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Urteil

5 K 109/23

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2024:0927.5K109.23.00
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Leitsätze
Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des mit dem JStG 2018 angefügten Satzes 5) als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht die Teilwertabschreibung auf eine Regressforderung gegenüber einer Schwestergesellschaft, die dadurch erworben wurde, dass mit dem Erlös für die Veräußerung der inländischen Immobilie das Darlehen dieser Gesellschaft getilgt wurde. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Körperschaft hierzu aufgrund des gemeinsam mit der Schwestergesellschaft gesamtschuldnerisch abgeschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet war.(Rn.46) (Rn.48) (Rn.50) (Rn.53) (Rn.54)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des mit dem JStG 2018 angefügten Satzes 5) als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht die Teilwertabschreibung auf eine Regressforderung gegenüber einer Schwestergesellschaft, die dadurch erworben wurde, dass mit dem Erlös für die Veräußerung der inländischen Immobilie das Darlehen dieser Gesellschaft getilgt wurde. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Körperschaft hierzu aufgrund des gemeinsam mit der Schwestergesellschaft gesamtschuldnerisch abgeschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet war.(Rn.46) (Rn.48) (Rn.50) (Rn.53) (Rn.54) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Denn die Voraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachten Teilwertabschreibungen liegen nicht vor (1.). Darüber hinaus wären sie nicht im Rahmen der Ermittlung der der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden (fiktiven) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen (2). Jedenfalls wäre die Besteuerung nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens ausgeschlossen (3.). Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten werden hierdurch nicht unzulässig eingeschränkt (4.). 1. Die Klägerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nicht dargelegt und nachgewiesen. a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 1 EStG sind andere Wirtschaftsgüter als solche des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mit dem Teilwert anzusetzen, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert. Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen Forderungen (Kulosa in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 6 Rn. 405). Bei Geldforderungen kann ein unter dem Nennbetrag liegender Teilwert im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 54/16, BStBl II 2023, 447). Eine solche Bindung an die Schätzung des Kaufmanns setzt aber voraus, dass die Schätzung auf der erkennbaren und nachvollziehbaren Auswertung aller für den Kaufmann verfügbaren Tatsachen beruht und diese Tatsachen einen Schluss auf den geschätzten Wert zulassen (BFH, Urteil vom 21. Oktober 2010, IV R 21/07, BStBl II 2014, 481). Die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit eines Schuldners ist dabei individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln. Die Schätzung muss eine objektive Grundlage in den am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnissen finden; Schätzungen, die auf bloßen pessimistischen Prognosen zur künftigen Entwicklung beruhen, sind daher unbeachtlich. Zu berücksichtigen sind alle Erkenntnisse über den am Bilanzstichtag bestehenden Wert der Forderung, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung erlangt werden (BFH, Urteil vom 15. Januar 2019, X R 34/17, BFH/NV 2019, 530; zusammenfassend zum Ganzen BFH, Urteil vom 20. August 2003, I R 49/02, BStBl II 2003, 941, m.w.N.). Ist Darlehensschuldnerin eine Kapitalgesellschaft, die bilanziell - unter Einbeziehung der stillen Reserven ihres Vermögens - überschuldet ist, beträgt der Teilwert einer gegen diese Gesellschaft bestehenden Forderung in der Regel Null (BFH, Urteile vom 15. Januar 2019, X R 34/17, BFH/NV 2019, 530; vom 31. Mai 2005, I R 35/04, BStBl II 2006, 132). Ein Konzernrückhalt beeinflusst die handels- wie steuerrechtlich gebotene Teilwertabschreibung einer konzerninternen Forderung prinzipiell nicht; dass die Muttergesellschaft im Außenverhältnis regelmäßig für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft gegenüber Dritten einsteht, lässt einen zwingenden Schluss auf die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit durch die Tochtergesellschaft nicht zu (BFH, Urteil vom 12. April 2017, I R 36/15, BFH/NV 2018, 58). Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung (BFH, Urteil vom 21. September 2016 X R 58/14, BFH/NV 2017, 275). b) Die Klägerin, die insoweit die Feststellungslast trägt, hat die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachten Teilwertabschreibungen nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. aa) So wurden die Zahlungen ausweislich des eingereichten Kontoauszugs (...) nicht an die Darlehensgläubigerin, nach dem Vortrag der Klägerin die H, geleistet, sondern an die anderen B-Gesellschaften, und dies auch nicht durch die Klägerin, sondern durch die B 40 S.à r.l., auf deren Konto der Kaufpreis für die Immobilie der Klägerin gezahlt worden war. Eine unmittelbare Darlehenstilgung gegenüber der Gläubigerin, die - ggf. nach luxemburgischem Recht - zur Entstehung von Ausgleichsforderungen der Klägerin gegenüber den anderen Darlehensnehmern oder zum Übergang der Forderungen der Darlehensgeberin auf die Klägerin (als Gesamtschuldnerin oder Bürgin) kraft Gesetzes hätte führen können, ergibt sich hieraus nicht. Dasselbe gilt für den eingereichten Beleg über eine Überweisung in Höhe von ... € vom 5. Januar 2016 (...). Auf welcher anderen Rechtsgrundlage und in welcher Höhe durch diese Vorgänge Forderungen der Klägerin gegenüber den anderen B-Gesellschaften entstanden sein könnten, ob dem etwa Darlehensverträge zugrunde lagen und welchen Inhalt diese ggf. hatten, hat die Klägerin nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin die Teilwertabschreibungen für den Veranlagungszeitraum 2015 geltend macht, die genannten Zahlungen aber erst am 5. Januar 2016 vom Konto der B 40 S.à r.l. abgebucht wurden. Aufgrund welcher Vorgänge oder Vereinbarungen Regressforderungen der Klägerin bereits in 2015 entstanden sein könnten, bleibt ebenfalls unklar. cc) Darüber hinaus hat die Klägerin zur Darlegung der Wertminderung dieser etwaigen Forderungen lediglich Jahresabschlüsse der B 29 S.à r.l., der B 30 S.à r.l., der B 32 S.à r.l. und der B 36 S.à r.l. eingereicht. Nach der von ihr eingereichten Aufstellung (...) sollen sich die Rückforderungen gegenüber diesen Gesellschaften jedoch nur auf insgesamt ... € belaufen, also auf einen Betrag, der insgesamt deutlich niedriger als die geltend gemachten Teilwertabschreibungen ist. Aus dem eingereichten Kontoauszug (...) ergeben sich sogar nur Zahlungen der B 40 S.à r.l. an diese Gesellschaften in Höhe von insgesamt ... €. dd) Selbst wenn zum 31. Dezember 2015 Forderungen der Klägerin gegen die genannten vier Gesellschaften bestanden hätten, hätte die Klägerin jedenfalls deren Wertminderung zu diesem Zeitpunkt und die Erkennbarkeit der die Wertminderung begründenden Umstände bis zum Tag der Bilanzaufstellung der Klägerin (hier jedenfalls vor dem 4. August 2017, dem Tag der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2015) nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Vorgelegt hat sie lediglich deren Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2018 (...), aus denen die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zum 31. Dezember 2015 nicht ersichtlich ist. Angegeben ist dort, dass die B 30 S.à r.l. und die B 36 S.à r.l. ihre jeweilige Immobilie in 2018 veräußert haben und die B 29 S.à r.l. B 32 S.à r.l. in 2017 sowie zu welchen Preisen die Immobilien jeweils veräußert wurden. Nicht ersichtlich sind hingegen die jeweiligen Anschaffungskosten und etwaige bis zum 31. Dezember 2015 eingetretene Wertminderungen der Immobilien. Dass die genannten Gesellschaften ihrerseits bis 2015 Teilwertabschreibungen auf die Immobilien vorgenommen hätten, die Wertminderungen der gegen sie gerichteten Ansprüche zur Folge gehabt haben könnten, ist weder vorgetragen noch nachgewiesen. ee) Insolvenzverfahren sollen über die Vermögen der Schwestergesellschaften nach dem Vortrag der Klägerin nicht eröffnet worden sein. Das über das Vermögen der B 28 S.à r.l. eröffnete Insolvenzverfahren wurde noch in 2015 beendet. 2. Selbst wenn die Klägerin entsprechende Forderungen gehabt hätte und die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibungen erfüllt wären, wären sie jedenfalls nicht in die der inländischen Besteuerung unterliegende Gewinnermittlung einzubeziehen. a) Zwar unterliegen die von der Klägerin im Streitjahr erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus der Veräußerung der Immobilie der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG. aa) Körperschaften, die - wie die Klägerin - weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind mit ihren inländischen Einkünften nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig. bb) Der - vorrangige - Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. der §§ 15 bis 17 EStG, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist) ist nicht erfüllt, weil die Klägerin im Streitjahr im Inland unstreitig weder eine inländische Betriebsstätte unterhalten noch einen ständigen Vertreter bestellt hatte. cc) Auch sind die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 EStG nicht gegeben, weil die Klägerin im Inland keine originär