OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 110/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2024:0731.4K110.21.00
2mal zitiert
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Einreihung einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bestehend aus Sitzballhülle, aufblasbarem Innenball, handbetriebener Luftpumpe und Produktinformation in einem Beutel aus Spinnstoffen nach dem aus Innenball und Sitzballhülle bestehenden charakterbestimmenden Sitzball.(Rn.24) (Rn.27) 2. Der Sitzball ist aufgrund seiner charakteristischen Gestaltungsmerkmale (Vorhandensein eines in der Sitzballhülle eingenähten Bodenrings aus Kunststoff bzw. einer nach außen gewendeten Kettelnaht, die wie ein Bodenring ausgeprägt ist, und eines im oberen Bereich der Sitzballhülle angenähten Haltegriffs), die dem Sitzball eine auf die Funktionalität des Sitzens ausgerichtete Formgebung verleihen, als Sitzmöbel in die Position 9401, Unterposition 9401 8000 KN einzureihen.(Rn.21) (Rn.25) 3. Das Vorhandensein einer zu anderen Bereichen der Ware klar abgegrenzte Fläche, die bereits vor einem Hinsetzen vorhanden und als Sitzfläche konzipiert ist, ist für die Einreihung eines Möbels als Sitzmöbel nicht erforderlich.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Einreihung einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bestehend aus Sitzballhülle, aufblasbarem Innenball, handbetriebener Luftpumpe und Produktinformation in einem Beutel aus Spinnstoffen nach dem aus Innenball und Sitzballhülle bestehenden charakterbestimmenden Sitzball.(Rn.24) (Rn.27) 2. Der Sitzball ist aufgrund seiner charakteristischen Gestaltungsmerkmale (Vorhandensein eines in der Sitzballhülle eingenähten Bodenrings aus Kunststoff bzw. einer nach außen gewendeten Kettelnaht, die wie ein Bodenring ausgeprägt ist, und eines im oberen Bereich der Sitzballhülle angenähten Haltegriffs), die dem Sitzball eine auf die Funktionalität des Sitzens ausgerichtete Formgebung verleihen, als Sitzmöbel in die Position 9401, Unterposition 9401 8000 KN einzureihen.(Rn.21) (Rn.25) 3. Das Vorhandensein einer zu anderen Bereichen der Ware klar abgegrenzte Fläche, die bereits vor einem Hinsetzen vorhanden und als Sitzfläche konzipiert ist, ist für die Einreihung eines Möbels als Sitzmöbel nicht erforderlich.(Rn.30) I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Klage hat mit allen Hauptanträgen zu 1.-3. Erfolg. 1. Die Klage zu den Hauptanträgen 1.-3. ist jeweils als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO analog zulässig (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf die Erledigung einer Verpflichtungsklage Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 181. EL Mai 2024, § 100 FGO Rn. 46 m.w.N. aus der Rspr.). Die mit der Verpflichtungsklage zugleich angefochtenen vZTAs vom 17. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-1, vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-2, und vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-3, sind aufgrund des jeweils während des Jahres 2023 eingetretenen Endes ihrer regulären Gültigkeitsdauer - drei Jahre ab dem Wirksamwerden der vZTA, vgl. Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd., - UZK -) - ungültig geworden. Da die Klägerin die streitgegenständlichen Waren während des Gültigkeitszeitraums der jeweiligen vZTAs zwar importiert hatte, aber diesbezüglich mangels Rechtsbehelfseinlegungen durch die Klägerin keine Einfuhrabgabenfestsetzungen im Streit stehen, für die vZTAs mit der von der Klägerin begehrten Einreihung rückwirkend Bindungswirkung entfalten könnten, hat sich das mit der vorliegenden Klage ursprünglich verfolgte Verpflichtungsbegehren wegen der insoweit aktuell fehlenden Beschwer der Klägerin erledigt (vgl. dazu FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17; vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, jeweils in: juris; vgl. zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens bei Ungültigwerden einer vZTA - teils weitergehend - auch BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014, VII R 38/12; Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, jeweils in: juris), so dass