Urteil
6 K 245/09
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0411.6K245.09.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" ist im DBA-China nicht näher definiert und deshalb nach dem Recht des jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen. Er umfasst für Zwecke der deutschen Besteuerung insbesondere die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte(Rn.104)
.
2. Darunter können Zinsen auf Kaufpreisanzahlungen fallen, die aufgrund eines Rücktritts vom Kaufvertrag zurückzuzahlen sind. Voraussetzung ist, dass die Zinsen eine Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals sind. Ob das der Fall ist, ist durch eine Vertragsauslegung zu ermitteln(Rn.105)
(Rn.109)
.
3. Ist für einen Rücktritt aufgrund eines durch den Verkäufer verschuldeten Lieferverzuges ein höherer Zinssatz vereinbart als für den Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung, kann die Auslegung ergeben, dass die "Zinszahlung" aufzuteilen ist und in Höhe des geringeren Zinssatzes echte Zinsen vorliegen und in der übersteigenden Höhe ein pauschalierter Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen(Rn.107)
(Rn.109)
(Rn.110)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" ist im DBA-China nicht näher definiert und deshalb nach dem Recht des jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen. Er umfasst für Zwecke der deutschen Besteuerung insbesondere die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte(Rn.104) . 2. Darunter können Zinsen auf Kaufpreisanzahlungen fallen, die aufgrund eines Rücktritts vom Kaufvertrag zurückzuzahlen sind. Voraussetzung ist, dass die Zinsen eine Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals sind. Ob das der Fall ist, ist durch eine Vertragsauslegung zu ermitteln(Rn.105) (Rn.109) . 3. Ist für einen Rücktritt aufgrund eines durch den Verkäufer verschuldeten Lieferverzuges ein höherer Zinssatz vereinbart als für den Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung, kann die Auslegung ergeben, dass die "Zinszahlung" aufzuteilen ist und in Höhe des geringeren Zinssatzes echte Zinsen vorliegen und in der übersteigenden Höhe ein pauschalierter Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen(Rn.107) (Rn.109) (Rn.110) . Die Klage ist zulässig und im Hauptantrag zum Teil begründet. I. 1. Den Klägerinnen zu 2. und 3. wird gemäß § 56 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gewährt. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) und grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist (§ 56 Abs. 3 FGO). Im Streitfall ist zweifelhaft, ob die Klägerinnen zu 2. und 3. die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO gewahrt haben (a.-b.). Da die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung aber jedenfalls vorliegen (c.), ist eine diesbezügliche Entscheidung nicht erforderlich. Die Wiedereinsetzung wird vorsorglich gewährt. a. Es ist zweifelhaft, ob der durch die Prozessbevollmächtigte zu 1. gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2010 nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes so ausgelegt werden kann, dass er auch im Namen der Klägerinnen zu 2. und 3. gestellt werden sollte, weil der Wortlaut hierfür keinen Anhaltspunkt bietet, die Klageschrift von beiden Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist und die Prozessbevollmächtigte zu 1. im Schriftsatz vom 19. Januar 2010 ausdrücklich erklärt hatte, nur die Klägerin zu 1. zu vertreten. b. Ebenfalls zweifelhaft ist, ob der Antrag nur der Klägerin zu 1. genügte, um zu verhindern, dass der Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2010 gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3. gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt. aa. Der Auffassung der Klägerinnen zu 2. und 3., der Antrag der Klägerin zu 1. wirke gemäß § 59 FGO i. V. m. § 62 Zivilprozessordnung (ZPO) auch für sie, ist jedenfalls nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 7. August 1986 IV R 137/83, BFHE 147, 224, BStBl II 1986, 910) kann die Anwendung des § 62 ZPO, nach dem bei notwendiger Streitgenossenschaft die "säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen" werden, "wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird", im Bereich des finanzgerichtlichen Verfahrens nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen eine gemeinsame Klageerhebung erforderlich ist. In Fällen dagegen, in denen mehrere Personen einzeln klagen können, das streitige Rechtsverhältnis aber gegenüber allen hieran beteiligten Personen nur einheitlich festgestellt werden kann, wird die gebotene Einheitlichkeit der Entscheidung durch Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) gesichert. bb. Der BFH hat allerdings entschieden, dass es in Fällen subjektiver Klagenhäufung genüge, wenn nur einer von mehreren Klägern mündliche Verhandlung beantrage. Ein Gerichtsbescheid werde einem Beteiligten gegenüber erst verbindlich, wenn auch kein anderer Beteiligter durch einen fristgemäßen Antrag auf mündliche Verhandlung verhindern könne, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirke (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806). Diese Entscheidung betraf den Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft bzw. notwendigen Beiladung, doch hat der BFH die Anwendung des dargestellten Grundsatzes nicht ausdrücklich auf diese Fälle beschränkt. Andererseits gilt im Revisionsrecht, dass wenn bei einer einfachen Streitgenossenschaft nur ein Streitgenosse Revision gegen ein Urteil einlegt, der andere Streitgenosse am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 FGO Rz. 16). Ebenso kann in Fällen objektiver Klagenhäufung der Antrag auf mündliche Verhandlung auf einzelne Steuerbescheide beschränkt werden mit der Folge, dass der übrige Teil des Gerichtsbescheides gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; Koch in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 90 Rz. 22). Im Streitfall liegt eine subjektive Klagenhäufung aufgrund einer einfachen Streitgenossenschaft vor. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung der Steuerfreiheit von Zinsen nach einem DBA betrifft die einzelnen Gesellschafter nur persönlich i. S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO (Urteil des FG Hamburg vom 30. Mai 2000 VII 244/98, EFG 2000, 1048; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 32; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 257). Entsprechendes muss dann für die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellung der Anrechenbarkeit ausländischer Steuern gelten. Ob der vorliegende Fall des Antrags auf mündliche Verhandlung durch nur einen einfachen Streitgenossen wie eine subjektive Klagenhäufung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft oder aufgrund der Teilbarkeit der Streitgegenstände wie eine objektive Klagenhäufung bzw. entsprechend dem Revisionsrecht zu behandeln ist, wurde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. c. Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich nach Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 4. Februar 2011, und innerhalb der Jahresfrist nach dem Ende der versäumten Frist gestellt. Wegen der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die der Prozessbevollmächtigten zu 2. und 3. am 4. Juni 2010 und damit noch innerhalb der Frist für die Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung zugegangen ist, durften die Klägerinnen zu 2. und 3. ohne Verschulden davon ausgehen, dass das Gericht den durch die Prozessbevollmächtigte zu 1. gestellten Antrag als auch für sie gestellt versteht. Wie die Prozessbevollmächtigten unbestritten vorgetragen haben, war die gemeinsame Antragstellung durch die Klägerin zu 1. zwischen ihnen abgesprochen. Im Übrigen mussten die Klägerinnen zu 2. und 3. auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht davon ausgehen, dass das erkennende Gericht trotz der oben zitierten Entscheidung des BFH (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806) den Antrag auf mündliche Verhandlung nur eines Beteiligten nicht als ausreichend ansehen würde, um die Wirkung des Gerichtsbescheides insgesamt zu beseitigen. 2. Die Klägerinnen können im Hinblick auf den Hauptantrag geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO), weil die chinesischen Quellensteuern zwar nur auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen, aber dennoch in dem Feststellungsbescheid festzustellen wären. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO Abgabenordnung (AO) werden die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Nach § 34c Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Nach § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG gilt § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend, soweit in einem DBA die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist. Über die hiernach vorgesehene und mit dem Hauptantrag geltend gemachte Steueranrechnung ist im Rahmen der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu entscheiden (BFH-Urteil vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, BFH/NV 2010, 1550). Der Hilfsantrag ist so auszulegen, dass die Klägerinnen die entsprechende Minderung der nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festgestellten steuerpflichtigen Einkünfte begehren und keine Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO. 3. Die Klägerinnen haben das erforderliche Vorverfahren durchgeführt (§ 44 Abs. 1 FGO). a. Der berichtigte Feststellungsbescheid vom 10. September 2009 wurde gemäß § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO Gegenstand des mit der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2009 abgeschlossenen Einspruchsverfahrens. Entgegen der im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung war der Einspruch vom 15. August 2008 zulässig. Da die A im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung noch nicht vollbeendet war, konnte sie nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO in Prozessstandschaft für die Feststellungsbeteiligten in zulässiger Weise Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen. Eine Personengesellschaft ist handelsrechtlich vollbeendet, wenn sie kein Aktivvermögen mehr hat und damit vermögenslos ist (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 74/06, BFH/NV 2009, 725). Steuerrechtlich ist eine Personengesellschaft so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie gegen sie noch Steueransprüche geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480). Wie sich aus dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerinnen nach Zustellung des Gerichtsbescheides ergibt, verfügte die A im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am 15. August 2008 noch über ein Umsatzsteuerguthaben, das erst durch die Mitteilung vom 21. August 2008 festgesetzt wurde (§ 168 Satz 2 AO). Da das Guthaben, also die Forderung der A, tatsächlich vorhanden war, verfügte die A im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung noch über Gesellschaftsvermögen und war auch zivilrechtlich noch nicht vollbeendet. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Abstellen auf die steuerliche Abwicklung des Rechtsverhältnisses zu den Finanzbehörden in Feststellungsverfahren sachgerecht ist, braucht daher nicht entschieden zu werden. Das Auffinden eines weiteren zur Vorsteuererstattung führenden Beleges würde entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu führen, dass die Klage der A nachträglich wieder "in die Zulässigkeit hineinwächst". Ob die Klage einer aufgelösten Gesellschaft wegen Vollbeendigung unzulässig ist oder nicht, ist nach dem für die Gerichtsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, i. d. R. nach den in der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umständen, abschließend zu beurteilen. b. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Vollbeendigung der A während des Einspruchsverfahrens eintrat. Die Klägerinnen als Feststellungsbeteiligte rückten damit in die verfahrensrechtliche Stellung der A ein (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87, für den Übergang der Klagebefugnis auf die Gesellschafter bei Vollbeendigung der klagenden Gesellschaft). Die Einspruchsentscheidung, in der die "ehemalige" A als Einspruchsführerin bezeichnet ist, ist so auszulegen, dass sie gegenüber den Klägerinnen als Feststellungsbeteiligten und Rechtsnachfolgerinnen ergehen sollte. Das ergibt sich aus dem in der Einspruchsentscheidung erklärten Willen des Beklagten, die isolierte Aufhebung der Entscheidung zu vermeiden, und der Entscheidung über die Begründetheit des Einspruchs trotz Kenntnis der Vollbeendigung. Dass die Prozessbevollmächtigte zu 1., der die Einspruchsentscheidung (allein) zugestellt wurde, von einer der Klägerinnen nicht entsprechend bevollmächtigt oder ein etwaiger Zustellungsmangel nicht gemäß § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch tatsächlichen Zugang der Entscheidung geheilt worden wäre, wird von keiner Seite behauptet. Im Übrigen wären die Klagen der Klägerinnen zu 2. und 3. inzwischen auch ohne Abschluss des Vorverfahrens als Untätigkeitsklagen zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). II. Die Klage hat zum Teil Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als hierin nicht die fiktiven chinesischen Quellensteuern in der erkannten Höhe festgestellt wurden. 1. Da der Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid vom 7. August 2008, wie dargelegt, wirksam eingelegt wurde, ist die Klage, anders als noch im Gerichtsbescheid geurteilt, nicht schon wegen dessen Bestandskraft unbegründet. 2. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA-China können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, im anderen Staat besteuert werden. Die durch von der A vereinnahmten Zinsen unterliegen als Einkünfte der Klägerinnen aus Gewerbebetrieb der deutschen Besteuerung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Derartige Zinsen können gemäß Abs. 2 der Vorschrift aber auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung wird nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-China dadurch vermieden, dass auf Zinsen aus der Volksrepublik China die chinesische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Dabei gilt gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb als anzurechnende chinesische Steuer 15 % des Bruttobetrags der Zahlungen mit der Folge, dass auch eine tatsächlich nicht erhobene Steuer in dieser Höhe "fiktiv" anzurechnen ist. a. Die A war nicht selbst eine "Person" i. S. dieser Vorschrift und damit abkommensberechtigt. Zwar definiert Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-China den Begriff der Person als natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; unter den letzten Begriff fallen solche Personenvereinigungen, die im Anwendungsbereich der nationalen Steuergesetze nicht wie juristische Personen besteuert werden, wie hier die A. Nach überwiegender Auffassung soll hierdurch jedoch keine Erweiterung des Abkommensschutzes herbeigeführt werden, da deutsche Personengesellschaften mangels Steuerpflicht das Merkmal der Ansässigkeit gemäß Art. 1 und 4 Abs. 1 DBA-China nicht erfüllen können (Hackemann/Pfaar in Debatin/Wassermeyer, DBA, DBA-China, Art. 3 Rz. 17, 20). Die mittelbar an der Klägerin zu 1. beteiligten Personen und die Klägerinnen zu 2. und 3. genießen jedoch den Abkommensschutz, weil sie in Deutschland aufgrund ihres Wohnsitzes bzw. des Ortes ihrer jeweiligen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig und damit "ansässig" i. S. des Art. 4 Abs. 1 DBA-China sind. b. Die Zahlung von € ... an die A hatte in Höhe von € ... Zinscharakter. Zinsen sind nach der mit dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) identischen Regelung (dort Art. 11 Abs. 3 Satz 1) in Art. 11 Abs. 4 DBA-China Einkünfte aus Forderungen jeder Art. Dieser Zinsbegriff ist in erster Linie zivil- bzw. bilanzrechtlich orientiert. Zivilrechtlich sind Zinsen jede Vergütung für die Nutzungsüberlassung von Kapital. Erfasst sind somit auch Zinsen aus Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. Nr. 4 bis 8 EStG (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, OECD-MA, Art. 11 Rz. 79). Der abkommensrechtliche Zinsbegriff bezieht sich auf Forderungen jeder Art, d. h. auch auf solche nur im bilanzrechtlichen Sinne (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, OECD-MA, Art. 11 Rz. 74), vorausgesetzt, sie sind auf die Rückzahlung überlassenen Kapitals gerichtet. Außerdem müssen die Zinsen als Vergütung dafür gezahlt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner die zeitweilige Nutzung des Kapitals überlässt. Die Zahlung muss Zinscharakter haben und darf nicht Bestandteil etwa einer Kaufpreisforderung sein, wie es z. B. bei einer Ratenzahlung der Fall ist. Die Zinsen müssen also als Zinsen gezahlt und dürfen nicht einkalkuliert werden (Pöllath/Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 11 Rz. 57; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 11 OECD-MA Rz. 79). Außerdem müssen sie in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit zu der Kapitalüberlassung stehen (Pöllath/Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 11 Rz. 76). Sie sind daher abzugrenzen von Bearbeitungsgebühren, Kreditvermittlungsprovisionen, Schadensersatzleistungen wegen Nichtinanspruchnahme eines zugesagten Kredites, Zahlungen für Bürgschaftsakzepte, Vergütungen für die Bestellung oder Verwaltung von Sicherheiten, Aufwendungen zur Kurssicherung und Mahngebühren (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 11 OECD-MA Rz. 74). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass es sich bei der Zahlung der Bank-2 in Höhe von insgesamt € ..., also von 9 % auf die geleisteten Anzahlungen, in Höhe von 6,5 % um Zinsen i. S. des Art. 11 Abs. 4 Satz 1 DBA-China handelt. aa. Der durch die Kündigung des Schiffsbauvertrages entstandene Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten "instalments" (vgl. Art. 10 Buchst. e des Vertrages; in Art. 8 Buchst. c des Vertrages wird offenbar versehentlich Bezug genommen auf Art. 10 Buchst. h statt auf Art. 10 Buchst. e) ist eine Forderung i. S. der genannten Abkommensregelung. aaa. Der Sache nach handelt es sich um einen Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen entsprechend § 346 Abs. 1 BGB. Der Begriff "cancellation" wird in der von den Klägerinnen vorgelegten Vertragsübersetzung als "Kündigung", "Rücktritt" und "Stornierung" übersetzt. Nach dem Willen der Vertragsparteien ist aber keine Kündigung oder Stornierung nach deutschem Rechtsverständnis gemeint, die das Schuldverhältnis nur für die Zukunft beendet. Vielmehr sollen die bereits erbrachten Leistungen zurückgewährt werden; die Anzahlungen sind der A zurückzuzahlen und die von ihr gelieferten Teile sind ihr zurückzugeben, sofern sie noch nicht eingebaut sind, anderenfalls ist Wertersatz zu leisten (Art. 10 Buchst. g des Vertrages). bbb. Der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen ist ferner eine bilanzrechtliche Forderung. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau ist eine Position des Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 HGB Pos. A.II.4.). Dabei sind geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen Vorleistungen eines Vertragspartners auf ein schwebendes Geschäft, das auf die Anschaffung eines den Posten der Sachanlagen zuzuordnenden Vermögensgegenstandes gerichtet ist. Die Bilanzierung dient der erfolgsneutralen Erfassung dieses schwebenden Geschäfts. Bilanziell sind Vorauszahlungen als (schwebende) Kreditgeschäfte anzusehen (Kozikowski/F. Huber in Beck'scher Bilanzkommentar, 7. Aufl., § 247 HGB Rz. 545). Wird das ursprünglich beabsichtigte Lieferungsgeschäft nicht vollzogen, ist der entstehende Rückzahlungsanspruch in die sonstigen Vermögensgegenstände umzugliedern (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 266 HGB Rz. 59, 61). Danach handelt es sich bei der nach der Rücktrittserklärung von der A zutreffenderweise in den "sonstigen Vermögensgegenständen" im Umlaufvermögen erfassten Position um eine bilanzrechtliche Forderung. ccc. Darüber hinaus ist der Rückzahlungsanspruch eine Forderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach dieser Bestimmung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Das sind alle auf Geld gerichteten Forderungen, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (Dötsch in Kirchhof/Söhn, EStG, § 20 Rz. I 3). Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 83/05, BFH/NV 2009, 1118, m. w. N.). Im Streitfall ist die Rückforderung ist auf die Zahlung von Kapital gerichtet, das die Werft bis dahin nutzen konnte. ddd. Unschädlich ist insoweit, dass der Anspruch auf Rückzahlung erst durch den Rücktritt vom Vertrag entstand und die Anzahlungen nebst Zinsen in einer Summe zurückgezahlt wurden. Der Begriff der Forderung i. S. des Abkommensrechts schließt nicht solche Forderungen aus, die erst durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen und die Verpflichtung zur Zinszahlung für die Vergangenheit begründen (so ausdrücklich für Rücktrittszinsen Stuhrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 322). Entscheidend ist allein, dass die Zinsen als solche gezahlt werden. So entstehen auch Prozesszinsen i. S. des § 236 Abs. 1 AO erst und nur mit Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung für einen vergangenen Zeitraum. Ebenso entsteht die Hauptforderung bei Erstattungszinsen nach § 233a AO erst mit einer entsprechenden Steuerfestsetzung, und die Zinsen werden dann nur für die Vergangenheit festgesetzt. Ob es zu einer Steuererstattung kommt, ist im Zeitpunkt der Erbringung der Steuervorauszahlungen ebenfalls ungewiss. Beide Zinsarten (und somit auch die jeweiligen Forderungen) sowie auch Verzugszinsen werden dennoch von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst (BFH-Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFH/NV 2010, 1917; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, VersR 1995, 856; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; Stuhrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 322; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 20 Rz. 124). Auf die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Hingabe des Kapitals kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten in diesen Fällen nicht an, da die Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den feststehenden Sachverhalt bewirkt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFH/NV 2010, 1917; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977). eee. Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 DBA-China und der Vorschriftenzusammenhang innerhalb des DBA-China zwingen nicht dazu, die Rückforderung eines Kaufpreises aus dem Begriff "Forderungen jeder Art" auszuschließen, und verbieten nicht den Rückgriff auf das nach Auffassung des Beklagten zu weitgehende deutsche Verständnis des Forderungs- und Zinsbegriffs, das auch Verzugszinsen als Zinsen ansieht. Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" ist im DBA-China nicht näher definiert und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA China nach dem Recht des jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen. Er umfasst für Zwecke der deutschen Besteuerung daher insbesondere die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte (BFH-Urteil vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, BFH/NV 2010, 1550, für die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA 1989 a. F.) und damit, wie ausgeführt, die Verzinsung der Rückforderung eines Kaufpreises. Dass nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China) Zuschläge für verspätete Zahlungen nicht zu den Zinsen gehören, während nach deutschem Recht Verzugszinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Verzugszinsen werden nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China ausgeschlossen, weil es insoweit an einer Forderung auf "Rück"-Zahlung von Kapital fehlt. Trotz des Schadensersatzcharakters von Verzugszinsen wären die übrigen Voraussetzungen für Zinsen - unabhängig davon, in welcher Höhe die Zinsen vereinbart wurden oder ob sie auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage entstehen - aber erfüllt, weil der Schaden ersetzt wird, der dem Gläubiger durch die entzogene Nutzung des Kapitals entsteht, während dem Schuldner die Kapitalnutzung durch den Verzug ermöglicht wird (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 11 OECD-MA Rz. 92). Gerade der Umstand, dass Verzugszinsen im DBA-China ausdrücklich von der Anwendung des Art. 11 ausgenommen werden, zeigt, dass sie ansonsten dem Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" unterfielen, dieser Begriff mithin sehr weitgehend und entsprechend dem deutschen Recht ausgelegt werden kann. Im Streitfall wurde Kapital zurück gezahlt, das die A der Werft zur Nutzung überlassen hatte, so dass der Ausschluss nicht eingreift. fff. Dass sowohl die Anzahlungen als auch die Zinsen durch die Bank-2 aufgrund der Refundment-Garantie gezahlt wurden und nicht