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Urteil

4 K 30/18

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2023:0125.4K30.18.00
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Leitsätze
1. Ein Musterbuch mit Kunsthaaren zur Haarfarbdarstellung stellt eine zusammengesetzte Ware dar, die aus zwei Bestandteilen besteht. Der bedruckte Einband aus Pappe ist als anderer Druck der Position 4911 KN zuzuweisen. Die zu Haarsträhnen zusammengefassten gefärbten Kunsthaare stellen als synthetische Chemiefasern andere konfektionierte Spinnstoffwaren der Position 6307 KN dar.(Rn.26) 2. Die Ware ist nach der AV 3 b) KN in die Position 6307 KN einzureihen, da die Spinnstofffasern der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen.(Rn.29) Bei der Verwendung des Musterbuches zur Bewerbung der Haarfärbeprodukte eines Kosmetikherstellers und zur Präsentation von Haarfärbeergebnissen einer Colorationsreihe zum Treffen einer Farbauswahl durch einen (Friseur-)Kunden sind jeweils die gefärbten Spinnstofffasern von vorrangiger und das Druckerzeugnis von nachrangiger Bedeutung.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Musterbuch mit Kunsthaaren zur Haarfarbdarstellung stellt eine zusammengesetzte Ware dar, die aus zwei Bestandteilen besteht. Der bedruckte Einband aus Pappe ist als anderer Druck der Position 4911 KN zuzuweisen. Die zu Haarsträhnen zusammengefassten gefärbten Kunsthaare stellen als synthetische Chemiefasern andere konfektionierte Spinnstoffwaren der Position 6307 KN dar.(Rn.26) 2. Die Ware ist nach der AV 3 b) KN in die Position 6307 KN einzureihen, da die Spinnstofffasern der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen.(Rn.29) Bei der Verwendung des Musterbuches zur Bewerbung der Haarfärbeprodukte eines Kosmetikherstellers und zur Präsentation von Haarfärbeergebnissen einer Colorationsreihe zum Treffen einer Farbauswahl durch einen (Friseur-)Kunden sind jeweils die gefärbten Spinnstofffasern von vorrangiger und das Druckerzeugnis von nachrangiger Bedeutung.(Rn.35) I. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle des Senats, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO). II. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der auf Art. 220 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1; im Folgenden: ZK) gestützte Nacherhebungsbescheid vom 5. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nach dieser Vorschrift hat, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand festgestellt und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Waren insbesondere als Werbedrucke der Unterposition 4911 1090 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in den zu den Einfuhrzeitpunkten jeweils gültigen Fassungen zollfrei eingeführt. Richtigerweise betrug der Zollsatz jedoch 6,3 %, da die Waren als andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, andere als in den Positionen 6301 KN bis 6306 KN und in den Unterpositionen 6307 1010 KN bis 6307 9091 KN genannt, in die Unterposition 6307 9099 KN einzureihen sind. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die zolltarifliche Einreihung der von der Klägerin eingeführten Waren, die Gegenstand des Einfuhrabgabenbescheids sind. Diese und die weiteren im Prüfungszeitraum eingeführten insbesondere Musterbücher sind in Bilddateien auf der CD-ROM in der Sachakte des Verfahrens 4 K 29/18 festgehalten. Nachdem die Beteiligten bereits im Einspruchsverfahren und auch im Gerichtsverfahren vor der mündlichen Verhandlung diese Waren aufgrund ihrer übereinstimmenden charakterbestimmenden Merkmale