die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegend zulässig ist. Die Klägerin hat auch ein für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ferner erforderliches berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die angefochtenen vZTAs rechtswidrig gewesen sind und die streitgegenständlichen Waren in die von ihr begehrte Tarifposition einzureihen gewesen wären. Ein derartiges Feststellungsinteresse ist anzuerkennen, wenn der Kläger eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, dass eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Zollverwaltung an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird (BFH, Urteil vom 31. Mai 2016, VII R 37/12, in: juris, m.w.N.). So verhält es sich auch hier, da die Klägerin nach ihren Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, beabsichtigt, für die streitgegenständlichen Waren jeweils eine neue vZTA zu beantragen, eine materielle Rechtsänderung der Tariflage hinsichtlich der einschlägigen Tarifpositionen nicht eingetreten ist und der Beklagte an seiner bisherigen Rechtsauffassung weiter festhält. 2. Die Klage zu den Hauptanträgen 1.-3. ist auch jeweils begründet. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 17. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-1, vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-2, und vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-3, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2021, mit denen die Waren "X Sitzball-Set" mit Bezug aus Wollfilz (Handelsbezeichnung "X-1"), "X Sitzball-Set" mit Stoffbezug aus Polyester (Handelsbezeichnung "X-2") und "X Sitzball-Set" mit Kunstlederbezug aus Polyester (Handelsbezeichnung "X-3") in die Unterpositionen 6304 9900 bzw. 6304 9300 bzw. 6307 9098 eingereiht wurden, waren rechtswidrig. Die streitgegenständlichen Sitzball-Sets wären vielmehr jeweils in die von der Klägerin angesprochene Unterposition 9401 8000 KN einzureihen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2018, C-471/17; Urteil vom 20. November 2014, C-666/13; Urteil vom 17. Juni 2014, C-480/13; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, jeweils in: juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften - AV - 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, jeweils in: juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, jeweils in: juris). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren sprechen - dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln folgend sowie unter Berücksichtigung der Erläuterungen zum HS - nach Überzeugung des Gerichts für die Einreihung in die von der Klägerin angesprochene Position 9401 (Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon), und dort in die Unterposition 9401 8000 (andere {als in den Unterpositionen 9401 1000 000 bis 9401 71 genannt}). Unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig ist für die Einreihung der drei streitgegenständlichen für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bestehend aus Sitzballhülle, aufblasbarem Innenball, handbetriebener Luftpumpe und Produktinformation in einem Beutel aus Spinnstoffen gemäß AV 3 b) jeweils die Einreihung des aus der Sitzballhülle - in drei unterschiedlichen Materialvarianten - und dem aufblasbarem Innenball bestehenden Sitzballs maßgebend, da der Sitzball der Warenzusammenstellung aufgrund des Verwendungszwecks und des Umfangs jeweils ihren wesentlichen Charakter verleiht. Der Sitzball ist jeweils wiederum als noch nicht zusammengesetzte Ware wie die zusammengesetzte Ware einzureihen, vgl. AV 2 a) Satz 2. Alle drei Sitzbälle der streitgegenständlichen Warenzusammenstellungen sind jeweils in die Position 9401, Unterposition 9401 8000, einzureihen: Unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten insoweit ebenfalls unstreitig erfüllen die Sitzbälle die für eine Einreihung in die Position 9401 nach den Anmerkungen zu Kapitel 94 und den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 94 erforderlichen Voraussetzungen (vgl. zu den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer in die Position 9401 einzureihenden Ware auch EuGH, Urteil vom 9. Februar 2023, C-635/21, in: juris). Zunächst sind die streitgegenständlichen