Urteil
5 K 190/10
FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0607.5K190.10.0A
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Leitsätze
1. Ein für Statistikzwecke vorgesehenes Zolldokument eines im Drittland ansässigen Zollamtes/Ministeriums kann nicht als Ausfuhrbestätigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 UStDV anerkannt werden(Rn.34)
.
2. Eine Urkunde, die die Anschrift des unterzeichnenden Spediteurs nicht benennt, kann nicht als ausreichendes Beförderungsdokument oder Versendungsdokument gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 UStDV anerkannt werden(Rn.37)
.
Tenor
Die Beteiligten streiten darum, ob die Lieferung eines Pkw als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln ist.
Gegenstand des von der Klägerin im Januar 2009 unter der Firma A GmbH gegründeten und seinerzeit in B betriebenen Unternehmens ist der Gerüstbau, Hochbau und Transport.
Die Klägerin erwarb im Februar 2009 von der C AG einen Mercedes-Benz mit Erstzulassung ... 2008. Mit Rechnung vom 25.02.2009 wurde der Klägerin ein Betrag von 61.260,51 € zzgl. 19 % USt für einen Mercedes Benz S 350 CDI...mit der Fahrgestellnummer ... in Rechnung gestellt. In dem zusätzlich ausgestellten sog. Torpass ebenso wie in den Zahlungsbelegen wurde das Fahrzeug als "...S 320..." bezeichnet.
Bis zum Juli 2009 befand sich das Fahrzeug in dem Unternehmen der Klägerin. Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb wurde im Februar 2009 (auf S. 2 der Einspruchsentscheidung wohl versehentlich genannt: Februar 2010) geltend gemacht.
Unter dem 08.07.2009 erstellte die Klägerin über den besagten Mercedes - wieder unter Bezeichnung als "S 350" - unter Angabe des Kennzeichens X-1 eine Rechnung an D in E über eine Gesamtsumme von 64.000 € ohne berechnete oder ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf eine umsatzsteuerfreie Lieferung nach Mazedonien (Umsatzsteuerakte - UStA - Bl. 23, Quittungsbeleg vom 08.07.2009 - unter Angabe "von D" Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2012).
Im Rahmen einer im September 2009 bei dem Finanzamt F begonnenen Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom 04.12.2009 UStA Bl. 37) legte die Klägerin in Kopie ein in kyrillischer Schrift ausgestelltes Zolldokument (UStA Bl. 24) sowie ein später von dem Finanzamt F wieder zurückgegebenes Original (s. Schreiben der Klägerin und Aktenvermerk UStA Bl. 25) vor. Nach der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Übersetzung (nebst Vorlage des Originals des Dokuments, Anlage zum Schriftsatz vom 30.11.2012) handelt es sich um eine Erklärung betreffend den Ausführer "... B Deutschland" unter Angabe von D in E als Empfänger und - neben der Spedition G - als Erklärungspflichtiger/Vertreter sowie Bezeichnung des Zollamts H als Bestimmungszollamt. Das Formular trägt (auf der Vorderseite) unter dem aufgedruckten Datum 10.07.2009 und der Ortsangabe "H" die Unterschrift des namentlich benannten Vertreters der Spedition G nebst Stempelabdruck sowie in der nebenliegenden Spalte "S" neben dem Hinweis "Kontrolle des zuständigen Zollamts" einen Stempelaufdruck bezeichnend das Ministerium der Finanzen der Republik Mazedonien. An der linken Seite des Formulars ist dieses mit der Nummer 7 gekennzeichnet und - insoweit nicht übersetzt - mit weiteren kyrillischen Erläuterungen versehen.
Die Prüferin und ihr folgend das Finanzamt erkannten die Umsatzsteuerfreiheit mit der Begründung nicht an, dass seit dem 01.07.2009 die Pflicht zur Teilnahme an dem elektronischen Atlasverfahren für die Ausfuhr bestehe und mithin der elektronische Ausfuhrbeleg vorzulegen sei. Demzufolge berücksichtigte das Finanzamt entgegen der Umsatzsteuervoranmeldung - der das Finanzamt zugestimmt hatte (Gerichtsakte - GA - Bl. 36) - in dem gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2009 (GA Bl. 37) vom 29.12.2009 die aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnete Umsatzsteuer in Höhe von 10.218,39 € zzgl. einer von der Klägerin bislang ebenfalls nicht berücksichtigten Umsatzsteuer von 940,50 € für die unentgeltliche Wertabgabe infolge unentgeltlicher Verwendung des Fahrzeugs für nichtunternehmerische Zwecke in der Zeit von Februar bis Juli in Höhe von 4.950 €.
Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin mit am 20.01.2010 eingegangenen Schreiben Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 als unbegründet zurückwies. Der Beklagte wies nochmals auf den fehlenden elektronischen Ausgangsvermerk und zudem auf die - seinerzeit - fehlende Übersetzung des Belegs in kyrillischer Schrift hin.
Nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom Januar 2011 war bzw. ist das in Rede stehende Fahrzeug vom 13.02.2009 bis zum "31.12.9999" im Inland mit dem Kennzeichen X-1 zugelassen (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.02.2011). Nach der Erläuterung ist mangels anderweitiger Belege für das Enddatum der Zulassung, das bei aktuell zugelassenen oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen normalerweise nicht belegt sei, und aus programmtechnischen Gründen ein fiktives Enddatum eingesetzt worden.
Die Klägerin hat am 10.09.2010 Klage erhoben.
Am 13.02.2013 hat die Klägerin bei dem - zwischenzeitlich zuständig gewordenen - Finanzamt Hamburg-1 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 eingereicht, aus der sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 125,90 € ergibt. Eine Jahresfestsetzung ist noch nicht erfolgt.
