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Beschluss

5 V 146/08

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0811.5V146.08.0A
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Leitsätze
Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden(Rn.64) .
Entscheidungsgründe
I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Höhe der Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung für den Taxenbetrieb des Antragstellers. Der Antragsteller betreibt seit 1988 als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Er wird seit 1998 mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Mit Wirkung vom 01.10.1999 ließ der Antragsteller die Genehmigung zum Betrieb seiner Taxen bis zum Juli 2001 ruhen. Die Fahrzeuge des Antragstellers waren überwiegend bei der Funkzentrale "A eG" angeschlossen. Der Antragsteller ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erstellte die Buchführung für seinen Taxenbetrieb selbst. Für das Unternehmen des Antragstellers fuhren in den Streitjahren Taxen mit folgenden Kennzeichen: Konzession im Streitzeitraum Befreiung von der Betriebspflicht im Streitzeitraum von bis von bis 1. HH-.. 1 laufend 2. HH-.. 2 laufend 12.05.1998 15.04.1998 12.05.1998 3. HH-.. 3 14.05.1996 01.10.1999 27.08.1997 12.09.1997 13.08.1998 03.09.1998 4. HH-.. 4 14.08.1996 19.09.1996 laufend 01.10.1999 15.07.1997 04.09.1997 16.07.1998 12.11.1998 5. HH-.. 5 12.05.1998 01.10.1999 6. HH-.. 6 11.08.1994 18.08.1994 laufend 01.10.1999 22.08.1995 03.11.1995 02.07.1996 10.10.1996 02.01.1997 01.04.1997 7. HH-.. 7 laufend 02.02.1997 09.08.1994 19.08.1994 15.02.1996 31.05.1996 20.06.1996 02.01.1997 8. HH-.. 8 laufend 14.05.1996 11.07.1995 26.07.1995 29.01.1996 14.05.1996 9. HH-.. 9 laufend 24.04.1997 15.02.1996 27.03.1997 10. HH-..10 laufend 17.07.1995 20.10.1995 16.04.1996 14.06.1996 11. HH-..11 laufend 01.10.1999 01.07.1997 27.08.1997 12. HH-..12 laufend 06.01.1998 20.06.1997 06.01.1998 Mit Gesellschaftsvertrag vom ......1994 wurde die B GmbH - (HRB .....) gegründet. Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigte sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer waren in den Streitjahren der Antragsteller und Herr C. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in der Anlage beigefügten Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 11.08.2010 (5 V 129/98) Bezug genommen. In den Jahren 2000 bis 2005 fand eine Prüfung des Taxenunternehmens des Antragstellers durch die Steuerfahndung statt, die auch die Streitjahre umfasste und mit Bericht vom 10.06.2005, auf den Bezug genommen wird, abgeschlossen wurde. Bezug genommen wird ebenso auf den Bericht über Steuerstraftaten am 09.06.2005. Die Steuerfahndungsprüfung führte zu folgenden Feststellungen: Für die Erfassung der Schichteinnahmen wurde das Abrechnungsprogramm "D" benutzt. Das für die Erfassung der Einnahmen und die Erstellung des Kassenbuchs benutzte Programm bietet die Möglichkeit der "Bearbeitung" der eingegebenen bzw. mittels Speicherchips eingelesenen Schichtdaten in der sog. "Transfersdatei". Schnittstelle zwischen dem Abrechnungsprogramm "D" und dem Funkarbeitsplatz E ist die sog. Transferdatei. Dort können Daten "bearbeitet" werden und nach Bearbeitung in das Betriebsergebnis übernommen werden. In der Vermittlungstabelle (Transferdatei) können unter anderem Touren gelöscht und Daten geändert werden. Die einzelnen Touren sind in der Vermittlungsdatei mit laufenden Nummern versehen (durchnummeriert). Bei Ausdruck eines Tourenprotokolls (Übernahme der bearbeiteten Daten in die Buchführung) erfolgt eine erneute fortlaufende Nummerierung, so dass die etwaige Entfernung von Touren und Änderungen an den ursprünglichen Daten in der Buchführung nicht mehr ersichtlich sind. Auch die Auswahl bestimmter Schichten, die in die Tourenprotokolle übernommen werden sollen (oder auch nicht) war in der Transferdatei möglich. So können vor Übernahme in die Buchführung Touren gelöscht, neue Touren erfasst und bestehende Touren geändert werden. Aufgrund von TÜV-Berichten und Sachverständigengutachten wurden für folgende Taxen des Antragstellers rückläufige bzw. außerordentliche Kilometerstände ermittelt: HH-.. 4 22.08.1996 271.000 km 19.09.1997 230.038 km 28.01.1998 254.709 km 01.10.1998 241.587 km HH-.. 6 21.02.1996 267.450 km 26.08.1998 177.514 km HH-.. 9 28.06.1994 219.593 km 04.11.1994 196.733 km HH-..11 18.03.1998 234.525 km 02.10.1998 189.511 km Das Fahrzeug HH-..9 fuhr im Zeitraum 28.06.1994 bis 18.05.1995 für den Taxenbetrieb des Antragstellers. Insofern ordnete der Prüfer die von ihm festgestellte Manipulation in der Zeit vom 28.06.1994 bis 04.11.1994 dem Antragsteller zu. Zudem wurde festgestellt, dass mit dem Taxi HH-..4 nach den Tachometerständen in der Zeit vom 01.10.1998 bis 30.09.1999 eine Strecke von 582 km zurückgelegt wurde. Aus diesen Feststellungen schloss der Prüfer, dass Einnahmen des Taxenbetriebs des Antragstellers nicht in die Buchführung eingeflossen waren und nahm Nachkalkulationen vor. Die Laufleistungen der einzelnen Taxen wurden von dem Prüfer anhand von ermittelten Kilometerständen der Taxen kalenderjährlich festgestellt. Die jeweiligen Kilometerstände wurden fahrzeugspezifisch aus TÜV-Prüfprotokollen und Sachverständigengutachten entnommen. Mit Ausnahme folgender Taxen liegen durchgängige Kilometerstände bis zum Verkauf der Fahrzeuge vor: Bei der Taxe HH-..2 wurde für den Zeitraum 01.01. bis 15.04.1998 die Laufleistung nach den für das Jahr 1997 ermittelten Werten geschätzt. Bei dem Fahrzeug