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Urteil

4 K 56/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten.(Rn.28) 2. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.(Rn.30) 3. Ist - wie im Streitfall - erwiesen, dass die Ware aus einem bestimmten Land kommt, besteht keine Möglichkeit i.S.v. Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO, dass die Ware aus einem anderen Land stammt.(Rn.31) (Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten.(Rn.28) 2. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.(Rn.30) 3. Ist - wie im Streitfall - erwiesen, dass die Ware aus einem bestimmten Land kommt, besteht keine Möglichkeit i.S.v. Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO, dass die Ware aus einem anderen Land stammt.(Rn.31) (Rn.32) I. Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 11. Mai 2020 und vom 31. Juli 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihrer Rechten gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, soweit damit Sicherheiten für möglicherweise anfallende Antidumping- und Zusatzzölle festgesetzt werden. 1. Als Ermächtigungsgrundlage kommt nur Art. 244 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343, 558; im Folgenden: UZK-DVO) in Betracht. Art. 243 Abs. 4 UZK-DVO, der sich mit dem nichtpräferentiellen Ursprung befasst, ist nicht anwendbar, da im Streitfall noch nicht abschließend festgestellt worden ist, ob der angemeldete Ursprung fehlerhaft ist. Nach Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO dürfen die Zollbehörden die Überlassung der Waren schon dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn sie der Auffassung sind, dass aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung höhere Einfuhrabgaben zu entrichten sein könnten als aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung ermittelten Betrag und dem Betrag, der zu entrichten sein könnte. Diese Vorschrift ist nach ihrem Kontext so zu verstehen, dass die "Auffassung", dass höhere Abgaben zu entrichten sein könnten, auf Tatsachen gestützt sein muss. Dies folgt daraus, dass sich diese Auffassung "aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung" ergibt. Eine solche Überprüfung der Zollanmeldung (Art. 188 UZK) bezieht sich zwangsläufig auf die Angaben in der Zollanmeldung. Außerdem ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass die Zollbehörden nachvollziehbare Gründe nennen müssen, warum sie eine belastende Entscheidung (hier: Sicherheitsleistung) treffen. Anders als der Wortlaut von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vermuten lassen könnte, ist die Vorschrift nicht auf solche Zweifel an den Angaben in der Zollanmeldung beschränkt, die sich bei ihrer Überprüfung ergeben. Nach ihrem Sinn und Zweck sind auch solche Zweifel erfasst, die auf Umstände gestützt sind, die den Zollbehörden bereits vor Überprüfung einer Zollanmeldung bekannt sind, und die durch die Überprüfung der Zollanmeldung nicht entkräftet werden konnten. Zusammengefasst darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten (so bereits FG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2021, 4 V 65/21, S. 14 BA). Auf den Fall bezogen müsste die auf Tatsachen gestützte Vermutung bestehen, dass die Rohre ihren nichtpräferentiellen Ursprung in der VR China haben. Dann wären ein Zusatzzoll gemäß Art. 1 Abs. 6 Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31, 27) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 vom 29. Juni 2020 (ABl. L 206, 27) sowie die Differenz zwischen diesem Zusatzzoll und dem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2018 L 63, 15, berichtigt durch ABl. 2020 L 342, 32) in Höhe von bis zu 71,9 % zu erheben (Art. 1 Abs. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten, ABl. L 227, 1). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, richtet sich nach dem Zeitpunkt, der für Rechtsbehelfe gegen einen Einfuhrabgabenbescheid maßgeblich wäre, mit dem die möglicherweise entstandenen Einfuhrabgaben festgesetzt würden. Dies ergibt sich aus Art. 244 Abs. 2 UZK-DVO. Danach kann der Zollanmelder statt eine Sicherheit leisten zu müssen verlangen, dass ihm die möglicherweise entstandene Zollschuld unverzüglich mitgeteilt wird (Art. 101 UZK). Gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Einfuhrabgabenbescheid könnte der Betroffene Einspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. Zu berücksichtigen wären in einem solchen Verfahren alle Tatsachen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen würden. Nichts Anderes darf dann im vorliegenden Fall gelten, in dem eine Sicherheit für diese Einfuhrabgaben verlangt wird. Dem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die Rohre nur deshalb zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, weil eine Sicherheit in Höhe des möglicherweise entstandenen Antidumpingzolls geleistet worden ist bzw. - bei den Zollanmeldungen vom 11. Mai 2020 - werden sollte (Art. 195 Abs. 1 UZK). Weil die Überlassung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, aber untrennbar mit der Sicherheitsleistung verbunden ist, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheit verlangt werden durfte, nur die Informationen sind, die bei Überlassung der Ware vorlagen. Der Berichterstatter meint jedoch, dass die fiskalischen Interessen, die ein unbestreitbar hohes Gewicht haben, eine solche Betrachtung nicht gebieten. Sie werden nämlich auch bei der hier vertretenen Ansicht gewahrt. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass die Sicherheit nur so lange verlangt werden darf, wie die Möglichkeit eines höheren Abgabenbetrages besteht. Daraus folgt umgekehrt, dass eine Sicherheit dann nicht mehr verlangt werden darf, sobald die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO wegfallen. Es fehlt dann nämlich das Sicherungsinteresse. In dieses Verständnis fügt sich ein, dass die Überprüfung der Zollanmeldung ein Prozess ist, innerhalb dessen sich neue Erkenntnisse ergeben können. So kann - wie im Streitfall - die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben einer Zollanmeldung gemäß Art. 189 Buchst. b UZK auch dadurch erfolgen, dass vom Anmelder verlangt wird, weitere Unterlagen beizubringen (so bereits FG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2021, 4 V 65/21, S. 14 f. BA). 2. An diesem Maßstab gemessen liegen keine Tatsachen vor, auf die man die Vermutung stützen könnte, dass die Rohre tatsächlich ihren nichtpräferentiellen Ursprung i.S.v. Art. 59 Buchst. c), 60 f. UZK, Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 bzw. Art. 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 in der VR China haben könnten. a) Es ist schon im Ausgangspunkt fraglich, ob allein die namentliche Erwähnung der Verkäuferin in der OLAF-Mitteilung AM 2020/xxx eine Tatsache ist, auf deren Grundlage sich die Zollbehörden die Auffassung bilden dürften, dass höhere Abgaben entstehen könnten. Nach dem Anlastungs-Risikoprofil, auf das sich der Beklagte gestützt hat, scheint dies nicht zu genügen. Danach soll nämlich eine Sicherheit erhoben werden, wenn sich im Rahmen der Dokumentenprüfung und Beschau sonstige - also über die bloße Nennung des Unternehmens hinausgehende - Anhaltspunkte für einen unzutreffend angemeldeten Ursprung ergeben. Ob dies hier der Fall war, erscheint fraglich. Derartige Anhaltspunkte hat der Beklagte lediglich für die Zollanmeldung vom 31. Juli 2020 AT/C/XXX-5 dokumentiert und einen Widerspruch darin gesehen, dass im Ursprungszeugnis vom 1. Juli 2020 die Rohre als kaltgefertigt (cold finished) bezeichnet würden, während im vorgelegten Analysezertifikat (... RL xxx-6/20) von einer Heißverarbeitung (hot-finish) die Rede sei. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch tatsächlich nicht vor. Die Angabe "cold finish" im Ursprungszeugnis bezieht sich auf die fertigen Rohre, während sich das Analysezertifikat auf das heißverarbeitete Vormaterial bezieht. Letzteres weist dieses Vormaterial als indisches Vormaterial aus, so dass sich daraus keine Anhaltspunkte für eine falsche Ursprungsanmeldung ergeben. Ob im Ergebnis nach der Überprüfung der Zollanmeldungen Zweifel im Sinne von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO bestanden, kann letztlich jedoch offenbleiben. b) Der Berichterstatter sieht nämlich jedenfalls auf der Grundlage der im Einspruchs- und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass die Voraussetzungen für einen Antidumping- und Zusatzzoll vorliegen könnten. Er hält es vielmehr für erwiesen, dass die