nicht differenziert betrachtet hatten, haben sie sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend verständigt, dass sich die zolltarifliche Einreihung aller streitgegenständlichen Waren und auch die gerichtlichen Entscheidungen in den Verfahren 4 K 30/18 bis 4 K 34/18 nach der Einreihung eines repräsentativen Musterbuchs richten soll. Hierzu wurde das besonders oft eingeführte Musterbuch "XXX" des Farbherstellers A ausgewählt. Dieses im Tatbestand beschriebene Musterbuch ist als andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen in die Unterposition 6307 9099 KN einzureihen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, C-121/95, juris; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VII R 78/00, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1997, C-143/96, juris). Weiter werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 9. Mai 2000, VII R 14/99, juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14. November 2000, VII R 83/99, juris). Daran gemessen ist das Musterbuch als andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen, andere als in den Positionen 6301 KN bis 6306 KN genannt, in die Position 6307 KN einzureihen. Dabei kann die Ware nicht nach der AV 1 KN eingereiht werden, da sie aus zwei Bestandteilen besteht, die jeweils von verschiedenen Tarifpositionen erfasst werden und keine Position existiert, die diese zusammengesetzte Ware als Ganzes erfasst (1.). Deshalb richtet sich ihre Einreihung auch nicht nach der AV 3 a) KN (2.), sondern nach der AV 3 b) KN (3.). 1. Eine Einreihung nach der AV 1 KN kommt nicht in Betracht, da keine KN-Position existiert, die nach ihrem Wortlaut Waren wie das vorliegende "Musterbuch mit gefärbten Spinnstofffasern zur Haarfarbdarstellung" erfasst. 2. Die Ware ist auch nicht nach der AV 3 a) Satz 1 KN einzureihen. Danach geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwar kommen vorliegend zwei Positionen in Betracht, es liegt aber keine Position mit einer genaueren Warenbezeichnung vor, die der Position mit einer allgemeinen Warenbezeichnung vorgehen könnte. Das Musterbuch stellt sich als eine zusammengesetzte Ware dar, die aus zwei Bestandteilen besteht. Der bedruckte Papp- oder Papiereinband ist, wovon auch die Beteiligten ausgehen, als "anderer Druck" der Position 4911 KN zuzuweisen. Die aus Polyamid bestehenden Kunsthaare stellen nach der Anmerkung 1 a) zu Kap. 54 KN synthetische (Chemie-)Fasern dar (vgl. auch die Erläuterungen zu Kapitel 54 HS, EZT-Nr. 05.0 ff, 12.0). Diese Spinnfasern unterfallen, da vorherige Kapitel nicht in Betracht kommen, dem Kapitel 63 KN (andere konfektionierte Spinnstoffwaren). Dort sind sie der (Auffang-)Position 6307 KN als "andere konfektionierte Waren" zuzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine Konfektionierung der Kunsthaarsträhnen gegeben. Hinsichtlich der Konfektionierung weicht die Definition des Zolltarifs von unterschiedlichen Definitionen im Handel und dem allgemein üblichen Sprachgebrauch ab. Als konfektioniert im Sinn des Abschnitts XI KN gelten nach der Anmerkung 7 e) zu Abschnitt XI KN bereits Waren, die durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt sind, mit Ausnahme bestimmter Meterwaren, die hier nicht in Betracht kommen. Im Musterbuch sind die Spinnstofffasern am oberen Ende zusammengefügt und fest im Druckerzeugnis verklebt, um das Haarfärbeergebnis in Form einer kurzen Kunsthaarsträhne darzustellen, was für eine Konfektionierung nach der o.g. Definition ausreicht. Keine der Positionen 4911 KN oder 6307 KN beinhaltet jedoch eine genauere bzw. allgemeine Warenbezeichnung im Sinne der AV 3 a) KN, da sich die in Rede stehenden Tarifpositionen jeweils nur auf einen Bestandteil der zusammengesetzten Ware beziehen. Die AV 3 a) KN regelt lediglich die Fälle, in denen die konkurrierenden Positionen die Ware jeweils als Ganzes erfassen. 