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Urteil

5 K 215/09

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0415.5K215.09.0A
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Leitsätze
Die Finanzbehörden dürfen nie bei einem Antrag auf schlichte Änderung der nach Beendigung des Einspruchsverfahrens, jedoch während der Klagfrist gestellt worden ist, zur Begründung erneuter Sachprüfung auf die Gründe der 1. Einspruchsentscheidung beziehen, wenn der Steuerpflichtige weder neue Tatsachen, noch neue Beweismittel noch neue rechtliche Gesichtspunkte vorbringt(Rn.29) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Finanzbehörden dürfen nie bei einem Antrag auf schlichte Änderung der nach Beendigung des Einspruchsverfahrens, jedoch während der Klagfrist gestellt worden ist, zur Begründung erneuter Sachprüfung auf die Gründe der 1. Einspruchsentscheidung beziehen, wenn der Steuerpflichtige weder neue Tatsachen, noch neue Beweismittel noch neue rechtliche Gesichtspunkte vorbringt(Rn.29) . I. Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 30.01.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Wege einer schlichten Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 die Unterhaltsleistungen des Klägers für die Mutter des Klägers bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO in der für den Streitfall geltenden Fassung, die mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 in Kraft getreten ist, darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert wurde, sofern der Steuerpflichtige – wie hier die Kläger – vor Ablauf der Klagefrist den Antrag stellt. Nach herrschender Meinung zu dem bis dahin geltenden Recht konnte nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung kein Antrag auf schlichte Änderung mehr gestellt werden. Dies war vor allem in Schätzungsfällen von Bedeutung, in denen zur Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden Steuererklärung Klageerhebung erforderlich gewesen war. Durch die Neuregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zur Verfahrenvereinfachung und zur Entlastung der Finanzgerichte die Möglichkeit einer schlichten Änderung auch für einen solchen Fall eröffnet werden (Bundestagsdrucksache 14/1514, 20, von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO und FGO-Kommentar § 172 Rn 8). Die neue Gesetzesfassung stellt klar, dass die Finanzbehörden einem Einspruch oder einer Klage durch entsprechende Änderung des angefochtenen Bescheides abhelfen können. Ist ein Einspruchsverfahren bereits durch Einspruchsentscheidung beendet, ist eine Änderung auch ohne Klagerhebung möglich, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagfrist der Änderung zugestimmt oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. Tipke/ Kruse AO § 172 Rz 37). Die Entscheidung über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 02.12.2008 gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben, hier am 05.12.2008. Die Klagefrist beträgt gemäß § 47 FGO einen Monat und endete im Fall der Kläger am 05.01.2009. Der Antrag der Kläger auf schlichte Änderung datiert vom 02.01.2009 und ist am gleichen Tage und somit innerhalb der Klagefrist beim Beklagten eingegangen (Bl. 3 Rb-Akte Ablehnung des Antrags auf schlichte Änderung). Dennoch kommt weder eine schlichte Aufhebung der Entscheidungen des Beklagten noch eine Änderung im Sinne einer Berücksichtigung der geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen in Betracht. Der Beklagte durfte sich zur Begründung seiner Entscheidung vom 30.01.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2009 auf die erste Einspruchsentscheidung vom 02.12.2008 beziehen, da die Kläger weder neue Tatsachen, neue Beweismittel noch neue rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht hatten. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die beantragte Änderung zu Recht abgelehnt. Die eingereichten Unterlagen rechtfertigen eine Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen nicht. Gemäß § 90 Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare Beweismittel (BFH Urteil vom 02.