarifierungskriterium abstellt, das auf einer besonderen Verwendung der betreffenden Waren beruht, ist es nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung der einzureihenden Ware dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieser Ware ist (EuGH, Urteil vom 5. September 2019, C-559/18, in: juris). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der eingeführten Waren sprechen - dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und den Anmerkungen zu den Kapiteln folgend sowie unter Berücksichtigung der Erläuterungen zum HS und der Erläuterungen zur KN - nach Überzeugung des Gerichts für die Einreihung in die von dem Beklagten angenommene Unterposition 9503 0070. Unter die Unterposition 9503 0070 fällt anderes (als in den Unterpositionen 9503 0010 bis 9503 0061 genanntes) Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Papierstreifensets um Spielzeug im Sinne der Position 9503 handelt. Der Spielzeugbegriff wird weder im HS noch in der KN definiert. Es ist somit unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur KN und zum HS ein zollrechtlicher Spielzeugbegriff zu entwickeln (FG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2016, 4 K 217/14, in: juris). Nach der Erläuterung zu Kapitel 95 HS, Rz. 01.0, gehören Spielzeug und Spiele jeder Art zur Unterhaltung für Kinder und zur Zerstreuung für Erwachsene zum Kapitel 95, nach der Erläuterung zu Position 9503 HS, Rz. 19.0, gehört Spielzeug, das im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen (Kinder und Erwachsene) bestimmt ist, zur Position 9503. Damit sind Spielzeuge Waren, die im Wesentlichen zur Unterhaltung für Kinder oder Erwachsene bestimmt sind. Waren, die als Einzelstücke zu anderen Positionen gehören würden, erhalten aufgrund ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug (Erläuterung zu Position 9503 HS, Rz. 50.0). Beispielhaft genannt werden Chemiegerätekästen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, "dass diese Zusammenstellungen Spielzeugcharakter haben" (Erläuterung zu Position 9503 HS, Rz. 50.0). Da Spielzeug nach den genannten Erläuterungen auch der Unterhaltung Erwachsener dienen kann, muss es nicht die typische Aufmachung von Kinderspielzeug haben (FG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2016, 4 K 217/14, in: juris). Die Papierstreifensets dienen ausweislich der auf den Packungseinlegern abgebildeten Fotos und den rückseitig aufgedruckten Bastelanleitungen, in denen jeweils beschrieben bzw. durch bildhaft dargestellte Arbeitsschritte erläutert ist, mit welchen Faltschritten aus den Papierstreifen nach Zurechtschneiden mit Hilfe einer Schere ein mehrgliedriger dreidimensionaler Fröbelstern zusammengefaltet werden kann bzw. wie die Papierstreifen anzuordnen und mit dem einzufädelnden Metalldraht unter Zuhilfenahme einer Spitzzange und einer Kneifzange zur Form einer Weihnachtskugel fixiert werden können und wie die Sterne bzw. Weihnachtskugeln mit Strass-Steinchen und Kunststoffperlen bzw. bei den Weihnachtskugeln darüber hinaus mit ausgestanzten Papiersternen und Quasten durch Aufkleben bzw. Auffädeln verziert werden können, der Anfertigung von durchaus aufwändigen Bastelunikaten in Form von Dekorationsobjekten (verzierten Fröbelsternen bzw. verzierten Weihnachtskugeln). Ausgehend von den beigefügten Bastelanleitungen und Abbildungen können die Sterne und Weihnachtskugeln in genau der Weise vom Verwender der Papierstreifensets angefertigt werden, wie dort vorgegeben, oder es können mit den vorhandenen Papierstreifen und sonstigen Materialien auch ähnliche Bastelunikate nach freier Kreativität des Verwenders geschaffen werden. Die Anfertigung der Sterne bzw. Weihnachtskugeln erfordert jeweils eine Vielzahl von einzelnen Arbeitsschritten, die hinreichend akkurat und teilweise unter Zuhilfenahme von Werkzeugen und Hilfsmitteln (Schere zum Zuschneiden der Enden der Papierstreifen für die Fröbelsterne, Kneifzange und Spitzzange zum Biegen und Schneiden der Metalldrähte für