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Urteil

4 K 92/16

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0711.4K92.16.00
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Leitsätze
Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.(Rn.32) Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll über die Freizone im thailändischen Hafen von Laem Chabang in die EU eingeführt wurden, kann Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben sein.(Rn.23) Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht.(Rn.26) Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.(Rn.84)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.(Rn.32) Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll über die Freizone im thailändischen Hafen von Laem Chabang in die EU eingeführt wurden, kann Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben sein.(Rn.23) Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht.(Rn.26) Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.(Rn.84) I. Im Einverständnis der Beteiligten (…) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere lief die einmonatige Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO) erst am 21. März 2016 – dem Tag des Klageingangs – ab, weil der 19. März 2016 ein Samstag war. Die Klage hat jedoch in der Sache weder im Hinblick auf den Antidumpingzoll (II.) noch in Bezug auf den Drittlandszoll (III.) Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). II. Der Antidumpingzoll wurde mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Januar 2014 zurecht nacherhoben. Ermächtigungsgrundlage für diese Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1; im Folgenden: ZK). Diese Norm ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Unionszollkodex anwendbar, da die Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Abgesehen davon, dass die formellen Voraussetzungen der Nacherhebung erfüllt sind (1.), liegen die materiellen Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 ZK vor. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK in Höhe von … € Antidumpingzoll, da die Waren einem Antidumpingzoll unterliegen (2.) und sie ihren Ursprung in China haben (3.). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen (4.). Auch der Höhe nach ist die Festsetzung zutreffend erfolgt (5.). 1. Der Nacherhebungsbescheid ist formell rechtmäßig. a) Der Beklagte ist örtlich zuständig auch für die Fälle 28 und 29, in denen die Einfuhr beim HZA Bremen erfolgte. Da die bei der Einfuhr anwendbare Fassung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I 2007, 202) den Streitfall nicht erfasst, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Beklagten aus § 23 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach ist in einem Fall, in dem – wie hier – der Steuerpflichtige sein Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs der AO betreibt, das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich der AO ganz oder vorwiegend bewirkt. Dies ist im Zuständigkeitsbereich des Beklagten der Fall, da der Kläger Glasfasergewebe in Deutschland fast ausschließlich in Hamburg in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hat. b) Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht gemäß § 91 Abs. 1 AO – wenn er vorgelegen hätte (s. § 91 Abs. 2-3 AO) – wären gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO unbeachtlich, da die Anhörung des Klägers im Einspruchsverfahren nachgeholt wurde. Im Einspruchsverfahren bestand zudem die Möglichkeit, AdV zu beantragen (§ 361 AO), wovon der Kläger Gebrauch gemacht hat. Daher wäre auch nach den Anforderungen des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014, C-129/13 und C-130/13; Hess. FG, Urteil vom 15. April 2015, 7 K 440/12, juris, Rn. 39). Anders als der Kläger meint, war der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger über die OLAF-Ermittlungen, die im Mai 2012 begannen, zu informieren. Der Beklagte war an der OLAF-Ermittlung nämlich nicht beteiligt und wurde erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 vom Zollkriminalamt aufgefordert, für die hier in Rede stehenden Einfuhren Zölle nachzuerheben. Eine frühere Informationspflicht bestand auch für OLAF nicht, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren. 2. Die Einfuhrware ist von einem Antidumpingzoll erfasst. a) In den Fällen 6-29 (Einfuhr zwischen 11. August 2011 und 15. Mai 2012) unterlag die Einfuhrware einem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204, 1 vom 9. August 2011; VO 791/2011), die am 10. August 2011 in Kraft trat (Art. 4 VO 791/2011). Darin wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Glasfasergewebe mit einer Zelllänge und -breite, d.h. Maschengröße, von mehr als 1,8 mm und mit einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, ex Unterpositionen 7019 5100 und 7019 5900 KN, mit Ursprung in China. Die unter der Unterposition 7019 5900 KN in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284, 1) und (EU) Nr. 1006/2011 (ABl. L 282, 1) als Glasfasergewebe angemeldete Einfuhrware ist ein derartiges Gewebe, da sie ausweislich der bei der Einfuhr vorgelegten Handelsrechnungen bzw. nach den Angaben in der Zollanmeldung (Fälle 19, 21, 27-28) eine