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Urteil

4 K 148/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2024:0529.4K148.21.00
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Leitsätze
1. Spezielle Kollisionsregelungen zur Auflösung von Positionskonkurrenzen, die in den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der KN geregelt sind (hier: Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kap. 68 KN) gehen den Regelungen in den AV vor.(Rn.39) 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestrichenes oder überzogenes Gewebe des Kap. 59 KN vorliegt (vgl. Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kap. 68 KN), ist der Herstellungsprozess des Textilerzeugnisses ein wesentliches Kriterium. Dagegen spielt die Stärke des Überzugs im Verhältnis zur Stärke des unterliegenden Gewebes regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle.(Rn.44) 3. Für eine Einreihung als Teil für eine bestimmte Maschine (hier: Bandschleifmaschine) ist neben der Erkennbarkeit der ausschließlichen oder hauptsächlichen Bestimmung für die Maschine auch Voraussetzung, dass das Teil unabdingbar ist für das technische und elektrische Funktionieren der Maschine.(Rn.53) 4. Für eine Einreihung als Zubehör für eine bestimmte Maschine (hier: Bandschleifmaschine) ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Maschine durch das Zubehör in die Lage versetzt wird, eine andere Tätigkeit als diejenige auszuführen, für welche die Maschine eigentlich bestimmt ist.(Rn.56)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Spezielle Kollisionsregelungen zur Auflösung von Positionskonkurrenzen, die in den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der KN geregelt sind (hier: Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kap. 68 KN) gehen den Regelungen in den AV vor.(Rn.39) 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestrichenes oder überzogenes Gewebe des Kap. 59 KN vorliegt (vgl. Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kap. 68 KN), ist der Herstellungsprozess des Textilerzeugnisses ein wesentliches Kriterium. Dagegen spielt die Stärke des Überzugs im Verhältnis zur Stärke des unterliegenden Gewebes regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle.(Rn.44) 3. Für eine Einreihung als Teil für eine bestimmte Maschine (hier: Bandschleifmaschine) ist neben der Erkennbarkeit der ausschließlichen oder hauptsächlichen Bestimmung für die Maschine auch Voraussetzung, dass das Teil unabdingbar ist für das technische und elektrische Funktionieren der Maschine.(Rn.53) 4. Für eine Einreihung als Zubehör für eine bestimmte Maschine (hier: Bandschleifmaschine) ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Maschine durch das Zubehör in die Lage versetzt wird, eine andere Tätigkeit als diejenige auszuführen, für welche die Maschine eigentlich bestimmt ist.(Rn.56) I. Die Entscheidung ergeht nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 79a Abs. 3 und Abs. 4 durch den Berichterstatter. II. Die zulässige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. Auch mit den Hilfsanträgen bleibt der Klägerin der Erfolg versagt. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, weil die Klägerin die streitbefangenen Waren während des Gültigkeitszeitraums der vZTA einführte und weiter einführt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2023, 4 K 37/20, juris, Rn. 36, m.w.N.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche vZTA ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware "Graphit-Gleitbelag als Rollenware" in die Unterposition 6815 1090 KN bzw. hilfsweise 6813 8900 KN eingereiht wird, § 101 Satz 1 FGO (dazu 1.). Auch der weitere Hilfsantrag der Klägerin bleibt erfolglos, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware als Teil oder Zubehör zu einer Bandschleifmaschine in die Position 8466 9280 KN eingereiht wird (dazu 2.). Die Ware ist vielmehr als "Bestrichenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, ohne im Klebstoff eingebettete Kügelchen" in die Unterposition 5907 0000 90 (TARIC) einzureihen (dazu 3.