HH-..4 liegen Kilometerstände bis zum 30.09.1999 vor. Der Kilometerstand vom 01.10.1998 konnte wegen rückläufigen Kilometerstandes und der Kilometerstand vom 30.09.1999 wegen unplausiblen Kilometerstandes nicht in die Berechnungen eingeführt werden. Der Prüfer schätzte für die Zeit vom 02.10.1998 bis 30.09.1999 die Kilometerleistung aufgrund von ihm angenommener Manipulationen an dem Tachometer. Dabei erfolgte die Schätzung auf der Grundlage der ermittelten Werte für den Vorzeitraum. Bei dem Fahrzeug HH-..12 liegen Kilometerstände bis zum 19.09.1996 vor. Der Prüfer schätzte die Kilometerleistung für den Zeitraum 20.09.1996 bis 20.06.1997, weil die Taxe bis vom 20.06.1997 von dem Antragsteller betrieben wurde. Die Schätzung erfolgte auf der Grundlage der für die Vorzeiträume ermittelten Laufleistungen. Danach ergaben sich für die Streitjahre folgende Kilometerleistungen: 1995 1996 km Mon. km Mon. HH-.. 1 66.726,54 12,00 49.075,18 12,00 HH-.. 2 49.918,19 12,00 51.008,84 12,00 HH-. .3 36.604,99 7,53 HH-. .4 69.820,41 12,00 62.818,37 10,80 HH-. .5 - - - - HH-.. 6 26.738,64 9,60 22.739,13 8,70 HH-. .7 29.745,10 12,00 1.247,71 0,50 HH-.. 8 27.510,57 9,00 2.463,16 0,80 HH-.. 9 21.067,79 4,56 - - HH-..10 44.136,75 8,90 43.470,54 11,40 HH-..11 58.007,95 12,00 60.182,37 12,00 HH-..12 55.440,14 12,00 55.440,14 12,00 449.112,07 04,06 385.050,43 87,73 km pro Kfz und Monat 4.315,90 4.389,04 km pro Kfz und Tag 141,50 143,90 1997 1998 1999 Km Mon. Km Mon. Km Mon. HH-.. 1 47.113,92 2,00 48.910,04 12,00 2.128,96 0,50 HH-.. 2 61.708,00 12,00 17.998,17 3,50 - - HH-.. 3 65.166,11 11,50 51.324,81 11,36 36.796,89 9,00 HH-.. 4 60.127,65 10,40 46.785,95 8,10 52.006,62 9,00 HH-.. 5 - - 45.070,83 7,60 45.722,91 9,00 HH-.. 6 23.530,14 9,00 39.497,66 12,00 20.948,47 9,00 HH-.. 7 - - - - - - HH-.. 8 - - - - - - HH-.. 9 - - - - - - HH-..10 45.768,99 12,00 47.634,58 12,00 37.516,05 9,00 HH-..11 56.602,85 10,10 61.016,89 12,00 40.452,16 9,00 HH-..12 26.329,07 5,70 386.346,73 82,70 358.238,92 78,56 235.572,06 54,50 km pro Kfz und Monat 4.671,67 4.560,07 4.322,42 km pro Kfz und Tag 153,17 149,51 141,72 (im Original als eine einzige Tabelle) Die Laufleistungen flossen in die Berechnungsbögen für ein jedes Taxi ein; auf diese (Anlage 1 zur Einspruchsentscheidung vom 28.04.2008) wird Bezug genommen. Rückläufige Kilometerstände ließ der Prüfer als unplausibel erscheinende bei der Berechnung der Laufleistungen unberücksichtigt. Die Nachkalkulationen erfolgten fahrzeugspezifisch. Von den ermittelten Werten wurden Kürzungen in Höhe von 200 km pro Kalenderjahr und Fahrzeug für Werkstattfahrten sowie 5 % der Kilometerleistungen, die anhand der auf den Tachometern ausgewiesenen Kilometerstände ermittelt wurden, vorgenommen; für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-..3 berücksichtigte der Prüfer bei der Ermittlung der Kilometerleistung einen Abschlag von 13,1 % aufgrund des von der Firma F vorgelegten Tachometerprüfprotokolls vom 31.01.2003, demgemäß das Fahrzeug bei einer laut Tachometer ausgewiesenen Strecke von 1000 m tatsächlich lediglich eine Strecke von 869 m zurückgelegt hatte. Die eingefahrenen Umsätze pro gefahrenen Kilometer ermittelte der Prüfer anhand der sichergestellten Schichtdaten aus den PCs des Antragstellers. Die Nachkalkulation der eingefahrenen Umsätze erfolgte durch die Multiplikation der festgestellten bzw. - im Fall rückläufiger Tachometerstände - geschätzten Laufleistungen der einzelnen Taxen mit den ermittelten bzw. geschätzten Umsätzen pro gefahrenen Kilometer. Bei der Berechnung der Kilometersätze wurden Schichtdaten, die zu Kilometerumsätzen von weniger als 0,50 und mehr als 2,50 DM führten, als unplausibel nicht berücksichtigt. Der Steuerfahndungsprüfer errechnete auf der Grundlage der ermittelten Kilometerleistungen sowie unter Berücksichtigung der Kürzungen für Werkstattfahrten und Tachoungenauigkeiten folgende Nettoumsätze: 1995 1996 1997 1998 1999 DM DM DM DM DM Nettoumsätze 566.636,72 489.409,89 473.003,93 441.939,60 312.628,35 entspricht Nettoumsatz pro km 1,26 1,27 1,22 1,23 1,33 Er kürzte die ermittelten Bruttoumsätze (berechnete Laufleistungen x Bruttoumsatz pro gefahrenen Kilometer) um die durch den Fahrer G unterschlagenen Tageseinnahmen in Höhe von 2.273,33 DM für 1995 und um jeweils 1.990 DM für 1996 und 1997. Die Mehreinnahmen (brutto) betrugen danach: 1995 1996 1997 1998 1999 DM DM DM DM DM 25.994,98 27.136,92 82.981,53 134.061,35 127.702,21 Diese Beträge kürzte der Prüfer um 1/5 der Summe der für die Vorjahre 1993 und 1994 ermittelten Minderumsätze (jährlich 2659,62 DM) und ermittelte auf dieser Grundlage folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 1995 1996 1997 1998 1999 DM DM DM DM DM 47.537 47.644 108.315 152.547 146.188 Des Weiteren berücksichtigte der Prüfer folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend dem Ergebnis der Steuerfahndungsprüfung bei der B GmbH laut Bericht vom 10.06.2005, Anlage 5: 1995 1996 1997 1998 1999 DM DM DM DM DM 36.766,58 22.775,24 11.445,58 39.535,86 0,00 Die bei der B GmbH ermittelten verdeckten Gewinnausschüttungen rechnete er dem Antragsteller zur Hälfte zu. Mit Bescheiden vom 02.07.2007 änderte der Antragsgegner die Einkommensteuerbescheide vom 05.11.1997 für 1995, vom 14.10.1998 für 1996, vom 05.08.1999 für 1997, vom 29.02.2000 für 1998 und vom 17.12.2001 für 1999 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für 1995, 1996 und 1998 sowie gem. § 164 Abs. 2 AO für 1997 und 1999. Der Antragsgegner berücksichtigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung. Zugleich setzte er mit Bescheiden vom 02.07.2007 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997 auf 556,80 DM und für 1998 auf 1444,40 DM fest. Mit Bescheiden vom 04.07.2007 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer für 1995 auf 7644 DM, für 1996 auf 7282 DM, für 1997 auf 13.771 DM, für 1998 auf 6001 DM und für 1999 auf 10.390 DM geändert fest. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2007, eingegangen am 13.07.2007, Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Am 26.05.2008 hat der Antragsteller zum Aktenzeichen 5 K 76/08 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 28.05.2008 hat der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, der mit Bescheid vom 15.07.2008 abgelehnt wurde. Den Einspruch des Antragstellers vom 30.07.2008 gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 15.08.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26.08.2008 hat sich der Antragsteller zum Zwecke der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht gewandt. Der Antragsteller trägt vor: Die Einspruchsentscheidung sei auf der Basis der 10. Neuberechnung der Steuerhinzuschätzung durch den Fahnder erstellt worden. Dabei sei offensichtlich die Weiterentwicklung des Falles im Steuerverfahren nicht berücksichtigt worden; im Strafverfahren existiere eine 12. Steuerberechnung, die von den in der Einspruchsentscheidung zu Grunde gelegten Parametern deutlich abweiche. Danach seien Fahrten im Rahmen der Taxischeinkurse akzeptiert worden. Gleiches gelte für Leerfahrten (Privatkilometer) sowie für die in Ansatz zu bringenden Tachoungenauigkeiten. Auch hinsichtlich der Unterschlagung des Fahrers G werde im Strafverfahren von einem Betrag von 21.600 DM ausgegangen und nicht von dem der Einspruchsentscheidung zu Grunde gelegten. Auch sei im Strafverfahren die Privatnutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HH-..5 akzeptiert worden. Das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen HH-..4 sei eines der wenigen Taxen ohne Funk gewesen. Von daher sei es bereits unplausibel, dass dieses Taxi die hohen Kilometerleistungen erzielt haben soll. Er, der Antragsteller, habe gerade mit diesem Fahrzeug Privatfahrten gemacht. Es könne auch nicht mit unterschiedlichen Parametern hinsichtlich der Tachoungenauigkeiten im Vergleich mit dem Betrieb des Mitgesellschafters bei der B GmbH C gearbeitet werden. Anhand eines einzelnen Gutachtens sei eine gravierende Tachoabweichung von mehr als 13 % belegt worden. Jedenfalls sei im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Zeugen C eine Tachoabweichung von 7,5 % zu Grunde gelegt worden. In keiner Weise nachvollziehbar sei, wenn in der Einspruchsentscheidung ihm, dem Antragsteller, nicht zugebilligt werde, dass Fahrten im Zuge der durchgeführten Taxischeinkurse Berücksichtigung finden, obwohl dies zwanglos im Falle des Betriebes C geschehen sei. Insoweit werde auf das Zeugnis des Herrn C zum Beweis der Tatsache, dass auch er Taxischeinkurse durchgeführt habe, in deren Rahmen Fahrten mit Fahrzeugen des Klägers durchgeführt worden seien, verwiesen. Es sei nicht hinnehmbar, dass ihm, dem Antragsteller, unterstellt werde, er habe Tachomanipulationen vorgenommen. Insoweit werde auf den Schriftsatz vom 26.05.2006 und die hierzu übersandten Unterlagen in der Strafsache verwiesen. Es seien akribisch auf den von der Steuerfahndung archivierten Arbeitskarten immer die Kilometerstände der Fahrzeuge vermerkt worden. Zum Nachweis der Tatsache, dass wesentlich mehr Privatfahrten als die zugebilligten von seinen Fahrzeugen ausgeführt worden seien, dass sich für 1995 eine Umsatzreduzierung von 13.640 DM und für das Jahr 1997 eine solche von 7960 DM ergebe, werde auf das Zeugnis seiner vormaligen Fahrer und das seiner Ehefrau Bezug genommen. In dem Gutachten der Firma H sei für einen "professionellen" Taxenbetrieb in Hamburg ein Kilometererlös für das Jahr 2004 von 0,81 € pro Kilometer (mithin 1,59 DM) zu Grunde gelegt worden. Berücksichtige man eine im Jahr 2000 erfolgte Tariferhöhung, erhalte man auf der Grundlage dieses Gutachtens für die Jahre 1994-1999 einen DM-Kilometererlös von 1,27 DM bis 1,30 DM. Das liege unterhalb der in seiner Buchhaltung niedergelegten Erlöse. In seinem Betrieb sei die durchschnittliche Laufleistung der Taxen im Übrigen annähernd identisch mit den Werten, die im Gutachten der Firma H für professionelle Betriebe genannt werden. Dies spreche gegen jedwede Manipulation, so dass seine tatsächliche Buchhaltung der Besteuerung zu Grunde zu legen sei. Die Voraussetzungen für eine Schätzung seien nicht gegeben, da er keine Tachometer manipuliert und seine Buchführung ordnungsgemäß gefertigt habe. Auch die letzte der zahlreichen Schätzungen des Prüfers wiesen gravierende Mängel auf, so dass letztendlich kein Raum für eine Schätzung und erst recht kein Raum für Hinzuschätzungen gegeben sei, so das letztendlich auch die Ursprungsbescheide in Rechtskraft erwachsen müssten. Er, der Antragsteller, sei aus der B GmbH zum Ende des Jahres 1999 formell, tatsächlich aber quasi zum Ende des Jahres 1998 ausgeschieden. Er sei dann für die B GmbH nicht mehr unmittelbar tätig gewesen und habe für sie bis März 1999 nur noch die Öffnungszeiten bedient. Die Nichtgewährung der Aussetzung der Vollziehung und eine nachfolgende Vollstreckung könnten relativ zeitnah zur Stellung eines Insolvenzantrages führen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Bescheide vom 02.07.2007 über Einkommensteuer für 1995-1999 und über die Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997 und 1998 sowie der Bescheide vom 04.07.2007 über Umsatzsteuer für 1995-1999, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2008, auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor: Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte. Der Antragsteller habe nichts Fundiertes vorgetragen, was inhaltlich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte begründen könnte. Dass die Vollziehung der Verwaltungsakte für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte, werde ebenfalls nicht vorgetragen. Am 25.03.2010 hat ein Erörterungstermin stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen. Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten Bd. I, die Gewerbesteuerakten Bd. I, die Rechtsbehelfsakten Bd. I, die Umsatzsteuerakten Bd. I, die Sonderakte zu den Einkommensteuerakten Bd. I, jeweils zur Steuernummer .../.../..., sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bd. I bis IX zum Aktenzeichen ..... und Beweisordner I/3 vorgelegen. Darüber hinaus haben folgende Akten betreffend die B GmbH vorgelegen: jeweils zur Steuernummer .../.../... Akte Allgemeines Bd. I, Körperschaftsteuerakten Bd. I und II, Akten betreffend Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals Bd. I und II, Bp-Arbeitsakten, Bilanz- und Bilanzberichtsakten Bd. I, Rechtsbehelfsakten (angefochtene Bescheide), die Gerichtsakten der B GmbH 5 K 122/08 und 5 V 129/08 sowie die in diesen Verfahren aus dem Strafverfahren zum Aktenzeichen ..... beigezogenen Beweismittelordner BO I/2 (Ausdruck PC-Dateien aus "D"-Umsätze pro gefahrene Kilometer), BO II (u.a. Umsätze Wagen B) und BO III (u.a. Umsätze Wagen B). II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 FGO liegen vor, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH Beschluss vom 27.1.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150). Da das Aussetzungsverfahren wegen seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf den Sachverhalt, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt, auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH Beschlüsse vom 21.07.1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; vom 16.06.2003 IX B 60/03, BFHE 202, 557, BStBl II 2003, 945). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren. Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH Beschlüsse vom 14.11.1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; vom 06.09.1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH Beschluss vom 10.5.2001 I S 3/01, BFHE 194, 360, BFH/NV 2001, 957). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 26.03.2007. Die Bescheide erweisen sich vielmehr nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. 1. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner dem Grunde nach zu Recht die Besteuerungsgrundlagen für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG sowie aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG, des Gewerbeertrags gemäß § 7 Abs. 1 GewStG und der Umsatzsteuer geschätzt. a) Zwar sind der Besteuerung grundsätzlich die Buchführung und die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen; dies gilt indessen nur, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, 158 AO. Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (BFH Beschlüsse vom 7.11.1990 III B 449/90, BFH/NV 1991, 724; vom 02.07.1999 V B 83/99, BFH/NV 1999, 1450). Sind die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde zu legen, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 und 2 AO zu schätzen. b) Unentschieden bleiben kann, ob der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen schon wegen fehlender Ordnungsmäßigkeit der Buchführung schätzen durfte, insbesondere ob die notwendige Führung und Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen hinsichtlich der Schichtdaten gewährleistet war (vgl. BFH Beschluss vom 26.02.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599). Sofern papierene Schichtzettel nicht geführt wurden, stellte sich insoweit die Frage, ob die im Streitfall erfolgte Form der Datenerfassung, zumal angesichts der festgestellten Manipulierbarkeit der Daten, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung entsprach. Jedenfalls war der Antragsgegner zur Schätzung befugt, weil bei summarischer Prüfung hinreichend Anlass bestand, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. Nach summarischer Prüfung haben die Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung zur Aufzeichnung der Einnahmen des Antragstellers Anlass gegeben, die sachliche Richtigkeit seiner Aufzeichnungen zu beanstanden. Nach diesen Feststellungen ist die formell ordnungsgemäße Buchführung des Antragstellers nach summarischer Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig. Die sachliche Unrichtigkeit folgt aus dem Ergebnis der Nachkalkulation in Verbindung mit einer Würdigung der Entwicklung der erklärten Umsätze. aa) Die Steuerfahndungsprüfung hat für die Streitjahre die Laufleistungen der für der Antragsteller konzessionierten Taxen anhand diverser Untersuchungsberichte und Gutachten ermittelt und der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegt; nur für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen HH-..2, HH-..4 und HH-..12 wurden die Kilometerstände für kurze Zeiträume auf der Grundlage der ermittelten Kilometerstände für vorangegangene Zeiträume geschätzt. Die eingefahrenen Umsätze pro gefahrenen Kilometer