3. Die Einreihung des Musterbuchs als andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen der Position 6307 KN folgt aus der AV 3 b) KN. Danach sind u.a. Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) KN nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Vorliegend verleihen die Spinnstofffasern dem Musterbuch seinen wesentlichen Charakter, weshalb seine zolltarifliche Einreihung der Einreihung dieses Bestandteils folgt. Nach den Erläuterungen zur AV 3 b) HS (EZT-Nr. 19.1) kann sich das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. Welches dieser nicht abschließenden Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23). Auch die Wirkung eines Bestandteils oder Stoffs auf die Sinnesorgane kann von Bedeutung sein (Alexander in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 56, Rn. 30). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5). Hierbei kann es vorkommen, dass einzelne Produktmerkmale unberücksichtigt bleiben (BFH, Urteil vom 2. Juni 1992, VII K 2/91, juris, Rn. 10). Um festzustellen, welcher Bestandteil, aus denen eine Ware besteht, für sie charakterbestimmend ist, bietet es sich schließlich zu prüfen an, ob diese Ware auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (EuGH, Urteil vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, Rn. 37). Die danach anzustellende Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Spinnfasern und nicht das Druckerzeugnis den Charakter des Musterbuches bestimmen. Dabei erweisen sich die meisten der genannten Merkmale im Fall des Musterbuches als wenig hilfreich. Zwar steht hinsichtlich des Umfangs und des Gewichts das Druckerzeugnis im Vordergrund. Was das Erscheinungsbild angeht, kann aber nicht übersehen werden, dass es sich bei acht von zehn Seiten des Druckerzeugnisses um nahezu ausschließlich weiße Seiten handelt, auf denen die gefärbten Kunsthaarsträhnen präsentiert werden. Auch ein Abstellen auf den Wert der Bestandteile führt nicht weiter. Zwar fallen für den Druck rund 50 % der Gesamtkosten an; wegen der Bedeutung der Kunsthaare nehmen die Kunden hierfür aber Kosten i.H.v. 25 % der Gesamtkosten in Kauf. Entscheidend ist daher, worauf auch die Beteiligten abstellen, die Bedeutung der jeweiligen Bestandteile für die Verwendung der Ware. Insoweit kommt dem Druckerzeugnis lediglich eine nachrangige Bedeutung zu, auch wenn es nicht bloß der Aufbewahrung der konfektionierten Spinnstoffwaren dient. Die Kunsthaarsträhnen sind für die Verwendung der Ware von vorrangiger Bedeutung. Hinsichtlich der Verwendung des Musterbuches ist der tarifrechtliche Grundsatz zu beachten, dass bei der zolltariflichen Einreihung auf den Verwendungszweck einer Ware nur insoweit abgestellt werden darf, als im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird und er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware bemisst. So ist beispielsweise die Frage, ob ein Buch oder eine Broschüre überwiegend Werbezwecken dient, allein anhand der jeweiligen Druckschrift zu beurteilen. Entscheidend ist in diesem Fall, ob ein Druck nach seiner Beschaffenheit und seiner erkennbaren Zweckbestimmung, also nach Art der Aufmachung, des Inhalts und Herausgabezweck, soweit diese ihren Niederschlag in dem Druck gefunden haben, überwiegend Werbezwecken dient. Die Beurteilung