gewerblichen Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 2 EStG erzielt hat. Nach dieser Bestimmung sind gewerbliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Doppelbuchst. aa) oder Veräußerung (Doppelbuchst. bb) u.a. von inländischem unbeweglichem Vermögen beschränkt steuerpflichtig, soweit sie nicht unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fallen. Die Regelung des § 8 Abs. 2 KStG, der zufolge bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, gilt nicht für die beschränkte Steuerpflicht (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704). Beschränkt sich die inländische Tätigkeit auf die Vermietung und Veräußerung nur eines Grundstücks, sind die Einkünfte hieraus solche aus vermögensverwaltender und nicht aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin ausschließlich Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung der Immobilie und damit keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt hat. dd) Jedoch handelt es sich bei den Einkünften der Klägerin um fiktiv gewerbliche Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG in der durch das mit dem JStG 2009 vom 19. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2794) eingeführten und im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.). Danach gelten auch die Einkünfte aus den in Satz 1 der Norm beschriebenen Tätigkeiten, die von einer Körperschaft i.S. des § 2 Nr. 1 KStG erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG vergleichbar ist, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch diese Vorschrift wird der Tatbestand der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im Wege der Fiktion auf lediglich vermögensverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaften ausgedehnt (BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2015, I B 93/15, BStBl II 2016, 66). Die Rechtsform der Klägerin, einer S.à r.l. nach luxemburgischem Recht, entspricht ihrem Typus nach einer deutschen GmbH (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013, 12 W 520/13, DNotZ 2014, 150; Rengers in Brandis/Heuermann, EStG/KStG, § 1 KStG Rn. 146 Buchst. L, Luxemburg, Stand März 2021; vgl. auch BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2019, I B 35/19, BStBl II 2020, 517; Urteile vom 30. Mai 2018, I R 31/16, BStBl II 2019, 136; vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704). b) Die Wertminderung der Forderungen gegenüber den Schwestergesellschaften ist jedoch im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte des fiktiven Gewerbebetriebs der Klägerin nicht gewinnwirksam zu berücksichtigen. Denn es handelt sich dabei weder um Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung noch um solche aus der Veräußerung des inländischen Grundstücks. aa) Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG a.F. (fiktiv) gewerblichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Veräußerung sind mangels anderslautender gesetzlicher Vorgaben nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG zu ermitteln (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704), im Streitfall durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, weil die Klägerin jedenfalls freiwillig Buch geführt und den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat. bb) Die Steuerbarkeit nach § 49 EStG bezieht und beschränkt sich auf die dort abschließend aufgeführten inländischen Einkunftsquellen und Tätigkeiten (Objektsteuerprinzip). In die Besteuerung des nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Ergebnisses dürfen daher nur Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung (Satz 1 Doppelbuchst. aa) und Veräußerung (Satz 1 Doppelbuchst. bb) inländischen unbeweglichen Vermögens einbezogen werden. Anders als nach der für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften geltenden Fiktion des § 8 Abs. 2 KStG beschränkt sich die Gewerblichkeitsfiktion nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG a.F. auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Veräußerung der inländischen Wirtschaftsgüter und führt nicht zu einer Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf weitere Einkünfte (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704; Fetzer in BeckOK EStG, § 49 Rn. 306, Stand März 2024). Insbesondere wird durch die Fiktion der Gewerblichkeit keine inländische Betriebsstätte fingiert, der ein Wirtschaftsgut zugeordnet werden könnte (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 49 Rn. 46a; Cloer/Hagemann/Lichel/Schmitt, BB 2018, 1686; BT-Drs 19/4455). Zu den in den Bestandsvergleich einzubeziehenden Wirtschaftsgütern gehören die betreffende inländische Immobilie und die Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit den inländischen Einkunftsquellen (d.h. der Vermietungs- bzw. Veräußerungstätigkeit) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704). cc) Die