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware "Graphit-Gleitbelag als Rollenware" in die Position 6815 KN bzw. hilfsweise in die Position 6813 KN eingereiht wird. a) Mangels des Vorliegens einer anwendbaren Einreihungsverordnung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung(EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 280, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN) maßgeblich für die Einreihungsentscheidung. Dabei sind die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Anwendung der AV 1 und 6, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11). Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 35; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.). Der Verwendungszweck kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, a.a.O.). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 36; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.). b) Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Ware weder als "andere Ware aus Grafit, nicht für elektrotechnische Zwecke" in die Unterposition 6815 1090 KN noch als "sonstiger Reibungsbelag aus mineralischen Stoffen, auch in Verbindung mit Spinnstoffen" in die Unterposition 6813 8900 KN einzureihen. Zwar wird die Ware grundsätzlich auch vom Wortlaut der Unterposition 6815 1090 KN angesprochen (dazu aa), die Einreihung der Ware in das Kapitel 68 KN ist jedoch durch die Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 68 KN insgesamt ausgeschlossen (dazu bb). aa) Der Klägerin ist zuzugeben, dass die streitbefangene Ware nach dem gemäß AV 1 und AV 6 zu Grunde zu legenden Wortlaut grundsätzlich auch von der Unterposition 6815 1090 KN angesprochen wird. Die Ware ist aus Spinnstoff, einem Bindemittel und Graphitpartikeln zusammengesetzt, wobei die Graphitschicht der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht und daher maßgeblich für die Einreihung wäre (vgl. AV 3 Buchst. b) KN). Auch wird die Ware nicht für elektrotechnische Zwecke verwendet. Die Ware wird dagegen nicht, wie die Klägerin meint, grundsätzlich auch vom Wortlaut der Unterposition 6813 8900 KN erfasst. Die Graphitschicht der vorliegenden Ware dient nach ihren objektiven Eigenschaften gerade der Verhinderung von Reibung, hat daher keinen hohen Reibungskoeffizienten (vgl. Erl. (HS) zu Position 6813 (EZT-Online, Rz. 01.0) und ist damit kein "Reibungsbelag" im Sinne dieser Unterposition. Die Ware wird darüber hinaus auch nicht "für Bremsen, Kupplungen und dergleichen" eingesetzt, und erfüllt nach Ansicht des Gerichts auch in dieser Hinsicht nicht den Wortlaut der Position 6813 8900 KN. bb) Die Einreihung der Ware in das Kap. 68 KN wird jedoch im Ergebnis durch die Anmerkung 1 Buchst c) zu Kap. 68 KN ausgeschlossen, wonach "bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse des Kapitels 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe)" nicht zu Kap. 68 KN gehören. Die streitbefangene Ware stellt ein "textiles Flächenerzeugnis des Kap. 59" dar, dieses ist auch "bestrichen" bzw. "überzogen" im Sinne der Anmerkung 1 Buchst. c zu Kap. 68 KN (dazu aaa). Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Graphitbelag dicker ist als die Textilunterlage und der Ware damit ihre wesentlichen Charaktereigenschaften verleiht oder aus der Anmerkung 1 Buchst. b) zu Kap. 68 KN (dazu bbb). Wird eine Ware nach dem Wortlaut grundsätzlich durch mehrere Positionen angesprochen, richtet sich die Auflösung der Positionskonkurrenz gemäß AV 1 KN und AV 6 KN im Regelfall nach den AV und nach den Anmerkungen zu den Positionen und Unterpositionen sowie den Abschnitten und Kapiteln. Ergänzend, jedoch nicht rechtsverbindlich, sind auch die Erläuterungen zu den jeweiligen Positionen und Unterpositionen heranzuziehen. Für die vorliegende Positionskonkurrenz kommen die AV für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur jedoch nicht zum Tragen, sondern die speziellere Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 68 KN. In der AV 1 KN heißt es nämlich ausdrücklich, dass die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung maßgebend sind, "soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ...". (zum Ausschluss der Anwendung der AV, wenn spezielle Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln vorliegen FG Hamburg; Urteil vom 19. März 2021 4 K 140/18, juris). Eine abweichende speziellere Regelung hat der Unionsgesetzgeber mit der Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 68 KN getroffen, so dass die vorliegende Ware aus dem gesamten Kapitel 68 KN ausgewiesen wird. aaa) Die streitbefangene Ware stellt ein "textiles Flächenerzeugnis des Kap. 59" dar. Dieses ist auch "bestrichen" bzw. "überzogen" im Sinne der Anmerkung 1 Buchst. c zu Kap. 68 KN, denn der Überzug aus Graphit und Bindemittel ist mit bloßem Auge wahrnehmbar (vgl. Anmerkung 5 Buchst. a) zu Kap. 59 KN; Erl. (HS) zu Position 5907 KN (EZT-Online, Rz. 02.0) Grundlage der Ware, die hier als Meterware in Rollenform vorliegt, ist das Trägermaterial aus einem Baumwoll-Polyester-Gemisch, und damit nach Überzeugung des Gerichts ein textiles Flächenerzeugnis in Form eines Gewebes. Auf dieses Flächenerzeugnis wird zur Herstellung der streitbefangenen Waren, wie die Klägerin selbst dargelegt hat, mit einer Rolle oder einem Rakel ein Bindemittel (Acrylat-Dispersion) aufgetragen, also das Flächenerzeugnis mit dem Bindemittel bestrichen bzw. überzogen. Dieser Prozess ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Anschließend wird das Graphit in Partikelform auf das bestrichene Flächenerzeugnis aufgebracht und durch das Bindemittel agglomeriert und insbesondere auch fixiert, also mit dem Trägermaterial fest verbunden. Das Graphit liegt also nicht vorher bereits als eigene, gesonderte Lage vor, die auf eine bestimmte (nicht Bestreichen oder Überziehen) Weise auf dem Trägermaterial befestigt wird. Vielmehr ist das Bestreichen bzw. Überziehen des Trägergewebes integraler Bestandteil des Produktionsprozesses zur Herstellung der Ware, da das Graphit mit Hilfe des Bindemittels auf dem bestrichenen bzw. überzogenen Flächenerzeugnis fixiert wird. Damit stellt sich auch das Endprodukt, also die streitbefangene Ware, als bestrichenes bzw. überzogenes textiles Flächenerzeugnis des Kap. 59 KN (Gewebe) dar. bbb) Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Graphitbelag gleich stark oder ggf. sogar etwas stärker ist als das darunterliegende Trägermaterial, oder aus der Anmerkung 1 Buchst. b) zu Kap. 68 KN. Die Klägerin leitet aus den Erl. (HS) zu Position 5907 (EZT-Online, Rz. 13.0) ab, dass eine Anwendung der Anmerkung 1 Buchst. c zu Kap. 68 KN, also eine Einreihung der Ware in die Position 5907 KN, nur dann in Betracht komme, wenn höchstens eine dünne Lage aus Partikeln auf der Ware vorhanden sei. Da die streitbefangene Ware aber über einen Belag aus agglomeriertem Graphit verfüge, der gleich stark bzw. stärker als das Trägermaterial darunter sei, liege kein bestrichenes bzw. überzogenes Gewebe im Sinne der Anmerkung 1 c) zu Kap. 68 KN vor. Diese Auffassung überzeugt nicht. Nach der genannten Erläuterung gehören zu Position 5907 "Gewebe, die auf der ganzen Oberfläche mit Leim (Kautschukleim oder anderer), Kunststoff, Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen und sodann mit einer dünnen Lage von Partikelchen aus verschiedenen Stoffen überdeckt worden sind", danach folgen einige Beispiele. Bei der einzureihenden Ware sind Trägermaterial und Graphitschicht augenscheinlich in etwa gleich stark, ggf. ist die Graphitschicht auch etwas stärker als das Trägermaterial. Eine konkrete und objektiv messbare "Höchststärke" des Überzugs bzw. des auf das Gewebe aufgetragenen Materials lässt sich aber nicht aus der genannten Erläuterung und erst recht nicht aus dem Wortlaut der Position ableiten. Auch den in der o.g. Erläuterung aufgezählten Beispielen ist eine solche "Höchststärke" nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht die in den Beispielen genannte "Wandverkleidung" (Erl. (HS) zu Position 5907 KN (EZT-Online, Rz. 15.0) dafür, dass durchaus auch stärkere Materialschichten in die Position 5907 KN eingereiht werden können, solange sie sich auf einem (mit einem Bindemittel) überzogenen Gewebe befinden. Entscheidend ist nach Überzeugung des Gerichts letztlich nicht die Stärke des auf das Trägermaterial aufgetragenen Nutzmaterials, sondern vielmehr, dass der Herstellungsprozess der streitbefangenen Ware ein