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Urteil

4 K 101/18

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0225.4K101.18.00
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Leitsätze
Ein Videoüberwachungssystem, das aus einer Fernsehkamera und einer Monitoreinheit besteht und für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht ist, wird unter Anwendung der AV 3 c KN in die Position 8528 KN eingereiht.(Rn.38) (Rn.47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Videoüberwachungssystem, das aus einer Fernsehkamera und einer Monitoreinheit besteht und für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht ist, wird unter Anwendung der AV 3 c KN in die Position 8528 KN eingereiht.(Rn.38) (Rn.47) Die zulässige Abänderungsklage ist unbegründet. I. Der Kläger kann nicht die Änderung der Einfuhrabgabenbescheide vom 30. November 2016 und 4. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2018 begehren (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO), weil die gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10. Oktober 2013, S. 1) (ABl. L 269, 1; Unionszollkodex - UZK) durch Überlassung der Einfuhrware zum zollrechtlich freien Verkehr am 1. Juli 2016 entstandene Einfuhrzollschuld darin zutreffend festgesetzt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterposition sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. November 1975, Rs. 38/75, Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1440, Rn. 24). Nach diesem Maßstab ist die Einfuhrware keine einzige Maschine gemäß Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in der bei Einfuhr geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 (ABl. L 285, 1) (dazu 1.). Sie gehört nicht in die Position 8543 KN (dazu 2.), sondern ist unter Anwendung der AV 3 c KN als Fernsehempfangsgerät mit eingebautem Videoaufzeichnungsgerät in die Unterposition 8528 7220 KN einzureihen (dazu 3.). 1. Die Einfuhrware ist keine einzige Maschine gemäß Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI KN. Eine solche Maschine liegt nur vor, wenn die Einzelkomponenten eine genau bestimmte Funktion, die in den Kapiteln 84 oder 85 KN genannt sind, ausüben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Kameraeinheit Funktionen der Position 8525 KN und die Monitoreinheit Funktionen der Position 8528 KN erfüllt (Siehe unten 3. a, b). Zwar ist es richtig, dass Kamera- und Monitoreinheit eine technische Einheit zum Zwecke der Videoüberwachung bilden. Diese technische funktionelle Einheit führt jedoch nicht dazu, dass die Einfuhrware tarifrechtlich als Einheit betrachtet wird. Die Kapitel 84 oder 85 KN kennen nämlich keine Funktion "Videoüberwachung" (i. E. ebenso EuGH, Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, Rn. 68, für Videoüberwachungssysteme im geschlossenen Schaltkreis, die aus einer Kombination einer veränderlichen Anzahl von Fernsehkameras und Videomonitoren bestehen), sondern nur die Funktionen, die die Einheiten jeweils für sich ausüben. Diese jeweiligen Funktionen sind von den Positionen 8525 bzw. 8528 KN erfasst. Die genau bestimmte Funktion ist auch nicht die eines Videokameraaufnahmegeräts. Diese Funktion könnte die Einfuhrware nur erfüllen, wenn es sich um eine einzige Maschine handeln würde. Es wäre ein Zirkelschluss, wenn man das Vorliegen dieser Funktion unterstellen würde, um damit zu begründen, dass die Einfuhrware eine einzige Maschine sei. 2. Da die Einfuhrware nicht als eine einzige Maschine zu betrachten ist, kann sie auch nicht als "elektrische Maschine, ... mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen", in die Position 8543 KN fallen. Die beiden Komponenten der Ware erfüllen nämlich verschiedene speziellere Funktionen, nämlich solche der Positionen 8525 und 8528 KN (siehe unten 3. a, b). 