Beschluss
4 K 37/22
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0711.4K37.22.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit.(Rn.6)
2. Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit eines im Ablehnungsverfahren innerhalb einer Stellungnahmefrist gestellten weiteren Ablehnungsgesuchs.(Rn.21)
Zur Frage der Selbstentscheidung durch den abgelehnten Spruchkörper.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit.(Rn.6) 2. Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit eines im Ablehnungsverfahren innerhalb einer Stellungnahmefrist gestellten weiteren Ablehnungsgesuchs.(Rn.21) Zur Frage der Selbstentscheidung durch den abgelehnten Spruchkörper.(Rn.19) II. 1. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts Hamburg entscheiden über ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter die übrigen Richter des 4. Senats. RiFG Dr. B ist wegen Vorbefassung ausgeschlossen, sodass in der folgenden Besetzung über die Ablehnungsgesuche gegen den A als Einzelrichter zu entscheiden ist: C als Vorsitzender, Dr. D, E. 2. Die Anträge auf Ablehnung bleiben erfolglos. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (BFH, Beschluss vom 29.12.2015, IV B 68/14, BFH/NV 2016, 575, m.w.N.). Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 51 Abs.1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs.2 ZPO). Daher muss das Gesuch neben der Bezeichnung der abgelehnten Richter auch eine substantiierte Darlegung des Ablehnungsgrundes enthalten, denn andernfalls läuft die Pflicht zur Glaubhaftmachung leer (BFH-Beschluss vom 13.09.1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze können die Ablehnungsgesuche des Klägers keinen Erfolg haben. a) Der Kläger hat keinen Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht, indem er gerügt hat, dass der Einzelrichter im Rahmen des Rechtsgesprächs sich dahin geäußert habe, dass er das hier anhängige Verfahren auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidungen des Strafgerichts und des Finanzgerichts sowie des rechtskräftigen Beschlusses des BFH entscheiden werde. Äußerungen oder Hinweise des Einzelrichters, Berichterstatters oder Vorsitzenden darauf, wie das Gericht die Sach- und Rechtslage nach dem gegenwärtigen Stand der Akten beurteilt, dienen regelmäßig dazu, dass die Beteiligten die Einstellung des Gerichts zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen erfahren, um in der anschließenden Erörterung der Rechtslage oder im weiteren Verlauf des Verfahrens darauf eingehen zu können. Sofern nicht besondere Umstände hinzu kommen, lassen diese Äußerungen oder Hinweise nicht auf eine vorzeitige Festlegung des Gerichts schließen (BFH, Beschluss vom 19.02.2001, II B 87/00; vom 30.06.1989, VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175). Die Richterablehnung kann auch grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine etwaige Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Dies gilt insbesondere für die Rüge von Rechtsverstößen, die dem Gericht in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in einem Parallelverfahren unterlaufen sein sollten. Denn das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen unrichtige Rechtsansichten des Richters (BFH, Beschluss vom 18.11.2013, X B 237/12, BFH/NV 2014, 369, m.w.N.). Die Richterablehnung ist kein Mittel, mit dessen Hilfe der Beteiligte sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters, ob diese nun materielles oder formelles Recht betreffen, zur Wehr setzen kann (BFH, Beschluss vom 14.06.1994 VII B 34/94, BFH/NV 1995, 131 m.w.N.). Rechtsfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.06.2016 X B 167/15, BFH/NV 2015, 1190; und vom 03.05.2000 IV B 46/99, BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Hinweis des Einzelrichters zutreffend war oder nicht. Dass ein solcher erteilt wird, ist in dem der mündlichen Verhandlung innewohnenden Rechtsgespräch eine Selbstverständlichkeit und dient gerade dazu, den Beteiligten die Möglichkeit einer Einschätzung ihrer rechtlichen Situation zu ermöglichen, sowie dem Gericht ggf. argumentativ entgegentreten zu können. Für das Vorliegen einer unsachlichen Einstellung des Einzelrichters liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor. Hiervon unabhängig ist der Hinweis des Einzelrichters auf den Inhalt und die Rechtswirkung des § 237 Abs. 1 AO rechtlich zutreffend und sachdienlich. Er ist auch deshalb nicht geeignet, eine durch objektive Tatsachen gestützte Befürchtung der Befangenheit des Einzelrichters zu begründen. b) Der Kläger hat keinen Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht, indem er gerügt hat, dass der Einzelrichter nicht vor der Begründung der Sachanträge des Beklagten zunächst die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der anwesenden Mitarbeiter des Hauptzollamtes abgewartet und damit eine dem Kläger ungünstige prozessleitende Maßnahme zum Nachteil des Klägers durchgeführt habe. Es ist nicht Sinn des Ablehnungsverfahrens, die Beteiligten gegenüber verfahrensrechtlichen Rechtsauffassungen des gesetzlichen Richters zu schützen. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund bilden Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters - selbst wenn sie objektiv vorliegen - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BFH, Beschluss vom 10.12.2001, X B 41/01). Ein Ablehnungsgrund liegt damit unabhängig von der Frage nicht vor, ob die Bevollmächtigung vor der Begründung durch die Beklagtenvertreter noch einmal hätte überprüft werden müssen. Dieses Ergebnis stützend ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die Bevollmächtigung der Beklagtenvertreterin F, ..., und des Vertreters G, ..., für Verfahren des HZA H gerichtsbekannt ist. Die beiden haben zudem vor und auch nach der mündlichen Verhandlung über das elektronische Gerichtspostfach gesicherte elektronische Kommunikation vom Account des Beklagten aus durchgeführt. Der Einzelrichter war nicht gehalten, die Bevollmächtigung erneut zu prüfen, zumal der Prozessbevollmächtigte selbst vor und nach seinem Befangenheitsantrag umfängliche Verständigungsverhandlungen mit Frau F und Herrn G führte. Handhabungen bzw. Verfahrenshandlungen, die "beteiligtenbelastend", aber nach der FGO rechtens sind, sind selbstredend kein Ablehnungsgrund (BFH, Beschluss vom 30.04.2001, VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141; s.a. BVerfG, Beschluss vom 05.05.2021, 1 BvR 526/19). c) Das weitere Ablehnungsgesuch vom xx.xx.2023 ist rechtsmissbräuchlich und deshalb durch die beschließende Sitzgruppe abzulehnen. Zunächst ist das Ablehnungsgesuch zwar nicht durch Nennung eines bestimmten Richters individualisiert, aber doch individualisierbar, denn es richtet sich gegen "den Vorsitzenden" und wird mit der Fristsetzung für die Gelegenheit zur Stellungnahme begründet, welche durch den RiFG C erging. Der Antrag richtet sich also gegen den im Ablehnungsverfahren als Vorsitzender fungierenden RiFG C. Bei evident ungerechtfertigten oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen muss das Gericht in das besondere Verfahren der §§ 45 f. ZPO nicht eintreten; möglich ist eine sog. Selbstentscheidung bzw. eine "Entscheidung in alter Besetzung". Der im Gesuch abgelehnte Richter darf mitentscheiden, eine "Wartepflicht" (§ 47 ZPO) besteht nicht, und eine dienstliche Äußerung (§ 44 III ZPO) ist entbehrlich. Ein gesonderter Beschluss (s. § 46 II ZPO) muss nicht ergehen - vielmehr genügt es, dass in den Gründen der Hauptsacheentscheidung (unter Mitwirkung des betroffenen Richters) dargelegt wird, dass das Gesuch unzulässig ist (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 51 FGO, Rn. 37; m.w.N.). Diese Entscheidung in der Hauptsache liegt vorliegend in dem Beschluss über die ursprünglichen Ablehnungsgesuche, denn hier hat RiFG C die Frist gesetzt. Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, weil es vorliegend allein der Verfahrensverzögerung dient. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seinen Fristverlängerungsantrag um xx:xx Uhr am xx.xx.2023 gestellt, woraufhin das Gericht die Frist am selben Tag um xx:xx Uhr auf den Folgetag um xx.xx Uhr verlängerte. Die Fristverlängerung ist evident zureichend und sachgerecht. Der Prozessbevollmächtigte hatte ausreichend Zeit, zu der kurzen dienstlichen Stellungnahme des A, über deren Inhalt er über eigene unmittelbare Wahrnehmung verfügt, Stellung zu nehmen. Dabei kann er sich nicht auf eine Verspätung seiner Assistenz oder andere Geschäftstermine berufen, denn offensichtlich konnte er sogar innerhalb der Frist ein neuerliches Ablehnungsgesuch selbst erstellen und übersenden. Zumal er von dem durch ihn bestätigten Eingang der dienstlichen Äußerung am xx.xx.2023 um xx:xx Uhr mehr als einen Arbeitstag Zeit für die Stellungnahme hatte. Das anstelle einer Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung gestellte weitere Ablehnungsgesuch dient also erkennbar nur der weiteren Verfahrensverzögerung. III. Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Zwischenverfahren nicht zu treffen. I. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2023 zwei Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit des A als Einzelrichter gestellt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2023 hat er "den Vorsitzenden wegen der bewussten Rechtsbehinderung des Klägers hiermit erneut" abgelehnt. Wegen der Begründung der Ablehnungsanträge wird auf den Inhalt des Protokolls vom xx.xx.2023 Bezug genommen. Der erste Ablehnungsantrag ist im Wesentlichen dahingehend begründet worden, dass der Einzelrichter im Rahmen des Rechtsgesprächs sich dahin geäußert habe, dass er das hier anhängige Verfahren auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidungen des Strafgerichts und des Finanzgerichts sowie des rechtskräftigen Beschlusses des BFH entscheiden werde. Der weitere Ablehnungsantrag ist im Wesentlichen dahingehend begründet worden, dass der Einzelrichter nicht vor der Begründung der Sachanträge des Beklagten zunächst die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der anwesenden Mitarbeiter des Hauptzollamtes abgewartet und damit eine dem Kläger ungünstige prozessleitende Maßnahme zum Nachteil des Klägers durchgeführt habe. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2023 hat der Kläger sein weiteres Ablehnungsgesuch damit begründet, er sehe in der extrem kurzen Fristsetzung eine vorsätzliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers. Der abgelehnte Einzelrichter hat sich am xx.xx.2023 schriftlich geäußert. Auf diese dienstliche Äußerung wird Bezug genommen. Die dienstliche Äußerung ist aufgrund richterlicher Verfügung vom xx.xx.2023 an die Beteiligten versendet worden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum xx.xx.2023, für den Kläger verlängert bis zum xx.xx.2023 um xx.xx Uhr aufgrund des Antrags auf Fristverlängerung um einen Tag.