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Urteil

4 K 37/19

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0630.4K37.19.00
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Leitsätze
1. Der Gasverdichter, die sekundäre Gastrocknung und die Kühlkreispumpe des sekundären Kühlkreises der streitbefangenen Blockheizkraftwerke sind begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV.(Rn.36) 2. Zur Schätzung nach § 12 Abs. 2 StromStV.(Rn.50)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gasverdichter, die sekundäre Gastrocknung und die Kühlkreispumpe des sekundären Kühlkreises der streitbefangenen Blockheizkraftwerke sind begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV.(Rn.36) 2. Zur Schätzung nach § 12 Abs. 2 StromStV.(Rn.50) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO durch den Berichterstatter und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. Der Antrag des Klägers auf Änderung des streitgegenständlichen Entlastungsbescheids ist statthaft nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO. Trifft die Finanzbehörde eine Sachentscheidung, sei es durch Ablehnung oder, wie vorliegend, Festsetzung einer Erstattung in geringerer Höhe als beantragt, räumt § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Finanzgericht die Befugnis ein, den zutreffenden Betrag anstelle der Finanzbehörde selbst festzusetzen (vgl. Fallbeispiel zur Investitionszulage, Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 68, Stand Oktober 2019). II. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die teilweise Versagung der beantragten Steuerentlastung gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) ist im klagweise geltend gemachten Umfang rechtswidrig, § 100 Abs. 1 FGO. Der Kläger hat Anspruch auf Stromsteuerentlastung nach § 12a StromStV in Höhe von 3.255,09 € für 158,785 MWh. Insoweit ist der Bescheid gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO zu ändern. Gemäß § 12a StromStV wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG genannten Zweck entnommen worden ist. § 12 StromStV gilt entsprechend. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom von der Steuer befreit, der zur Stromerzeugung entnommen wird. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV wird Strom zur Stromerzeugung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG entnommen, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Streitig sind vorliegend die Fragen, ob die Stromentnahmen für den Betrieb des Gasgebläses, des Gaskühlgeräts und der Sekundärpumpe im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 StromStV dem Grunde nach privilegierungsfähig sind (1.) und wie der stromsteuerliche Eigenbedarf für Zwecke des Entlastungsantrags zu ermitteln ist (2.). 1. Die Stromentnahmen für den Betrieb des Gasgebläses (a.), der sekundären Gaskühlung (b.) und der Sekundärpumpe (c.) sind dem Grunde nach privilegierungsfähig. Sie dienen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 StromStV der Stromerzeugung. Nach der BFH-Rechtsprechung lege der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, der eine nicht als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Neben- und Hilfsanlagen enthalte, nahe, dass nur die Strommengen von der Steuer befreit seien, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der eigentlichen Stromerzeugung stehe ("im technischen Sinne"). Deshalb seien solche Neben- und Hilfseinrichtungen in die Begünstigung mit einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden könne. Nicht der Stromerzeugung dienten dagegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich seien, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme. Die BFH-Rechtsprechung zu aus rechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Anlagenbestandteilen