Rohre vollständig in Indien gewonnen wurden und sie damit gemäß Art. 60 Abs. 1 UZK ihren Ursprung in diesem Land haben. Dies gilt für die Waren der Zollanmeldungen vom 11. Mai 2020 (dazu aa)) und für die der Zollanmeldungen vom 31. Juli 2020 (dazu bb)). aa) Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass die mit den Zollanmeldungen vom 11. Mai 2020 angemeldeten Rohre, die in den Handelsrechnungen vom 9. März 2020 R/xxx-1 (Zollanmeldung AT/C/XXX-1) und R/xxx-2 (Zollanmeldung AT/C/XXX-2) aufgeführt sind, vollständig in Indien gewonnen wurden. Entscheidend für die Überzeugungsbildung des Berichterstatters ist, dass die Klägerin einen Bezug zwischen den in den Rechnungen aufgeführten Rohren und dem in Indien gewonnenen Vormaterial - den Rohrluppen (mother hollow pipes) - herstellen konnte. (1) Bereits mit den Unterlagen, die die Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegt hat, gelingt dieser Nachweis für die lfd. Nr. 1-8, 32-33 (dazu (a)) und 47-48 der Rechnung R/xxx-2 (dazu (b)) sowie die lfd. Nr. 3 der Rechnung R/xxx-1 (dazu (c)). (a) Die unter den lfd. Nr. 1-8, 32 und 33 der Rechnung R/xxx-2 bezeichneten Rohre lassen sich bestimmten Positionen auf den Packlisten zuordnen. Mit den Angaben auf den Packlisten wird der Bezug zum Vormaterial hergestellt. Im Einzelnen: Eine von zwei Packlisten mit der Nr. xxx E zur Auftragsnummer (P[urchase ]O[rder]) xxx.xxx vom 9. März 2020 nennt neun Positionen von Rohren aus dem Werkstoff 304/304L mit unterschiedlichen Außendurchmessern (OD), Wandstärken (THK) und Längen. Diese neun Positionen lassen sich aufgrund der identischen Auftragsnummer (xxxE/xxx.xxz), der Warenbeschreibung im Hinblick auf den Werkstoff und die Dimensionierung sowie den Längen (Die jeweiligen Meter-Angaben der lfd. Nr. 3-5 der Rechnung sind die Summe der jeweils in zwei Positionen aufgespaltenen Mengenangaben in der Packliste) eindeutig den lfd. Nr. 1-9 der Rechnung R/xxx-2 zuordnen. Bestätigt werden diese Angaben in dem Materialzeugnis M-1 für die Rohre, die aufgrund dieser Angaben eindeutig der lfd. Nr. 1 der Rechnung R/xxx-2 zugeordnet werden können. In diesem Materialzeugnis und der Packliste findet sich eine Schmelzennummer (heat no.), über die der Bezug zum Vormaterial hergestellt wird. Zu den ersten acht Positionen der Packliste (= lfd. Nr. 1-8 der Rechnung R/xxx-2) gehört die Schmelzennummer YYY-1. Zu dieser Schmelzennummer gehört das Testzertifikat M-20 für das Vormaterial des Stahlherstellers. Eine Übereinstimmung zwischen den Angaben in der Packliste und dem Materialzeugnis für das Vormaterial besteht auch darin, dass jeweils der Durchmesser des Vormaterials (auf der Packliste mit R[aw ]M[aterial] SIZE angegeben) übereinstimmend mit 65 × 6,5 mm angegeben wird. Unten rechts auf dem Testzertifikat hat der Stahlhersteller die Übergabe dieser Charge an die Verkäuferin bestätigt. Das Materialzeugnis für das Vormaterial weist dieses als Rohrluppen (mother hollow pipes) aus, die im Stranggussverfahren (continious casting) aus in einem elektrisch betriebenen Ofen erschmolzenem (electric melting) Rohmaterial im Werk D in C hergestellt wurden. Ausweislich des Internetauftritts des Stahlherstellers (...) verfügt sein Stahlwerk in D über derartige Produktionskapazitäten, nämlich einen 20t-Induktionshochofen (20 ton Induction Furnace) und Stranggussanlagen (Double Strand Concast & Ingot pouring facilities). Die zweite Packliste mit der Nr. xxx E zur Auftragsnummer xxx.xxz vom 9. März 2020 nennt zwei Positionen von Rohren aus dem Werkstoff TP-316 Ti, die anhand der oben genannten Kriterien den lfd. Nr. 32 und 33 der Rechnung R/xxx-2 zugeordnet werden können. In diesen Packlisten wird ebenfalls Bezug genommen auf eine Schmelzennummer (YYY-5). (b) Weiter befindet sich in den Sachakten (... RL xxx-1/20) die Packliste Nr. xxx E zur Auftragsnummer xxx.xxy mit zwei Positionen Rohren des Werkstoffs TP 321. Sie können anhand der in der Packliste genannten Angaben den lfd. Nr. 47-48 der Rechnung R/xxx-2 zugeordnet werden. Das Testzertifikat M-3 des dazugehörigen Vormaterials aus der Schmelze YYY-2, das die darin genannte Ware als indisches Vormaterial ausweist, befindet sich ebenfalls in der Akte (... RL xxx-1/20). (c) Die unter der lfd. Nr. 3 der Rechnung R/xxx-1 bezeichneten