3. Die Einreihung der Einfuhrware in die Unterposition 8528 7220 KN ergibt sich aus der Anwendung der AV 3 c KN. Danach wird eine Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden KN-Positionen zuletzt genannten Position zugewiesen, wenn die Einreihung nach der AV 3 b KN nicht möglich ist. Dasselbe gilt, wenn die Einreihung nach der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN nicht möglich ist (so ausdrücklich die Erläuterung VI. zu Abschnitt XVI HS [ErlKN Rn. 58.2]; FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 26). Die beiden Einheiten der Einfuhrware erfüllen Funktionen, die verschiedenen KN-Positionen zuzuweisen sind (dazu a und b). Ausgehend von diesen Funktionen lässt sich weder die Hauptfunktion i.S.d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN bestimmen noch der wesentliche Charakter i.S.d. AV 3 b S. 2 KN ermitteln (dazu c), so dass die Einreihung nach der zuletzt genannten Position erfolgt (dazu d). a) Die Kameraeinheit ist für sich betrachtet eine Multifunktionsmaschine, die mehrere sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten im tarifrechtlichen Sinne ausführt. Sie nimmt Videobilder auf (Unterposition 8525 80 KN) und versendet diese über Funk (Sendegerät für das Fernsehen, Unterposition 8525 5000 KN). Außerdem verfügt sie über ein Mikrofon (Position 8518 KN), wobei diese Funktion im Hintergrund steht. Innerhalb der Position 8525 80 KN ist die Kameraeinheit eine Fernsehkamera (Unterposition 8525 8019 KN) und kein Videokameraaufnahmegerät (Unterposition 8525 8091 KN). Letzteres erfordert nach den Erläuterungen zur Position 8525 HS (ErlKN Rn. 08.0, 11.0, 14.0), dass das Bewegtbild in der Kamera selbst aufgenommen wird. Da die Speicherung der von der Kamera aufgenommenen Bilder in der Monitoreinheit erfolgt und diese mit der Kameraeinheit nicht eine einzige Maschine bildet (oben 1.), erfüllt die Kameraeinheit für sich betrachtet diese Voraussetzung nicht. b) Die Monitoreinheit erfüllt die Funktion eines Fernsehempfangsgeräts (Unterpositionen 8528 71, 8528 72 KN). Da sie für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet ist, unterfällt sie der Unterposition 8528 72 KN. Unerheblich ist, ob sie einen Videotuner i.S.d. Erläuterungen zu den Unterpositionen 8528 7111 bis 8528 7119 KN (ABl. 2015 C 76, 1, 341) enthält. Die Unterposition 8528 72 KN erfasst nämlich andere Fernsehempfangsgeräte als solche mit Videotuner. Wie die Erläuterung D) zur Position 8528 HS zeigt, erfasst diese Position nicht nur Geräte zum Empfang von Fernsehprogrammen, sondern auch von anderen Videodaten. Die Monitoreinheit ist kein Sendegerät für den Rundfunk oder das Fernsehen der Position 8525 KN. Die Sendung der Videobilder erfolgt nämlich nicht durch die Monitoreinheit selbst, sondern durch ein anderes Gerät (z. B. ein Router), an die die Monitoreinheit mit einem Netzwerkkabel angeschlossen werden kann. c) Der beschriebene Einreihungskonflikt kann weder durch Anwendung der - in ihrem Anwendungsbereich gegenüber den AV spezielleren - Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN noch unter Zuhilfenahme der AV 3 b KN gelöst werden. Es lässt sich nämlich weder die das ganze kennzeichnende Haupttätigkeit (Hauptfunktion) i.S.d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN noch der Bestandteil, der der Einfuhrware ihren wesentlichen Charakter verleiht i.S.d. AV 3 b KN, ermitteln. Im Einzelnen: Die Kamera- und die Monitoreinheit erlauben nur gemeinsam die Videoüberwachung. Anders als der Kläger meint, behält die Ware ohne die Monitoreinheit nicht ihre charakteristischen Eigenschaften. Die Darstellung der von der Kameraeinheit aufgenommenen Videobilder sowie die Steuerung und Einstellung der Kameraeinheit