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483). Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen des Steuerpflichtigen selbst oder der unterhaltenen Person genügen regelmäßig nicht. Der BFH hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15.09.1997, BStBl I 1997, 826 Ziffer 3 und 4) aufgestellten Kriterien den Rechtsbegriff der „erforderlichen Beweismittel“ zutreffend, jedoch nicht abschließend konkretisieren (BFH a. a. O.) Die in dem genannten BMF-Schreiben aufgelisteten Anforderungen sind im Wesentlichen auch in dem von dem Beklagten im Schreiben vom 17.08.2008 erwähnten neueren BMF-Schreiben vom 09.02.2006 (IV C-2285-5/06) übernommen und nur durch ein äußerlich neues Formular zur Unterhaltserklärung ergänzt worden. Die Bedürftigkeit der unterstützten Person, insbesondere deren Einkünfte, ist danach von den entsprechenden Heimatbehörden zu bestätigen. Eine eidesstattliche Versicherung der unterstützten Person selbst entspricht den Nachweisanforderungen ebenso wenig wie die von den Klägern vorgelegte notarielle Bescheinigung, mit der zudem nicht die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung der Mutter bestätigt wird. Eine die Bedürftigkeit der Mutter des Klägers zu 1) bestätigende Erklärung einer Behörde in E liegt nicht vor. Die eingereichten Kontoauszüge auch in Verbindung mit der schriftlichen Erklärung der Mutter allgemein zu monatlich erhaltenen Unterstützungsleistungen ihres Sohnes über die Kreditkarte genügen zum Nachweis der Unterhaltszahlungen nicht. Die Kontoauszüge belegen nicht hinreichend, dass die aus den Auszügen ersichtlichen Beträge tatsächlich in E abgehoben, in den Verfügungsbereich der Mutter gelangt sind und zu deren Unterhalt verwandt wurden. Die Vorlage der Abrechnung des Kreditkartenunternehmens hätte hierüber Aufschluss geben können und lag nahe. Erkennbar ist aus den eingereichten Unterlagen schon nicht, dass die Mutter im Lauf des Jahres 2007 im Besitz der Kreditkarte war. Die Beglaubigung des Notars vermag allenfalls zu bestätigen, dass die Mutter am 18.12.2007 die Kreditkarte in Händen hatte – wobei selbst unklar ist, ob der Notar mit der eingereichten Urkunde das Vorliegen auch des Originals der Karte und die Übereinstimmung des Originals mit der Kopie beglaubigt hat. Auf die entsprechenden Beweisanforderungen hatte schon der Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2008 und in der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2008 hingewiesen. Die zum Zeitpunkt der 2. Einspruchsentscheidung (vom 16.04.2009) dem Beklagten zur Verfügung stehenden Unterlagen lagen sämtlich auch schon zum Zeitpunkt der 1. Einspruchsentscheidung (vom 02.12.2008) vor. Neue Unterlagen sind nicht vorgelegt worden, so dass der Beklagte sich sachlich schon im Rahmen der 1. Einspruchsentscheidung mit dem Sachvortrag nebst Beweisen auseinandergesetzt hatte. Einer ausdrücklichen Befassung mit der mit Schriftsatz vom 28.11.2008, also vor der 1. Einspruchsentscheidung, eingereichten Anlage Unterhalt bedurfte es aus Sicht des Senats nicht. Diese Anlage war seinerzeit schon mit der Steuererklärung eingereicht und vom Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2008 mit der Bitte um vollständige Ausfüllung (neben erbetener Vorlage weiterer Unterlagen) zurückgereicht worden. Die von den Klägern eingefügten Anmerkungen enthalten keine über die bisher vorliegenden hinausgehenden Informationen, sondern verweisen im Wesentlichen auf schon vorgelegte Unterlagen. Eine Aufhebung der Entscheidung des Beklagten kommt auch nicht unter der Prämisse in Betracht, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung auf einen Antrag gemäß § 172 Abs.1 Nr. 2a AO um eine Ermessensentscheidung handele (zu dieser Frage siehe Tipke/Kruse AO § 172 Rz 39, Schwarz AO § 172 Rz 36, Klein AO § 172 Rz 30, Beermann/Gosch AO § 172 Rz 52; Hüschmann/Hepp/Spitaler AO § 172 Rn 56; Pahlke/Koenig AO § 172 Rn 41, Heinke DStZ 1988, 406; Finanzgericht Köln Urteil vom 02.09.1994, EFG 