dürfe nicht dahingehend missverstanden werden, dass verwaltungsrechtliche Vorgaben die Reichweite der Stromsteuerentlastung bestimmten. Vielmehr sei auch in diesen Fällen ein enger Zusammenhang zum technischen Vorgang der Stromerzeugung unabdingbar (BFH, Urteil vom 30. April 2019, VII R 10/18, BFH/NV 2019, 1204, m.w.N.). Nicht begünstigungsfähig seien beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollten (BFH, Beschluss vom 9. September 2011, VII R 75/10, BFH/NV 2011, 2181), Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661) und Transformatoren (BFH, Urteil vom 30. April 2019, VII R 10/18, BFH/NV 2019, 1204). Das erkennende Gericht wendet diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an. a. Die Stromentnahmen für den Betrieb des Gasgebläses sind dem Grunde nach privilegierungsfähig. Das Gasgebläse erfüllt die Funktion eines Gasverdichters, der für einen konstanten Gasdruck sorgt; sein Betrieb ist für die Brennstoffversorgung der Verbrennungsmotoren - der Stromerzeugungseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 StromStV - technisch zwingend erforderlich. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, dass das Gebläse zudem zum Explosionsschutz, mithin zum genehmigungsrechtlich sicheren Betrieb, erforderlich sein dürfte. b. Die für den Betrieb der sekundären Gaskühlung entnommenen Strommengen sind privilegierungsfähig. Bei der Gaskühlungsanlage handelt es sich um eine begünstigungsfähige Neben- oder Hilfsanlage, die im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV den erforderlichen engen Bezug zur Stromerzeugung aufweist. Die streitbefangenen Motoren dürfen nicht ohne Rauchgasreinigung mittels Katalysatoren betrieben werden, was unstreitig ist und nicht im Zweifel des Gerichts steht. Ebenfalls unstreitig und unzweifelhaft ist, dass der Kläger hierzu seine Feinentschwefelungsanlage betreiben muss, deren Betrieb wiederum nur möglich ist unter hinreichender Abkühlung des Biogases, erforderlichenfalls durch die sekundäre Gaskühlanlage. Zudem hat der Kläger unbestritten und aus Sicht des Gerichts unzweifelhaft dargelegt, dass die Feinentschwefelung auch erforderlich ist, um die Motoren, Abgasverrohrung, Wärmetauscher - alles essentielle Anlagenbestandteile - vor aggressiven Schwefelablagerungen zu schützen. Die BFH-Rechtsprechung zur mangelnden Begünstigungsfähigkeit der Biogaserzeugung (BFH, Beschluss vom 9. September 2011, VII R 75/10, BFH/NV 2011, 2181; vorgehend FG Hamburg, Urteil vom 9. November 2010, 4 K 94/10, juris) steht der Privilegierung des Prozessschritts Sekundärkühlung eben so wenig entgegen wie die Rechtsprechung des FG Düsseldorf zur Frage der Brennstoffvorbereitung. Biogas im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG unterfällt der Unterposition 2711 2900 KN und weist hiernach keinen Höchstschwefelgehalt auf. Der Herstellungsprozess ist mithin bereits vor der Primärentschwefelung abgeschlossen. Die Primär- und Feinentschwefelung wie auch die Kühlungsprozesse stellen mithin keine Brennstoffherstellung, sondern eine Form der Brennstoffvorbereitung dar. Diese Brennstoffvorbereitung ist im konkreten Fall begünstigungsfähig, denn ohne sie wären die rechtlich zwingende und im technischen Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehende Rauchgasreinigung durch Katalysatoren und damit der Betrieb der Stromerzeugungseinheiten unmöglich. Die konkrete Sekundärtrocknung stellt einen bereits vor der Brennstoff-Umsetzung stattfindenden, zwingend erforderlichen Prozessschritt zum Zwecke der Rauchgasreinigung dar. Auch die technische Erforderlichkeit der Feinentschwefelung zum Schutz der Stromerzeugungseinheiten und bedeutsamer Neben- und Hilfsanlagen vor aggressiven Schwefelablagerungen stellt aus Sicht des erkennenden Senats einen