ist nämlich ausschließlich über die Monitoreinheit möglich. Auch die Speicherung der von der Kameraeinheit aufgenommenen Videobilder ist nur mittels der Monitoreinheit möglich, weil sie über eine SD-Kartenaufnahme und einen USB-Anschluss verfügt, an den ein externes Speichermedium (z. B. USB-Stick, externe Festplatte) angeschlossen werden kann. Dasselbe gilt für die Darstellung der von der Kamera aufgenommenen Videobilder auf anderen Geräten (mobiles Endgerät oder externer Monitor oder TV-Gerät). Auch sie ist nur über die Monitoreinheit möglich, da die Kameraeinheit keine eigene Wiedergabefunktion hat. Von daher greift das Argument zu kurz, dass der Monitor der Monitoreinheit unbedeutend sei. Die Einreihung der Monitoreinheit in die Position 8528 KN erfolgt nämlich nicht als Monitor (Unterposition 8528 41 bis 8528 69 KN), sondern als Fernsehempfangsgerät (Unterposition 8528 72 KN); als Fernsehempfangsgerät ist die Monitoreinheit unverzichtbar für die Videoüberwachung. Die Fähigkeit zur Ton- und Bildaufzeichnung ist kein relevantes Kriterium für die Feststellung der Hauptfunktion der Einfuhrware. Für die Kameraeinheit spielt sie keine Rolle, weil die Aufzeichnung nicht in der Kamera stattfindet (oben a). Für die Monitoreinheit ist sie unerheblich, weil die Einreihung in die Unterposition 8528 7220 KN ausdrücklich auch für Fernsehempfangsgeräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät gilt. Auch unter dem Aspekt der Kumulierung lässt sich die Hauptfunktion nicht ermitteln. Entscheidend ist insoweit, dass die Kamerasteuerung ausschließlich über die Monitoreinheit erfolgt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei der Darstellung des Videobildes auf einem externen Gerät die Monitoreinheit überflüssig wäre. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Kameraeinheit ist - wie dargelegt - nur zusammen mit der Monitoreinheit möglich. Soweit sich der Kläger auf die Einreihung einer Drohne mit Digitalkamera oder einer Wärmebildkamera beruft, kann er daraus angesichts der erheblichen objektiven Unterschiede im Vergleich zur Einfuhrware nichts für sich ableiten. Die hier vertretene Auslegung wird gestützt von den Erläuterungen zur Position 8528 KN (ABl. 2015 C 76, 1, 341). Danach gehören Videoüberwachungssysteme, die aus einer begrenzten Anzahl von Fernsehkameras und einem Monitor bestehen, unter Anwendung der AV 3 c KN in die Position 8528 KN, wenn sie für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht sind. Genau dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Fähigkeit zur Videoaufzeichnung macht - wie dargelegt - keinen für die Einreihung entscheidenden Unterschied. Aus dem Urteil des EuGH vom 17. März 2016 (Sonos Europe, C-84/15), auf das sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, kann er nichts für sich ableiten. Darin wird in allgemeiner Weise die - auch im vorliegenden Fall vorgenommene - Abgrenzung angesprochen zwischen technischen Merkmalen, die eine eigenständige tarifrechtliche Funktion ausüben, und solchen, die nur eine Hilfsfunktion haben (Rn. 39 des EuGH-Urteils). Konkret entschied der EuGH, dass die dort in Rede stehende Ware trotz verschiedener technischer Komponenten (Zentraleinheit, mit der die digitalen Audiodateien verarbeitet werden können, verschiedene Zugänge für den Anschluss an ein lokales Netzwerk und eine Internetverbindung) nur eine Funktion, nämlich die Tonwiedergabe (Position 8519 KN), erfülle (Rn. 37-41 des EuGH-Urteils). Für den vorliegenden Fall bringt diese Subsumtion keine neuen Erkenntnisse. Der EuGH scheint der dort in Rede stehenden Ware allein deshalb nur eine tarifrechtliche Funktion beizumessen, weil es sich dabei um eine "technologische Innovation" handele (Rn. 39 des EuGH-Urteils). Dies ist