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Urteil

4 K 98/16

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0509.4K98.16.00
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Leitsätze
1. Eine Klage auf Neuerteilung einer vZTA bleibt als Verpflichtungsklage zulässig, auch wenn die vZTA bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ungültig geworden ist.(Rn.23) 2. Wasserhängematten sind keine "andere Ausrüstungen für den Wassersport" der Unterposition 9506 2900 KN.(Rn.31) 3. Wasserhängematten sind kein "anderes Spielzeug aus Kunststoff" der Unterposition 9503 0095 KN.(Rn.34) 4. Gegenstände, die bestimmungsgemäß nur im Wasser verwendet werden können, sind keine Campingausrüstung der Position 6306 KN.(Rn.45) Wasserhängematten, auf denen man ohne Muskelanspannung auf dem Wasser treiben kann, sind bestimmungsgemäß an Land nicht verwendbar.(Rn.32) (Rn.62)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage auf Neuerteilung einer vZTA bleibt als Verpflichtungsklage zulässig, auch wenn die vZTA bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ungültig geworden ist.(Rn.23) 2. Wasserhängematten sind keine "andere Ausrüstungen für den Wassersport" der Unterposition 9506 2900 KN.(Rn.31) 3. Wasserhängematten sind kein "anderes Spielzeug aus Kunststoff" der Unterposition 9503 0095 KN.(Rn.34) 4. Gegenstände, die bestimmungsgemäß nur im Wasser verwendet werden können, sind keine Campingausrüstung der Position 6306 KN.(Rn.45) Wasserhängematten, auf denen man ohne Muskelanspannung auf dem Wasser treiben kann, sind bestimmungsgemäß an Land nicht verwendbar.(Rn.32) (Rn.62) I. Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. 1. Die Klage bleibt als Verpflichtungsklage zulässig, auch wenn die vZTA, deren Neuerteilung begehrt wird, gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; ZK) nach sechs Jahren, also mit Ablauf des 8. Februar 2021 (dazu III.5.), ungültig wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bleibt eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA zulässig für den Zeitraum, in dem die vZTA gültig ist. Eine vZTA ist nämlich ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich durch Zeitablauf nur für die Zukunft erledigt. Die Rechtschutzsuchende muss so gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn die Verwaltung von Anfang an rechtmäßig gehandelt hätte. Der Beklagte hätte dann eine vZTA mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt erteilt und diese vZTA wäre bis zum 8. Februar 2021 gültig gewesen. Dieses Ergebnis - nicht mehr, aber auch nicht weniger - muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris, Rn. 19; Urteil vom 10. Dezember 2020, 4 K 26/17, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. April 2021, 4 K 7/17, S. 14 UA [n.v.]). 2. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 FGO, die mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt, wurde eingehalten. Die Klagefrist für die am 3. März 2016 zugestellte Einspruchsentscheidung lief erst mit Ende des 4. April 2016 - dem Tag der Klageerhebung - ab, weil der 3. April 2016 ein Sonntag war. III. In der Sache hat die Klage nur mit dem zweiten Hilfsantrag Erfolg. Nur die Ablehnung einer vZTA, mit der die Ware in die Unterposition 6307 9098 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) eingereiht wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf eine solche vZTA hat (§ 101 Satz 1 FGO). Dabei kann dahinstehen, ob sich die Neuerteilung der vZTA noch nach Art. 12 Abs. 1 ZK richtet oder nach Art. 33 Abs. 1 der am 1. Mai 2016 vollständig in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2; UZK). Beiden Vorschriften ist gemein, dass die Zollbehörden auf Antrag vZTAe erteilen (FG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2019, 4 K 232/16, juris, Rn. 31; Urteil vom 1. September 2020, 4 K 19/17, juris, Rn. 27). Vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein deren objektive Merkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11). In Ermangelung einer Präzisierung in der KN ist auf die gewöhnliche Bedeutung eines in der KN verwendeten Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 35; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.). Der Verwendungszweck kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, a.a.O.). Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, Werbeaussagen usw. gehören grundsätzlich nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 1/18, juris, Rn. 9; Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 6 f.; EuGH, Urteil vom 17. März 2005, Ikegami, C-467/03, Rn. 25). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 36; Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.). Nach diesem Maßstab richtet sich die Einreihung der Ware nicht nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/957 (dazu 1.). Sie ist keine "andere Ausrüstungen für den Wassersport" der Unterposition 9506 2900 KN in der bei Erlass der vZTA (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, Onlineshop, C-268/18, Rn. 22; Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 30) geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 (ABl. L 312, 1) (dazu 2.) oder anderes Spielzeug aus Kunststoff (Unterposition 9503 0095 KN) (dazu 3.). Die Ware ist vielmehr - wie mit dem weiteren Hilfsantrag beantragt - als andere konfektionierte Ware in die Unterposition 6307 9098 KN einzureihen (dazu 4.). 1. Die Ware ist nicht unter Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/957 vom 21. Mai 2021 (ABl. L 211, 48 vom 15. Juni 2021) als andere Campingausrüstung in die Unterposition 6306 9000 KN einzureihen. Zwar wird mit dieser Verordnung eine Ware, die mit der hier in Rede stehenden Ware identisch ist, in diese Unterposition eingereiht. Einreihungsverordnungen sind zeitlich jedoch nur anwendbar auf Sachverhalte, die nach ihrem Erlass stattgefunden haben. Rückwirkend dürfen sie nicht angewandt werden (s. die Nachweise bei Bender in: Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2, Rn. 63). Da die vZTA bereits am 9. Februar 2021 ungültig wurde (dazu 5.), die Einreihungsverordnung erst am 5. Juli 2021 in Kraft trat (Art. 3 der Verordnung), darf sie nicht angewendet werden. Es ist damit im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, dass die hier vertretene Ansicht zur Auslegung des Begriffs Campingausrüstungen (dazu 4.b) von der Rechtsansicht der Kommission abweicht, die in der Einreihungsverordnung zum Ausdruck kommt. 2. Die Ware ist nicht als "andere Ausrüstungen für den Wassersport" in die Unterposition 9506 2900 KN einzureihen. Nach den Erläuterungen zu dieser Unterposition (ABl. 2019 C 119, 1) erfasst die Unterposition nur Schwimmhilfen, insbesondere zum Überwasserhalten einer Person, die Schwimmen lernt. Rettungsgürtel und Schwimmwesten sind dagegen nach der stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Sie werden ausdrücklich in der Unterposition 6307 2000 KN genannt. Die Ware ist keine Ausrüstung für den Wassersport. Wassersport erfordert nach der Allgemeinen Wortbedeutung irgendeine Form von körperlicher Betätigung. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Ware besteht dagegen darin, möglichst entspannt, d. h. ohne Muskelanstrengung, auf dem Wasser zu treiben. Die Ware ist daher von ihrer Funktion her mit einer Schwimmweste oder einem Rettungsgürtel zu vergleichen, die Auftrieb im Wasser gewährleisten sollen, ohne dass ihre Nutzer selbst tätig werden müssten. Eine zweckentfremdende Verwendung der Ware als Schwimmhilfe, etwa dergestalt, dass man sich mit den Händen daran festhält und sich durch Beinzüge schwimmend fortbewegt, ist tarifrechtlich nicht zur berücksichtigen. Die Ware ist nämlich nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen dazu konzipiert, dass ihre Nutzer körperlich entspannt auf dem Wasser treiben. 3. Die Ware ist nicht als "anderes Spielzeug aus Kunststoff" in die Unterposition 9503 0095 KN einzureihen. Hierzu gehört nach der deutschen Übersetzung der Erläuterung D zur Position 9503 HS "Spielzeug, das im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt ist" (ErlKN Rn. 19.0; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2020, 4 K 19/17, juris, Rn. 33; Urteil vom 13. März 2015, 4 K 112/13, juris, Rn. 17). Die Ware enthält keine Komponenten, die für ihre Bestimmung als Spielgerät sprechen. Sie hat keine kreative Form, ungewöhnliche Farben oder Griffe zum Festhalten und erlaubt es nicht, dass man auf ihr sitzt, kniet oder steht, um aus dieser Position ins Wasser zu springen. Die Komponenten der Ware sind vielmehr so aufeinander abgestimmt, dass eine Nutzerin entspannt und möglichst ohne Bewegung - und damit ohne zu spielen - auf ihr im Wasser verweilen kann. 4. Die Ware ist als andere konfektionierte Ware in die Unterposition 6307 9098 KN, die bis zum Ende der Gültigkeit der vZTA (dazu 5.) unverändert geblieben ist (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577, ABl. L 361, 1), einzureihen. Die Anwendung der AV 3 b und 3 c KN ergibt, dass die Ware als andere konfektionierte Spinnstoffware des Kapitels 63 KN zu behandeln ist (dazu a). Da die Ware keine Campingausrüstung der Positionen 6306 KN ist (dazu b), gehört sie in die Auffang-Position 6307 KN (dazu c). a) Die AV 3 b und AV c KN ordnen die Ware dem Kapitel 63 KN zu. aa) Nach der AV 3 b KN sind Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen und nach der AV 3 a KN nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Wenn dieser Stoff nicht ermittelt werden kann, ordnet die AV 3 c KN an, dass die Ware nach der zuletzt genannten Position, die für die Ware