ermittelte der Prüfer anhand der sichergestellten Schichtdaten aus den PCs der Antragsteller. Bei der Würdigung der Nachkalkulation ist allerdings zu beachten, dass die Steuerfahndung für die Ermittlung des Kilometersatzes hinsichtlich Tageseinnahme und Tageskilometer die erfassten Schichtdaten zugrunde legt, deren Zuverlässigkeit sie ausweislich der Ausführungen unter Tz. 3.2.5.2.1., 3.2.5.2.2.1. und 3.2.6.2.3.4. des Berichtes vom 09.06.2005 wegen der Manipulierbarkeit selbst anzweifelt und um offenkundig unplausible Daten bereinigt hat. Dabei ging die Steuerfahndung davon aus, dass von dem Antragsteller sowohl ganze Schichten vollständig gelöscht oder aber einzelne Schichtdaten verändert worden sein können. Der Senat geht bei summarischer Prüfung dennoch davon aus, dass die Nachkalkulation ein ausreichendes Maß an Gewissheit über die Unrichtigkeit der Buchführung gewährleistet. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Soweit die Steuerfahndung selbst die Schichtdaten um unplausible Schichten mit Umsätzen von weniger als 0,50 DM bzw. mehr als 2,50 DM bereinigt hat, handelt es sich bei Vergleich der unkorrigierten (Beweismittelordner I/3, abgelegt in den Klarsichthüllen) zu den bereinigten Schichtdaten nur um äußerst geringfügige Anteile. Damit ist davon auszugehen, dass die verbleibenden Schichten einen für die Kalkulation ausreichend repräsentativen Ausschnitt darstellen. Dem steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass die Steuerfahndung ausweislich des BO I/3 für 1999 die Schichtdaten für Oktober bis Dezember mit dem Hinweis "I" nicht in die Berechnung mit einbezogen hat. Denn bei Zugrundelegung der gesamten für das Jahr 1999 zur Verfügung stehenden Schichtdaten hätte sich nach der in dem BO I/3 insoweit ebenfalls vorliegenden Berechnung ein höherer Kilometersatz als der auf Basis der Schichtdaten für das 1. - 3. Quartal errechnete ergeben. Im Ergebnis unbedenklich ist es auch, dass ausweislich der in dem BO I/3 abgelegten Unterlagen für 1996 nur Schichtdaten der 2. Jahreshälfte vorlagen. Da der für diese Jahreshälfte ermittelte Kilometersatz (1,36 DM nach Bereinigung um unplausible Daten und 1,34 DM vor Bereinigung) von dem für die übrigen Jahre ermittelten Ergebnis nicht erheblich abweicht, geht der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Daten des 2. Halbjahres hinreichend repräsentativ auch für die erste Jahreshälfte sind. Entsprechendes gilt insoweit, als die Steuerfahndung die Löschung vollständiger Schichten durch die Steuerpflichtigen für möglich gehalten hat. Ausweislich der in dem Beweisordner I/3 für den Antragsteller abgelegten Ausdrucke und angesichts der darin enthaltenen großen Anzahl von sich über das jeweils ganze Jahr 1997 und 1998 und über den gesamten Zeitraum des 2. Halbjahres 1996 bzw. der ersten 3 Quartale 1999 verteilenden Schichten geht der Senat auch insoweit davon aus, dass ein hinreichend repräsentativer Teil von Schichten verblieben ist. Auch soweit die Manipulation einzelner Daten der Schichten für möglich gehalten wurde, hindert dies nach vorläufiger Würdigung des Senats im Ergebnis nicht, die Schichtdaten der Kalkulation zugrunde zu legen. Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller allenfalls zu niedrige, nicht aber höhere als die tatsächlich erzielten Schichteinnahmen eingegeben haben wird (weil letzteres zu seinen Ungunsten zu einem höheren Kilometersatz geführt hätte). Ebenso ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keine zu niedrigen Schichtkilometer eingegeben haben wird (weil auch dies zu seinen Ungunsten zu höheren Kilometersätzen geführt hätte). Danach wäre die Steuerfahndung bei ihrer Nachkalkulation zugunsten des Antragstellers von einem eher zu niedrigen Kilometersatz ausgegangen, den im Rahmen einer Schätzung zugrunde zu legen jedenfalls gerechtfertigt ist. 2. Auf der Grundlage der Nachkalkulation ergaben sich folgende Nettoumsätze pro gefahrenen Kilometer, die der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegt wurden: 1995 1996 1997 1998 1999 gefahrene km 449.112,07 385.050,43 386.346,73 358.238,92 235.572,06 Nettoumsätze nach Prüfung 566.636,72 489.409,89 473.003,93 441.939,60 312.628,35 Nettoumsätze nach Prüfung pro gefahrene Km 1,26 1,27 1,22 1,23 1,33 Die Kalkulation ist auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Steuerfahndungsprüfer seinen Berechnungen die ermittelten Laufleistungen der von dem Antragsteller im Streitzeitraum eingesetzten Taxen zu Grunde gelegt. a) Auch hat der Steuerfahndungsprüfer zu Recht die Schätzung der Höhe der eingefahrenen Umsätze der Antragsteller pro gefahrenen Kilometer anhand der Schichtdaten aus den PCs des Antragstellers vorgenommen und die Nachkalkulation der eingefahrenen Umsätze durch die Multiplikation der festgestellten Laufleistungen der einzelnen Taxen mit den ermittelten Umsätzen pro gefahrenen Kilometer durchgeführt. Im Zuge dieser Schätzung der Umsätze hat der Prüfer richtigerweise unplausibel erscheinende Kilometerumsätze unbeachtet gelassen und diejenigen Schichtdaten, die zu Kilometerumsätzen von weniger als 0,50 DM und mehr als 2,50 DM führten, der Ermittlung der Umsätze nicht zu Grunde gelegt; denn Umsätze außergewöhnlicher Größenordnung sind als Schätzungsgrundlage nicht geeignet. Der Prüfer hat bei der Ermittlung der Nettoumsätze darüber hinaus Kürzungen für Werkstattfahrten in Höhe von 200 km pro Fahrzeug und Jahr und für Tachoungenauigkeiten in Höhe von 5 % vorgenommen. Die auf dieser Grundlage ermittelten Nettoumsätze