Beschluss
4 V 69/25
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2025:0827.4V69.25.00
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Leitsätze
1. Wendet sich der Antragsteller nicht gegen eine Pfändungsverfügung an sich, sondern gegen die Art und Weise der Pfändung mit dem Ziel, dass ihm weitere Teile seines Arbeitseinkommens nach § 850f ZPO belassen werden, ist nicht ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, sondern nach § 114 FGO aus Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.(Rn.8)
2. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob das Hauptzollamt die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO zutreffend berechnet hat.(Rn.19)
3. Beschlüsse nach § 114 FGO können bei veränderten Umständen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 6 FGO geändert werden.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich der Antragsteller nicht gegen eine Pfändungsverfügung an sich, sondern gegen die Art und Weise der Pfändung mit dem Ziel, dass ihm weitere Teile seines Arbeitseinkommens nach § 850f ZPO belassen werden, ist nicht ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, sondern nach § 114 FGO aus Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.(Rn.8) 2. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob das Hauptzollamt die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO zutreffend berechnet hat.(Rn.19) 3. Beschlüsse nach § 114 FGO können bei veränderten Umständen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 6 FGO geändert werden.(Rn.28) II. Das beschließende Gericht versteht den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers in der Weise, dass dieser sich nicht gegen eine Pfändungsverfügung an sich, sondern gegen die Art und Weise der Pfändung mit dem Ziel wendet, dass ihm weitere Teile seines Arbeitseinkommens nach § 850f ZPO belassen werden. Der so verstandene Antrag führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist überdies auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 ZPO sinngemäß mit der Konsequenz, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen muss (§ 920 Abs. 2 ZPO), was dem Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gelungen ist. Im Einzelnen führt das beschließende Gericht insoweit Folgendes aus: Nach § 319 AO gelten in Verfahren nach der Abgabenordnung Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß. In § 850f Abs. 1 ZPO i.V.m. § 309 AO ist bestimmt, dass die Behörde dem Schuldner auf Antrag - unter den in § 850f Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO näher bezeichneten Voraussetzungen - einen Teil des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommens belassen kann. Den Normierungen des § 850f Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO ist zu entnehmen, dass eine Erhöhung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners nur in Betracht kommt, wenn eine besondere Bedürfnislage gegeben ist, was immer nur dann anzunehmen ist, wenn den Schuldner außergewöhnliche Belastungen treffen, die bei den meisten Menschen in vergleichbaren Lagen nicht auftreten. 1. Gemessen an den vorstehend dargelegten Kriterien ist der Antragsteller außergewöhnlichen Belastungen nur in dem folgenden Umfang ausgesetzt: a) Mietkosten: Das beschließende Gericht teilt grundsätzlich die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Wohnungskosten vom Gesetzgeber im Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO bereits Berücksichtigung finden. Es liegt insoweit am Antragsteller, seine Mietkosten durch Anmietung einer kostengünstigeren und auch kleineren Wohnung zu reduzieren, was ihm möglich und zumutbar ist. Auf dem Portal "ImmoScout24" finden sich Angebote, deren Quadratmeterpreis unter einer Kaltmiete von ... m² liegt (..., Aufruf: 26.08.2025). b) Fahrtkosten: In Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten können nur die Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die für Fahrten zur Arbeitsstätte entstehen in Bezug auf eine Wegstrecke von mehr als 20 Kilometer. Denn eine Vielzahl von Berufstätigen muss zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln, was erhellt, dass sich der Antragsteller nur insoweit in einer außergewöhnlichen Belastungssituation befindet, die über dem durchschnittlichen Entfernungssatz liegt. Das ergibt im Streitfall einen Betrag in Höhe von ... Euro, wie vom Antragsgegner anerkannt. c) Krankenversicherung: Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind in der tatsächlich anfallenden Höhe als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Das Gericht geht davon aus, dass die Beiträge seit dem 01.07.2025 monatlich ... Euro betragen. Eventuell höhere Beiträge kann der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft machen. Der Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG ist dagegen nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit ist der Antragsteller darauf zu verweisen, beim Versicherer einen Stundungsantrag nach § 193 Abs. 4 Satz 4 VVG zu stellen. d) Energie- und Wasserkosten: Diese Aufwendungen sind vom Gesetzgeber bereits im Rahmen des Pfändungsfreibetrages nach § 850c Abs. 1 ZPO berücksichtigt worden und können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 850f Abs. 1 ZPO anerkannt werden. e) Kraftfahrzeugversicherung: Die Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung sind allein schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nicht allein durch die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges entstehen. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller insoweit verglichen mit anderen Schuldnern in keiner außergewöhnlichen Belastungssituation befindet. Jede Person, die ein Kraftfahrzeug nutzt, ist kraftfahrzeugsteuerpflichtig. f) Ratenzahlung für Energierückstände: Rückständige Zahlungsverpflichtungen sind im Rahmen des § 850f Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, da durch diese Vorschrift allein gegenwärtige Bedürfnisse geschützt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019, IX ZB 2/18, Rn. 19, juris; Würdinger, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, § 850f ZPO, Rn. 4). Bei der Begleichung rückständiger Zahlungsverpflichtungen geht es dagegen um die Abtragung alter Schulden. g) CPAP-Versorgung: Ob im Rahmen des § 850f Abs. 1 ZPO Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, berücksichtigungsfähig sind, kann im Streitfall dahinstehen, da der Antragsteller insoweit nicht dargelegt, geschweige glaubhaft gemacht hat, in welcher Höhe ihm insoweit besondere Kosten entstehen. 