OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 81/20

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2023:0511.4K81.20.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK liegt auch dann vor, wenn die Waren tatsächlich nach den Vorgaben der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier. Aktive Veredelung) verarbeitet wurden, jedoch zuvor keine ordnungsgemäße Überführung in das besondere Zollverfahren stattgefunden hat.(Rn.40) 2. Ist einem Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier: Aktive Veredelung) die Überführung von Waren in das besondere Zollverfahren an mehreren Zollstellen zugelassen, so kann die Überführung in das Zollverfahren nur bei der Zollstelle vorgenommen werden, in deren Bezirk die Ware körperlich gestellt wird bzw. gestellt werden kann.(Rn.40) 3.Voraussetzung für das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK ist, dass die Waren (erneut) gestellt werden können, um die notwendigen Formalitäten zur Bereinigung der Situation der Waren zu erfüllen.(Rn.52) 4. Ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK tritt nicht ein, wenn die Ware zwar tatsächlich nach den Vorgaben der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier: Aktive Veredelung) verarbeitet und verbraucht wird, jedoch zuvor nicht ordnungsgemäß in das besondere Verfahren überführt wurde (entgegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022, 11 K 2900/21; keine Anwendbarkeit des EuGH-Urteils in der Rechtssache Combinova - C 476/19).(Rn.59) (Rn.60) (Rn.64)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK liegt auch dann vor, wenn die Waren tatsächlich nach den Vorgaben der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier. Aktive Veredelung) verarbeitet wurden, jedoch zuvor keine ordnungsgemäße Überführung in das besondere Zollverfahren stattgefunden hat.(Rn.40) 2. Ist einem Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier: Aktive Veredelung) die Überführung von Waren in das besondere Zollverfahren an mehreren Zollstellen zugelassen, so kann die Überführung in das Zollverfahren nur bei der Zollstelle vorgenommen werden, in deren Bezirk die Ware körperlich gestellt wird bzw. gestellt werden kann.(Rn.40) 3.Voraussetzung für das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK ist, dass die Waren (erneut) gestellt werden können, um die notwendigen Formalitäten zur Bereinigung der Situation der Waren zu erfüllen.(Rn.52) 4. Ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK tritt nicht ein, wenn die Ware zwar tatsächlich nach den Vorgaben der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier: Aktive Veredelung) verarbeitet und verbraucht wird, jedoch zuvor nicht ordnungsgemäß in das besondere Verfahren überführt wurde (entgegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022, 11 K 2900/21; keine Anwendbarkeit des EuGH-Urteils in der Rechtssache Combinova - C 476/19).(Rn.59) (Rn.60) (Rn.64) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Abgabenbescheid vom 12. Februar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2020 ist rechtmäßig, soweit er ZollEU und Verzugszinsen auf ZollEU festsetzt, und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von ZollEU ist Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) Var. 2 UZK. 2. Nach dem Wortlaut von Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) Var. 2 UZK entsteht die Einfuhrzollschuld für einfuhrabgabenpflichtige Waren, wenn eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung nicht erfüllt wurde. Die Voraussetzungen der Norm liegen im Streitfall vor, denn das streitgegenständliche Palmöl wurde der zollamtlichen Überwachung beim Zollamt A entzogen (dazu a.). Die Abgabe von Zollanmeldungen beim Zollamt D ließ die zollamtliche Überwachung auch nicht andauern bzw. stellte diese auch nicht wieder her (dazu b.). a. Alle in die Union verbrachten Waren unterliegen mit ihrem Verbringen der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Nr. 27 und Art. 134 UZK). Die zollamtliche Überwachung insgesamt endet gemäß Art. 134 Abs. 1 UAbs. 4 UZK erst mit der Änderung des zollrechtlichen Status der Ware oder wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört wird. Die zollamtliche Überwachung in der Vorübergehenden Verwahrung kann darüber hinaus mit der Überlassung in ein folgendes Zollverfahren beendet werden. Für die zu einem nachfolgenden Zollverfahren überlassenen Waren enden die Pflichten aus der Vorübergehenden Verwahrung und es folgen die Pflichten aus dem Charakter des jeweils nachfolgenden Zollverfahrens. Eine zollrechtliche Pflichtverletzung durch Entziehung ist gegeben, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, indem eine ohne Zustimmung der Zollbehörden innerhalb des Zollgebiets erfolgte Handlung dazu geführt hat, dass Zollkontrollen (Art. 5 Nr. 3 UZK) an der Ware nicht mehr vorgenommen werden können. Dabei genügt es, dass den Zollbehörden auch nur vorübergehend die Möglichkeit genommen wird, die