entsprechen unter Zugrundelegung der ermittelten Kilometer einem Nettoumsatz pro Kilometer in Höhe von 1,26 DM für 1995, 1,27 DM für 1996, 1,22 DM für 1997, 1,23 DM für 1998 und 1,33 DM für 1999. b) Diesen Nettoumsätzen pro gefahrenen Kilometer stehen auch nicht die Ergebnisse des von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg in Auftrag gegebenen Gutachtens der Firma H (3. Zwischenbericht, Juni 2008) entgegen. Zum einen enthält das Gutachten keine Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Hamburger Taxengewerbes in den Streitjahren; vielmehr versteht es sich als mehrjähriges Langzeitprojekt, das auf die Begleitung der Entwicklung des Taxengewerbes seit 2005 angelegt ist (vgl. Einleitung). Wenn aber das Gutachten der Firma H für das Jahr 2001 für einen Mehrwagenbetrieb, wie ihn der Antragsteller in den Streitjahren führte, einen Umsatz (netto) pro Kilometer von 0,80 € angibt (vgl. 3.1), was 1,56 DM entspricht, so weichen die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndungsprüfers hiervon nicht in eklatanter Weise ab. Wenn der Antragsteller darauf hinweist, dass die Tariferhöhung in 2000 zu berücksichtigen sei und auf der Grundlage dieses Gutachtens für die Jahre 1994-1999 ein DM-Kilometererlös von 1,27 DM bis 1,30 DM zu errechnen sei, befindet sich das Ermittlungsergebnis des Steuerfahndungsprüfers in eben diesem Rahmen. c) Wenn der Antragsteller vorträgt, dass wesentlich höhere Privatfahrten berücksichtigt werden müssten, als diese ihm zugebilligt worden seien, und er hierfür Beweis durch die Vernehmung seiner vormaligen Fahrer sowie seiner Ehefrau anbietet, kann er, da dieser Vortrag nicht substantiiert ist, hiermit in diesem Verfahren nicht gehört werden. Er wird Gelegenheit haben, im Hauptsacheverfahren vorzutragen, mit welchem Fahrzeug, das für das Unternehmen des Antragstellers konzessioniert und nicht von der Betriebspflicht befreit war, in welchem Umfang und zu welcher Zeit weitere Privatfahrten durchgeführt worden sind. d) Der Antragsteller kann auch keinen Erfolg mit seinem Begehren haben, dass eine weitere Kürzung der zu Grunde gelegten Kilometerleistungen erfolgen müsse, weil es nicht ausreiche, 5 % für Tachoungenauigkeiten anzusetzen und ein Gutachten eine Tachoungenauigkeit von 13 % ergeben habe. Denn die in einem Gutachten der Firma F ausgewiesene Tachoungenauigkeit von 13,1 % stellt einen Einzelfall dar, der keine Veranlassung gibt, davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen für alle Taxen und für alle Streitjahre zu verallgemeinernden Wert handeln könnte. e) Wenn der Antragsteller darüber hinaus darauf hinweist, dass mit den streitigen Taxen nicht Umsatz generierende Kilometer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Taxischeinen zurückgelegt worden seien, hat er auch diesen Vortrag nicht substantiiert. Hierzu wird er im Hauptsacheverfahren unter Bezeichnung der Namen der Taxischeinerwerber sowie der Daten und des Umfangs entsprechender Fahrten sowie der Bezeichnung des benutzten Fahrzeugs konkret zu seiner Behauptung vortragen müssen. 3. Die aufgrund tatsächlicher Feststellungen berechneten Laufleistungen und Umsätze pro gefahrenen Kilometer weichen erheblich von den erklärten Besteuerungsgrundlagen ab, ohne dass nach summarischer Prüfung unternehmensbezogene Gründe für die Abweichungen aus den Akten ersichtlich oder von dem Antragsteller vorgetragen und glaubhaft gemacht wären. Der Antragsteller erklärte demgegenüber lediglich folgende Nettoumsätze, die unter Zugrundelegung der gefahrenen Kilometer die nachfolgenden dargestellten Nettoumsätze pro gefahrenen Kilometer ergeben: 1995 1996 1997 1998 1999 gefahrene km 449.112,07 385.050,43 386.346,73 358.238,92 235.572,06 Nettoumsätze nach Ast in DM 527.862,14 434.743,00 373.729,26 302.382,85 181.352,00 entspricht Nettoumsatz pro km nach Ast in DM 1,18 1,13 0,97 0,84 0,77 * Schätzung des Beklagten Die Höhe dieser von dem Antragsteller erklärten Umsätze stellen nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der ermittelten Laufleistungen sowie der Auswertung der Schichtdaten des Antragstellers nicht die vollständigen Umsätze dar. Dafür, dass sich der Nettoumsatz pro gefahrenen Kilometer innerhalb einer Zeitspanne, in der sich die Tarife nicht geändert haben, um mehr als 50 % verändert hat, gibt es keine unternehmensbezogenen Anhaltspunkte. In den Streitjahren sind die Beförderungsentgelte nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Taxenordnung vom 19.07.1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt - HambGVBl - Seite 203) unverändert geblieben; die nächste Erhöhung der Beförderungsentgelte erfolgte erst aufgrund der Taxenordnung vom 18.01.2000 (HambGVBl 2000, 28) mit Wirkung vom 01.02.2000. Auch der Vergleich der Entwicklung der Kilometerleistungen mit der Entwicklung der von der Antragsteller erklärten Umsätze lässt die Schlussfolgerung zu, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die von dem Antragsteller angesetzten Umsätze sachlich unrichtig und nicht alle Umsätze von der Buchführung des Antragstellers erfasst sind. Denn berücksichtigt man, dass bei den für die jeweiligen Streitjahre konzessionierten Fahrzeugen - unter Berücksichtigung einer Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) - ein, gemessen an der Rückführung der Kilometerleistungen im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahr (14 % in 1996, 0,3 % in 1997 und 7 % in 1998), erheblich höherer Rückgang der erklärten Umsätze zum jeweiligen Vorjahr (18 % in 1996, 14 % in 