zwingenden technischen Zusammenhang der Sekundärtrocknung mit dem Stromerzeugungsprozess dar, ohne den die Stromerzeugung korrosionsbedingt nicht nachhaltig betrieben werden könnte. Insoweit ist der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a) 2. Alt. der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (RL 2003/96/EG) zu berücksichtigen, wonach auch Strom von der Steuer befreit ist, welcher der Aufrechterhaltung der Stromerzeugungsfähigkeit dient. Die Rechtsprechung des FG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 21. September 2005 (4 K 2253/04 VSt, ZfZ 2006, 137, juris Rn. 33, 43 ff.) steht dem Ergebnis nicht entgegen. Danach diene Strom der Stromerzeugung, der für den Transport von vorgetrocknetem, brennbarem Klärschlamm durch einen Trockner und weiter für den Transport von den Silos des Klärschlammgranulats in eine Stromerzeugungsanlage entnommen werde. Soweit der Klärschlamm noch kein Brennstoff sei, scheide eine Steuerbefreiung für den Vorbereitungsprozess Trocknung aus. Die erste Trocknung diene dazu, überhaupt einen mit Braunkohle vergleichbaren (Brenn-)Stoff zu erhalten. Die weitere (Sekundär-)Trocknung diene nicht mehr der Erzeugung, sondern der weiteren "Aufbereitung". Die Ausführungen des FG Düsseldorf werden in der Literatur und vom Beklagten dahingehend ausgelegt, (per se) nicht begünstigungsfähig sei die Brennstoffvorbereitung (vgl. Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG, Rn. 33, Stand November 2019; Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, 2. Aufl. 2020, EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG, Rn. 51; Henseler in Friedrich/Soyk, EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG, Rn. 21, Stand September 2018). Das erkennende Gericht versteht das Urteil zum einen bereits anders. Das FG Düsseldorf stellte die sekundäre Trocknung, nämlich den Transport durch den Trockner, als "Aufbereitung" sehr wohl stromsteuerfrei, anders als die Literatur dies offenbar annimmt. Zum anderen wird aus dem Urteil des FG Düsseldorf nicht ersichtlich, ob die dortige Sekundärtrocknung für den Verbrennungsprozess, wie vorliegend, aus rechtlicher und technischer Sicht zwingend erforderlich oder lediglich für die Wirtschaftlichkeit oder die Anlagensteuerung bedeutsam war. Ob letztere Fälle begünstigungsschädlich wären, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. c. Die dem Betrieb der sekundären Kühlkreispumpe dienenden Stromentnahmen sind privilegierungsfähig. Sie entsprechen den von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV und der oben genannten BFH-Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für Stromentnahmen zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Das erkennende Gericht legt seiner Prüfung zudem die EuGH-Rechtsprechung zu Grunde, nach der die RL 2003/96/EG auch das in ihren Erwägungsgründen 6, 7, 11 und 12 genannte Ziel der Förderung umweltpolitischer Ziele bezwecke. Der EuGH hat vor diesem Hintergrund den zur Stromerzeugung verwendeten Eigenbedarf einer KWK-Anlage als steuerbefreit angesehen und sich dabei auch auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1, RL 2012/27/EU) bezogen. Danach werde mit dem Unionsrecht eine am Nutzwärmebedarf orientierte Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt gefördert, da hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie berge (EuGH, Urteil vom 7. März 2018, C-31/17, Cristal Union, Rn. 34 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts Evgeni Tanchev vom 22. Februar 2018, Rn. 71 ff.). In Rn. 63 der Schlussanträge wird zwischen den Begünstigungsvorschriften des Art. 14 Abs. 1 lit. a) und Art. 15 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG abgegrenzt. Energieerzeugnisse, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet würden, fielen mit dem Anteil in den Anwendungsbereich der obligatorischen Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2003/96, der bei der Stromerzeugung verwendet werde. Der Teil der Energieerzeugnisse, der zur Wärmeerzeugung verwendet werde, falle unter die mit Art. 15 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2003/96 eröffnete Möglichkeit zur Steuerbefreiung. Nach diesen Maßgaben unterfällt der Verbrauch der Sekundärpumpe der Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2003/96/EG. Ohne eine Motorkühlung wäre der Betrieb der Stromerzeugungseinheit unmöglich. Ein über die für die für die Stromerzeugung erforderliche Motorkühlung hinausgehender Verbrauch der Sekundärpumpe, der final auf Wärmeerzeugung gerichtet wäre, liegt nicht vor. Im Regelbetrieb der in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Anlage wird die Motorwärme über den sekundären Kühlkreis abgeleitet. Die vom Kläger gewählte Form der Motorkühlung durch Abführung an den sekundären Wärmekreislauf und im Ergebnis an seine Biogasanlage und dritte Wärmeverbraucher ist angesichts der deutlich höheren Leistungswerte der Notkühler die sparsamste Möglichkeit der Stromerzeugung. Unstreitig würde der Stromverbrauch des Klägers für die Motorkühlung deutlich ansteigen, wenn die Motorwärme vollständig über die (Not-)Motorkühlung durch Radiatoren und Lüfter abgeführt würde. Die Inanspruchnahme der Wärmeabnehmer als Wärmesenke verursacht mithin keinen Mehrverbrauch gegenüber der konventionellen Kühlung, ganz im Gegenteil. Das Ergebnis entspricht auch der Regelung im BMF-Erlass vom 7. Dezember 2005 (Az. III A 1 - V 4250/05/0004), wonach der in KWK-Anlagen anfallende Verbrauch von Neben- und Hilfsanlagen, die sowohl der Strom- als auch der Wärmeerzeugung dienen, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG freizustellen sei. Insoweit ist eine Aufteilung des Eigenbedarfs nach dem Verhältnis der elektrischen und der thermischen Leistung nicht angezeigt, zumal hierdurch Wettbewerbsverzerrungen zu Gunsten rein konventionell gekühlter Motor-Generatoren verursacht würden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Evgeni Tanchev vom 22. Februar 2018 in der Rechtssache C-31/17, Cristal Union, Rn. 69). 2. Die vom Kläger zur Begründung des Klageantrags geltend gemachte Ermittlung des stromsteuerlichen Eigenbedarfs ist dem Entlastungsbescheid zu Grunde zu legen. Zum einen ist die vom Kläger ermittelte zu entlastende Strommenge im Gerichtsverfahren der Höhe nach unbestritten. Das Gericht weist zum anderen auf folgende Fehler in der dem Teilablehnungsbescheid vom 22. Juni 2018 ursprünglich zu Grunde liegenden Strommengenberechnung hin. Gemäß § 12 Abs. 2 StromStV ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der Verbrauchsmenge nach Absatz 1 zulässig, soweit diese wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann. Vorliegend greift die in § 12 Abs. 2 StromStV geregelte Schätzungsbefugnis, mittels derer eine sachgerechte Verbrauchsmenge der genannten Geräte geschätzt werden darf. Zwar verfügen die streitbefangenen BHKWs über Betriebsstundenzähler, mittels derer der Kläger Betriebsstunden der BHKWs im Streitjahr gezählt hat. Die Betriebsstunden der BHKWs und die unstreitigen Nennleistungen der streitbefangenen Geräte allein stellen allerdings keine durch Zähler ermittelten Werte im Sinne des § 12 Abs. 2 StromStV dar. Angesichts des teils geringeren Strombedarfs während An- und Abfahrrampen sowie der teils in Teillast gelaufenen Geräte Schaltschrank, Klimagerät, Ladeluftkühlung, Notkühlerlüfter und Raumlüfter erreichen die rechnerischen Ergebnisse nicht die Präzision von Stromzählern. Der Kläger hat zum Zwecke der Schätzung, was sachgerecht ist und keinen begründeten Zweifeln des Gerichts unterliegt, für die Raumlüfter