der zollamtlichen Überwachung unterliegende Ware zollamtlich zu prüfen (EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - C-66/99, "Wandel"). Ob tatsächlich eine Zollkontrolle vorgenommen wurde oder werden sollte, ist unerheblich. Die Klägerin hatte das Palmöl durch die körperliche Gestellung und Abgabe der Summarischen Anmeldung beim Zollamt A in die Vorübergehende Verwahrung an dem ihr zugelassen Verwahrort in A übernommen. Unmittelbar im Anschluss wurde die Ware von dem Seeschiff MT "E" entladen und anschließend im Werk der Klägerin in A verarbeitet, wodurch eine Kontrolle und Prüfung der Ware endgültig nicht mehr möglich war, so dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde. b. Entgegen der Ansicht der Klägerin dauerte die zollamtliche Überwachung auch nicht deswegen an bzw. wurde wiederherstellt, weil die Waren nach der Entzugshandlung nach Überzeugung des Gerichts innerhalb der Vorgaben und Regularien der der Klägerin erteilten Bewilligung zur Aktiven Veredelung verarbeitet und letztlich auch in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung wiederausgeführt wurden. Faktisch mag die Klägerin die Ware also nicht anders behandelt haben, als hätte sie durchgehend unter zollamtlicher Überwachung gestanden. Jedoch, und dies ist vorliegend entscheidend, wurde die Ware zuvor nicht in das Zollverfahren der Aktiven Veredelung überführt, insbesondere nicht durch die beim Zollamt D (irrtümlich) abgegebenen vereinfachten Zollanmeldungen. Eine Überführung in das Verfahren der Aktiven Veredelung hätte auf Grund der beim Zollamt A bestehenden Vorübergehenden Verwahrung, wo sich die Ware tatsächlich körperlich befand, nur durch das Zollamt A erfolgen können und müssen. Zwar ist das Zollamt D in der Bewilligung der Klägerin als zuständige Zollstelle für die Überführung in das Verfahren der Aktiven Veredelung genannt. Es wäre damit nach den Art. 159 Abs. 3 UZK i.V.m. Art. 1 Nr. 17 UZK-DA i.V.m. Art. 211 UZK-DA möglich gewesen, die Ware beim Zollamt D in die Aktive Veredelung zu überführen, und die Veredelungsvorgänge nachfolgend am Standort A der Klägerin durchzuführen. Das Zollamt hat auch die von der Klägerin dort abgegebenen Zollanmeldungen angenommen und die streitbefangenen Waren vermeintlich in das Verfahren der Aktiven Veredelung überlassen. Eine wirksame Überlassung liegt jedoch nicht vor, da die Klägerin beim Zollamt D lediglich eine elektronische Gestellungsmitteilung abgab, die nicht den tatsächlich zutreffenden Verwahrungsort im Bezirk des Zollamts D angab. Zu keinem Zeitpunkt befand sich die Ware körperlich beim Zollamt D bzw. an einem anderen durch das Zollamt D zugelassenen Verwahrungsort im eigenen Bezirk oder an dem in der vorzeitigen vereinfachten Zollanmeldung angegeben Ort, was jedoch nach Art. 5 Nr. 33 UZK Voraussetzung für eine rechtswirksame Gestellung gewesen wäre (vgl. Wolffgang in Wolffgang/Jatzke, UZK; Art. 5 Rn. 43 (Gestellung), 1. Auflage). Die Ware befand sich körperlich vielmehr durchgehend an ihrem tatsächlichen Verwahrungsort im Bezirk des für diesen Ort zuständigen Zollamts A (vgl. § 4 ZollVG). Ohne körperliche Anwesenheit der Ware am angegebenen Ort entfalteten die Gestellungsmitteilung und nachfolgend die Zollanmeldungen beim Zollamt D im Ergebnis aber keine Rechtswirkung (vgl. Art. 170 Abs. 1 Satz 2 UZK). Hinzu kommt, dass es sich bei der im Streitfall vereinfachten Zollanmeldung zur Aktiven Veredelung um eine vorzeitige Zollanmeldung nach Art. 171 UZK handelte. Nach Art. 171 Satz 2 UZK gilt eine vorzeitige Anmeldung als nicht abgegeben, wenn die angemeldete Ware nicht innerhalb von 30 Tagen bei der Zollstelle gestellt wird. Da sich die Ware körperlich nie an dem in der Gestellungsmitteilung angegebenen Ort, vorliegend sogar nicht im Bezirk des Zollamts D befand, liegt keine wirksame Gestellung im Sinne des Art. 5 Nr. 33 UZK der Ware beim Zollamt D vor (s.o.). Somit gilt die Zollanmeldung für die streitgegenständliche Ware vorliegend als nicht abgegeben, womit rückwirkend die Rechtswirkungen der Abgabe der Zollanmeldung entfallen (Schoenfeld in Krenzler/Hermann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 171 UZK, Rn. 6). Dies umfasst auch die auf der Zollanmeldung basierenden Rechtshandlungen der Zollbehörden, vorliegend also die Annahme der vorzeitigen Zollanmeldungen und die Überlassung der Ware (vgl. Deimel in: Rüsken, UZK, Art. 170/171, Rn. 16 (Stand Oktober 2019); Thaler in: Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 171, Rn. 13, 1. Auflage). 3. Die Klägerin ist Zollschuldnerin gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. a) UZK. Nach dieser Vorschrift ist Zollschuldner, wer gegen die zollrechtliche Verpflichtung gemäß Art. 79 Abs. 1 UZK verstoßen hat. Im Streitfall ist dies die Klägerin, weil sie die streitgegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, indem sie die Waren entlud und in ihrem Werk in A verarbeitete. 