1995, 238 und Urteil vom 11.06.2008 4 K 3560/07, EFG 2009, 1432; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 28.08.2009, 13 K 144/09, EFG 2009, 1811). Ein Ermessensfehler bzw. ein Ermessensfehlgebrauch in Gestalt einer Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Die einen Ermessensfehler möglicherweise begründende rechtliche Fehleinschätzung, der der Beklagte noch in dem Ablehnungsbescheid vom 30.01.2009 unterlegen war, hat der Beklagte ausweislich der Begründung der 2. Einspruchsentscheidung offenkundig erkannt und sich nicht mehr auf einen Fristablauf für den Änderungsantrag berufen. Auch wenn der 2. Einspruchsentscheidung ausdrückliche Hinweise auf eine Ermessensausübung fehlen, kann diese aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Entscheidung des Finanzgerichts München vom 21.03.1995, 1 K 3248/94 entnommen werden, die sich – auch schon auf der Grundlage des § 172 AO i. d. F. vom 01.01.1987 – für eine Ermessensausübung aussprach. Dies bestätigt der Hinweis des Beklagten auf eine Ermessensausübung auf Seite 2 der Klagerwiderung, der insoweit als gemäß § 102 S. 2 FGO mögliche Konkretisierung zu berücksichtigen ist. Eine Auslegung der Begründung der 2. Einspruchsentscheidung ergibt, dass der Beklagte dieses Ermessen im Sinne einer neuen Sachprüfung („aufgrund objektiver Prüfung“ ...“ keine anderweitige Rechtsauffassung ausgelöst ...“) ausgeübt hat (Entschließungsermessen) und sich hierbei in seinem schon in der 1. Einspruchsentscheidung mitgeteilten Prüfungsergebnis bestätigt sah. Angesichts dessen kann unentschieden blieben, ob der Beklagte auch berechtigt gewesen wäre, angesichts fehlender neuer Beweismittel bzw. neuen Sach- oder Rechtsvortrags eine neuerliche Sachentscheidung abzulehnen (vgl. in diesem Sinne BFH Beschluss vom 05.02.2010 VIII B 139/08, BFH/NV 2010,831 f. und wohl auch Vorinstanz FG Köln Urteil vom 11.06.2008 4 K 3560/07; offen wieder BFH Beschluss vom 03.11.2010 VIII B 3/10, BFH/NV 2011, 432). Desgleichen kann unentschieden bleiben, ob neben der Entschließung zur erneuten Überprüfung auch die nach Eintritt in die Sachprüfung zu treffende Sachentscheidung über die Änderung selbst eine Ermessensentscheidung sein kann. Denn da wie dargelegt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Unterhaltsaufwendungen nicht vorlagen, wäre ein etwaiges Ermessen des Beklagten jedenfalls im Sinne der Ablehnung der Änderung reduziert gewesen. Ebenso wenig war über die Möglichkeit der Nachreichung weiterer Beweismittel im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Neue Unterlagen haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Zu der mündlichen Verhandlung waren die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung und zuvor erfolgter Ablehnung einer wiederholten Terminsverlegung (Antrag vom 14.04.2001 Gerichtsakte Bl. 93 und Ablehnung der Vorsitzenden vom selben Tag Gerichtsakte Bl. 97) nicht erschienen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 machten die Kläger, ein verheiratetes, zusammen veranlagtes Ehepaar, Gesamtaufwendungen für die in E lebende Mutter des Klägers zu 1) in Höhe von 3.855 € geltend. Als Nachweis legten die Kläger 12 Kontoauszüge vor (Januar bis Dezember 2007), aus denen monatliche Abbuchungen über eine ... Kreditkarte mit der Nr. ... ersichtlich sind. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2007 in Höhe von 15.367 € mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 21.08.2008 fest, ohne die Aufwendungen für die unterstützte Person zu berücksichtigen, da die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützen Person nicht hinreichend nachgewiesen worden seien. Mit Schriftsatz vom 22.08.2008 erhoben die Kläger hiergegen Einspruch. Sie trugen vor, dass es sich bei den erklärten Unterhaltszahlungen um einen bereits mehrfach geprüften aktenkundigen Dauersachverhalt handele. Die vorliegende Bedürftigkeitsbescheinigung stamme vom 18.12.2007 und sei bereits mit der Einkommensteuererklärung für 2006 eingereicht worden. Die in der Einkommensteuererklärung