durch die Wertminderung der Forderungen gegenüber den Schwestergesellschaften entstandene Vermögensminderung steht nicht in einem Veranlassungszusammenhang zur Vermietung des inländischen Grundstücks durch die Klägerin und ist im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, führt der Umstand, dass der Erwerb des inländischen Grundstücks mit einem Darlehen finanziert wurde, zwar dazu, dass die während der Vermietungszeit angefallenen Darlehenszinsen als Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, aber nicht dazu, dass auch das Darlehensstammrecht als im Inland steuerverhaftet anzusehen wäre, mit der Folge, dass der Ertrag aus dem Verzicht hierauf nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704; ebenso: Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 49 Rn. 46a). Darlehensverbindlichkeiten zum Erwerb der vermieteten Immobilie sind nicht als Betriebsvermögen zu erfassen und für die inländische Besteuerung irrelevant (Reimer in Brandis Heuermann, EStG/KStG, § 49 EStG Rn. 191b, Stand Februar 2023). Wertveränderungen des Finanzierungsdarlehens wie beispielsweise Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen gehören demzufolge grundsätzlich nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH, Urteile vom 12. März 2019, IX R 36/17, BStBl II 2019, 606; vom 9. November 1993, IX R 81/90, BStBl II 1994, 289). Wenn aber nicht einmal das Stammrecht des Finanzierungsdarlehens steuerverhaftet ist, gilt dies erst recht für die hier streitgegenständlichen, durch die anteilige Tilgung fremder Darlehen begründeten Regressforderungen, selbst wenn die Klägerin zu dieser Tilgung vertraglich verpflichtet war. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der notwendige Inlandsbezug dieser Regressforderungen auch nicht dadurch hergestellt, dass die Darlehensforderungen der H gegenüber den Schwestergesellschaften z.T. noch durch deren inländische Immobilien gesichert waren. dd) Die durch die Wertminderung der Forderungen gegenüber den Schwestergesellschaften entstandene Vermögensminderung gehört auch nicht zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 Doppelbuchst. bb EStG aus dem Verkauf des Grundstücks. Veräußerungsgewinn im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist der Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704). Die Verwendung des Erlöses für die Veräußerung eines Grundstücks zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten führt jedoch weder zu nachträglichen Anschaffungs- noch zu Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 3. September 2019, IX R 8/18, BStBl II 2020, 122). Dementsprechend hat die Klägerin die begehrten Teilwertabschreibungen auch nicht in die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung der Immobilie einbezogen. ee) Im Übrigen wären, wenn die Auffassung der Klägerin zuträfe und der Ansicht des BFH (Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704) nicht zu folgen wäre, spiegelbildlich auch die Finanzierungsverbindlichkeiten der Schwestergesellschaften für die im Inland erworbenen Grundstücke, die nunmehr gegenüber der Klägerin bestünden, im Inland steuerverhaftet mit der Folge, dass der Verzicht hierauf zu einem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Ertrag führte. Dass ihre Schwestergesellschaften diese Erträge in 2018 in der Bundesrepublik erklärt und versteuert hätten, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen und ist auch nicht anzunehmen. c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der mit dem JStG 2018 (BGBl I 2018, 2338) eingeführten Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 5 EStG. Danach gehören zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen i.S. des Satzes 1 Buchst. bb auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hiervon soll - als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 7. Dezember 2016 (I R 76/14, BStBl II 2017, 704) - insbesondere der Ertrag aus dem Verzicht von Gläubigern auf die Rückzahlung von Finanzierungsdarlehen erfasst werden (BT-Drs. 19/4455, S. 49 f.). Ob die streitgegenständlichen Regressforderungen gegenüber den Schwestergesellschaften der Klägerin Wirtschaftsgüter waren, die mit dem inländischen Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang standen, kann offenbleiben. Denn diese Regelung ist gemäß § 52 Abs. 45a Satz 2 EStG erstmals auf Wertveränderungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2018 eintraten, und damit nicht auf die hier streitgegenständliche Teilwertabschreibung. d) Die Klägerin hat nach ihrem unbestrittenen Vortrag keine Einkünfte aus der Verzinsung der Rückforderungen gegenüber den Schwestergesellschaften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen könnten. Abgesehen davon waren die Forderungen nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert. 