4. Die Zollschuld ist nicht nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h) UZK (dazu a.) oder nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK (dazu b.) erloschen. a. Nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h) UZK erlischt eine nach Art. 79 UZK entstandene Einfuhrzollschuld, wenn kein Täuschungsversuch (dazu aa.) und keine erheblichen Auswirkungen auf die Abwicklung des Zollverfahrens (dazu bb.) vorgelegen haben (Ziffer i.), was vorliegend der Fall war. Jedoch müssten nachträglich auch alle Formalitäten erfüllt worden sein, um die Situation der Waren zu bereinigen (Ziffer ii.), was wegen der bereits erfolgten Verarbeitung der Ware nicht erfolgt ist (dazu cc.). aa. Es entspricht der Überzeugung des Gerichts und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung und damit der Pflichtenverstoß der Klägerin keinen bewussten oder absichtlichen Täuschungsversuch im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. h Ziffer i) UZK darstellte. Die irrtümliche Abgabe von vorzeitigen Summarischen Anmeldungen und vorzeitigen vereinfachten Zollanmeldungen unter Angabe des unzutreffenden Verwahrortes beim Zollamt D, obwohl die Ware dort niemals körperlich gestellt wurde bzw. gestellt werden sollte, erfolgte durch die Klägerin nicht bewusst oder absichtlich, sondern war der kurz vorher erfolgten internen Umorganisation der betrieblichen Abläufe geschuldet. Dies gilt auch für das Versäumnis der Klägerin, diesen Fehler bis zur tatsächlichen Ankunft der Waren festzustellen und ggf. zu beheben oder den Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Anmeldung der Ware beim Zollamt D sowie der zutreffenden Anmeldung und Gestellung der Ware beim Zollamt A herzustellen. So erfolgte letztlich auch die Entladung und Verarbeitung der Ware durch die Klägerin erst infolge der entsprechenden Rückmeldung der H vom 10. September 2018, dass die Waren durch das Zollamt D freigegeben worden seien und somit in dem (irrigen) Glauben, dass die Waren durch das Zollamt D rechtswirksam in die Aktive Veredelung überlassen wurden. Dass kein Täuschungsversuch vorliegt, zeigt im Übrigen auch das Verhalten der Klägerin, nachdem sie ihren Fehler bemerkt hatte, da sie sich unverzüglich mit den beteiligten Zollämtern in Verbindung setzte, um die Situation nachträglich zu erläutern und aufzuklären. bb. Der Pflichtenverstoß hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die Abwicklung des Zollverfahrens der Vorübergehenden Verwahrung im Sinn des Art. 124 Abs. 1 Buchst. h Ziffer i) UZK. Die Fälle, in denen ein Pflichtenverstoß keine erheblichen Auswirkungen hat, sind in Art. 103 UZK-DA abschließend aufgezählt (vgl. Deimel in Krenzler/Hermann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 124 UZK, Rn. 59). Nach Art. 103 Buchst. e UZK-DA liegen keine erheblichen Auswirkungen vor, wenn die Zollbehörden über den Verstoß unterrichtet werden, bevor durch die Zollbehörden eine Kontrolle angekündigt oder eine Abgabenschuld mitgeteilt wurde. Im Streitfall fiel der Klägerin auf Grund einer unternehmensinternen Nachfrage auf, dass mit dem Entzug der Ware aus der Vorübergehenden Verwahrung ein Pflichtenverstoß vorlag, worüber sie unverzüglich die beteiligten Zollämter informierte, insbesondere auch das Zollamt A mit Mail vom 27. September 2018. Zu diesem Zeitpunkt war weder eine Kontrolle der in der Vorübergehenden Verwahrung befindlichen Ware angekündigt noch eine Abgabenschuld mitgeteilt worden. cc. Jedoch hat die Klägerin nicht alle notwendigen Formalitäten erfüllt, um die Situation der Ware nachträglich zu bereinigen (Art. 124 Abs. 1 Buchst. h Ziffer ii) UZK). Zunächst steht fest, dass die Klägerin nach der Feststellung des Verstoßes keine Zollanmeldung zur Überführung der Ware in die Aktive Veredelung beim zuständigen Zollamt A abgegeben hat. Die von ihr in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob der Beklagte die nachträgliche Bereinigung der Situation unter Umständen selbst verhinderte, indem er nach der Information über den erfolgten Entzug der Ware aus der Vorübergehenden Verwahrung keine Zollanmeldung akzeptieren wollte, und sich insofern ggf. widersprüchliches Verhalten vorhalten lassen müsste, ist letztlich jedoch nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen. Denn die Klägerin hat jedenfalls eine weitere notwendige Formalität zur nachträglichen Bereinigung der Situation der Ware nicht erfüllt, namentlich die (erneute) Gestellung der nämlichen Ware. Die Ware wurde unmittelbar nach der Entladung durch die Klägerin verarbeitet, so dass die Ware zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes und der von der Klägerin angestrebten nachträglichen Bereinigung der Situation der Ware nicht mehr vorhanden war. Eine (erneute) Gestellung der Ware war daher nicht mehr möglich. Nach Überzeugung des erkennenden Senats stellt die (erneute) Gestellung eine notwendige Formalität im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. h Ziffer ii) UZK dar. Das Vorbringen der Klägerin, von ihr