gleichermaßen in Betracht kommt, einzureihen sind. Die Ware besteht aus verschiedenen Stoffen. Die Schläuche unterfallen der Position 3926 KN. Das Netz ist ein konfektioniertes Netz der Position 5608 KN. Die Umhüllung stellt eine konfektionierte Spinnstoffware des Kapitels 63 KN dar, für die die Positionen 6306 und 6307 KN in Betracht kommen. Die Einreihung der Ware ist nach der AV 3 a KN nicht möglich. Wie dargelegt, erfüllt die Ware nicht die Voraussetzungen der Positionen 9506 und 9503 KN. Die Einreihung in die Kapitel 38, 56 oder 63 KN hängt gerade davon ab, welcher Stoff charakterbestimmend ist. bb) Für die Prüfung der AV 3 b KN gilt Folgendes: Der Stoff oder Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23). Welches dieser nicht abschließenden Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware und ihrem Verwendungszweck ab (BFH, Urteil vom 7. August 2013, VII R 32/12, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; Urteil vom 2. Juni 1992, VII K 2/91, juris, Rn. 8; Urteil vom 23. Juli 1998, VII R 36/97, juris, Rn. 16). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5; BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, VII B 96/20, n.v.). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Feststellung des charakterbestimmenden Stoffes zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988, Sportex, Rs. 253/87, Rn. 8; Urteil vom 10. Mai 2001, VauDe Sport, C-288/99, Rn. 25; Urteil vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Rn. 21; Urteil vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, Rn. 31; Urteil vom 15. November 2012, SIA Kurcums Metal, C-558/11, Rn. 37). Bei diesem Ausblendtest (FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, juris, Rn. 101) darf auf die konkrete Verwendung der Ware abgestellt werden (s. EuGH, Urteil vom 15. November 2012, SIA Kurcums Metal, C-558/11, Rn. 11, 39; Urteil vom 10. Mai 2001, VauDe Sport, C-288/99, Rn. 26). Der EuGH wendet diesen Ausblendtest - anders als es wohl die Praxis der Zollverwaltung ist - nicht nur bei verwendungsbezogenen Positionen und Waren mit mehreren Bestandteilen, sondern auch bei der Abgrenzung von Stoffpositionen und Waren, die aus mehreren Stoffen bestehen, an (In Sportex, VauDe Sport, SIA Kurcums Metal ging es jeweils nur um Stoffpositionen; in Turbon International ging es um eine Stoff- und eine Zweckposition; nur bei Kloosterboer Services ging es um die Abgrenzung zweier Zweckpositionen). cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze genügt es, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Schlauch oder das Netz den Charakter der Ware bestimmen. Ob die Umhüllung den Charakter bestimmt oder nur gleichwertig mit Schlauch und Netz ist, muss nicht beantwortet werden, da die Positionen 6306 bzw. 6307 KN gegenüber den anderen in Betracht kommenden Positionen die in der KN zuletzt genannten sind. Daher wäre die Ware jedenfalls nach der AV 3 c KN in die Positionen 6306 bzw. 6307 KN einzureihen, auch wenn dies nach der AV 3 b KN nicht möglich wäre. Die aufblasbaren Schläuche sind nicht allein Charakter bestimmend. Sie sind zwar zweifellos unerlässlich für ein bestimmungsgemäßes Funktionieren der Ware. Die Umhüllung ist jedoch nicht minder wichtig, da allein sie der Ware Stabilität und Form gibt. Kopfteil, Netz und Schlauch werden nämlich nur durch die Umhüllung zusammengehalten. Der Schlauch, der sich im Ring befindet, ist nur an zwei Stellen mit der Umhüllung vernäht; Im Kopfteil liegt der Schlauch lose in der Umhüllung. Nach Aussehen und Haptik ist die Umhüllung entscheidend. Dies ist im Hinblick auf die Verwendung ein wichtiges Kriterium, da die Ware dem entspannten Liegen auf dem Wasser dient und hierbei typischerweise die Haut direkten Kontakt mit der Umhüllung hat. Anders als das BFG Graz (Erkenntnis vom 17. Oktober 2019, RV/7200064/2016, S. 13) hält das Gericht es nicht für maßgeblich, dass der Schlauch mehr wiegt als die Spinnstoffe. Im Hinblick auf die Verwendung der Ware im Wasser ist ein hohes Gewicht kein entscheidendes Kriterium. Das Gericht teilt auch nicht die Ansicht, dass der Schlauch deshalb den Charakter der Ware bestimme, weil er maßgeblich für den Schutz eines Schwimmers vor dem Ertrinken sei. Die Ware dient nämlich nicht dem Schutz vor Ertrinken, sondern dem entspannten Liegen auf dem Wasser. Daher ist der Liegekomfort ebenso wichtig wie der Auftrieb. b) Die Ware ist keine "Campingausrüstung" der Unterposition 6306 9000 KN, weil Waren, die bestimmungsgemäß nur im Wasser und nicht auf festem Boden verwendet werden können, keine Campingausrüstung im Sinne der Position 6306 KN sind (so bereits BFG Graz, Erkenntnis vom 17. Oktober 2019, RV/7200064/2016, S. 13, zu einer ähnlichen Ware; ebenso BFG Linz, Erkenntnis vom 29. Januar 2020, RV5200046/2016, S. 6; BFG Salzburg, Erkenntnis