Maschengröße von 5 x 5 mm und ein Gewicht von 105 g/m2 (Fälle 6, 7, 13, 16), eine Maschengröße von 5 x 5 mm und ein Gewicht von 145 g/m2 (Fälle 7, 8, 10-15, 17-20, 22-29), eine Maschengröße von 5 x 5 mm und ein Gewicht von 160 g/m2 (Fälle 9, 21) oder eine Maschengröße von 10 x 10 mm und ein Gewicht von 110 g/m2 (Fall 8) hat. b) In den Fällen 1-5 (Einfuhr zwischen 8. und 31. Juli 2011) unterlag die Einfuhrware dem vorläufigen Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 138/2011 vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 43, 9; VO 138/2011), da die Einfuhrware ebenfalls ausweislich der bei der Einfuhr vorgelegten Handelsrechnungen eine Maschengröße von 5 x 5 mm und ein Gewicht von 105 g/m2 (Fälle 2-4) bzw. 145 g/m2 (Fälle 1, 3-5) hat. 3. Die Einfuhrware hat ihren nichtpräferentiellen Ursprung in China. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urteil vom 15. Juli 1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38; Urteil vom 30. August 2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 64, Stand August 2018). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, juris, Rn. 32 unter Verweis auf BGHZ 53, 245, 245 – „Anastasia“-Urteil). Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sich die Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen müssen (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, juris, Rn. 45). a) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung stellen gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, 1) die OLAF-Berichte „in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten“. Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35). Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 34 ff.). b) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Erhebung eines Antidumpingzolls auf Glasfasergewebe aus China und der anschließenden Verlagerung der Warenströme nach Malaysia (siehe FG Hamburg, Urteile vom 11. Juli 2022, 4 K 142/15 und 4 K 103/16) ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die aus Thailand in die EU versandte Einfuhrware ihren Ursprung in China hat. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Missionsberichts nebst Anhängen, insbesondere den Besuchen bei A und C sowie den von diesen übermittelten Unterlagen und deren Abgleich mit den Angaben der jeweiligen Einfuhranmeldung. Im Einzelnen: aa) Die Einfuhrware, die über A aus Thailand in die EU versandt wurde (Fälle 1-16, 21), hat ihren Ursprung in China. (1) Nach der inhaltlich vollständig überzeugenden Darstellung im Missionsbericht, die auf einem Besuch bei A am 1. Oktober 2013 und den Einlassungen des Lagermanagers (Anhang 3 MB) beruht, ist A eine Lagerhalterin, die in der Freizone des Hafens Laem Chabang ein Zolllager betreibt, in dem keine Verarbeitungsprozesse durchgeführt werden dürfen. Insbesondere für die Kundin H Ltd. (im Folgenden: H), die jedoch in den Handelsunterlagen keine Erwähnung fand, nahm A Container entgegen, entlud sie und verpackte die Ware zwecks Wiederausfuhr in die EU in andere Container um („Touch and Go“). A übergab OLAF u. a. zwei Bildschirmausdrucke über Umladungen, die im Auftrag von H durchgeführt wurden. Der Ausdruck „received report 2011-2012“ (Anhang 3A MB) enthält die Einfuhren von Glasfasergewebe aus China nach Thailand. Dieser Anhang enthält die folgenden Angaben (siehe die Erläuterungen im Anhang 9 MB): * Nummer der Zollanmeldung für die Einfuhr nach Thailand, * Nummer der der Einfuhr nach Thailand zu Grunde liegenden Vorerwerbsrechnung, * Eingangsdatum im Lager, * Warenbezeichnung (fiberglass mesh), * Nummern der Container, mit denen die Ware aus China nach Thailand eingeführt wurde, * Produktcode Der Produktcode wurde für eine konkrete Sendung vom Zeitpunkt ihres Eingangs im Zolllager bis zur Freigabe der Ware zur Ausfuhr vergeben und entspricht der Nummer der Vorerwerbsrechnung. Der zweite Ausdruck „released report 2011-2012“ (Anhang 3B MB) nennt die Exporte von Waren aus Thailand in die EU, nachdem sie bei A in andere Container umgepackt wurden. Dieser Anhang enthält die folgenden Angaben: * Nummer der Zollanmeldung für die Ausfuhr aus Thailand in die EU, * Nummer der thailändischen Weiterverkaufsrechnung, die bei der Ausfuhr genannt wurde, * Ausgangsdatum, * Produktcode, * Warenbezeichnung (fiberglass mesh), * Nummern der Container, mit denen die Waren aus China nach Thailand eingeführt wurde. Außerdem übergab A einige der Zolldokumente zu den in den Anhängen 3A und 3B MB genannten Warenbewegungen (Anhang 3C MB). Obwohl A selbst keine Zollanmeldungen abgab, hatte sie diese Unterlagen von den Zolldeklaranten, die die Ein- oder Ausfuhranmeldungen abgaben, erhalten, da sie als Zolllagerbetreiberin über ihre Zu- und Abgänge Buch führen musste. (2) Durch die Angabe des Produktcodes im Anhang 3B MB lassen sich alle Sendungen eindeutig dem Anhang 3A MB, der die Einfuhren aus China nach Thailand enthält, zuordnen. Allein dadurch ist bewiesen, dass die Sendungen tatsächlich aus China stammen. Da der Produktcode der Nummer der Vorerwerbsrechnung entspricht, ist auch für die Fälle, in denen keine Kopien der Vorerwerbsrechnungen vorliegen (dazu sogleich), eine eindeutige Zuordnung von Vorerwerbs- und Weiterverkaufsrechnung