könne eine objektiv unmögliche Handlung, hier die erneute Gestellung der streitgegenständlichen Ware, nicht verlangt werden, führt eben so wenig zu einer anderen Beurteilung wie das Argument, dass die Erlöschensgründe des UZK großzügig auszulegen seien und nach dem 38. Erwägungsgrund zum UZK gerade Verstöße wie der vorliegende nicht zu einer übermäßigen Belastung des Zollschuldners führen sollen. Der vorliegende Fall, dass die erneute Gestellung deswegen objektiv unmöglich ist, weil die Ware bereits (wenn auch in Übereinstimmung mit der der Klägerin erteilten Bewilligung der Aktiven Veredelung) verarbeitet wurde, ist vom abschließenden Katalog der Erlöschensgründe des Art. 124 Abs. 1 UZK nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers nicht abgedeckt. Der europäische Gesetzgeber hat im Rahmen des Art. 124 Abs. 1 UZK sämtliche Umstände konsolidiert und tatbestandlich abschließend kodifiziert, die zu einem Erlöschen der Zollschuld führen (vgl. Deimel in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 124, Rn. 8, 1. Auflage). Neben den Erlöschenstatbeständen des Art. 124 Abs. 1 Buchst. a bis Buchst. d UZK (Verjährung, Zahlung und Erlass der Zollschuld sowie Ungültigerklärung der Zollanmeldung) sind in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e bis Buchst. i und Buchst. k UZK diejenigen Erlöschenstatbestände zusammengefasst, die einen unmittelbaren Bezug zur Ware fordern. Allen diesen Tatbeständen mit Ausnahme des Buchst. g (Verschwinden der Ware auf Grund ihrer Beschaffenheit, unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt) ist gemein, dass die Ware entweder körperlich noch vorhanden ist (Buchst. e, f) oder unter Beteiligung/Aufsicht der Zollbehörden vernichtet/zerstört wurde (Buchst. f) oder mit Zustimmung der Zollbehörden tatsächlich aus der Union verbracht wurde (Buchst. i, k), wobei letzteres wiederum die Gestellung der Ware zur Ausfuhr oder den Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr/Wiederausfuhr der nämlichen Waren voraussetzt. Umstände, in denen die nämliche Ware aus anderen Gründen nicht mehr vorhanden ist (im Streitfall infolge der Verarbeitung der Ware durch die Klägerin), ohne dass die Zollbehörden beteiligt waren, führen im Rahmen des Art. 124 UZK grundsätzlich nicht zu einem Erlöschen der Zollschuld. Die einzige Ausnahme von dieser in den Erlöschenstatbeständen kodifizierten Voraussetzung der fortbestehenden Existenz der Ware bzw. der zollbehördlichen Beteiligung bei ihrem Verschwinden ist der in Art. 124 Abs. 1 Buchst. g UZK geregelte Erlöschensgrund des Verschwindens der Ware infolge ihrer Beschaffenheit, eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt. Dessen Voraussetzung sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Daher muss auch im Rahmen des Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK die nämliche Ware noch vorhanden sein, um durch die (erneute) Gestellung der Ware die notwendigen Formalitäten zur Bereinigung der Situation der Ware nachzuholen. Dass dies nach der erfolgten Verarbeitung der Ware objektiv unmöglich ist, geht vorliegend zu Lasten der Klägerin, in deren Verantwortungsbereich letztlich auch das Verschwinden der Ware durch die Verarbeitung fällt. Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 38 zum UZK, der formuliert, dass es angebracht sei, "dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern." Dieser Erwägung wurde vom europäischen Gesetzgeber insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass ein Erlöschen der Zollschuld nicht (mehr) durch eine vorliegende Fahrlässigkeit seitens des Beteiligten verhindert wird, da die Erlöschenstatbestände des Art. 124 Abs. 1 UZK nur auf objektive Kriterien abstellen (vgl. ausführlich hierzu und auch zur Rechtslage nach dem alten Zollkodex Deimel in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 124 Rn. 2, 1. Auflage). Eine über diese gesetzgeberische Entscheidung und den Wortlaut des jeweiligen Erlöschenstatbestandes hinausgehende grundsätzliche Erweiterung der Erlöschenstatbestände auf alle Fälle, in denen wie hier auf Grund einer (fahrlässigen) Nichteinhaltung von zollrechtlichen Vorschriften eine Zollschuld entsteht, folgt hieraus nicht. b. Nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK erlischt eine nach Art. 79 UZK entstandene Einfuhrzollschuld, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, was vorliegend nicht der Fall war. aa. Die im Rahmen der Aktiven Veredelung der Ware hergestellten Erzeugnisse wurden im Anschluss an die Verarbeitung der Ware wiederausgeführt und damit aus dem Zollgebiet der Union verbracht. Jedoch wurde die Ware verbraucht, da sie durch die Verarbeitung im Werk der Klägerin in A chemisch in eine andere Ware umgewandelt wurde und damit nach der Verarbeitung durch die Klägerin körperlich nicht mehr vorhanden ist (vgl. Deimel in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 124 Rn. 69, 1. Auflage). bb. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 (C-476/19 - Combinova -). Dort hatte der EuGH entschieden, dass eine im Rahmen einer Aktiven Veredelung bewilligte und in Übereinstimmung mit der Bewilligung vorgenommene Bearbeitung einer Ware - im dortigen Fall die Reparatur und Kalibrierung verschiedener Instrumente - keine erlöschensschädliche "Verwendung" dieser Ware im Sinne des Art- 124 Abs. 1 Buchst. k UZK darstelle. Hierzu formuliert der EuGH, dass der Begriff "verwendete Waren" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK dahingehend zu verstehen sei, dass er nicht jede Verwendung erfasse, sondern nur die, die als solche eine Zollschuldentstehung zur Folge habe (EuGH, aaO, Rn. 33). Unter der "Verwendung von Waren" i.S.d. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK, die sich im Zollverfahren der Aktiven Veredelung befänden, sei nur eine Verwendung zu verstehen, die über die von den Zollbehörden bewilligten Veredelungsvorgänge hinausgehe (EuGH, aaO, Rn. 35). Diese Erwägungen des EuGH sind nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zunächst wurde die Ware in dem vom EuGH entschiedenen Fall ordnungsgemäß und förmlich in das Zollverfahren der Aktiven Veredelung überlassen und nach Abschluss der bewilligten Veredelungsvorgänge ordnungsgemäß wiederausgeführt. Erst bei der buchmäßigen Abwicklung der Aktiven Veredelung, der nachgelagerten Abrechnung nach Art. 175 UZK-DA, passierte ein (formaler) Fehler, der zur Zollschuldentstehung führte. Dagegen wurde die streitbefangene Ware vorliegend in der Vorübergehenden Verwahrung der zollamtlichen Überwachung entzogen. Die Ware wurde nicht wirksam in die Aktive Veredelung überlassen. Entscheidender ist jedoch, dass das zitierte Urteil des EuGH nicht - wie vorliegend - den erlöschensschädlichen "Verbrauch" der Ware betrifft, sondern sich mit der Auslegung der nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK (ebenfalls) erlöschensschädlichen "Verwendung" befasst. Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass die dortige Ware durch die Veredelungsvorgänge nicht in eine andere Ware umgewandelt, sondern lediglich kalibriert und repariert wurde (EuGH, aaO, Rn. 17), so dass die Ware zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr körperlich noch vorhanden war und daher formal ordnungsgemäß wiederausgeführt wurde. Vorliegend wurde die Ware jedoch durch die im Rahmen der Aktiven Veredelung erfolgte Verarbeitung verbraucht und ist körperlich nicht mehr vorhanden. Es liegt also, anders als im vom EuGH entschiedenen Fall, keine "Verwendung" im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK vor. cc. Der erkennende Senat folgt auch nicht der jüngeren Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg. Das FG Baden-Württemberg vertritt zu Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK die Auffassung, die Vorschrift sei grundsätzlich restriktiv, jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und im Sinne des Wirtschaftszollgedankens dahingehend auszulegen, dass eine Verwendung oder ein Verbrauch den Eingang der Ware in den Wirtschaftskreislauf voraussetze. Eine Zollschuld erlösche immer, wenn dies nicht der Fall sei (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022, 11 K 2900/21, ZfZ 2023, S. 50, Rn. 40, Rev. eingelegt (Az. des BFH: VII R 17/22); so auch Witte in Witte, UZK, Art. 124, Rn. 114 ff.). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Die mittlerweile etablierte Rechtsprechung des EuGH beschränkt die Maßgeblichkeit des Eingangs einer Ware in den Wirtschaftskreislauf ausdrücklich auf den Bereich der Einfuhrumsatzsteuer. Für die Zollschuldentstehung sieht der EuGH keine solche Voraussetzung vor. Er hat ausdrücklich entschieden, dass Verstöße gegen Zollvorschriften (wie die Führung von Bestandsaufzeichnungen im Zolllagerverfahren) die Erhebung von Zöllen auch dann rechtfertigen würden, wenn die Ware wieder aus der Union ausgeführt worden sei (EuGH, Urteil vom 06.09.2012, C-28/11, Eurogate I, Rn. 35). Auf einen evtl. Eingang in den Wirtschaftskreislauf stellt der EuGH dabei nicht ab. Der erkennende Senat schließt sich auch nicht der Ansicht des FG Baden-Württemberg an, dass es im Rahmen des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK bei der Auslegung der Begriffe "verwendet oder verbraucht" letztlich nicht darauf ankommen könne, wie die Zollschuld konkret entstanden sei, da ein Erlöschen der Zollschuld sowohl bei bewilligten oder gesetzlich zulässigen Vorgängen als auch bei nicht bewilligtem Verhalten möglich sei (FG Baden-Württemberg, aaO, Rn. 40). Denn der EuGH stellt in der Rechtssache Eurogate I darauf ab, dass die Erhebung der Zollschuld deswegen gerechtfertigt sei, weil die Voraussetzungen für die Gewährung eines zollrechtlichen Vorteils (wie der Einfuhrabgabenfreiheit in einem besonderen Zollverfahren), der sich aus der Anwendung der Regelung über das besondere Zollverfahren ergebe, nicht erfüllt seien. Dies führe zur Unanwendbarkeit der Aussetzung und rechtfertige infolgedessen die Erhebung von Zöllen. Ein besonderes Verfahren, dass zur Abgabenfreiheit führe, bedeute "nämlich die Gewährung eines bedingten Vorteils, der nicht gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind" (EuGH, Urteil vom 06.09.2012, C-28/11 - Eurogate I, Rn. 32). Auch in der Rechtssache Combinova (Urteil vom 08.10.2020, C-476/19, Rn. 10, 25) führt der EuGH diese Linie fort, denn dort war die Ware - anders als im vorliegenden Fall - ordnungsgemäß in die Aktive Veredelung überführt worden. Der EuGH konnte seiner dortigen Entscheidung daher zu Grunde legen, dass die Waren im Rahmen der erteilten Bewilligung behandelt worden seien (EuGH, aaO, Rn. 35). 