vom 25. März 2000, RV6200039/2016, S. 9; BFG Salzburg, Erkenntnis vom 17. Juli 2000, RV6200002/2018, S. 11). aa) Der Begriff "Campingausrüstungen", der angesichts der englischen und französischen Fassungen camping goods bzw. articles de campement präziser mit "Campingartikeln" zu übersetzen sein dürfte, ist zollrechtlich nicht definiert. Die einzige Campingausrüstung, die in der Position 6306 KN ausdrücklich genannt ist, ist die Luftmatratze (Unterposition 6306 4000 KN = Unterposition 6306 40 HS). Die Luftmatratze wurde 1889 von dem US-Unternehmen Pneumatic Mattress & Cushion Company erfunden. Sie ersetzte auf Passagierschiffen Matratzen, die mit Haaren gefüllt sind. Sie hatte den Vorteil verstaubar zu sein und konnte gleichzeitig als Rettungsinsel dienen (http://edition.cnn.com/2011/LIVING/06/03/camping. equipment.history.mf/index.html). Nicht alle Waren, die man im allgemeinen Sprachgebrauch als Luftmatratzen bezeichnen würde, sind tarifrechtlich Campingausrüstungen der Position 6306 KN. Abgesehen davon, dass diese Position auch eine stoffliche Komponente hat (Luftmatratzen aus Kunststoff wären z. Bsp. ins Kapitel 38 KN einzureihen), sind sie abzugrenzen von Sitzmöbeln, Bettausstattungen, Sportgeräten und Spielzeug. Weitere Beispiele für Campingartikel sind in den Erläuterungen zur Position 6306 HS, 2. Absatz, Ziff. 5, genannt (ErlKN Rn. 09.1): Zur Campingausrüstung gehören Wassereimer und Wassersäcke, Waschbecken und Behälter, Zeltböden, Luftmatratzen (einschließlich selbstaufblasbaren Matratzen), Luftpolster und Luftkissen (andere als solche der Pos. 4016), sowie Hängematten (andere als solche der Pos. 5608) Die Erläuterungen zur Unterposition 6306 9000 KN (ABl. 2019 C 119, 1) lauten: Hierher gehören auch Campingausrüstungen wie aufblasbare Sitze aus Spinnstoff, aufblasbare Liegesessel aus Spinnstoff und ähnliche Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken. Damit wird klargestellt, dass aufblasbare Sitzmöbel unter den genannten Bedingungen Campingausrüstungen sind und keine Sitzmöbel der Position 9401 KN (zu dieser Abgrenzung s. FG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2021, 1 K 93/19, Az. des EuGH: C-635/21). Die deutsche Zollverwaltung nennt als weitere Beispiele für Campingausrüstungen Sonnensegel und Strandmuscheln (NEH zur Position 6306, ErlKN Rn. 23.0). Die grundlegendste Gemeinsamkeit der genannten Beispiele für Campingausrüstungen ist, dass sie bestimmungsgemäß (auch oder ausschließlich) an Land verwendet werden können. Dies gilt auch für die Luftmatratzen der Unterposition 6306 40 KN, die als gepolsterte Liegefläche gleichermaßen im Wasser oder auf festem Untergrund verwendet werden können. Dass die Verwendungsfähigkeit an Land eine essentielle Bedingung für die Ansprache einer Ware als Campingausrüstung ist, ergibt sich aus der gewöhnlichen Wortbedeutung von Camping im allgemeinen Sprachgebrauch. Auf diese darf zurückgegriffen werden, weil das Tarifrecht keine anderweitige Bestimmung trifft. Das Wort Camping bzw. camping bedeutet: "Camping n. 'das Zelten, Leben auf Zeltplätzen'; im 19. Jh. dringt engl. camping, Verbalsubstantiv zu to camp' (im Freien) kampieren, lagern' (vgl. engl. camp 'Feld, Lager') ins Dt. und wird auf dem Kontinent (also außerhalb Englands) zum Modewort. Engl. camp geht über gleichbed. nordafrz. camp auf lat. campus 'flaches Feld, Ebene' zurück; s. Kamp, kampieren. campen Vb. 'zelten' (20. Jh.), von engl. to camp." (www.dwds.de/wb/Camping) "the activity of staying in a tent on holiday" (https://dictionary.cambridge.org/de/worterbuch/englisch/camping) "1: to make camp or occupy a camp; 2: to live temporarily in a camp or outdoors [...]" (www.merriam-webster.com/dictionary/camping) "Activité touristique qui consiste à vivre en plein air, sous une tente, dans une caravane, un camping-car, et à voyager avec le matériel nécessaire." (https://dictionnaire.lerobert.com/definition/camping) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Camping damit ein vorübergehender Aufenthalt in einer provisorischen Unterkunft im Freien auf festem Untergrund. Gegenstände, die - wie die hier in Rede stehende Ware (dazu sogleich) - bestimmungsgemäß nur im Wasser verwendet werden können, sind daher keine Campingausrüstung. Aus den Erläuterungen zur Unterposition 6306 9000 KN ergibt sich nicht, dass Waren schon dann Campingausrüstungen sind, wenn sie "im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden". Diese Aussage bezieht sich nämlich nach dem Wortlaut auf aufblasbare Sitzmöbel (nämlich aufblasbare Sitze und Liegesessel sowie ähnliche Waren). Sie erfolgt im Kontext der Abgrenzung von Campingausrüstungen der Position 6306 KN und Sitzmöbeln der Position 9401 KN; eine abschließende Definition dessen, was eine Campingausrüstung sein