beigefügten ... Kreditkarten-Abrechnungen belegten den tatsächlichen Zahlungsfluss an die unterstützte Person. Mit weiterem Schreiben vom 28.11.2008 wiesen sie erneut auf die dem Beklagten vorliegenden Unterlagen hin. Hieraus ergebe sich, dass die unterstützte Person die Mutter des Klägers sei, diese ledig sei und über monatliche Renteneinkünfte in Höhe von 60 $ verfüge. Die entsprechende Erklärung sei sowohl von der Mutter des Klägers als auch von einer ausländischen Behörde unterzeichnet. Die unterstützte Person habe auch den Erhalt bestätigt. Diesem Schreiben war die mit handschriftlichen Eintragungen versehene Anlage Unterhalt beigefügt (Bl 10 Rechtsbehelfsakte Bd. I). Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, dass die mit Schreiben vom 25.08.2008 und 07.10.2008 erbetenen Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Insbesondere sei aus den vorgelegten Kontobelastungen nicht ersichtlich, wo und für welche Zwecke die Kreditkarte genutzt worden sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Mutter des Klägers die einzige Nutzungsberechtigte sei, im Übrigen lägen die ausführlichen Abbuchungsbelege der Kreditkartenabrechnungen nicht vor. Unter dem 02.01.2009 beantragten die Kläger die schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen. Sie führten unter Beilegung einer ins Deutsche übersetzten Erklärung der Mutter des Klägers zu 1) hierzu aus, dass klar ersichtlich sei, dass lediglich die Mutter des Klägers zu 1) die nämliche Kreditkarte nutzen könne und sie unter Eid erklärt habe, dass sie die ... Karte mit der Nr. ... zur Abhebung von Geldbeträgen nutze. Ferner erklärten sie, dass der Weg des Antrags auf schlichte Änderung gewählt worden sei, um wegen der geringen steuerlichen Auswirkungen nicht die Finanzgerichtsbarkeit bemühen zu müssen. Mit Bescheid vom 30.01.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf schlichte Änderung mit der Begründung ab, dass dieser erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellt worden sei und der Beklagte Steuerbescheide aufgrund eines schlichten Änderungsantrages gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO nur insoweit zugunsten des Steuerpflichtigen ändern dürfe, als der Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt worden sei. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 27.02.2009, beim Beklagten am gleichen Tage eingegangen, Einspruch ein und führten mit weiterem Schriftsatz vom 03.04.2009 aus, dass § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 klarstelle, dass, wenn das Einspruchsverfahren durch Einspruchsentscheidung beendet sei, eine Änderung auch ohne Klagerhebung möglich sei, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist den Antrag auf Änderung stelle. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus: Versäume ein Steuerpflichtiger die Klagefrist gegen einen Einkommensteuerbescheid, eröffne ihm ein nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, aber vor Ablauf der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO keinen neuen Rechtsweg mit dem Ziel einer erneuten sachlichen Überprüfung der im Einspruchsverfahren streitigen Punkte. Der Beklagte verwies insoweit das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.03.1995 (AZ: 1 K 3248/94). Das Schreiben des Bevollmächtigten der Kläger vom 02.01.2009 enthalte eindeutig nur einen Antrag auf nochmalige Überprüfung der Entscheidung des Finanzamtes durch das Finanzamt. Aufgrund objektiver Prüfung, insbesondere auch im Hinblick auf viele gleich gelagerte Steuerfälle und der neuen gesetzlichen Vorgaben für die Zeit ab 2007 (BMF vom 09.02.2006 zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG) könne kein anderslautender Bescheid ergehen. Hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 19.05.2009, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen, Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass sie - die Kläger - fristgemäß den Änderungsantrag entsprechend § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a i. V. m. Satz 2 und 3 AO