richtet sich allein nach dem Inhalt der Druckschrift (BFH, Urteil vom 14. Juni 2016, VII R 12/15, juris, Rn. 13 ff.). Unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Musterbuches besitzt dieses zwei Verwendungszwecke (a.). Einer Entscheidung, welche Verwendung im Vordergrund steht, bedarf es nicht. In beiden Fällen sind die Spinnstoffwaren von vorrangiger und das Druckerzeugnis von nachrangiger Bedeutung (b.). a. Angesichts der Beschaffenheit und der erkennbaren Zweckbestimmung, also der Aufmachung, des Inhalts und des Herausgabezwecks, soweit diese ihren Niederschlag im Musterbuch gefunden haben, dient die Ware zunächst der Bewerbung der Haarfärbeprodukte der Produktreihe XXX des Kosmetikherstellers A. Auf der ersten Seite des Musterbuches werden, wenn auch mit wenigen Worten, die besonderen Eigenschaften der Haarcoloration hervorgehoben, ihre Vorzüge angepriesen und damit beworben. Unterstrichen wird die angepriesene Qualität durch die hochwertige und ansprechende Gestaltung des Druckerzeugnisses und die sorgfältige Platzierung und Verankerung der 66 Kunsthaarsträhnen. Eine bestimmte Adressierung dieser Werbebotschaft hat indes keinen Niederschlag in der Ware gefunden. Insbesondere ergibt sich aus ihr nicht, dass, wie die Klägerin vorträgt, die Werbebotschaft vorrangig im Verhältnis des Kosmetikherstellers zu seinen Kunden (Friseursalons) wirken solle. Der zweite erkennbare Verwendungszweck der Ware ist die Präsentation von Haarfärbeergebnissen der Produktreihe XXX zum Treffen einer Farbauswahl durch einen (Friseur-)Kunden. Über die 66 gefärbten Haarsträhnen werden auf acht von zehn Seiten des Buches die Haarfärbeergebnisse der Produktreihe authentisch visualisiert. Anhand der jeder Kunsthaarsträhne zugeordneten Farbnummer lässt sich die dargestellte Haarfarbe der entsprechenden Coloration zuordnen, die dann wie auf der letzten Seite des Musterbuches beschrieben angemischt und auf das Haar aufgetragen wird. b. Hinsichtlich beider Verwendungszwecke sind die aus konfektionierten Spinnstofffasern bestehenden Kunsthaarsträhnen von vorrangiger Bedeutung. Was die Farbauswahl angeht, werden die Farben der Produktreihe XXX allein über die Kunsthaarsträhnen realistisch präsentiert. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gelegentlich nur geringen Farbunterschiede zwischen den Strähnen. Die Bedeutung des Druckerzeugnisses ist insoweit deutlich nachrangig, beschränkt sich aber auch nicht nur auf die Aufbewahrung der Kunsthaare. Ohne die oberhalb der jeweiligen Spinnstoffsträhne gedruckten Farbnummer würde eine Zuordnung der gewählten Haarfarbe zur entsprechenden Coloration und damit das beabsichtigte Färben der Haare nicht gelingen. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, dass, wie eingangs bereits erwähnt, die Wirkung eines Bestandteils auf die Sinnesorgane von Bedeutung für die Bestimmung des charakterbestimmenden Bestandteils sein kann. Hierzu hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, was die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Bedeutung der Kunsthaarsträhnen stützt, dass diese "extrem wichtig" für die Haarfarbdarstellung seien. Die Fasern würden Emotionen beim Kunden wecken. Bereits die Lichtreflexe seien anders als im Fall eines ausschließlichen Farbdrucks. Deshalb würde sie, die Klägerin, keine Musterbücher ohne Kunstfasern herstellen und die Kosmetikindustrie würde solche auch nicht nachfragen, sondern aus den genannten Gründen einen höheren Preis für Musterbücher mit Kunsthaaren zahlen. Lediglich informatorisch sei noch angemerkt, dass die vorrangige Bedeutung