Rohre lassen sich durch den Abgleich von Werkstoff (304/304L), Außendurchmesser und Wandstärke (18 × 1 mm) sowie Länge (72 m) dem Testzertifikat der Verkäuferin M-40 (... RL xxx-1/20) zuordnen. Darin ist die oben (a) genannte Schmelzennummer YYY-1 genannt, die das Vormaterial - und damit auch die Rohre - als indisches Erzeugnis ausweist. (2) In Anbetracht des Umstands, dass eine lückenlose Dokumentation der Herkunft der Rohre, die Gegenstand der Zollanmeldungen vom 31. Juli 2020 waren, vorliegt (siehe bb)), der vom Beklagten festgestellten Übereinstimmung der Angaben in den Zollanmeldungen mit den vorgelegten Unterlagen und den jeweiligen Ergebnissen der Warenbeschauen und der Tatsache, dass es darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte für Dokumentenfälschungen gibt, ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass auch die übrigen Rohre, die mit den Zollanmeldungen vom 11. Mai 2020 eingeführt wurden, aus Rohrluppen des indischen Stahlherstellers gefertigt wurden. Dies wird untermauert durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen: Die Bestätigung der Verkäuferin vom 21. Juni 2020 (...) nennt 76 Testzertifikate, die sich mithilfe der als Anlage 9 (...) vorgelegten Übersicht den insgesamt 76 laufenden Nummern der Rechnungen R/xxx-2 und R/xxx-1 (51 bzw. 25 laufende Nummern) zuordnen lassen. Zusätzlich bestätigt die Verkäuferin, dass die Waren, auf die sich die Testzertifikate beziehen, im Wege der Kaltverarbeitung aus Rohrluppen des indischen Stahlherstellers stammen. Der Stahlhersteller wiederum bestätigt mit Schreiben vom 19. Juni 2021 (...), dass er die genannten Testzertifikate ausgestellt und die Rohrluppen aus Rohmaterial hergestellt habe, das er, der Hersteller, in Indien erschmolzen und im Stranggussverfahren produziert habe. Anders als der Beklagte meint, wird die Beweiskraft dieser detaillierten und nachvollziehbaren Unterlagen, für die es keine Anhaltspunkte von Manipulationen gibt, nicht allein dadurch erschüttert, dass sie von der Verkäuferin bzw. dem Stahlhersteller stammen. Tatsächlich können beide am besten Auskunft darüber geben, wie sie produzieren. Als Stahl erzeugendes Unternehmen steht der Hersteller in Konkurrenz zu chinesischen Unternehmen. Es ist also kein Interesse ersichtlich, als indischer Stahlerzeuger an einer eventuellen Verschleierung der chinesischen Herkunft der Rohrluppen mitzuwirken. Gestützt wird die Plausibilität des klägerischen Vortrags auch durch folgenden Umstand: Im Anlastungs-Risikoprofil, auf das der Beklagte seine Zweifel am Warenursprung stützt, und dass sich seinerseits auf die OLAF-Mitteilung AM 2020/xxx bezieht, wird neben der Verkäuferin ein weiteres Unternehmen namentlich genannt. Genau zu diesem Unternehmen hat die Klägerin eine Korrespondenz zwischen dessen Anwälten und OLAF vorgelegt, in der dargelegt wird, dass es seine Einkaufspraxis geändert habe und seit November 2019 nur noch indisches Vormaterial verarbeite. Schließlich haben die eigenen Ermittlungen des Beklagten keine Hinweise auf Umgehungen ergeben. Die Überprüfung des Containerlaufs des Containers Con-1, in dem sich die am 11. Mai 2020 angemeldeten Rohre befanden, ergab, dass dieser am 7. März 2020 leer aus einem Depot in H (Indien) abgeholt und nach der dortigen Beladung am ... März 2020 nach Hamburg verschifft wurde. bb) Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass auch die mit den Zollanmeldungen vom 31. Juli 2020 angemeldeten Rohre, die im Einzelnen in den Handelsrechnungen vom 28. Juni 2020 R/xxx-5 (Zollanmeldung AT/C/XXX-5) und R/xxx-6 (Zollanmeldung AT/C/XXX-6) aufgeführt sind, vollständig in Indien gewonnen wurden. Entscheidend für die Überzeugungsbildung des Berichterstatters ist auch hier, dass die Klägerin mittels der im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen einen Bezug zwischen den in den Rechnungen aufgeführten Rohren und den in Indien erzeugten Rohrluppen herstellen konnte. Im Einzelnen: Die nach Werkstoffen sortierte Übersicht (... RL xxx-6/20) enthält insgesamt 83 Positionen. Dies ist die Summe der laufenden Nummern der Rechnungen R/xxx-5 (42) und R/xxx-6 (41 [die lfd. Nr. 23 wurde zwei Mal vergeben]). Diese Übersicht erfüllt die Funktion der Packlisten, die für die Zollanmeldungen vom 