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Urteil

4 K 103/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In Ermangelung einer Unionsregelung sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20, Rn. 74).(Rn.13) 2. Zu den Modalitäten für die Zahlung der Zinsen zählen neben dem Zinssatz und der Berechnungsmethode insbesondere auch der Zinslauf sowie die Festsetzungsfrist.(Rn.13) 3. Da Zinsansprüche nach innerstaatlichem Recht der Festsetzungsverjährung nach § 239 Abs. 1 AO unterliegen, ist mit Blick auf die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes davon auszugehen, dass auch in Bezug auf den unionsrechtlichen Zinsanspruch die Vorschrift des § 239 Abs. 1 AO betreffend die Festsetzungsverjährung Anwendung findet.(Rn.13) 4. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen ist für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar.(Rn.16) 5. Die im nationalen Recht in § 239 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Festsetzungsfrist führt nicht dazu, dass dem Einzelnen die Ausübung der ihm nach der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - konkret die Geltendmachung des Zinsanspruchs für den Zeitraum der Entrichtung der Antidumpingzölle bis zur Erstattung dieser Abgaben - praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Ermangelung einer Unionsregelung sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20, Rn. 74).(Rn.13) 2. Zu den Modalitäten für die Zahlung der Zinsen zählen neben dem Zinssatz und der Berechnungsmethode insbesondere auch der Zinslauf sowie die Festsetzungsfrist.(Rn.13) 3. Da Zinsansprüche nach innerstaatlichem Recht der Festsetzungsverjährung nach § 239 Abs. 1 AO unterliegen, ist mit Blick auf die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes davon auszugehen, dass auch in Bezug auf den unionsrechtlichen Zinsanspruch die Vorschrift des § 239 Abs. 1 AO betreffend die Festsetzungsverjährung Anwendung findet.(Rn.13) 4. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen ist für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar.(Rn.16) 5. Die im nationalen Recht in § 239 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Festsetzungsfrist führt nicht dazu, dass dem Einzelnen die Ausübung der ihm nach der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - konkret die Geltendmachung des Zinsanspruchs für den Zeitraum der Entrichtung der Antidumpingzölle bis zur Erstattung dieser Abgaben - praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.(Rn.16) Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat das beklagte Hauptzollamt im Abrechnungsbescheid im Hinblick auf die im Juni und Juli 2012 erstatteten Antidumpingzölle keinen noch offenen Zinsbetrag ausgewiesen. In § 218 Abs. 2 Satz 1 AO ist bestimmt, dass über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerverhältnis betreffen, die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid entscheidet. Finanzbehörde im Sinne des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO auch die Hauptzollämter. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis zählt nach § 37 Abs. 1 AO neben dem Steueranspruch, dem Steuervergütungsanspruch und dem Haftungsanspruch u.a. auch der Anspruch auf steuerliche Nebenleistung. Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 AO anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 AO und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind. Gegenstand des Abrechnungsbescheides ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, ob und inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerverhältnis noch bestehen und zu verwirklichen sind oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände - scil. Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Eintritt der Zahlungsverjährung - ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2019, VII R 27/17, juris; Urteil vom 28.02.2012, VII R 36/11, juris). Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006, VII R 68/05, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, § 218 AO, Rn. 33). Dies hat bezüglich des Streitfalles zur Konsequenz, dass die Vorschriften der Abgabenordnung in der bis zum 21.07.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: AO a.F.) anzuwenden, die Änderungen der Abgabenordnung durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl. I, S. 1142; im Folgenden: Gesetz vom 12.07.2022) folglich nicht zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs ist der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtmäßig. Das beklagte Hauptzollamt hat mit dem streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid zutreffend über die zwischen ihm und der Klägerin bestehende Streitigkeit entschieden, dass nämlich die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen auf die ihr vom beklagten Hauptzollamt erstatteten Antidumpingzölle durch Eintritt der Verjährung erloschen sind. Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt mit Urteil vom 28.04.2022 (verbundene Rechtssachen C-415/20, 419/20 und 427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost) bekräftigt, dass ein Verwaltungsunterworfener, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages hat (Rn. 51). Der Betreffende hat vielmehr nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den Mitgliedstaat auch auf Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen (Rn. 52). Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 ferner ausgeführt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind (Rn. 74). Zu den Modalitäten für die Zahlung der Zinsen zählen neben dem Zinssatz und der Berechnungsmethode insbesondere auch der Zinslauf sowie die Festsetzungsfrist (vgl. hierzu bereits Schoenfeld, AW-Prax 2022, 409, 412). Insoweit regelt § 239 Abs. 1 Satz 1 AO a.F., dass die Festsetzungsfrist ein Jahr beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt in Fällen des hier zur Anwendung kommenden § 236 AO, dessen Tatbestand dem unionsrechtlichen Zinsanspruch bei erstatteten, weil unionsrechtswidrig festgesetzten Abgaben am Nähesten kommt, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet worden ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO a.F.). Da im Streitfall der Klägerin die von ihr gezahlten Antidumpingzölle im Juni und Juli 2012 erstattet wurden, lief die Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. mir Ablauf des Jahres 2013 ab mit der Folge, dass bezüglich des von ihr begehrten und ihr nach dem Unionsrecht zustehende Zinsanspruch Festsetzungsverjährung eingetreten ist, was das beklagte Hauptzollamt im Abrechnungsbescheid zutreffend festgestellt hat. Dem Eintritt der Festsetzungsverjährung steht nicht entgegen, dass das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 03.05.2013 rechtsirrig einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen verneint und damit fehlerhaft gehandelt hat. Der Sinn und Zweck von Verjährungsfristen liegt gerade darin, Rechtsfrieden unabhängig davon eintreten zu lassen, ob die Behörde eine Entscheidung rechtsfehlerhaft getroffen oder unterlassen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2015, V B 5/15, juris). Es ist in der Rechtsprechung daher geklärt, dass ein Verschulden der Behörde im Regelfall - d.h. wenn die Behörde nicht durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat - nicht dazu führt, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist (vgl. BFH, Urteil vom 19.08.1999, III R 57/98, juris). Da auf Zinsen die für Steuern geltenden Vorschriften gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechend anzuwenden sind, führt auch ein Verschulden des beklagten Hauptzollamtes bei der Nichtfestsetzung von Zinsen nicht dazu, dass zugunsten des Wirtschaftsbeteiligten nach Ablauf der Festsetzungsverjährung noch ein Zinsbescheid zu erlassen ist. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Vorschrift des § 233 Satz 1 AO a.F. (= "Ansprüche aus dem Steuerverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.") den unionsrechtlichen Zinsanspruch aus ihrem Anwendungsbereich ausnahm. Erst durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12.07.2022 ist in dieser Vorschrift das Wort "gesetzlich" durch die Wörter "durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union" ersetzt worden. Dieser Umstand hat indes nicht zur Konsequenz, dass in Bezug auf die dem nationalen Recht zu entnehmenden Modalitäten des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht auf die die Festsetzungsverjährung regelnde Bestimmung des § 239 Abs. 1 AO a.F. abgestellt werden dürfte, sondern stattdessen die die Zahlungsverjährung beinhaltende Vorschrift des § 228 AO heranzuziehen wäre. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind und dass diese Modalitäten u.a. dem Grundsatz der Äquivalenz entsprechen müssen (Rn. 74). Die Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz setzt voraus, dass die streitige nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 31). Da Zinsansprüche nach innerstaatlichem Recht der Festsetzungsverjährung nach § 239 Abs. 1 AO und nicht der Zahlungsverjährung nach § 228 AO unterliegen, ist mit Blick auf die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes davon auszugehen, dass auch in Bezug auf den unionsrechtlichen Zinsanspruch die Vorschrift des § 239 Abs. 1 AO betreffend die Festsetzungsverjährung Anwendung findet, zumal der unionsrechtliche Zinsanspruch hinsichtlich Gegenstand und Rechtsgrund dem Zinsanspruch auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO sehr ähnlich ist. Das erkennende Gericht ist sich bewusst, dass die Modalitäten für die Zahlung der Zinsen in Ermangelung einer Unionsregelung nicht gleichsam unbesehen dem nationalen Recht entnommen werden dürfen. Vielmehr müssen diese Modalitäten, wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74; Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 27 u. 28). Der Europäische Gerichtshof hat indes bereits erkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2011, C-427/10, Banca Antoniana Popolare Veneta, Rn. 24). Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der nach der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2011, C-262/09, Meilicke u.a., Rn. 56; Urteil vom 17.11.1998, C-228/96, Aprile, Rn. 19). So liegt der Fall auch hier: Die im nationalen Recht in § 239 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. normierte Festsetzungsfrist von einem Jahr ermöglicht den Wirtschaftsbeteiligten, ihre nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte, sind sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht zur Zahlung von Abgaben herangezogen worden, in einem angemessenen Zeitraum, der ihnen auch eine Prüfung dieser Rechte unter Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe ermöglicht, geltend zu machen. Dass die Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. letztlich auch der Klägerin nicht die Ausübung der ihr nach der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - konkret die Geltendmachung des Zinsanspruchs für den Zeitraum der Entrichtung der Antidumpingzölle bis zur Erstattung dieser Abgaben - nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert hat, zeigt im Übrigen der Umstand, dass die Klägerin bereits im August 2012 beim beklagten Hauptzollamt die Verzinsung des Abgabenbetrages beantragt hatte, was das beklagten Hauptzollamt freilich rechtsirrig versagt hatte. Das erkennende Gericht übersieht im vorliegenden Kontext nicht, dass die Klägerin - wie bereits vorstehend bemerkt - innerhalb der Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. einen Antrag auf Verzinsung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Antidumpingzölle gestellt und damit die Initiative zur Wahrung ihrer nach dem Unionsrecht verliehenen Rechte ergriffen hat. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche nicht erfordert, dass die nationalen Behörden von Amts wegen Geldbeträge erstatten, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht entrichtet wurden, und auf diese Beträge Zinsen zahlen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht die Initiative für ein streitiges Verfahren ergriffen hat (Rn. 78). Diese Passage des Urteils darf nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts indes nicht dahin verstanden werden, dass zur Wahrung der unionsrechtlichen Rechte die bloße Stellung eines entsprechenden Antrags zwar erforderlich, aber auch ausreichend ist, der weitere Ablauf des Verwaltungsverfahrens also auf den Erhalt dieser Rechte keinen Einfluss hat. Die Formulierung "Initiative ... ergriffen hat" beschränkt sich nämlich nicht auf die bloße Geltendmachung der Rechte, sondern beinhaltet auch deren Erhalt, was im Falle der - wie hier - Versagung des Zinsanspruchs bedeutet, dass der Wirtschaftsbeteiligte gegen diese behördliche Entscheidung die nach dem nationalen Recht zulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen hat, was die Klägerin jedoch versäumt hat. Dieses Verständnis des erkennenden Gerichts wird bestärkt durch den Umstand, dass der Gerichtshof in diesem Kontext ausdrücklich die Formulierung "streitiges Verfahren" verwendet. Die bloße Antragstellung und Geltendmachung des Zinsanspruchs stellt indes nicht die Einleitung eines streitigen Verfahrens dar. Ein streitiges Verfahren wird vielmehr nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht erst mit der Einspruchseinlegung gegen die ablehnende behördliche Entscheidung eingelegt. Wird - so wie vorliegend - gegen den Ablehnungsbescheid der Behörde kein Einspruch eingelegt mit der Folge, dass dieser in Bestandskraft erwächst, fehlt es an einem streitigen Verfahren zum Erhalt der nach dem Unionsrecht verliehenen Rechte; der Wirtschaftsbeteiligte ergreift gerade keine Initiative, er gibt seine Initiative vielmehr auf mit der Konsequenz, dass ihm die nach dem Unionsrecht an sich zustehenden Rechte verlustig gehen. In diesem Sinne hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) dann auch klargestellt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze es nicht verbieten, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass die Zahlung von Zinsen "nur geschuldet wird, wenn ein ... Rechtsbehelf eingelegt worden ist" (Rn. 84). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Zinsen im Wege eines Abrechnungsbescheides. Die Klägerin hatte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und April 2012 Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, für die das beklagte Hauptzollamt unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18.12.2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350/35, im Folgenden: VO Nr. 1355/2008) Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt ... Euro festgesetzt hatte. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10) die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig erklärt hatte, erstattete das beklagte Hauptzollamt der Klägerin die von ihr gezahlten Antidumpingzölle mit verschiedenen Bescheiden aus dem Juni und Juli 2012. Mit E-Mail vom 10.08.2012 beantragte die Klägerin die Verzinsung des erstatteten Abgabenbetrages, was das beklagte Hauptzollamt in der Folge mit Bescheid vom 03.05.2013 unter Hinweis auf Art. 241 Zollkodex (ZK) ablehnte. Gegen den Bescheid vom 03.05.2013 legte die Klägerin keinen Einspruch ein. Mit Schreiben vom 29.08.2017 beantragte die Klägerin sodann die Verzinsung des Erstattungsbetrages im Wege des Erlasses eines Abrechnungsbescheides, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 02.06.2018 ablehnte. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2021 zurück. Mit ihrer am 21.09.2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie verweist darauf, dass ihr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein unmittelbar aus dem Unionsrecht folgender Zinsanspruch in Bezug auf die unionsrechtswidrig erhobenen Antidumpingzölle zustehe. Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (C-415/20) verdeutlich, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht erfordere, dass die nationalen Behörden von Amts wegen unionsrechtswidrig erhobene Abgaben erstatteten oder derartige Zinsen zahlten, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht die Initiative für ein streitiges Verfahren ergriffen habe. Anders verhalte es sich jedoch, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte tätig geworden sei. Sie - die Klägerin - habe auf der Grundlage des geltenden nationalen Verfahrensrechts nachweislich die Initiative ergriffen und bereits im August 2012 Anträge auf Verzinsung der Erstattungsbeträge gestellt, was das beklagte Hauptzollamt allerdings mangels einer entsprechenden Zinsregelung im nationalen Recht und unter unionsrechtswidriger Auslegung des Art. 241 ZK vereitelt habe. Ihre Initiative habe sie dann mit der Beantragung des streitgegenständlichen Abrechnungsbescheides wieder aufgegriffen. Dass der Ablehnungsbescheid aus dem Mai 2013 zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen sei, sei vorliegend ohne Belang. Da die nationale Vorschrift des § 233 AO in der bis zum 21.07.2022 geltenden Fassung den hier in Rede stehenden Zinsanspruch nicht erfasst habe, sei die Vorschrift des § 239 AO betreffend die Festsetzungsverjährung nicht anwendbar mit der Folge, dass die in § 228 AO geregelte fünfjährige Zahlungsverjährung die Grenze der verfahrensrechtlichen Erstattung bilde. Ausgehend von diesem Verständnis sei keine Zahlungsverjährung eingetreten, da die Verjährung des bereits 2012 geltend gemachten Anspruchs gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO unterbrochen worden sei. Die Klägerin beantragt, den Abrechnungsbescheid vom 29.08.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2021 dahingehend zu ändern, dass der Zinsanspruch betreffend die im Juni und Juli 2012 erstatteten Antidumpingzölle nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen ist. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und merkt ergänzend an, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten des der Klägerin nach dem Unionsrecht zustehenden Zinsanspruchs dem nationalen Recht zu entnehmen seien. Das nationale Recht kenne zwar keine unmittelbar einschlägige Rechtsnorm betreffend unionsrechtliche Erstattungszinsen auf unionsrechtlich nicht geschuldete Einfuhrabgaben. Im Rahmen einer sinngemäßen Auslegung komme den unionsrechtlichen Erstattungszinsen der Tatbestand des § 236 AO am nächsten. Wenn ein derartiger Anspruch bestehe, setzten die Behörden die Zinsen grundsätzlich von Amts wegen fest. Der Zinsanspruch erlösche jedoch, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 239 Abs. 1 AO festgesetzt worden sei. Das sei hier der Fall. Aufgrund des Ablaufs der einjährigen Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 AO sei im Jahr 2017, dem Jahr der Antragstellung durch die Klägerin, eine Festsetzung der Zinsen nicht mehr möglich. ...