Urteil
4 K 99/21
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:0506.4K99.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Einreihung von Waren in die KN und den TARIC ist grundsätzlich der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen (hier: Unterposition 3907 9980 25 (TARIC)) maßgeblich.(Rn.31)
2. Bei der Auslegung des Wortlauts können andere Sprachfassungen der KN und des TARIC als Auslegungshilfe herangezogen werden.(Rn.31)
(Rn.47)
(Rn.48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Einreihung von Waren in die KN und den TARIC ist grundsätzlich der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen (hier: Unterposition 3907 9980 25 (TARIC)) maßgeblich.(Rn.31) 2. Bei der Auslegung des Wortlauts können andere Sprachfassungen der KN und des TARIC als Auslegungshilfe herangezogen werden.(Rn.31) (Rn.47) (Rn.48) I. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 FGO durch den Einzelrichter. II. Die zulässige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, weil die Klägerin die streitbefangenen Waren während des Gültigkeitszeitraums der vZTA einführte und Einspruchsverfahren gegen die Abgabenfestsetzung laufen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2023, 4 K 37/20, juris, Rn. 36, m.w.N.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware "Polybutylenadipatterephtalat (PBAT) in Granulatform" in die Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) eingereiht wird, § 101 Satz 1 FGO (dazu 1.). Die Ware ist vielmehr als "anderer Polyester in Primärform" in die Unterposition 3907 9980 90 (TARIC) einzureihen (dazu 2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware "Polybutylenadipatterephtalat (PBAT) in Granulatform" in die Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) eingereiht wird. a) Mangels Vorliegen einer anwendbaren Einreihungsverordnung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1 - Gemeinsamer Zolltarif) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 273, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN) maßgeblich für die Einreihungsentscheidung. Dabei sind die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der Nachprüfbarkeit allgemein in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Anwendung der AV 1 und 6, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11). Die verschiedenen Sprachfassungen der KN können für die Auslegung der KN ein zulässiges und wichtiges Hilfsmittel sein, auch wenn grundsätzlich jede Fassung in den Amtssprachen der EU gleichermaßen verbindlich ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 28. August 2023, 4 K 14/21, juris, Rn. 50 ff.). Liegt für einen Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 36; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9). b) Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Ware nicht als "Copolymer, mit einem Gehalt an Terephthalsäure und/oder ihren Isomeren und Cyclohexandimethanol von 72 GHT oder mehr" in die Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) einzureihen. Zur Überzeugung des Gerichts, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, handelt es sich bei der streitbefangenen Ware zunächst um ein Copolymer im Sinne des Wortlauts der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC). Dieses enthält auch, wie es der Wortlaut der Unterposition weiter voraussetzt, Terephtalsäure als Carbonsäurefunktion und erforderliche Monomereinheit (vgl. zu dieser Eigenschaft die Erläuterungen (HS) zu Position 3907, EZT-Online, Rz. 08.1 und 13.0). Nach dem Wortlaut der Unterposition muss in dem Copolymer für eine Einreihung in die Codenummer 3907 9980 25 (TARIC) jedoch als weitere Monomereinheit Cyclohexandimethanol enthalten sein. Die vorliegende Ware enthält jedoch kein Cyclohexandimethanol (als Alkoholkomponente), sondern Butandiol (dazu aa). Außerdem setzt der Wortlaut der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) weiter voraus, dass der zusammengerechnete Anteil der Monomereinheiten Terephtalsäure und Cyclohexandimethanol einen Wert von 72 GHT erreicht oder überschreitet. Auch dieses Kriterium erfüllt die vorliegende Ware nicht (dazu bb). aa) Nach dem Wortlaut der Unterposition muss in dem Copolymer für eine Einreihung in die Codenummer 3907 9980 25 (TARIC) als weitere Monomereinheit Cyclohexandimethanol enthalten sein. Die