Überstreichen bzw. ein Überziehen der Ware beinhaltet - hier mit dem Bindemittel - welches Voraussetzung dafür ist, dass die Schicht des Nutzmaterials - hier Graphit - auf dem Trägermaterial aus Gewebe fixiert und befestigt wird. Auch der Vergleich mit der Anmerkung 1 Buchst. b) zu Kap. 68 führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese weist "bestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen)" aus dem Kapitel 68 KN aus. Aus dem Umstand, dass in der beispielhaften Aufzählung in Anmerkung 1 Buchst. b) zu Kap. 68 KN Graphit ausdrücklich genannt ist, in der beispielhaften Aufzählung der vorliegend anzuwendenden Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kap. 68 KN jedoch nicht, möchte die Klägerin ableiten, dass mit Graphit überstrichene Gewebe wie die vorliegende Ware grundsätzlich in Kap. 68 KN verbleiben sollen. Auch diese Deutung überzeugt nicht. Es handelt sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, bei den Aufzählungen in den beiden Anmerkungen zu Kap. 68 KN um beispielhafte, und damit nicht abschließende Aufzählungen von bestrichenen bzw. überzogenen Papieren und Pappen bzw. Geweben. Ein abschließender Charakter kann den Aufzählungen bereits deshalb nicht entnommen werden, weil beiden Aufzählungen jeweils ein "z.B." vorangestellt ist. Auch die Erläuterungen (HS) zu Position 6815 KN erwähnen in ihren sehr detaillierten Aufzählungen von Waren aus Graphit, die in Position 6815 KN einzureihen sind, Graphitwaren in zahlreichen Bearbeitungs- bzw. Verarbeitungszuständen (vgl. insbesondere Erl. (HS) zu Position 6815 KN (EZT-Online, Rz. 03.0), jedoch gerade nicht Waren aus Graphit auf einer Unterlage aus Gewebe. Auch dies spricht für das hier zu Grunde gelegte Verständnis einer lediglich beispielhaften Aufzählung in den beiden Anmerkungen 1 Buchst. b) und c) zu Kap. 68 KN. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Ware als Teil oder Zubehör zu einer Bandschleifmaschine in die Position 8466 9280 KN eingereiht wird, denn die vorliegende Ware ist weder ein "Teil" einer Bandschleifmaschine (dazu a) noch stellt sie sich als "Zubehör" für eine solche Maschine dar (dazu b). a) Die streitbefangene Ware stellt kein Teil einer Bandschleifmaschine dar. Die KN selbst enthält keine Definition für den Begriff "Teil", auch die diesbezügliche Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI KN oder die Anmerkungen zu Kapitel 84 KN enthalten eine solche Definition nicht. Im Interesse einer kohärenten Auslegung der KN ist deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH auf die im Zusammenhang mit den Kapiteln 84 und 85 KN sowie Kapitel 90 KN entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach der Begriff "Teil" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren das Teil unabdingbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2016, C-143/15, Semiconductor, juris; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, jeweils m.w.N.). Teile sind im Regelfall dazu bestimmt, in die Hauptware einzugehen. Dabei verlieren sie ihren tariflichen und auch tatsächlichen eigenständigen Charakter, sie werden Bestandteil der Hauptsache. Der Normalfall ist dabei das Eingehen einer festen Verbindung (vgl. Bleihauer/Schulte in Witte/Wolffgang, Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union, 8. Auflage 2016, Rn. 1347). Ein Teil ist also ein fest verbauter, zwingend erforderlicher Bestandteil der ganzen Maschine, der regelmäßig nur durch Zerlegen der Maschine entfernt werden kann und dessen Entfernung dazu führt, dass die Maschine als Ganzes nicht mehr funktionsfähig ist. Es reicht nicht aus, dass die Maschine oder das Gerät ohne diese Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, C-450/12, HARK). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch nicht entscheidend, ob die Maschine oder die durch die Maschine bearbeiteten Gegenstände beim Betrieb ohne das Teil ggf. beschädigt oder zerstört werden, sondern es ist nur auf das technische und elektrische Funktionieren der Maschine abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, C-336/11, Rohm & Haas, juris, Rn. 35). Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass das Teil ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine des Abschnitts XVI KN bestimmt ist. Nach diesen Maßstäben stellt die streitbefangene Ware kein Teil einer Bandschleifmaschine dar. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die vorliegende Ware nach ihrer objektiven Beschaffenheit und aus Sicht eines sachverständigen Dritten (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 16) für den ausschließlichen oder hauptsächlichen Einsatz in Bandschleifmaschinen vorgesehen sein dürfte. Andere Einsatzbereiche sind für die streitbefangene Ware aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich, auch wenn die Ware für den Einsatz an einer konkreten Bandschleifmaschine noch zugeschnitten werden muss. Auch der Beklagte hat nicht vortragen können, für welche konkreten anderen Zwecke die vorliegende Ware sonst verwendet werden könnte, sondern nur allgemein auf die Eignung von Graphit als Festschmierstoff hingewiesen, was jedoch keine andere objektive Verwendungsmöglichkeit der hier vorliegenden konkreten Ware belegt. Jedoch ist die Ware zum einen kein fest verbauter Teil einer Bandschleifmaschine und zum anderen ist die Verwendung der Ware nicht unabdingbar für das technische und elektrische Funktionieren einer Bandschleifmaschine. Die Klägerin trägt zwar zutreffend vor, dass es beim Einsatz einer Bandschleifmaschine ohne die Nutzung eines Gleitbelags in Form der vorliegenden Ware auf Grund der hohen Reibung zu großer Hitzeentwicklung käme und hierdurch das Werkstück, jedenfalls wenn es aus Holz ist, beschädigt werde. Es ist jedoch zweifellos möglich, eine Bandschleifmaschine auch ohne einen entsprechenden Gleitbelag zu nutzen, denn diese funktioniert technisch und elektrisch auch ohne den Gleitbelag. Ebenso ist es erforderlich, den Gleitbelag regelmäßig zu wechseln, da er sich kontinuierlich abreibt und daher regelmäßig ersetzt werden muss. Es handelt sich damit auch nicht um ein in der Bandschleifmaschine fest verbautes Teil. b) Die streitbefangene Ware stellt auch kein Zubehör für eine Bandschleifmaschine dar. Die KN selbst enthält keine Definition für den Begriff "Zubehör". Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Zubehörbegriffs im Zolltarif wenden daher der EuGH und ihm folgend der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. beispielsweise BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 13) die Zubehördefinition aus den Erläuterungen zur Position 8473 (HS) (EZT-Nr. 03.0) in der gesamten Kombinierten Nomenklatur an, und legen damit den unbestimmten Rechtsbegriff "Zubehör" für die gesamte KN einheitlich aus. Hiernach setzt der Begriff "Zubehör" u.a. voraus, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handelt, die eine Maschine für die Ausführung einer bestimmten Tätigkeit geeignet macht, ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder sie in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit ihrer Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, C-152/10, Unomedical, juris; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, jeweils m.w.N.). Das Zubehör muss also der Maschine, für die es vorgesehen ist, andere Funktionen ermöglichen als diejenige Funktion, für welche die Maschine ursprünglich bestimmt worden ist (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, C-336/11, Rohm & Haas, juris, Rn. 37). Nach diesen Maßstäben stellt die vorliegende Ware kein Zubehör für eine Bandschleifmaschine dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Ware um eine auswechselbare Vorrichtung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung handelt. Jedenfalls ermöglicht die hier streitbefangene Ware der Maschine, für die sie bestimmt ist, nämlich einer Bandschleifmaschine, keine andere Funktion als diejenige, für welche eine Bandschleifmaschine bestimmt ist, nämlich Schleifen. Die Ware macht eine Bandschleifmaschine nicht für die Ausführung einer bestimmten Tätigkeit geeignet, erweitert nicht ihre Verwendungsmöglichkeiten und versetzt die Bandschleifmaschine auch nicht in die Lage, eine im Zusammenhang mit ihrer Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen. Ohne die vorliegende Ware kann zwar eine Bandschleifmaschine