Die Klägerin trägt vor:
Der Beklagte dürfe objektiv eindeutige Nachweise anderer Art als des genannten elektronischen Ausfuhrbelegs nicht außer Acht lassen. Das Fahrzeug sei bei der Klägerin abgeholt worden, nach der Erinnerung des Geschäftsführers von einem Mazedonier. Es obliege nicht der Pflicht des Geschäftsführers zu prüfen, ob der Abholer das Fahrzeug allein oder in Begleitung ausführe. Die Klägerin habe einen Antrag auf Bewilligung als zugelassener Ausführer für das in Rede stehende Fahrzeug gestellt (Anlage zum Schriftsatz vom 12.01.2011); dieser Antrag sei indes wegen Fehlens bestimmter Angaben zwischenzeitlich verfallen. Die Rechnung in Verbindung mit der Barzahlungsquittung sei auch ohne schriftliche Kontierung auf der Belegkopie ausreichender Buchungsbeleg, da sich aufgrund der Sortierung der Buchhaltung die Verbuchung leicht und eindeutig nachvollziehen lasse; dies habe auch der seinerzeitige Betriebsprüfer festgestellt. Die Klägerin hat zudem ein Schreiben vom 07.10.2009 an die Kraftfahrzeugzulassung F betr. die Abmeldung des Fahrzeugs X-1 zum ... 2009 (Anlage zum Schriftsatz vom 05.05.2011, Gerichtsakte Bl. 24), einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Finanzamts F vom 02.11.2009 betreffend das auf das Kennzeichen X-1 zugelassene Fahrzeug für die Zeit vom 19.02.2009 bis zum 12.07.2009 nebst Kontoauszug vom 06.11.2009 (Gutschrift) sowie eine Beitragsrechnung der Versicherung-1 für 2010 vom Oktober 2009 (Anlagen zum Schriftsatz vom 30.10.2012) vorgelegt. Sie hat darüber hinaus die (nicht beglaubigte) Kopie eines Fahrzeugscheins über einen Mercedes 320 CDI mit der Fahrgestellnummer ... nebst Übersetzung eingereicht (Anlage zum Schriftsatz vom 05.11.2012). Danach ist als Eigentümer des Fahrzeugs D in E, als Tag der ersten Zulassung der ... 2009 und als Tag der Zulassung und Ausstellung des Fahrzeugscheins in E der ... 2012 genannt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2009 vom 29.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer unter Außerachtlassung eines Nettoumsatzes von 53.781 € und unter Herabsetzung des Nettobetrags für unentgeltliche Wertabgaben um 4.290 € neu festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die Barzahlungsquittung vom 08.07.2009 sei kein - grundsätzlich bis zur Voranmeldung zu erstellender - buchmäßiger Nachweis, da sie den üblichen Buchungsvermerk nicht enthalte; zudem weiche die hier angegebene Schreibweise des angeblichen Käufers von derjenigen in der Rechnung ab. Die vorgelegte Zollbescheinigung werfe zahlreiche Fragen auf. Zum einen werde hier "... B" genannt, während nach Angaben der Klägerin ein ihr bekannter Mazedonier das Fahrzeug abgeholt habe. Eine Grenzzollstelle stelle zudem eine Bestätigung nur aus, wenn für den Pkw ein Ausfuhrkennzeichen und der internationale Zulassungsschein vorgelegt werde. Darüber hinaus sei die Bescheinigung nicht von einem Zollamt eines Mitgliedstaates ausgestellt worden, sondern von dem Zollamt H. Vor diesem Hintergrund könne es eine Ausfuhrbescheinigung im Streitfall gar nicht geben bzw. könne die Bescheinigung nicht echt sein. Zudem sei der Stempel auf der falschen Seite angebracht. Die Belege der Zulassungsstelle bzw. des Finanzamts F und der Versicherung führten nicht weiter, da sie nicht erklärten, wie und durch wen das Fahrzeug nach Mazedonien gelangt sei.
Dem Senat haben Band I der Rechtsbehelfsakten, ein Band Umsatzsteuerakten/Prüfungshandakten sowie 1 Band Betriebsprüfungsakten vorgelegen.
Auf die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 14.09.2012 und die mündliche Verhandlung vom 07.06.2013 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein für Statistikzwecke vorgesehenes Zolldokument eines im Drittland ansässigen Zollamtes/Ministeriums kann nicht als Ausfuhrbestätigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 UStDV anerkannt werden(Rn.34) . 2. Eine Urkunde, die die Anschrift des unterzeichnenden Spediteurs nicht benennt, kann nicht als ausreichendes Beförderungsdokument oder Versendungsdokument gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 UStDV anerkannt werden(Rn.37) . Die Beteiligten streiten darum, ob die Lieferung eines Pkw als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln ist. Gegenstand des von der Klägerin im Januar 2009 unter der Firma A GmbH gegründeten und seinerzeit in B betriebenen Unternehmens ist der Gerüstbau, Hochbau und Transport. Die Klägerin erwarb im Februar 2009 von der C AG einen Mercedes-Benz mit Erstzulassung ... 2008. Mit Rechnung vom 25.02.2009 wurde der Klägerin ein Betrag von 61.260,51 € zzgl. 19 % USt für einen Mercedes Benz S 350 CDI...mit der Fahrgestellnummer ... in Rechnung gestellt. In dem zusätzlich ausgestellten sog. Torpass ebenso wie in den Zahlungsbelegen wurde das Fahrzeug als "...S 320..." bezeichnet. Bis zum Juli 2009 befand sich das Fahrzeug in dem Unternehmen der Klägerin. Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb wurde im Februar 2009 (auf S. 2 der Einspruchsentscheidung wohl versehentlich genannt: Februar 2010) geltend gemacht. Unter dem 08.07.2009 erstellte die Klägerin über den besagten Mercedes - wieder unter Bezeichnung als "S 350" - unter Angabe des Kennzeichens X-1 eine Rechnung an D in E über eine Gesamtsumme von 64.000 € ohne berechnete oder ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf eine umsatzsteuerfreie Lieferung nach Mazedonien (Umsatzsteuerakte - UStA - Bl. 23, Quittungsbeleg vom 08.07.2009 - unter Angabe "von D" Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2012). Im Rahmen einer im September 2009 bei dem Finanzamt F begonnenen Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom 04.12.2009 UStA Bl. 37) legte die Klägerin in Kopie ein in kyrillischer Schrift ausgestelltes Zolldokument (UStA Bl. 24) sowie ein später von dem Finanzamt F wieder zurückgegebenes Original (s. Schreiben der Klägerin und Aktenvermerk UStA Bl. 25) vor. Nach der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Übersetzung (nebst Vorlage des Originals des Dokuments, Anlage zum Schriftsatz vom 30.11.2012) handelt es sich um eine Erklärung betreffend den Ausführer "... B Deutschland" unter Angabe von D in E als Empfänger und - neben der Spedition G - als Erklärungspflichtiger/Vertreter sowie Bezeichnung des Zollamts H als Bestimmungszollamt. Das Formular trägt (auf der Vorderseite) unter dem aufgedruckten Datum 10.07.2009 und der Ortsangabe "H" die Unterschrift des namentlich benannten Vertreters der Spedition G nebst Stempelabdruck sowie in der nebenliegenden Spalte "S" neben dem Hinweis "Kontrolle des zuständigen Zollamts" einen Stempelaufdruck bezeichnend das Ministerium der Finanzen der Republik Mazedonien. An der linken Seite des Formulars ist dieses mit der Nummer 7 gekennzeichnet und - insoweit nicht übersetzt - mit weiteren kyrillischen Erläuterungen versehen. Die Prüferin und ihr folgend das Finanzamt erkannten die Umsatzsteuerfreiheit mit der Begründung nicht an, dass seit dem 01.07.2009 die Pflicht zur Teilnahme an dem elektronischen Atlasverfahren für die Ausfuhr bestehe und mithin der elektronische Ausfuhrbeleg vorzulegen sei. Demzufolge berücksichtigte das Finanzamt entgegen der Umsatzsteuervoranmeldung - der das Finanzamt zugestimmt hatte (Gerichtsakte - GA - Bl. 36) - in dem gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2009 (GA Bl. 37) vom 29.12.2009 die aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnete Umsatzsteuer in Höhe von 10.218,39 € zzgl. einer von der Klägerin bislang ebenfalls nicht berücksichtigten Umsatzsteuer von 940,50 € für die unentgeltliche Wertabgabe infolge unentgeltlicher Verwendung des Fahrzeugs für nichtunternehmerische Zwecke in der Zeit von Februar bis Juli in Höhe von 4.950 €. Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin mit am 20.01.2010 eingegangenen Schreiben Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 als unbegründet zurückwies. Der Beklagte wies nochmals auf den fehlenden elektronischen Ausgangsvermerk und zudem auf die - seinerzeit - fehlende Übersetzung des Belegs in kyrillischer Schrift hin. Nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom Januar 2011 war bzw. ist das in Rede stehende Fahrzeug vom 13.02.2009 bis zum "31.12.9999" im Inland mit dem Kennzeichen X-1 zugelassen (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.02.2011). Nach der Erläuterung ist mangels anderweitiger Belege für das Enddatum der Zulassung, das bei aktuell zugelassenen oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen normalerweise nicht belegt sei, und aus programmtechnischen Gründen ein fiktives Enddatum eingesetzt worden. Die Klägerin hat am 10.09.2010 Klage erhoben. Am 13.02.2013 hat die Klägerin bei dem - zwischenzeitlich zuständig gewordenen - Finanzamt Hamburg-1 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 eingereicht, aus der sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 125,90 € ergibt. Eine Jahresfestsetzung ist noch nicht erfolgt. Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte dürfe objektiv eindeutige Nachweise anderer Art als des genannten elektronischen Ausfuhrbelegs nicht außer Acht lassen. Das Fahrzeug sei bei der Klägerin abgeholt worden, nach der Erinnerung des Geschäftsführers von einem Mazedonier. Es obliege nicht der Pflicht des Geschäftsführers zu prüfen, ob der Abholer das Fahrzeug allein oder in Begleitung ausführe. Die Klägerin habe einen Antrag auf Bewilligung als zugelassener Ausführer für das in Rede stehende Fahrzeug gestellt (Anlage zum Schriftsatz vom 12.01.2011); dieser Antrag sei indes wegen Fehlens bestimmter Angaben zwischenzeitlich verfallen. Die Rechnung in Verbindung mit der Barzahlungsquittung sei auch ohne schriftliche Kontierung auf der Belegkopie ausreichender Buchungsbeleg, da sich aufgrund der Sortierung der Buchhaltung die Verbuchung leicht und eindeutig nachvollziehen lasse; dies habe auch der seinerzeitige Betriebsprüfer festgestellt. Die Klägerin hat zudem ein Schreiben vom 07.10.2009 an die Kraftfahrzeugzulassung F betr. die Abmeldung des Fahrzeugs X-1 zum ... 2009 (Anlage zum Schriftsatz vom 05.05.2011, Gerichtsakte Bl. 24), einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Finanzamts F vom 02.11.2009 betreffend das auf das Kennzeichen X-1 zugelassene Fahrzeug für die Zeit vom 19.02.2009 bis zum 12.07.2009 nebst Kontoauszug vom 06.11.2009 (Gutschrift) sowie eine Beitragsrechnung der Versicherung-1 für 2010 vom Oktober 2009 (Anlagen zum Schriftsatz vom 30.10.2012) vorgelegt. Sie hat darüber hinaus die (nicht beglaubigte) Kopie eines Fahrzeugscheins über einen Mercedes 320 CDI mit der Fahrgestellnummer ... nebst Übersetzung eingereicht (Anlage zum Schriftsatz vom 05.11.2012). Danach ist als Eigentümer des Fahrzeugs D in E, als Tag der ersten Zulassung der ... 2009 und als Tag der Zulassung und Ausstellung des Fahrzeugscheins in E der ... 2012 genannt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2009 vom 29.