kann, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen. Da es um Sitzmöbel geht, wird selbstverständlich vorausgesetzt, dass diese auf festem Untergrund verwendet werden. Dasselbe gilt für die Begründungen der Verordnung (EG) Nr. 652/2007 (ABl. L 153, 6), Nr. 2 des Anhangs, und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/926 (ABl. L 148, 16), mit denen eine selbstaufblasbare Matratze als Luftmatratze (Unterposition 6306 4000 KN) bzw. eine bespannte Schaumstoffmatte mit klappbarer Rückenlehne als andere Campingausrüstung (Unterposition 6306 4000 KN) eingereiht werden. Darin wird in Abgrenzung zu Matratzen der Position 9404 KN darauf abgestellt, dass die Waren ihren vorgesehenen Verwendungszweck im Freien hätten. Bei beiden Waren ist nach den beschriebenen Waren Eigenschaften klar, dass sie nicht im oder auf dem Wasser eingesetzt werden können. Würde man die Bestimmung zur vorübergehenden Verwendung an unterschiedlichen Orten zum ausreichenden Kriterium für das Vorliegen einer Campingausrüstung erheben, würden die Erläuterungen zur Unterposition 6306 9000 KN die Bedeutung des Begriffes, der von der Position 6306 HS vorgegeben ist, überdehnen. Da der Begriff camping goods / articles de campement bereits in der Position 62.04 des Brüsseler Zolltarifschemas (Nomenclature for the Classification of Goods in Customs Tariffs vom 1. Juli 1955, UNTS 1959, Vol. 143, S. 142, 262) enthalten war und bis heute unverändert geblieben ist, liegt ihm offenbar ein traditionelles Verständnis von Camping, also temporäres Lagern im Freien in provisorischen Unterkünften, zugrunde. Dies bestätigen auch die in den o.g. Erläuterungen zur Position 6306 HS genannten Beispiele, die sämtlich eine Verwendungsfähigkeit an Land voraussetzen. Dass die leichte Transportierbarkeit von Spinnstoffwaren kein hinreichendes Kriterium für die Einreihung als Campingausrüstung i.S.d. HS ist, zeigt sich am Beispiel des Kaffeefilters aus Stoff. Er könnte ohne weiteres beim Campen zum Einsatz kommen, wird aber nach den Erläuterungen zur Position 6307 HS, 2. Absatz, Ziff. 9 (ErlKN Rn. 11.0) von der Position 6307 HS erfasst. Im Übrigen trifft es auch auf Schwimmwesten und Rettungsgürtel zu, dass sie "im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte" - nämlich überall dorthin, wo Wasser ist - "mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden" - nämlich während des Schwimmens oder vorsorglich während des Aufenthalts auf einem Wasserfahrzeug. Diese Waren werden jedoch in die Unterposition 6307 20 HS eingereiht. bb) Die für die Einordnung als Campingausrüstung erforderliche Eignung, an Land verwendet zu werden, fehlt bei der hier in Rede stehenden Ware. Sie ist bestimmungsgemäß nur im Wasser zu verwenden. Im aufgeblasenen Zustand schwimmt sie auf dem Wasser. Ihre verschiedenen Komponenten (Ring, Netz und Kopfteil) sind so aufeinander abgestimmt, dass eine erwachsene Person bis 80 kg entspannt auf der Ware liegen kann und somit auf dem Wasser treibt. Außerhalb des Wassers kann die Ware nicht, auch nicht zweckentfremdend in einer Weise genutzt werden, dass allen Komponenten eine Funktion zukäme. Beim Probeliegen auf der Ware auf dem Teppichboden des Gerichtssaals, in dem der Erörterungstermin stattgefunden hat, konnten sich die Beteiligten davon überzeugen, dass die Halswirbelsäule abgeknickt wird, wenn man den Kopf auf das Kopfteil bettet. Auf festem Untergrund liegt der Kopf deutlich höher als bei einer Verwendung der Ware im Wasser, wo sich das Kopfteil teilweise unter der Wasserlinie befindet. Das Netz, das dünn, weich und wasserdurchlässig ist, bietet keinerlei Polsterung, keinen Schutz vor Nässe, Hitze, Sand oder Insekten. Entspannt Ablegen kann man die Arme nur direkt neben dem Körper. Will man sie seitlich ausstrecken, ist der Ring im Weg. Bei einer 180 cm großen Person stehen Füße und Knöchel über und der Unterschenkel liegt auf dem Ring auf. Auch dies beeinträchtigt ein entspanntes Liegen. Aus ihrer bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit nur im Wasser folgt auch, dass die Ware nach ihren objektiven Wareneigenschaften nicht auf die Verwendung im Freien beschränkt ist. Schwimmbecken gibt es nämlich auch in geschlossenen Räumen (z. Bsp. Spaßbäder, Schwimmbecken in Privathäusern, Ferienwohnungen oder Hotels). cc) Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die Begründung für die Einordnung der - mit der hier in Rede stehenden identischen - Ware, die Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2021/957 ist, nicht für überzeugend. Ihre Einreihung als Campingartikel wurde darauf gestützt, dass sie leicht zu transportieren sei und eine Ähnlichkeit mit Luftmatratzen habe. Diese Begründung greift zu kurz, weil die leichte Transportierbarkeit in den Erläuterungen zur Unterposition 6306 9000 KN zur Abgrenzung zu Sitzmöbeln