1997, 19 % in 1998 und 40 % in 1999) zu verzeichnen ist, ohne dass dieser außergewöhnliche Abfall der Umsätze pro gefahrenen Kilometer einer unternehmensbezogenen Erklärung zugänglich wäre, muss nach summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass nicht alle Umsätze erklärt wurden. Die Annahme der Steuerfahndungsprüfung, dass der Antragsteller nicht seine gesamten Betriebseinnahmen in die Buchführung hat einfließen lassen, kann auch nicht durch das von ihm genutzte System zur Erfassung der Umsätze ausgeschlossen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Hierzu hat die Steuerfahndungsprüfung ermittelt, dass das von dem Antragsteller genutzte "D"-Programm die "Bearbeitung" der eingelesenen Daten bei Übernahme in die Buchführung erlaubte. Schließlich sind auch die Tachometerstände des Fahrzeugs HH-..4, nach denen in der Zeit vom 01.10.1998 bis 30.09.1999, einem Zeitraum von 12 Monaten, lediglich 582 km gefahren wurden, Hinweis darauf, dass der Antragsteller nicht seine gesamten Betriebseinnahmen erklärt hat. Wenn der Antragsteller hierzu vorträgt, dass dieses Taxi eines der wenigen Taxen ohne Funk gewesen sei und er gerade mit diesem Fahrzeug Privatfahrten gemacht habe, wären die Kilometerleistungen auch bei der Annahme, dass dieses Fahrzeug ein Jahr lang nahezu vollständig dem betrieblichen Bereich entzogen und privat gefahren worden wäre, nicht plausibel. Denn auch bei privater Nutzung werden typischerweise mehr als 582 km im Jahr gefahren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller für den Zeitraum 16.07.1998 bis 12.11.1998 auf seinen Antrag eine Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG gewährt worden war. Wenn er das Fahrzeug aber tatsächlich nahezu ausschließlich privat benutzt hätte, hätte kein Grund bestanden, diesen Wagen ab 13.11.1998 bis 30.09.1999 wieder zur betrieblichen Nutzung anzumelden. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Unternehmer gemäß § 21 Abs. 1 PBefG verpflichtet ist, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ab 10.05.1999 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-..1 privat benutzt hat. Nach alledem durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass hinsichtlich dieses Fahrzeuges eine Tachometermanipulation vorlag. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kommt es nicht mehr darauf an, ob die von dem Steuerfahndungsprüfer aufgezeigten außerordentlichen Kilometerstände für die Fahrzeuge HH-..4, HH-..6, HH-..9 und HH-..11 auch auf Tachomanipulationen hinweisen. 4. Eine Kürzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegen höherer von dem Fahrer G unterschlagener Beträge als von dem Steuerfahndungsprüfer zu Grunde gelegt, vermag das Gericht ebenfalls mangels Substantiierung dieses Vortrags nicht zu berücksichtigen. Denn es reicht nicht aus, wenn der Antragsteller schlicht behauptet, dass im Strafverfahren von einem höheren Betrag ausgegangen werde. Auch insoweit wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren Gelegenheit haben, seinen Vortrag zu ergänzen und glaubhaft zu machen. Maßstab für eine weitere Kürzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann auch nicht sein, was bei einem anderen Steuerpflichtigen berücksichtigt wurde oder nicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass bei dem Mitgesellschafter der B GmbH C andere Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt werden. 5. Auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen, denen verdeckte Gewinnausschüttungen der B GmbH zu Grunde liegen, hat der Antragsgegner nach summarischer Prüfung zu Recht in Höhe von 36.766 DM für 1995, 22.775 DM für 1996, 11.445 DM für 1997 und 39.435 DM für 1998 berücksichtigt; dabei hat er jeweils den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1b EStG sowie den Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 EStG in Abzug gebracht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den anliegenden Beschluss vom 11.08.2010 (5 V 129/08) Bezug genommen. Der Antragsgegner hat die verdeckten Gewinnausschüttungen der B GmbH für die Jahre 1995 -1998 zu Recht auch dem Antragsteller je zur Hälfte zugeordnet. Betreibt eine GmbH ein Taxiunternehmen, so können bei einer Nachkalkulation festgestellte Fehlbeträge als verdeckte Gewinnausschüttungen ihr Einkommen erhöhen (vgl. BFH Beschluss vom 11.05.2000 I B 7/00, juris, Steuern und Bilanzen 2000, 1106). Sind diese Beträge ihren Gesellschaftern zugeflossen, so werden sie bei diesen - zuzüglich etwaiger anrechenbarer Körperschaftsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F.) - als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) erfasst. Dafür, dass die Beteiligung des Antragstellers an der B GmbH in seinem Betriebsvermögen gehalten wurde und die verdeckten Gewinnausschüttungen dementsprechend im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen wären (§§ 20 Abs. 3, 15 EStG), bestehen keine Anhaltspunkte. Ist - wie im Streitfall - der Schluss auf zusätzliche Betriebseinnahmen der GmbH gerechtfertigt, ist es Sache des Antragstellers darzulegen, wie dieser Teil des Betriebsvermögens der GmbH verwendet worden ist. Zwar trägt die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich der Antragsgegner (vgl. BFH Beschluss vom 04.04.2002 I B 140/01, BFH/NV 2002, 1179). Das gilt auch hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung etwaiger eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösender Vorgänge (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 I R 52/02, BFH/NV 