5. Fehler in der Berechnung von ZollEU sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Ebenso ist die Erhebung von Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 2 UZK sowie deren Berechnung rechtmäßig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO). Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll sowie von Verzugszinsen auf Zoll für eine Schiffsladung rohes Palmöl, insgesamt 7.799.958 kg. Die Klägerin betreibt in Norddeutschland in A und in Hamburg zwei Pflanzenölraffinerien. An beiden Standorten verfügt die Klägerin über zollrechtliche Verwahrungslager, in denen regelmäßig Waren gelagert werden, die sich in Vorübergehender Verwahrung befinden. Sie war zum maßgeblichen Zeitpunkt darüber hinaus Inhaberin einer zollrechtlichen Bewilligung für die Inanspruchnahme des besonderen Verfahrens der Aktiven Veredelung (Bewilligung Nr. DE/XXX). In dieser Bewilligung waren das Hauptzollamt C, Zollamt A, sowie das Hauptzollamt Hamburg-1, Zollamt D, als die für die Überführung in das Verfahren zuständigen Stellen genannt. Beide Standorte der Klägerin sind in dieser Bewilligung auch als Veredelungsorte zugelassen. Im September 2018 erwartete die Klägerin die Anlieferung einer Menge von 7.799.958 kg rohen Palmöls aus Indonesien, die mit dem Seeschiff "MT E" nach A erfolgen sollte. Am 5. September 2018 um 15.41 Uhr beauftragte die Klägerin die F GmbH (F) mit der Erstellung von vorzeitigen Summarischen Anmeldungen betreffend die erwartete Lieferung "für G A". Um 17.39 Uhr desselben Tages bestätigte F die Erstellung der Summarischen Anmeldungen für die gesamte Schiffsladung und übermittelte die diesbezüglichen Registrierungsdaten des IT-Verfahrens ATLAS für die Summarischen Anmeldungen ("ATB") an die Klägerin. Die ATB wiesen das Zollamt D als Zollstelle der Registrierung den im Bezirk des Zollamts gelegenen Verwahrort ... (Hamburg, X-Straße) als Verwahrort aus. Obwohl die streitgegenständliche Lieferung zu keinem Zeitpunkt körperlich nach Hamburg transportiert werden sollte, sondern von Anfang an für das Werk in A bestimmt war, fiel dieser Umstand der Klägerin weder zu diesem Zeitpunkt noch in den folgenden Tagen bis zur Ankunft der "MT E" auf. Am darauf folgenden Tag, dem 6. September 2018, beauftragte die Klägerin die H GmbH (H) mit der Abgabe von vorzeitigen vereinfachten Zollanmeldungen im IT-Verfahren ATLAS zur Überführung der Ware in die Aktive Veredelung. H bestätigte die Erstellung der vorzeitigen vereinfachten Zollanmeldungen und übersandte die diesbezüglichen Registrierungsdaten im IT-Verfahren ATLAS für die vorzeitigen Zollanmeldungen ("ATA"), wiederum alle beim Zollamt D, am 7. September 2018 an die Klägerin. Am 10. September 2018 erreichte das Seeschiff "MT E" das Werk der Klägerin in A. Um 0.23 Uhr übersandte die F, welche die Ankunft des Schiffes in A eigenständig überwachte, die elektronische Gestellungsmitteilung für die Ware über das IT-Verfahren ATLAS an das Zollamt D, obwohl sich die Ware weder zu diesem Zeitpunkt noch später körperlich in Hamburg befand. Die daraufhin erstellten Verwahrungsmitteilungen des IT-Verfahrens ATLAS beim Zollamt D mit der zugehörigen, nunmehr endgültigen ATB übersandte die F wenige Minuten später an die Klägerin. Nahezu zeitgleich gab der Klarierungsagent J AG beim Zollamt A eine Summarische Anmeldung in Papierform für die Ware für den im Bezirk des Zollamts A gelegenen Verwahrort "Y-Straße, A" ab und gestellte die Ware, die sich körperlich im Werk der Klägerin in A befand, beim Zollamt A. Das Zollamt A erfasste die Summarische Anmeldung, teilte der J AG die ATB beim Zollamt A mit und nahm die Ware in die Vorübergehende Verwahrung. Nach Übersendung der elektronischen Gestellungsmitteilung für die Waren an das Zollamt D, obwohl diese körperlich weder beim Zollamt noch im Bezirk des Zollamts D waren, erfolgte automatisiert im IT-Verfahren ATLAS auch die Annahme der bis zu diesem Zeitpunkt vorzeitigen vereinfachten Zollanmeldungen der H und unmittelbar nachfolgend sprach das Zollamt D die Überlassung der Waren in die Aktive Veredelung aus. Entsprechend teilte die H der Klägerin kurz nach der Ankunft des Schiffes in A am 10. September 2018 um 2.09 Uhr mit, dass durch das Zollamt D die Überlassung der Ware in das besondere Verfahren der Aktiven Veredelung