Sitzbälle nicht nach Anmerkung 1 zu Kapitel 94 aus dem Kapitel 94 ausgewiesen, insbesondere handelt es sich bei ihnen weder um Matratzen, Kopfkissen oder Kissen, so dass sie nicht nach Anmerkung 1 a) zu Kapitel 94, wonach u.a. aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen des Kapitels 39, 40 oder 63 nicht zu Kapitel 94 gehören, ausgewiesen sind. Des Weiteren erfüllen die streitgegenständlichen Sitzbälle die allgemein an Möbel im Sinne des Kapitels 94 zu stellenden Anforderungen. Nach Anmerkung 2 Satz 1 zu Kapitel 94 müssen die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile), also Sitzmöbel, Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie und andere Möbel, dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden. Nach den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 94, Rz. 06.0, 07.0 Satz 1 bedeutet der Ausdruck "Möbel" im Sinne des Kapitels 94 verschiedene, nicht in einer Position der Nomenklatur mit genauerer Warenbezeichnung erfasste bewegliche Gegenstände, die auf den Boden gestellt werden und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von u.a. Wohnungen, Büros, usw. dienen. Die Sitzbälle sind in keiner Position der Nomenklatur mit genauerer Warenbezeichnung erfasst. Ferner sind sie bewegliche, auf den Boden zu stellende Gegenstände. Sie können direkt oder mittels Ergreifen des vorhandenen Trage-/Haltegriffes an der Sitzballhülle bewegt werden und sind aufgrund der in den unteren Teil der Sitzballhülle eingearbeiteten Bodenringe aus Kunststoff ("X-2" und "X-3") bzw. der auf der Unterseite der Sitzballhülle nach außen gewendeten Kettelnaht, welche wie ein Bodenring ausgeprägt ist ("X-1"), die jeweils ein Wegrollen des Sitzballs verhindern und zugleich annähernd feste Auflagepunkte zum Boden bilden, dazu bestimmt, auf den Boden gestellt zu werden. Zudem dienen sie als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung insbesondere von Wohnungen und Büros. Nach Aufbringen und Verschließen der Sitzballhülle um den aufgeblasenen Innenball werden die Sitzbälle regelmäßig in dem aufgeblasenen Zustand belassen und sind aufgrund der Sitzballhüllen aus Wollfilz bzw. aus wertig gestalteten Polyestergeweben für die dauerhafte Verwendung als ergonomische Sitzgelegenheit in Innenräumen wie Wohnungen oder Büros vorgesehen. Sie sind damit insbesondere nicht zum kurzfristigen, wiederholten Abbauen und Wiederaufbauen durch Austretenlassen der eingebrachten Luft und Wiederaufpumpen zwecks Mitnahme an andere Orte gedacht und unterscheiden sich damit von solchen aufblasbaren Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z.B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, und die daher nicht als Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Campingausrüstung der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40 einzureihen sind (vgl. dazu die Erläuterungen zur KN zu Kapitel 94, Rz. 03.0, 04.0). Die streitgegenständlichen Sitzbälle - die keine Möbel der Position 9402 (Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie) darstellen und daher insoweit nicht bereits nach dem entsprechenden Wortlaut aus der Position 9401 ausgenommen sind - stellen sich schließlich auch als Sitzmöbel im Sinne der Position 9401 dar. Nach dem weiteren Wortlaut der Position 9401, der auf ein "Sitz"möbel abstellt, kann ein Sitzmöbel im Sinne der Position 9401 allerdings nur ein solches Möbel sein, das durch seine gesamte Gestaltung eine auf die Funktionalität des Sitzens ausgerichtete Formgebung aufweist. Nach den Erläuterungen zum HS zu Position 9401, Rz. 01.0, 02.1 gehören zu dieser Position, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, alle Sitzmöbel und zwar u.a. Stühle, Kinderstühle, Chaiselongues, Bordstühle, Klappstühle, Schemel, Bänke, Sitzpuffs, Ruhebetten, Kanapees, Sessel, Couches, Sofas, Ottomanen und ähnliche Sitzmöbel. Nach den Erläuterungen zum HS zu Position 9401, Rz. 04.0, 10.1 gehören dagegen nicht zu dieser Position u.a. Fußbänke und -schemel, auch mit Schaukelgestell, zum Auflegen der Füße, Baby Walker sowie Wäschetruhen und dergleichen, die zusätzlich als Sitzmöbel dienen können; derartige Möbel sind vielmehr der Position 9403 (andere