herangezogen wurde und dabei - wie oben dargelegt - die Verwendung an Land nicht zur Diskussion stand. Was den Vergleich mit einer Luftmatratze angeht, ist es tarifrechtlich nicht zulässig, die Einreihung in eine bestimmte Position (Campingausrüstung der Position 6306 KN) mit der nicht näher erläuterten Ähnlichkeit mit einer Ware, die in einer Unterposition genannt ist (6306 4000 KN), zu begründen. Ohnehin hinkt der Vergleich mit einer Luftmatratze. Das zentrale Element einer Luftmatratze, das ihre Verwendbarkeit auf festem Boden ermöglicht (die Luftpolsterung in dem Bereich, in dem der Rumpf eines Nutzers liegt), wurde bei der hier in Rede stehenden Ware bewusst durch ein Netz ersetzt, wodurch - wie dargelegt - die Ware ihre Funktionsfähigkeit an Land verliert. Die Wareneigenschaft, die eine Luftmatratze zu einer Campingausrüstung macht, fehlt also gerade bei der hier in Rede stehenden Ware. Aus einer bloßen Funktionsäquivalenz bei der Nutzung in verschiedenen Medien (die Ware erfüllt im Wasser den Zweck einer nicht voll aufgeblasenen Luftmatratze oder Hängematte an Land) lässt sich die Einreihung nicht begründen, wenn es - wie hier - grundlegende Unterschiede in den Wareneigenschaften gibt. Wenn man die hier in Rede stehende Ware mit ausdrücklich in den Positionen 6306 oder 6307 HS genannten Waren vergleichen kann, liegen die Schwimmwesten und Rettungsgürtel der Position 6307 20 HS nahe. Auch sie dienen dem Überwasserhalten einer Person, ohne eine Schwimmhilfe zu sein, und können - neben der Verwendung an zahlreichen anderen Orten - auch beim Camping genutzt werden, sofern anlässlich des Campens gebadet wird. c) Da somit eine Einreihung in die Position 6306 KN ausscheidet, ist die Ware als andere konfektionierte Ware, andere als Reinigungstücher und Schwimmwesten oder Rettungsgürtel in die Unterposition 6307 90 KN einzureihen. Da das Netz aufgrund seiner Konfektionierung kein Gewirke oder Gestricke i. S. d. Unterposition 6307 9010 KN ist, ist die Ware in die Auffang-Unterposition 6307 9098 KN einzureihen. 5. Die rückwirkend neu zu erteilende vZTA ist gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 1 ZK (zu dessen Anwendbarkeit auf Altfälle s. FG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2019, 4 K 232/16, juris, Rn. 53) sechs Jahre ab ihrer ursprünglichen Wirksamkeit, mithin bis zum 8. Februar 2021, gültig (zur Fristberechnung FG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2021, 4 K 134/17, juris Rn. 50). Diese Frist berechnet sich nach Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 (FristenVO). Da die ursprüngliche vZTA am 5. Februar 2015 wirksam wurde, begann die Sechsjahresfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 Buchst. c Satz 1 FristenVO am Folgetag, also dem 6. Februar 2015, 0:00 Uhr. Sie wäre am 6. Februar 2021, 24:00 Uhr, abgelaufen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. c Satz 1 FristenVO). Da dieser Tag jedoch ein Samstag war, endete die Wirksamkeit mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags, mithin am Montag, den 8. Februar 2021, 24:00 Uhr (Art. 3 Abs. 4 FristenVO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Klägerin hat das mit der Klage verfolgbare wirtschaftliche Interesse zu ca. 2/3 erreicht. Entgegen der Einreihung des Beklagten (Unterposition 6306 9000 KN: Zollsatz 12 %) begehrte sie in erster Linie die Einreihung in die Unterposition 9506 2900 KN (Zollsatz 2,7 %). Der Zollsatz für Waren der Unterposition 6307 9098 KN liegt mit 6,3 % im ersten Drittel zwischen den begehrten 2,7 % und 12 %. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 S. 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer "Wasserhängematte". Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 beantragte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für eine Ware, die sie als "Luftmatratze aus Kunststoff mit seitlicher Armauflage" bezeichnete. Sie schlug die Einreihung in die TARIC-Unterposition 3926 9092 90 vor. Die Ware ist ein annährend ovales Erzeugnis von ca. 178 cm Länge und ca. 94 cm Breite und besteht aus einer Liegefläche und einem Kopfteil. Die Liegefläche besteht aus einem einfarbigen, netzartig gebrochenem Gewirke aus synthetischen Chemiefasern mit einer Länge von ca. 125 cm und einer Breite von ca. 60 cm (Netz). Das Netz wird umrahmt von einem aufblasbaren Ring. Den Ring bildet ein mit einem Kunststoffventil versehener Schlauch aus miteinander verschweißten, einfarbigen Folien aus Kunststoff. Der Schlauch ist vollständig umhüllt mit einfarbigem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (Umhüllung). Das Netz ist mit der Umhüllung fest vernäht. Der Schlauch ist nur an zwei Stellen mit der Umhüllung vernäht. An einer schmalen Seite der Liegefläche befindet sich ein rechteckiges Kopfteil, das genauso aufgebaut