möglich. Außerdem sind in beiden Anhängen jeweils die Containernummern genannt, mit denen die Ware aus China nach Thailand eingeführt wurden. Eine ursprungsbegründende Produktion oder Bearbeitung ist ausgeschlossen. Bei A konnte und durfte keine Produktion stattfinden, zumal die Ware ausweislich der in den Anhängen 3A und 3B MB genannten Datumsangabe lediglich zwischen 2 Tagen (11 Fälle), 1 Tag (3 Fälle) sowie je einmal 4, 3 oder 0 Tage im Lager verweilte. Hinzu kommt, dass A in mindestens einem anderen Fall Umladungen zur Umgehung von Antidumpingzöllen vorgenommen hat (FG Hamburg, Urteil vom 7. April 2017, 4 K 63/15, juris). Darüber hinaus lassen sich die Unterlagen, die A als Anhang 3C MB übergeben hat, neun der 17 Einfuhren (Fälle 1, 6-12, 15) zuordnen. Durch die in diesen Fällen vorhandenen Vorerwerbsrechnungen, mit denen die J Co.Ltd. aus Ningbo (China) (im Folgenden: Ningbo J) der B die in der Einfuhrrechnung genannte Menge in Rechnung stellte, und die Frachtpapiere für den Transport aus China nach Thailand ist lückenlos belegt, dass die Ware tatsächlich von dem chinesischen Unternehmen Ningbo J an B veräußert und aus China nach Thailand verschifft wurde. Im Einzelnen lassen sich die folgenden Vorerwerbsrechnungen aus Anhang 3C MB den Weiterverkaufsrechnungen (Einfuhrrechnungen) wie folgt zuordnen: Fall Einfuhrrechnung Vorerwerbsrechnung (Nr./Datum) (Nr./Datum) 1 … 09.05.2011 … 12.05.2011 6 … 21.06.2011 … 13.06.2011 7 … 28.06.2011 … 17.06.2011 8 … 29.06.2011 … 20.06.2011 9 … 07.07.2011 … 02.07.2011 10 … 13.07.2011 … 05.07.2011 11 … 20.07.2011 … 13.07.2011 12 … 28.07.2022 … 19.07.2011 … 28.07.2011 … 15.07.2011 15 … 05.09.2011 … 31.08.2011 Ningbo J ist nach der Selbstdarstellung im Internet (…) ein führender Hersteller und Ausführer u. a. von Glasfasergewebe. Für die Produktionstätigkeit von B gibt es dagegen keinerlei Anhaltspunkte. Durch die identische Struktur der Weiterverkaufsrechnungen von B und der Vorerwerbsrechnungen ist das Gericht auch für die Fälle, für die keine Kopien von Vorerwerbsrechnungen vorliegen, überzeugt, dass die Einfuhrware von Ningbo J stammt. Die Zuordnung der in den Anhängen 3A und 3B MB genannten Ausfuhren in die EU zu den Einfuhranmeldungen in der EU ist zweifellos über die Nummer der Weiterverkaufsrechnungen der B möglich. Vor diesem Hintergrund ist es für die Überzeugungsbildung des Gerichts unerheblich, dass in den Fällen 9 und 21 keine Weiterverkaufsrechnungen in der Akte sind, sondern lediglich die Rechnungsnummer in der Einfuhrzollanmeldung genannt wird. Aufgrund der jeweils identischen Abwicklung der Geschäfte und der identischen Struktur der Rechnungen ist das Gericht davon überzeugt, dass alle Fälle gleich abgewickelt wurden. bb) Die Einfuhrware, die über C aus Thailand in die EU versandt wurde (Fälle 17-20, 22-29), hat ihren Ursprung in China. (1) Nach der inhaltlich vollständig überzeugenden Darstellung im Missionsbericht, die auf Besuchen bei C am 1. und 2. Oktober 2013 und den Einlassungen des stellvertretenden Leiters von C (Anhang 2 MB) beruht, ist C – wie A – eine Lagerhalterin, die in der Freizone des Hafens Laem Chabang ein Zolllager betreibt, in dem keine Verarbeitungsprozesse durchgeführt werden dürfen. C hat für die thailändischen Ein- und Ausführer F, G und K (Thailand) Co., Ltd. mit Sitz in Bangkok (im Folgenden: K) Umladungen (cross-docking) vorgenommen. C übergab OLAF eine Excel-Tabelle (Anhang 2A MB), die die von ihr getätigten Umladungen auflistet. Darin sind neben dem Namen des Kunden K und dessen Kundennummer (XXX) bezüglich der Einfuhr genannt: * Nummer der Zollanmeldung für die Einfuhr nach Thailand, * Nummer eines Containers und – sofern die Lieferung aus mehreren Containern besteht – die Gesamtzahl und Größe der Container, * Empfangsdatum im Zolllager. Bezüglich Ausfuhr in die EU werden gelistet: * Nummer der Ausfuhranmeldung, * Nummer eines Containers und – sofern die Lieferung aus mehreren Containern besteht – die Gesamtzahl und Größe der Container, * Verschiffungsdatum mit Uhrzeit. Auch C, die selbst keine Zollanmeldungen abgegeben hat, benötigte für die Zolllagerbuchführung Kopien der Ein- und Ausfuhranmeldungen. Diese erhielt sie von den jeweiligen Zolldeklaranten. Kopien von einigen dieser Unterlagen übergab C dem OLAF (Anhang 2B MB). (2) Mittels der Angaben in der von C zur Verfügung gestellten Liste (Anhang 2A MB) und den Unterlagen (Anhang 2B MB) ist belegt, dass die Einfuhrware auch in den Fällen 17-20 und 22-29 nicht aus Thailand, sondern aus China stammt. Dass die Einfuhrware tatsächlich aus China stammt, ergibt sich für die überwiegende Anzahl der Fälle bereits daraus, dass sie dem Anhang 2A MB zugeordnet werden können. Dies ist – bis auf die Fälle 20 und 22 – in allen Fällen möglich über die Nummer eines der Container, mit dem die Ware aus Thailand in die EU ausgeführt wurde. In den Fällen 17-19, 23, 24, 26, 29 findet sich eine der in den jeweiligen Einfuhranmeldungen in die EU genannte Containernummer in einer Spalte des Anhangs 2A MB. Im Einzelnen lassen sich die Fälle nach der Spalte „shipped_date“ von Anhang 2A MB wie folgt zuordnen: Fall Shipped date 17 28.12.2011 … 18 05.01.2012 … 19 01.03.2012 … 23 15.03.2012 … 24 30.03.2012 … 26 05.04.2012 … 29 22.03.2012 … Die im Anhang 2A MB jeweils genannte Anzahl der Container, aus denen eine Sendung besteht, stimmt mit der bei der Einfuhr in die EU angemeldeten Anzahl überein. Auch die Fälle 25, 27 und 28 lassen sich dem Anhang 2A MB zuordnen. Zwar ist in diesen Fällen keiner der je fünf Container, die in die EU eingeführt wurden, in diesem Anhang genannt. Da jedoch in den Fällen 24, 26 und 29 jeweils ebenfalls fünf Container am selben Tag wie die Fälle 25, 27 bzw. 28 angemeldet wurden und die Ausfuhrsendung in den Fällen 24, 26 bzw. 29 gemäß dem Eintrag im Anhang 2A MB aus jeweils zehn Containern bestand, ist das Gericht davon überzeugt, dass die drei Ausfuhren aus Thailand vom 30. März, 5. April und 30. März 2012 bei der Einfuhr in die EU auf jeweils zwei Einfuhranmeldungen mit je fünf Containern (Fälle 24/25, 26/27, 28/29) aufgeteilt wurden. Auch unabhängig von der Nennung der Einfuhren im Anhang 2A MB ist das Gericht überzeugt, dass alle bei C umgeladenen Waren aus China stammen. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Mitarbeiters von C, dem Umstand, dass eine Bearbeitung im Zolllager nicht möglich ist, die Waren meist noch am selben Tag wieder ausgeführt wurden sowie aus den Unterlagen, die C übergeben hat (Anhang 2B MB). Im Einzelnen: In den Fällen 17-20, 22 und 23 ist zunächst auffällig, dass die als Versender in den Einfuhranmeldungen angegebene D in der Hauptstadt der Marshall-Inseln, dort im Trust Company Complex, ansässig ist und – soweit aus den Einfuhrbelegen ersichtlich (Fälle 17, 18, 22, 23) – dieses Unternehmen die eingeführte Ware dem Kläger in Rechnung stellte, obwohl die Ursprungszeugnisse – wie aus den Einfuhrbelegen zu den Fällen 17, 20, 22, 23 und Anhang 7 MB ersichtlich – der F erteilt wurden. Ob F, über deren Geschäftstätigkeit nichts bekannt ist, die Einfuhrware hergestellt hat, ist unbekannt. Auch ist unklar, ob D die Ware von F erworben hat. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beteiligung verschiedener Unternehmen an den Handelsvorgängen der Verschleierung der wahren Herkunft der Einfuhrware dienen sollte. Ebenfalls für eine Verschleierung der Warenströme spricht, dass sich für die Fälle 17 und 18 im Anhang 2B MB jeweils eine Rechnung der F an den Kläger findet, die identisch ist mit der jeweiligen Rechnung der D an den Kläger, die bei der Einfuhr in die EU vorgelegt wurde. Dass die Einfuhrware tatsächlich aus China stammt, ist für die Fälle 17, 18 und 23 eindeutig dadurch belegt, dass sich im Anhang 2B MB Vorerwerbsrechnungen finden, mit denen L Sdn. Bhd mit Sitz in Shanghai (China) (im Folgenden: L) die Einfuhrware an F (Fälle 17, 18) bzw. K (Fall 23) veräußert. Dass F und K dieselbe Adresse haben, spricht ebenfalls für eine Verschleierung des Ursprungs. Da die Ausfuhrrechnung(en) und die Vorerwerbsrechnungen in den Fällen 17 und 18 identisch aufgebaut sind und zum Muster der Rechnungsnummern der Ausfuhrrechnungen passen, die in den Zollanmeldungen der Fälle 19, 20, 22 und 23 genannt sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass es auch für die Fälle 19, 20, 22 und 23 entsprechende Vorerwerbsrechnungen gibt. Daher ist für die Fälle 20 und 22 auch unabhängig von ihrer Nennung im Anhang 2A MB bewiesen, dass die Ware tatsächlich aus China stammt. In den Fällen 24-29 deutet schon der Versender E auf einen chinesischen Ursprung der Ware hin. E hat nämlich ausweislich der vorgelegten Ausfuhrrechnungen ihren Sitz in Hong Kong. Diese Gesellschaft (allerdings mit dem angegebenen Sitz in Malaysia) wurde bereits bei den Einfuhren, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 142/15 (Urteil vom 11. Juli 2022, S. 15) sind, missbraucht, um die Herkunft von Glasfasergewebe zu verschleiern. Dass E die Ware nicht selbst hergestellt hat, ergibt sich daraus, dass die Ursprungszeugnisse – wie aus den Einfuhrbelegen in den Fällen 24-26 und Anhang 7 MB ersichtlich – der G, über deren Produktionstätigkeit nichts bekannt ist, erteilt wurden. Unklar ist, ob E die Einfuhrware von G erworben hat. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Gericht auch bei den Fällen 24-29 davon überzeugt, dass die Beteiligung verschiedene Unternehmen an den Handelsvorgängen der Verschleierung der wahren Herkunft der Einfuhrware dienen sollte. Ebenfalls für eine Verschleierung der Warenströme spricht, dass sich für die Fälle 24, 26 und 28, 29 im Anhang 2B MB jeweils eine Rechnung der G an den Kläger findet, die identisch ist mit der jeweiligen Rechnung der E an den Kläger, die bei der Einfuhr in die EU vorgelegt wurde. Dass die Einfuhrware tatsächlich aus China stammt, ist für die Fälle 24, 26 und 28 ferner eindeutig dadurch belegt, dass sich im Anhang 2B MB Vorerwerbsrechnungen finden, mit denen M Co., Ltd. aus Ningbo (China) (im Folgenden: Ningbo M) die Einfuhrware an K veräußert. K, die dieselbe Adresse wie F hat, trat nur gegenüber C auf und wurde nach Überzeugung des Gerichts genutzt, um die Einfuhrware in China einzukaufen. Der wahre Hersteller war Ningbo M, die sich selbst als großer chinesischer Hersteller von Glasfasergewebe bezeichnet (…) und ein Lieferant der Einfuhren ist, um die es im Verfahren 4 K 103/16 geht (Urteil vom 11. Juli 2022, S. 14). Damit ist der chinesische Ursprung dieser Waren allein schon wegen dieser Rechnungen bewiesen. Aufgrund der identischen Struktur der Rechnungsnummern bei den vorhandenen Rechnungen und den Rechnungsnummern, die in den Zollanmeldungen angegeben wurden, steht für das Gericht für die übrigen Fälle der chinesische Ursprung der Einfuhrware auch unter diesem Gesichtspunkt fest. Die in den Fällen 17-20 und 22-29 bei der Einfuhr in die EU vorgelegten Ursprungszeugnisse stellen den chinesischen Ursprung der Einfuhrware nicht in Frage. Die Indizwirkung präferentieller Ursprungszeugnisse für den nichtpräferentiellen Ursprung (hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 55) ist vorliegend entfallen, weil – wie oben dargelegt – die Ursprungszeugnisse unrichtig sind. Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll der Besprechung (minutes of meeting) zwischen Vertretern von OLAF, dem DFT und dem thailändischen Zoll (Anhang 6 MB), dass das DFT im Hinblick auf die im Anhang 7 MB aufgeführten Ursprungszeugnisse, zu denen auch die hier in Rede stehenden gehören, F und G vergeblich aufgefordert hat, den thailändischen Ursprung der Einfuhrware zu belegen. Mit Schreiben vom 29. April 2014 und Mai 2014 (…) teilte das DFT dem OLAF mit, dass nicht bestätigt werden könne, dass die F bzw. G erteilten Ursprungszeugnisse richtig seien. Die Zuordnung der Einfuhren in die EU zu den im Anhang 2A MB genannten Waren erfolgt bis auf die Fälle 20 und 22 über die Containernummern (siehe oben). Für die Fälle 20 und 22 ergibt sich die Nämlichkeit aus der mit den übrigen Fällen identischen Abwicklung. 4. Der Kläger kann für die Nacherhebung des Antidumpingzolls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 94). a) Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum der beteiligten Behörden liegt nicht vor, weil der Beklagte die Zollanmeldungen ohne Prüfung des Ursprungs angenommen hat. Zwar wurden mehrere der Zollanmeldungen im Wege der Unterlagenprüfung oder der stichprobenweisen Teilbeschau überprüft. Diese Überprüfungen bezogen sich jedoch auf die Voraussetzungen der Fiskalvertretung (Fälle 1 und 4), der einfuhrumsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (Fälle 2, 5, 6-8 10-18, 20, 22-26, 28, 29) oder die richtige Einreihung der Ware (Fälle 18 und 20), niemals jedoch auf den Warenursprung. b) Jedenfalls wäre der Irrtum des Beklagten für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabenmitteilung (BFH, Beschluss vom 24. April 2008, VII R 62/06, juris, Rn. 15) – hier also Juli 2011 bis Mai 2012 – vernünftigerweise erkennbar gewesen. Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (s. FG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 161/15, juris, Rn. 45 m.w.N.). Da der Beklagte im Rahmen der Einfuhrabfertigung lediglich eine Dokumentenprüfung oder eine Warenbeschau hätte durchführen können, wäre es nicht möglich gewesen, den wahren Ursprung der Ware zu ermitteln. Die hier in Rede stehenden Umgehungsfälle sind nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Ausführer eine plausible Papierlage erzeugen, die den angemeldeten Ursprung belegt. Dem Kläger hätte angesichts der im Einfuhrzeitpunkt geltenden Antidumpingzölle auf Glasfasergewebe damit rechnen müssen, dass es sich bei den Einfuhren um Umgehungseinfuhren handeln könnte. Er hätte sich bereits im Amtsblatt C vom 20. Mai 2010 (Nr. 131, 6) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Glasfasergewebe aus China informieren können (zur Informationspflicht für gewerbliche Importeure s. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Rn. 22). Gerade für kleinere Unternehmen gibt es Branchenverbände, deren Aufgabe auch darin besteht, über Gesetzesvorhaben zu informieren. Außerdem hatte der Kläger bereits vor den hier in Rede stehenden Einfuhren gleichartige Waren aus Malaysia importiert. Vor diesem Hintergrund und angesichts des nicht unerheblichen Einfuhrvolumens hätte der Kläger sich bei den Ausführern informieren müssen, ob die Ware wirklich in Thailand hergestellt worden ist. Stattdessen hat er lediglich mündliche Verträge mit seinen Geschäftspartnern geschlossen und die wesentlichen Vertragsbestandteile in den Akkreditivbedingungen niedergelegt. Informationen über seine Lieferanten hat er nicht eingeholt. Hinzukommt, dass der Kläger in den Fällen 1-16 und 21 keinerlei Ursprungsbelege von seinem Lieferanten verlangt hat. In den übrigen Fällen lagen zwar Ursprungszeugnisse vor. Gleichwohl waren die Versender in diesen Fällen nicht in Thailand, sondern auf den Marshall-Inseln und in Hongkong ansässig und hatten auch die Ursprungszeugnisse nicht beantragt. Bei einer solchen Ausgangslage keine weiteren Vorkehrungen zu treffen oder Informationen einzuholen, verstößt gegen grundlegende Sorgfaltsanforderungen im Außenhandel, sodass der Kläger nicht schutzwürdig ist. c) Anders als der Kläger meint, sind die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK nicht auf den Gutglaubensschutz bezüglich des nichtpräferentiellen Ursprungs anwendbar. 