Beschluss
6 V 251/10
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0203.6V251.10.0A
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Leitsätze
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG setzt voraus, dass die Leistungen gegenüber einem Unternehmen erbracht werden und dieses Unternehmen seinerseits Bauleistungen ausführt. Der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG kommt dabei keine tatbestandsbegründende Notwendigkeit für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b UStG zu (Rn.68)
(Rn.72)
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(Überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG setzt voraus, dass die Leistungen gegenüber einem Unternehmen erbracht werden und dieses Unternehmen seinerseits Bauleistungen ausführt. Der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG kommt dabei keine tatbestandsbegründende Notwendigkeit für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b UStG zu (Rn.68) (Rn.72) . (Überlassen von Datev) II. Der Antrag hat teilweise Erfolg. 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide für 2005 und 2006 über die Gewerbesteuer begehrt. Nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden. Grundlagenbescheid ist nach § 171 Abs. 10 AO u.a. ein Steuermessbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. So verhält es sich bei der Gewerbesteuer, die gemäß § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgrund des nach § 14 GewStG festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags festgesetzt wird. Das hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die Höhe des gewerblichen Gewinns nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids geltend gemacht werden können, da der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 11 GewStG ist (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss 09.11.2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667). Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Gewerbesteuerfestsetzungen ist unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuermessbescheide als Grundlagenbescheide wendet. Im Streitfall ist das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auf die Herabsetzung des Gewerbeertrags gerichtet. Die Höhe des Gewerbeertrags kann danach nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids als Grundlagenbescheid, nicht auch durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids als Folgebescheid angegriffen werden. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide, hier die Gewerbesteuerbescheide für 2005 und 2006, ist danach aufgrund des gesetzlichen Gebots zur Folgeaussetzung (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO) wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und teilweise begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder - was vorliegend nicht in Betracht kommt und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wird - seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH Beschluss vom 27.1.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH Beschlüsse vom 16.06.2003 IX B 60/03, BFHE 202, 557, BStBl II 2003, 945; vom 19.12.2007 IX B 219/07, BFH/NV 2008, 467). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826). a) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids für 2005, wohl aber an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids für 2006. aa) Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheids 2005 hat die Antragstellerin keine Gründe für eine mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides bezeichnet. Der angefochtene Bescheid vom 19.08.2009 ist gegenüber dem Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 27.02.2007 (Erstbescheid) nur insoweit geändert worden, als der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben wurde. Hiergegen aber hat die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen erhoben; auch aus den Akten ergeben sich keine Gesichtspunkte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2005 begründen könnten. bb) Im Bescheid über die Umsatzsteuer 2006 hat der Antragsgegner zu Unrecht die gegenüber D erbrachten Umsätze der Antragstellerin in Höhe von 2.726, 67 € der Umsatzsteuer unterworfen, da nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen für eine Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegen. Insofern kommt es auf eine mögliche Fehlberechnung dieses Betrages nicht an. Die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 UStG liegen nach summarischer Prüfung indes nicht bei den gegenüber der E-GmbH erbrachten Umsätzen vor. Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer im Fall von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die er im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), auch der Steuerschuldner. Abweichend hiervon ist in dem Fall, dass die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze in Gestalt von Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, mit Ausstellung der Rechnung entsteht, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats, Schuldner der so beschriebenen Umsatzsteuer der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG erbringt (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 UStG). Danach können Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, die von einem im Inland ansässigen Unternehmer ausgeführt werden, zwar die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers begründen. Erforderlich aber ist zum einen, dass die Leistungen gegenüber einem Unternehmen erbracht werden; des Weiteren muss dieses Unternehmen seinerseits Bauleistungen ausführen (vgl. Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 13b nF Rn. 360). Der Zweck der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger liegt u.a. in der Sicherstellung der Besteuerung, die dadurch bewirkt wird, dass anders als bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungserbringers die Möglichkeit entfällt, dass sich im Ausland ansässige Unternehmer in diesen Fällen nicht im Inland für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen müssen und gleichzeitig das Umsatzsteueraufkommen gesichert bleibt. Darüber hinaus ist eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers weniger verwaltungsaufwändig, weil die Verwaltung nur noch einen Steuerschuldner in Anspruch nimmt. Schließlich führt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch zu einer Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (Bundestags(BT)-Drucksache 14/6877 Seite 35; vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, s.o., § 13b nF Rn. 9). aaa) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2006, soweit der Antragsgegner die von der Antragstellerin gegenüber D erbrachten Bauleistungen der Besteuerung zu Grunde gelegt hat. Die von der Antragstellerin gegenüber D erstellten Rechnungen - vgl. z.B. Bp-Arbeitsakten Bd. I Bl. 87 - weisen im Anschriftenfeld auf ein Unternehmen hin, das den Innenausbau von Gebäuden betreibt ("Innenausbau D ..."). Dass es sich entgegen der Darstellung der Antragstellerin bei dem Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG handelt, der im Streitjahr ebenfalls Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG erbracht hat, ist von dem Antragsgegner nicht substantiiert infrage gestellt worden; auch befinden sich in den Akten keine Hinweise darauf, die die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers in Zweifel ziehen würden. Die Unterwerfung dieser Umsätze der Antragstellerin unter die Umsatzsteuer gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG - ohne Anwendung des § 13b UStG - begründet der Antragsgegner damit, dass es die Antragstellerin versäumt habe, eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG oder andere Unterlagen vorzulegen. Der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung kommt jedoch keine tatbestandsbegründende Notwendigkeit für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b UStG zu. Zwar hatte der Gesetzgeber im Zuge der Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter Aufhebung des seit dem 01.01.1980 geltenden Abzugsverfahrens (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51-58 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV -) mit Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl I Seite 3794) zunächst erwogen, die Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, auf solche inländischen Bauleistungen auszudehnen, die dem Steuerabzug nach § 48 EStG unterliegen (vgl. BT-Drucksache 14/6877, Seite 34 ff., 61); danach wäre eine Anknüpfung an die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht gekommen. Tatsächlich aber erfolgte die Einführung der Nr. 4 in die Vorschrift des § 13b Abs. 1 Satz 1 UStG mit Gesetz vom 29.12.2003 (BGBl I Seite 3076) ohne die Anknüpfung an § 48 EStG. Zur Begründung führte der Gesetzgeber an, dass im Gegensatz zu einer Ausdehnung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft auf alle Bauleistungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (Bauabzugssteuer) die zielgerichtete Beschränkung der betroffenen Leistungen auch der Vermeidung der bei der Bauabzugssteuer aufgetretenen Anwendungsprobleme diene (BT-Drucksache 15/1798 Seiten 9 und 10). Im Hauptsacheverfahren ist der Antragsgegner aufgefordert zu begründen, ob und inwieweit - aufgrund der Aktenlage bislang nicht erkennbare - Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers bestehen und ggf. durch welche weiteren Unterlagen die Antragstellerin nachweisen möge, dass der Leistungsempfänger ebenfalls Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG im Streitjahr erbracht hat. Jedenfalls können insoweit