durch die Werft, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Zu den Zinseinkünften i. S. des OECD-MA und ebenso zu den Kapitaleinkünften nach deutschem Recht gehören nur diejenigen, die der Gläubiger vom Schuldner der Kapitalforderung erhält, nicht jedoch Leistungen des Erwerbers der Kapitalforderung wie etwa Stückzinsen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 94/09, BFHE 230, 321, BFH/NV 2010, 2351). Im Streitfall hat die A die Forderung auf Rückzahlung der Kaufpreisraten hingegen nicht veräußert. Sie erhielt die Zahlung von der Bank-2, die die Kapitalforderung und die Zinsen aufgrund der übernommenen "Refundmentgarantie" selbst schuldete. bb. Nach Auffassung des erkennenden Senats ergibt die Auslegung des Vertrages, dass die Zahlung nur in Höhe von 6,5 % als Vergütung für die Überlassung von Kapital gezahlt wurde, in der darüber hinausgehenden Höhe hingegen als Schadensersatz bzw. als Ersatz für vergebliche Aufwendungen. aaa. Dafür, dass die Zahlungen dem Grunde nach zumindest auch ein Zinselement enthalten, sprechen zunächst der verwendete Begriff "interest", der mit "Zinsen" zu übersetzen ist, und die laufzeitabhängige Gestaltung der Zahlungen. Da, wie dargelegt, die Kündigung des Vertrages nach dem Willen der Vertragsparteien zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis führen sollte, ist der vereinbarte Anspruch auf Verzinsung die vertragliche Ausprägung der im deutschen Zivilrecht in § 346 Abs. 1 BGB geregelten Verpflichtung zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Der Wille der Vertragsparteien, gezogene Nutzungen zu erstatten, ergibt sich ferner aus dem "Addendum No 2". Dort wurde vereinbart, dass höhere Anzahlungen geleistet werden sollten als ursprünglich vorgesehen. Zum Ausgleich für den Käufer sollte die dritte Rate um 4 %, berechnet ab Zahlung der jeweiligen Raten, verringert werden. Hierdurch wird deutlich, dass den Anzahlungen nach dem Willen der Vertragsparteien ein Zinselement innewohnte. Es ist naheliegend, dass die Vertragsparteien für den Fall, dass es zu einer Verringerung des Kaufpreises bei Zahlung der dritten Rate nicht mehr kommen würde, eine anderweitige Herausgabe des erhaltenen Zinsvorteils regeln wollten. bbb. Der erkennende Senat ist, anders als der Beklagte, nicht der Auffassung, dass die Verzinsung mindestens in Höhe von 6,5 % einen Schadensersatzcharakter habe, sondern dass sich im Gegenteil das Zinselement auf 6,5 % beläuft. Dies ergibt sich aus Art. 10 Buchst. e des Vertrages, in dem bestimmt ist, dass die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zurückzuzahlenden Anzahlungen insgesamt mit 11 % zu verzinsen seien, im Falle eines Lieferverzugs aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht durch die Werft zu vertretender Umstände hingegen nur in Höhe von 6,5 %. Der Begriff der höheren Gewalt ist in Art. 8 des Vertrages definiert. Nach dieser Regelung soll ein Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt als erlaubt gelten. In Höhe von 6,5 % waren die Zinsen somit verschuldensunabhängig zu zahlen. Das spricht gegen den vom Beklagten angenommenen Schadensersatzcharakter dieser Zahlungen und dafür, dass sie, entsprechend der Regelung in § 346 Abs. 1 BGB, einen Ausgleich für aus der zurück zu gewährenden Leistung gezogene Nutzungen darstellen sollten, also einen reinen Vorteilsausgleich. Die Werft sollte insoweit so gestellt werden, wie sie ohne den Vertragsschluss gestanden hätte, d. h. sie sollte eine Gegenleistung dafür erbringen, dass ihr das Kapital in Form der Anzahlungen zur Verfügung gestellt wurde und sie es nutzen konnte. Hierdurch sollte der korrespondierende Nachteil der A durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit ausgeglichen werden. Die Annahme, dass ein darüber hinausgehender Schaden der A ersetzt werden sollte, wodurch die Werft schlechter gestellt würde als ohne den Vertragsabschluss, ist in Anbetracht des fehlenden Verschuldenserfordernisses nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht gerechtfertigt. ccc. Dagegen ist der darüber hinausgehende Teil der Zinszahlung als - pauschalierter - Schadensersatz anzusehen. Dieser Teil war nur zu zahlen, wenn die zur Kündigung berechtigende Lieferverzögerung auf einem Verschulden der Werft beruhte. Zwar spricht, wie dargelegt, der Schadensersatzcharakter von Zinsen allein noch nicht gegen deren Erfassung durch Art. 11 Abs. 4 DBA-China, solange der auszugleichende Schaden in der Vorenthaltung des dem anderen zur Nutzung überlassenen Kapitals besteht. Im Streitfall spricht das Verschuldenselement jedoch gegen die Annahme, es sei eine reine, wenn auch hohe, Vergütung für die Kapitalnutzung vereinbart worden, und dafür, dass hierdurch ein für die A entstandener und über die unterbliebene Kapitalnutzung hinausgehender Schaden ausgeglichen werden sollte. Wie sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung der A für das Streitjahr ergibt, ist ihr durch die Nichtdurchführung des Vertrages ein nicht unerheblicher Schaden entstanden, nämlich in Höhe von insgesamt € ... u. a. für die Ausgleichszahlung an den Charterer und für die Bauaufsicht. Zwar wurde der Schiffsbauvertrag ursprünglich durch die C abgeschlossen. Jedoch war von Anfang an die Übernahme des Vertrages durch eine Ein-Schiffs-Gesellschaft vorgesehen, und es war auch von vornherein klar, dass dieser Gesellschaft schon vor Ablieferung des Schiffes Aufwendungen entstehen würden. Es ist davon auszugehen, dass die C und die A ein Interesse daran hatten, für den Fall eines von der Werft zu vertretenden Lieferverzuges einen Ausgleich für die dann vergeblichen Aufwendungen zu erhalten. Da mit der Rückzahlung der Anzahlungen nebst der Verzinsung gemäß Art. 10 Buchst. c. des Vertrages sämtliche gegenseitigen Ansprüche als erfüllt gelten sollten, muss das Interesse der A auf einen - verschuldensabhängigen - Schadensersatz in den zu zahlenden Zinsen enthalten sein. Das Interesse der Werft an einer derartigen Pauschalierung des Schadensersatzes war darauf gerichtet, ihr Risiko kalkulierbar zu machen, und das der A bzw. der C darauf, einen etwaigen Schaden nicht nachweisen zu müssen und den Ersatzanspruch jedenfalls zum Teil mit der Refundmentgarantie abzusichern. Dafür, dass die den Prozentsatz von 6,5 übersteigende Zinszahlung zum Ausgleich der Nachteile durch die Vertragsbeendigung gedacht war und nicht als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung, spricht ferner die Höhe des vereinbarten Zinssatzes, der sowohl den Refinanzierungszinssatz der A deutlich überstieg als auch - dies ist gerichtsbekannt - die im Streitjahr erzielbaren Guthabenzinsen. Zwar hat ursprünglich die C den Schiffsbauvertrag abgeschlossen, doch hätte die A den Vertrag nicht übernommen, wenn diese Regelung nicht auch ihrem Interesse entsprochen hätte. Aufgrund der genannten Indizien und Interessenlage der Vertragsparteien steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zinsen insgesamt als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung gezahlt wurden. Die Klägerinnen, die insoweit die Feststellungslast tragen, hätten hierfür Beweis antreten müssen, v. a. durch die Stellung eines am Vertragsschluss beteiligten (ausländischen) Zeugen. Einen derartigen Beweis haben die Klägerinnen jedoch nicht erbracht. c. Die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 und 2 DBA-China ist nicht gemäß Art. 11 Abs. 5 Satz 2 DBA-China ausgeschlossen. Der dort geregelte Ausschluss setzt voraus, dass der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. Dann ist Art. 7 DBA-China anzuwenden. Dabei kann offen bleiben, ob die A in China überhaupt eine Betriebsstätte unterhielt. Denn die Zinsen wären dieser Betriebsstätte jedenfalls nicht zuzurechnen, weil der verzinste Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht zu dieser etwaigen Betriebsstätte gehörte. Die etwaige Betriebsstätte war ausschließlich mit der Beaufsichtigung des Bauvorhabens befasst. Weder hat sie den Schiffsbau in Auftrag gegeben, noch sollte das Schiff nach Fertigstellung Vermögen dieser etwaigen Betriebsstätte werden. d. Ebenso wenig sind stellen die Zinsen eine Gewinn aus dem Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr i. S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-China dar. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn es, anders als im Streitfall, zumindest zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen ist (BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 31/02, BFHE 202, 446, BStBl II 2003, 875). 3. Von dem insgesamt gezahlten Betrag in Höhe von € ... (9 %) entfällt ein Teilbetrag von € ... (6,5 %) auf Zinsen i. S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-China. Nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. c Doppelbuchst. bb sind hierauf 15 % Quellensteuern anzurechnen, mithin € .... Hiervon entfallen auf die Klägerinnen zu 1. und 2. entsprechend ihren Kommanditanteilen jeweils € ... und auf die Klägerin zu 3. € .... III. Im Übrigen hat die Klage auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Einkünfte aus den Zinszahlungen sind nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-China von der inländischen Steuer zu befreien, weil sie nicht einer etwaigen Betriebsstätte der A in China zuzurechnen wären (s. oben unter II.2.c.). IV. 1. Der erkennende Senat hat von einer Beiladung der ehemaligen Komplementärin der A, der ... B Schifffahrtsgesellschaft mbH, abgesehen, weil sie von dem Ausgang des Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sein kann (vgl. hierzu Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 60 Rz. 65 "Nichtbetroffensein" m. w. N.). Die ehemalige Komplementärin war an der A ohne Kapitaleinlage beteiligt und nahm an der Gewinn- und Verlustverteilung der Gesellschaft nicht teil; der ehemaligen Komplementärin wären deshalb auch keine anteiligen Quellensteuerbeträge zuzurechnen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag den Streitwert erhöht, soweit über ihn entschieden wurde, da die Anträge nicht denselben Gegenstand betreffen (vgl. § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Der Streitwert des Hilfsantrages war mit 25 % der streitigen Einkünfte zu bemessen. Soweit sie obsiegt haben, sind die Klägerinnen Gläubigerinnen nach Kopfteilen mit einem Kostenerstattungsanspruch für die bei ihnen entstandenen Kosten und Gesamtgläubigerinnen betreffend Kosten, die sie selbst als Gesamtschuldnerinnen zu tragen haben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 24). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unanfechtbar, § 56 Abs. 5 FGO. Die Beteiligten streiten über die abkommensrechtliche Behandlung von "Zinsen", die an die MS A Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: A) anlässlich der Rückabwicklung eines Schiffsbauvertrags gezahlt wurden. Die A war eine sog. Ein-Schiffs-Gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft; die Klägerinnen waren deren Kommanditistinnen. Die Klägerinnen zu 1. und 2. waren an der A jeweils mit einer Einlage von € ... beteiligt und die Klägerin zu 3. mit einer Einlage von € .... Komplementärin ohne Kapitaleinlage war im Streitjahr 2006 die ... B Schifffahrtsgesellschaft mbH (Handelsregisterauszug, Hefter Handelsregisterauszüge Bl. 1 f.). Als stille Gesellschaft war die C ... Ltd. mit Sitz in Z (im Folgenden: C) beteiligt. Kommanditistin der Klägerin zu 1. war die D ... GmbH & Cie. KG, an der als Kommanditisten zwei in Hamburg wohnhafte natürliche Personen beteiligt waren (Handelsregisterauszüge, Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 204 ff.). Gegenstand der im November 2002 gegründeten A sollten der Erwerb und der Betrieb eines Seeschiffes und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte sein. Die C bestellte mit Vertrag vom 7. November 2002 nebst "Addendum No 1" bei einer Werft in der Volksrepublik China, der E (später in F umbenannt, vgl. "Addendum No 7" vom 21. Juni 2004, Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten -GewStA- Bl. 84), und bei der G ... Co., Ltd ein Containter-Schiff zum Preis von US$ ... (GewStA Bl. 55 ff.). Der Kaufvertrag enthielt u. a. folgende Bestimmungen (deutsche Übersetzung: Anlage zum Schriftsatz der Klägerin zu 1. vom 18. August 2010, FGA Anlagenband): Nach Art. 4 des Vertrages war die Käuferin verpflichtet, auf eigene Kosten mindestens einen Vertreter an die Werft zu entsenden und dort zu belassen, der den Baufortschritt begleiten und beaufsichtigen sollte. Diesem Vertreter sollte auf oder in der Nähe der Werft kostenlos ein Büro mit Telefon- und Faxanschluss zur Verfügung gestellt werden. Art. 8 des Vertrages enthielt Bestimmungen zu Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt ("force majeure"), die als erlaubt gelten sollten. Weiter war Folgendes geregelt: "(c) RIGHT TO CANCEL FOR EXCESSIVE DELAY If the total accumulated time of all permissible and non-permissible delays aggregate two hundred and ten (210) days or more, the Buyer may at any time thereafter cancel this Contract by giving a written notice of cancellation to this Builder. (...) Such cancellation shall be effective as of the date the notice thereof is received by the Builder, and the Builder, upon receipt of such notice, and upon the Buyer's demand, shall refund in accordance with the provisions of Article 10 (h) hereof all payments made to the Builder by the Buyer. The aforementioned refund by the Builder together with interest as provided in Article 10 (h) shall forthwith discharge all further obligations, duties and liabilities of each of the parties hereto to the other under this Contract (...).” In Art. 10 des Vertrages war vereinbart: "(b) TERMS OF PAYMENT The following installments of the Contract Price shall be paid by the Buyer to the Builder. 1st Installment: (...) after effectiveness of the Contract. 2nd Installment: (...) after steel cutting of the Vessel, (...) 3rd Installment: (...) after keel laying of the Vessel (...) (e) PAYMENT PRIOR TO DELIVERY The payments made by the Buyer to the Builder prior to delivery of the Vessel shall constitute advances to the Builder. If the Vessel is rejected by the Buyer or this Contract is cancelled by the Buyer in accordance with the terms of this Contract (...) the Builder shall forthwith refund to the Buyer, in United States Dollars, the full amount of total sums paid by the Buyer to the Builder in advance of delivery together with interest thereon as herein provided. (...) The interest rate of the refund, as above provided, shall be eleven per cent (11 %) per annum from the day following the date of receipt by the Builder of the pre-delivery instalment(s) to the date of remittance by telegraphic transfer of such refund provided, however, that if the cancellation of this Contract by the Buyer is based upon delays due to Force Majeure or other causes beyond the control of the Builder as provided for in Article 8 hereof, titled "DELAYS AND EXTENSION OF TIME (FORCE MAJEURE)", then, in such event, the interest rate of refund as provided in this Paragraph shall be six point five per cent (6.5 %) per annum from the date of each payment. (...) (g) RETURN OF THE BUYER'S SUPPLIES If pursuant to the provisions of this Contract the Builder is required to refund to the Buyer the installments paid by the Buyer to the Builder, the Builder shall return to the Buyer all of the Buyer's supplies not incorporated into the Vessel and pay to the Buyer an amount equal to the cost to the Buyer of those supplies incorporated into the Vessel. (...) (j) Refundment Guarantee: As securities for refund of all pre-delivery installments specified in this Article, the Builder shall, prior to the effectiveness of the Contract, execute a Letter of Guarantee by Bank-4, ..., or another Bank approved by the Buyer." Nach Art. 14 des Vertrages hatte die C das Recht, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen von ihr zu benennenden anderen Käufer zu übertragen. Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. Der Vertrag wurde ergänzt durch das "Addendum No 2" vom 12. Juni 2003 (GewStA Bl. 80 ff.), in dem Kaufpreis und Zahlungsbedingungen geändert wurden und vereinbart wurde, dass sich die erste durch die A zu zahlende Rate und entsprechend auch die durch die Werft zu stellende Rückzahlungsgarantie auf € ... zzgl. US$ ... belaufen solle. Ferner enthielt diese Ergänzung folgenden Passus: "Due to these changed payment terms, a compensation to the Buyer of 4 % interests on the higher amount an earlier payments, compared to the previous payment terms of the instalments, shall be deducted from the last, the 3rd delivery instalment. The calculation of this amount shall be based on the actual payment times." Weitere Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages wurden vereinbart durch das "Addendum No 3" vom 10. September 2003 (GewStA Bl. 82), in dem als Lieferdatum der 30. April 2006 vereinbart wurde, das "Addendum No 4" vom 18. Oktober 2003 (GewStA Bl. 80) und das "Addendum No 5" vom 19. Oktober 2003 (GewStA Bl. 83). Durch das "Addendum No 6" vom 27. Oktober 2003 (GewStA Bl. 83) wurde vereinbart, dass die A anstelle der C als Käuferin in den Vertrag eintrat. Auf den weiteren Inhalt der Ergänzungen wird Bezug genommen. In dem zwischen der A und der Bank-1 AG geschlossenen Darlehensvertrag vom 19./20. November 2003 (Rechtsbehelfsakten -RbA- Bd. I Bl. 22 ff.) wurde die Bauzeitfinanzierung bis zu der für April 2006 vorgesehenen Ablieferung des Schiffes vereinbart. Die Valutierung des Darlehens sollte entsprechend der ersten und zweiten Baurate erfolgen, wobei der jeweilige Stand des Baufortschritts vor Inanspruchnahme durch entsprechende, von der Klassegesellschaft H unterzeichnete Zertifikate nachzuweisen sein sollte. Sicherheiten sollten u. a. durch die Abtretung der Rechte aus dem Bauvertrag und aus den zwischenzeitlich geleisteten "Refundmentgarantien" der Bank-2 in China gestellt werden, die den Anspruch der A auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlungen und eine Verzinsung in Höhe von 9 % umfassten. Der Zinssatz für das Darlehen der Bank-1 AG sollte sich nach dem Einstandssatz der Bank zzgl. einer Marge von 1,675 % p. a. bemessen. Die A nahm den Kredit zur Finanzierung der ersten Anzahlungen in Höhe von € ... und US$ ... in Anspruch. Der Zinssatz hierfür belief sich im Streitjahr für das €-Darlehen auf 4,14 bis 5,31 % und für das US$-Darlehen auf 6,085 bis 7,095 % (Anlage VIIIa zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006, Bilanz- und Bilanzberichtsakten -BilA- Bl. 158). Die A beauftragte die Klägerin zu 1. mit Vertrag vom 15. Januar 2005 ("Agreement on Supervision", RbA Bd. I Bl. 137 ff.) mit der Durchführung der im Schiffsvertrag vereinbarten Bauaufsicht und der Vertretung gegenüber der Werft. Die Klägerin zu 1. delegierte die Bauaufsicht durch Vertrag vom 5. Februar 2004 auf die J GmbH & Co. KG, die ihrerseits durch Vertrag vom 30. Juni 2004 (RbA Bd. I Bl. 140 ff.) das Ingenieurbüro K GmbH & Co. beauftragte. Mit Wirkung zum 1. November 2005 schloss die Klägerin zu 1. einen unmittelbaren Vertrag mit dem Ingenieurbüro (RbA Bd. I Bl. 144 ff.). Parallel dazu stellte die Klägerin zu 1. mit Vertrag vom 27. Januar 2006 Herrn L als Leiter der Bauaufsicht auf der Werft ein. Ferner schloss die A am 29. Oktober 2003 einen Chartervertrag mit der Firma M und am 28. September 2004 einen Bereederungsvertrag mit der Klägerin zu 1. (Anlage X S. 2 zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005, BilA Bl. 120). In dem Chartervertrag war eine Vertragsstrafe für den Fall der nicht rechtzeitigen Andienung des Schiffes in Höhe von bis zu € ... vereinbart (Anlage VIII S. 6 zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006, BilA Bl. 154). Nachdem die H AG der A mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 (RbA Bd. II Bl. 18) mitgeteilt hatte, dass der Schiffsneubau kein Klassifizierungs-Zertifikat erhalten werde, kündigte die A mit Zustimmung der Bank-3 AG als Rechtsnachfolgerin der Bank-1 AG und Inhaberin der Sicherungsrechte den Schiffsbauvertrag mit Schreiben vom gleichen Tag (GewStA Bl. 85) unter Bezugnahme auf Artikel 8 Buchst. c des Vertrages wegen Verzögerung der Lieferung um mehr als 210 Tage und forderte die Rückzahlung der geleisteten ersten Anzahlungen in Höhe von € ... und US$ ... zuzüglich einer Verzinsung von elf Prozent gemäß Artikel 10 Buchst. e des Vertrages. Ebenfalls mit Zustimmung der Bank-3 AG teilte die A der Bank-2 in China mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 mit, dass die F und die G ... Co., Ltd die geleistete Anzahlung nicht zurückgezahlt hätten, und forderte die Bank aus der übernommenen "Refundmentgarantie" zur Zahlung auf (GewStA Bl. 87). Die Bank-2 leistete auf diese Aufforderung hin am 18. Januar 2007 Zahlungen in Höhe von € ... und US$ ... an die Bank-3 AG, die nach Verrechnung mit ihren Forderungen der A Beträge von € ... und US$ ... auf deren Konten gutschrieb. Am 30. März 2007 wurde die Auflösung der A beschlossen und am ... 2007 in das Handelsregister eingetragen; am ... 2007 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Am 23. November 2007 reichte die Klägerin zu 1. die Gewinnfeststellungserklärung und den Jahresabschluss für 2006 für die A beim Beklagten ein. Die Gewinn- und Verlustrechnung enthielt einen Ertrag in Höhe von € ... aus "Refundmentzinsen für die Rückzahlung der Anzahlungsraten" für den Zeitraum 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 9 % (BilA Bl. 141, 150). Die in der Bilanz auf den 31. Dezember 2005 unter den Sachanlagen noch ausgewiesene Position "Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" in Höhe von € ... (historische Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) wurde ausweislich des Anlagenspiegels zum 31. Dezember 2006 (BilA Bl. 146) ausgebucht. Diese Position setzte sich aus den geleisteten Anzahlungen in Höhe von € ... zusammen, die auf die Position "Sonstige Vermögensgegenstände" umgebucht und dort zusammen mit den o. g. Zinsen erfasst wurde, und Anschaffungskosten für die "Erstausrüstung" in Höhe von € ..., die zusammen mit weiteren "Aufwendungen aus der Kündigung des Bauvertrages" (insgesamt € ...) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden (Anlage VIII S. 2 und 7 des Anhangs zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006, BilA Bl. 150, 155). In der Feststellungserklärung (GewStA Bl. 89 ff.) nebst Nacherklärung vom 21. Juli 2008 (GewStA Bl. 97 ff.) erklärte die A einen Gesamtgewinn von € .... Sie machte geltend, die im Januar 2007 gezahlten "Refundmentzinsen" von 9 % auf die geleisteten Anzahlungen (€ ..., vgl. GewStA Bl. 92) unterlägen Art. 24 Abs. 2 Buchst. b DBA-China. Danach sei die chinesische Steuer in Höhe von 15 % des Bruttobetrages auf die deutsche Steuer anzurechnen, wobei es nach dem BMF-Schreiben vom 12. Mai 1998 (Tz. 1.1.4.) keines Nachweises für die Zahlung der Quellensteuer bedürfe. Die anrechenbare Quellensteuer sei auf die Klägerinnen im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen aufzuteilen. In der Zeit vom 17. Juni bis zum 30. Juli 2008 wurde bei der A eine abgekürzte Außenprüfung durchgeführt, die u. a. die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für 2006 zum Gegenstand hatte. In dem Prüfungsbericht vom 30. Juli 2008 (Betriebsprüfungsakten -BpA- Bl. 7 ff.) vertrat die Betriebsprüferin die Auffassung, die vereinnahmten "Zinsen" unterfielen nicht Art. 11 Abs. 4, sondern Art. 7 Abs. 1 DBA-China. Sie seien keine Vergütungen für die Nutzungsüberlassung von Kapital auf Zeit, weil es an einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung der Werft fehle; bei vertragsgemäßer Erfüllung wäre es nicht zur Rückzahlung der Anzahlungen gekommen. Außerdem seien die Zinsen eine Art pauschal berechneter Schadensersatz bzw. eine Vertragsstrafe. Der Beklagte erließ erstmals am 7. August 2008 einen Gewinnfeststellungsbescheid für 2006 für die A (GewStA Bl. 102 f.), in dem der Erklärung mit Ausnahme der Quellensteueranrechnung gefolgt wurde. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde auf die Ergebnisse der Außenprüfung gemäß Prüfungsbericht vom 30. Juli 2008 Bezug genommen. Am 15. August 2008 (Eingang bei dem Beklagten) legte die Prozessbevollmächtigte zu 1. namens der A gegen den Feststellungsbescheid für 2006 vom 7. August 2008 Einspruch ein (RbA Bl. 2 ff.). Der Einspruch richtete sich gegen die abkommensrechtliche Behandlung der an die A von der chinesischen Werft gezahlten "Zinsen" und gegen die fehlende Anrechnung der auf die "Zinszahlungen" entfallenden, fiktiven chinesischen Quellensteuer. Der Bauvertrag fasse zwei getrennt zu beurteilende Sachverhalte zusammen, nämlich zum einen die Lieferverpflichtung und zum anderen die Finanzierung der Werft bis zur Ablieferung des Schiffes. Falls das Schiff zur Ablieferung gelangt wäre, wäre der Zinsanspruch für die darlehensweise überlassenen Anzahlungen mit dem Kaufpreis verrechnet worden. Dass die Rückzahlungsverpflichtung von einem ungewissen Ereignis abhängig gewesen sei, sei insoweit unschädlich. Hilfsweise wurde geltend gemacht, es handele sich um Einkünfte nach Art. 7 Abs. 1 DBA-China, die von der Besteuerung freizustellen seien. Die Klägerin zu 1. habe für mehr als sechs Monate die Bauaufsicht in China ausgeübt und die A somit dort eine Betriebsstätte unterhalten. Mit Schreiben vom 12. August 2009 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten zu 1. mit, dass die A im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung sowohl handels- als auch steuerrechtlich vollbeendet und deshalb nicht mehr einspruchsbefugt gewesen sei. Die Klägerin zu 3. beantragte in Ergänzung zu dem Einspruch mit Schreiben vom 19. August 2009 (GewStA Bl. 110), die versehentlich für sie erklärten Sonderbetriebseinnahmen von € ... auf € 0,00 zu korrigieren. Daraufhin erließ der Beklagte am 10. September 2009 im Wege der Einzelbekanntgabe an die ehemaligen Gesellschafter der A einen nach § 129 AO entsprechend berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid für 2006 (GewStA Bl. 118 ff.). Den Einspruch vom 15. August 2008 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2009, gerichtet an die "ehemalige" A, zurück. Es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs, da dieser im Namen der vollbeendeten A erhoben worden sei. Jedenfalls sei der Einspruch aber unbegründet. Die Zinszahlungen unterlägen der Besteuerung in Deutschland. Die A habe in China keine eigene Betriebsstätte unterhalten. Die Klägerin zu 1. habe die Bauaufsicht nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder als Vertragsreederin, sondern aufgrund der schuldrechtlichen Beauftragung ausgeübt. Ebenso wenig sei eine anrechenbare - fiktive - chinesische Quellensteuer festzustellen. Die gezahlten "instalments" seien Anzahlungen und keine Darlehen und auch so bilanziert worden. Die Rückforderung sei nicht verzinst, sondern unmittelbar nach Entstehung beglichen worden. Bei der Verzinsung der Rückzahlungen mit 11 % - einem erheblich über dem Refinanzierungszinssatz liegenden Zinsniveau - handele es sich um einen pauschalierten Schadensersatz. Die Klägerinnen haben am 19. Oktober 2009 Klage erhoben. Die Klageschrift ist durch beide Prozessbevollmächtigte unterzeichnet. Die Prozessbevollmächtigte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 (FGA Bl. 82 ff.) darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. ausschließlich durch die Prozessbevollmächtigte zu 2. und 3. vertreten würden. Die Klage ist zunächst auch im Namen der A erhoben, insoweit aber zurückgenommen worden. Das diesbezügliche Verfahren ist abgetrennt und eingestellt worden (Az. ...). Ebenfalls zurückgenommen haben die Klägerinnen die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Verfahren sind ebenfalls abgetrennt und eingestellt worden (Az. ... und ...). Das Gericht hat am 6. Mai 2010 einen Gerichtsbescheid erlassen (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 102 ff.), in dem es den im Namen der A eingelegten Einspruch wegen ihrer Vollbeendigung zu diesem Zeitpunkt als unzulässig und die Klage somit als unbegründet angesehen hat. Die Einspruchsentscheidung hat das Gericht aufgehoben, weil der berichtigte Bescheid vom 10. September 2009 mangels Zulässigkeit des Einspruchs nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden sei. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen worden. Die Prozessbevollmächtigte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 (FGA Bl. 120 f.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und anschließend mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 vorgetragen, dass die Vollbeendigung der A erst nach der Einspruchseinlegung eingetreten sei. So habe die A - das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig - am 6. August 2008 die Umsatzsteuererklärung für 2007 abgegeben, die ein Restguthaben in Höhe von € ... ergeben und der der Beklagte durch Mitteilung vom 21. August 2008 (FGA Bl. 137) zugestimmt habe. Der Vorsitzende des Senats hat durch Verfügung vom 1. Juni 2010 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Juli 2010 anberaumt und die Klägerinnen geladen, diesen Termin später aber wieder aufgehoben. Die Prozessbevollmächtigten zu 2. und 3. haben sich mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 (FGA Bl. 145 f.) den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2010 angeschlossen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung auch im Namen der Klägerinnen zu 2. und 3. gestellt worden sei. Dies habe dem Willen der Klägerinnen und ihrer Prozessbevollmächtigten entsprochen, zwischen denen regelmäßig eine enge Abstimmung über die Sachvorträge und die prozessualen Handlungen stattfinde und die sich wechselseitig bevollmächtigt hätten. Jedenfalls werde der Antrag auf mündliche Verhandlung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. genehmigt. In jedem Fall wirke die Beantragung der mündlichen Verhandlung nach den Grundsätzen der notwendigen Streitgenossenschaft auch für sie, da säumige Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten anzusehen seien. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antragsfrist beantragt. Wegen der notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den Klägerinnen sei die Annahme der Prozessbevollmächtigten zu 2. und 3., die abgesprochene Beantragung der mündlichen Verhandlung sei auch mit Wirkung für die Klägerinnen zu 2. und 3. erfolgt, nicht schuldhaft gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht die Klägerinnen zu 2. und 3. noch innerhalb der Antragsfrist zur mündlichen Verhandlung und später die Prozessbevollmächtigte zu 2. und 3. zum Erörterungstermin am 19. November 2010 geladen habe. In der Sache tragen die Klägerinnen vor: Nach der autonomen und abschließenden abkommensrechtlichen Definition des Zinsbegriffs seien Zinsen Einkünfte aus Forderungen jeder Art, also die Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Im Streitfall sei die Rückforderung zwar erst durch die Kündigung des Vertrages entstanden; nichtsdestotrotz sei diese Forderung von Anfang an und pro rata temporis verzinst worden. Die Zinsen seien auch als solche vereinbart und ausgewiesen worden. Dass die geleisteten "instalments" Darlehen gewesen seien, ergebe sich aus der eingereichten Übersetzung des Vertrages und aus der Besicherung mit den "Refundmentgarantien", die im Markt nur bei Darlehensverhältnissen oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen vereinbart würden. Die Anzahlungen hätten der Finanzierung der Werft gedient, die lediglich aufgrund dieser Anzahlungen für insgesamt acht dort bestellte Schiffe zum Leben habe erweckt werden können. Tatsächlich seien zwei Rechtsgeschäfte vereinbart worden: zum einen der Kaufvertrag über das Seeschiff und zum anderen der Kreditvertrag über die Finanzierung der Werft. Die hierfür zu zahlenden Zinsen würden bei vereinbarungsgemäßer Erfüllung mit dem Preis für das Seeschiff aufgerechnet und anderenfalls gezahlt. Da die A nie zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümerin des Schiffes geworden sei, habe sie die Anzahlungen in der Bilanz nicht als Anlagen im Bau ausweisen dürfen, sondern als geleistete Anzahlungen bilanzieren müssen. Es habe sich um Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden (Kredit-) Geschäfts gehandelt. Diese seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Forderungen zu aktivieren; im Falle der Nichterfüllung der Leistungspflicht wandele sich die Rechtsgrundlage der Anzahlung in ein Rückforderungsrecht, das dann auf dem Konto "Sonstige Vermögensgegenstände" zu erfassen sei. Es handele sich nicht um Schadensersatz, sondern um eine Rückforderung entsprechend §§ 323 oder 346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei einer deutschen Werft als Vertragspartnerin hätte die A nach § 354 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) Zinsen verlangen können, ohne dass diese zu Schadensersatz umqualifiziert worden wären. Der ausdrückliche Ausschluss der - hier unstreitig nicht vorliegenden - Verzugszinsen gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China bestätige gerade, dass selbst unfreiwillig erzielte Einkünfte aus Forderungen Zinsen i. S. des DBA seien. Dass im Streitfall unter Bemessung des jeweiligen Risikos ein Zinssatz von 11 % p. a. vereinbart worden sei, sei zivilrechtlich zulässig. Die A sei zudem erst später in den Vertrag eingetreten, als sämtliche Bedingungen einschließlich der Zinshöhe bereits ausgehandelt gewesen seien, so dass sie hierauf keinen Einfluss habe nehmen können. Im Übrigen seien die Vertragsparteien bei der Vereinbarung des Zinsfußes, der nach § 352 HGB bereits 5 % p. a. betragen könne, autonom. Schließlich entspreche die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer dem Willen der DBA-Vertragsparteien China und Deutschland, die Kapitalüberlassung nach China zu fördern. Selbst wenn es sich bei den streitigen Zahlungen nicht um Zinsen i. S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-China handelte, dann aber jedenfalls um Einkünfte aus einer chinesischen Betriebsstätte i. S. des Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA-China, da die Bautätigkeit mehr als sechs Monate gedauert habe, bzw. nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c DBA-China. Dabei seien Subunternehmer dem eigenen Personal gleichzustellen, wenn deren geschäftliche Tätigkeiten, wie hier, eingehenden Weisungen oder einer umfassenden Aufsicht unterlägen. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 10. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2009 dahingehend zu ändern, dass fiktiv anrechenbare Quellensteuern nach Art. 24 DBA-China in Höhe von € ... festgestellt werden, und zwar für die Klägerinnen zu 1. und 2. in Höhe von jeweils € ... und für die Klägerin zu 3. in Höhe von € ...; hilfsweise, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 10. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2009 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn in Höhe von € ... als nach Art. 7 Abs. 1 DBA-China steuerfrei festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor: Der Antrag auf mündliche Verhandlung sei für die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht fristgemäß gestellt worden. Der Antrag der Klägerin zu 1. sei nicht entsprechend auszulegen. Die Prozessbevollmächtigte zu 1. habe sich in dem fraglichen Schriftsatz ausdrücklich als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zu 1. und 4. bezeichnet und im Schriftsatz vom 19. Januar 2010 ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht die gemeinsame Prozessbevollmächtigte aller Klägerinnen zu sein. Gegen eine wechselseitige Bevollmächtigung sprächen die gemeinsame Klageerhebung und der Umstand, dass sich die Prozessbevollmächtigte zu 2. und 3. mit gesondertem Schriftsatz vom 29. Juni 2010 den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zu 1. angeschlossen habe. Dass sich der erkennende Senat bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2010 mit der Problematik befasst habe und zu der Auffassung gelangt sei, der Antrag auf mündliche Verhandlung sei für alle Klägerinnen gestellt worden, sei nicht erkennbar. Es sei auch möglich, dass diese Frage übersehen oder rechtlich anders beurteilt worden sei. Die Zulässigkeit des von der A eingelegten Einspruchs könne nicht davon abhängen, dass der Umsatzsteuererstattungsanspruch bei Einspruchseinlegung bis zur Auszahlung am 22. August 2008 noch existiert habe. Der Einspruch habe sich gegen einen Feststellungsbescheid gerichtet, der die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft betreffe. Von dem von den Klägerinnen gestellten Hauptantrag sei weder das Vermögen der A noch deren Steuerrechtsverhältnis zum Beklagten berührt. Es könne nicht sein, dass ein unzulässiger Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid bei jedem nachträglich aufgefundenen, zu einem Vorsteuerabzug berechtigenden Beleg oder bei jedem später gestellten Antrag auf Gewerbesteuererstattung wieder in die Zulässigkeit hinein wachse. Fraglich sei im Übrigen, ob die Klägerinnen erfolglos ein Einspruchsverfahren durchgeführt hätten, da die Prozessbevollmächtigte zu 1. seinerzeit auf Nachfrage des Beklagten ausdrücklich die A als Einspruchsführerin bezeichnet habe. Die streitgegenständliche Zahlung sei keine Zinszahlung i. S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-China. Die Anzahlungen seien kein Kapital, das der Werft auf Zeit überlassen worden sei. Zwar wohne Anzahlungen immer ein gewisser Finanzierungscharakter inne. Jedoch werde eine Anzahlung geleistet, um den Kaufgegenstand zu erwerben, und nicht, um "Zinsen" zu erzielen, die möglicherweise in die Kalkulation des Kaufpreises eingegangen seien. Die Vorauszahlungen seien bei normalem Gang des Geschäfts dazu bestimmt, endgültig ins Vermögen des Verkäufers überzugehen. Dass der Kaufpreis für das Schiff aufgrund der erheblichen Vorleistungspflichten der Käuferin wahrscheinlich unter Einbeziehung kalkulatorischer Zinsen ermittelt worden sei, sei unerheblich, denn jedenfalls sei zivilrechtlich kein gesondertes Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Kapitals vereinbart worden. Soweit der Begriff "advances" in der durch die Klägerinnen vorgelegten Übersetzung des Vertrages als "Darlehen" übersetzt worden seien, sei das nicht zwingend; eine Übersetzung als "Vorschuss" oder "Anzahlung" sei ebenso möglich (Beweis: Sachverständigengutachten) und sogar nahe liegender, zumal ein Darlehen in dem "Addendum No 2" als "loan" bezeichnet worden sei. Schließlich stelle sich die Frage, aus welchem Grund der Vertrag keine Regelung über die Höhe der vermeintlich auf den Kaufpreis anzurechnenden "Zinsen" enthalte und bei einer erfolgreichen Vertragsdurchführung kein Zinsertrag bei der Käufergesellschaft ausgewiesen und von ihr als Kapitalertrag erklärt werde. Zinsen seien ebenso wenig für den Anspruch auf Erstattung der Anzahlungen vereinbart und gezahlt worden. Die Kündigung des Bauvertrages, durch die der Erstattungsanspruch fällig werde, könne keine steuerliche Rückwirkung in dem Sinne entfalten, dass die geleisteten Anzahlungen zu einer Kapitalüberlassung auf Zeit würden. Bei Leistung der Anzahlungen habe die Absicht gefehlt, Einkünfte zu erzielen. Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 347 BGB a. F. komme wegen der vertraglichen Regelungen über die Leistungsstörungen nicht in Betracht. Bei der Zinsvereinbarung handele es sich um einen pauschalierten Schadensersatz für die von der A bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen für Refinanzierung, Bauaufsicht u. Ä. Dass sich der Zinssatz in Fällen höherer Gewalt auf 6,5 % ermäßige, in der übersteigenden Höhe also ein Verschulden der Werft voraussetze, sei ebenso ein Indiz für den Schadensersatzcharakter wie die Vereinbarung, dass mit der Rückzahlung und Verzinsung der Anzahlungen alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Vermutlich habe der sehr hohe Zinssatz auch dazu gedient, die Werft davon abzuhalten, die A durch Verzögerungen in die Kündigung zu zwingen, um den Neubau dann zu höheren Preisen an andere Interessenten zu veräußern. Im Übrigen sei das Geld aufgrund einer Garantie von einer Bank gezahlt worden und nicht von der Werft. Schließlich sei der Begriff der Forderung i. S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-China vorrangig nach den DBA-Bestimmungen auszulegen und nicht nach dem sehr weiten Forderungsbegriff des deutschen Steuerrechts, nach dem auch Verzugszinsen Zinsen seien, obwohl das Kapital nur vorenthalten werde und nie überlassen worden sei. Art. 11 Abs. 1 DBA-China solle demgegenüber aber gerade nicht für Verzugszinsen gelten. Hilfsweise werde zur Höhe der etwaigen Entschädigung für die Kapitalnutzung darauf hingewiesen, dass die A als Minimum für alle Schäden und vergeblichen Aufwendungen einen Aufschlag von 6,5 % vereinbart habe. Die Einkünfte seien auch nicht von der Besteuerung freizustellen. Die Klägerin habe keine mehr als sechsmonatige Bautätigkeit i. S. des Art. 5 Abs. 3 DBA-China ausgeübt; sie habe das Schiff nicht gebaut, sondern bauen lassen. Die Bauaufsicht habe die A durch Subunternehmer ausgeübt und hierfür eine Vergütung gezahlt. Aber selbst wenn die A in China eine Betriebsstätte unterhalten hätte, wären die vertraglichen Schadensersatzleistungen nicht dieser Betriebsstätte zuzuordnen. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2011 (FGA Bl. 200 f.) sowie auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 19. November 2010 (FGA Bl. 193 ff.) und der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2011 (FGA Bl. ...) wird Bezug genommen. Dem Gericht haben 2 Bd. Rechtsbehelfs-, je 1 Bd. Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuer-, Bilanz- und Bilanzberichts- und Betriebsprüfungsakten sowie 1 Hefter Handelsregisterauszüge (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.