Möbel) zuzuweisen. Die streitgegenständlichen Sitzbälle stellen sich als den in den Erläuterungen genannten Sitzmöbeln ähnliches Sitzmöbel dar. Vergleichbar den genannten Sitzmöbeln, die sich sämtlich dadurch auszeichnen, dass es nach der Konstruktion des Möbels einen Bereich gibt, der dafür geeignet und bestimmt ist, dass man darauf den Körper sitzend, d.h. unter Abstützung des Körpergewichts auf dem Gesäß und den Unterschenkeln, positionieren kann, sind auch die streitgegenständlichen Sitzbälle nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften für eine derartige Verwendung geeignet und bestimmt und weisen mithin eine auf die Funktionalität des Sitzens ausgerichtete Formgebung auf. Die Sitzbälle sind - je nach Modellausführung - durch einen eingearbeiteten Bodenring bzw. eine nach außen gewendete Kettelnaht im unteren Bereich der Sitzballhülle sowie das Vorhandensein eines angenähten Trage-/Haltegriffs im oberen Bereich der Sitzballhülle, der außer zum Tragen des Sitzballs auch zum Festhalten und Justieren der Sitzposition während des Hinsetzens bzw. Sitzens dient, soweit der Nutzer im Einzelfall hierzu Bedarf hat, derart gestaltet, dass sie eine vorgegebene und hinreichend stabile räumliche Ausrichtung haben sowie eine hinreichend praktikable Handhabung beim Hinsetzen, Sitzen und Wiederaufstehen bieten. Dadurch sind die Sitzbälle erkennbar dafür konzipiert, dass man darauf - in ergonomischer Weise - Platz nehmen und sitzend verweilen kann. Das von dem Beklagten für eine Einreihung in die Position 9401 darüber hinaus angeführte Merkmal, dass ein Sitzmöbel im Sinne der Position 9401 eine "klar definierte Sitzfläche" aufweisen müsse, ist hingegen nicht erforderlich für die Ansprache einer Ware als Sitzmöbel im Sinne des Zolltarifs. Sofern der Beklagte mit diesem - von ihm allein aus der allgemeinen Verkehrsauffassung abgeleiteten - Warenmerkmal darauf abstellen will, dass ein Sitzmöbel im Sinne des Zolltarifs zwingend eine Form aufweisen muss, bei der der Bereich, auf dem der Körper sitzend positioniert wird, derart gestaltet ist, dass dieser als eine "zu anderen Bereichen der Ware klar abgegrenzte Fläche, die bereits vor einem Hinsetzen vorhanden und als Sitzfläche konzipiert ist", überzeugt dies nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt es für ein Sitzmöbel allein darauf an, dass es nach der Konstruktion des Möbels einen Bereich gibt, der dafür geeignet und bestimmt ist, dass man darauf den Körper sitzend positionieren kann. Dass dieser Bereich zwingend flächig (im Sinne von: plan) und zudem abgegrenzt zu anderen Bereichen der Ware gestaltet ist, ist dafür nicht erforderlich. Vielmehr kann die für ein Sitzen charakteristische Körperhaltung auch auf einem nicht flächigen (planen) und zu anderen Bereichen der Ware abgegrenzten Bereich, wie z.B. einer (halb)kugelförmigen oder in sonstiger Weise gestalteten Oberfläche eingenommen werden, insbesondere, wenn - wie auch im Fall der streitgegenständlichen Sitzbälle - sich diese Oberfläche bei Aufbringen des Körpergewichts durch Gesäß und Oberschenkel durch eine (ggf. auch nur vorübergehende) Verformung an eine Sitzhaltung anpasst und damit die Aufrechterhaltung der eingenommenen Sitzhaltung ermöglicht. Zuzugeben ist dem Beklagten hingegen, dass ein Sitzmöbel im Sinne des Zolltarifs nur ein solches Möbel sein kann, das durch seine gesamte Gestaltung eine auf die Funktionalität des Sitzens ausgerichtete Formgebung und mithin einen in diesem Sinne "definierten Sitz" aufweist. Denn allein dadurch wird ein Möbelstück für die tariflich vorgesehene Verwendung des Sitzens erkennbar und kann zudem hinreichend bestimmt von anderen Möbeln, die sich zum Sitzen zwar objektiv eignen, aber dafür nicht (in erster Linie) bestimmt sind (wie z.B. ein Sideboard, ein Tisch, eine Matratze, ein Ball usw.), abgegrenzt werden. Diese Voraussetzung ist nach den vorstehenden Ausführungen bei den streitgegenständlichen Sitzbällen aufgrund der charakteristischen Gestaltungsmerkmale des Bodenrings bzw. der Kettelnaht und des Haltegriffs gegeben. Die unterschiedliche Materialbeschaffenheit der Sitzballbezüge der streitgegenständlichen Sitzbälle (Wollfilz, Stoffbezug aus