einen Korrekturfaktor von 75% angesetzt und sich mit dem Beklagten hierüber verständigt. Für die Ladeluftkühlung und die Notkühlerlüfter setzte er 50% an, was der Beklagte in seinen eigenen Berechnungen übernahm. Da keine genaueren Werte vorliegen, ist eine jeweilige Halbierung der möglichen Volllastenergieaufnahme bei diesen Geräten, die über eine stufenlose Laststeuerung verfügen, sachgerecht. Der Korrekturfaktor von 0,992 für die Verbraucher Motorkreispumpe, Primärkreispumpe, Sekundärkreispumpe, Kraftstoffpumpe, Gasgebläse und Lüftermotor ist im Ergebnis sachgerecht. Er dient zur Korrektur betreffend An- und Abfahrrampen, weil diese Geräte im BHKW-Regelbetrieb unbestrittenermaßen unter Volllast laufen. Die vom Beklagten (für diese Geräte fälschlicherweise) zu Grunde gelegten retrograd berechneten 8.713 bzw. 8.576 Volllaststunden ergeben geteilt durch die 8.760 Stunden eines Jahres einen Faktor von 0,987. Dieser Faktor wie auch der Faktor des Klägers stellen Schätzungen dar, die sehr nah beieinanderliegen. Das Gericht berücksichtigt, dass beide Beteiligten auf das Jahr betrachtet sehr hohe Gesamtbetriebsstunden ermittelt haben. Im Streitjahr traten mithin nur relativ wenige An- und Abfahrrampen auf, welche die vom Kläger angesetzten Korrekturfaktoren sachgerecht erscheinen lassen. Die Korrekturfaktoren für den Schaltschrank, das Kühlgerät und die Motorvorwärmung (0,021) erscheinen außergewöhnlich niedrig, allerdings kommt es hierauf nicht an. Das Gericht hätte bei eigener Schätzung nach §§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i. V. m. § 162 der Abgabenordnung (AO) u.U. höher geschätzt, kann allerdings über den Klageantrag und die diesbezügliche Begründung nicht hinausgehen. Die vom Beklagten zusätzlich zu den Korrekturfaktoren angestellte weitere Reduzierung nach retrograd berechneten Volllaststunden ist nicht sachgerecht. Die Grundannahme eines Teillastbetriebs der BHKWs und aller Neben- und Hilfsanlagen hat sich im Gerichtsverfahren bereits als falsch herausgestellt. Es ist zwar ein richtiger Ansatz, den Produktwert aus Nennleistung und Betriebsstundenzählerstunden um einen Korrekturfaktor für An- und Abfahrrampen zu korrigieren, die einen jeweils kurzen Teillastbetrieb in der An- und Abfahrphase darstellen. Dies hatte der Kläger mit seinem sachgerechten Korrekturfaktor aber bereits berücksichtigt. Die vom Beklagten zusätzlich vorgenommene Reduzierung durch seine retrograd berechneten Volllaststunden ist daher redundant und führt zu einer nicht sachgerechten Doppelberücksichtigung der An- und Abfahrrampen. Dies zeigt sich besonders deutlich, soweit der Beklagte Teillastfaktoren von 75% bzw. 50% für die Lüfter akzeptiert hat. Gerade hier kann er nicht mit der gleichen Begründung einen weiteren, wenn auch geringfügigen Korrekturfaktor reduzierend geltend machen. Bezüglich der Geräte Schaltschrank, Kühlgerät sowie Motorvorwärmung hat der Kläger derart niedrige Korrekturfaktoren angesetzt, dass eine weitere Herab-Korrektur fernliegend erscheint. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Seinen ursprünglich auf Neubescheidung gerichteten Antrag hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 19. April 2022 auf Änderung des Entlastungsbescheids konkretisiert, was eine im Sinne des § 67 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO sachdienliche Klageänderung darstellt. Insoweit war der Klage vollumfänglich stattzugeben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO. Die Beteiligten streiten über die Entlastung von Strom zur Stromerzeugung. Der Kläger betreibt in einem Betriebsraum zwei Blockheizkraftwerke (BHKWs), mit denen aus Rohbiogas in Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Wärme erzeugt werden. Der produzierte Strom wird bilanziell in das Netz des