3. Auch wenn es danach nicht mehr darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass selbst wenn die Teilwertabschreibungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen wären, eine inländische Besteuerung nach dem für das Streitjahr geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012 (DBA LUX; BGBl II 2012, 1402) ausgeschlossen wäre. a) Die Teilwertabschreibung wäre nicht im Rahmen der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu erfassen, die nach Art. 6 Abs. 1 DBA LUX im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Denn hierunter fallen nur Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 DBA LUX). Nicht erfasst werden Einkünfte aus der Wertveränderung von Finanzierungsverbindlichkeiten, für die der Belegenheitsstaat kein Besteuerungsrecht hat (Gosch in Kirchhof/Seer, 23. Aufl. 2024, § 49 Rn. 46a; Wagner, DB 2018, 2659; Cloer/Hagemann/Lichel/Schmitt, BB 2018, 1686). Dies gilt entsprechend für die Wertminderung der streitgegenständlichen und erst nach Beendigung der Vermietung und Veräußerung des Grundstücks entstandenen Regressforderungen. b) Ebenso wenig ist die Wertminderung als Teil des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks anzusehen, der ebenfalls im Belegenheitsstaat besteuert werden kann (Art. 13 Abs. 1 DBA LUX). Hierdurch wird dem Belegenheitsstaat über den eigentlichen Gewinn aus der Immobilienveräußerung, also über die Gegenleistung für die Verschaffung am wirtschaftlichen Eigentum der Immobilie, hinaus kein Besteuerungsrecht zugeteilt und daher auch nicht für Wertveränderungen der Finanzierungsverbindlichkeit (Wagner, DB 2018, 2659; Cloer/Hagemann/Lichel/Schmitt, BB 2018, 1686). Auch dies muss dann erst recht für eine Teilwertabschreibung auf eine nach der Grundstücksveräußerung entstandene Forderung gelten. c) Die Rückforderungen der Klägerin gegenüber den Schwestergesellschaften sind abkommensrechtlich vielmehr ihrer (einzigen) Betriebsstätte in Luxemburg zuzuordnen, sodass die diesbezüglichen Wertveränderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA LUX steuerlich ausschließlich in Luxemburg zu berücksichtigen sind. 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Nichtberücksichtigung der Wertminderung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht keine unionsrechtswidrige Benachteiligung gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen. a) Die grundsätzliche Zweiteilung in unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ist unionsrechtskonform (Reimer in Brandis/Heuermann, EStG/KStG, § 49 EStG Rn. 27, Stand Februar 2023; Loschelder in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 49 Rn. 4; Fetzer in BeckOK EStG, § 49 Rn. 61, Stand März 2024). b) Ein Eingriff in die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die Klägerin bei Begründung der Regressforderungen gegenüber den Schwestergesellschaften nicht (mehr) über eine Niederlassung in Deutschland verfügte. c) Auch ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit ist nicht gegeben. Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet grundsätzlich Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten, weil sie gegenüber Gebietsansässigen durch eine steuerliche Regelung benachteiligt werden (EuGH, Urteile vom 29. Juli 2024, C-39/23, Keva u.a., juris; vom 27. April 2023, C-537/20, L Fund, BB 2023, 1045). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Diskriminierung zudem nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom 14. Februar 1995, C-279/93, Schumacker, DB 1995,407). Vorliegend werden die Einkünfte Gebietsfremder aber nicht von der inländischen Besteuerung umfasst und nachteilig behandelt, sondern es werden Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die im Ausland mit dem Erlös aus der Veräußerung eines inländischen Grundstücks erworben werden, von der beschränkten Steuerpflicht im Inland ausgenommen, was zudem im Einklang mit der Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse nach dem DBA LUX steht. Dass außerdem sowohl positive als auch negative Wertveränderungen von der Besteuerung ausgenommen werden, ist steuerlich insgesamt neutral und hält Gebietsfremde nicht von einer Investition im Inland ab. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Streitig ist, ob der Gewinn der Klägerin im Streitjahr um Teilwertabschreibungen auf Forderungen gegenüber luxemburgischen Schwestergesellschaften zu mindern ist. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft nach luxemburgischem Recht (Société à responsabilité limitée -S.à r.l.-) mit Sitz in Luxemburg. Sie wurde am ... 2006 durch die A 1 S.à r.l. gegründet. Parallel gründete die A 1 S.à r.l. 39 weitere Gesellschaften (B 1 bis 34 und 36 bis 40 S.