Polyestergewebe, Kunstlederbezug aus Polyestergewebe) hat auf die Einreihung der Sitzbälle in die Position 9401 keinen Einfluss (vgl. auch die Erläuterungen zum HS zu Kapitel 94, Rz. 14.1., wonach zu den Position 9401 bis 9403 Möbel aus Stoffen aller Art gehören und Möbel auch gepolstert oder überzogen sein können). Innerhalb der Position 9401 sind die Sitzbälle als andere (als in den vorstehenden Unterpositionen 9401 1000 000 bis 9401 71 genannte) Sitzmöbel in die Unterposition 9401 8000 einzureihen. Eine Einreihung der streitgegenständlichen Sitzbälle als Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung und Gymnastik in die Position 9506 und dort als aufblasbare Bälle in die Unterposition 9506 6200 scheidet wegen der auf die Funktionalität des Sitzens ausgerichteten Formgebung der Sitzbälle aus, so dass sich auch eine etwaige Einreihungskonkurrenz insoweit nicht stellt. Mit der Einreihung der streitgegenständlichen Sitzbälle als Sitzmöbel im Sinne der Position 9401, Unterposition 9401 8000, ist schließlich auch die von dem Beklagten angesprochene Einreihung der Sitzbälle nach der stofflichen Beschaffenheit der verarbeiteten Materialien der konfektionierten Sitzballhüllen in das Kapitel 63 ausgeschlossen (vgl. Anmerkung 1 s) zu Abschnitt XI, wonach Waren des Kapitels 94 nicht zu Abschnitt XI - Spinnstoffe und Waren daraus - gehören). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Beteiligten - die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens A e.K. des Herrn B (im Folgenden: Firma A e.K.), das sie durch Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §§ 152 ff., 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG zum 1. Januar 2021 übernahm - streiten um die zutreffende Einreihung von Sitzball-Sets aus Anlass der Erteilung von drei verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA). Die Firma A e.K. beantragte am 3. Juli 2019 die Erteilung einer vZTA für einen sogenannten "X Sitzball" unterschiedlicher Ausführungen, nach der Warenbezeichnung im Antrag "ein luftgefülltes, ballförmiges Sitzmöbel mit Hülle aus Stoff, Leder, Filz oder anderen Materialien". Als Einreihungsvorschlag gab die Firma A e.K. die Warennummer 9401 8000 (Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon; andere {als in den Unterpositionen 9401 1000 000 bis 9401 71 genannt}; Drittlandszollsatz: 0 %) der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif {ABl. L 256, 1}, m. spät. Änd.) - im Folgenden: KN - an. Aufgrund der Anforderung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum Frankfurt am Main (BWZ Frankfurt a. M.) übersandte die Firma A e.K. dem BWZ Frankfurt a. M. drei Warenmuster der jeweiligen Sitzballbezugsmaterialien des X Sitzballs - Bezug aus Wollfilz, Stoffbezug aus Polyester, Kunstlederbezug aus Polyester - und der Beklagte legte ausgehend von der unterschiedlichen Materialbeschaffenheit des Sitzballbezugs insgesamt drei vZTA-Vorgänge an. Mit vZTA vom 17. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-1, reihte der Beklagte die Ware "X Sitzball-Set" mit Sitzballhüllenmaterial - nach dem von der Klägerin unbestrittenen Untersuchungsergebnis des BWZ Frankfurt a.M. - bestehend aus Filz aus Wolle (Handelsbezeichnung "X-1") in die Warennummer 6304 9900 (andere Ware zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404, andere {als in den Unterpositionen 6304 11 bis 6304 2000 000 genannt}, nicht aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) {als in den Unterpositionen 6304 92 bis 6304 93 genannt}; Drittlandszollsatz: 12 %) der KN ein. Mit vZTA vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-2, reihte der Beklagte die Ware "X Sitzball-Set" mit Sitzballhüllenmaterial - nach dem von der Klägerin unbestrittenen Untersuchungsergebnis des BWZ Frankfurt a.M. - bestehend aus zweilagigen Flächenerzeugnissen mit einer Außen- und Innenlage aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag Polyester (Handelsbezeichnung "X-2") in die Warennummer 6304 9300 (andere Ware zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404, andere {als in den Unterpositionen 6304 11 bis 6304 2000 000 genannt}, nicht aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken); Drittlandszollsatz: 