bei der Einfuhrware nicht der Fall. Die hier vertretene Auslegung steht im Einklang mit der Einreihung eines Baby-Videoüberwachungssystems mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2011 (ABl. L 34, 37) und eines drahtlosen Rückfahrkamerasystems mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 336/2014 (ABl. L 99, 1), die jeweils unter Anwendung der AV 3 c KN in die Position 8528 KN erfolgte. Ob das Videoinspektionsgerät, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761 (ABl. L 269, 9) in die Unterposition 8525 8091 KN eingereiht wurde, stattdessen in die Position 8528 KN gehört hätte, muss hier nicht entschieden werden. Angesichts der objektiven Warenunterschiede zwischen der Einfuhrware und diesem Gerät, scheidet eine entsprechende Anwendung dieser Einreihungsverordnung vorliegend aus. d) Da folglich für die Einreihung sowohl eine Unterposition der Position 8525 KN als auch die Unterposition 8528 7220 KN in Betracht kommen, ist die Einfuhrware gemäß der AV 3 c KN in die zuletzt genannte Position, mithin die Unterposition 8528 7220 KN, einzureihen. Der für derartige Waren geltende Einfuhrzollsatz von 14% wurde der Abgabenberechnung in den Einfuhrabgabenbescheiden vom 30. November 2016 und 4. Januar 2017 zutreffend zugrunde gelegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll. Am 1. Juli 2016 meldete die A AG, über deren Vermögen das AG B am ... 2017 das Insolvenzverfahren eröffnete (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), mit den Zollanmeldungen XXX-1, XXX-2 und XXX-3 insgesamt 13.000 (6.000, 6000, 1000) "wireless digitale Outdoor Kamera" der Unterposition 8525 8091 KN (Zollsatz 4,1%) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Auf der Grundlage des für die angemeldete Unterposition geltenden Zollsatzes von 4,1 % setzte der Beklagte mit drei Einfuhrabgabenbescheiden vom 1. Juli 2016 zweimal ... € sowie einmal ... €, mithin insgesamt ... €, Zoll nicht abschließend fest. Die Einfuhrware mit der Handelsbezeichnung "XX" ist ein Funküberwachungssystem und besteht aus * einer netzbetriebenen Kamera mit CMOS-Bildsensor kombiniert mit Funksendeeinheit und Mikrofon in einem Gehäuse mit Antenne und Bewegungsmelder (Kameraeinheit), und * einem netzbetriebenen Monitor mit 7-Zoll Farb-TFT-Flüssigkristallanzeige (Auflösung 800 x 480 Pixel) mit Funkempfänger und Lautsprecher in einem Gehäuse mit Bedienelementen, Einschub für SD-Speicherkarte, AV- und Netzwerk-Ausgang und USB-Anschluss (Monitoreinheit). Die Einfuhrware befindet sich mit zwei Netzteilen, Netzwerkkabel, Netzwerkadapter, A/V-Kabel, Standfuß, Montagematerial und Bedienungsanleitung in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung. Die Monitoreinheit dient dem drahtlosen Empfang der Video- und Audiosignale einer Kamera auf einer Funkfrequenz für die Fernüberwachung von Außenbereichen sowie zur Bild- und Tonaufnahme und -wiedergabe nach Anschluss einer SD-Speicherkarte oder eines anderen - nicht im Lieferumfang enthaltenen - Aufnahme- oder Wiedergabegeräts, das über den USB-Anschluss an die Monitoreinheit angeschlossen werden kann. Um eine Verbindung des Monitors mit dem Internet herzustellen (z. B. für eine Überwachung über ein mobiles Endgerät), muss die Monitoreinheit mit dem mitgelieferten Netzwerk-Adapter und einem Netzwerkkabel an ein Netzwerk angeschlossen werden; eine WLAN-Verbindung ist nicht möglich (S. 3 der Bedienungsanleitung). Die Netzwerksteuerung erfolgt über das Menü der Monitoreinheit (S. 32 der Bedienungsanleitung). Die Kopplung von bis zu vier Kameras an den Monitor, die Aktivierung der Kameras und die Einstellung der Bildparameter erfolgt über das Menü der Monitoreinheit (S. 29-30 der Bedienungsanleitung). Über das mitgelierte A/V-Kabel kann das Monitorbild auf einen größeren Bildschirm oder TV-Gerät angezeigt werden (S. 31 der Bedienungsanleitung). Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Hamburg reihte eine bei der Einfuhrabfertigung genommene Warenprobe als Fernsehempfangsgerät mit Videobildschirm, für mehrfarbiges Bild, kein Projektionsfernsehgerät, mit Videoaufnahme- und Videowiedergabegerät in die Unterposition 8528 7220 KN (Zollsatz 14%) ein. Da weder die Fernsehkamera noch der Monitor den Charakter der Einfuhrware bestimmten, sei sie unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 c KN in die Position 8528 KN einzureihen. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2016 XXX-4 gemäß Art. 101, 105 Abs. 2 UZK ... € Zoll fest. Dieser Betrag übersteigt den ursprünglich für die Zollanmeldung XXX-1 festgesetzten Zoll um ... €. Ebenso setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Januar 2017 XXX-5 für die Zollanmeldungen XXX-2 und XXX-3 insgesamt ... € Zoll fest. Dieser Betrag übersteigt den ursprünglich festgesetzten Zoll um ... €. Mit den Einsprüchen vom 28. Dezember 2016 bzw. 18. Januar 2017 gegen diese Bescheide wandte sich die Insolvenzschuldnerin gegen die Einreihung der Einfuhrware in die Position 8528 KN. Die Einfuhrware sei kein Fernsehempfangsgerät der Unterposition 8528 71 KN, weil sie keinen Videotuner i.S.d. Erläuterungen zu den Unterpositionen 8528 7111 bis 8528 7119 KN habe. Die Einfuhrware sei entweder eine andere Fernsehkamera (Unterposition 8525 8019 KN) oder ein Videokameraaufnahmegerät (Unterposition 8525 8091 KN). Die Kamera speichere Bild- und Tonsignale auf einer Speicherkarte. Bild- und Tonsignale anderer Quellen könnten nicht aufgezeichnet werden. Außerdem könne der Monitor an einem größeren Bildschirm oder ein TV-Gerät angeschlossen werden, damit das Livebild der Kamera darauf dargestellt werde. Die Einfuhrware könne auch über das Internet mit einem mobilen Endgerät verbunden werden. Außerdem verfüge das Gerät über eine Alarm-Funktion und eine Bewegungserkennung. Bei der Prüfung der kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) nach der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN bzw. dem wesentlichen Charaktermerkmal nach der AV 3 b KN müssten die Bestandteile zusammengefasst werden, die jeweils zu einer Position gehörten. Sofern zwei Bestandteile bzw. Funktionen, die in einer Position genannt würden, kumulativ gegenüber einer dritten Funktion überwögen, seien die kumulierten Bestandteile charakterbestimmend. Bei Anwendung dieser Grundsätze überwiege die Kamerafunktion. Die Aufzeichnungs- und die Monitorfunktion seien nachrangig, weil nur ohne die Kamera die Einfuhrware nicht bestimmungsgemäß verwendet werden könne. Die Monitorfunktion trete zurück, weil Bild- und Tonsignale der Kamera auch auf einer Speicherkarte aufgezeichnet werden könnten. Die so gespeicherten Daten könnten auch auf einem anderen Gerät betrachtet werden. Daher sei der Monitor für die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware nicht notwendig. Außerdem überwiege die Kamerafunktion, weil die von der Kamera gesendeten Signale auch auf einem mobilen Endgerät dargestellt werden könnten. Diese Geräte ersetzten den Monitor. Jedenfalls überwögen die Funktionen der Position 8525 KN gegenüber der Position 8528 KN für Fernsehempfangsgeräte, weil die Ware sowohl eine Fernsehkamera als auch ein Videokameraaufnahmegerät darstelle. Die Kamera könne Bilder auf eine SD-Karte aufzeichnen und über den AV-Ausgang an Fernsehgeräte senden. Die Einfuhrware sei mit dem Videoinspektionsgerät, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761 in die Unterposition 8525 8091 KN eingereiht worden sei, vergleichbar. Bei beiden Waren stünden die Kamerafunktion, die Aufnahmefunktion und die