ortsansässigen Stromversorgers eingespeist und nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) vergütet. Die produzierte Wärme dient der Eigenbedarfsdeckung der Biogasanlage und der Wärmelieferung an in der Nähe ansässige Landwirtschaftsbetriebe. Überschusswärme wird erforderlichenfalls über Notkühler abgefahren. Den Strombedarf der Biogasanlage und der angeschlossenen Blockheizkraftwerke deckt der Kläger über strombesteuerte Entnahmen aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. Die Betriebsstunden der BHKWs wurden mittels Betriebsstundenzählern gemessen. Als Kraftstoff für die in den BHKWs verbauten Zündstrahlmotoren verwendet der Kläger in seiner Biogasanlage erzeugtes Rohbiogas, das im Wesentlichen ein Gasgemisch aus Methan, Kohlendioxid sowie weiteren Begleitstoffen ist. Die vor dem Einsatz in Verbrennungsmotoren stets erforderliche primäre Entschwefelung erfolgt als biologische Entschwefelung innerhalb der Fermenter am Standort der Biogasanlage. Das Biogas wird sodann in der Verrohrung von der Biogasanlage zu den Motoren durch Erdwärmetauscher abgekühlt, wodurch Wasser in der Verrohrung kondensiert und über Kondensatschächte abgeführt wird. Diese sog. Primärentfeuchtung erfolgt bis kurz vor den Motorräumen. Da ein konstanter Gasdruck für den Betrieb der Verbrennungsmotoren technisch unabdingbar ist, wird das Rohbiogas mittels eines Gasgebläses, das als Gasverdichter wirkt, in der Gasleitung auf einen Überdruck von 10 mbar verdichtet. Zudem dient der Gasverdichter dem Explosionsschutz. Mit dem geringen Überdruck wird dem Eintritt von Luftsauerstoff in die Gasleitung vorgebeugt und eine Explosionsgefahr verhindert. Den streitbefangenen Motoren sind Katalysatoren nachgeschaltet, deren Einsatz erforderlich ist, um die Formaldehydgrenzwerte von 60 mg/Kubikmeter Abgasvolumen nach der Betriebsgenehmigung vom ... Januar 2006 und dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. der TA Luft 2002 einhalten zu können. Das primärentschwefelte und primärentfeuchtete Biogas muss in einem weiteren Bearbeitungsschritt feinentschwefelt werden, um den Betrieb der Katalysatoren zu ermöglichen und schädliche Schwefelablagerungen in den Motoren und den hinter den Motoren liegenden Gerätschaften wie Abgasrohr und Wärmetauscher zu verhindern. Schwefelverbindungen zerstören Katalysatoren innerhalb kurzer Zeit. Die Feinentschwefelungsanlage ist in dem Anlagenraum der BHKWs hinter dem Gasverdichter und vor dem Motor installiert. Für einen störungsfreien Betrieb der Feinentschwefelungsanlage ist Voraussetzung, dass der Brennstoff nach der in der Biogaserzeugungsanlage erfolgten Primärtrocknung je nach Feuchtigkeitsgehalt zusätzlich sekundärgetrocknet wird. Die Sekundärtrocknung wird durch Kondensation mittels eines Kühlaggregats zur Gaskühlung realisiert, dessen alleiniger Zweck der Betrieb der Feinentschwefelungsanlage ist. Der Anlagenraum wird mittels zweier Raumlüfter be- und entlüftet, deren Betrieb technisch zur Frischluftversorgung der Motoren sowie zur Absaugung der durch die Strahlungswärme der Motoren erwärmten Raumluft erforderlich ist. Zur Einhaltung der maximalen Raumtemperatur werden die Raumlüfter in der Drehzahl geregelt. Im Zeitraum Frühjahr bis Spätherbst laufen die Raumlüfter überwiegend in Volllast, über die Wintermonate ist meist ein Teillastbetrieb ausreichend, wobei die Verbrennungsluftversorgung mit 1.200 m³/h nicht unterschritten werden darf. Im Störungsfall würde der Raumlüfter stets auf Volllast geregelt, um der Entstehung explosiver Gasgemische vorzubeugen. Die Ist- Leistungsaufnahme schwankt im Jahresverlauf zwischen 50 % und 100 % der Nennleistung. Die Beteiligten haben sich tatsächlich darauf verständigt, den Verbrauch der Raumlüfter im Jahresdurchschnitt mit 75% der Nennleistung