à r.l.; sog. B-Portfolio), die jeweils in Deutschland belegene Immobilien erwarben und vermieteten. Im Dezember 2006 erwarb die Klägerin das in Hamburg-C belegene und mit vier Bürogebäuden und einer Tiefgarage bebaute Grundstück X-Straße / Y-Straße (im Folgenden: die Immobilie) zum Preis von ... €. Mit Vertrag vom ... 2012 beauftragte die Klägerin die D GmbH mit der Bewirtschaftung und Verwaltung der Immobilie. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie; über weitere Einkünfte verfügte sie nicht. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich. Zur Finanzierung der Immobilienerwerbe gewährte die Bank E AG der Klägerin und 13 weiteren Gesellschaften des B-Portfolios mit Vertrag vom ... 2007 ein Darlehen in Höhe von insgesamt ... €. Der Anteil der Klägerin hieran belief sich auf ... €. Am ... 2012 wurde zwischen der Bank E AG und weiteren Darlehensgebern sowie den B-Gesellschaften eine Ergänzungsvereinbarung zu dem Darlehensvertrag geschlossen. Hierin wurden die den einzelnen Gesellschaften gewährten Darlehen in A-, B- und C-Darlehen aufgeteilt und es wurde die Tilgungsreihenfolge festgelegt (Schedule 3 Ziff. 5 des Vertrages). Danach sollte bei einer Veräußerung der jeweiligen Immobilie der Nettoveräußerungserlös zuerst auf die ausstehenden Beträge aus dem eigenen A-Darlehen, dann auf die ausstehenden Beträge aus den den anderen Gesellschaften gewährten A-Darlehen, danach auf die eigenen B- und C-Darlehen und schließlich auf die ausstehenden Beträge der B- und C-Darlehen der anderen Darlehensnehmer gezahlt werden (sog. Wasserfallregelung). Eine eigenständige Wasserfallregelung wurde für Teilzahlungen und Ausschüttungen getroffen (Schedule 3 Ziff. 11.7). Des Weiteren wurde eine (auf einen Höchstbetrag gemäß Schedule 3 Ziff. 13.10 begrenzte) Gesamtschuld der einzelnen B-Gesellschaften für den gesamten Darlehensbetrag vereinbart (sog. Cross Collateral; Schedule 3 Ziff. 13). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ergänzungsvereinbarung Bezug genommen (...). Durch Beschluss des Bezirksgerichts Luxemburg vom ... 2013 wurde das Insolvenzverfahren über die Vermögen der Klägerin und der B 28 S.à r.l. eröffnet. Zum 1. April 2014 wurde die F S.à r.l. (im Folgenden: F) mit einer Beteiligungsquote von 94,9 % neue Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin und der übrigen B-Gesellschaften. Das Insolvenzverfahren über die Vermögen der Klägerin und der B 28 S.à r.l. wurde mit Urteilen vom ... 2015 beendet. Über die Vermögen der anderen B-Gesellschaften war kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Vertrag vom ... 2015 verkaufte die Klägerin die Immobilie in Hamburg zum Preis von ... € an die G ... mbH. Am ... 2018 schlossen die F einerseits und die Klägerin und die anderen B-Gesellschaften andererseits nach Tilgung des Darlehens u.a. durch die F einen Rückzahlungs- und Abtretungsvertrag über die zwischen ihnen bestehenden und in der Anlage zu dem Vertrag aufgeführten konzerninternen Rückzahlungsansprüche. Die gegenüber anderen B-Gesellschaften bestehenden Ansprüche wurden an die F abgetreten und mit deren Rückzahlungsansprüchen gegenüber den B-Gesellschaften verrechnet. Auf alle danach noch bestehenden Ansprüche wurde verzichtet. Auf den weiteren Inhalt dieses Vertrages wird Bezug genommen (...). Am 4. August 2017 reichte die Klägerin die Körperschaftsteuererklärung für 2015 ein und erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen in Höhe von ... €. Hierin enthalten waren u.a. der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie in Höhe von ... € sowie Teilwertabschreibungen auf Forderungen gegenüber Luxemburger Schwestergesellschaften in Höhe von ... €. Zur Begründung dieser Teilwertabschreibungen nahm die Klägerin auf den vereinbarten Cross Collateral und die Tilgung nach dem sog. Wasserfallprinzip Bezug und führte aus, dass diese Vereinbarungen zwingende Voraussetzung für die Darlehensgewährung gewesen seien. Durch ihre, der Klägerin, Zahlungen auf die Darlehen der anderen Portfoliogesellschaften seien diesen gegenüber Rückzahlungsansprüche entstanden, die erst nach vollständiger Tilgung des Gesamtdarlehens fällig geworden seien. Ein Teil dieser Rückzahlungsansprüche gegenüber den anderen Portfoliogesellschaften sei zum 31. Dezember 2015 nicht mehr werthaltig gewesen. Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer für 2015 mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) auf ... € fest. Dabei wurden die erklärten Teilwertabschreibungen mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die durch den Haftungsfall entstandene Vermögensminderung nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften der Klägerin aus der Vermietung bzw. der Veräußerung der Immobilie stehe (angesetzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ... €). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2020, beim Beklagten eingegangen am 17. November 2020, Einspruch ein und trug vor, dass die Aufwendungen wirtschaftlich durch den Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung der Immobilie, ihrer einzigen Einkunftsquelle, verursacht worden seien und deshalb mit den daraus generierten Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung zu der von der Darlehensgeberin als Voraussetzung für die Finanzierung verlangten Cross-Collateral-Vereinbarung wäre es nicht zur Erzielung der im Inland beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gekommen. Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer für 2015 mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2023 wegen eines höheren Verlustrücktrags aus 2016 niedriger auf ... € fest, hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Klägerin zunächst inländische Einkünfte aus der Vermietung der inländischen Immobilie erzielt habe. Mit der Veräußerung der Immobilie habe die beschränkte Steuerpflicht aufgrund des Objektsteuerprinzips aber geendet. Stattdessen seien neue Einkunftsquellen in Gestalt von Rückzahlungsansprüchen gegen die luxemburgischen Schwestergesellschaften entstanden, die jedoch nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert gewesen und daher nicht im Inland zu besteuern seien. Dass die Klägerin mit dem Darlehen den Grundstückserwerb finanziert habe, habe zwar dazu geführt, dass die während der Vermietung angefallenen Darlehenszinsen steuerlich zu berücksichtigen gewesen seien, nicht aber dazu, dass ein nach der Veräußerung der Immobilie entstandener Rückzahlungsanspruch automatisch die beschränkte Steuerpflicht begründe. Ferner seien keinerlei Nachweise für die dauerhafte Wertminderung der Rückzahlungsansprüche gegen die luxemburgischen Schwestergesellschaften vorgelegt worden, obwohl hinsichtlich dieses Auslandssachverhaltes eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestehe. Die Klägerin hat am 31. Oktober 2023 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass im Rahmen einer Refinanzierung des gesamten B-Portfolios die Bank E-Darlehen teilweise zurückgeführt und durch eine Refinanzierung seitens der H Ltd. (im Folgenden: H) abgelöst worden seien. Die Wasserfallregelungen unter dem H-Darlehen seien vergleichbar mit den Regelungen im Vertrag mit der Bank E AG gewesen. Der vom Käufer ihrer, der Klägerin, Immobilie überwiesene Kaufpreis in Höhe von ... € sei aufgrund der neuen Finanzierungsvereinbarung mit der H und eines umfassenden Sicherheitenpakets Ende 2015 auf ein Konto der B 40 S.à r.l. überwiesen worden. Am 5. Januar 2016 seien sodann die Zahlungen entsprechend den Wasserfallregelungen an die einzelnen Darlehensgeber veranlasst worden (Kontoauszug der B 40 S.à r.l., Anlage K7 zum Schriftsatz vom 13. September 2024). Der nach Abzug dieser Zahlungen und einer Gebühr verbleibende Betrag in Höhe von ... € sei in zwei Teilbeträgen an sie, die Klägerin, überwiesen worden (...). Hiervon sei nach den Wasserfallregelungen ein Betrag von ... € auf die B-Darlehen an F zu leisten gewesen, wovon ein Teilbetrag von ... € auf ihr, der Klägerin, eigenes B-Darlehen entfallen sei, und der Restbetrag sei auf ihrem Konto verblieben. Demnach sei ein Rückzahlungsanspruch gegenüber den anderen B-Gesellschaften in Höhe von insgesamt ... € entstanden (...). Die Berechnung und Zusammensetzung der Teilwertabschreibungen ergebe sich aus einem Auszug aus den Gesamtberechnungsunterlagen für sie, die Klägerin, im Streitjahr (...) und die Wertminderung aus der Darlehensübersicht des Jahres 2016 (...). Soweit die Rückzahlungsansprüche nicht durch B- und C-Notes gesichert gewesen seien, seien sie als nicht werthaltig eingestuft worden. Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schwestergesellschaften B 29 S.à r.l., B 30 S.à r.l., B 32 S.à r.l. und B 36 S.à r.l. ergebe sich aus den Jahresabschlüssen dieser Gesellschaften für 2018 (...). Soweit Sondereffekte und Einnahmen aus Objektverkäufen erzielt worden seien, seien diese zur Rückführungen eigener Verbindlichkeiten, einschließlich der Bank E-Darlehen, verwendet worden, so dass sie, die Klägerin, ihre Regressansprüche nicht habe durchsetzen können. Die Regressansprüche seien nicht verzinst worden. Mit dem Repayment and Assignment Agreement vom ... 