die Weihnachtskugeln, Klebe zum Aufkleben von Strass-Steinchen und Kunststoffperlen) ausgeführt werden müssen, damit das gewünschte Bastelergebnis erzielt wird. Die Papierstreifensets sind mithin darauf ausgelegt, dass der Verwender sich kunsthandwerklich und kreativ betätigt, um ein individuelles und in seiner Aufmachung und Wirkung recht aufwändiges Bastelunikat in Form eines speziellen Dekorationsobjekts anzufertigen. Angesichts der Vielzahl, Komplexität und für ein ansprechendes Bastelergebnis erforderlichen Genauigkeit und Sorgfalt der auszuführenden Arbeitsschritte kann - anders als die Klägerin meint - nicht davon ausgegangen werden, dass die Papierstreifensets lediglich unfertige Dekorationsobjekte enthalten, die ohne großen Aufwand schlicht zusammenzusetzen sind und vom Verwender nur mit Blick auf die Nutzung der verwendungsfertigen Weihnachtskugeln bzw. der verwendungsfertigen Fröbelsterne gekauft werden. Vielmehr steht - was für die Einreihung als Spielzeug ausreichend ist, da nach den Erläuterungen Spielzeuge Waren sind, die im Wesentlichen zur Unterhaltung für Kinder oder Erwachsene bestimmt sind - der unterhaltende Aspekt der Papierstreifensets durch das Basteln im Vordergrund, mag als Ergebnis der Basteltätigkeit auch ein Dekorationsobjekt entstehen und als solches dann genutzt werden (vgl. zur wesentlichen Zweckbestimmung der Verwendung einer Ware auch EuGH, Urteil vom 5. September 2019, C-559/18, in: juris). Damit sind die Papierstreifensets nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften erkennbar auf die Unterhaltung bzw. Zerstreuung von Erwachsenen oder im Basteln geschickten älteren Kindern durch kreatives Basteln angelegt und haben durch ihre auf die gezielte Basteltätigkeit ausgerichtete Zusammenstellung den Charakter von Spielzeug. Demgegenüber ist es unerheblich, dass auf den Einlegern jeweils aufgedruckt ist: "Bastelmaterial - kein Spielzeug. Nur unter Aufsicht eines Erwachsenen basteln." Denn eine der Ware beigefügte Bezeichnung der Ware als "kein Spielzeug" stellt eine für die Tarifierung unerhebliche bloße Beschreibung der Ware dar und lässt den aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware vorhandenen Spielzeugcharakter unberührt (vgl. auch BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 1/18, in: juris, m.w.N.). Innerhalb der Position 9503 sind die Papierstreifensets in die Unterposition 9503 0070 einzureihen. Nach der Erläuterung zu Unterposition 9503 0070 KN, Rz. 36.7, bestehen "Aufmachungen" dieser Unterposition aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie beispielsweise Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug. In Abgrenzung zu "Zusammenstellungen" der Unterposition 9503 0070, die aus zwei oder mehr verschiedenartigen Waren (hauptsächlich zur Unterhaltung) bestehen (Erläuterung zur Unterposition 9503 0070 KN, Rz. 36.2), und daher die Kombination von verschiedenartigen Waren der Position 9503 betreffen, erfassen "Aufmachungen" der Unterposition 9503 0070 Kombinationen unterschiedlicher Waren, die einzeln betrachtet nicht bzw. nicht nur in die Position 9503 einzureihen sind (vgl. auch Erläuterungen zu Position 9503 HS, Rz 50.0 und 51.0). Die streitgegenständlichen Papierstreifensets bestehen unzweifelhaft jeweils aus mindestens zwei unterschiedlichen Waren, die getrennt gestellt nicht in die Position 9503 einzureihen wären, nämlich zum einen aus teils bunt bedruckten Papierstreifen und zum zweiten aus Strass-Steinchen und Perlen aus Kunststoff, im Fall der Papierstreifensets Weihnachtskugeln darüber hinaus noch aus Sternen aus Papier, Drähten aus unedlem Metall und Quasten aus Spinnstoffgarnen. Des Weiteren werden, was ebenfalls unzweifelhaft ist, die unterschiedlichen Waren als "Papierstreifen-Sets" in einer Tüte aus Klarsichtkunststoff mit einem Papiereinleger, auf dem ein Foto der fertiggestellten Bastelobjekte abgebildet ist und nähere Beschreibungen zum Inhalt der Sets sowie eine Bastelanleitung abgedruckt sind, jeweils in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt. Da die Papierstreifensets, wie oben ausgeführt, dem Anfertigen von bestimmten Dekorationsobjekten durch das geschickte und gestaltende Zusammenfügen von Papierstreifen und anderen Materialien dienen, sind sie schließlich auch für eine spezielle Freizeitbeschäftigung, hier das kreative Basteln, typisch. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis auch den - allerdings für das Gericht nicht bindenden - Nationalen Entscheidungen und Hinweisen (NEH) entspricht, nach denen Aufmachungen der Unterposition 9503 0070 aus verschiedenartigen Waren bestehen, deren Bestandteile einzeln betrachtet nicht bzw. nicht nur in die Position 9503 einzureihen sind, wie z.B. Sets für eine spezielle Freizeitbeschäftigung, bei denen durch die vorliegenden Gegenstände eine spielerische Unterhaltung/Zerstreuung erwirkt wird, wie z.B. beim Basteln, und der Hauptzweck im Herstellungsprozess an sich liegt, also in einer spielerischen Unterhaltung/Beschäftigung, die aus mehreren Arbeitsschritten/Tätigkeiten besteht (Erläuterungen zu Unterposition 9503 0070 NEH, Rz. 33.0, 36.0, 37.0). Demgegenüber ist die von der Klägerin angesprochene Einreihung als Festartikel in die Position 9505 und dort als Weihnachtsartikel der Unterposition 9505 1090 (Weihnachtsartikel aus anderen Stoffen als in Unterposition 9505 1010 genannt) - ungeachtet der Frage, ob es sich bei den fertig gestellten Fröbelsternen und Weihnachtskugeln der streitgegenständlichen Art überhaupt um Festartikel im Sinne der Position 9503 und Weihnachtsartikel im Sinne der Unterposition 9505 1090 bzw. andere Festartikel im Sinne der Unterposition 9505 9000, handelt - bereits deshalb nicht angezeigt, weil sich die streitgegenständliche Ware zu dem für die Tarifierung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einfuhr nicht als verwendungsfähig fertig gestellter Fröbelstern bzw. verwendungsfähig fertig gestellte Weihnachtskugel, sondern nur als Set aus verschiedenen Bastelmaterialien darstellt. Eine Anführung der streitgegenständlichen Waren in Position 9505 nach Maßgabe der AV 2 a) ist - anders als die Klägerin meint - nicht möglich. Nach AV 2 a) Satz 1 gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Nach AV 2 a) Satz 2 gilt die Anführung einer Ware in einer Position auch für eine vollständige oder fertige oder nach AV 2 a) Satz 1 als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. Im Streitfall indes handelt es sich weder um eine unfertige Ware, die die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware hat, noch um eine fertige Ware oder eine als fertig geltende Ware, die lediglich noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. Nach der Erläuterung zu AV 2 a) HS, Rz. 02.0, wird auch die unvollständige oder unfertige Ware erfasst, wenn diese im maßgebenden Zeitpunkt die charakteristischen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweist. Zwar sind die Papierstreifensets ausweislich des jeweils beigefügten Papiereinlegers mit Foto und Bastelanleitung erkennbar darauf angelegt, dass aus den enthaltenen Materialien die auf dem Papiereinleger abgebildeten Dekorationsobjekte (Fröbelstern bzw. Weihnachtskugel) gebastelt werden können. Dieses ist jedoch nur möglich, wenn die enthaltenen Materialien in bestimmter Art und Weise bearbeitet werden, beispielsweise müssen die Papierstreifen für die Fröbelsterne teilweise zugeschnitten und dann in besonderer Art und Weise recht aufwändig gefaltet werden und die Metalldrähte, an denen die Papierstreifen für die Weihnachtskugeln fixiert werden, müssen an den Enden gebogen und auf die richtige Länge gekürzt werden. Hinzu kommt, dass je nach individueller Verwendung der Materialien und individueller Kreativität des Nutzers aus den Papierstreifen, Strass-Steinchen, Kunststoffperlen und weiteren Materialien auch andere Dekorationsobjekte als die Weihnachtskugeln und Fröbelsterne gebastelt oder die Materialien zu völlig anderen Zwecken, z.B. für die