5. Die Höhe des allgemeinen Antidumpingzolls beträgt gem. Art. 1 Abs. 2 VO 791/2011 62,9 % des Nettopreises frei Grenze der EU, unverzollt. Der in den Fällen 1-5 anwendbare vorläufige Antidumpingzoll beträgt gemäß Art. 1 Abs. 2 VO 138/2011 ebenfalls 62,9 %. Auf dieser Grundlage wurde der Zoll zutreffend berechnet. III. Die Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll wurde in den Fällen 17-20 und 22-29 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Januar 2014 zurecht gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK nacherhoben. 1. Wie unter II.1. dargelegt, ist der Bescheid vom 15. Januar 2014 formell rechtmäßig. 2. Bisher nicht buchmäßig erfasst im Sinne von Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK wurde die gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK in den Fällen 17-20 und 22-29 entstandene Zollschuld in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll (Zollsatz: 3,5 %) und dem Drittlandszoll (Zollsatz: 7 %), mithin 53.960,13 €. Die Zollschuld ist tatsächlich in Höhe des Drittlandszolls entstanden, da der präferentielle Warenursprung, den der Einführer beweisen muss (FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 91 m.w.N.), nicht in Thailand liegt. Da – wie unter II.3.b)bb) dargelegt – in den Fällen 17-20 und 22-29 feststeht, dass die Einfuhrware ihren nichtpräferentiellen Ursprung in China hat, ist zugleich bewiesen, dass sie ihren präferentiellen Ursprung nicht in Thailand hat. 3. Die Voraussetzungen für Vertrauensschutz im Hinblick auf den präferentiellen Ursprung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2-5 ZK sind nicht erfüllt. Zwar gilt gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK die Ausstellung der mit den Einfuhranmeldungen in den Fällen 17-20 und 22-29 jeweils vorgelegten Ursprungszeugnisse, in denen das DFT den thailändischen Ursprung der Glasfasergewebesendungen bescheinigt hat, zunächst als Irrtum i.S.v. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK, da die Bescheinigungen sich als unrichtig erwiesen haben. a) Da jedoch die Ausstellung dieser Ursprungszeugnisse jeweils auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch F und G beruhte, stellt die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigungen nur dann einen Irrtum dar, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK). Letzteres ist entgegen der Auffassung des Klägers, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (FG Hamburg, Urteil vom 29. September 2015, 4 K 113/14, juris, Rn. 38; Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 95 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 98; zur Offensichtlichkeit FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2015, 4 K 514/14 Z, juris, Rn. 20), nicht der Fall. Das DFT ist eine unabhängig von der Verwaltung der Freizone Laem Chabang arbeitende Behörde und wurde erst durch die OLAF-Ermittlungen auf die hier in Rede stehenden Fälle aufmerksam. Anhaltspunkte dafür, dass das DFT auch nur die Möglichkeit zu einem Abgleich mit den Ausfuhranmeldungen gehabt hätte, liegen nicht vor, so dass es weder zu einem solchem Abgleich noch zu einer sonstigen, über eine Schlüssigkeitsprüfung der vorgelegten Dokumente hinausgehenden Prüfung verpflichtet gewesen wäre. Der Text auf den Ursprungszeugnissen „on the basis of control carried out“ trifft keine Aussage dazu, welcher Art die Kontrolle war oder hätte sein müssen. Dass das DFT eine weitergehende Prüfung vorgenommen und dabei gegebenenfalls Kenntnisse über die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln erlangt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Sein diesbezüglicher Vortrag ist spekulativ und der pauschale Hinweis auf die Existenz von Korruption in Thailand sagt nichts über den vorliegenden Fall aus. Auch kann allein die gestiegene Zahl an Anträgen auf Ausstellung von Ursprungszeugnissen kein Wissen oder Wissenmüssen um die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln in den konkreten Einzelfällen begründen. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil es in Reaktion auf die Verhängung von Antidumpingzöllen auf Waren aus einem Land tatsächlich zu einer Verlagerung ursprungsbegründender Produktion kommen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Ursprungszeugnisse nicht von den Unternehmen beantragt wurden, die die Ausfuhrmeldungen abgegeben haben. Daher hatte das DFT keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben zum Ursprung gerade der streitgegenständlichen Warensendungen zu zweifeln. b) Zugunsten des Klägers gibt es wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht keine Umkehr der Beweislast im Hinblick darauf, dass die Behörde, die die Ursprungszeugnisse ausgestellt hat, hätte wissen müssen, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Ein solcher Verstoß liegt nämlich nicht vor. Der Beklagte hat nicht gegen § 88 AO verstoßen. Zwar hat die Finanzbehörde nach § 88 AO Abs. 1 Satz 2 AO alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Der Beklagte hatte jedoch keine eigenen Erkenntnisse über die Umstände, unter denen die Ursprungszeugnisse ausgestellt wurden, und es sind auch keine Ermittlungsansätze für den Beklagten erkennbar. Da die Ursprungszeugnisse im Ausland ausgestellt wurden, haben vielmehr die Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 AO den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Auch OLAF hat