12 %) der KN ein. Mit vZTA vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-3, reihte der Beklagte die Ware "X Sitzball-Set" mit Sitzballhüllenmaterial - nach dem von der Klägerin unbestrittenen Untersuchungsergebnis des BWZ Frankfurt a.M. - bestehend aus einfarbigen, auf der Außenseite musterbildend mit Kunststoff bedruckten Geweben aus laut Antrag Polyester und einer Innenlage aus einfarbigen, einseitig auf der Innenseite mit Zellkunststoff überzogenen Gewirken aus Spinnstoffen (Handelsbezeichnung "X-3") in die Warennummer 6307 9098 (andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, andere {als in den Unterpositionen 6307 10 bis 6307 9093 genannt}; Drittlandszollsatz: 6,3 %) der KN ein. Die vZTA vom 17. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-1, wurde der Firma A e.K. - nach einer versehentlichen elektronischen Versendung an ein nicht geführtes BuG-Postfach - erst am 27. Mai 2020 per E-Mail und sodann nochmals in Papierform übersandt. Die beiden vZTAs vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-2 und vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-3, wurden an die Firma A e.K. jeweils am 16. Juni 2020 abgesandt, nachdem sich der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Firma A e.K. mit Schreiben vom 15. Juni 2020 beim Beklagten gemeldet und darauf hingewiesen hatte, dass der Firma A e.K. bisher lediglich die vZTA DEBTI-xxx/2020-1, jedoch keine weiteren vZTAs übersandt worden seien. In den drei vZTAs ist die Ware - soweit sie nicht die Beschaffenheit des Sitzballhüllenmaterials betrifft - übereinstimmend u.a. wie folgt beschrieben: "Warenzusammenstellung, bestehend aus einem sog. Sitzball und einer handbetriebenen Luftpumpe, zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs gemeinsam mit einer Produktinformation in einem Beutel aus Spinnstoffen für den Einzelverkauf aufgemacht, - Sitzball: zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer sog. Sitzballhülle und einem sog. Innenball, - Sitzballhülle: annähernd kugelförmig (Durchmesser: ca. 73 cm), aus acht annähernd ovalen und zwei kreisförmig gearbeiteten Zuschnitten [aus ...- betrifft Material -] zusammengenäht, mittig an einer Seite mit einer [ca. ... cm langen - betrifft die materialbedingte unterschiedliche Länge] Öffnung mit Reißverschluss zum Einbringen des sog. Innenballs versehen, im oberen Bereich mit einem Tragegriff [aus den vorgenannten ...- betrifft Material -] ausgestattet, durch Zusammennähen konfektioniert, ... - Innenball: kugelförmig (Durchmesser: ca. 65 cm), aufblasbar, aus Kunststoff; mit eingearbeitetem Ventil, ... - handbetriebene Luftpumpe, aus einem Pumpenzylinder aus Kunststoff, mit einer im Zylinder geführten Kolbenstange mit Kolben, mit verschiedenen auswechselbaren Einlassstutzen aus Kunststoff ..." Die X Sitzbälle, die Gegenstand der vZTAs DEBTI-xxx/20-2 ("X-2") und DEBTI-xxx/20-3 ("X-3") sind, sind ausweislich der Beschreibung in den vZTAs und den unbestrittenen Angaben der Klägerin im unteren Bereich der Sitzballhülle zudem mit einem kederartigen, eingenähten Bodenring aus Kunststoff ausgestattet. Der X Sitzball, der Gegenstand der vZTA DEBTI-xxx/20-1 ist ("X-1"), weist nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin auf der Unterseite der Sitzballhülle eine nach außen gewendete Kettelnaht auf, welche wie ein Bodenring ausgeprägt ist. Sowohl die eingenähten Bodenringe aus Kunststoff als auch die nach außen gewendete, als Bodenring ausgeprägte Kettelnaht verhindern jeweils ein Wegrollen des Sitzballs. Die von der Firma A e.K. gegen die drei vZTAs eingelegten Einsprüche wies der Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des BWZ Frankfurt a.M. vom 15. Juni 2021 mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2021 jeweils als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die - aufgrund des Verwendungszwecks und des Umfangs den Charakter der Warenzusammenstellung bestimmenden - Sitzbälle zwar von keiner Position mit genauerer Warenbezeichnung erfasst würden und sie zudem unstrittig bewegt werden könnten, durch die Bodenringe bzw. die Kettelnähte in der Sitzballhülle, die annähernd feste Auflagepunkte zum