der Kunsthaarsträhnen für die Farbauswahl bei anderen von der Klägerin produzierten Musterbüchern zusätzlich dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Kunsthaarsträhnen aus den Büchern herausgenommen werden können. Ersichtlich dient dies dazu, die in Aussicht genommene neue Haarfarbe im Rahmen der Farbauswahl mit der Haar-, Haut- oder Augenfarbe abzugleichen. Hinsichtlich des weiteren Verwendungszwecks der Bewerbung der Haarfarbeprodukte ergibt sich kein anderes Bild. Zwar werden die Produkteigenschaften der Coloration auf der ersten Seite des Musterbuches formuliert und angepriesen. Die behauptete Qualität wird aber visualisiert und soll belegt werden durch die 66 Kunsthaarsträhnen, die damit erneut von vorrangiger Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang gewinnt der o.g. sog. "Ausblendtest" zumindest in abgewandelter Form Bedeutung. Kein Kunde, sei es der Betreiber eines Friseursalons oder ein Endverbraucher wird sich realistischer Weise von den im Druckerzeugnis formulierten Werbeversprechen beeindrucken lassen, wenn dieses nicht auch durch die Kunsthaarsträhnen bestätigt wird. Anders formuliert wird niemand dem Versprechen "..." Glauben schenken und sich für eine Coloration der Reihe XXX entscheiden, wenn die Kunsthaarsträhnen altmodische oder fade wirkende Haarfärbergebnisse abbilden würden. Im Hinblick auf die umfangreiche Produktpalette der Klägerin, wie sie sich insbesondere aus den mit der Klage eingereichten Fotos ergibt, sei noch darauf hingewiesen, dass sich an dieser Bewertung aufgrund der dargelegten Bedeutung der Kunsthaarsträhnen auch bei Musterbüchern nichts ändern würde, die einen umfangreicheren Werbetext und weniger Kunstfasern beinhalten. Selbst in derzeit nicht ersichtlichen Fällen, in denen die beiden Bestandteile von gleichrangiger Bedeutung wären, würde dies im Übrigen lediglich zu einer Unanwendbarkeit der AV 3 b) KN führen und solche Musterbücher würden über die AV 3 c) KN ebenfalls in die Position 6307 KN eingereiht werden. 4. Soweit sich der Nacherhebungsbetrag nach der Begründung des angegriffenen Bescheids zu einem geringen Anteil auch aus einer Neubewertung des von der Klägerin angegebenen Zollwerts ergibt (vgl. Ziffer 3.2 ff. des Prüfberichts) hat die Klägerin dies nicht beanstandet und hierzu weder im Einspruchs-, noch im Klageverfahren vorgetragen. Insoweit sind auch keine Fehler ersichtlich. Gleiches gilt im Übrigen insgesamt hinsichtlich der Höhe des Nacherhebungsbetrages. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen der zolltariflichen Einreihung von sog. Musterkatalogen zur Haarfarbdarstellung. Die Klägerin produziert und vertreibt Produkte für die Kosmetikindustrie, insbesondere aus Pappe oder Papier hergestellte ein- oder mehrfarbig bedruckte Farbkarten, Bücher, Boards, Displays und Fächer, die die Färbeergebnisse von Haarfärbeprodukten der Kosmetikindustrie durch in diesen Waren eingebettete gefärbte Kunsthaarsträhnen darstellen. Die Haarsträhnen sind jeweils am oberen Rand zusammengefasst und in den Büchern bzw. an den Displays befestigt. Im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Januar 2010 führte die Klägerin solche in Drittländern hergestellten Waren als Werbedrucke zollfrei in das Zollgebiet der Union ein. Darunter befand sich auch das Musterbuch zur Darstellung der Haarfärbeergebnisse der Produktreihe XXX von A. Das Buch besitzt ein DIN A4-ähnliches Format, ist aus fester Pappe gefertigt und mehrfarbig bedruckt, wobei die Grundfarbe Weiß ist. Auf dem Buchrücken sind der Hersteller A und der Produktname XXX genannt. Gleiches