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer unter Außerachtlassung eines Nettoumsatzes von 53.781 € und unter Herabsetzung des Nettobetrags für unentgeltliche Wertabgaben um 4.290 € neu festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Barzahlungsquittung vom 08.07.2009 sei kein - grundsätzlich bis zur Voranmeldung zu erstellender - buchmäßiger Nachweis, da sie den üblichen Buchungsvermerk nicht enthalte; zudem weiche die hier angegebene Schreibweise des angeblichen Käufers von derjenigen in der Rechnung ab. Die vorgelegte Zollbescheinigung werfe zahlreiche Fragen auf. Zum einen werde hier "... B" genannt, während nach Angaben der Klägerin ein ihr bekannter Mazedonier das Fahrzeug abgeholt habe. Eine Grenzzollstelle stelle zudem eine Bestätigung nur aus, wenn für den Pkw ein Ausfuhrkennzeichen und der internationale Zulassungsschein vorgelegt werde. Darüber hinaus sei die Bescheinigung nicht von einem Zollamt eines Mitgliedstaates ausgestellt worden, sondern von dem Zollamt H. Vor diesem Hintergrund könne es eine Ausfuhrbescheinigung im Streitfall gar nicht geben bzw. könne die Bescheinigung nicht echt sein. Zudem sei der Stempel auf der falschen Seite angebracht. Die Belege der Zulassungsstelle bzw. des Finanzamts F und der Versicherung führten nicht weiter, da sie nicht erklärten, wie und durch wen das Fahrzeug nach Mazedonien gelangt sei. Dem Senat haben Band I der Rechtsbehelfsakten, ein Band Umsatzsteuerakten/Prüfungshandakten sowie 1 Band Betriebsprüfungsakten vorgelegen. Auf die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 14.09.2012 und die mündliche Verhandlung vom 07.06.2013 wird verwiesen. I. Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. 1.Der Beklagte hat zu Recht die Steuerfreiheit für die streitgegenständliche Ausfuhrlieferung versagt. a.Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) u. a. vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat. Diese Vorschriften setzen Art. 15 Nr. 1 und Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) um. Diese Regelung entspricht für die Zeit ab 01.01.2007 Art. 146 Abs. 1 a und b i. V. m. Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Abl. EG 2006 L 347, 1 - Systemrichtlinie). Danach befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen und unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen (s. Art. 131), von der Steuer diejenigen Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden (Art. 146 Abs. 1 Buchst. a) bzw. die Lieferung von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden (Art. 146 Abs. 1 Buchst. b). Die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung beruht auf dem mit dem Umsatzsteuergesetz wie auch dem europäischen Mehrwertsteuersystem verfolgten Bestimmungslandprinzip. Dies besagt zum einen, dass dem Staat der Bestimmung des Liefergegenstandes das Steueraufkommen gebührt. Zum anderen besagt es, dass für den Endverbraucher der Bezug des Liefergegenstandes mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belegt wird. In Ausfüllung der den Mitgliedstaaten eingeräumten Regelungsbefugnis verlangt § 6 Abs. 4 Satz 1 UStG, dass u. a. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein müssen. Das BMF kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat. Von dieser Befugnis hat das BMF in §§ 8 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Gemäß § 8 Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Diese Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Gemäß § 9 Abs. 1 UStDV soll der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle, in denen der Lieferer Gewahrsam behält, s. Bunjes/Geist UStG 11. Aufl. § 3 Rn.197 f.), den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg führen, der u. a. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates enthält. Der Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen (in denen der Lieferer keinen Gewahrsam behält, s. § 3 Abs. 6 S. 3 UStG: bei Einschaltung eines selbständigen Beauftragten) soll gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Konnossement, oder gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, z. B. durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt werden. Gem. § 10 Abs. 2 UStDV kann der Unternehmer die Ausfuhr wie bei Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen, wenn es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, einen Ausfuhrnachweis gem. § 10 Abs. 1 zu erbringen. Neben dem Belegnachweis muss der Unternehmer gem. § 13 UStDV die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen, indem er u. a. Namen und Anschrift des Abnehmers bzw. Auftraggebers, Tag der Lieferung und der Ausfuhr in einer Weise aufzeichnet, dass die Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind. Während der Belegnachweis bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG geführt werden kann, muss der Buchnachweis grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat; nach dem Abgabezeitpunkt kommen nur noch Ergänzungen oder Korrekturen in Betracht (BFH Urteil vom 28.05.2009 V R 23/08, BStBl II 2010, 517 Tz. 23 ff.). Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen in § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 UStG Sollvorschriften sind. Das Fehlen einzelner Voraussetzungen führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Belegnachweis als nicht geführt anzusehen ist; vielmehr kann der bezeichnete Nachweis auch durch andere gleichwertige Belege geführt werden (BFH Urteil vom 01.02.2007 V R 41/04, BFH/NV 2007, 1059; Tehler in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG § 6 Rn. 671.2 m. w. N. Lfg. Okt. 2008). Die in der UStDV geregelten Anforderungen an den Beleg- und Buchnachweis sind allerdings abschließend und dürfen nicht um weitergehende Anforderungen erweitert werden (BFH Urteil vom 23.04.2009 V R 84/07, BStBl II 2010, 509 Tz. 20). Jedoch unterliegen die aufgrund des Buch- und Belegnachweises vorliegenden Angaben der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Die durch die Beleg- und Buchnachweise bekundeten Tatsachen können mit allen dafür geeigneten Beweismitteln widerlegt oder in Zweifel gezogen werden. Ergibt sich dabei die Unrichtigkeit der Angaben, ist die Ausfuhrlieferung steuerpflichtig (BFH Urteil vom 23.04.2009 V R 84/07 a. a. O, Tz. 21). Maßgeblich ist, dass sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt, der für die Steuerpflicht spricht (s. Wäger in: Birkenfeld, Das Große USt-Handbuch § 108 Lfg. Mai 2010 Rn. 76 und s. Argumentation des BFH im Urteil vom 23.04.2009 a. a. O. Tz. 23). Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ausfuhrbelege vor, so muss der Ausfuhrnachweis ggf. durch weitere Nachweise erbracht werden (BFH Urteil vom 31.07.2008 V R 21/06, BFH/NV 2009, 95 Tz. 32). In der Folge der Rechtsprechung des EuGH zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen (EuGH Urteil Colle vom 27.09.2007 C-146/05, Slg 2007 I, 07861; EuGH Urteil Teleos C-409/04, BStBl II 2009, 70) entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH auch zu den Ausfuhrlieferungen, dass den gem. § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 8 - 17 UStDV beizubringenden Nachweisen kein materiell-rechtlicher Charakter zukommt und die Ausfuhrlieferungen trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten steuerfrei sind, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen (zur innergemeinschaftlichen Lieferung BFH Urteil vom 06.12.2007 V R 59/03, BStBl II 2009, 57; BFH Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511; BFH Urteil vom 17.02.2011 V R 30/10, BFH/NV 2011, 1451 Tz. 19; zur Ausfuhrlieferung BFH Urteil vom 28.05.2009 V R 23/08 a. a. O.). Entsprechend der Entscheidung des EuGH gilt nur dann anderes, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (EuGH Urteil Colle a. a. O. Tz. 31). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung kann das Gericht auch die Nichterfüllung der Nachweispflichten gem. der UStDV berücksichtigen (FG Köln Urteil vom 03.11.2010 4 K 4262/08, EFG 2011, 667). b.Auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsgrundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht erfüllt. (1) Der Belegnachweis für die Ausfuhrlieferung ist nicht erbracht. Zwar steht im Streitfall der Umsatzsteuerfreiheit allein das Fehlen des elektronischen Dokuments zu dem per 01.08.2006 eingeführten und ab 01.07.2009 grundsätzlich zwingend vorgesehenen Ausfuhrverfahren ATLAS-Ausfuhr schon deshalb nicht entgegen, weil § 9 UStDV (in Abs.1 Ziff. 1) erst in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung an diese neuen Ausfuhrregelungen angepasst wurde. Darüber hinaus sieht auch die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in § 787 Abs. 2 Ausnahmen von dem elektronischen Verfahren vor (z. B. für den Fall, dass das EDV-System des Anmelders nicht funktioniert). Nach Ansicht des Senats kann im Streitfall auch nicht allein aus der Nichtvorlage des elektronischen Dokuments auf Zweifel an der Ausfuhr geschlossen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die im Grundsatz obligatorische Anwendung des ATLAS-Verfahrens erst wenige Tage vor der hier in Rede stehenden Ausfuhr galt. Es liegt jedoch auch kein anderer Beförderungs- oder Versendungsbeleg i. S. der §§ 8 ff. UStDV vor. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob im Streitfall von einem Beförderungs- oder von einem Versendungsfall auszugehen ist. Das vorgelegte Zolldokument stellt keine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 UStDV dar. Bei letztgenanntem Dokument handelt es sich regelmäßig um das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, das gem. Art. 792 ff. ZK-DVO dem Beteiligten von der Ausfuhrzollstelle ausgehändigt wird und der Ausgangszollstelle (letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft) bei der Gestellung zu übergeben ist. Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren und bescheinigt den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3. Nach den Vorschriften des ZK-DVO erfolgt der Vermerk durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. Das von der Klägerin eingereichte Dokument kann nicht als Belegnachweis i. S. von § 9 Abs. 1 Ziff. 4 UStDV anerkannt werden. Dies gilt unabhängig von der (wohl allein die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments betreffenden) Tatsache, dass mit dem genannten Ausführer wohl nicht "... B", sondern die Firma A in B gemeint sein dürfte. Es handelt sich bei der Urkunde allenfalls um ein dem Zollamt (H) eines Drittlandes (Mazedonien), also gerade nicht der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle), vorgelegtes und von diesem abgestempeltes Dokument. Nach dem seitlichen Aufdruck dürfte das Dokument - bei laienmäßiger Übersetzung (die Klägerin hat trotz entsprechenden Hinweises keine ergänzende Übersetzung eingereicht) - zudem allenfalls statistischen Zwecken dienen. Ein nur als Statistikmaterial vorgesehenes Dokument kann nach Auffassung des Senats nicht als gleichwertiger Ersatz für ein die Gestellung zur Ausfuhr selbst bzw. die Beförderung bestätigendes Dokument angesehen werden. Gem. Art. 792 ff. ZK-DVO wird das für statistische Zwecke vorgesehene Exemplar (dort als Exemplar Nr. 2 benannt) an das statistische Amt des Mitgliedsstaates übersandt, in dem die Ausfuhrzollstelle liegt. Die Gestellung der Waren mit dem Exemplar Nr. 3 und die Ausgangsbestätigung erfolgen unabhängig davon. Der Anerkennung als gleichwertiger Belegnachweis steht auch entgegen, dass an der für den Kontrollvermerk des zuständigen Zollamts vorgesehenen Stelle nur ein Stempel des Ministeriums der Finanzen enthalten ist, bei dem es sich - mag es auch die Zollverwaltung sein - nicht um ein Zollamt handelt; schließlich