11. Mai 2020 vorgelegt wurden, indem darin den Rohren die jeweilige Nummer der Schmelze, aus der die Rohrluppen hergestellt wurden, zugeordnet wird. Außerdem nennt die letzte Spalte der Übersicht das jeweilige Testzertifikat der fertigen Rohre. Für die 83 laufenden Nummern der Rechnungen liegen 83 Testzertifikate der Rohre vor. Beispielhaft wird auf das erste Testzertifikat M-5 (... RL xxx-6/20) verwiesen. Der dort angegebene Werkstoff (TP 321), die Abmessungen (21,3 × 2,00 mm) und die Länge (87,45 m) finden sich in der ldf. Nr. 40 der Rechnung R/xxx-6. Die dazugehörige Schmelzennummer, die auf dem Testzertifikat steht, lautet YYY-2. Zu dieser Schmelze gehört das Testzertifikat für das Vormaterial mit der Nummer M-3. Auch dort - wie auf allen vorgelegten Testzertifikaten für das Vormaterial - wird mit einem Stempel bestätigt, dass die Rohrluppen an die Verkäuferin ausgeliefert wurden. Alle Testzertifikate weisen das Vormaterial - genau wie bei den Rohren, die am 11. Mai 2020 eingeführt wurden - als Rohrluppen aus, die im Stranggussverfahren im Werk D des Herstellers erzeugt wurden. Rohre mit denselben Abmessungen wie die lfd. Nr. 40 der Rechnung R/xxx-6 (21,3 × 2,00 mm) finden sich auch in der lfd. Nr. 11 dieser Rechnung. Diese Rohre (Zeile 18 der Übersicht) sind jedoch aus dem Werkstoff TP 304/304L hergestellt und haben eine Länge von 351,1 m. Diese Angaben finden sich auf dem Testzertifikat M-6 (... RL xxx-6/20). Das dazugehörige Testzertifikat für das Vormaterial (Schmelze YYY-3), hat die Nummer M-7 (... RL xxx-6/20). Ein weiteres Beispiel für die lückenlose Zuordnung einer Position der Rechnung R/xxx-5 sind die in der Zeile 83 der Übersicht bezeichneten Rohre aus dem Werkstoff 316Ti mit den Abmessungen 10,0 × 0,50 mm und einer Länge von 504 m. Diese finden sich in der ldf. Nr. 36 der Rechnung R/xxx-5. Das dazugehörige Testzertifikat M-8 (... RL xxx-6/20) nennt die Schmelzennummer YYY-4. Zu dieser Schmelze gehört das Testzertifikat M-9 (... RL xxx-6/20). Im Übrigen werden die Angaben bestätigt durch das Ursprungszeugnis vom 1. Juli 2020. Letztlich kann sich der Berichterstatter eine lückenlosere Dokumentation der Herkunft der Rohre kaum vorstellen. Dass weder der Beklagte noch die GZD bereit waren, auf dieser Grundlage über den Ursprung der Waren zu entscheiden, kann sich der Berichterstatteter nur damit erklären, dass die Bundeszollverwaltung aufgrund der laufenden OLAF-Ermittlungen eine abstrakte Sorge wegen einer eventuellen Anlastung von eventuell nicht erhobenen Antidumping- oder Zusatzzöllen hat. Dies rechtfertigt freilich nicht, in eindeutigen Fällen nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 S. 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Sicherheiten für möglicherweise entstandene Antidumping- und Zusatzzölle. Mit Zollanmeldungen vom 11. Mai 2020 AT/C/XXX-1 und AT/C/XXX-2 meldete die Klägerin jeweils nahtlose Rohre mit kreisförmigem Querschnitt aus nicht rostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, der Unterposition 7304 4100 KN (im Folgenden: Rohre) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Als nichtpräferenzielles Ursprungsland gab sie Indien und als Verkäuferin die Ltd, B (im Folgenden: Verkäuferin), an. Als Handelsunterlagen nannte sie die Rechnungen der Verkäuferin vom 9. März 2020 R/xxx-1 und R/xxx-2. Die Rohre befanden sich im Container Con-1. Aufgrund eines Anlastungs-Risikoprofils des Zollkriminalamts (ZKA) (... RL xxx-6/20), das seinerseits auf der Mitteilung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (Office Européen de Lutte Antifraude - OLAF) AM 2020/xxx vom ... Februar 2020 beruht, ordnete der Beklagte für die beiden Zollanmeldungen eine Dokumentenprüfung und Beschau hinsichtlich des Ursprungs an. Hierbei wurden die auf Anforderung des Beklagten vorgelegten Handelsunterlagen ohne Beanstandungen stichprobenweise mit den Angaben der Zollanmeldungen abgeglichen. Bei der Beschaffenheitsbeschau am 12. Mai 2020 stellte der Beklagte in Holzkisten mit der Aufschrift IN-xxx eingepackte Rohre verschiedener Länge und Durchmesser mit der PO-Nr. xxx.xxx fest. Logos, Länder- oder Firmenbezeichnungen fehlten. Es bestünden Zweifel am angemeldeten Ursprung. Daher sei eine Sicherheit in Höhe des höchstmöglichen Antidumpingzolls