Urteil
4 K 114/22
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0302.4K114.22.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung von Einfuhrabgaben ist rechtmäßig, wenn der Wert der mitgeführten Waren die persönliche Einreisefreimenge überschreitet. Es kommt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der mitgeführten Ware an.(Rn.19)
(Rn.20)
(Rn.21)
2. Die persönliche Einreisefreimenge kann nur von Personen geltend gemacht werden, die die Waren entweder unmittelbar physisch mit sich führen(Rn.21)
oder jedenfalls bei einer durchgeführten Kontrolle selbst physisch anwesend sind.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung von Einfuhrabgaben ist rechtmäßig, wenn der Wert der mitgeführten Waren die persönliche Einreisefreimenge überschreitet. Es kommt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der mitgeführten Ware an.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) 2. Die persönliche Einreisefreimenge kann nur von Personen geltend gemacht werden, die die Waren entweder unmittelbar physisch mit sich führen(Rn.21) oder jedenfalls bei einer durchgeführten Kontrolle selbst physisch anwesend sind.(Rn.22) I. Im Einverständnis der Beteiligten (…) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das beklagte Hauptzollamt hat gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben sowie einen Zollzuschlag in der streitgegenständlichen Höhe festgesetzt. Mit dem Durchschreiten des "Grünen Kanals" am Flughafen Hamburg sind gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) UZK i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Buchst. a) UZK-DA i.V.m. Art. 219 UZK-IA, §§ 13a Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) UZK, § 29 ZollV in der Person des Klägers pauschalierte Einfuhrabgaben (ZollEU und Einfuhrumsatzsteuer) i.H.v. EUR ... entstanden, weil der Kläger seiner Anmeldepflicht für das einfuhrabgabenpflichtige Fernglas "XXX" nicht nachgekommen ist und damit eine in zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union verletzt hat (da-zu 1.). Auch die Festsetzung eines Zollzuschlags i.H.v. EUR ... durch den Beklagten ist nach § 32 Abs. 3 ZollVG rechtmäßig (dazu 2.). 1. Die Einfuhrzollschuld ist nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) UZK entstanden, da der Kläger eine Pflicht mit Bezug zum Verbringen von einfuhrabgabenpflichtiger Ware in das Zollgebiet der Union verletzt hat. Dies gilt gemäß § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 158 Abs. 1 UZK ist für alle in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollanmeldung abzugeben. Dies geschieht im Reiseverkehr konkludent mit Durchschreiten des "Grünen Kanals", Art. 158 Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 138 Buchst. a) UZK-DA i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Buchst. a) UZK-DA, jedoch nur für einfuhrabgabenfreie Waren. Gem. Art. 219 UZK-IA gilt eine solche konkludente Zollanmeldung für verbrachte Waren als nicht abgegeben, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung nach Art. 141 UZK-DA erfolgte, vorliegend also das Durchschreiten des "Grünen Kanals", ohne dass die verbrachten Waren nach den Art. 138 bis 140 UZK-DA einfuhrabgabenfrei waren. So liegt der Fall hier: Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Art. 138 Buchst. a) 1. Alt. UZK-DA, der die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung durch Benutzen des "Grünen Kanals" erlauben würde (Art. 141 Abs. 1 Buchst. a) UZK-DA), liegen nicht vor. Denn eine konkludente Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch Benutzen des "Grünen Kanals" kann nur dann abgegeben werden, wenn die Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden und diese nach Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungs-verordnung) von den Einfuhrabgaben befreit sind. Das von dem Kläger mitgeführte Fernglas war jedoch nicht von den Einfuhrabgaben befreit, da diese Abgabenbefreiung nur für Waren bis zu einem Wert von EUR ... sowie nur einmalig je Flugreisendem ab 15 Jahren und je Reise gewährt wird, § 2 Absatz 1 Nr. 5 Buchst. b) der Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO -). Die vom Kläger mitgeführte Ware (Fernglas "XXX") lag nicht mehr innerhalb dieses Freibetrags von EUR ..., da der Freibetrag bereits durch das ebenfalls vom Kläger mitgeführte Paar Schuhe ausgeschöpft war. Der Wert der vom Kläger mitgeführten und im Drittland erworbenen Waren, hier des Paares Herrenschuhe und des Fernglases "XXX", betrug ausweislich der Kaufbelege AUD ... (Schuhe) und AUD ... (Fernglas). Der amtliche Umrechnungskurs gem. Art. 53 UZK i.V.m. Art. 146 UZK-IA betrug im maßgeblichen Zeitpunkt (XX. März 2022) AUD .... Der Wert des Paares Herrenschuhe betrug somit umgerechnet EUR ... und der Wert des Fernglases EUR ..., zusammen EUR .... Zutreffend überließ der Beklagte dem Kläger das wertmäßig teurere Paar Herrenschuhe einfuhrabgabenfrei, da der Kläger hierfür eine konkludente Zollanmeldung nach Art. 141 Buchst. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) UZK-DA abgegeben hatte. Damit war die dem Kläger zustehende Einreisefreimenge in Höhe von EUR 430,00 ausgeschöpft. Da es sich bei dem Fernglas um eine nichtteilbare Ware handelt, war das Fernglas vollständig in den Zollwert einzubeziehen. Demnach erfolgte durch den Beklagten zurecht keine anteilige Hinzurechnung des Warenwerts bis zur vollständigen Ausschöpfung der dem Kläger zustehenden Einreisefreimenge. Es ist auch nicht entscheidend, dass das mitgeführte Fernglas nicht dem Kläger, sondern seinem Ehemann gehörte, da es auf die Eigentumsverhältnisse an den eingeführten Waren nicht ankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob die Ware im persönlichen Gepäck mitgeführt werden. Als persönlich mitgeführtes Gepäck gelten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann. Die Gestellung ist dabei ein Realakt und bedeutet, dass die Ware sich tatsächlich beim Reisenden befinden muss, so dass die Zollstelle ggf. Kontrollen durchführen kann (vgl. Wolffgang in: Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 5 Rn. 43, 1. Auflage 2021). Die Freimenge kann daher nur für solche Waren gewährt werden, die der Reisende beim Durchschreiten des "Grünen Kanals" bzw. bei der Kontrolle unmittelbar physisch mit sich führt. Der Kläger führte sowohl die Schuhe als auch das Fernglas "XXX" unmittelbar und physisch mit sich, da er die zwei Tüten trug, in denen sich die Waren befanden. Das Fernglas ist auch deshalb nicht der Einreisefreimenge des Ehemannes des Klägers zuzurechnen, weil dieser bei Ansprache des Klägers und insbesondere auch bei der durchgeführten Kontrolle nicht (mehr) anwesend war. Er - der Ehemann - hatte sich vielmehr von dem kontrollierten Gepäck getrennt und dieses damit nicht bzw. nicht mehr begleitet. Wo genau sich der Ehemann des Klägers während der Zollkontrolle befunden hat, kann dahinstehen, weil er das vom Kläger mitgeführte Fernglas jedenfalls vor Durchführung der Zollkontrolle verlassen hatte (vgl. ebenso FG München, Urteil vom 6. September 2012 - 14 K 1265/11 -, juris). Eine Rückkehr des Ehemanns des Klägers in den Kontrollbereich hätte auch nichts daran geändert, dass nur der Kläger die eingeführte Ware unmittelbar mit sich führte, als die Kontrolle begann bzw. durchgeführt wurde. Der Kläger ist gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 Buchst. a) UZK, § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 Buchst. a) UZK auch Schuldner der Einfuhrabgaben geworden, da er die Zollanmeldung für das von ihm mitgeführte Fernglas hätte abgeben müssen, Art. 158 Abs. 1 UZK. Der Zollwert für das Fernglas wurde gemäß Art. 70 UZK anhand des für das Fernglas vorhandenen Kaufbeleges mit dem umgerechneten Kaufpreis zutreffend auf EUR ... festgesetzt (s.o.). Die Abgaben wurden gemäß § 29 ZollV pauschaliert zu Gunsten des Klägers festgesetzt und enthalten alle zu entrichtenden Einfuhrabgaben (ZollEU und Einfuhrumsatzsteuer). Der pauschalierte Abgabensatz wird für "andere Waren" gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 6 ZolIV in Höhe von 17,5 % erhoben. Somit ergibt sich für das Fernglas ein Abgabenbetrag von ... Euro. Ein Antrag nach § 29 Abs. 3 Satz 2 ZollV, wonach die pauschalierten Abgabensätze nicht anzuwenden waren, lag nicht vor. 2. Auch die Festsetzung des Zollzuschlags nach § 32 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 ZollVG gegenüber dem Kläger erfolgte zu Recht. Nach dieser Vorschrift kann bei Steuerordnungswidrigkeiten, die nicht als solche verfolgt werden und bei denen Einfuhrabgaben von nicht mehr als EUR 250,00 verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde, ein Zuschlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben, höchstens jedoch bis zu EUR 250,00 erhoben werden. Obwohl der Kläger Waren mit sich führte, hinsichtlich derer er zur Gestellung und zur Abgabe einer Zollanmeldung verpflichtet war (s.o. 1.), benutzte er den "Grünen Kanal" für anmeldefreie Waren und hat hierdurch zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO begangen. Hinsichtlich dieser Ordnungswidrigkeit ist dem Kläger auch zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er sich vor dem Verbringen der Waren nach Deutschland über die Voraussetzungen für die Gewährung der Einreisefreimengen hätte informieren müssen. Ein Reisender muss sich insbesondere über die Bedeutung des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, bei denen es zumindest möglich ist, dass sie anzumelden und für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 16. März 2007 VII B 21/06, BFHE 216, 468, zur leichtfertigen Steuerverkürzung). Diese Ordnungswidrigkeit hat der Beklagte nach § 32 Abs. 1 ZollVG nicht weiterverfolgt und stattdessen nach § 32 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 ZollVG einen Zollzuschlag in Höhe von EUR ... festgesetzt. Diese entspricht der Höhe der erhobenen Abgaben (ZollEU und Einfuhrumsatzsteuer), was keinen durchgreifenden Bedenken begegnet (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juli 1981 - VII R 27/79 -, BFHE 135, 95). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Streitig ist, ob die Festsetzung der pauschalierten Einfuhrabgaben und des Zuschlags nach dem Zollverwaltungsgesetz gegen den Kläger zurecht erfolgte. Am XX. März 2022 reiste der Kläger über den Flughafen Hamburg gemeinsam mit seinem Ehemann in das Zollgebiet der Union ein. Nach der Ankunft und Gepäck-abholung durchschritt er mit seinem Gepäck den grünen Ausgang "Anmeldefreie Waren" ("Grüner Kanal") im Terminal 1 des Flughafens Hamburg. Hierbei führte er u.a. zwei Tüten mit sich, in einer Tüte befand sich ein Paar neue Herrenschuhe, in der anderen Tüte ein neues Fernglas der Marke "XXX". Zu Beginn des Durchschreitens des "Grünen Kanals" befand er sich (noch) in Begleitung seines Ehemannes. Beim Durchschreiten des "Grünen Kanals" wurde der Kläger von Beamten der Kontrolleinheit xxx des beklagten Hauptzollamtes angesprochen und kontrolliert. Zum Zeitpunkt der Ansprache des Klägers zur Kontrolle und bei Durchführung der Kontrolle war der Ehemann des Klägers nicht (mehr) anwesend. Für die beiden mitgeführten Waren (Schuhe und Fernglas) führte der Kläger Kaufbelege mit sich, nach denen diese in Australien erworben worden waren. Die Kaufbelege wiesen für die Schuhe einen Preis von AUD ... aus, für das Fernglas einen Kaufpreis von AUD .... Das beklagte Hauptzollamt setzte im Rahmen der durchgeführten Kontrolle am XX. März 2022 mit dem Einfuhrabgabenbescheid Z-XXX pauschalierte Einfuhrabgaben in Höhe von EUR ... für das Fernglas fest. Der Zollwert für die Berechnung der pauschalierten Einfuhrabgaben wurde hierbei anhand des für das Fernglas ausgestellten Kaufbeleges in Höhe von AUD ... auf EUR ... festgesetzt. Die Umrechnung des Kaufpreises erfolgte mit dem im maßgeblichen Zeitpunkt gültigen amtlichen Umrechnungskurs i.H.v. 1,5859 AUD für 1 EUR. Darüber hinaus wurde mit dem Abgabenbescheid ein Zuschlag gem. §. 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) in Höhe der Einfuhrabgaben, also EUR ..., festgesetzt. Der Gesamtbetrag in Höhe von EUR ... wurde vor Ort entrichtet. Das neben dem Fernglas vom Kläger mitgeführte Paar Herrenschuhe wurde durch den Beklagten einfuhrabgabenfrei überlassen. Mit Schreiben vom XX. März 2022 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid ein: Das Fernglas gehöre seinem mit ihm zusammen eingereisten Ehemann. Dieser habe seine - des Klägers - Ansprache durch die Zollbeamten nicht bemerkt und sei weiter durch den "Grünen Kanal" zum Ausgang gegangen, von dort habe er nicht mehr zurückgekonnt. Daher sei sein Ehemann bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen. Dass er das Fernglas im Zeitpunkt der Kontrolle mit sich geführt habe, sei ein lebensnaher Umstand, welcher nicht zu einer Zollschuldentstehung mit einhergehender Einfuhrabgabenerhebung führen dürfe. Außerdem sei die Berechnung der Abgaben fehlerhaft erfolgt. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom XX. November 2022 zurück. Die pauschalierten Einfuhrabgaben seien gemäß gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Buchst. a) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 (UZK-DA) i.V.m. Art. 219 der Durchführungsverordnung ( EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA), §§ 13a Abs. 2, 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK, § 29 der Zollverordnung (ZollV) zu Recht festgesetzt worden. Es komme nicht darauf an, ob das Fernglas dem Ehemann des Klägers gehöre oder nicht, denn dieser sei letztlich bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen und habe das Fernglas beim Durchschreiten des "Grünen Kanals" nicht persönlich mit sich geführt. Die maßgebliche Abgabenbefreiung gelte jedoch für persönlich von einer Person im Reisegepäck mitgeführte Gegenstände. Die Berechnung der pauschaliert erhobenen Einfuhrabgaben sei nicht zu beanstanden. Auch die Erhebung des Zollzuschlags sei rechtmäßig. Hiergegen hat der Kläger am XX. Dezember 2022 Klage erhoben. Er verweist auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Die Aufspaltung des alltäglichen Lebens-sachverhalts des Durchschreitens des "Grünen Kanals" auf mehrere Einzelakte, denen dann ein entsprechender Erklärungswert beigemessen werde, sei lebensfremd. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom XX. März 2022 (Z-XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. November 2022 (RL xxx/22) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der angegriffenen Einspruchsentscheidung. Dem kontrollierenden Beamten sei der Ehemann des Klägers nicht aufgefallen, der Kläger sei bei Ansprache im "Grünen Kanal" allein gewesen. ...