2. Allerdings hat der Antragsgegner die in Bezug auf den Antragsteller maßgebende Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO zum Nachteil des Antragstellers berechnet, was das beschließende Gericht von Amts wegen korrigiert. Die Pfändungsfreigrenze berechnet sich vielmehr wir folgt: a) Unpfändbarer Betrag nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Dieser Betrag beläuft sich seit dem 01.07.2025 auf 1.555,50 Euro monatlich (vgl. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung vom 02.04.2025, BGBl. I Nr. 110, S. 1). b) Der Betrag nach § 850c Abs. 1 ZPO erhöht sich gemäß § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO um ... Euro monatlich (vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025), da der Antragsteller gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist. c) Der nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO unpfändbare Betrag erhöht sich nach Maßgabe des § 850c Abs. 3 Satz 1 ZPO um ... Euro, da der Antragsteller ein Arbeitseinkommen erzielt, das den Betrag nach § 850c Abs. 1 ZPO übersteigt (Differenz zwischen ... Euro Nettoeinkommen und Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO ... Euro = ... Euro; 3/10 von ... = ... Euro). d) Da der Antragsteller seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist zugunsten des Antragstellers nach Maßgabe des § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO ein weiterer unpfändbarer Betrag in Höhe von ... Euro anzusetzen (Differenz zwischen ... Euro Nettoeinkommen und Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO ... Euro = ... Euro; 2/10 von ... = ... Euro). 3. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Ausführungen und Berechnungen ist vom Nettoeinkommen des Antragstellers ein Betrag in Höhe von ... Euro unpfändbar: - Nettoeinkommen: ... Euro, abzüglich Grundfreibeitrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO = ... Euro, abzüglich Pfändungsfreibetrag nach §b 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO = ... Euro, abzüglich Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO = ... Euro. - Gemäß § 850f Abs. 1 ZPO ist die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO um ... Euro (= ... Euro Beitrag Krankenversicherung + ... Euro Fahrtkosten) zu erhöhen. Mit anderen Worten: Der in Bezug auf den Antragsteller pfändbare Betrag des Nettoeikommens beläuft sich auf ... Euro. 4. Das beschließende Gericht erachtet es für angemessen und ausreichend, den Antragsgegner zunächst nur bis zum 31.12.2025 zu verpflichten, dem Antragsteller von seinem Arbeitseinkommen einen Betrag von ... Euro zu belassen. Mit Ablauf des Jahres hat der Antragsgegner Gelegenheit, die Pfändungsfreigrenzen zu prüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen. Sollten sich vor diesem Zeitpunkt wesentliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ergeben, kann der Antragsgegner eine Änderung des Beschlusses über einen Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO (analog) erreichen (vgl. Stapperfend, in: Gräber, FGO, § 114, Rn. 105). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Das beschließende Gericht hält vorliegend dafür, dass dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen sind, da die Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO zu Lasten des Antragstellers in erheblicher Weise unzutreffend berechnet wurden. Gründe, die Beschwerde zuzulassen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein (§ 114 Abs. 2 Satz 3 FGO). I. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.06.2025 beim A Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, 1. keine weiteren Pfändungsmaßnahmen aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.04.2025 gegenüber seinem Arbeitgeber vorzunehmen, 2. bereits abgeführte Beträge nicht an die Gläubigerin weiterzuleiten, solange das Verfahren zur Festsetzung des pfändbaren Einkommens noch nicht abgeschlossen ist, 3. bereits überwiesene Beträge zurückzufordern, soweit sie zu Unrecht abgeführt wurden, und 4. die bereits einbehaltenen Beträge an ihn auszuzahlen. Rechtlicher Hintergrund für dieses einstweilige Anordnungsverfahren ist ein Dissens zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner hinsichtlich der Festsetzung eines erhöhten pfändungsfreien Betrages nach § 850f ZPO. Der Antragsteller, der über ein monatliches Nettoeinkommen von ... Euro verfügt, vertritt in diesem Kontext die Auffassung, dass neben dem Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO folgende Positionen nach § 850f ZPO erhöhend zu berücksichtigen sind: - Miete einschließlich Nebenkosten: Euro, - Fahrtkosten zum Arbeitsplatz: Euro, - Beiträge private Krankenversicherung: ... Euro plus Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG: ... Euro, - Energie- und Wasserkosten: Euro - Ratenzahlung für Energierückstände: Euro, - Kfz-Versicherung: Euro, - CPAP-Versorgung: stromabhängig. Der Antragsgegner ist lediglich bereit, als zusätzlichen pfändungsfreien Betrag ... Euro anzuerkennen, der sich aufgrund einer Erhöhung der Krankenversicherungskosten ab dem 01.07.2025 auf ... Euro erhöht. Der Antragsteller hatte beim Amtsgericht B am 11.06.2025 einen Beschluss (xxx) erwirkt, wonach ihm ein zusätzlicher pfändungsfreier Betrag, der dem Betrag des § 850c ZPO monatlich hinzuzurechnen ist, von monatlich ... Euro zu belassen ist, der sich ab dem 01.07.2025 auf monatlich ... Euro erhöht. Über die gegen diese gerichtliche Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist bislang nicht entschieden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte Bezug genommen.