Gestaltung von Papiercollagen, zur Verzierung von anderen Gegenständen, usw. eingesetzt werden können. Damit weisen die Papierstreifen, Kunststoffperlen, etc. nicht die charakteristischen Merkmale eines fertigen Fröbelsterns bzw. einer fertigen Weihnachtskugel auf, sondern sind zunächst einmal schlicht Bastelmaterialien, die beliebig verwendet werden können. Ebenso wenig können die Papierstreifensets als fertige Ware, die noch nicht zusammengesetzt gestellt wird, der Position 9505 zugeordnet werden. Nach der Erläuterung zu AV 2 a) HS, Rz. 10.2 und 11.6, sind noch nicht zusammengesetzte Waren Waren, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch Hilfsmittel (Schrauben, Muttern, Bolzen, usw.) oder z.B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden, sofern es sich dabei tatsächlich nur um Zusammensetzen handelt; dabei kommt es nicht auf die Kompliziertheit des Zusammensetzens an, jedoch dürfen die verschiedenen Teile bei der Vervollständigung zu einer fertigen Ware keiner weiteren Bearbeitung unterzogen werden. Wie bereits ausgeführt, müssen die in den Papierstreifensets vorhandenen Materialien durch Schneiden, Falten, Biegen und Kürzen bearbeitet werden, um schließlich durch Zusammenfügen eine Form zu finden, in der sie einen Fröbelstern bzw. eine Weihnachtskugel bilden. Die Herstellung der Fröbelsterne bzw. Weihnachtskugeln erfolgt daher nicht durch ein bloßes Zusammensetzen von vorhandenen Teilen eines Fröbelsterns bzw. einer Weihnachtskugel. Schließlich stellen die Papierstreifensets auch nicht unter dem von der Klägerin angeführten Aspekt, dass sie gerade für Bastelarbeiten aus Anlass eines bestimmten Festes - hier des Weihnachtsfestes - zur Unterhaltung genutzt werden, Festartikel im Sinne der Position 9505 dar. Insoweit ist auf die Erläuterungen zu Position 9505 KN, Rz. 01.0, 10.0, 11.0 und 12.0, zu verweisen. Danach müssen Waren, um als Festartikel eingereiht werden zu können, Dekorationswert haben (aufgrund von Design und Verzierung) und ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt sein; Gegenstände, die einen eigenen Gebrauchswert haben, sind ausgeschlossen, auch wenn sie ein auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogenes Design oder auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogene Verzierungen aufweisen; Spielsachen, einschließlich Plüschtiere und Spiele, gehören dabei ausdrücklich nicht zu der Position 9505. Die Papierstreifensets als solche haben keinerlei Dekorationswert, vielmehr stellen sie Bastelmaterial zur Anfertigung bestimmter Dekorationsobjekte oder sonstiger Bastelunikate dar und haben, wie oben ausgeführt, aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung Spielzeugcharakter, so dass sie nach den genannten Erläuterungen als Festartikel nicht in Betracht kommen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene Positionskonkurrenz zwischen Position 9503 und 9505 und die Frage nach der Anwendung der AV 3 c) stellt sich damit ebenfalls nicht. Mit der nach vorstehenden Ausführungen gebotenen Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die Position 9503 scheidet die von der Klägerin des Weiteren angesprochene mögliche Einreihung der Waren als Ware der Position 4811 (Papiere, Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe), Unterposition 4811 9000 (andere Papiere und Pappen als in Unterpositionen 4811 1000 bis 4811 6000 genannt), aus. Denn nach Anmerkung 2. p) zu Kapitel 48 gehören Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug) nicht zu Kapitel 48. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angeführten vZTAs für verschiedene Osterfestartikel ebenfalls keine der Klägerin günstigere Beurteilung rechtfertigen. Die genannten Osterfestartikel sind wegen der Unterschiede in der Komplexität der für die Herstellung des Bastelergebnisses erforderlichen Arbeitsschritte nicht mit den streitgegenständlichen Papierstreifensets vergleichbar. Zudem wäre selbst für den Fall, dass eine vZTA existierte, mit der eine der streitgegenständlichen Ware vergleichbare Ware im Sinne der Klägerin eingereiht würde, diese Einreihung durch eine andere Zollbehörde für das Gericht nicht bindend. Entscheidend ist für die gerichtliche Entscheidung allein, welche zolltarifliche Einreihung zutreffend ist. Erweist sich eine einem Einführer erteilte vZTA als unzutreffend, kann ein anderer Einführer in einem anderen Einfuhrfall nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz von der zuständigen Zollbehörde verlangen, dass sie der Abfertigung dieselbe unzutreffende Tarifauffassung zugrunde legt (vgl. BFH, Beschluss vom 30. März 2015, VII B 117/14, in: juris). Aus der damit vom Beklagten zutreffend vorgenommenen Einreihung der streitgegenständlichen Papierstreifensets in die Unterposition 9503 0070 ergibt sich, dass die mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. März 2014 erhobene Zollschuld in berechneter Höhe ausgehend von einem Drittlandszollsatz von 4,7 % gesetzlich geschuldet war. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben. Die Klägerin, vertreten durch die Firma A GmbH, ..., meldete mit Zollanmeldung vom 28. Oktober 2013 84.064 Stück Papierstreifensets, bestehend aus teils bunt bedruckten Papierstreifen mit kleinem Loch an den beiden Enden, Sternen aus Papier, Kunststoffperlen, Strass-Steinchen, Drähten aus unedlem Metall und Quasten aus Spinnstoffgarnen (diverse Ausführungen: Weihnachtskugeln B, Weihnachtskugeln C, Weihnachtskugeln D, Weihnachtskugeln E) bzw. bestehend aus teils bunt bedruckten Papierstreifen, Kunststoffperlen und Strass-Steinchen (diverse Ausführungen: Fröbelsterne F, Fröbelsterne G) aus der Volksrepublik China zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie als Warennummer 4811 9000 000 (andere Papiere und Pappen , Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern) der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, 1, m. spät. Änd.)) - im Folgenden: KN - an. Nachdem das Bildungs- und Wissenschaftszentrum (im Folgenden: BWZ), Dienstsitz Hamburg, eine bei einer Beschaffenheitsbeschau entnommene Probe der Einfuhrware (Papierstreifenset Weihnachtskugeln C) untersucht und mit Einreihungsgutachten vom 19. Februar 2014 festgestellt hatte, dass die Ware unter die Codenummer 9503 0070 000 (anderes Spielzeug , aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen) einzureihen sei, setzte der Beklagte gegen die Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5 . März 2014 abschließend 3.891,54 EUR ZollEU fest. Den am 17. April 2014 per E-Mail eingelegten "Widerspruch" gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 5. März 2014 mit dem Begehren, die Ware der Warennummer 4811 9000 000 zuzuweisen, wertete der Beklagte im Hinblick auf die bereits verstrichene Einspruchsfrist als Antrag auf Erstattung der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. März 2014 festgesetzten Einfuhrabgaben. Der Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des BWZ, Dienstsitz Hamburg, ein, das nach Vorlage zweier Original-Muster des Papierstreifensets "Weihnachtskugeln" und des Papierstreifensets "Fröbelsterne" durch die Klägerin in seinem Gutachten vom 9. September 2014 zu dem Ergebnis kam, dass die Ware in die Codenummer 9503 0070 000 einzureihen sei. Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab mit der Begründung, dass die Waren als "anderes Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen" unter der Codenummer 9503 0070 000 einzureihen seien, weil die Sets aus verschiedenartigen Waren bestünden, deren Bestandteile einzeln betrachtet nicht in die Position 9503 einzureihen seien, und die für eine spezielle Freizeitbeschäftigung bestimmt seien, bei der durch die vorliegenden Gegenstände eine spielerische Unterhaltung/Zerstreuung erwirkt werde, wie z.B. beim Basteln. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Hauptzweck der Ware darin zu sehen sei, ein Produkt zu schaffen, das als Verzierung bzw. als Weihnachtsschmuck diene. Der Zweck der Ware liege nicht darin, zu unterhalten und zum Spielen zu dienen. Ausgehend von der Wortlautinterpretation und einer teleologischen Interpretation sei Spielzeug im weiteren Sinne jeder Gegenstand und sämtliche Materialien, die Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene zum Spielen veranlassen. Spielimpulse gingen von zusammenzusetzenden Weihnachtskugeln und Fröbelsternen nicht aus, mit den einzelnen Papierstreifen und den anderen Warenbestandteilen könne nicht gespielt werden. Auch im Basteln bzw. den einzelnen Bastelschritten lägen keine spielerischen Elemente. Beim Fröbelstern sei zudem lediglich ein Arbeitsschritt, das Falten, erforderlich, das Aufkleben der Schmucksteine könne auch weggelassen werden. Zudem müsse der Begriff Spielzeug vom Begriff Ziergegenstand abgegrenzt werden. Man könne auch von einer einzigen, noch zusammenzusetzenden Ware Weihnachtskugel bzw. Fröbelstern sprechen. Die Ware sei als Ziergegenstand (Bastelset zur Herstellung von Wohnraum-Dekorationen) bzw. als Ware der Warentarifnummer 4811 9000 000 einzureihen. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Papierstreifensets seien als "Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen" der Warentarifnummer 9503 0070 000 zuzuordnen. Unzweifelhaft bestünden die Sets aus Waren, die, jede für sich betrachtet, kein Erzeugnis der Position 9503 sei. Die Verkaufseinheiten dienten einer speziellen Freizeitbeschäftigung, nämlich der kreativen Herstellung von "Weihnachtskugeln" bzw. "Sternen" sowie deren individueller Verzierung im Anschluss. In beiden Fällen setze der Herstellungsprozess mehrere in der jeweiligen Bastelanleitung veranschaulichte Arbeitsschritte bzw. Tätigkeiten (Fädeln und Kleben bzw. Schneiden, Falten, Kleben) voraus. Auch beim Set "Fröbelsterne" seien laut Anleitung mehrere Arbeitsschritte bzw. Tätigkeiten (zumindest Falten und Schneiden) vorgesehen. Die von der Klägerin begehrte Einreihung in Kapitel 48 komme nicht in Betracht, da Waren des Kapitels 95 aus dem Kapitel 48 ausgenommen seien. Mit ihrer am 24. Oktober 2016 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Spielerische Elemente und Basteln müssten auseinandergehalten werden. Beim Basteln gehe es ausschließlich darum, durch einzelne Schritte ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, hier Weihnachtsschmuck. Selbst wenn man von einem Spielimpuls beim Basteln ausginge, hätte dies nicht zur Folge, dass eine Einreihung als Spielzeug gerechtfertigt wäre. Könne mit einer Ware auch gespielt werden, werde ihr noch nicht das Gepräge als Spielzeug gegeben. Der Spielzeugbegriff verlange, dass die Ware im Wesentlichen nur einem Zweck, dem der Unterhaltung, diene. Dies bestätige auch der Blick auf die umfangreichen Einzelbeispiele zu Spielzeug, die in den Erläuterungen zu Position 9503 aufgeführt seien. Allen aufgeführten Waren sei gemeinsam, dass sie keinen weiteren Verwendungszweck als das reine Spielen hätten. Das Papierstreifenset erfülle jedoch zwei Funktionen. Es diene der Unterhaltung, weil mit diesem ein Bastelunikat hergestellt werde. Das fertige Bastelunikat habe jedoch noch eine andere Funktion, nämlich die Verwendung zur Dekoration in der Weihnachtszeit. Das Papierstreifenset könne nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN - im Folgenden: AV - 2 a) als Festartikel in die Position 9505 eingeordnet werden, auch wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr kein verwendungsfähig fertiggestellter Fröbelstern bzw. keine verwendungsfähig fertiggestellte Weihnachtskugel vorliege. Werde, wie im Fall der Festartikel der Position 9505, ausschließlich auf den Verwendungszweck abgestellt, so müsse der Verwendungszweck auch bei der Beantwortung der Frage, ob die Ware alle wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweise, berücksichtigt werden. Aufgrund der Zusammenstellung der Ware sei erkennbar, dass die Bestandteile zu einem Stern bzw. einer Weihnachtskugel zusammengebaut würden. Die Fertigstellung der Dekorationsartikel