gilt für den Frontdeckel, auf dem mittig acht mehrfarbig gestaltete Kreise abgebildet sind, die die im Buch dargestellten jeweiligen Farbreihen symbolisieren. Auf der Innenseite des Buchdeckels wird der Produktname wiederholt mit dem Zusatz ... "...". Die wie das ganze Buch im Grundton Weiß gehaltene Seite wird durch eine violette Grafik ergänzt. Auf den folgenden acht Seiten sind insgesamt 66 gefärbte Kunsthaarsträhnen mit einer Länge von je ca. 6 cm und einer Breite von je ca. 2 cm an der Befestigungsstelle, die nach unten trapezförmig in die Breite gehen, überwiegend in Viererreihen und nach Farbtönen geordnet im Buch befestigt. Oberhalb der Reihen ist immer der Grundfarbton genannt, zu dem die gefärbten Kunsthaarsträhnen gehören und die sich innerhalb dieses Farbtons ggf. auch nur in Nuancen voneinander unterscheiden. Hierunter wiederholt sich jeweils einer der mehrfarbig gestalteten kleinen Kreise, die sich auch auf dem Buchdeckel befinden. Direkt oberhalb der Kunsthaarsträhnen ist eine Farbnummer gedruckt, mit deren Hilfe sich das dargestellte Haarfärbeergebnis den Haarfärbemitteln der Serie XXX zuordnen lässt. Auf der Innenseite des Rückdeckels befinden sich in zweisprachiger Ausführung "wichtige Hinweise" zur Anwendung der Haarfärbemittel, u.a. zur Vorbereitung, zum Auftragen und Ausspülen der Coloration und den Besonderheiten bei der Erstanwendung oder bei der Anwendung auf bereits coloriertem Haar. In einer kleinen Grafik wird dargestellt wie das Färbemittel mit der sog. Entwicklerflüssigkeit gemischt wird. ... Auf dem weißen Rückdeckel sind lediglich mittig der Hersteller A und unten eine Homepage und eine Telefonnummer angegeben. Im Rahmen einer Zollprüfung über den o.g. Zeitraum beanstandete der Beklagte die Einreihungspraxis der Klägerin bei solchen Waren und vermerkte im Prüfbericht vom 28. April 2010, dass die Klägerin sie in zahlreichen Fällen unter den Codenummern 4911 1090 000 bzw. 4820 1090 000 zollfrei angemeldet und in den freien Verkehr überführt habe. Es handele sich dabei um bedruckte Mappen mit Kunsthaarsträhnen aus synthetischen Spinnstoffen der Position 6307 KN in verschiedenen Farbabstufungen zur Präsentation von Haarfarben. Diese seien in Bezug auf die Verwendung der Ware als charakterbestimmend i.S.d. AV 3 b) KN anzusehen. Die Mappen dienten in erster Linie der Aufbewahrung der Kunsthaarsträhnen und hätten somit eine untergeordnete Bedeutung. Damit scheide eine Einreihung als Druckerzeugnis der Position 4911 KN aus. Vielmehr seien die Waren als konfektionierte Spinnstofferzeugnisse der Codenummer 6307 9099 990 (Zollsatz 6,3 %) zuzuweisen (Ziffer 3.3.2 des Prüfberichts). In der Folge erließ der Beklagte sechs Einfuhrabgabenbescheide und erhob jeweils Zoll unter Verweis auf seine Ausführungen unter Ziffer 3.3.2 des Prüfberichts nach. Hierzu zählt auch der vorliegend streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Mai 2010 über ... € (AT/S/00/XXX/XX/2010/XXX). Hiergegen legte die Klägerin am 20. Mai 2010 Einspruch ein. Die Waren dienten der Bewerbung von Haarfärbeprodukten, wobei die Werbebotschaft durch die Druckerzeugnisse, deren Bestandteil die Spinnstofferzeugnisse seien, getragen werde. Eine vom Beklagten eingeholte Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums Frankfurt (BWZ) bestätigte im Folgenden die Rechtsauffassung des Beklagten. Nach Mitteilung dieses Untersuchungsergebnisses an die Klägerin widersprach diese dem Begutachtungsergebnis. Es sei unrichtig, dass die Produkte zur Haarfarbdarstellung allein dazu dienten, Friseurkunden eine Farbauswahl durch