und des Zusatzzolls für kritische Kontingente festzusetzen. Nach Überlassung der Rohre setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 11. Mai 2020 AT/C/XXX-1 und AT/C/XXX-2 nicht abschließend jeweils 0 € Zoll fest. Weil Zweifel am angemeldeten indischen Warenursprung bestünden, setzte er zusätzlich jeweils eine Sicherheit in Höhe des möglicherweise anfallenden Antidumpingzolls (71,9 %) und eines Zusatzzolls für kritische Kontingente (25 %) fest. Im Einfuhrabgabenbescheid AT/C/XXX-1 wurde die Sicherheit für den Antidumpingzoll auf ... € und für den Zusatzzoll auf ... € festgesetzt. Im Einfuhrabgabenbescheid AT/C/XXX-2 beträgt die Sicherheit für den Antidumpingzoll ... € und für den Zusatzzoll ... €. Diese Sicherheiten wurden aufgrund eines Arbeitsfehlers tatsächlich nicht vereinnahmt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 legte die Klägerin Einspruch ein gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 11. Mai 2020 AT/C/XXX-1 (RL xxx-1/20) und AT/C/XXX-2 (RL xxx-2/20), soweit damit eine Sicherheit festgesetzt wurde. Die Rohre hätten ihren nichtpräferenziellen Ursprung in Indien, weil sie ausschließlich aus indischem Vormaterial, d. h. warmgefertigten Rohrluppen (hot finished seamless austenitic stainless steel mother hollow pipes), hergestellt worden seien. Dies ergebe sich aus den Packlisten, der Rechnung und den Materialzeugnissen für die Rohre, den Materialzeugnissen für das Vormaterial des indischen Stahlherstellers C (Stahlhersteller) und der tabellarischen Übersicht zur Zuordnung der einzelnen Positionen der Packlisten zu den Materialzeugnissen. Exemplarisch könne die Zuordnung wie folgt erfolgen: Die Packliste xxx E vom 9. März 2020 nenne für insgesamt 1.065 Rohre aus dem Werkstoff TP 304L die Abmessungen 18 mm × 1,5 mm × 400-6.500 mm und die Schmelzennummer (heat no.) YYY-1. Diese Abmessungen und der Werkstoff fänden sich in der Rechnung R/xxx2-20. In dem für das fertige Rohr erstellten Materialzeugnis M-1 würden diese Abmessungen, die Schmelzennummer, die Menge und die Länge genannt, die sich auf der Rechnung bzw. der Packliste befänden. Das Materialzeugnis des Stahlherstellers nenne den Werkstoff TP 304L, bezeichne die Ware als hot finished seamless austenitic stainless steel mother hollow pipes und nenne die Schmelzennummer YYY-1. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14. Juli 2020 AT/S/XXX-4 wurde den Einsprüchen insoweit abgeholfen, als die Sicherheit für den Zusatzzoll auf die Sicherheit für den Antidumpingzoll angerechnet wurde. Entsprechend wurde die Sicherheit für den Antidumpingzoll hinsichtlich der Zollanmeldung AT/C/XXX-1 auf ... € und hinsichtlich der Zollanmeldung AT/C/XXX-2 auf ... € reduziert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 teilte der Beklagte mit, dass sich bei der Prüfung der Zollanmeldungen Zweifel an dem angegebenen Ursprungsland ergeben hätten. Der Grund für die Zweifel könne in einer OLAF-Mitteilung bestehen. Außerdem sei eine Beschaffenheitsbeschau durchgeführt worden. Gemäß Art. 244 Unterabs. 1 UZK-DVO dürfe daher eine Sicherheit verlangt werden. Um hohe Lagerkosten zu vermeiden, seien die Rohre nach Erhalt der Sicherheitsleistung gemäß Art. 195 Abs. 1 UZK überlassen worden. Nur so sei der Verkauf der Ware möglich gewesen. Die Anforderungen der Sicherheitsleistung sei daher nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Mit Schreiben vom 5. August 2020 legte die Klägerin die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem OLAF und einem indischen Rohrhersteller vor. Dieser habe ab November 2019 keine Rohrluppen mehr aus der VR China nach Indien importiert. Aus der Antwort des OLAF ergebe sich, dass es bei diesem, auch hier vorliegenden Sachverhalt vom indischen Ursprung der Endprodukte ausgehe. Daraufhin wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 18. August 2020 an das ZKA mit der Bitte um Prüfung, ob die im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen den indischen Ursprung der Rohre belegten. Das ZKA leitete diese Frage dem OLAF zu. Nachdem OLAF nicht geantwortet hatte, bat der Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2020 die GZD (Direktion V) um Weisung, wie weiter vorzugehen sei. Nach seiner Ansicht seien die Sicherheiten auszukehren. Unter Bezugnahme auf diese Anfrage bat die GZD mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 das ZKA, vor dem Hintergrund der drohenden Anlastungsgefahr abermals das OLAF um Mitteilung des Prüfungsergebnisses zu ersuchen. Eine Antwort steht aus. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit den Zollanmeldungen vom 31. Juli 2020 AT/C/XXX-5 und AT/C/XXX-6 erneut nahtlose Rohre indischen Ursprungs der Unterposition 7304 4100 KN, die sie von der Verkäuferin bezogen hatte, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Hierbei gab sie die Handelsrechnungen vom 28. Juni 2020 R/xxx-5 und R/xxx-6 an. Die Rohre befanden sich im Container Con-2. Für diese Zollanmeldungen wurde unabhängig voneinander jeweils eine stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau und eine Dokumentenprüfung durchgeführt. Hierbei wurden die auf Anforderung des Beklagten vorgelegten Handelsunterlagen zur Zollanmeldung AT/C/XXX-5 ohne Beanstandungen mit den Angaben der Zollanmeldung abgeglichen. Der Beklagte stellte jedoch fest, dass dem nichtpräferentiellen Ursprungszeugnis vom 1. Juli 2020 zu entnehmen sei, dass es sich um eine kaltbearbeitete (cold-finished) Rohre handele. Das ebenfalls vorgelegte Analysezertifikat spreche dagegen von einer Heißverarbeitung. Bei der Beschaffenheitsbeschau am 6. August 2020 seien diverse Kisten und Bündel mit nahtlosen Rohren aus Stahl festgestellt worden. Auf den Kisten finde sich keine Ursprungsbezeichnung. Auf der Ware seien Informationen über ihre Art und Abmessungen angebracht. Die die Rohre umhüllende Folie trage den Namen der Verkäuferin. Zur Zollanmeldung AT/C/XXX-6 stellte der Beklagte fest, dass die Verkäuferin ein im Anlastungs-Risikoprofil genannter risikobehafteter indischer Versender sei. Die Produktion nahtloser Rohre aus Primärformen sei nur im Wege der Heißverarbeitung (hot finishing) möglich. Die Verkäuferin arbeite jedoch nur im Kaltverfahren (cold finishing). Bei der Beschaffenheitsbeschau am 13. August 2020 seien Rohre mit einem runden Querschnitt festgestellt worden, auf denen der Name der Verkäuferin stehe. In beiden Fällen meldete der Beklagte Zweifel am angemeldeten Ursprung an. Daher sei eine Sicherheit in Höhe des höchstmöglichen Antidumpingzolls festzusetzen. Nach Überlassung der Rohre setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheiden AT/C/XXX-6 und AT/C/XXX-5 vom 31. Juli 2020 nicht abschließend jeweils 0 € Zoll fest. Weil Zweifel am angemeldeten indischen Warenursprung bestünden, setzte er außerdem eine Sicherheit in Höhe des möglicherweise anfallenden Antidumpingzolls (71,9 %) fest, die im Einfuhrabgabenbescheid AT/C/XXX-5 ... € und im Einfuhrabgabenbescheid AT/C/XXX-6 ... € beträgt. Mit Änderungsbescheid AT/S/XXX-7 vom 21. August 2020 wurde die mit dem Einfuhrabgabenbescheid AT/C/XXX-6 über das Aufschubkonto gebuchte Sicherheit in eine Barsicherheit geändert. Mit Schreiben vom 26. August 2020 legte die Klägerin Einspruch ein gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 31. Juli 2020 AT/C/XXX-6 (RL xxx-6/20) und AT/C/XXX-5 (RL xxx-5/20), soweit damit eine Sicherheit festgesetzt wurde. Auch diese Rohre hätten ihren nichtpräferenziellen Ursprung in Indien, weil sie ausschließlich aus indischem Vormaterial des indischen Stahlherstellers hergestellt worden seien. Mit Schreiben vom 1. September 2020 legte die Klägerin die Packlisten, die Rechnungen und die Materialzeugnisse für die Rohre und die Materialzeugnisse für das Vormaterial des indischen Stahlherstellers vor. Anhand der ebenfalls übermittelten tabellarischen Übersicht könnten die jeweiligen Positionen der Packlisten den Materialzeugnissen des Vormaterials wie folgt zugeordnet werden: In der tabellarischen Übersicht seien unter der lfd. Nr. 18 Rohre des Werkstoffs 304/304L mit den Abmessungen 21,3 mm × 2,00 mm, einer Länge von 3.000-6.500 mm und einer Menge von 351,1 m aufgeführt. Genau diese Angaben fänden sich unter der lfd. Nr. 11 von Rechnung und Packliste R/xxx-6 sowie im Materialzeugnis M-0 für das Fertigmaterial. Dort sei die Schmelzennummer des Vormaterials YYY-3 genannt, die auch auf dem Materialzeugnis M-2 des Vormaterials stünde. Auf jedem Materialzeugnis für das Vormaterial befände sich ein Stempel, mit dem bestätigt werde, dass die