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Urteil

4 K 65/18

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2021:1126.4K65.18.00
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Leitsätze
Überwurfmuttern aus Messing, die dazu dienen, einen Duschschlauch mit einer Armatur und einer Handbrause zu verbinden, sind als Rohrverbindungsstücke aus Kupferlegierungen in die Unterposition 7412 2000 KN einzureihen.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überwurfmuttern aus Messing, die dazu dienen, einen Duschschlauch mit einer Armatur und einer Handbrause zu verbinden, sind als Rohrverbindungsstücke aus Kupferlegierungen in die Unterposition 7412 2000 KN einzureihen.(Rn.27) I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Gegenstand der Klage ist aufgrund des eindeutig formulierten Antrags der anwaltlich vertretenen Klägerin lediglich die Anfechtung des Einfuhrabgabenbescheids vom 2. September 2016. Das im Einspruchsverfahren geäußerte Erlassbegehren hat die Klägerin nicht wiederholt, sondern ihr Vorbringen auf das Vorliegen einer Nacherhebungssperre gemäß Art. 220 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1; im Folgenden: ZK) beschränkt. III. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 2. September 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Einfuhrabgaben im angegriffenen Bescheid rechtmäßig abschließend festgesetzt. Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK (1.). Der Zollsatz der Ware beträgt nicht nur 3 %, sondern 5,2 %, da die Rändelmuttern als Rohrverbindungsstücke aus Kupferlegierungen in die Unterposition 7412 2000 KN einzureihen sind (2.) und nicht unter die Positionen 7418 KN oder 7419 KN fallen (3.) 1. Rechtsgrundlage des Einfuhrabgabenbescheids vom 2. September 2016 ist Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK, wonach eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Diese Vorschrift des ZK ist trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2; Unionszollkodex - UZK) mit Wirkung zum 1. Mai 2016 vorliegend anwendbar, da es sich bei Art. 201 ZK um eine materiellrechtliche Vorschrift handelt und die Einfuhr der Waren vor Mai 2016 im Geltungszeitraum des ZK stattgefunden hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12.10.2016, 4 K 160/14, juris, Rn. 37 f.). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Einfuhrabgabenschuld zunächst „nicht abschließend“ festgesetzt wird, da die Stellungnahme eines BWZ zur Tarifierung aussteht, die Ware dennoch unter Heranziehung der in der Zollanmeldung angegebenen Tarifnummer dem Einführer überlassen wird und der Beklagte später unter Orientierung an der abweichenden Tarifierungsauffassung des BWZ einen Differenzbetrag nachfordert, stellt der Senat in ständiger Rechtsprechung auf Art. 201 ZK als Rechtsgrundlage (auch) für die Nachforderung ab. Denn eine endgültige bzw. abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben liegt erst mit dem zweiten Einfuhrabgabenbescheid vor. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, zumal auch die Rechtsauffassung der Klägerin, die Art. 220 ZK als Rechtsgrundlage sieht, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde (4.). 2. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Rändelmuttern im Einfuhrabgabenbescheid vom 2. September 2016 zutreffend als „Rohrverbindungstücke aus Kupferlegierungen (Messing)“ in die Unterposition 7412 2000 KN eingereiht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, C-121/95, juris; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VII R 78/00, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1997, C-143/96, juris). Weiter werden „Nationale Entscheidungen und Hinweise“ (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 9. Mai 2000, VII R 14/99, juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14. November 2000, VII R 83/99, juris). Daran gemessen sind die Rändelmuttern in die Unterposition 7412 2000 KN einzureihen. Diese Unterposition des Abschnitts XV KN („Unedle Metalle und Waren daraus“) und des Kapitels 74 KN („Kupfer und Waren daraus“) umfasst u.a. Rohrverbindungsstücke aus Kupferlegierungen. Die Rändelmuttern sind in die Position 7412 KN einzureihen. Diese umfasst „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer“. Die Muttern stellen zunächst auf Grund ihrer