2003, 1221). Die Gesellschafter sind aber nach § 90 AO verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die in ihrer Sphäre und ihrem Wissen liegenden Umstände offen zu legen. Ob nicht verbuchte Einnahmen betrieblich verwendet oder den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind, kann nur der Antragsteller nachweisen. Verweigert er seine Mitwirkung oder ist der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen unaufklärbar, geht dies zu seinen Lasten. Denn die Nichterfüllung der ihm nach § 90 AO auferlegten Pflichten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts führt für den Antragsgegner zu einer Reduzierung des Beweismaßes hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vgl. BFH Urteile vom 15.02.1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, und vom 09.07.2003 I R 48/02, BFHE 203, 71, BStBl II 2004, 425; vom 22.09.2004 III R 9/03, BStBl 2005, 160). Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. 6. Im Streitfall war der Antragsgegner an einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzungen nicht durch die Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO gehindert. Diese war bei Erlass der angefochtenen Bescheide am 02. bzw. 04.07.2007 noch nicht abgelaufen. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf der Kalenderjahre, in denen der Antragsteller seine Steuererklärungen für die Streitjahre eingereicht hatte, somit für 1995, dem ältesten Streitjahr, bei am 01.10.1997 eingereichten Steuererklärungen am 31.12.1998. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre und lief am 31.12.2002 regulär ab. Beginnen aber die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen von Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, § 171 Abs. 5 Satz 1 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung i.S. von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO kann entweder im Steuerstrafverfahren oder im Besteuerungsverfahren durchgeführt werden (BFH Urteil vom 16.04.1997 XI R 61/94, BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595; BFH Beschluss vom 29.10.1986 I B 28/86, BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440). Die Steuerfahndung ist auch dann zuständig, wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO aber noch nicht abgelaufen ist (BFH Beschluss vom 16.12.1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231). Eine besondere Prüfungsanordnung ist für die Steuerfahndungsprüfung nicht erforderlich; der Umfang der Ablaufhemmung der Verjährung nach § 171 Abs.5 AO hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Fahndungsprüfung tatsächlich erstreckt hat. Wird die Fahndungsprüfung nach ihrem Beginn auf bestimmte Steueransprüche erweitert und wird dies vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerpflichtigen erkennbar, tritt die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung auch für diese Steueransprüche ein (BFH Urteil vom 09.03.1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186). Im Streitfall ist die Ablaufhemmung für die angefochtenen Bescheide - mit Ausnahme der Einkommen- und Gewerbesteuer 1999 - durch eine Ermittlungsmaßnahme nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO noch im Jahre 2000 eingetreten. Denn der Antragsteller konnte spätestens mit den am 25.07.2000 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen aufgrund des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 29.06.2000 (Az.: .....) erkennen, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Danach erfolgte der Beginn der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen noch vor Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung am 31.12.2002 und führte zu einer Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 S. 1 AO; die Festsetzungsfrist läuft insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen erlassenen und hier streitbefangenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Für die Bescheide über Einkommen- und Gewerbesteuer 1999 folgt die Ablaufhemmung daraus, dass die Einkommen- und Gewerbesteuer 1999 in dem Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 10.06.2005 (u.a. in der Anlage 8) einbezogen wurde und die Antragstellerin hierüber noch vor Ablauf der regulären, mangels Abgabe einer Steuererklärung am 31.12.2002 begonnene Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2006 Kenntnis erlangte. 7. Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide kann insbesondere nicht wegen unbilliger Härte erfolgen. Wegen unbilliger Härte kann sie nach der Systematik des § 69 FGO nur dann gewährt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Sie muss ausscheiden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen sind (vgl. BFH Beschluss vom 09.01.1990 VII B 127/89, BFH/NV 1990, 473). Dies gilt selbst dann, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH Beschluss vom 21.12.1967 V B 26/67, BFHE 90, 318, BStBl II 1968, 84). In einem solchen Fall besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Erlass (§ 227 Abs. 1 AO), Stundung (§ 222 Satz 1 AO) oder Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 258 AO) zu beantragen (vgl. BFH Beschlüsse vom 31.08.1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; vom 26.02.1998 III S 8/97, JURIS). Im Streitfall sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 26.03.2007 nach den obigen Ausführungen nahezu ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO. Anlage (Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 11. August 2010 5 V 129/08)