stelle eine einfache Aufgabe dar, die ohne weiteres von jeder Person erfüllt werden könne. Auch der Aspekt der Unterhaltung führe nicht zwingend zur Nichtanwendung der Position 9505. Zum Weihnachtsfest gehöre in Kindergärten und Grundschulen immer auch das Angebot, Dekorationsartikel zu basteln, und in manchen Familien werde zu Hause gebastelt. Daher sei das Papierstreifenset auch dann als Festartikel der Position 9505 zuzuordnen, wenn es noch nicht alle wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des fertigen Dekorationsartikels aufweise. Da der Unterhaltungsaspekt sowohl in der Position 9503 beim Spielzeugbegriff als auch in der Position 9505 Berücksichtigung finde, wäre es auch denkbar, dass beide Warennummern einschlägig seien. Nach der AV 3 c) wäre die Ware dann der in der Warennomenklatur letztgenannten Position 9505 zuzuweisen und würde auch in diesem Fall ein Festartikel bleiben. Es sei zudem auf zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vzTA) XXX-1 und XXX-2 für ähnliche Waren (Osterdekoration aus Zuschnitten aus Kartonpapier, durch deren Zusammenkleben ein 3-D-Effekt entstehe bzw. Malset für Ostereier aus Ostereiern, Pinsel und Farbtöpfchen) zu verweisen, die jeweils als Osterfestartikel unter die Codenummer 9505 9000 000 eingereiht worden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2016 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 17. April 2014 Zoll in Höhe insgesamt 1.655,98 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Es handele sich um keine Ware, die zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt werde und nach der AV 2 a) in dieselbe Position eingereiht werde, wie die bereits zusammengesetzte Ware, nach Auffassung der Klägerin hier als Fest-, Karnevals-, Faschings- oder anderer Unterhaltungsartikel der Position 9505. Zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren seien Waren, deren verschiedene Teile dazu bestimmt seien, entweder durch Hilfsmittel oder zum Bespiel durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden, sofern es sich dabei tatsächlich nur um Zusammensetzen handele. Die verschiedenen Teile dürften bei der Vervollständigung zu einer fertigen Ware jedoch keiner weiteren Bearbeitung unterzogen werden. Ein Teil setze voraus, dass es ein Ganzes gebe, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar sei. Die streitgegenständlichen Waren bildeten in ihrer Gesamtheit kein Ganzes, da die einzelnen Bestandteile, wie Perlen oder Troddeln, abdingbar seien und sich der Käufer zwar an den aufgedruckten Bastelanleitungen orientieren könne, jedoch nicht zwingend müsse. Für die Waren gebe es somit nicht nur einen Weg der möglichen Zusammensetzung. Auch der Aufdruck "für bis zu 30 Fröbelsterne" bzw. "für bis zu 8 Weihnachtskugeln" zeige dies. Abgesehen davon würden die Papierstreifen auch einer weiteren Bearbeitung durch beispielsweise Falten oder Schneiden unterzogen. Nach den Erläuterungen zur KN gehöre zur Warengruppe "anderes Spielzeug" Spielzeug, das im Wesentlichen zur Unterhaltung von Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt sei. Die Erläuterung spreche nicht von nur einem Zweck noch schließe sie Spielzeuge mit mehr als einem Verwendungszweck vom Spielzeugbegriff aus, solange es im Wesentlichen der Unterhaltung diene. Der wesentliche Verwendungszweck der streitgegenständlichen Papierstreifensets liege aber in der Unterhaltung von Kindern oder Erwachsenen durch Basteln, das aus mehreren Arbeitsschritten/Tätigkeiten bestehe. Da die Papierstreifensets sich nicht als unfertige Ware im Sinne der AV 2 a) einreihen ließen, bestehe auch keine Konkurrenzsituation zwischen zwei Positionen und auch die AV 3 c) sei nicht anwendbar. Die genannten vZTAs zur Einreihung von Osterfestartikeln seien nicht vergleichbar, da dort zur Fertigstellung der Osterfestartikel jeweils nur ein Arbeitsschritt notwendig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Beklagten einschließlich der vorgelegten Warenproben Bezug genommen.