Rohrluppen an die Verkäuferin ausgeliefert worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2021 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 11. Mai (RL 6xxx-1 + xxx-2/2020) und vom 31. Juli 2020 (RL xxx-6 + xxx-5/2020) als unbegründet zurück. Die Klägerin habe zwar zahlreiche Unterlagen zum Nachweis des indischen Ursprungs der Rohre vorgelegt. Da die indischen Behörden bisher nicht auf die Anfrage des OLAF geantwortet hätten, seien die Zweifel i.S.v. Art. 244 UZK-DVO am indischen Ursprung der Vormaterialien, die auf der Amtshilfemitteilung des OLAF AM 2020/xxx beruhten, nicht ausgeräumt. Das OLAF untersuche den Verdacht von Umgehungseinfuhren seit dem 1. April 2017 von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl chinesischen Ursprungs, die als indischen Ursprungszeugnisse angemeldet würden. Die namentliche Erwähnung der Verkäuferin in der OLAF-Mitteilung reiche aus, um die Angaben in den Zollanmeldungen anzuzweifeln. Mit der am 11. Juni 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Durch die im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen könnten keine Zweifel i.S.v. Art. 244 UZK-DVO mehr bestehen, dass die Rohre in Indien aus in Indien produzierten Rohrluppen gefertigt worden seien. Dies würde auch eine Überprüfung der chemischen Eigenschaften der Rohre ergeben, die die Klägerin angeboten habe. Angesichts der eindeutigen Nachweise seien die pauschalen Verdachtsmomente, die sich offenbar aus den OLAF-Ermittlungen ergäben, nicht geeignet, Zweifel am Ursprung der Ware aufrecht zu erhalten, zumal der Beklagte die Echtheit der Unterlagen nie in Zweifel gezogen habe. Die angefochtenen Bescheide seien auch formell unwirksam, weil der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nicht gemäß § 364 AO offengelegt habe. Wie das angerufene Gericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 (4 V 101/20) entschieden habe, gehörten zu den Besteuerungsgrundlagen auch OLAF-Missionsberichte. Ihre Vorlage dürfe nicht wegen Vertraulichkeit verweigert werden. Erst Recht müssten die Erwägungen für schlichte Mitteilungen während laufender Ermittlungen gelten. Im Übrigen litten die Bescheide an einem Begründungsmangel i.S.v. § 121 Abs. 1 AO. Im Schreiben vom 21. Juni 2021 bestätige die Verkäuferin, dass alle in den Rechnungen vom 9. März 2020 genannten Rohre aus Rohrluppen hergestellt worden seien, die sie von dem indischen Stahlhersteller bezogen habe. Zusätzlich bestätige der Stahlhersteller mit Schreiben vom 19. Juni 2021, dass die in den Übersichten aufgeführten Materialzeugnisse von ihm ausgestellt, dass das darin aufgeführte Material vollständig in Indien erschmolzen und per Strangguss hergestellt und an die Verkäuferin verkauft worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einfuhrabgabenbescheide vom 11. Mai 2020 AT/C/XXX-1 und AT/C/XXX-2, jeweils in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 14. Juli 2020 AT/S/XXX-4, den Einfuhrabgabenbescheid vom 31. Juli 2020 AT/C/XXX-6 und den Einfuhrabgabenbescheid vom 31. Juli AT/C/XXX-5 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. August 2020 AT/S/XXX-7, sämtliche in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2021 (RL xxx-1 + xxx-2/20, xxx-6 + xxx-7/20), aufzuheben, soweit damit Sicherheiten für möglicherweise anfallende Antidumping- und Zusatzzölle festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen müssten im Hauptsachverfahren geprüft werden. Erst dort sei der Beklagte für den Warenursprung darlegungs- und beweispflichtig. Würde man dies bereits im Verfahren um die Sicherheitsleistung verlangen, wäre es letztlich obsolet, denn dann wäre der tatsächliche Warenursprung nicht zweifelhaft. Die vorgelegten Nachweise seien nicht so aussagekräftig, wie sie erschienen, denn sie seien vom Hersteller selbst ausgestellt. Im Gegensatz dazu habe das OLAF bereits vor längerer Zeit Kontakt zu den indischen Behörden aufgenommen, die wegen der Pandemie bislang nicht geantwortet hätten. Um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden, könnten die Besteuerungsunterlagen erst im Verfahren der abschließenden Abgabenfestsetzung übermittelt werden. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Beschluss des FG Hamburg vom 8. Oktober 2020 (4 V 101/20). ...