Boden bildeten, auf den Boden zu stellen seien, und nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen den Schluss zuließen, dass sie nicht nur temporär aufgestellt und verwendet würden, jedoch der begehrten Einreihung als Sitzmöbel entgegenstehe, dass sie keine definierte Sitzfläche aufwiesen, worunter eine zu anderen Bereichen der Ware klar abgegrenzte Fläche zu verstehen sei, die bereits vor einem Hinsetzen vorhanden und als Sitzfläche konzipiert sei. Diese Voraussetzung ergebe sich aus der allgemeinen Verkehrsauffassung. Es reiche daher nicht aus, dass ein bestimmter Bereich durch seine Platzierung auf der Oberseite - vorliegend durch den Standfuß und die Anordnung des Griffs - vordefiniert sei. Entsprechend seien in den ErlKN Position 9401 (HS) ausschließlich Waren aufgeführt, die die Voraussetzung einer definierten Sitzfläche erfüllten. Anderenfalls wäre jedes Erzeugnis, wie z.B. ein Tisch, Sideboard, eine Matratze oder auch ein Ball, auf dem man objektiv betrachtet sitzen könnte, das aber üblicherweise nicht dazu bestimmt sei, ein Sitzmöbel. Da die Sitzbälle erst beim Platznehmen eine den körperlichen Eigenschaften des Nutzers angepasste Sitzfläche ausformten, verfügten sie - anders als ein Sitzwürfel - nicht über eine vordefinierte Sitzfläche und stellten sich somit nicht als zum Sitzen konzipierte Gebrauchsgegenstände dar. Eine hilfsweise begehrte Einreihung als Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung und Gymnastik in die Position 9506 komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die X-Bälle als aus einem Innenball und einer Sitzballhülle zusammengesetzte Ware nicht mit herkömmlichen Gymnastikbällen vergleichbar seien. Die Sitzbälle seien daher nach den konfektionierten Sitzballhüllen - die im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild den wesentlichen Charakter der aus den Bestandteilen Innenball und Sitzballhülle bestehenden Ware bestimmten - einzureihen. Die Sitzballhüllen seien aufgrund der stofflichen Beschaffenheit der verarbeiteten Materialien dem Abschnitt XI und dort unter Beachtung des Warencharakters dem Kapitel 63 und innerhalb des Kapitels 63 entsprechend ihrem Verwendungszweck einzureihen. Mit der am 11. Oktober 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Begehren der Firma A e.K. weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig. Die streitgegenständlichen vZTAs seien mittlerweile ungültig geworden und hinsichtlich der im Gültigkeitszeitraum der vZTAs stattgefundenen Einfuhren der streitgegenständlichen Waren seien aufgrund nicht erhobener Einsprüche gegen die Festsetzung der Einfuhrabgaben auch keine Einfuhrabgaben mehr streitig. Da sie, die Klägerin, jedoch beabsichtige, die streitgegenständlichen Waren weiter einzuführen und deswegen erneute vZTAs zu beantragen, habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Waren in die von ihr begehrte Tarifposition einzureihen seien. Die X-Sitzballsets seien als Sitzmöbel in die Unterposition 9401 8000 einzureihen. Da es sich weder um eine Matratze noch um ein Kopfkissen handele, sei die Einordnung der Sitzbälle zu Kapitel 94 nicht nach Anmerkung 1 a) zu Kapitel 94 ausgeschlossen. Nach den Erläuterungen zur KN werde der Begriff des Möbels spezifiziert und von bestimmten aufblasbaren Waren abgegrenzt. Der X-Sitzball sei im Allgemeinen dazu bestimmt, in Privatwohnungen und Büros zu verbleiben. Er sei nicht für die Verwendung im Freien bestimmt. Insbesondere aufgrund der Hülle aus Wollfilz bzw. Polyesterstoff sei er nicht dafür bestimmt, an verschiedene Orte mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden und auch nicht regelmäßig von seiner Luft entleert und andernorts wieder aufgepumpt zu werden. Der X-Sitzball sei ein beweglicher Gegenstand, der dazu bestimmt sei, auf den Boden gestellt zu werden. Als ergonomische Sitzmöglichkeit werde er als Gebrauchsgegenstand bestimmungsgemäß zur Ausstattung von Wohnungen oder Büros genutzt. Die Einordnung als Sitzmöbel ergebe sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Sitz, bei welchem sich die Sitzfläche des Sitzballs an die körperlichen Eigenschaften des Nutzers anpasse, wobei der seitlich angebrachte Griff beim