wird gerade im Eingang des Dokuments ebenso wie in Zeile 53, 54 das (Bestimmungs-)Zollamt als Zollamt H bezeichnet. Das Zollpapier kann auch nicht als Beförderungs- oder Versendungsbeleg im engeren Sinne eines Begleitdokuments oder einer Bescheinigung des Beförderers oder Versenders gewertet werden. Wenn auch das vorliegende Originaldokument die Unterschrift einer als Vertreter der Spedition G in H bezeichneten Person trägt, so genügt es den Anforderungen an einen Versendungsbeleg gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 UStDV dennoch nicht. Um einen Frachtbrief oder ein Konnossement i. S. v. Nr. 1 handelt es sich erkennbar nicht. Es kann auch nicht als ein sonstiger handelsüblicher Beleg gem. Nr. 2 anerkannt werden. So fehlt die genaue Anschrift des Ausstellers bzw. der Spedition in H (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStDV) ebenso wie die Anschrift der Klägerin als Unternehmer/Auftraggeber gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV. Dass die Anschrift der Klägerin ggf. aus dem in dem Dokument als anliegend erwähnten Fahrzeugbrief erkennbar war, ist nicht ersichtlich. Mag auch die Unterschrift des Versenders, d. h. Auftraggebers des Frachtführers, nicht erforderlich sein (BFH Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 Tz. 25), so ist dessen Anschrift nach Ansicht des Senats schon zur Dokumentation des Ortes der Übernahme des Frachtgutes erforderlich (s. a. § 408 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Auf die genaue Anschrift des Spediteurs kann schon deshalb nicht verzichtet werden, da er, der das Dokument allein auch unterschrieben hat, im Falle der Wertung des Belegs als solchen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV allein als Aussteller in Betracht kommt. Bei einer Stadt der Größe von H (mit mehr als 500.000 Einwohnern) genügt die bloße Ortsangabe ohne näheren Straßennamen keinesfalls. Einem Beleg, der die Anschrift des Ausstellers nicht erkennen lässt, kommt generell ein hinreichender Beweiswert nicht zu (vgl. BFH Urteile vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511, 514 l. Sp.; BFH Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 Tz. 37) Da damit schon der Belegnachweis nicht geführt ist, kann unentschieden bleiben, ob der Buchnachweis anhand der Rechnung geführt wurde. Denn ohne den Belegnachweis kann die Umsatzsteuerfreiheit nur über den Weg des Nachweises der Ausfuhr anhand der objektiven Beweislage erreicht werden. (2) Auch die objektive Beweislage rechtfertigt indes nicht die Anerkennung einer steuerfreien Ausfuhrlieferung. Die vorgelegten Unterlagen ermöglichen nicht die Feststellung, dass der Kläger das in Rede stehende Fahrzeug in das Drittland befördert oder versendet hat. Schon die Befindlichkeit des Fahrzeugs in einem Drittland, hier insbesondere in Mazedonien, ist nicht nachgewiesen. Durch die vorgelegte nicht beglaubigte Kopie der Zulassung ist der objektive Nachweis der Zulassung in Mazedonien schon deshalb nicht erbracht, weil die Echtheit des Dokuments anhand der Kopie nicht seriös beurteilt werden kann. Zweifel erscheinen auch deshalb angebracht, weil sich aus dem Papier zwei unterschiedliche Zulassungsdaten, zum einen Erstzulassung ... 2009, zum anderen Zulassung vom ... 2012, ergeben, ohne dass hinsichtlich der ersten Zulassung ein Abmeldedatum ersichtlich ist. Eine weitere Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland ist nach der Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes aus dem Jahr 2011 zumindest nicht ausgeschlossen. Schließlich hat der Kläger auch die Abmeldebestätigung der Kfz-Zulassungsstelle F nicht vorgelegt, obgleich er diese von dem Amt mit dem eingereichten Schreiben vom 07.10.2009 erbeten hatte. Einen im Rahmen einer objektiven Beweisführung maßgeblichen hinreichenden Beweiswert des vorgelegten Zolldokuments für eine tatsächlich erfolgte Ausfuhr kann der Senat nicht erkennen. Die unter I 1. B (1) angeführten Gründe für die fehlende Anerkennung der Urkunde als Beleg im Rahmen des Belegnachweises gelten hier entsprechend. Darüber hinaus gibt die Tatsache, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem nach der Rechtslage im Grundsatz ein elektronisches Ausfuhrdokument vorzulegen war und nur ausnahmsweise hiervon abgesehen werden konnte, nicht einmal das im papierenen Verfahren zuvor übliche und vorgeschriebene Dokument, eben das Einheitspapier Nr. 3, vorgelegt wurde, zu Zweifeln Anlass. Die genannten Dokumente vermögen auch in der Gesamtschau mit den übrigen eingereichten Unterlagen nicht den Nachweis der Ausfuhr zu erbringen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die betreffende Versicherung bzw. die Zulassungs- bzw. Steuerbehörden eine sachliche Prüfung des der Abmeldung zugrunde liegenden Sachverhalts vorgenommen haben. c.Da hinsichtlich der tatsächlichen Ausführung der Vorlieferung an den Kläger keine Zweifel ersichtlich sind, die Weiterbeförderung oder -versendung danach bei dem Kläger begonnen hat, mithin der Leistungsort gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG im Inland liegt, der Kläger nach seinen eigenen Angaben und nach dem Quittungsbeleg vom 08.07.2009 für den Weiterverkauf dieses Fahrzeugs im Juli 2009 den Gegenwert von 64.000 € erhalten und das Fahrzeug auf der Grundlage des Vortrags des Klägers von einem Beauftragten des Käufers im Inland abgeholt wurde, ist mangels mit ausreichender Sicherheit festzustellender, dem Kläger zuzurechnender Ausfuhr von einer nach allgemeinen Grundsätzen umsatzsteuerpflichtigen Lieferung im Inland auszugehen. 