Monitorfunktion im Vordergrund. Außerdem sei nach einem Avis zur Position 8525 HS eine Drohne mit Digitalkamera in die Position 8525 HS eingereiht worden. Diese Ware sei mit der Einfuhrware insoweit vergleichbar, als auch diese Ware über eine App mit einem Mobiltelefon verwendet werden könne. Außerdem spreche die Bewegungserkennung für die Einreihung in die Position 8525 KN. Wärmebildkameras würden nämlich auch in diese Position eingereiht. Nicht zu vergleichen sei die Ware dagegen mit dem Baby-Videoüberwachungssystem, das mit der Verordnung (EU) Nr. 113/2011 in die Position 8528 KN eingereiht worden sei. Diese Ware habe keine Aufnahmefunktion. Bei der einzig möglichen Live-Überwachung könne die Kamera nicht ohne den Monitor bestimmungsgemäß verwendet werden. Außerdem sei es anders als bei dem Baby-Videoüberwachungssystem möglich, die von der Kamera aufgenommenen Bilder auf einem anderen mobilen Endgerät zu betrachten. Die Ware sei auch nicht vergleichbar mit dem Videoüberwachungssystem, das in den Erläuterungen zu Position 8528 KN beschrieben werde. Auch dort werde weder eine Aufnahmefunktion noch die Möglichkeit der Verbindung zu einem mobilen Endgerät beschrieben. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. August 2018 (xxx-1 + xxx-2) wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 30. November 2016 und 4. Januar 2017 als unbegründet zurück. Die Fernsehkamera sei nicht charakterbestimmend, weil bei der Videoüberwachung diese Komponente und das Fernsehempfangsgerät gleichermaßen für die vorgesehene Verwendung notwendig seien. Das Konzept der Kumulierung helfe dem Kläger nicht weiter, weil die Kamera tatsächlich nur eine Fernsehkamera und kein Videokameraaufnahmegerät sei. Nach den Erläuterungen zur Position 8525 HS seien nur solche Waren Videokameraaufnahmegeräte, die das aufgenommene und in elektronische Signale umgewandelte Bild in der Kamera selbst aufzeichneten. Bei der Einfuhrware würden die Bewegbilder nicht in der Kamera, sondern im Fernsehempfangsgerät aufgenommen. Die Ware sei nicht mit dem Videoinspektionsgerät der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761 oder einer Drohne vergleichbar. Das Videoinspektionsgerät sei eine funktionelle Einheit aus Kamera und einem über Kabel verbundenen Videoaufnahmegerät. Die Einfuhrware bestehe dagegen aus einer baulich getrennten Kamera und einem per Funk verbundenen Fernsehempfangsgerät. Die Drohne und die Infrarotkameras seien der Einfuhrware nicht hinreichend ähnlich. Die Anwendung der AV 3 c KN auf Videoüberwachungssysteme werde in den Erläuterungen zur Position 8528 KN ausdrücklich angeordnet. Dies gelte für Videoüberwachungssysteme, die aus einer begrenzten Anzahl von Fernsehkameras und einem Monitor bestünden, wenn sie für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht seien. Die Erläuterungen enthielten keine technischen Einschränkungen, so dass sie Videoüberwachungssysteme verschiedener technischer Ausführungen erfassten. Damit im Einklang stehe die Einreihung des Baby-Videoüberwachungssystems mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2011 und des drahtlosen Rückfahrkamerasystems mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 336/2014 jeweils in die Position 8528 KN. Unerheblich sei, dass die Einfuhrware zur Bildaufzeichnung fähig sei. Die Position 8528 KN erfasse nämlich ausdrücklich Fernsehempfangsgeräte unabhängig davon, ob sie über eine eingebaute Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder Wiedergabemöglichkeit verfügten. Mit der am 4. September 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Einfuhrware gehöre in die Position 8543 KN, weil die Videoüberwachung eine eigene Funktion darstelle. Alle Bestandteile der Einfuhrware dienten dieser Funktion. Hilfsweise