die Ausführungen der Antragstellerin nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden. Sie hat darauf hingewiesen, dass die dem Leistungsempfänger für sein Unternehmen erstellten Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis und mit dem Hinweis darauf erteilt worden seien, dass der Übergang der Steuerschuld gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG auf den Leistungsträger erfolge. Für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes aber genügt es, dass sowohl für das eine als auch für das andere Ergebnis gewichtige Gründe sprechen und somit den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide das Merkmal der Ernstlichkeit nicht bestritten werden kann. Das ist vorliegend der Fall. Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist zur Aussetzung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO nicht zu fordern (vgl. BFH Beschluss vom 26.05.2010 V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079). bbb) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2006 bestehen jedoch nicht, soweit der Antragsgegner die von der Antragstellerin gegenüber der E-GmbH erbrachten Bauleistungen der Besteuerung zu Grunde gelegt hat. Im Streitfall hat die Antragstellerin in den zum 10.08.2006 und 29.08.2006 gebuchten Rechnungen (vgl. Rechnung vom 18.07.2006, Bp-Arbeitsakten Bd. I, 89) mit der E-GmbH eine Leistungsempfängerin bezeichnet, die unter dem in der Rechnung angegebenen Namen und der dort aufgeführten Adresse, X-Straße, Z-Stadt, im Handelsregister beim Amtsgericht Z-Stadt nicht eingetragen ist und auch nicht eingetragen war. Das Gericht ist aufgrund dessen nicht in der Lage zu beurteilen, wer tatsächlich Leistungsempfänger der von der Antragstellerin erbrachten Bauleistungen war, ob es sich bei diesem um einen Unternehmer handelte und ggf. ob dieser seinerseits Bauleistungen ausgeführt hat. Zwar hat die Antragstellerin ausgeführt, dass es sich bei der E-GmbH um eine Unternehmerin handele, die im Jahr 2005 Bauleistungen erbracht habe, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren Umsätze betragen habe. Diese Tatsachenbehauptungen aber geben nur den Text des Abschnitts 182a Abs. 11 UStR wieder und sind weder substantiiert vorgetragen noch durch präsente Beweismittel belegt. Auch sonst äußert sich die Antragstellerin nur in allgemein gehaltenen Sätzen, die eine Konkretisierung auf den Vertragspartner vermissen lassen, etwa wenn sie ausführt, dass die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 182a Abs. 11 UStR nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und nach der allgemeinen Lebenserfahrung als erfüllt angesehen werden könnten und Bauleistungen das Kerngeschäft solcher Firmen darstellten. Die insoweit bestehenden Zweifel gehen zu Lasten der Antragstellerin, weil sie die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Steuerschuld des Leistungsempfängers trägt. Denn die Antragstellerin trifft die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Leistungen gegenüber einem Unternehmen erbracht wurden, das seinerseits Bauleistungen ausgeführt hat. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH, dass jeder Beteiligte die Feststellungslast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen derjenigen Normen trägt, ohne deren Anwendung sein Prozessbegehren keinen Erfolg haben kann. Nach der sog. Beweislastgrundregel trifft die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen und den Steuerpflichtigen für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen (vgl. BFH Urteil vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9). Angesichts der Ausgestaltung des § 13b UStG als Ausnahmeregel von § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, demgemäß der Unternehmer im Fall von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die er im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), auch der Steuerschuldner ist, trifft die Feststellungslast die Antragstellerin als diejenige, die eine Ausnahmeregelung zu ihren Gunsten in Anspruch zu nehmen begehrt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann die Notwendigkeit des Nachweises der Unternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin sowie der Art ihrer Tätigkeit auch nicht dadurch ersetzt werden, dass sich die Vertragsparteien über die Anwendung des § 13b UStG einig gewesen seien und die Leistungsempfängerin versichert habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregel des Abschnitts 182a Abs. 23 UStR erfüllt seien. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob die Antragstellerin als Leistungserbringerin Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers gehabt hat, wenn die Unternehmereigenschaft gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist. b) Keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 69 Abs. 2 und 3 FGO bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide 2005 und 2006. Insbesondere hat es die Antragstellerin versäumt, im summarischen Verfahren die Voraussetzungen für den Abzug der streitigen Betriebsausgaben in Höhe von 19.074,80 € in 2005 und von 64.853,80 € in 2006 substantiiert und unter Vorlage präsenter Beweismittel darzulegen. aa) Ausweislich der in den Akten befindlichen Unterlagen (Bp-Arbeitsakten Bd. I S. 175-180) sind die streitigen Rechnungsbeträge in Höhe von 19.074,80 € in 2005 an die F S.L. gezahlt worden. Im vorliegenden Verfahren trägt die Antragstellerin vor, dass die insoweit streitigen Zahlungen an Herrn B gezahlt worden seien. Unabhängig von dem Vortrag, wer Empfänger dieser Zahlungen war, begründet die Tatsache der Zahlungen an eine dritte Person allein jedoch noch nicht die Veranlassung der Zahlungen durch den Betrieb der Antragstellerin (§ 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen sind durch den Betrieb veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, 301, BStBl II 1990, 817). Der objektive Zusammenhang einer Aufwendung mit dem Betrieb wird in der Regel dadurch begründet, dass die Leistung, für die das Entgelt gezahlt wird, dem Betrieb (der Gewinnerzielung) förderlich ist. Die genannten Voraussetzungen müssen bei der konkreten Ausgabe, die es zu beurteilen gilt, erfüllt sein. Im Streitfall indes ist nicht erkennbar, ob die Leistungsbeziehung mit dem Empfänger der Zahlungen - sei es die F S.L. oder Herr B - im Betrieb der Antragstellerin begründet ist. Die Antragstellerin hat es versäumt, substantiiert vorzutragen und anhand von Vertragsunterlagen oder sonstigen Geschäftspapieren darzulegen, welchen Inhalt die Leistungen hatten, über die abgerechnet wurden. Dieses wird sie im Hauptsacheverfahren nachzuholen haben. bb) Gleiches gilt für die an die I-GmbH und die H-GmbH getätigten Barzahlungen. Auch insoweit wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren Gelegenheit haben, anhand von bereits während der Betriebsprüfung angeforderten Aufzeichnungen über Aufmaße, Stundenzettel, Bautagesberichte, Abnahmeprotokolle u.ä. substantiiert vorzutragen und darzulegen, ob und welche Leistungen von dem Vertragspartner erbracht wurden und dadurch dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die streitigen Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst waren. c) Schließlich bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 69 Abs. 2 und 3 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids für 2006 über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG. Der Beklagte hat den verrechenbaren Verlust im Bescheid vom 19.08.2009 gegenüber dem Bescheid vom 21.01.2008 unverändert auf 0 € festgestellt. Einwendungen hiergegen hat die Antragstellerin nicht erhoben. 3. Die auszusetzenden Beträge berechnen sich danach folgt: Rechnungsdatum Umsätze USt 16 % 20.04.2006 5.811,80 € 929,89 € 11.05.2006 5.604,90 € 896,78 € 02.06.2006 5.625,00 € 900,00 € Summe 2.727,67 € 4. Die Entscheidung über die Sicherheitsleistung stellt nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO eine Ermessensentscheidung dar. Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Vermeidung von Steuerausfällen, die im Gefolge einer Aussetzung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen können, dass der Steuerpflichtige im Verfahren zur Hauptsache letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist. Deshalb ist, wenn eine entsprechende Gefahr im konkreten Fall nicht besteht, für die Anordnung einer Sicherheitsleistung kein Raum. Das gilt unabhängig vom Grad der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (vgl. BFH Beschlüsse vom 29.06.1977 VIII S 15/76, BFHE 122, 516, BStBl II 1977, 726; vom 29.11.1995 X B 328/94, BFHE 179, 222, BStBl II 1996, 322, 327; vom 03.02.2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351). Im Streitfall fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs. Diese ergeben sich weder aus den dem Gericht vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Antragsgegners. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO. (Überlassen von Datev) I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache (5 K 174/10) über die Änderungen der Bescheide für 2005 und 2006 nach Durchführung einer Betriebsprüfung. Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ..... 2005 gegründet und in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Z-Stadt (HRA .....) eingetragen. Zweck der Gesellschaft sind Bauausführungen, Vermittlungen, Handel und Dienstleistungen. Persönlich haftender Gesellschafter ist Herr A. Kommanditist war seit Gründung der Klägerin Herr B, der mit einer Einlage von 500 € beteiligt war. Mit Vertrag vom ..... 2006 übertrug dieser seine Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum .... 