erfolgt sei. Die H übermittelte der Klägerin die entsprechenden Registrierungsdaten des IT-Verfahrens ATLAS für die endgültigen vereinfachten Zollanmeldungen ("ATD") mit und wies darauf hin, dass nunmehr die Verarbeitung der Ware erfolgen könne. Kurz darauf begann die Klägerin mit der Entladung der Ware, die bis zum nächsten Tag, dem 11. September 2018, andauerte. Die Verarbeitung der Ware im Werk der Klägerin in A schloss sich unmittelbar an. Die Verarbeitung und chemische Umwandlung der Ware erfolgte im Rahmen der der Klägerin bewilligten Aktiven Veredelung. Im Anschluss wurden die produzierten Veredelungswaren aus der Union (wieder)ausgeführt. Am 27. September 2018 fiel der Klägerin auf Grund einer internen Nachfrage zur ausstehenden Erledigung der Vorübergehenden Verwahrung beim Zollamt A auf, dass für die Schiffsladung rohes Palmöl bisher keine Zollanmeldungen beim Zollamt A abgegeben wurden. Nachdem die Klägerin zunächst mit dem Zollamt D Kontakt aufgenommen hatte, um die Situation zu klären, kontaktierte sie anschließend das Zollamt A per E-Mail, und informierte dieses über die beim Zollamt D parallel abgegebenen Summarischen Anmeldungen und Zollanmeldungen und bat das Zollamt A darum, die noch offenen Vorübergehenden Verwahrungen "manuell zu erledigen", da die Ware bereits durch das Zollamt Hamburg zur Aktiven Veredelung abgefertigt worden sei. Dies lehnte das Zollamt A ab. Eine Zollanmeldung für die beim Zollamt A gestellten Waren gab die Klägerin nicht ab. Zum 1. Januar 2019 wurde das Hauptzollamt-1 in das Hauptzollamt Hamburg und das Zollamt D in das Zollamt Hamburg überführt. Der Beklagte erließ nach weiteren Sachverhaltsermittlungen am 12. Februar 2019 den streitgegenständlichen Einfuhrabgaben- und Zinsbescheid (ATS-YYY) in Höhe von: ZollEU EUR ... Verzugszinsen ZollEU EUR ... EUSt EUR ... Verzugszinsen EUSt EUR ... insgesamt EUR ... Am 25. Februar 2019 legte die Klägerin Einspruch ein. Es sei keine Einfuhrabgabenschuld nach Art. 79 der Verordnung (EU) 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; UZK) entstanden, da kein Entziehen aus der Vorübergehenden Verwahrung vorliege. Im Übrigen sei die Einfuhrabgabenschuld nach Art. 124 UZK erloschen, da sie - die Klägerin - den Sachverhalt selbstständig beim Beklagten angezeigt habe und die Waren ordnungsgemäß im Rahmen der der Klägerin zugelassenen Aktiven Veredelung verarbeitet worden seien. Den Einspruch gegen den Einfuhrabgaben- und Zinsbescheid wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2020 (.../RL xxx/2019) zurück. Die Ware sei der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und die Einfuhrabgabenschuld auch nicht erloschen. Die Zinsberechnung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat am 12. August 2020 Klage erhoben. Es liege lediglich ein Arbeitsfehler ihrerseits vor, welcher einer kurz zuvor erfolgten internen Umorganisation der Zollprozesse geschuldet sei. Nach den Wertungen des UZK sollen derartige Arbeitsfehler jedoch nicht zu einer Abgabenentstehung führen. Es sei keine Einfuhrabgabenschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden, da keine Pflichtverletzung vorliege und die Ware auch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Nach Art. 134 Abs. 1 UZK unterliege eine in das Zollgebiet der Union verbrachte Nichtunionsware ab diesem Zeitpunkt der zollamtlichen Überwachung in der Vorübergehenden Verwahrung. Die zollamtliche Überwachung in der Vorübergehenden Verwahrung ende mit der Überlassung in ein folgendes (ggf. unüberwachtes) Zollverfahren oder mit der Wiederausfuhr. Für die zu einem Zollverfahren überlassenen Waren endeten die Pflichten aus der Vorübergehenden Verwahrung und es folgten die Pflichten aus dem Charakter des jeweiligen Verfahrens. Die zollamtliche Überwachung insgesamt ende gemäß Art. 134 Abs. 1 UAbs. 4 UZK erst mit der Änderung des zollrechtlichen Status der Ware oder wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden. Der EuGH definiere das Entziehen als "jede Handlung oder Unterlassung [...], die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der (...) Prüfungen gehindert...." werde (EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001, C-66/99, Rn. 47). Nach diesen Maßstäben habe die Klägerin die Ware nicht der zollamtlichen Überwachung während der Vorübergehenden Verwahrung entzogen, da sie die Ware zwar aus dem Verwahrungslager in A entfernt, nachfolgend aber in das Verfahren der Aktiven Veredelung überführt habe. Das Zollamt D habe die Ware als zuständige Zollbehörde in das Verfahren der Aktiven Veredelung überlassen dürfen und dies vorliegend getan. Die Zuständigkeit des Zollamts D ergebe sich aus Art. 159 Abs. 3 UZK i.V.m. Art. 1 Nr. 17 i.V.m. Art. 211 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343, 1; UZK-DA), da in der Bewilligung das Zollamt D als zuständige Stelle für die Überführung in das Verfahren der Aktiven Veredelung benannt sei. Insofern sei eine Überwachung und Kontrolle