2.Hinsichtlich der von dem Bescheid erfassten sog. unentgeltlichen Wertabgaben hat die Klage teilweise Erfolg. Die Höhe der Wertabgaben ist zu korrigieren. Die Klägerin ist dem Ansatz sog. unentgeltlicher Wertabgaben dem Grunde nach nicht entgegen getreten und hat in der mündlichen Verhandlung allein die Einbeziehung der auf die Zeit von Februar bis Juni entfallenden Beträge in dem Bescheid für Juli 2009 beanstandet. Auch der Senat sieht keinen Anlass für Bedenken gegen die Berücksichtigung eines Wertes für die nichtunternehmerische Nutzung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG dem Grunde nach. Desgleichen ist seiner Ansicht nach auch der Ansatz der 1%-Regelung für die Bemessung der Wertabgabe grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH der ertragsteuerliche Wert der Nutzungsentnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Aufteilung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten auf Privatfahrten und unternehmerische Fahrten. Indes beanstandet auch der BFH eine der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung gem. BMF-Schreiben vom 27.08.2004 (BStBl I 2004, 864) entsprechende Wahl des Unternehmers nicht (BFH Urteil vom 19.05.2010 XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079). Entsprechendes muss nach Auffassung des Senats gelten, wenn der Steuerpflichtige die Handhabung der Verwaltung zu keiner Zeit gerügt, seinerseits keine anderen tragfähigen Grundlagen für eine Schätzung vorgetragen hat und nicht ersichtlich ist, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung zu einem offenkundig unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. a. FG Köln Urteil vom 28.08.2012 7 K 1780/11, EFG 2013, 176). Nach diesen Grundsätzen ist die Berechnung des Beklagten in zweierlei Hinsicht zu korrigieren. Zum einen hat der Beklagte zu Unrecht in dem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2009 ebenfalls Umsatzsteuer für die unentgeltliche Verwendung des Fahrzeugs für nichtunternehmerische Zwecke nicht nur für Juli 2009, sondern auch für die Zeit von Februar bis Juni berücksichtigt. Der erfasste Betrag ist demzufolge um die auf diese Monate entfallenden Anteile zu reduzieren. Zum anderen hat der Beklagte es versäumt, den in der Vereinfachungsregelung der Verwaltung vorgesehenen pauschalen Abschlag von 20% für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben zu berücksichtigen. Auch nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vereinfachungsregelung nur einheitlich und nicht trennbar anzuwenden. Der Abschlag von 20 % ist mithin nachzuholen. Danach ergibt sich ein für den Monat Juli zu berücksichtigender Betrag von 660 € (Bruttolistenpreis 82.500 x 1% ((= 825 €)) - 20%) und eine Neufestsetzung von 10.327, 81 € (11.142,91 abzgl. ((4950 € - 660 €)) x 19%). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155, 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. (Überlassen von Datev) Die Beteiligten streiten darum, ob die Lieferung eines Pkw als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln ist. Gegenstand des von der Klägerin im Januar 2009 unter der Firma A GmbH gegründeten und seinerzeit in B betriebenen Unternehmens ist der Gerüstbau, Hochbau und Transport. Die Klägerin erwarb im Februar 2009 von der C AG einen Mercedes-Benz mit Erstzulassung ... 2008. Mit Rechnung vom 25.02.2009 wurde der Klägerin ein Betrag von 61.260,51 € zzgl. 19 % USt für einen Mercedes Benz S 350 CDI... mit der Fahrgestellnummer ... in Rechnung gestellt. In dem zusätzlich ausgestellten sog. Torpass ebenso wie in den Zahlungsbelegen wurde das Fahrzeug als "...S 320..." bezeichnet. Bis zum Juli 2009 befand sich das Fahrzeug in dem Unternehmen der Klägerin. Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb wurde im Februar 2009 (auf S. 2 der Einspruchsentscheidung wohl versehentlich genannt: Februar 2010) geltend gemacht. Unter dem 08.07.2009 erstellte die Klägerin über den besagten Mercedes - wieder unter Bezeichnung als "S 350" - unter Angabe des Kennzeichens X-1 eine Rechnung an D in E über eine Gesamtsumme von 64.000 € ohne berechnete oder ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf eine umsatzsteuerfreie Lieferung nach Mazedonien (Umsatzsteuerakte - UStA - Bl. 23, Quittungsbeleg vom 08.07.2009 - unter Angabe "von D" Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2012). Im Rahmen einer im September 2009 bei dem Finanzamt F begonnenen Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom 04.12.2009 UStA Bl. 37) legte die Klägerin in Kopie ein in kyrillischer Schrift ausgestelltes Zolldokument (UStA Bl. 24) sowie ein später von dem Finanzamt F wieder zurückgegebenes Original (s. Schreiben der Klägerin und Aktenvermerk UStA Bl. 25) vor. Nach der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Übersetzung (nebst Vorlage des Originals des Dokuments, Anlage zum Schriftsatz vom 30.11.2012) handelt es sich um eine Erklärung betreffend den Ausführer "... B Deutschland" unter Angabe von D in E als Empfänger und - neben der Spedition G - als Erklärungspflichtiger/Vertreter sowie Bezeichnung des Zollamts H als Bestimmungszollamt. Das Formular trägt (auf der Vorderseite) unter dem aufgedruckten Datum 10.07.2009 und der Ortsangabe "H" die Unterschrift des namentlich benannten Vertreters der Spedition G nebst Stempelabdruck sowie in der nebenliegenden Spalte "S" neben dem Hinweis "Kontrolle des zuständigen Zollamts" einen Stempelaufdruck bezeichnend das Ministerium der Finanzen der Republik Mazedonien. An der linken Seite des Formulars ist dieses mit der Nummer 7 gekennzeichnet und - insoweit nicht übersetzt - mit weiteren kyrillischen Erläuterungen versehen. Die Prüferin und ihr folgend das Finanzamt erkannten die Umsatzsteuerfreiheit mit der Begründung nicht an, dass seit dem 01.07.2009 die Pflicht zur Teilnahme an dem elektronischen Atlasverfahren für die Ausfuhr bestehe und mithin der elektronische Ausfuhrbeleg vorzulegen sei. Demzufolge berücksichtigte das Finanzamt entgegen der Umsatzsteuervoranmeldung - der das Finanzamt zugestimmt hatte (Gerichtsakte - GA - Bl. 36) - in dem gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2009 (GA Bl. 37) vom 29.12.2009 die aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnete Umsatzsteuer in Höhe von 10.218,39 € zzgl. einer von der Klägerin bislang ebenfalls nicht berücksichtigten Umsatzsteuer von 940,50 € für die unentgeltliche Wertabgabe infolge unentgeltlicher Verwendung des Fahrzeugs für nichtunternehmerische Zwecke in der Zeit von Februar bis Juli in Höhe von 4.950 €. Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin mit am 20.01.2010 eingegangenen Schreiben Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 als unbegründet zurückwies. Der Beklagte wies nochmals auf den fehlenden elektronischen Ausgangsvermerk und zudem auf die - seinerzeit - fehlende Übersetzung des Belegs in kyrillischer Schrift hin. Nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom Januar 2011 war bzw. ist das in Rede stehende Fahrzeug vom 13.02.2009 bis zum "31.12.9999" im Inland mit dem Kennzeichen X-1 zugelassen (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.02.2011). Nach der Erläuterung ist mangels anderweitiger Belege für das Enddatum der Zulassung, das bei aktuell zugelassenen oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen normalerweise nicht belegt sei, und aus programmtechnischen Gründen ein fiktives Enddatum eingesetzt worden. Die Klägerin hat am 10.09.2010 Klage erhoben. Am 13.02.2013 hat die Klägerin bei dem - zwischenzeitlich zuständig gewordenen - Finanzamt Hamburg-1 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 eingereicht, aus der sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 125,90 € ergibt. Eine Jahresfestsetzung ist noch nicht erfolgt. Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte dürfe objektiv eindeutige Nachweise anderer Art als des genannten elektronischen Ausfuhrbelegs nicht außer Acht lassen. Das Fahrzeug sei bei der Klägerin abgeholt worden, nach der Erinnerung des Geschäftsführers von einem Mazedonier. Es obliege nicht der Pflicht des Geschäftsführers zu prüfen, ob der Abholer das Fahrzeug allein oder in Begleitung ausführe. Die Klägerin habe einen Antrag auf Bewilligung als zugelassener Ausführer für das in Rede stehende Fahrzeug gestellt (Anlage zum Schriftsatz vom 12.01.2011); dieser Antrag sei indes wegen Fehlens bestimmter Angaben zwischenzeitlich verfallen. Die Rechnung in Verbindung mit der Barzahlungsquittung sei auch ohne schriftliche Kontierung auf der Belegkopie ausreichender Buchungsbeleg, da sich aufgrund der Sortierung der Buchhaltung die Verbuchung leicht und eindeutig nachvollziehen lasse; dies habe auch der seinerzeitige Betriebsprüfer festgestellt. Die Klägerin hat zudem ein Schreiben vom 07.10.2009 an die Kraftfahrzeugzulassung F betr. die Abmeldung des Fahrzeugs X-1 zum ... 2009 (Anlage zum Schriftsatz vom 05.05.2011, Gerichtsakte Bl. 24), einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Finanzamts F vom 02.11.2009 betreffend das auf das Kennzeichen X-1 zugelassene Fahrzeug für die Zeit vom 19.02.2009 bis zum 12.07.2009 nebst Kontoauszug vom 06.11.2009 (Gutschrift) sowie eine Beitragsrechnung der Versicherung-1 für 2010 vom Oktober 2009 (Anlagen zum Schriftsatz vom 30.10.2012) vorgelegt. Sie hat darüber hinaus die (nicht beglaubigte) Kopie eines Fahrzeugscheins über einen Mercedes 320 CDI mit der Fahrgestellnummer ... nebst Übersetzung eingereicht (Anlage zum Schriftsatz vom 05.11.2012). Danach ist als Eigentümer des Fahrzeugs D in E, als Tag der ersten Zulassung der ... 2009 und als Tag der Zulassung und Ausstellung des Fahrzeugscheins in E der ... 2012 genannt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2009 vom 29.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer unter Außerachtlassung eines Nettoumsatzes von 53.781 € und unter Herabsetzung des Nettobetrags für unentgeltliche Wertabgaben um 4.290 € neu festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Barzahlungsquittung vom 08.07.2009 sei kein - grundsätzlich bis zur Voranmeldung zu erstellender - buchmäßiger Nachweis, da sie den üblichen Buchungsvermerk nicht enthalte; zudem weiche die hier angegebene Schreibweise des angeblichen Käufers von derjenigen in der Rechnung ab. Die vorgelegte Zollbescheinigung werfe zahlreiche Fragen auf. Zum einen werde hier "... B" genannt, während nach Angaben der Klägerin ein ihr bekannter Mazedonier das Fahrzeug abgeholt habe. Eine Grenzzollstelle stelle zudem eine Bestätigung nur aus, wenn für den Pkw ein Ausfuhrkennzeichen und der internationale Zulassungsschein vorgelegt werde. Darüber hinaus sei die Bescheinigung nicht von einem Zollamt eines Mitgliedstaates ausgestellt worden, sondern von dem Zollamt H. Vor diesem Hintergrund könne es eine Ausfuhrbescheinigung im Streitfall gar nicht geben bzw. könne die Bescheinigung nicht echt sein. Zudem sei der Stempel auf der falschen Seite angebracht. Die Belege der Zulassungsstelle bzw. des Finanzamts F und der Versicherung führten nicht weiter, da sie nicht erklärten, wie und durch wen das Fahrzeug nach Mazedonien gelangt sei. Dem Senat haben Band I der Rechtsbehelfsakten, ein Band Umsatzsteuerakten/Prüfungshandakten sowie 1 Band Betriebsprüfungsakten vorgelegen. Auf die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 14.09.2012 und die mündliche Verhandlung vom 07.06.2013 wird verwiesen.