gestellt hätten. Der Beklagte verkenne, dass eine Änderung des § 172 AO mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 vollzogen worden sei und es gerade die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, einen erneuten Verfahrensweg zu eröffnen, um die Finanzgerichte zu entlasten. Da der Beklagte in dem Ablehnungsbescheid vom 30.01.2009 von einer unzutreffenden Rechtsauffassung zur Antragsfrist ausgegangen sei, habe er sich mit dem Antragsbegehren zu keinem Zeitpunkt auseinandergesetzt. Zudem habe der Beklagte seine Hinweispflicht missachtet. Ein Fall des § 346 b AO i. V. m. § 172 Abs. 1 S. 3 2.Halbsatz AO habe nicht vorgelegen. Da es sich bei der Entscheidung des Beklagten um eine Ermessensentscheidung handele, sei eine uneingeschränkte richterliche Überprüfung möglich. Auch sei die Vorlage weiterer Beweise im gerichtlichen Verfahren möglich, denn durch den Antrag auf schlichte Änderung erfolge nur eine betragsmäßige Begrenzung der Änderungsmöglichkeit. Da die Ablehnung des Antrags auf schlichte Änderung rechtswidrig gewesen sei, seien die erklärten Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht worden seien. Um die Steuervergünstigungen von § 33a Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen zu können, seien der Nachweis der Bedürftigkeit sowie die geleisteten Zahlungen erforderlich. Der Bedürftigkeitsnachweis des Heimatlandes der unterstützten Person sei dem Beklagten unter dem 11.02.2008 im Zusammenhang mit einem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 zugesandt worden (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 28.11.2008 habe der Klägervertreter erneut darauf hingewiesen, dass der Bedürftigkeitsnachweis dem Beklagten bereits vorliege. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.01.2009 sei wiederholt der Bedürftigkeitsnachweis vorgelegt worden. Der Nachweis der geleisteten Zahlungen sei durch die Kreditkartenabrechnungen erbracht worden. Die Kläger haben für das Gericht die Kopie der durch einen Notar beglaubigten Erklärung der Mutter des Klägers zu 1) vom 19.12.2007 nebst unter dem 18.12.2007 notariell beglaubigten persönlichen Daten und Kopien von Ausweisen bzw. Kredit- und Scheckkarten (Anlagen K 4 und K 5) sowie zum anderen Kopien der als Abbuchungsnachweise bezeichneten Kontoauszüge (Anlage K 6) vorgelegt. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Ablehnungsbescheid vom 30.01.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.08.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2008 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 14.711 € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus: Anders als die Klage gegen eine streitige Einspruchsentscheidung führe der Antrag auf schlichte Änderung nicht zu einer voll umfänglichen sachlichen Überprüfung der Entscheidung. Gegenstand des Klageverfahrens werde allein die Frage sein, ob die Ablehnung des Änderungsantrages ermessensfehlerhaft gewesen sei, also, ob der Beklagte von den ihm in der Vorschrift eingeräumten Ermessen sachgerechten Gebrauch gemacht habe und der Änderungsantrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles habe abgelehnt werden dürfen. Vorliegend hätten die Kläger im Rahmen ihres Antrags auf schlichte Änderung lediglich Rechtsansichten und Nachweise zur Prüfung vorgelegt, mit denen sich der Beklagte bereits im 1.Einspruchsverfahren auseinandergesetzt habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, die Kläger hinsichtlich dieser sachlichen Einwendungen auf die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2008 und die dort geäußerte Rechtsauffassung zu verweisen. Dem Senat haben folgende den Streitfall betreffende Akten vorgelegen: 1 Heftstreifen Einkommensteuererklärung 2007 mit Einkommensteuerbescheid 2007, Band I Rechtsbehelfsakte Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerbescheid 2007, Band I Rechtsbehelfsakte Ablehnung des Antrags auf schlichte Änderung. Auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2011 (Bl. 102f Gerichtsakte) wird Bezug genommen.