vorliegende Ware enthält jedoch kein Cyclohexandimethanol (als Alkoholkomponente), sondern Butandiol. Das Gericht folgt der von der Klägerin vertretenen Auslegung der Unterposition nicht, wonach ein Satzteil der Unterposition ("und/oder ihren Isomeren und Cyclohexandimethanol von 72 GHT oder mehr") durch die verwendete Konjunktion "oder" vollständig separat zu lesen sei. Nach diesem Verständnis sei der Unterpositionswortlaut wie folgt zu lesen: "Copolymer, mit einem Gehalt an Terephthalsäure oder ihren Isomeren und Cyclohexandimethanol von 72 GHT oder mehr". Wegen der verwendeten Konjunktion "oder" wäre der Unterpositionswortlaut bereits dann erfüllt, wenn die einzureihende Ware ein "Copolymer, mit einem Gehalt an Terephtalsäure" sei. Die Monomereinheit Cyclohexandimethanol müsse also nicht enthalten sein. Nach der grammatikalischen und systematischen Analyse des Wortlauts der Unterposition muss im Copolymer als Monomereinheit (Alkoholkomponente) der Stoff Cyclohexandimethanol vorhanden sein. Der Unterpositionswortlaut verwendet nämlich zwischen den Worten "Terephtalsäure" sowie "ihren Isomeren" eben nicht ausschließlich die Konjunktion "oder", sondern zwei alternative Konjunktionen, nämlich "und/oder". Der Vergleich mit den anderen unter Codenummer 3907 9980 KN hinterlegten TARIC-Codes, insbesondere der Unterposition 3907 9980 80 (TARIC) ergibt ebenfalls, dass sich die verwendete Formulierung "und/oder ihren Isomeren" auf die vorangestellte "Terephtalsäure" bezieht und der zweite Satzteil erst durch die später erneut und alleine verwendete Konjunktion "und" nicht alternativ, sondern kumulativ mit dem ersten Satzteil verbunden wird. Dies bedeutet einerseits, dass ein Copolymer als Monomereinheit zusätzlich zur ("und") oder statt ("oder") Terephtalsäure auch ein Isomer der Terephtalsäure enthalten kann, und andererseits, dass darüber hinaus als weitere Monomereinheit auch Cyclohexandimethanol enthalten sein muss, um vom Wortlaut der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) erfasst zu werden. Das von der Klägerin zu Grunde gelegte Verständnis, d.h. die vollständige Abtrennung des von ihr angenommenen zweiten Satzteils durch die ausschließliche Verwendung der Konjunktion "oder" vor dem Wort "Isomere", würde im normalen Sprachgebrauch durch ein Semikolon oder ggf. ein Komma erfolgen. Darüber hinaus spricht gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung, dass der so verbleibende einreihungsrelevante Unterpositionswortlaut "Copolymer, mit einem Gehalt an Terephtalsäure" als sprachliche Formulierung sehr ungewöhnlich wäre. Vielmehr schließt die vor und nach den genannten Monomer-Bestandteilen verwendete Formulierung "mit einem Gehalt an [...Monomer X und Monomer Y...] von 72 GHT oder mehr" eine sprachliche Klammer um die beiden Monomereinheiten Terephtalsäure (und/oder ihre Isomere) und Cyclohexandimethanol. Die Formulierung ist also dahingehend auszulegen, dass diese beiden Stoffe zwingend im Copolymer enthalten sein müssen. Für dieses Wortlautverständnis spricht auch der ursprüngliche Antrag der Niederlande betreffend die Einführung einer Zollaussetzung vom 15. März 2012, auf Grund dessen zum 1. Januar 2013 mit der Verordnung (EU) Nr. 1232/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse die heutige Unterposition 3907 9980 25 in den TARIC eingeführt wurde. Der Antrag enthält neben dem Formulierungsvorschlag für die neu einzuführende TARIC-Unterposition, die dem aktuellen Wortlaut der Unterposition entspricht, auch eine Strukturformel des Kunststoffs, für den die Zollaussetzung beantragt wurde. Diese Strukturformel weist sowohl Terephtalsäure als auch Cyclohexandimethanol als Bestandteile aus. bb) Außerdem setzt der Wortlaut der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) voraus, dass die Monomereinheiten Terephtalsäure bzw. ihre Isomere und Cyclohexandimethanol einen zusammengerechneten Anteil im Endprodukt von 72 GHT erreichen oder überschreiten. Auch dieses Kriterium erfüllt die vorliegende Ware nicht, da der Bestandteil an Terephtalsäure lediglich ca. 30 GHT beträgt. Die Klägerin trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass sich die Mengenangabe "72 GHT oder mehr" auf Grund ihrer Positionierung am Ende des Positionswortlauts nicht auf die zusammengerechneten Bestandteile der Monomereinheiten Terephtalsäure und/oder ihre Isomere" und "Cyclohexandimethanol" beziehe, sondern nur auf die im zweiten (nach Ansicht der Klägerin abtrennbaren) Satzteil genannten Bestandteile "Isomere der Terephtalsäure" und "Cyclohexandimethanol". Sie verweist dazu auch auf den in der deutschen Sprachfassung abweichenden Wortlaut der Unterposition 3907 9980 80 (TARIC), bei dem die Mengenangabe am Anfang des Positionswortlauts stehe. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zunächst ergibt sich bereits bei der systematischen und grammatikalischen Analyse des Unterpositionswortlauts, dass die Formulierung "mit einem Gehalt an [...Stoff X und Stoff Y...] von 72 GHT oder mehr" eine sprachliche Klammer um die Monomer-Bestandteile Terephtalsäure (und/oder ihre Isomere) und Cyclohexandimethanol bildet (siehe oben aa). Damit bezieht sich die verwendete Mengenangabe "72 GHT oder mehr" auf den zusammengerechneten Anteil aller in der Klammer genannten Monomereinheiten. Diese Auslegung wird durch den Antrag der Niederlande zur Einführung einer Zollaussetzung gestützt. Dort ist die Mengenangabe "72 GHT oder mehr" in beiden Antragssprachen (Niederländisch und Englisch) am Anfang der Warenbeschreibung positioniert. Nach der Überzeugung des Gerichts und dem eigenen Vortrag der Klägerin (...) folgt aus dieser Positionierung der Mengenangabe am Anfang des Positionswortlauts, dass diese sich auf alle in der einzureihenden Ware enthaltenen Monomer-Bestandteile bezieht. Ein Vergleich sämtlicher Sprachfassungen des TARIC führt zu demselben Ergebnis. Ganz überwiegend steht die Mengenangabe "72 GHT oder mehr" am Anfang des Positionswortlauts direkt nach dem Wort "Copolymer". Lediglich in vier Sprachfassungen (Deutsch, Dänisch, Griechisch und Litauisch) steht die Mengenangabe am Ende des Unterpositionswortlauts. Dies spricht dafür, den Wortlaut der Unterposition der deutschen Fassung des TARIC im hier verstandenen Sinne auszulegen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass grundsätzlich jede der verschiedenen Sprachfassungen der KN bzw. des TARIC gleich verbindlich ist. Ist der Wortlaut der KN bzw. des TARIC jedoch wie hier durch das Gericht auszulegen, kommt dem Ziel einer kohärenten und einheitlichen Auslegung dieser Rechtsvorschriften eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. zur Heranziehung anderer Sprachfassungen bei Auslegung der KN FG Hamburg, Urteil vom 28. August 2023, 4 K 14/21 m.w.N.). Weichen die Sprachfassungen unionsrechtlicher Vorschriften voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, C-72/95, Kraaijeveld, Rn. 28; Böhne/Mendel/Möller/Mutscheller/Schumann, Zolltarif und Nomenklatur, 3. Auflage, 2020, S. 28). Es ist nicht davon auszugehen, dass der europäische Gesetzgeber bei der Erstellung der anderen Sprachfassungen für den im Antrag der Niederlande vorgeschlagenen Unterpositionswortlaut für einige Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, eine Regelung wollte, die von derjenigen fast aller anderen Mitgliedstaaten abweicht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Der Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen des TARIC führt also ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sich die Mengenangabe "72 GHT oder mehr" auf die zusammengerechneten Anteile aller in der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) genannten Monomer-Bestandteile bezieht. Auch ein Vergleich mit der Unterposition 3907 9980 80 (TARIC) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass bei der deutschen Übersetzung dieser Unterposition die Mengenabgabe "72 GHT oder mehr" abweichend am Anfang, direkt nach dem Wort "Copolymer" positioniert ist. Jedoch ergibt ein Vergleich mit den weiteren Sprachfassungen der Unterposition 3907 9980 80 (TARIC), dass auch dort die Mengenangabe "72 GHT oder mehr" durchgehend am Anfang positioniert ist. Die anderen Sprachfassungen dieser Unterposition sind damit bezüglich der Mengenangabe "72 GHT oder mehr" gleichlautend mit den meisten anderen Sprachfassungen der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC). Es lässt sich daher aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Unterpositionen 3907 9980 25 (TARIC) und 3907 9980 80 (TARIC) in der deutschen Sprachfassung nicht folgern, dass hiermit auch ein anderer rechtlicher Inhalt geregelt werden sollte. 