ist wie der Ring, wobei der mit einem Kunststoffventil versehene aufblasbare Schlauch lose in der Umhüllung liegt. Die Umhüllungen von Ring und Kopfteil sind fest miteinander vernäht. Der äußere Rand von Ring und Kopfteil ist vollständig mit einem einfarbigen Band aus Gewirken, das mit der Umhüllung vernäht ist, eingefasst. Auf dem Kopfteil steht u.a. "Kein Schutz gegen Ertrinken" und "Nur für Schwimmer". Außerdem sind Piktogramme abgedruckt, die den erforderlichen Luftdruck sowie den zulässigen Nutzerkreis (eine Person über 14 Jahre mit max. 80 kg Körpergewicht) und Verwendungsort (Schwimmbecken) beschreiben. Zweck der Ware ist es, auf dem Wasser zu schwimmen. In der Gebrauchsanleitung (...) heißt es unter "Allgemeines": Die Hängematte bietet keinen Schutz gegen Ertrinken. [...] Die Hängematte ist ausschließlich für Schwimmer bestimmt. [...] Benutzen Sie die Hängematte ausschließlich in einem Schwimmbecken. Sicherheit Bestimmungsgemäßer Gebrauch Die Hängematte ist ausschließlich als Unterstützung beim Schwimmen in einem Schwimmbecken konzipiert. [...] Verwenden Sie die Hängematte nur wie in dieser Gebrauchsanleitung beschrieben. Jede andere Verwendung gilt als nicht bestimmungsgemäß und kann zu Sach- oder Personenschäden führen. Die Hängematte ist ausschließlich für Schwimmer geeignet. Sie ist kein Rettungsmittel und auch kein Kinderspielzeug. [...] Sicherheitshinweise [...] Unsachgemäßer Gebrauch der Hängematte kann zum Ertrinken führen. * Verwenden Sie die Hängematte niemals als Schutz gegen das Ertrinken. Lassen Sie nie Nichtschwimmer die Hängematte benutzen. * Benutzen sie die Hängematte niemals in offenen Gewässern (Seen, Flüssen, im Meer etc.), bei starkem Wind, schnellen Strömungen oder gefährlichen Gezeiten. [...] * Verwenden Sie niemals die Hängematte, wenn die Hängematte beschädigt ist. * Verwenden Sie die Hängematte nicht für Wildwasserrafting oder andere Extremsportarten. * Verteilen Sie das Gewicht der Person gleichmäßig auf der Hängematte. * Lassen Sie niemals eine Person auf die Hängematte oder von der Hängematte ins Wasser springen. Mit der vZTA DE XXX/14-1 vom 5. Februar 2015 reihte der Beklagte die Ware als "Campingausrüstung (Wasserhängematte)" aus anderen Spinnstoffen als aus Baumwolle in die TARIC-Unterposition 6306 9000 90 ein. Der Kunststoff, das Gewebe und das konfektionierte Netz seien im Hinblick auf die Verwendung als gleichbedeutend anzusehen. Im Hinblick auf den Umfang jedoch verleihe das Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. Da die Ware nur zum Liegen auf dem Wasser verwendet werde, sei sie aufgrund der Ausstattung (Liegefläche aus durchbrochenen Gewirken) keine Luftmatratze der Unterposition 6304 40 KN. Den am 23. Februar 2015 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin zunächst damit, dass die Ware unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b KN in die Position 3926 KN gehöre. Die Schläuche seien charakterbestimmend, weil sie nach Gewicht und Funktion die größere Bedeutung hätten. Mit dem Netz allein würde der Schwimmer untergehen. Am Schlauch könne er sich auch festhalten, wenn das Netz fehlen würde. Die Ware sei keine Campingausrüstung der Unterposition 6306 90 KN, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Übernachten in Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilien stehe. Ein Aufenthalt im Wasser zum Sonnen oder als Unterstützung zum Schwimmen sei vom Campingbegriff nicht erfasst. Die Ware unterscheide sich von einer Luftmatratze, weil man auf ihr - anders als auf einer Luftmatratze - nicht auf dem Boden liegen könne. Die in den Erläuterungen zur Unterposition 6306 HS genannten Beispiele für Campingausrüstung sowie Hängesitze, Sonnensegel und Strandmuscheln würden alle auf dem Land zur Unterstützung beim Camping verwendet. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. März 2016 (RL xxx/15), zugestellt am 3. März 2016, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Ware gehöre nicht in die Position 9506 KN, da sie nur Gegenstände oder Geräte zur aktiven sportlichen Bewegung erfasse. Die Ware solle dagegen ein entspanntes Liegen auf der Wasseroberfläche, ähnlich wie bei einer Luftmatratze, ermöglichen. In die Unterposition 9506 29 KN gehörten nach den Erläuterungen zum HS z. B. Rutschbahnen, Flossen, Atemmasken, Schnorchel, aber auch Schwimmbretter und Zugbojen. Nach den Erläuterungen zu dieser Unterposition seien hiervon ausschließlich Schwimmhilfen erfasst. Die Ware biete nach der Gebrauchsanweisung ausdrücklich keinen Schutz gegen Ertrinken, sei ausschließlich für Schwimmer und dürfe nicht von Kindern und ausschließlich in einem Schwimmbecken verwendet werden. Die Sicherheitshinweise des Herstellers, nach der die Ware nicht benutzt werden könne, wenn man müde oder erschöpft sei, spreche dagegen, dass