unter Umständen nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, ohne dass die Maschine oder das bearbeitete Werkstück beschädigt werden. Allein dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um die Zubehöreigenschaft zu bejahen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 13 m.w.N.). Insoweit ist insbesondere auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Rohm & Haas vom 19. Juli 2012 zu verweisen (a.a.O.), in dem der EuGH ausführt, dass (Kunststoff-) Polierscheiben für Halbleiterpoliermaschinen kein Zubehör für diese Maschinen seien. Zwar sei eine bestimmungsgemäße Verwendung der Poliermaschine ohne Polierscheibe nicht möglich, jedoch versetze die Polierscheibe die Poliermaschine nicht in die Lage, eine andere als die bestimmungsgemäße Tätigkeit (also Polieren) auszuführen. Darüber hinaus könne die Halbleiterpoliermaschine auch mit anderen Polierscheiben bestückt werden. Diese Ausführungen des EuGH können auf die vorliegende Ware übertragen werden, denn einerseits ermöglicht die vorliegende Ware der Bandschleifmaschine nicht die Ausübung einer anderen Funktion als das Schleifen, und andererseits können Bandschleifmaschinen auch mit anderen Gleitbelägen (z.B. aus anderen Materialien oder eines anderen Herstellers) betrieben werden. 3. Die Ware ist also als "Bestrichenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, ohne im Klebstoff eingebettete Kügelchen" in die Unterposition 5907 0000 90 (TARIC) einzureihen. Insoweit wird auf die zutreffenden Begründungen der vZTA vom 3. Dezember 2020 und der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2021 gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit welcher der Beklagte die Ware "Graphit-Gleitbelag als Rollenware" in die Unterposition 5907 0000 90 (TARIC) einreihte. Die Klägerin führt die streitbefangene Ware, die als Festschmierstoff bzw. Gleitbelag in der Industrie Verwendung findet, laufend aus den USA ein. Die Klägerin verwendet bzw. vertreibt die Ware als Gleitbelag zum Belegen der Schleifschuhe von Bandschleifmaschinen, die in der Industrie zum Schleifen von großflächigen Werkstoffen verwendet werden. In Bandschleifmaschinen zur Oberflächenbearbeitung harter Werkstoffe, wie beispielsweise Holz, Metall oder Plastik, wird ein breites Schleifband durch Walzen angetrieben und mittels eines in der Regel metallenen Schleifschuhs von oben gegen das darunter befindliche Werkstück gedrückt. Bei diesem Vorgang wird das Schleifband durch die entstehende Reibung zwischen Schleifband und Schleifschuh abgebremst und der Schleifschuh und das Schleifband werden stark erhitzt. Um das Abbremsen und die Hitzeentwicklung zu vermeiden und damit vorzeitigem Verschleiß der Maschine und der Beschädigung des Werkstücks entgegenzuwirken, wird der Schleifschuh von unten, also auf der Seite, die gegen das Schleifband gedrückt wird, mit der streitbefangenen Ware als Gleitbelag belegt. Die Graphitpartikel reduzieren den Reibungswiderstand in hohem Maße und verhindern so nahezu vollständig das Abbremsen des Schleifbands und die Hitzeentwicklung, was insbesondere bei der Bearbeitung hitzeempfindlicher Werkstoffe wie beispielsweise Holz erforderlich ist. Mit der Zeit erfolgt ein Abrieb des Graphit-Gleitbelags, der deshalb regelmäßig erneuert werden muss. Die Ware besteht aus einem festen Baumwoll-Polyester-Mischgewebe als Trägermaterial, auf dem eine Lage aus Graphitpartikeln fixiert wird. Die Graphitpartikel sind mit bloßen Auge wahrnehmbar und haben einen Durchmesser von bis zu ca. 1 mm. Mit bloßem Auge ist außerdem erkennbar, dass die Graphitschicht mindestens ebenso stark oder ggf. sogar etwas stärker ist als das darunter befindliche Baumwoll-Polyester-Mischgewebe. Der Herstellungsprozess der Ware stellt sich wie folgt dar: auf das ausgerollte Trägermaterial wird als Bindemittel eine wässrige Acrylat-Dispersion mittels Rolle oder Rakel aufgetragen. Anschließend werden die Graphitpartikel im Wege der Gravitationsbeschichtung auf das bestrichene Trägermaterial aufgebracht. Durch die Dispersion werden die Graphitpartikel einerseits auf dem Trägermaterial fixiert und andererseits umhüllt und miteinander verbunden, also