die gefärbten Haarsträhnen zu ermöglichen. Die Waren beinhalteten eine Werbebotschaft, welche sich an Unternehmen der Kosmetikwirtschaft richte. Sie würden zum Transport von Werbebotschaften als Werbemittel zur Kaufanimation im Bereich der Haarkosmetik eingesetzt. Diese Werbebotschaft werde durch die Werbeprospekte, deren Bestandteil die Spinnstofferzeugnisse seien, getragen. Die Botschaft richte sich nur zum Teil an den Endkunden. Auch der Kunde, z.B. ein Friseursalon, solle von der Qualität und den Eigenschaften des beworbenen Haarfärbemittels überzeugt werden. Lediglich sekundär dienten die Waren der Farbauswahl durch den Endkunden. Sie dienten primär der Bewerbung von Haarfärbprodukten, wodurch Unternehmen der Haarkosmetik die Qualität und Eigenschaft ihrer Produkte gegenüber Friseuren und Endkunden darstellten. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2018 (RBL XXX/10) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die streitgegenständlichen Druckerzeugnisse mit Kunsthaarsträhnen aus synthetischen Chemiefasern seien aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt. Da sie als Gesamtware von keinem der für die einzelnen Bestandteile in Frage kommenden Positionswortlauten unmittelbar erfasst würden, seien sie gemäß der AV 3 b) KN nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil einzureihen. Vorliegend sei dabei auf das Kriterium "Bedeutung in Bezug auf die Verwendung" abzustellen. Die eingeführten Waren beständen aus mehr oder weniger bedruckten Musterbüchern, die mit Kunsthaarsträhnen ausgestattet seien, um Haarfärbeergebnisse zu veranschaulichen. Solche Musterbücher bzw. Displays würden den Kunden im Friseursalon vorgelegt, damit diese anhand der als Farbmuster dienenden Haarsträhnen eine gewünschte Farbe auswählen könnten. Die Aufdrucke oberhalb der Farbmuster gäben lediglich die Bezeichnung oder die Nummern der durch die Haarsträhnen veranschaulichen Farbtöne wieder, anhand derer der Friseur das richtige Haarfärbemittel auswählen könne. Die daneben teilweise in den Waren abgedruckten Hinweise für den Friseur seien sowohl für den von der Klägerin vorgetragenen Verwendungszweck der Bewerbung von Haarfärbeprodukten als auch für die Kundschaft, die ihre Haarfarbe auswähle, ohne Bedeutung. Selbst wenn ein Salon zwei Musterbücher unterschiedlicher Hersteller bereithalte, werde der Kunde die Haarfarbe vornehmlich oder nur aufgrund des Farbtons der gefärbten Haarsträhne auswählen und nicht aufgrund der Werbebotschaft, die durch das Musterbuch vermittelt werde. Die von der Klägerin angeführte Werbefunktion laufe damit ins Leere. Daher würden die Kunsthaarsträhnen aus synthetischen Chemiefasern unter Anwendung der AV 3 b) KN den Charakter der zusammengesetzten Ware bestimmen. Die Klägerin hat am 9. März 2018 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren und unterstreicht, dass sie Produkte zur Haarfarbdarstellung herstelle, auf deren Grundlage ihre Kunden (Kosmetikhersteller) ihre Produkte (Haarfarben) an die Anwender (vorrangig Friseure) vertrieben. Die Waren dienten den Kunden zur Verbreitung von Informationen über die von Ihnen produzierten Haarfarben an ausgesuchte Zielgruppen wie Friseure oder Verkaufsstellen im Einzelhandel, um die Produkte bekanntzumachen und ihren Verkauf zu fördern. Die einzige Funktion der Waren sei es, über den Kosmetikhersteller und die von ihm hergestellten Haarfarben zu informieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den Musterkatalogen nicht bloß um Mappen zur Aufbewahrung konfektionierter Spinnstofferzeugnisse. Vielmehr lägen Unikate