2018 seien die Regressforderungen der einzelnen B-Gesellschaften nach vollständiger Rückführung der Verbindlichkeiten unter der H-Finanzierung an F abgetreten worden. Im Zuge dessen habe F einen umfangreichen Verzicht auf die weitere Geltendmachung der abgetretenen Regressforderungen ausgesprochen. Der Rechtsgrund für die Rückforderungsansprüche gegenüber den luxemburgischen Schwestergesellschaften sei durch den Abschluss der Cross-Collateral-Sicherungsvereinbarung geschaffen worden, also zum Zeitpunkt des Erwerbs und der Begründung der einzigen inländischen Einkunftsquelle in Form der vermieteten Immobilie. Diese Kausalität sei durch die Veräußerung der Immobilie im Streitjahr nicht aufgelöst worden. Die Einkunftsquelle sei auch nach der Veräußerung noch ursächlich für die aus der Vermietung und der Veräußerung entstandenen Einnahmen und die (nachlaufenden) Aufwendungen, unabhängig davon, wann diese entstanden seien (vgl. BFH, Urteil vom 28. März 1984, I R 129/79, BStBl II 1984, 620). Die bei Vornahme der Teilwertabschreibungen nicht mehr unmittelbar bestehende Besicherung der Rückforderungen mit inländischem Grundvermögen durchbreche nicht den Kausalzusammenhang mit der ursprünglichen Begründung der Darlehens- und Besicherungsansprüche bei Erwerb der Immobilie im Inland. Diese Ansprüche hätten nur durch ihre, der Klägerin, Zustimmung zu der Cross-Collateral-Vereinbarung mit dem Wasserfallprinzip entstehen können. Nach der Rechtsprechung des BFH seien nachträgliche Schuldzinsen aus einem Darlehen zum steuerlichen Abzug zuzulassen, wenn der Veräußerungserlös nicht ausreiche, um das zur Finanzierung des Immobilienerwerbs aufgenommene Darlehen vollständig zurückzuführen. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob eine Übertragung des Restdarlehens auf eine neu erworbene Immobilie möglich und wirtschaftlich sinnvoll sei. Grundsätzlich setze sich der Veranlassungszusammenhang am Veräußerungserlös fort. So hätten sich auch vorliegend die ursprünglichen Darlehensverbindlichkeiten nach der Veräußerung der jeweiligen Immobilien im Inland durch Rückgriffsansprüche über Kreuz gegenüber den Schwestergesellschaften fortgesetzt, wodurch ein nahtloser Veranlassungszusammenhang zur ursprünglichen Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung beibehalten worden sei. Dieses Kausalitätsprinzip habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Jahressteuergesetz 2018 (vom 11. Dezember 2018, BGBl I 2018, 2338; -JStG 2018-) anerkannt und geregelt und dies gelte nach übergeordneten steuerlichen Grundsätzen zeitlich unbeschränkt, unabhängig vom zeitlichen Geltungsbereich des JStG 2018. In seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (I R 76/14, BStBl II 2017, 704) habe der BFH das Kausalitätsprinzip zu eng ausgelegt. Unabhängig davon sei der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn die hier geltend gemachten Teilwertabschreibungen hätten gerade nicht zu einem Entfallen der Forderungen geführt; diese seien vielmehr zivilrechtlich nach wie vor existent gewesen. Lediglich die Werte seien an die zu erwartende Realisierungshöhe aufgrund der im Konzern noch vorhandenen Vermietungseinnahmen und der zu erwartenden Einnahmen aus zukünftigen Veräußerungen von in Deutschland belegenen Immobilien angepasst worden. Da die Verknüpfung zu im Inland belegenen und im Zeitpunkt der Wertveränderung noch nicht veräußerten Immobilien der im Haftungsverbund der Überkreuzbesicherung verbundenen Schwestergesellschaften vollumfassend gegeben gewesen sei, habe der für die Zuordnung zu den Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG erforderliche Inlandsbezug vorgelegen. Wolle man diesen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einkünften aus der Vermietung und den geltend gemachten Teilwertabschreibungen aberkennen, wäre ein unionsrechtlich zu beurteilender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern und beschränkt steuerpflichtigen EU-Ausländern die Folge. Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2015 vom 15. Oktober 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2023 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um ... € niedriger mit ... € angesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die beschränkte Steuerpflicht der Klägerin mit der Veräußerung des Grundstücks geendet habe und die Rückforderungsansprüche und die Teilwertabschreibungen hierauf nicht in die Besteuerung einzubeziehen seien. Zwar bestehe zwischen einem Darlehen zur Finanzierung des Grundstückserwerbs und der Vermietungs- und Veräußerungstätigkeit grundsätzlich ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zum Veräußerungsgewinn gehöre hingegen eine erst nach der Beendigung der Vermietung eingetretene Wertveränderung der Fremdfinanzierungsverbindlichkeit (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704). In Reaktion auf dieses Urteil des BFH habe der Gesetzgeber mit dem JStG 2018 an die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG einen neuen Satz 4 (heute Satz 5) angefügt, wonach zu den Einkünften aus der Veräußerung inländischen Grundvermögens auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern gehörten, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Dies gelte jedoch erst für Wertveränderungen nach dem 31. Dezember 2018 und damit nicht im Streitfall. Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 16. Juli 2024 und der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2024 wird Bezug genommen. ...