2. Die Ware ist vielmehr als "anderer Polyester in Primärform" in die Unterposition 3907 9980 90 (TARIC) einzureihen, da er von keiner anderen der vorhergehenden Unterpositionen erfasst wird. Insoweit wird auf die zutreffenden Begründungen der vZTA vom 4. Dezember 2019 und der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Kunststoffgranulats in die Unterposition 3907 9980 25 (TARIC). Am 25. Juni 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für die streitbefangene Ware. Bei der Ware handelt es sich um einen Kunststoff, konkret um ein biologisch abbaubares und kompostierbares sog. Copolymer aus der Gruppe der Polyester mit der chemischen Bezeichnung Polybutylenadipatterephtalat (PBAT) in Granulatform. Das Granulat besteht aus kleinen weißen Kügelchen und wird von der Klägerin als Grundstoff eingesetzt. Es wird zu diversen, biologisch abbaubaren Produkten weiterverarbeitet, und insbesondere zur Fertigung von Produkten aus dem Bereich der Kunststoffverpackungen eingesetzt. Ein Polymer ist ein chemischer Stoff aus Makromolekülen, und als Copolymer bezeichnet man Polymere, die aus zwei oder mehr verschiedenartigen Grundstoffen, sog. Monomereinheiten oder Monomeren, zusammengesetzt sind. Das vorliegende Kunststoffgranulat besteht aus drei Monomereinheiten (ein Alkohol, zwei Säuren), die zu folgenden Gewichtshundertteilen (GHT) im Endprodukt vorliegen, also der hier streitbefangenen Ware: ca. 40 GHT Butandiol (Alkoholkomponente), ca. 30 GHT Adipinsäure (Säurekomponente 1) und ca. 30 GHT Terephthalsäure (Säurekomponente 2). Mit vZTA Nr. XXX/19-1 vom 4. Dezember 2019 reihte der Beklagte die Ware als "anderer Polyester in Primärform" in die Unterposition 3907 9980 90 (TARIC) des Zolltarifs ein. Mit dem am 4. Dezember 2019 erhobenen Einspruch begehrt die Klägerin die Einreihung der Ware als "Copolymer, mit einem Gehalt an Terephthalsäure und/oder ihren Isomeren und Cyclohexandimethanol von 72 GHT oder mehr" in die Unterposition 3907 9980 25 (TARIC). Der Wortlaut der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC), der für eine autonome Zollaussetzung maßgeblich sei, sei mehrdeutig und lasse mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, von denen eine auch die streitbefangene Ware erfasse. Mit Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei der Wortlaut der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) nicht mehrdeutig, sondern eindeutig und erfasse die streitbefangene Ware nicht. Mit ihrer am 1. September 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zwischen den Beteiligten sei nicht die Eigenschaft der Ware als Copolymer oder die Einreihung als "anderer Polyester in Primärform" in die Unterposition 3907 9980 KN streitig, sondern ausschließlich die Einreihung der Ware in die Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) oder die Unterposition 3907 9980 90 (TARIC). Nach ihrer - der Klägerin - Auffassung sei der Wortlaut der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC), der nach den AV 1 und 6 der KN für die Einreihung zu Grunde zu legen sei, mehrdeutig und daher der Auslegung zugänglich. Dies folge insbesondere aus der Verwendung der Konjunktionen "und/oder" sowie aus der Positionierung der Mengenangabe "mit einem Gehalt von 72 GHT oder mehr" am Ende des Unterpositionswortlauts ("Copolymer, mit einem Gehalt an Terephthalsäure und/oder ihren Isomeren und Cyclohexandimethanol von 72 GHT oder mehr"). Die streitbefangene Ware erfülle den Unterpositionswortlaut, denn sie sei ein Copolymer und bestehe aus den Monomereinheiten Butandiol als Alkoholkomponente sowie Adipin- und Terephtalsäure als Säurekomponenten. Sie enthalte 30 GHT an Terephtalsäure, womit der Wortlaut der Unterposition "Copolymer, mit einem Gehalt an Terephthalsäure und/oder ihren Isomeren und Cyclohexandimethanol von 72 GHT oder mehr" erfüllt sei. Der Beklagte gehe unzutreffender Weise davon aus, dass eine Ware sowohl Terephtalsäure als auch Cyclohexandimethanol mit einem gemeinsamen Gehalt von 72 GHT oder mehr enthalten müsse, um den Unterpositionswortlaut zu erfüllen. Andere Copolymere, insbesondere auch wie die streitbefangene Ware aufgebaute Copolymere, würden jedoch unstreitig produziert, seien aus wirtschaftlicher und chemischer Sicht auf Grund bestimmter Materialeigenschaften sinnvoll und