zur Haarfarbdarstellung vor, die je nach Auftrag ausgestaltet seien. Die gesamten streitgegenständlichen Waren zielten darauf ab, Haarfärbeprodukte zu bewerben. Nur im Ausnahmefall würden dabei die Spinnstofferzeugnisse der Übermittlung der Werbebotschaft dienen. Sie seien lediglich Bestandteil einer solchen. Im Wesentlichen werde die Werbebotschaft durch die Werbeprospekte getragen. Als Werbemittel zur Bewerbung von Haarfärbeprodukten und aufgrund ihrer Gestaltung als Werbekataloge seien sie als Werbedrucke der Unterposition 4911 1090 KN zu klassifizieren. Soweit sich die tarifliche Einreihung nach dem Verwendungszweck richte, komme deshalb nur diese Einreihung als Werbedruck in Betracht. Wesentlicher Bestandteil der zu vermittelnden Werbebotschaft sei dabei die Qualität des beworbenen Haarfärbeprodukts, also die Farbe. Die mit der Ware bezweckte Botschaft sei nur vollständig, wenn mit der Wiedergabe der Farbe auch ihr Hersteller mitgeteilt werde. Die Übermittlung der Farbinformationen erfolge im Wesentlichen über das Druckerzeugnis. Die bei der Darstellung der Haarfärbeergebnisse verwendeten Kunststofffasern ständen insoweit als untrennbarer Bestandteil des Werbe- bzw. Informationsträgers im Hintergrund. Soweit sich die Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit richte, führe dies zu keiner anderen Einreihung. Die gefärbten Chemiefasern besäßen als geringfügiger Bestandteil des Werbeträgers lediglich eine untergeordnete Funktion. Selbst wenn der Umfang dieser Fasern als wesentlich erachtet würde, könne dies nicht zu einer Einreihung als konfektionierte Spinnstoffe führen. Die Waren wiesen keine Konfektionierung von Spinnstoffen auf. Auch eine Einreihung nach der AV 3 b) KN führe zu keinem anderen Ergebnis. Für die Waren lägen drei Verwendungszwecke vor, nämlich die Darstellung von Haarfärbeergebnissen verschiedener Haarfärbeprodukte, Informationen über die Eigenschaften von Haarfärbeprodukten und Informationen über deren Hersteller. Das charakterbestimmende Merkmal der streitgegenständlichen Waren sei bestimmt durch die Ausgestaltung in der Form von Katalogen und Werbeschriften. Bei der objektiven Bestimmung des Warencharakters trete die geringfügige Verwendung von gefärbten Chemiefasern zur Haarfarbdarstellung neben diesem wesentlichen Merkmal weitgehend zurück. Die gefärbten Chemiefasern seien auch allein nicht geeignet, über ihre eigene Färbung hinaus Informationen über den Hersteller der Haarfärbemittel zu geben und damit den Verwendungszweck der Ware, nämlich die Verbreitung von Informationen über das Produkt eines Haarkosmetikunternehmens zu erfüllen. Charakterbestimmend seien danach nicht die Synthetikfasern, sondern der Informationsgehalt der Haardisplays als Informationsmittel (Werbekataloge) über Haarfarben, deren Hersteller und Bezugsmöglichkeiten. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Mai 2010 (AT/S/00/XXX/XX/2010/XX) und die Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2018 (RBL XXX/10) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags bezieht sich der Beklagte auf die Gründe der Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte des Beklagten dieses Verfahrens und die Sachakte des Beklagten im Parallelverfahren 4 K 29/18 verwiesen, die eine CD-ROM mit Fotos aller im Prüfungszeitraum eingeführten streitgegenständlichen Waren enthält, darunter auch Fotos des beschriebenen Musterbuches XXX (...). Die genannten Sachakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25. Januar 2023 über die gemeinsame Verhandlung der Verfahren 4 K 29/18 bis 4 K 34/18 verwiesen.