stofflichen Beschaffenheit Waren aus Kupfer dar. Sie bestehen aus einer Kupfer-Zink-Legierung (Messing) mit einem überwiegenden Kupferanteil von 60 % und einer aufgrund der geringen Menge rechtlich unerheblichen oberflächlichen Beschichtung aus Chrom und Nickel. Mithin ist eine Kupferlegierung i.S.d. Anmerkung 1 Buchst. b) zu Kapitel 74 KN gegeben. Hinsichtlich der Einreihung solcher Legierungen gilt nach der Anmerkung 5 Buchst. a) zu Abschnitt XV KN, dass Legierungen unedler Metalle (u.a. Kupfer, vgl. Anmerkung 3 zu Abschnitt XV KN) wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht werden. Nach der Anmerkung 6 zu Abschnitt XV KN umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind. Innerhalb des Kapitels 74 KN sind die Rändelmuttern aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Rohrverbindungsstücke der Position 7412 KN einzureihen. Nach den Erläuterungen zur Position 7412 HS (EZT-Nr. 01.0), die sinngemäß auf die Erläuterungen zur Position 7307 HS verweisen, umfasst die Position 7412 HS eine Reihe von Waren aus Kupfer, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Ausgenommen sind jedoch Waren, die zwar zur Montage von Rohren bestimmt sind, aber keinen unbedingt notwendigen Teil der Rohrleitung bilden (z.B. Hängebänder oder Stützen, die zum Befestigen oder Stützen von Rohren in Mauern eingelassen werden, Schlauchklemmen und -binder, mit denen Schläuche an starren Rohren, Hähnen, Rohrverbindungsstücken usw. befestigt werden). Der Anschluss oder die Verbindung wird u.a. durch Zusammenschrauben erreicht, wenn Stücke mit Gewinde verwendet werden. Beispielhaft werden in den Erläuterungen zur Position 7307 HS „Verbindungsstücke mit Überwurfmutter“ als zu dieser Position gehörenden Waren aufgezählt (Erläuterungen zur Position 7307 HS, EZT-Nr. 01.0 - 06.0). Die Rändelmuttern weisen die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Überwurfmuttern auf und sind dazu bestimmt, eine Verbindung zwischen der Duscharmatur bzw. der Handbrause, jedenfalls einer Vorrichtung, und dem Duschschlauch durch Zusammenschrauben herzustellen. Schläuche sind in diesem Zusammenhang als eine Art Rohr zu betrachten. Dies ergibt sich bereits aus den Erläuterungen zur Position 7307 HS (EZT-Nr. 01.0), wo von Schlauchklemmen und -bindern die Rede ist, mit denen Schläuche an starren Rohren, Hähnen oder Rohrverbindungsstücken befestigt werden. Die Einreihung solcher Schlauchklemmen in die Position 7307 HS scheitert daran, dass sie keinen unbedingt notwendigen Teil der „Rohr“leitung bilden und nicht daran, dass eine Vorrichtung mit einem Schlauch und nicht mit einem (festen) Rohr verbunden wird (ebenso: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L 178, 5). Die Rändel- bzw. Überwurfmuttern bilden vorliegend auch einen unbedingt notwendigen Teil der entstandenen Rohrleitung, da ohne sie eine Verbindung des Duschschlauches mit dem Gewinde der Armatur oder der Handbrause nicht möglich ist. Der weitere Inhalt der Erläuterungen (HS) steht einer Einreihung der Rändelmuttern in die Position 7412 KN nicht entgegen. Nach den Erläuterungen zur Position 7412 HS (EZT-Nr. 03.0) gehören Bolzen und Muttern, die beim Montieren und Zusammensetzen von Rohren verwendet werden, nicht zur Position 7412 HS. Die streitgegenständlichen Überwurfmuttern werden weder beim Montieren, noch beim Zusammensetzen von Rohren verwendet. Nach den Erläuterungen zur Position 7307 HS (EZT-Nr. 09.0) gehören Bolzen, Muttern, Schrauben usw., zur Verwendung beim Montieren und Zusammenfügen von Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken geeignet, nicht zur Position 7307 HS. Die eingeführten Rändelmuttern werden nicht beim Montieren oder Zusammenfügen von Rohrverbindungsstücken verwendet, sondern stellen selbst das Rohrverbindungsstück dar. Dass die Überwurfmuttern nach den Vorgaben der Klägerin konstruiert sind, den Anforderungen der DIN EN 1113 für Brauseschläuche für Sanitärarmaturen entsprechen, mit einem Brauseschlauch fest verbunden werden und von der Klägerin nicht zu weiteren Zwecken eingesetzt werden und nach ihrem Vorbringen für sonstige Zwecke auch gar nicht verwendbar seien, widerspricht einer Einreihung als Rohrverbindungsstück der Position 7412 KN nicht. In der Nomenklatur gelten nach der Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XV