könnten daher ebenso in diese Unterposition eingereiht werden. Die durch den Beklagten vertretene Auslegung enge den Wortlaut unzulässig ein und schließe Produkte wie die streitbefangene Ware zu Unrecht vom Unterpositionswortlaut und der dieser Unterposition zu Grunde liegenden Zollaussetzung aus. Zunächst müsse in der einzureihenden Ware kein Cyclohexandimethanol enthalten sein, um den Unterpositionswortlaut zu erfüllen, da die zweite Satzhälfte durch die verwendeten Konjunktionen "und/oder" abgetrennt werde. Auf Grund der trennenden Konjunktion "oder" sei der Unterpositionswortlaut dahingehend auszulegen, dass das Vorhandensein von Cyclohexandimethanol keine Voraussetzung sei, um eine Ware in die Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) einzureihen. Auch der eine mengenmäßige Anforderung enthaltende Zusatz "von 72 GHT oder mehr" normiere nicht das Erfordernis, dass für einen oder mehrere Inhaltsstoffe des einzureihenden Copolymers ein bestimmter Gehalt im Endprodukt erreicht oder überschritten werden müsse. Denn auch diese Voraussetzung sei am Ende der zweiten Satzhälfte positioniert und damit durch die Konjunktion "oder" abgetrennt. Dies ergebe sich insbesondere auch im Vergleich zur Unterposition 3907 9980 80 (TARIC), bei der die Mengenabgabe am Anfang des Satzes stehe und daher alle nachstehend aufgezählten Inhaltsstoffe erfasse. Aus den vom Beklagten herangezogenen anderen Sprachfassungen des TARIC ergebe sich nichts anderes, denn jede Amtssprache in der EU sei gleich verbindlich, und die deutsche Sprachfassung spreche für die von der Klägerin vertretene Einreihung. Auch die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen zum damaligen Antrag der Niederlande für die Einführung einer Zollaussetzung für bestimmte Copolymere schlössen die Einreihung der vorliegenden Ware in die begehrte Unterposition des TARIC nicht aus. Außerdem seien die durch den Beklagten vorgenommenen Untersuchungen der Ware nur oberflächlicher Natur gewesen und von daher nicht geeignet, die von der Klägerin angestrebte Einreihung der Ware zu widerlegen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. XXX/19-1 vom 4. Dezember 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 (RL xxx/19) zu verpflichten, ihr eine vZTA mit Gültigkeitszeitraum 9. Dezember 2019 bis 8. Dezember 2022 zu erteilen, mit der die Ware "Polybutylenadipatterephtalat (PBAT) in Granulatform" in die Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist hinsichtlich der Einreihung der Ware im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021. Der Wortlaut der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) sei eindeutig. Aus den Erläuterungen (HS) zu Kap. 39 und zur Position 3907 ergebe sich, dass in der einzureihenden Ware als Monomereinheiten einerseits Terephtalsäure (und/oder eines ihrer Isomere) als Carbonsäurekomponente und andererseits Cyclohexandimethanol als Alkoholkomponente mit einem gemeinsamen Gehalt von 72 GHT oder mehr enthalten sein müssten. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC). Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zur chemischen Zusammensetzung der streitbefangenen Ware, der durch eine von ihm - dem Beklagten - durchgeführte Untersuchung bestätigt worden sei, enthalte die vorliegende Ware kein Cyclohexan-dimethanol, sondern Butandiol als Alkoholkomponente. Außerdem betrage der Anteil an Terephtalsäure lediglich 30 GHT, und damit weniger als 72 GHT. Darüber hinaus lasse sich den Antragsunterlagen der Europäischen Kommission für die unter der Unterposition 3907 9980 25 (TARIC) gewährte Zollaussetzung entnehmen, dass der von ihm - dem Beklagten - vorausgesetzte chemische Aufbau sich mit dem Aufbau des Kunststoffes decke, die der damaligen Entscheidung der Europäischen Kommission zur Gewährung einer Zollaussetzung zu Grunde gelegen und zur Einfügung der Unterposition 3907 9980 25 in den TARIC geführt hätten. Bei der Entscheidung haben die Sachakte des Beklagten sowie die in Kopie vorgelegten Unterlagen zu einem Antrag auf Gewährung einer Zollaussetzung für bestimmte Kunststoffe bei der Europäischen Kommission vom 15. März 2012 vorgelegen. Auf die Protokolle des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15. Februar 2024 sowie der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 wird Bezug genommen.