nicht deshalb gegen seine – dem Beklagten zurechenbare – Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht weiter ermittelt hat, ob das DFT hätte wissen müssen, dass die Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt wurden. Eine solche Ermittlungspflicht bestand für OLAF nicht. Die Zuständigkeit von OLAF erstreckt sich auf den Schutz der finanziellen Interessen EU und auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung des Unionsinteresses gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten (5. Erwägungsgrund und Art. 1 VO 1073/1999). Entsprechend war der Zweck der OLAF-Untersuchung, die mutmaßliche Umgehung des auf Importe bestimmter Glasfasergewebe mit Ursprung in China anzuwendenden Antidumpingzolls zu überprüfen (Ziff. 1 MB). Die Frage, ob die ausstellenden Behörden hätten wissen müssen, dass die Ursprungszeugnisse nicht hätten ausgestellt werden dürfen, liegt außerhalb dieses Untersuchungsgegenstandes. Ihre Beantwortung ist für die Ermittlung der wahren Herkunft der Sendungen nicht relevant und sie dient auch nicht dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Im Gegenteil: Wenn das DFT hätte wissen müssen, dass es die Ursprungszeugnisse nicht hätte ausstellen dürfen, könnte der Kläger einen Nacherhebungsanspruch abwehren. c) Jedenfalls war der Kläger nicht im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 4 ZK gutgläubig. Nach dieser Vorschrift kann der Abgabenschuldner Vertrauensschutz nur geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, ob er aufgrund seiner Berufserfahrung die fehlende Ursprungseigenschaft hätte erkennen können, ob es sich etwa um ein ungewöhnliches Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihm Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die ursprungsbegründende Herstellung im Ausfuhrland überhaupt möglich ist und ob diese Zweifel hätten ausgeräumt werden können (FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 59 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind – wie unter II.4.b) dargelegt – im Streitfall nicht erfüllt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf Einfuhren von Glasfasergewebe aus Thailand. Der Kläger meldete in der Zeit vom 8. Juli 2011 bis 15. Mai 2012 insgesamt 29 Einfuhren von Gewebe aus Glasfasern der Unterposition 7019 5900 KN mit einer Maschengröße von 5 x 5 oder 10 x 10 mm und einem Gewicht von mindestens 105g/m2 (im Folgenden: Einfuhrware) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an, wobei er als Ursprungsland Thailand angab. Die folgenden 17 Einfuhren wurden über A Co. Ltd. (im Folgenden: A), die in der Freizone des thailändischen Hafens Laem Chabang ein Zolllager betreibt, abgewickelt: Fall Registrier-Nr. Datum Einfuhrrechnung(en) AT/C/…/… 1 … 08.07.2011 … 2 … 11.07.2011 … 3 … 19.07.2011 … 4 … 26.07.2011 … 5 … 31.07.2011 … 6 … 11.08.2011 … 7 … 16.08.2011 … 8 … 16.08.2011 … 9 … 23.08.2011 … 10 … 31.08.2011 … 11 … 09.09.2011 … 12 … 12.09.2011 … 13 … 03.10.2011 … 14 … 17.10.2011 … 15 … 24.10.2011 … 16 … 07.11.2011 … 21 … 16.04.2012 … Als Versender wurde jeweils die B (Thailand) Co., Ltd. mit Sitz in Bangkok (im Folgenden: B) angegeben. Von ihr stammt die Einfuhrrechnung, die in der Einfuhranmeldung angegeben wurde. Anmeldungsgemäß setzte der Beklagte zunächst nur Drittlandszoll fest, wobei es in den Fällen 3, 12 und 15 zu einer Änderung der Festsetzung aufgrund eines korrigierten Zollwertes kam. Die folgenden zwölf Einfuhren wurden über die C (Thailand) Ltd. (im Folgenden: C), die ebenfalls in der Freizone des Hafens Laem Chabang ein Zolllager betreibt, abgewickelt, wobei die Einfuhr in den Fällen 17-20 und 20-27 in Hamburg und in den Fällen 28 und 29 in Bremen erfolgte: Fall Registrier-Nr. Datum UZ IA2012-…/ angemeldeter AT/C/…/… Antragsteller Versender 17 … 30.01.2012 … F D 18 … 09.02.2012 … F D 19 … 03.04.2012 … F D 20 … 16.04.2012 … F D 22 … 19.04.2012 … F D 23 … 19.04.2012 … F D 24 … 10.05.2012 … L E 25 … 10.05.2012 … L E 26 … 15.05.2012 … L E 27 … 15.05.2012 … L E 28 … 04.05.2012 … L E 29 … 04.05.2012 … L E Als Versender wurde in den Fällen 17-20, 22, 23 die D Sdn Bhd mit Sitz in Majuro (Marshall-Inseln) (im Folgenden: D), genannt, die – soweit aus den Einfuhrbelegen ersichtlich – die Einfuhrware dem Kläger in Rechnung stellte, während die Ursprungszeugnisse Form A des thailändischen Department of Foreign Trade (DFT) für die F (Thailand) Co. Ltd. mit Sitz in Bangkok (im Folgenden: F) ausgestellt wurden. In den Fällen 24-29 wurde als Versender die E (Malaysia) Sdn Bhd Limited mit Sitz in Hongkong (im Folgenden: E) genannt, die – soweit aus den Einfuhrbelegen ersichtlich – die Einfuhrware dem Kläger in Rechnung stellte. Die Ursprungszeugnisse waren für die G Co., Ltd. mit Sitz in Bangkok (im Folgenden: G) ausgestellt. In allen diesen Fällen machte der Kläger unter Vorlage der Ursprungszeugnisse den für Thailand geltenden Präferenzzoll (Zollsatz 3,5 %) geltend, der anmeldungsgemäß festgesetzt wurde. Im Rahmen von Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen der Umgehung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr von Glasfasergewebe aus Thailand (OF/2012/xxx) fand vom 30. September bis 4. Oktober 2013 eine Missionsreise nach Thailand statt, über