KN u.a. Waren der Position 7307 KN und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, mithin auch solche der Position 7412 KN, als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Der Begriff „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der beschließende Senat folgt, nicht aus sich selbst heraus, sondern im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV KN zu verstehen (BFH, Beschluss vom 7. Mai 2002, VII B 189/01, juris). Die Positionen 7307 KN bzw. 7412 KN sind Spezialpositionen u.a. für Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl bzw. Kupfer. Diese gelten als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, ohne dass es auf ihre konkrete Verwendung im Einzelfall ankäme. Der Sinn dieser zolltariflichen Regelung besteht gerade darin, mögliche Streitereien um die konkreten Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten solcher Waren aus unedlen Metallen zu vermeiden und sie unabhängig von ihrer konkreten Verwendung einer einheitlichen Tarifposition des jeweiligen Stoffkapitels zuzuweisen (BFH, Beschluss vom 7. Mai 2002, VII B 189/01, juris). Daher wird die Bezeichnung „allgemeine Verwendungsmöglichkeit“ in diesem Zusammenhang auch als „gelegentlich irreführend“ angesehen, da ein Teil mit „allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ auch dann vorliegt, wenn das Teil aufgrund seiner Beschaffenheit eindeutig nur für eine bestimmte Hauptware verwendbar ist (Bleihauer/Schulte in Witte/Wolffgang, Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union, 8. Aufl. 2016, Rn. 1352). Folglich sind Waren aus Kupfer, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie ihrer Bestimmung, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen, als Rohrverbindungsstücke aus Kupfer in die Position 7412 KN einzureihen, selbst wenn es sich um Spezialrohrverbindungsstücke handelt, die, weil sie etwa besonders konstruiert sind, konkret nur für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt werden und auch nur für diesen besonderen Zweck eingesetzt werden können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15. April 2009, 4 K 5/07, juris zur Einreihung von Überwurfmuttern aus Eisen, die zur Verschraubung von Gasmessgeräten mit Gasleitungen dienen, als Rohrverbindungsstücke in die Position 7307 KN; FG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2015, 4 K 150/14, juris, zur Einreihung einer Überwurfmutter als Rohrverbindungsstück der Position 7309 KN). 3. Eine Einreihung der Rändelmuttern in andere Positionen der Kombinierten Nomenklatur kommt nicht in Betracht. Zunächst hat das Vorliegen eines Teils mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV KN zur Folge, dass in den Kapiteln 73 - 76 KN und 78 - 82 KN (ausgenommen Position 7315 KN) sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ bezieht. Bereits aus diesem Grund können die streitgegenständliche Überwurfmuttern nicht wie in der Zollanmeldung vom 11. November 2015 angegeben als „Teile von Sanitärartikeln, aus Kupfer“ der Position 7418 KN eingereiht werden, wobei dies auch daran scheitern dürfte, dass der Duschschlauch (als Hauptware) nicht aus Kupfer besteht, sondern aus PVC. Solche Duschschläuche dürften wohl der Position 3917 KN (Rohre und Schläuche aus Kunststoffen) unterfallen. Die Überwurfmuttern stellen auch nicht selbst - so jedoch die Zollanmeldung im Vergleichsfall - Sanitärartikel aus Kupfer der Position 7418 KN dar. Unter diese Position fallen nach den Erläuterungen zur Position 7324 HS (EZT-Nr. 01.0), die sinngemäß nach den Erläuterungen zur Position 7418 HS (EZT-Nr. 01.0) gelten, Kupferwaren, die für Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenzwecke verwendet werden. Auch unter Berücksichtigung der Rändelung, die ein Abrutschen beim Zusammenschrauben verhindern soll, besitzen die Überwurfmuttern keine hinreichenden objektiven Merkmale und Eigenschaften, die zum Ausdruck bringen, dass ihre wesentliche Zweckbestimmung im Sanitärbereich liegt, bzw. es sich um einen für ein Badezimmer bestimmten Artikel handelt (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1472 der Kommission vom 11. August 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 210, 1). Selbst wenn man insoweit eine andere Auffassung vertreten würde, würde dies nicht zu einer Einreihung der Waren in