Beschluss
5 K 86/23
FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:0222.5K86.23.00
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Institut der Richterablehnung dient nicht dazu, die Beteiligten gegenüber materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsauffassungen des gesetzlichen Richters zu schützen.(Rn.6)
2. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler des Richters - selbst wenn sie objektiv vorliegen - bilden grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund.(Rn.6)
3. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten beruht.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Institut der Richterablehnung dient nicht dazu, die Beteiligten gegenüber materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsauffassungen des gesetzlichen Richters zu schützen.(Rn.6) 2. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler des Richters - selbst wenn sie objektiv vorliegen - bilden grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund.(Rn.6) 3. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten beruht.(Rn.6) II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der beschließende Senat lässt dahinstehen, ob der in den Niederlanden ansässige Steuerberater F überhaupt nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt ist und vor diesem Hintergrund rechtswirksam für die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag stellen kann. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet eine Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Bereits der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass es bei dem Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit nicht darauf ankommt, ob die betreffende Gerichtsperson tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob sie sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson zu zweifeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.12.1992, 2 BvF 2/90, BVerfGE 88,17; BFH, Beschluss vom 23.10.2007, XI B 110/07, BFH/NV 2008, 235). Mit anderen Worten: Gründe für ein i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO gerechtfertigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Gerichtsperson sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter bzw. die Gerichtsperson nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Die Prüfung, ob die vorgebrachten Gründe die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, ist nicht vom Standpunkt einer "idealen Partei" aus vorzunehmen. Die Ablehnungsgründe müssen deshalb nicht jedem unbefangenen Dritten einleuchten. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhigen und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit eines Richters bzw. einer Gerichtsperson zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 18.6.2003, 2 BvR 383/03, BVerfGE 108, 122; Beschluss vom 16.2.1995, 2 BvR 1852/94, BVerfGE 92, 138). Das Institut der Richterablehnung, das ausschließlich den Zweck verfolgt, eine unparteiische Rechtspflege zu sichern, dient freilich nicht dazu, die Beteiligten gegenüber materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsauffassungen des gesetzlichen Richters zu schützen. Insoweit stehen den Beteiligten vielmehr die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund bilden Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler des Richters - selbst wenn sie objektiv vorliegen - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BFH, Beschluss vom 10.12.2001, X B 41/01, juris). Verfahrensverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BFH, Beschluss vom 31.1.2002, IV B 208/01, juris; Beschluss vom 28.11.2001, VII B 67/01, juris). Gemessen an den vorstehend skizzierten Maßstäben hat die Antragstellerin keine Gründe dargelegt, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass dafür geben, eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu befürchten. Die Antragstellerin beschränkt sich in ihrem Ablehnungsgesuch vom 19. Februar 2024 darauf, die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des 5. Senats vom 5. Februar 20024 zu rügen. Verfahrensfehler oder Verfahrensverstöße stellen indes - selbst wenn sie objektiv vorliegen sollten - keinen Ablehnungsgrund dar. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vom 5. Februar 2024 auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter beruhen, bestehen nicht; Diesbezügliches hat die Antragstellerin weder vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch aus dem Schriftsatz vom 22. Februar 2024 ergibt sich nichts anderes. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 128 Abs. 2 FGO. I. Die A GmbH - im Folgenden: Antragstellerin - hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2024 die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Dr. B, den Richter am Finanzgericht Dr. C und die Richterin am Finanzgericht D wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Antragstellerin stützt ihr Ablehnungsgesuch auf den Beschluss des 5. Senats vom 5. Februar 2024, mit dem der 5. Senat in der Besetzung Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Dr. B, Richter am Finanzgericht Dr. C und Richterin am Finanzgericht D die E Steuerberatungsgesellschaft B.V. als Bevollmächtigte der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Sie ist der Ansicht, dass die abgelehnten Richter mit dem Beschluss vom 5. Februar 2024 klargestellt hätten, dass sie die Antragstellerin mit ihrem Anliegen nicht hören wollten und tatsächlich auch nicht gehört und damit ihren Vortrag gar nicht in Erwägung gezogen hätten. Überdies hätten sie ihr - der Antragstellerin - den gesetzlichen Richter entzogen, weil die abgelehnten Richter davon ausgingen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren den Argumenten der Europäischen Kommission und damit dem Beklagtenvortrag Recht geben würden. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 19. und 22. Februar 2024 verwiesen.