anzusetzen. Die Abgas- und Kühlwasserwärme der BHKWs werden vom primären Kühlkreislauf aufgenommen und sodann über Wärmetauscher an einen gemeinsamen sekundären Wasserkreislauf übertragen. Die Motoraustrittstemperatur des Kühlwassers im Primärkreislauf liegt bei 90°C, die Eintrittstemperatur vor dem Eintritt in den Motor bei 70°C. Die Sekundärpumpen liefern die aus dem Primärkreislauf abgenommene Wärme bis an die Wärmeverteilung, von wo aus die Wärme zur Biogasherstellung oder Wärmelieferung an die Drittabnehmer weitergeliefert wird. Die weitere Verteilung der Wärme zu den Verbrauchern erfolgt nicht mittels der Sekundärpumpen, sondern separater, nicht streitbefangener Pumpen. Ist der Wärmebedarf am Wärmeverteiler zu niedrig, um den Sekundärkreis und damit auch den Primärkreis hinreichend abzukühlen, dann kühlen die Notkühler das Wasser im Primärkreislauf vor dem Eintritt in den Motor auf 70°C ab. Ohne die Weitergabe von Wärme durch die Sekundärpumpe müsste die gesamte Wärme über die mit Lüftern betriebenen Notkühler abgefahren werden, was praktisch möglich, aber unwirtschaftlich wäre. Der Gesamtstromverbrauch der Motorkühlung ist bei der Wärmeabführung über die Sekundärpumpe geringer als unter Einsatz der Notkühler. Am 8. Dezember 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Stromsteuerentlastung nach § 12a StromStV für das Kalenderjahr 2016 über einen Entlastungsbetrag in Höhe von 3.255,09 € für 158,785 MWh Eigenbedarfsstrom. Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 setzte der Beklagte die Steuerentlastung abweichend auf 2.355,22 € für 114,889 MWh Eigenbedarfsstrom fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Der Einspruch des Klägers vom 9. Juli 2018 blieb angesichts der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2019 ohne Erfolg. Der Beklagte führte insbesondere aus, das Gasgebläse und die sekundäre Gaskühlung dienten der dem Grunde nach nicht begünstigungsfähigen Brennstoffvorbereitung. Ebenso wenig sei die Sekundärkreispumpe begünstigungsfähig. Der begünstigungsfähige Eigenverbrauch sei der Höhe nach unter Ansatz retrograd ermittelter Volllaststunden anhand des Verhältnisses der tatsächlichen Stromproduktion zur Stromproduktion unter Dauervolllast zu ermitteln, nicht mittels Betriebsstundenzählern. Der Kläger hat am 17. April 2019 Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Das streitgegenständliche Gasgebläse diene der Brennstoffzuführung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. Der Betrieb der Katalysatoren, der die sekundäre Gaskühlung und Feinentschwefelung erforderlich mache, sei aufgrund der Anforderungen der TA Luft und des BImSchG technisch und genehmigungsrechtlich zwingend erforderlich im Sinne der BFH-Rechtsprechung. Der sekundäre Pumpenkreislauf sei eine zwingend erforderliche Komponente zur Stromerzeugung mit der konkreten Anlage. Ohne die sekundären Pumpen müsse die gesamte Wärme zu 100 % über die verbrauchsintensiven Notkühler abgefahren und der deutlich erhöhte Verbrauch beim Eigenbedarf berücksichtigt werden. Die seiner Antragstellung zu Grunde gelegten Verbrauchsdaten der Neben- und Hilfsanlagen habe er zutreffend ermittelt, nämlich entsprechend dem realen Anlagenbetrieb aus der Nennleistung, multipliziert mit den BHKW-Betriebsstunden nach Betriebsstundenzähler und einem Korrekturfaktor für Teillastbetrieb und An- und Abfahrtrampen. Die retrograde Berechnung von Volllaststunden des Beklagten berücksichtige nicht, dass der konkrete Verbrauch der Neben- und Hilfsanlagen bei einem Teillastbetrieb der Motoren nicht gleichermaßen reduziert sei. Zudem würde sich angesichts der beklagtenseitigen Berechnung mittels retrograd berechneter Volllaststunden und zusätzlicher Multiplikation mit dem klägerischen Korrekturfaktor eine redundante Kürzung