die der Bericht vom 21. November 2013 erstellt wurde (Missionsbericht [MB]). Dieser Missionsbericht nebst seinen Anhängen enthält u. a. Berichte über Besuche bei A und C, die OLAF Unterlagen und Dateien übergaben. Aufgrund der Feststellungen des OLAF erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Januar 2014 AT/S/00/2014/xxx für die Fälle 1-29 beim Kläger Einfuhrabgaben nach Art. 220 ZK nach. Im Einzelnen setzte er … € Drittlandszoll – die Differenz zwischen dem in den Fällen 17-20 und 22-29 gewährten Präferenzzoll für Einfuhren aus Thailand und dem Drittlandszoll – sowie … € Antidumpingzoll für Waren chinesischer Herkunft fest. Aus den OLAF-Ermittlungen, insbesondere den Daten der thailändischen Behörden über die Vorlieferungen, ergebe sich, dass die eingeführten Waren tatsächlich ihren Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: China) hätten. Am 7. Februar 2014 legte der Kläger Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Er verweist auf seinen Vortrag zu den Bescheiden, die Gegenstand der Verfahren 4 K 142/15 und 4 K 103/16 sind. Abenteuerlich sei, dass der Kläger nicht gutgläubig gewesen sei. Er habe darauf vertraut, dass die Beamten, die die Ursprungszeugnisse ausstellten, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ursprungszeugnisse kontrollierten. Dass eine solche Kontrolle durchgeführt worden sei, ergebe sich aus dem Text der Ursprungszeugnisse. OLAF habe einseitig und tendenziös ermittelt, weil die Hintergründe der Erteilung der Ursprungszeugnisse nicht überprüft worden seien. Nachdem der Kläger Akteneinsicht genommen hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 den AdV-Antrag des Klägers ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2016 (RBl. xxx/14), zugestellt am 19. Februar 2016, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Nachweis der chinesischen Herkunft ergebe sich im Wesentlichen aus den Dokumenten und Dateien, die C und A dem OLAF übergeben hätten. Anhand der Produktcodes und Rechnungsnummern, die die Lagerbetriebe dokumentiert hätten, lasse sich nachvollziehen, dass die Einfuhrware zuvor aus China nach Thailand importiert und lediglich in anderen Container umgepackt worden sei. Die Aufzeichnungen der Lagerbetriebe basierten wiederum auf chinesischen Vorerwerbsrechnungen und thailändischen Ein- und Ausfuhranmeldungen, die die Lagerhalter von ihren Auftraggebern bzw. den jeweiligen Zolldeklaranten erhalten hätten. Für den Großteil der relevanten Sendungen hätten die Lagerhalter die ihren Anschreibungen zu Grunde liegenden Unterlagen übergeben. Im AdV-Bescheid vom 16. Oktober 2014, Nr. 6-9, die habe der Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass die Ware aus China stamme. Der zeitliche Zusammenhang – die Wiederausfuhren aus Thailand erfolgten stets nur wenige Tage nach der dortigen Einfuhr – und die Verknüpfbarkeit der einzelnen Angaben unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, die zu den meisten Fällen vorliegenden chinesischen Vorerwerbsrechnungen und die bei den Besuchen der Lagerhalter gewonnene Erkenntnisse führten zu dem Schluss, dass die Ware mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich aus China stamme. Der Nacherhebung des autonomen Präferenzzolls stehe nicht entgegen, dass die Ursprungszeugnisse nicht widerrufen worden seien. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz gem. Art. 220 Abs. 2 ZK berufen. Es liege schon kein aktiver Irrtum der beteiligten Zollstellen vor, da die Zollanmeldungen ohne Beschau angenommen worden seien. Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse habe auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Vorliegend hätten die vermeintlichen Ausführer bei der Beantragung des Ursprungszeugnisses erklärt, dass die Waren thailändischen Ursprungs seien. Da anhand der OLAF-Ermittlungen klar sei, dass die Waren tatsächlich lediglich umgeladen worden seien, stehe fest, dass die Angaben, die der Ausführer gemacht habe, unrichtig gewesen sein müssten. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe nicht dargelegt, dass das DFT hätte wissen müssen, dass die Angaben bei der Antragstellung unrichtig gewesen seien. Im Übrigen hätte der Kläger sich im ABl. C Nr. 131, 6 vom 20. Mai 2010 über die Einleitung des Antidumpingverfahrens informieren können. Mit seiner Klage, die am 21. März 2016 bei Gericht eingegangen ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf seinen Vortrag in den Verfahren 4 K 142/15, 4 K 106/16 und 4 K 25/18. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte vorliege, der Beklagte bzw. OLAF den Sachverhalt im Hinblick auf vertrauensschutzbegründende Umstände nicht ausreichend ermittelt habe und dem Korruptionsverdacht gegenüber thailändischen Behörden nicht nachgegangen worden sei. Aus der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes folge eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die vertrauensschutzbegründenden Umstände. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Januar 2014 AT/S/00/2014/xxx in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2016 (RBl. xxx/14) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag sowie den Vortrag in den Verfahren 4 K 142/15, 4 K 106/16 und 4 K 25/18. …