die Position 7418 KN führen. In diesem Fall wäre die Konkurrenz zwischen den Positionen 7412 KN und 7418 KN über die Allgemeine Vorschrift 3 a) KN aufzulösen. Danach geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die genauere Bezeichnung wäre vorliegend die Bezeichnung als Rohrverbindungsstück der Position 7412 KN. Diese ist genauer als die Bezeichnung als Sanitärartikel nach der Position 7418 KN, da Rohrverbindungsstücke eine konkretere Zweckbestimmung besitzen als Sanitärartikel. Diese Wertung findet sich auch in den sinngemäß anzuwendenden Erläuterungen zur Position 7324 HS (EZT-Nr. 01.0), wonach diese Position eine große Anzahl von Kupferwaren umfasst, die „in anderen Positionen der Nomenklatur nicht genauer erfasst sind“ und die für Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenzwecke verwendet werden. Vorliegend ist eine genauere Erfassung als Rohrverbindungsstück gegeben. Eine Einreihung der Waren in die von der Klägerin ebenfalls vorgeschlagene (Auffang-) Position 7419 KN als „andere Waren aus Kupfer“ kommt aufgrund der vorrangigen Einreihung als Rohrverbindungsstücke ebenfalls nicht in Betracht. 4. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 2. September 2016 wäre auch dann nicht rechtswidrig, wenn er seine Rechtsgrundlage in Art. 220 Abs. 1 ZK gefunden hätte. Gründe des Vertrauensschutzes hätten einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht entgegengestanden. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK erfolgt u.a. dann keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt. Die zunächst zu niedrige buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben hätte nicht auf einem Irrtum der Zollbehörden beruht. Der Beklagte hatte vor Ort eine Beschaffenheitsbeschau durchgeführt, die zu keiner eindeutigen Klärung geführt hat. Deshalb wurden Proben an das BWZ zur Einreihungsüberprüfung geschickt und die Einfuhrabgaben lediglich „nicht abschließend“ festgesetzt. Nach Eingang des Einreihungsgutachtens des BWZ vom 2. August 2016 beim Beklagten hat dieser die Einfuhrabgaben entsprechend der dort vorgeschlagenen Einreihung abschließend festgesetzt. Es mag sein, dass der Beklagte im Vergleichsvorgang vom 27. Juli 2016 einem Irrtum bei der Einreihung vergleichbarer Waren unterlegen war. Dieser Irrtum wäre aber für die zunächst zu geringe Einfuhrabgabenfestsetzung im Einfuhrvorgang vom 11. November 2015 nicht ursächlich und auch später für diesen Einfuhrvorgang nicht von Bedeutung gewesen. Überdies entfällt in Fällen der vorläufigen Abgabenfestsetzung, in denen eine Überprüfung eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben kann, der Vertrauensschutz in die Abgabenfestsetzung (Alexander in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Vor Art. 220 ZK, Rn. 13; Gellert in Dorsch, Zollrecht, Art. 220 ZK, Rn. 53, Stand März 2012). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Mit Zollanmeldung vom 11. November 2015 meldete die Klägerin aus China stammende „Teile für Sanitär-, Hygiene- und Toilettenartikel aus Kupfer, Rändel verchromt“ der Art.-Nr. 16210 unter der Warennummer 7418 2000 90 0 zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Bei der Ware handelt es sich um ringförmige metallische Erzeugnisse aus einer Kupfer-Zink-Legierung (Messing) mit gewichtsmäßig überwiegendem Kupfergehalt, die oberflächlich mit Chrom und Nickel beschichtet sind. Der Durchmesser beträgt ca. 23 mm und die Höhe ca. 14 mm. Sie weisen ein nicht durchgehendes Innengewinde (Überwurfmutter) auf und sind an der Außenseite mit einer geriffelten Rändelung versehen. Die Ware wird fest mit einem flexiblen PVC-Brauseschlauch verbunden und dient zum Anschluss des Schlauches an eine Handbrause und an eine Armatur im Sanitärbereich. Der Beklagte nahm die Zollanmeldung an und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 11. November 2015 (AT/C/40/XXX-1) u.a. Zoll i.H.v. … € fest. Aufgrund von Zweifeln an der Einreihung ordnete er eine Beschaffenheitsbeschau an und vermerkte im Bescheid eine nicht abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben. Da die Einreihung vor Ort nicht eindeutig geklärt werden konnte, schickte der Beklagte Proben an das Bildung- und Wissenschaftszentrum Köln (BWZ). Die Ware wurde der Klägerin am 13. November 2015 überlassen. Das BWZ ordnete die Rändelmuttern als „Rohrverbindungsstücke aus Kupferlegierungen (Messing)“ in die Codenummer 7412 2000 00 0 ein. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 2. September 2016 (AT/S/00/XXX-2) setzte der Beklagte weiteren Zoll i.H.v. … € gem. Art. 218 Abs. 2 ZK abschließend fest. Aufgrund der Einreihung in die Codenummer 7412 2000 00 0 betrage der anzuwendende Zollsatz nicht 3 %, sondern 5,2 %. Mit am 21. September 2016 beim Beklagten eingegangenen Schreiben legte die Klägerin Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 2. September 2016 ein. Die in der Zollanmeldung angegebene Codenummer sei zutreffend, da es sich bei der Ware um ein Anschlussteil handele, das mit einem flexiblen PVC-Brauseschlauch, der im Sanitärbereich eingesetzt werde, fest verbunden werde. An den Schlauch werde eine Handbrause und eine Armatur angeschlossen. Das erneut herangezogene BWZ hielt im Folgenden an einer Einreihung in die Unterposition 7412 2000 KN fest. Es lägen keine spezifischen Erkennungsmerkmale vor, die die strittige Ware als Teil eines Sanitärartikels kennzeichnen würden. Aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Erzeugnisse und der beschriebenen Verwendung handele es sich um Erzeugnisse mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit entsprechend der Anmerkung 2 a) zum Abschnitt XV KN. Ungeachtet der tatsächlichen Verwendung im Einzelfall seien die Überwurfmuttern als Rohrverbindungsstücke einzureihen. Nachdem der Beklagte die erneute Stellungnahme des BWZ der Klägerin mitgeteilt hatte, verwies diese auf einen anderen Einfuhrvorgang und die dortige abschließende Festsetzung von Einfuhrabgaben im Bescheid vom 27. Juli 2016 (AT/C/40/XXX-3). Damals seien Erzeugnisse mit identischen Eigenschaften der Art.-Nrn. xxx-a, xxx-b, xxx-c und xxx-d (laut Zollanmeldung: „Sanitär-, Hygiene- und Toilettenartikel aus Kupfer, Messingkonen/Rändel, Innenteile verchromt = Anschlussstücke für Dusch- und Brauseschläuche) ebenfalls unter der Codenummer 7418 2000 90 0 eingeführt worden. Nach einer Beschau durch den Beklagten habe sich dieser der Einreihungsauffassung angeschlossen. Im Bescheid heißt es u.a.: „Anschlussstücke aus Metall, zum Anschließen an einen Duschschlauch, der das Verdrehen verhindert, messingfarben, ca. 23 × 30 mm, mit einem Teilinnengewinde versehen. Angemeldete Einreihung ist zutreffend.“ Überdies werde das streitgegenständliche Drehteil mit dem von ihr, der Klägerin, hergestellten Duschschlauch fest und nicht demontierbar verbunden und sei auf dessen Form zugeschnitten. Das nicht durchgehende Innengewinde und die Verjüngung am Ende des Drehteils seien explizit vorgegebene Konstruktionsmerkmale, um die Funktionalität eines Duschschlauches zu garantieren. Deshalb seien die Drehteile ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendbar und es bestehe keine allgemeine Verwendungsmöglichkeit. Hierauf entgegnete der Beklagte, dass im angeführten Vergleichsvorgang der streitgegenständliche Artikel mit der Art.-Nr. 16210 nicht eingeführt worden sei, weshalb bereits keine Vergleichbarkeit bestehe. Sofern die eingeführten Artikel mit der streitgegenständlichen Ware im Wesentlichen baugleich gewesen seien, sei die auch vom Beklagten nach der dortigen Beschau vertretene Einreihungsauffassung unzutreffend gewesen und könne sich auf den vorliegenden Vorgang nicht auswirken. Die Klägerin erwiderte, dass die Überwurfmuttern aufgrund ihrer geriffelten Rändelung auch für einen Laien typischerweise im Bad- und Duschbereich Verwendung fänden. Jedenfalls seien sie nicht als Rohrverbindungsstücke der Position 7412 KN einzureihen. Denn Muttern, welche zum Zusammenfügen bzw. Montieren von Rohren geeignet seien, seien nach den einschlägigen Erläuterungen der Position 7318 KN zugewiesen. Trotz des Vorliegens der objektiven Beschaffenheitsmerkmale einer Mutter weise die streitgegenständliche Ware nicht die Funktion eines echten Verbindungselements auf, da sie nicht zur Verwendung mit einer Schraube bestimmt sei. Deshalb seien die Rändelmuttern als „andere Ware aus Kupfer“ der Tarifposition 7419 KN zuzuweisen. Mit Schreiben vom 3. September 2017 „erweiterte“ die Klägerin die Einspruchsbegründung um einen Erstattungsantrag nach Art. 116 Abs. 1 Buchst. c) i.V.m. Art. 119 Abs. 1 UZK. Ein aktiver (Tarifierungs-)Irrtum des Beklagten liege wegen der Einreihung vergleichbarer Anschlussstücke für Dusch- und Brauseschläuche im Vergleichsvorgang vom 27. Juli 2016 vor. Dort habe sich der Beklagte der Einreihungsauffassung der Klägerin nach der Warenbeschau angeschlossen und eine Einreihung in die Position 7418 2000 KN vorgenommen. Sie, die Klägerin, sei gutgläubig gewesen, habe auf die Richtigkeit der Feststellungen des Beklagten vertraut und den Irrtum vernünftigerweise auch nicht erkennen können. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2018 (RL xxx/16) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Rändelmuttern besäßen die objektiven Beschaffenheitsmerkmale von Rohrverbindungsstücken der Position 7412 KN und gelten damit als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ gemäß der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XV KN. Die tatsächliche Verwendung der Ware sei für die Einreihung daher nicht entscheidend. Es lägen auch keine spezifischen Erkennungsmerkmale vor, die die Ware als Teil eines Sanitärartikels kennzeichnen würden. Schläuche seien in diesem Zusammenhang als eine Art Rohr zu betrachten. Das von der Klägerin vorgetragene Erlassbegehren könne schließlich keinen Erfolg haben. Aufgrund des Einfuhrzeitpunkts am 11. November 2015 seien die entsprechenden Vorschriften des Zollkodex (Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK) anzuwenden. Eine Erstattung komme nach diesen Vorschriften aber nicht in Betracht, da die Einfuhrabgaben mit Einfuhrabgabenbescheid vom 11. November 2015 noch nicht abschließend festgesetzt worden seien. Die abschließende Festsetzung sei erst nach der durchgeführten Überprüfung der Einreihung im Rahmen des Einfuhrabgabenbescheids vom 2. September 2016 erfolgt. Gemäß Art. 218 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK habe die „erstmalige“ buchmäßige Erfassung damit erst am 2. September 2016 stattgefunden. Ein Fall der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Art. 220 ZK liege mithin gar nicht vor. Die Klägerin hat am 4. Juni 2018 die vorliegende Klage erhoben und vertieft ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Im Rahmen der Tarifierung stütze auch die DIN EN 1113 für Brauseschläuche für Sanitärarmaturen ihre Einreihungsauffassung. Der Nacherhebung von Zoll mit Bescheid vom 2. September 2016 habe die Nacherhebungssperre bzw. der Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK entgegengestanden, da mit diesem Bescheid der Einfuhrzoll i.H.v. … € nachträglich buchmäßig erfasst worden sei. Das Zollrecht unterscheide nicht zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen Festsetzung. Für eine nachträgliche buchmäßige Erfassung komme es nur darauf an, dass Abgaben nach dem Einfuhrzeitpunkt, also nachträglich, erhoben und damit die ursprünglich erhobenen Abgaben korrigiert würden. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb Vertrauensschutz eingreife. Der Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf Art. 218 Abs. 2 ZK stützen. Die Vorschrift betreffen nur Fälle der Zollabfertigung mit unvollständiger Zollanmeldung oder der Zollabfertigung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Entrichtung von Einfuhrabgaben. Auf den vorliegenden Fall sei die Vorschrift nicht anwendbar. Der Einfuhrzollstelle habe eine vollständige Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegen. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 2. September 2016 (AT/S/00/XXX-2) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2018 (RL xxx/16) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und unterstreicht, dass im Rahmen des von der Klägerin angeführten Vergleichsvorgangs Artikel mit anderen Artikelnummern beschaut worden seien, nicht aber die hier streitgegenständlichen Rändelmuttern. Eine Vergleichbarkeit der Artikel habe nicht geprüft werden können, da bei der von der Klägerin angeführten Einfuhrabfertigung keine Proben entnommen worden seien. Aber selbst wenn es sich bei den beschauten Waren um gleichartige Waren gehandelt haben sollte, könnte dies an der Einreihung der streitgegenständlichen Ware nichts ändern. Die Einfuhr der Rändelmuttern sei zeitlich vor der Einfuhr vom 27. Juli 2016 erfolgt. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. November 2021 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. …