ergeben. Der nach dem EEG 2017 geforderte Bau von Motor-Überkapazitäten im Verhältnis zur Biogasproduktion im Interesse einer Spitzenlastabdeckung im erneuerbaren Energiemix werde dieses Problem angesichts häufigerer An- und Abfahrrampen noch verstärken. Gerade in Ansehung des einvernehmlich auf durchschnittlich 75% der Nennleistung geschätzten - dem Grunde nach unstreitig privilegierten - Verbrauchs der Raumlüfter und einvernehmlich auf 50% der Nennleistung geschätzten Verbrauchs der Ladeluftkühlung und Notkühlerlüfter sei der Betriebsstundenzähler maßgeblich und nicht eine berechnete Anzahl von Volllaststunden. Eine weitere Kürzung des Verbrauchs im Verhältnis des tatsächlich produzierten zum hypothetisch unter Dauervolllast produzierten Strom sei hiernach unangemessen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2018 (XXX) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2019 (RL xxx/2018) dahingehend zu ändern, dass die Steuerentlastung nach § 12a StromStV für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 3.255,09 € für 158,785 MWh festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er begründet seinen Antrag wie folgt: Der Rechtsprechung des BFH folgend dienten solche Anlagen nicht der eigentlichen Stromerzeugung, die bei isolierter Betrachtung des Kraftwerkbetriebes nicht erforderlich seien, um den Einsatz der Brennstoffe, die Erzeugung von Wasserdampf und den Antrieb der Generatoren zu gewährleisten. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben sei das stromsteuerliche Herstellerprivileg eng auszulegen, die Brennstoffherstellung und -aufbereitung seien nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht privilegierungsfähig. Art. 14 RL 2003/96/EG regele keine obligatorische Steuerbefreiung für Strom, der zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt werde, die bei der Stromerzeugung Verwendung fänden. Der nationale Gesetzgeber habe von der Befugnis des Herstellerprivilegs in Art. 21 Abs. 3 S. 2 RL 2003/96/EG, Strom zur Herstellung von Energieerzeugnissen zu begünstigen, keinen Gebrauch gemacht. Auch der EuGH sei in seiner Entscheidung zur Rechtssache C-31/17 einer weiten Auslegung des Art. 14 RL 2003/96/EG entgegengetreten. Das Gaskühlgerät stehe nicht im engen Zusammenhang mit der Stromerzeugung, denn durch die Gaskühlung werde der Brennstoff bearbeitet, nämlich getrocknet, und für die wegen des Bezugs zum Immissionsschutzrecht begünstigungsfähige Feinentschwefelung vorbereitet. Sofern das in der Biogasanlage erzeugte Biogas als Ware der Unterposition 2711 2900 KN 2002 auch ohne die Feinentschwefelung schon ein Energieerzeugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG sei, folge hieraus nicht, dass die Feinentschwefelung dann keine Erzeugung oder Aufbereitung von Energieerzeugnissen darstelle. Auch die Bearbeitung von Energieerzeugnissen falle unter den Herstellungsbegriff im Sinne des § 6 EnergieStG. Die Pumpen des Sekundärkreislaufs gehörten, anders als die Pumpen des Primärkreislaufs, nicht zu den begünstigten Komponenten im Sinne des § 12 StromStV, weil mit ihrer Hilfe ein Teil der produzierten Wärme im Sinne der Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werde, sodass der Bezug zur Stromerzeugung in den Hintergrund trete. Seine, des Beklagten, Berechnung des Eigenverbrauchs anhand retrograd berechneter Volllaststunden berücksichtige die unterschiedlichen Verbräuche der Neben- und Hilfsanlagen bzw. einzelnen Komponenten je nach Lastverlauf und sei genauer als eine Ermittlung mittels der Betriebsstundenzähler der BHKWs. Das Verfahren hat vom 2. November 2021 bis zum 14. Dezember 2021 geruht. Dem Gericht hat die Rechtsbehelfsakte des Beklagten vorgelegen, auf die Bezug genommen wird. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.