sie dazu bestimmt sei, eine Person über Wasser zu halten. Dass die Ware auf der Umverpackung als "XXX", der Inhalt mit "ein Sessel" angegeben werde, auf der Umverpackung eine Dame in Badebekleidung bequem auf der Ware liegend abgebildet werde sowie die Bezeichnung "Wasserhängematte" in der Gebrauchsanweisung spreche gegen die Charakterisierung der Ware als Schwimmhilfe, weil das Schwimmen die Anspannung sämtlicher Muskeln voraussetze. Vielmehr diene es dazu, gemütlich auf dem Wasser zu liegen. Auch der Umstand, dass der Auftrieb der Ware, wie bei einem Schwimmring, von den aufgeblasenen Schläuchen ausgehe, ändere hieran nichts. Nach der Verarbeitung des Erzeugnisses sei eine Nutzung als Schwimmhilfe nicht möglich. Unter Anwendung der AV 3 b bestimme die Umhüllung (Spinnstoff des Kapitels 63 KN) und nicht der Schlauch (Ware aus Kunststoff der Position 3926 KN) oder das Netz (konfektioniertes Netz der Position 5608 KN) den Charakter der Ware. Die Umhüllung sei im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung, das äußere Erscheinungsbild und den Umfang entscheidend. Innerhalb des Kapitels 63 KN könne es sich lediglich um eine Campingausrüstung (Position 6306 KN) handeln. Wie die ausdrücklich erfasste Luftmatratze werde die Ware zum Liegen auf dem Wasser verwendet. Ferner könne man auf der netzartigen Liegefläche wie auf einer Hängematte, die nach den Erläuterungen zum HS ebenfalls zur Campingausrüstung gehöre, liegen. Daher sei die Ware im Hinblick auf die Verwendung einer Luftmatratze und einer Hängematte ähnlich. Diese Ansicht füge sich ein in die Einreihung von Hängesitzen durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2002 sowie Sonnensegeln und Strandmuscheln. Auch diese Waren würden nicht zum Übernachten in einem Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil benötigt, sondern erhöhten den Komfort des Campers. Mit der am 4. April 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Ware sei eine Ausrüstung für den Wassersport (Position 9506 29 KN). Sie sei vergleichbar mit den aufblasbaren Plastikringen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1578/2006 in diese Position eingereiht worden seien. Schwimmhilfe sei jede Ware, die im natürlichen Auftrieb des menschlichen Körpers im Wasser diene und das über Wasser halten erleichtere. Hilfsweise sei die Ware als Spielzeug der Unterposition 9503 0095 KN einzureihen. Weiter hilfsweise gehöre die Ware in die Unterposition 3926 9092 KN, da die Schläuche die charakteristischen Bestandteile i. S. d. AV 3 b KN darstellten. Das Liegen im Wasser sei nur mit den Schläuchen möglich, da diese für den erforderlichen Auftrieb sorgten. Das Netz sei hierfür nicht erforderlich. Die Umhüllung habe nur dekorative Funktionen. Das äußere Erscheinungsbild sei für die Bestimmung des charakteristischen Bestandteils nicht erheblich. Auch vom Umfang her überwögen die Schläuche (315 g) gegenüber dem Netz (63 g) und der Umhüllung (118 g). Die Ware sei nicht mit klassischen Luftmatratzen der Unterposition 6306 40 KN, die dem Camper als Schlafgelegenheit, die platzsparend verstaut werden könne, dienten, zu vergleichen. Sie sei zum Schlafen ungeeignet und auch sonstige Einsatzmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Campen seien nicht ersichtlich. Der Beklagte unterscheide in anderen Fällen zwischen Luftmatratzen und ähnlichen Waren, die dem Spiel oder Zeitvertreib im Wasser dienten, einerseits und Luftmatratzen, die als Schlafgelegenheiten für Camper benutzt würden, andererseits. So habe er eine Schwimmluftmatratze, die einem Bodysurfboard ähnele, (vZTA DE XXX/13-1, ...), und aufblasbare Schwimmsessel (vZTA DE XXX/16-1 und DE XXX XXX/16-2, ...) als Spielzeug (Unterposition 9503 00 KN) eingereiht, weil diese Waren der spielerischen Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen in seichtem Wasser dienten und keine ausreichende Sicherheit vor Unfällen böten. In die Position 6306 40 KN eingereiht würden dagegen nur Schlafmatratzen, die nur zum Campen geeignet seien, nicht jedoch für Unterhaltung und Zeitvertreib im Wasser (...). Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA DE XXX/14-1 vom 5. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2016 (RL xxx/15) zu verpflichten, ihr eine vZTA mit dem Gültigkeitszeitraum 5. Februar 2015 bis 8. Februar 2021 zu erteilen, mit der die Ware in die Unterposition 9506 2900 KN (andere Ausrüstungen für den Wassersport), hilfsweise in die Unterposition 9503 0095 KN (anderes Spielzeug aus Kunststoff) und weiter hilfsweise in die Unterpositionen 6307 9098 KN (andere konfektionierte Waren) oder 3926 9092 KN (andere Waren aus Kunststoffen) eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und verweist ergänzend auf die Begründung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/957. ...