Sitzen auf dem Sitzball dem Festhalten diene. Der Bodenring bzw. die Kettelnaht dienten dem Ball als Standfuß und seien vergleichbar mit den Beinen eines Stuhls, auf denen ein Stuhl einerseits stehe und durch die andererseits die Sitzfläche auf der gegenüberliegenden Seite der Standbeine vorgegeben werde. Die vom Beklagten angeführte Voraussetzung, dass ein Sitzmöbel eine definierte Sitzfläche aufweisen müsse, ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Positionen noch aus den Erläuterungen. Auch aus der Lebenserfahrung heraus fehle es an einem solchen Erfordernis, da ein Sitzwürfel oder ein Sitzsack ebenfalls über keine definierte Sitzfläche verfügten. Maßgeblich für eine Einordnung als Sitzmöbel sei, dass diese dazu bestimmt seien, hauptsächlich als Sitzmöbel zu dienen. Der X-Sitzball werde bestimmungsgemäß vornehmlich zum Sitzen verwendet und könne aufgrund seiner runden Form keiner weiteren Verwendung, wie z.B. bei quaderförmigen Möbelstücken, die als Tisch, Sitz oder Ablage verwendet werden könnten, zugeführt werden. Hilfsweise sei der X-Sitzball als aufblasbarer Ball in die Unterposition 9506 6200 einzureihen, da der Sitzball trotz des vorhandenen Bodenrings bzw. der Kettelnaht ausreichend rollen könne, um damit Gymnastikübungen vornehmen zu können, und auch das Material der Sitzballhülle, Wollfilz bzw. Polyestermaterialien, einer derartigen Nutzung nicht widerspreche. Nachdem die Klägerin ursprünglich sinngemäß beantragt hat, den Beklagten unter Aufhebung der vZTAs vom 17. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-1, vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-2, und vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-3, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2021, zu verpflichten, ihr jeweils eine vZTA zu erteilen, mit der die streitgegenständlichen X-Sitzballsets als Sitzmöbel in die Unterposition 9401 8000 KN eingereiht werden, hilfsweise, ihr jeweils eine vZTA zu erteilen, mit der die streitgegenständlichen X-Sitzballsets als aufblasbarer Ball in die Unterposition 9506 6200 KN eingereiht werden, beantragt sie nunmehr sinngemäß, 1. festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 17. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-1, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2021 rechtswidrig war und die Ware "X Sitzball-Set" mit Bezug aus Wollfilz (Handelsbezeichnung "X-1") in die Unterposition 9401 8000 KN einzureihen gewesen wäre, hilfsweise zu 1., festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 17. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-1, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2021 rechtswidrig war und die Ware "X Sitzball-Set" mit Bezug aus Wollfilz (Handelsbezeichnung "X-1") in die Unterposition 9506 6200 KN einzureihen gewesen wäre, 2. festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-2, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2021 rechtswidrig war und die Ware "X Sitzball-Set" mit Stoffbezug aus Polyester (Handelsbezeichnung "X-2") in die Unterposition 9401 8000 KN einzureihen gewesen wäre, hilfsweise zu 2., festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-2, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2021 rechtswidrig war und die Ware "X Sitzball-Set" mit Stoffbezug aus Polyester (Handelsbezeichnung "X-2") in die Unterposition 9506 6200 KN einzureihen gewesen wäre, 3. festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-3, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2021 rechtswidrig war und die Ware "X-3 Sitzball-Set" mit Kunstlederbezug aus Polyester (Handelsbezeichnung "X-3") in die Unterposition 9401 8000 KN einzureihen gewesen wäre, hilfsweise zu 3., festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 30. März 2020, vZTA-Nummer DEBTI-xxx/20-3, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2021 rechtswidrig war und die Ware "X Sitzball-Set" mit Kunstlederbezug aus Polyester (Handelsbezeichnung "X-3") in die Unterposition 9506 6200 KN, einzureihen gewesen wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung. Mit Schriftsätzen jeweils vom 26. Juli 2024 haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. ...