agglomeriert. Im Anschluss erfolgt die Trocknung der Ware, die anschließend wieder aufgerollt und als Meterware in Rollenform von der Klägerin eingeführt wird. Der Zuschnitt der Ware für den Einsatz am Schleifschuh einer Bandschleifmaschine erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Für die streitbefangene Ware beantragte die Klägerin am 30. Juli 2020 eine vZTA und schlug dabei eine Einreihung in die Unterposition 6815 1090 KN als "andere Waren aus Grafit, nicht für elektrotechnische Zwecke" vor. Mit vZTA vom 3. Dezember 2020 (Az. DEBTI-XXX) reihte der Beklagte die Ware in Code-Nummer 5907 0000 90 (TARIC) als "Bestrichenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, ohne im Klebstoff eingebettete Kügelchen" ein. Die Klägerin erhob am 4. Januar 2021 Einspruch. Es handele sich vorliegend um eine zusammengesetzte Ware. Die Graphit-Schicht sei im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b) hinsichtlich ihres Verwendungszwecks als charakterbestimmend anzusehen. Neben der Einreihung in die Unterposition 6815 1090 KN komme ggf. auch eine Einreihung in die Unterposition 6813 8900 KN als "sonstiger Reibungsbelag aus mineralischen Stoffen, auch in Verbindung mit Spinnstoffen" in Betracht. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. November 2021 (RL (ZT) xxx/21) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die von der Klägerin begehrte Einreihung sei unzutreffend. Die streitbefangene Ware sei ein bestrichenes, überzogenes oder getränktes Gewebe des Kapitels 59 KN und damit auf Grund der Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 68 KN aus der Einreihung in Kapitel 68 KN insgesamt ausgeschlossen. Mit ihrer am 17. Dezember 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor, dass die Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 68 KN keine Anwendung finde. Das Trägermaterial sei nicht mit Graphit bestrichen oder überzogen und daher nicht in die Position 5907 KN einzureihen. Vielmehr handele es sich um eine dünne Unterlage aus Gewebe, auf der eine dicke Lage Graphit in Form von Partikeln und Plättchen per Gravitationsbeschichtung aufgetragen sei. Mit einer dicken Lage versehene Gewebe fielen nicht unter Position 5907 KN. Nach den Erläuterungen (HS) zu Position 5907 (EZT-Online, Rz. 13.0) sei entscheidendes Merkmal von bestrichenen oder überzogenen Geweben, dass das jeweilige Gewebe nur mit einer dünnen Lage von Partikeln bedeckt sei. Außerdem spreche der Wortlaut der Anmerkung 1 Buchst. b) zu Kapitel 68 KN dafür, dass die streitbefangene Ware nicht aus Kapitel 68 ausgeschlossen sein solle. In der inhaltlich nahezu identischen Anmerkung 1 Buchst. b) zu Kapitel 68 KN (bestrichene, überzogene oder getränkte Papiere oder Pappen) sei nämlich Graphit als aus Kapitel 68 ausgeschlossene Ware ausdrücklich erwähnt. Dagegen werde Graphit in der Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 68 KN (bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse) nicht ausdrücklich erwähnt und daher auch nicht ausgeschlossen. Hilfsweise komme eine Einreihung des Graphit-Gleitbelags in die Unterposition 6813 8900 (KN) in Betracht, denn in den Erläuterungen (HS) zur Pos. 6813 (EZT-Online, Rn. 01.0) gehörten zur Position 6813 KN auch ausdrücklich Reibungsbeläge auf der Grundlage von Graphit. Der Schleifschuh sei ein der Reibung ausgesetztes Teil und die für diesen Schleifschuh vorgesehene Ware daher ein Reibungsbelag im Sinne der Position 6813 KN. Weiter hilfsweise sei die streitbefangene Ware als Teil oder Zubehör für eine Bandschleifmaschine zur Holzbearbeitung in die Unterposition 8466 9280 KN einzureihen. Der Betrieb einer Bandschleifmaschine sei wegen des Reibungswiderstands ohne die Verwendung des streitbefangenen Graphit-Gleitbelags nicht möglich, ohne die Maschine bzw. das zu schleifende Werkstück schwer zu beschädigen. Insbesondere bei der Bearbeitung von Holzwerkstoffen führe übermäßige Hitzeentwicklung dazu, dass die Oberfläche des Werkstückes versengt oder verbrannt und damit zur weiteren Nutzung oder zum Verkauf untauglich werde. Es gebe für die vorliegende Ware auch keinen anderen Einsatzbereich als die Verwendung in einer Bandschleifmaschine. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA vom 3. Dezember 2020 (DEBTI-XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2021 (RL (ZT) xxx/21) zu verurteilen, ihr eine vZTA mit Gültigkeitszeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum 6. Dezember 2023 zu erteilen, mit der die Ware "Graphit-Gleitbelag in Rollenform" in die Unterposition 6815 1090 KN als "andere Ware aus Graphit, nicht für elektromechanische Zwecke", hilfsweise in die Unterposition 6813 8900 KN als "sonstiger Reibungsbelag aus mineralischen Stoffen, auch in Verbindung mit Spinnstoffen", hilfsweise als "Teil oder Zubehör für eine Werkzeugmaschine (Schleifmaschine)" in die Unterposition 8466 9280 KN eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die streitbefangene Ware sei als "Bestrichenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannt, ohne in Klebstoff eingebettete Kügelchen" in die Unterposition 5907 0000 90 (TARIC) einzureihen. Eine Einreihung in das Kapitel 68 KN sei wegen der Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 68 KN ausgeschlossen. Auf die Stärke des auf ein Gewebe aufgetragenen Stoffes komme es nicht an, sondern darauf, ob das Gewebe bestrichen oder überzogen sei. Ebenso sei es nicht entscheidend, ob das Graphit gleichzeitig mit dem Bindemittel aufgetragen oder nach dem Auftrag des Bindemittels auf das Trägermaterial aufgebracht werde. Der von der Klägerin angeführte Unterschied im Wortlaut der Anmerkung 1 Buchst. b) und Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 68 KN sei unerheblich, denn die jeweiligen Aufzählungen seien nur beispielhaft und daher als nicht abschließend zu betrachten. Eine Einreihung in die Position 6813 KN komme darüber hinaus schon deshalb nicht in Betracht, da die streitgegenständliche Ware nicht für Bremsen, Kupplungen und dergleichen verwendet werde. Reibungsbeläge im Sinne der Position 6813 KN seien außerdem Beläge, die über einen hohen Reibungskoeffizienten und eine hohe Widerstandskraft gegen Hitze und Abnutzung verfügten. Die streitbefangene Ware verfüge nicht über diese Eigenschaften, sondern solle erhöhte Reibung und die damit verbundenen Nachteile gerade verhindern. Auch eine Einreihung der streitbefangenen Ware als Teil oder Zubehör zu einer Bandschleifmaschine sei ausgeschlossen. Er - der Beklagte - verweise insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH). Ein Teil liege nicht vor, denn die Ware falle weder beim Auseinanderbauen der Maschine an noch sei sie unabdingbar für das Funktionieren einer Bandschleifmaschine. Auch stelle die Ware kein Zubehör dar, da sie die Maschine nicht für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet mache oder zusätzliche Bearbeitungsmöglichkeiten schaffe und auch nicht in die Lage versetze, eine Sonderarbeit auszuführen. Darüber hinaus sei die Ware in der zu Grunde liegenden Meterware in Rollenform für den Einsatz an einer Bandschleifmaschine nicht unmittelbar geeignet, sondern müsse zunächst für die jeweilige Bandschleifmaschine passend geschnitten und für den Einsatz vorbereitet werden. Es fehle somit auch an der Erkennbarkeit der Zubehöreigenschaft, denn die Ware sei in der hier vorliegenden Form nicht nur für den Einsatz in Bandschleifmaschinen geeignet, sondern universell einsetzbar. Eine Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 Buchst. a) KN komme nicht in Betracht. Die Ware stelle keine unfertige Ware im Sinne der AV 2 Buchst. a) KN, sondern lediglich ein sogenanntes Halberzeugnis dar, das nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen sei. Selbst wenn die streitbefangene Ware Zubehör darstellen sollte, stehe einer Einreihung in das Kap. 84 KN die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Abschnitt XVI KN entgegen, wonach "Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911)" aus Kapitel 84 KN ausgewiesen werden. Es verbleibe somit bei einer Einreihung der streitbefangenen Ware in das Kapitel 59 KN. Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten (RL (ZT) xxx/21) vorgelegen. Auf das Protokoll des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 8. April 2024 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.