der Waren jederzeit sichergestellt gewesen. Außerdem habe das Zollamt D durch die Überlassung der Ware in das Verfahren der Aktiven Veredelung auf die Durchführung von Kontrollen innerhalb der Vorübergehenden Verwahrung verzichtet, was auch das Zollamt A binde. Da die Ware in ein nachfolgendes Zollverfahren überlassen worden sei, liege auch keine Pflichtverletzung vor. Anschließend sei die weitere Verarbeitung ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit der der Klägerin erteilten Bewilligung für die Aktive Veredelung erfolgt, somit sei die Ware faktisch wieder unter zollamtliche Überwachung gestellt worden. Letztlich sei die Einfuhrabgabenschuld auch nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK erloschen. Nach dieser Norm erlösche eine Zollschuld, die nach Art. 79 UZK entstanden sei, wenn der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden sei, keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens gehabt habe, kein Täuschungsversuch vorliege und nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt worden seien, um die Situation der Waren zu bereinigen. Da die Erlöschenstatbestände eher großzügig auszulegen seien, seien alle Voraussetzungen vorliegend als erfüllt anzusehen. Ein Verstoß gelte gemäß Art. 103 Buchst. e UZK-DA als nicht wesentlich für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens, wenn die betreffende Person die zuständigen Zollbehörden über den Verstoß unterrichtet habe, bevor die Zollschuld mitgeteilt worden sei oder die Zollbehörden dieser Person eine Kontrolle angekündigt hätten. Dies sei vorliegend der Fall. Es liege kein Täuschungsversuch vor, was schon die unverzügliche Kontaktaufnahme durch die Klägerin mit den Zollämtern D und A zeige, nachdem der Fehler intern aufgefallen sei. Sie - die Klägerin - habe nach Aufdeckung des Formfehlers alle notwendigen Förmlichkeiten Art. 124 Abs. 1 Buchst. h, Ziffer ii) UZK erfüllt, um die Situation der Ware zu bereinigen, indem sie dem Zollamt A alle benötigten Informationen zur Verfügung gestellt habe. Diese Bereinigung habe das Zollamt A jedoch abgelehnt, insbesondere die dortigen Summarischen Anmeldungen nicht im Zusammenhang mit der nachträglichen Abgabe von Zollanmeldungen für die Ware manuell erledigen wollen. Der Beklagte habe damit im Ergebnis die nachträgliche Erfüllung der notwendigen Förmlichkeiten verhindert. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beklagte nun darauf berufe, dass nicht alle notwendigen Förmlichkeiten zur Bereinigung der Ware erfüllt worden seien. Da die Ware bereits verarbeitet gewesen sei, habe sie die Ware auch nicht zurück in die Verwahrung bringen können. Das könne aber auch von ihr nicht verlangt werden, da es faktisch unmöglich sei. Die Festsetzung von EUSt solle nicht mehr angefochten werden, da sie diese als Vorsteuer geltend machen könne und dieses auch getan habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einfuhrabgaben- und Zinsbescheid (ATS-YYY) vom 12. Februar 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2020 (.../RL xxx/2019) aufzuheben, soweit hiermit ZollEU sowie Verzugszinsen auf ZollEU festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe die Ware durch die Verarbeitung aus der zollamtlichen Überwachung des Zollamts A entzogen, was zu einer Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a 2. Alt. UZK durch das Entziehen der Ware aus der Vorübergehenden Verwahrung führe. Es sei unerheblich, ob tatsächlich eine Zollkontrolle beabsichtigt gewesen sei und ob die Klägerin die Ware zu einer solchen Prüfung zur Verfügung hätte stellen können. Die Klägerin habe die ihr obliegende Pflicht verletzt, die Ware einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen und keine entsprechende Zollanmeldung gemäß Art.147 Abs. 3 Buchs. b UZK beim Zollamt A abgegeben. Das Zollamt D habe die Vorübergehende Verwahrung nicht rechtmäßig durch die Überlassung in das Verfahren der Aktiven Veredelung beenden können, da die Ware dort nicht tatsächlich gestellt worden sei. Die entstandene Zollschuld sei nicht gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK erloschen. Der Verstoß habe erhebliche Auswirkungen auf die Beendigung der Vorübergehenden Verwahrung gehabt und es seien nachträglich nicht alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden, um die Situation des Palmöls zu bereinigen, insbesondere sei keine Zollanmeldung beim Zollamt A erfolgt und die zollamtliche Überwachung der Ware durch das Zollamt A sei nicht wiederhergestellt worden. Insbesondere habe keine Zollanmeldung mehr beim Zollamt A abgegeben werden können, da die Ware zum Zeitpunkt der Bereinigung nicht mehr vorhanden gewesen sei und daher nicht mehr hätte gestellt werden können. Dass die Verarbeitung der Ware innerhalb der der Klägerin bewilligten Aktiven Veredelung erfolgt sei, stelle die zollamtliche Überwachung ebenfalls nicht wieder her. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 27. März 2023 verwiesen.