sei die Aufzeichnungsfunktion charakterbestimmend. Jedenfalls umschreibe der Wortlaut "Videokameraaufnahmegeräte" der Position 8525 KN die Einfuhrware vollständig. Die Einfuhrware sei eine Maschine i.S.d. Anmerkung 4 zum Abschnitt XVI KN, so dass die AV 3 KN nicht anwendbar sei. Die Erläuterungen zur Position 8525 HS, wonach Videokameraaufnahmegeräte nur solche Kameras seien, bei denen ein Bild "in der Kamera" aufgezeichnet werde, sei mit dieser Anmerkung nicht vereinbar. Die Einfuhrware sei eine Kombination aus Kamera und Monitor, die durch eine Übertragungsvorrichtung miteinander verbunden sei und gemeinsam die genau bestimmte Funktion eines Videokameraaufnahmegeräts der Position 8525 KN ausübe. Kamera und Monitor bildeten eine funktionelle Einheit, denn die von der Kamera aufgenommenen und gesendeten Signale könnten allein von der Monitoreinheit empfangen werden. Jedenfalls sei die Einfuhrware unter Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI bzw. der AV 3 b KN in die Position 8525 KN einzureihen. Sie behalte nämlich auch ohne Monitor oder ohne Aufzeichnung ihre charakteristische Eigenschaft. Die Funktion des Monitors als Fernsehempfangsgerät spreche nicht für die Einreihung in die Position 8528 KN. Entscheidend sei nicht der Empfang von Videobildern, sondern die Aufnahmeweiterleitung und Aufzeichnung. Sofern die Überwachung mittels eines mobilen Endgerätes erfolge, sei die Ware insgesamt sogar eine sendende Kamera. Die von der Position 8525 KN erfassten Funktionen seien für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Einfuhrware zwingend erforderlich. Von den von der Position 8528 KN angesprochenen Funktionen sei lediglich der Empfang zwingend erforderlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Erläuterungen zur Position 8528 KN, die Videoüberwachungssysteme behandelten, verstießen nur dann nicht gegen die AV 3 b KN, wenn die Kamera- und die Monitorfunktion gleich charakterbestimmend seien. Dies könne nur der Fall sein, wenn das Videoüberwachungssystem nur das Livebild übertrage, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Einfuhrware sei nicht vergleichbar mit dem Baby-Videoüberwachungssystem der Verordnung (EU) Nr. 113/2011. Die Anwendung der AV 3 c KN ergebe nur Sinn, wenn das Baby-Videoüberwachungssystem nur ein Livebild übertrage. Die hier in Rede stehende Ware sei mit dem Videoinspektionsgerät der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1761 vergleichbar. Der Beklagte habe die Vergleichbarkeit nicht ablehnen dürfen, weil sich die Waren nicht hinreichend ähnlich seien. Entscheidend sei jedoch nicht die äußere Erscheinung oder der Aufbau der Ware, sondern die Funktion, die beide Waren erfüllten. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2016 XXX-4 und den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Januar 2017 XXX-5 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2018 (xxx-1 + xxx-2) dahingehend abzuändern, dass Zoll auf der Grundlage der Einreihung der Einfuhrware in die Unterposition 8543 7090 KN (3,7 %) festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus: Die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN sei nur für die Einreihung der Kameraeinheit anwendbar. Diese Kombination aus Fernsehkamera, Funksender und Mikrofon sei nach dieser Vorschrift eine Fernsehkamera der Position 8525 KN. Die Einfuhrware insgesamt sei jedoch keine kombinierte Maschine, weil die beiden Geräte kein Ganzes bildeten. Die Ware gehöre nicht in die Position 8543 KN. Der Avis zur Position 8543 HS (ErlKN, AV, Rn. 07.0) sei zu einer kombinierten Maschine zur Erzeugung von Videoeffekten ergangen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Sachakte des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2022.