2006 auf Herrn C, der am ..... 2006 ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Antragstellerin reichte ihre Steuererklärungen für 2005 am 27.02.2007 und für 2006 am 21.01.2008 ein. Der Antragsgegner veranlagte die Antragstellerin erklärungsgemäß; die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Am 08.10.2008 begann der Antragsgegner mit der Durchführung einer Betriebsprüfung, die mit Bericht vom 17.03.2009 abgeschlossen wurde; auf den Betriebsprüfungsbericht vom 17.03.2009 wird Bezug genommen. Die Betriebsprüfung gelangte zu folgenden Feststellungen: 1. Erlöse aus Leistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG) Die Klägerin erbrachte Leistungen gegenüber der Firma D, W-Straße, Z-Stadt. Auf die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellten Entgelte in Höhe von * 5.811,80 € (20.04.2006), * 5.604,90 € (11.05.2006) und * 5.625,00 € (02.06.2006) führte die Antragstellerin keine Umsatzsteuer ab. Gleiches gilt für die gegenüber der E GmbH, X-Straße, Z-Stadt in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von * 5.500,00 € (10.08.2006) und * 3.772,11 € (29.08.2006). Auf den in den Betriebsprüfungsakten vorliegenden, D und der E-GmbH ausgestellten Rechnungen der Antragstellerin heißt es: "Übergang der Steuerschuld gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG auf den Leistungsträger". Die Betriebsprüfung unterwarf diese Umsätze in Höhe von insgesamt 26.313,81 € aufgrund des Fehlens gültiger Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes sowie der belegmäßigen Nachweise der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b UStG der Regelbesteuerung mit einer Umsatzsteuer (16 %) in Höhe von 3.629,49 €. 2. Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen zu Gunsten der F S.L. Die F S.L., G, Spanien - stellte der Antragstellerin im Jahr 2005 diverse Leistungen über einen Gesamtbetrag von 19.074,80 € in Rechnung. Auf Bl. 175-180 der Bp-Arbeitsakten Bd. I wird Bezug genommen. In diesen Rechnungen wurden "Vermittlungsprovisionen", "Coaching", "Marketing/ Vertrieb in der Zeit vom 01.08.2005 bis 31.10.2005", "Vermittlungstätigkeit Gründungskosten KG" und "Machberechnung Vermittlungsprovision" abgerechnet. Die Antragstellerin vermerkte auf den Rechnungen unter Bezeichnung eines jeweiligen Datums regelmäßig "bezahlt" und buchte diese Beträge als Betriebsausgaben in 2005. Da die Antragstellerin der Aufforderung des Antragsgegners, Leistungsnachweise und -übersichten zu erbringen sowie den Zahlungsempfänger der ausschließlich bar getätigten Zahlungen zu benennen, nicht nachkam, rechnete der Antragsgegner die Zahlungen als Entnahmen des Komplementärs der Antragstellerin dem Gewinn wieder hinzu. 3. Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen zu Gunsten der H-GmbH und der I GmbH Auch die Zahlungen der Antragstellerin an die H-GmbH, Y-Straße, Z-Stadt, vom 24.11.2006 über einen Gesamtbetrag von 17.700 € erfolgten bar bzw. per Barscheck. Gleiches gilt für 13 Zahlungen in 2006 an die I GmbH, Z-Straße, Z-Stadt über einen Gesamtwert von 47.153,80 €. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin vergeblich auf, Nachweise über die abgerechneten Leistungen zu erbringen und insbesondere Verträge, Angebote, Schriftverkehr oder andere prüfbare Unterlagen zum jeweils vergebenden Auftrag (wie z.B. Aufmaße, Stundenzettel, Bautagesberichte, Abnahmeprotokolle) vorzulegen. Die Aufwendungen von insgesamt 64.853,80 € berücksichtigte der Antragsgegner danach als Entnahmen des Komplementärs. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erließ der Antragsgegner geänderte Bescheide für 2005 und 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG (nur 2006), über den Gewerbesteuermessbetrag, über die Gewerbesteuer und über die Umsatzsteuer, jeweils vom 19.08.2009. Den Umsatzsteuererstbescheid 2005 vom 27.02.2007 änderte der Antragsgegner nur insoweit als der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben wurde. Mit Schreiben vom 07.09.2009, eingegangen am 08.09.2009, legte die Antragstellerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 23.07.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 19.08.2010, eingegangen am 20.08.2010, hat die Antragstellerin zum Aktenzeichen 6 K 174/10 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 11.10.2010 beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide für 2005 und 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2010. Mit Bescheid vom 18.10.2010 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.11.2010 Einspruch ein, den der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2010 als unbegründet zurückwies. Mit Schreiben vom 14.12.2010 hat sich die Antragstellerin zum Zwecke der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht gewandt. Die Antragstellerin trägt vor: An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestünden ernstliche Zweifel. Diese würden bereits dadurch ersichtlich, dass der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung zunächst mit Bescheid vom 28.09.2009 voll umfänglich gewährt habe. Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schriftsätze an den Antragsgegner vom 20.04.2009, 23.09.2009, 06.07.2010, 12.11.2010 sowie auf die Klage vom 19.08.2010 und auf das Schreiben vom 26.11.2010 verwiesen. Aus heutiger Sicht könne weder das Obsiegen noch das Unterliegen im Klageverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies sei für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung auch nicht notwendig. Es sei noch nicht einmal erforderlich, dass das Obsiegen wahrscheinlicher sei als das Unterliegen. 1. Erlöse aus Leistungen nach § 13b UStG Bei den Leistungsempfängern D und E-GmbH handele es sich um Unternehmer, die nachhaltig Bauleistungen erbrächten, da beide im jeweils vorangegangenen Jahr 2005 Bauleistungen erbracht hätten, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % ihrer jeweiligen steuerbaren Umsätze betragen hätten. Die Vereinfachungsregelung im Sinne von Abschnitt 182a Abs. 23 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) könne in Anspruch genommen werden. Selbst wenn sich im Nachhinein herausgestellt haben sollte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG (Bauleistungen) rückwirkend nicht vorgelegen hätten, so sei die Handhabung der Vorschrift des § 13b UStG bei ihr, der Antragstellerin, und beim jeweiligen Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, da sich die beiden jeweiligen Vertragspartner über die Anwendung des § 13b UStG einig gewesen seien und der Umsatz seitens des entsprechenden Leistungsempfängers in der zutreffenden Höhe besteuert werde. Seitens ihrer Vertragspartner sei ihr versichert worden, dass eine entsprechende Anwendung vorgenommen und die Vereinfachungsregel des Abschnitt 182a Abs. 23 UStR erfüllt sei. Vor diesem Hintergrund sei die Tatsache, dass für die Leistungsempfänger D und E-GmbH keine Freistellungsbescheinigungen vorgelegt worden seien, nicht zu beanstanden. Zudem sei in der Leistungskette Unternehmer an Unternehmer auch bei Erteilung einer Bruttorechnung kein Schaden für die Finanzverwaltung entstanden. Dies ergebe sich daraus, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer hätte abführen müssen und der Leistungsempfänger zeit- und betragsidentisch einen Vorsteuerabzug gehabt hätte. Ob die Leistungsempfänger die Vorschrift des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG angewandt haben, sei ihr, der Antragstellerin, aufgrund des Steuergeheimnisses nicht bekannt. Sie habe die Leistungsempfänger auf ihre Steuerschuldnerschaft hingewiesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie, die Antragstellerin, Zweifel darüber gehabt, dass die Leistungsempfänger selbst Unternehmer seien. Die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 182a Abs. 11 UStR könnten sowohl nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als erfüllt angesehen werden, da bei auf dem Bau aktiven Firmen davon auszugehen sei, dass diese im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht haben, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe ihrer jeweiligen steuerbaren Umsätze betragen haben. Dies ergebe sich schon daraus, dass Bauleistungen das Kerngeschäft solcher Firmen darstellten. Im Übrigen sei eine Überprüfung dieser Voraussetzungen bei ihrem Geschäftspartner schwer bzw. gar nicht möglich, da dieser in der Regel nicht bereit sein werde, ihr seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen bzw. seine Bilanzen offen zulegen. 2. Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen zu Gunsten der F S.L. Sie, die Antragstellerin, habe bereits vor geraumer Zeit mit der F S.L. Kontakt aufgenommen und die Überreichung der entsprechenden Unterlagen angefordert. Da die F S.L. unter der letzten bekannten Adresse nicht mehr erreichbar sei, gestalte sich die Kommunikation schwierig. Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich um Vermittlungsprovisionen. Diese seien an Herrn B gezahlt worden. Mit der Benennung dieses Zahlungsempfängers sei sie, die Antragstellerin, ihrer Verpflichtung gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nachgekommen. Für eine eventuelle Versteuerung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei kein Raum, da Herr B aufgrund des vorliegenden Treuhandvertrages im Innenverhältnis nicht an ihr, der Antragstellerin, beteiligt sei. 3. Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen zu Gunsten der H-GmbH und der I-GmbH Bei den fraglichen Fremdleistungen handele es sich i.d.R. um Leistungskäufe, die sie, die Antragstellerin, im Rahmen einer Generalunternehmereigenschaft anschließend in einzelnen umfangreichen Bauvorhaben weiterverkauft habe. Der entsprechende Zusammenhang sei aus den vorliegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen nachvollziehbar, z.B. für K: * Leistungseinkauf: I-GmbH vom 20.09.2006 * Leistungsverkauf durch sie, die Antragstellerin, als entsprechender Generalunternehmer. Zudem befänden sich in den jeweils fraglichen Zeitpunkten auch entsprechende Materialeinkäufe in ihrer, der Antragstellerin, Buchhaltung, da die fraglichen Fremdleistungen primär im Rahmen von menschlicher Arbeitskraft für eine Vielzahl von Aufträgen kleineren Umfangs und kaum im Rahmen von Wareneinkäufen erfolgt seien. Anhand der in den Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu findenden Leistungsbeschreibungen sei eine entsprechende Zuordnung problemlos möglich. Bei den von der I-GmbH und der H-GmbH in Rechnung gestellten Leistungen handele es sich nicht um Scheinleistungen. Es sei nicht erforderlich, dass die entsprechenden Leistungsvolumina in den Rechnungen exakt angegeben werden, wenn über diese im Vorwege mündlich Einigung erzielt worden sei. Im Übrigen seien die geforderten Angaben aus den jeweiligen Rechnungen selbst zu erkennen. Auch habe sie, die Antragstellerin, die Zahlungsempfänger benannt; die Zahlungen seien anhand von Überweisungen nachweisbar. Die entsprechenden Leistungen seien tatsächlich erbracht worden. Das Angebot zur Ortsbesichtigung sei von der seinerzeitigen Sachgebietsleiterin abgelehnt worden; eine solche Ablehnung erscheine vor dem Hintergrund des § 92 Satz 2 Nr. 4 AO überprüfungswürdig. Es sei allerdings zutreffend, dass im Jahr 2009 nicht mehr habe festgestellt werden können, ob im Jahr 2006 Bauleistungen durch eine bestimmte Firma erbracht worden seien. Es sei allerdings feststellbar gewesen, dass eine entsprechende Bauleistung erbracht worden sei. Nach Kenntnis der Klägerin sei die entsprechende Leistung nicht zweimal abgerechnet worden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Bescheide für 2005 von 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG (nur 2006), über den Gewerbesteuermessbetrag, über die Gewerbesteuer und über die Umsatzsteuer, jeweils vom 19.08.2009 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2010, auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung vom 02.12.2010 sowie auf seinen Schriftsatz vom 29.10.2010 im Hauptsacheverfahren vor: 1. Erlöse aus Leistungen nach § 13b UStG Freistellungsbescheinigungen seien für D und die E-GmbH nicht vorgelegt worden. Die Antragstellerin könne ihre Verpflichtung allerdings dadurch erbringen, dass sie andere Nachweise vorlege, aus denen zweifelsfrei ersichtlich sei, dass die Leistungsempfänger als Unternehmer anzusehen seien, die nachhaltige Bauleistungen erbringen, und/oder die Umsätze in zutreffender Höhe versteuert haben. Ein Nachweis darüber, dass bei den Leistungsempfängern die Umsätze in zutreffender Höhe versteuert worden seien, liege nicht vor. Die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 182a Abs. 23 UStR greife nur, wenn der Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG angewandt habe und sich später herausstelle, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. Er, der Antragsgegner, habe die Umsätze der Antragstellerin mit D allerdings in zu geringer Höhe der Regelbesteuerung unterworfen. Der Betriebsprüfer habe übersehen, dass die Rechnung vom 01.06.2006 über 5.625 € (gebucht am 02.06.2006) nur Teil der Gesamtrechnung vom 08.06.2006 über 11.138,50 € gewesen sei (Bl. 69, 60 Bp-Arbeitsakten Bd. I). Die Umsatzsteuer nach Prüfung hätte somit 16.202,18 € betragen müssen. 2. Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen zu Gunsten der F S.L. Unterlagen, die die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen glaubhaft dokumentierten, habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben sei zu Recht erfolgt. 3. Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen zu Gunsten der H-GmbH und der I- GmbH Unterlagen, die eine tatsächliche Geschäftsbeziehung mit der I-GmbH und der H-GmbH sowie die tatsächliche Durchführung der Leistungen belegten, habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ein Ortstermin sei zu Recht nicht durchgeführt worden, da im Jahr 2009 nicht mehr habe festgestellt werden können, ob im Jahr 2006 Bauleistungen durch eine bestimmte Firma erbracht worden seien. Die Antragstellerin habe den von ihr geltend gemachten Betriebsausgabenabzug nicht dargelegt. Jedwede Einzelheiten zu den Bauvorhaben fehlten. Dem Gericht haben die Akten Allgemeines Bd. I, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten Bd. I, die Gewinnfeststellungsakten und Gewerbesteuerakten Bd. I, die Umsatzsteuerakten Bd. I, die Rechtsbehelfsakten Bd. I, die Betriebsprüfungsakten Bd. I, die Bp-Arbeitsakten Bd. I und Bd. II, jeweils zur Steuernummer .../.../..., vorgelegen.