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Beschluss

6 V 50/11

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0725.6V50.11.0A
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Leitsätze
1. Wenn im Hauptverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer Norm die zu entscheidende Sachfrage ist, so kann in aller Regel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht diese Hauptfrage bereits Gegenstand der Prüfung sein (Rn.46) . 2. Vorläufiger Rechtsschutz wegen einer nicht durchgeführten Zusammenveranlagung (hier: für eine eingetragene Lebenspartnerschaft) kommt nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO in Betracht (Rn.28) . 3. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gehen über die Anforderungen, die für eine Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, hinaus; dies ist verfassungsgemäß (Rn.33) . 4. Die üblichen vermögensmäßigen Nachteile, die mit der Nichterstattung von Steuern verbunden sind, rechtfertigen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (Rn.43) . 5. Verfassungsmäßige Zweifel an den einkommensteuerlichen Vorschriften der §§ 25, 26, 26b, 32a Abs. 1 und 32a Abs. 5 EStG zur Zusammenveranlagung und zur Anwendung des Splittingtarifs unter Ausschluss eingetragener Lebenspartner rechtfertigen ebenso wenig eine einstweilige Anordnung wie die Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Rn.47) . 6. Ein Vorlagebeschluss i. S. d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V. mit § 80 BVerfGG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der die Zusammenveranlagung betreffenden Vorschriften der §§ 25, 26, 26b, 32a Abs. 1 und 32a Abs. 5 EStG, infolgedessen eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Steuerpflichtigen geboten erscheint, ist bislang nicht ergangen (Rn.47) . (OS 1 überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn im Hauptverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer Norm die zu entscheidende Sachfrage ist, so kann in aller Regel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht diese Hauptfrage bereits Gegenstand der Prüfung sein (Rn.46) . 2. Vorläufiger Rechtsschutz wegen einer nicht durchgeführten Zusammenveranlagung (hier: für eine eingetragene Lebenspartnerschaft) kommt nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO in Betracht (Rn.28) . 3. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gehen über die Anforderungen, die für eine Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, hinaus; dies ist verfassungsgemäß (Rn.33) . 4. Die üblichen vermögensmäßigen Nachteile, die mit der Nichterstattung von Steuern verbunden sind, rechtfertigen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (Rn.43) . 5. Verfassungsmäßige Zweifel an den einkommensteuerlichen Vorschriften der §§ 25, 26, 26b, 32a Abs. 1 und 32a Abs. 5 EStG zur Zusammenveranlagung und zur Anwendung des Splittingtarifs unter Ausschluss eingetragener Lebenspartner rechtfertigen ebenso wenig eine einstweilige Anordnung wie die Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Rn.47) . 6. Ein Vorlagebeschluss i. S. d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V. mit § 80 BVerfGG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der die Zusammenveranlagung betreffenden Vorschriften der §§ 25, 26, 26b, 32a Abs. 1 und 32a Abs. 5 EStG, infolgedessen eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Steuerpflichtigen geboten erscheint, ist bislang nicht ergangen (Rn.47) . (OS 1 überlassen von Datev) (Überlassen von Datev) I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Ablehnung der Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft rechtmäßig ist. Die Antragstellerin hat am ... 2009 mit Frau ... - R - eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründet. Für den Veranlagungszeitraum 2009 beantragte sie mit R in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung. Dem folgte der Antragsgegner mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26.01.2011 nicht; im Wege der Einzelveranlagung setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die Einkommensteuer 2009 auf 10.704 € fest und ermittelte nach Berücksichtigung des Steuerabzugs vom Lohn einen Erstattungsbetrag von 975 €. In der Anlage zu diesem Bescheid begründete der Antragsgegner die Ablehnung der Zusammenveranlagung damit, dass ein Veranlagungswahlrecht nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur Ehegatten zustehe und eingetragene Lebenspartnerschaften nicht wie eine Ehe zu behandeln seien. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 31.01.2011 Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 10.02.2011 erklärte der Antragsgegner das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zum Ergehen der Entscheidung des BVerfG in Sachen 2 BvR 909/06 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner unter Anwendung des Splittingtarifs. Ihren Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 04.02.2011 begründete die Antragstellerin mit der Benachteiligung, die ihr aus der Einzelveranlagung im Vergleich zur Zusammenveranlagung widerfahre. Zur weiteren Begründung nahm die Antragstellerin insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- BVerfG - Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Bezug. Mit Bescheid vom 10.02.2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 23.02.2011 wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2011 als unbegründet zurück. Er begründete dies mit dem Fehlen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 361 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie damit, dass § 26 EStG formell verfassungsgemäß zu Stande gekommen und es der Klägerin zuzumuten sei, wie die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen, deren Steuerbescheide wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden für vorläufig erklärt worden seien, die Entscheidung des BVerfG zur Frage des Ausschlusses eingetragener Lebenspartnerschaften vom Splittingtarif abzuwarten. Mit Schriftsatz vom 24.03.2011 hat sich die Antragstellerin zum Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einzelveranlagung durch den Einkommensteuerbescheid 2009 an das Gericht gewandt. Die Antragstellerin trägt vor: Mit ihrem Antrag werde die Hauptsache nicht endgültig vorweggenommen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Antrags auf Zusammenveranlagung ergäben sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (1 BvR 611 und 2464/07) zur Erbschaftssteuer. Die dortigen Ausführungen könnten ohne weiteres auf die Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bei der Einkommensteuer übertragen werden. Die Privilegierung von Ehegatten bei der Einkommensteuer sei auch nicht davon abhängig, ob sie Kinder hätten oder gehabt hätten. Angesichts dieses Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 seien die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.01.2006 (III R 51/05, BStBl II 2006, 515), vom 20.07.2006 (III R 8/04, BStBl II 1006, 883) und vom 19.10.2006 (III R 29/06, BFH/NV 2007, 663) überholt. Die Aussetzung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, § 69 Abs. 2 S. 8 Halbs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zwar hätten Finanzgerichte Klagen von Lebenspartnern gegen ihre Einkommensteuerveranlagung als Ledige bislang nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem BVerfG vorgelegt. Das sei aber nur unterblieben, weil beim BVerfG bereits mehrere einschlägige Verfassungsbeschwerden anhängig seien und die Finanzgerichte den Ausgang dieser Verfahren abwarten wollten. Das BVerfG habe darauf hingewiesen, dass die Förderung der Ehegatten im Steuerrecht und damit die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner nicht durch den bloßen Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden könne, wie das der Bundesfinanzhof bisher getan habe. Nach den bindenden grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts bräuchten Lebenspartner im Steuerrecht nur dann nicht mit Ehegatten gleichgestellt zu werden, wenn die Vergünstigung an das Vorhandensein von Kindern anknüpfe. Das sei beim Ehegattensplitting nicht der Fall. Deshalb könnten die Finanzgerichte Klagen von Lebenspartnern gegen ihre steuerliche Veranlagung als Ledige nicht mehr mit der Begründung abweisen, die Begünstigung von Eheleuten durch das Splittingverfahren sei durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhten, dann räume der BFH dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen bei verschiedenen Fallgruppen den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse ein. Dazu gehöre auch der Fall, dass das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt habe. Das sei vorliegend mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer geschehen. Die Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26 b EStG stehe fest, soweit Lebenspartner nicht wie Ehegatten zusammenveranlagt werden könnten. Auch habe die Aussetzung der Vollziehung nur für einen kleinen Kreis von Personen Bedeutung. Die Bundesregierung schätze, dass es zurzeit in Deutschland rund 19.000 eingetragene Lebenspartnerschaften gebe (BT-Drucks. 17/3009 vom 23.09.2010, Anlage 1). Davon habe nur ein Bruchteil unterschiedlich hohe Einkommen und nur wenige von diesen hätten sich gegen ihre Einzelveranlagung gewehrt und die Zusammenveranlagung beantragt. Auch sei völlig offen, wann das BVerfG über die bei ihm anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden entscheiden werde. Wie der Internetseite des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschlands (www.lsvd.de/1494.html#c7338) zu entnehmen sei, bewilligten immer mehr Finanzämter die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009 hinsichtlich der festgesetzten Steuer aufzuheben, die entfiele, wenn sie, die Antragstellerin, und ihre Lebenspartnerin zusammenveranlagt worden wären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin abzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor: Im Streitfall erscheine die Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2009 nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Die Antragstellerin beantrage sinngemäß, die Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2009 insoweit anzuordnen, als darin Steuerabzugsbeträge in einer Größenordnung von rund 4.500 € auf die wegen der Nichtanwendung des Splittingtarifs strittige Steuerschuld angerechnet worden seien. Er, der Antragsgegner, habe die Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009 zu Recht wegen § 69 Abs. 3 S. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 8 FGO versagt. Der Begriff der wesentlichen Nachteile im Sinne dieser Vorschrift sei im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen. Danach habe er, der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass die Aufhebung der Vollziehung im Streitfall auf 0 € beschränkt sei. Wesentliche Nachteile, die der Antragstellerin im Falle der Nichtaufhebung der Vollziehung drohen könnten, seien auch im finanzgerichtlichen Verfahren weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere werde die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Antragstellerin durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides für 2009 nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht. Die Aufhebung der Vollziehung sei auch nicht geboten, um eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift allein rechtfertigten die Gewährung einer Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht. Dies erscheine erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt sei und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt habe. Ein solcher Vorlagebeschluss des BFH hinsichtlich der in den §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkten Anwendungsmöglichkeit des Splittingtarifs sei bisher nicht ergangen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Dem Gericht liegt die Rechtsbehelfsakte des Antragsgegners zur Steuernummer .../.../... vor. II. 1.Der Antrag ist zulässig. Der Senat legt den Schriftsatz der Antragstellerin an das Finanzgericht Hamburg vom 24.03.2011 wegen des eindeutig erkennbaren Willens der Antragstellerin, die vorläufige Erstattung der Einkommensteuer 2009, die ihr im Fall der Zusammenveranlagung zusätzlich ausgezahlt worden wäre, zu erwirken, als insoweit allein zulässigen Antrag nach § 114 FGO aus. Da die Antragstellerin nicht von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe vertreten worden ist, kommt insoweit ausnahmsweise eine Umdeutung ihres auf Aufhebung der Vollziehung gerichteten Antrags in Betracht. a) Der vorläufige Rechtsschutz bei begehrter Zusammenveranlagung kann nicht im Wege der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des vom Antragsgegner unter Durchführung der Einzelveranlagung erlassenen Einkommensteuerbescheids 2009 erreicht werden, sondern kommt nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO in Betracht. Die Einzelveranlagung i. S. d. § 25 EStG stellt im Verhältnis zur Zusammenveranlagung i. S. d. § 26b EStG eine wesensverschiedene Veranlagungsform dar. Deshalb kann der Übergang von der einen zur anderen Veranlagungsform nicht durch eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids, sondern nur im Rahmen eines selbständigen Veranlagungsverfahrens erfolgen (BFH-Urteile vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487; vom 19.05.2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980; vom 24.04.2007 I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893; Beschluss vom 23.05.2011 III B 211/10, n. v.). b) Soweit die Antragstellerin in der Hauptsache begehrt, mit ihrer Lebenspartnerin zusammenveranlagt zu werden, begehrt sie den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes. Der Antragsgegner nämlich hat dem mit der Einkommensteuererklärung für 2009 gestellten Antrag der Antragstellerin, mit ihrer Lebenspartnerin zusammenveranlagt zu werden, nicht entsprochen. Die Ablehnung dieses Antrags hat der Antragsgegner in der Anlage zum Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 26.01.2011 begründet. Über den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 31.01.2011 eingelegten Einspruch, der sich, wie ihre weitergehende Begründung ergibt, ausschließlich gegen die von dem Antragsgegner durchgeführte Form der Einzelveranlagung richtet, hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Der verfahrensrechtliche Weg nach Erlass einer Einspruchsentscheidung oder aber - im Fall der Untätigkeit des Antragsgegners - mittels einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO ist in diesem Fall durch Erhebung einer Klage auf Verpflichtung zur Durchführung der begehrten Veranlagungsform (§ 40 Abs. 1 2. Alt. FGO) zu erreichen. Dabei schließt der Antrag der Antragstellerin, mit ihrer Lebenspartnerin zusammenveranlagt werden, das Begehren ein, den im Wege der Einzelveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 26.01.2011 aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, a. O.; Beschluss vom 23.05.2011 III B 211/10). Vorläufiger Rechtsschutz bei Verpflichtungsklagen kann aber nur durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO gewährt werden (BFH-Beschluss vom 16.12.1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615). 2.Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO ist jedoch unbegründet. Eine einstweilige Anordnung kann nur unter besonderen, eng umschriebenen Voraussetzungen ergehen. Diese gehen über die Anforderungen hinaus, die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gestellt werden; dies ist verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich (BVerfG-Beschluss vom 02.03.1984 1 BvR 255/84, HFR 1984, 239; BFH-Beschluss vom 14.12.1987 IV B 97/87, BFH/NV 1988, 716). a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Hieran fehlt es im Streitfall aber selbst dann, wenn die Antragstellerin einen Anspruch auf Durchführung der Zusammenveranlagung hätte und ihr Einspruchs- sowie ggf. ihr Klagebegehren damit begründet wäre. Die Verwirklichung des von ihr behaupteten Anspruchs wäre durch die vorläufige Nichterstattung der Steuer von ca. 4.500 €, die sie im Fall der Zusammenveranlagung zu erwarten hätte, nicht gefährdet. Bei einer Stattgabe ihres Begehrens im Einspruchsverfahren bzw. bei einem Klageerfolg würde die Antragstellerin deshalb die von ihr zu viel entrichtete Einkommensteuer 2009 zurückerhalten. b) Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), und einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft macht. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschlüsse vom 25.02.1997 VII B 231/96, BFH/NV 1997, 428; vom 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818). Im Streitfall hat die Antragstellerin den Anordnungsgrund nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. aa) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH-Beschluss vom 25.02.1997 VII B 231/96, BFH/NV 1997, 428). Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemachten "anderen" Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"). Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BFH-Beschluss vom 12.05.1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103). Das gilt insbesondere, wenn nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt wird, sondern - wie von der Antragstellerin - die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn eine Regelungsanordnung darf nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.08.1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645). Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1977 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166 und vom 25.10.1988 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69; vom 07.01.1999 VII B 170/98, a. a. O.). bb) Die Antragstellerin hat derartige Gründe i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht glaubhaft gemacht. aaa) Die in § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ausdrücklich genannten Gründe "wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt" setzen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob ein "anderer" Anordnungsgrund vorliegt. Dieser müsste so schwerwiegend sein, dass er die einstweilige Anordnung unabweisbar macht. Danach kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Entsprechend dem Ausnahmecharakter der Vorschrift können mittels einstweiliger Anordnung Zahlungsanforderungen aber nur dann abgewendet bzw. Steuererstattungen eingefordert werden, wenn andernfalls die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.04.1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492; vom 10.08.1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719). Hierfür jedoch hat die Antragstellerin nichts vorgetragen; die üblichen vermögensmäßigen Nachteile, die mit der Nichterstattung von Steuern verbunden sind, rechtfertigen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. bbb) Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Anordnung aus anderen Gründen notwendig erscheint. Insbesondere rechtfertigen verfassungsmäßige Zweifel an den einkommensteuerlichen Vorschriften der §§ 25, 26, 26b, 32a Abs. 1 und 32a Abs. 5 EStG zur Zusammenveranlagung und zur Anwendung des Splittingtarifs unter Ausschluss eingetragener Lebenspartner im Streitfall keine einstweilige Anordnung. (1) Notwendig ist die Anordnung nur, wenn das private Interesse der Antragstellerin an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen in der Rechtsposition der Antragstellerin zu verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 19.07.1978 I B 14/78, BFHE 125, 351, BStBl II 1978). Dabei erscheint nicht bereits bei schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift die Gewährung einer einstweiligen Anordnung wegen wesentlicher Nachteile nötig. Wenn im Hauptverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer Norm die zu entscheidende Sachfrage ist, so kann in aller Regel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht diese Hauptfrage bereits Gegenstand der Prüfung sein. Die Anwendung des beanstandeten Gesetzes kann vielmehr nur dann bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werden, wenn dies zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (BVerfG-Beschlüsse vom 13.11.1957 1 BvR 78/56, BVerfGE 7, 175, 180). Danach können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur Bejahung wesentlicher Nachteile führen, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und dadurch die Dringlichkeit, vorläufigen Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung zu gewähren, besonders deutlich wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 13.11.1957 1 BvR 78/56, BVerfGE 7, 175, 180 und vom 17.11.1966 1 BvR 52/66, BVerfGE 20, 363, 364). Nur in einem derartigen Fall sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für das Vorliegen wesentlicher Nachteile in weitem Umfang vorgreiflich (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25.10.1988 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69, 77f.). Danach erscheint eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Steuerpflichtigen erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb bereits gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.12.2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; vom 26.01.2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935 zum mit dem des § 114 FGO übereinstimmenden Begriff der wesentlichen Nachteile i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 8 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 FGO). (2) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erscheint die Gewährung einer einstweiligen Anordnung im Streitfall nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Ein Vorlagebeschluss i. S. d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der die Zusammenveranlagung betreffenden Vorschriften der §§ 25, 26, 26b, 32a Abs. 1 und 32a Abs. 5 EStG ist bislang nicht ergangen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, wie sie insbesondere durch die Verfassungsbeschwerden in Sachen 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 und durch die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Beschluss vom 09.11.2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675) im Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz zum Ausdruck gebracht wurden, reichen hierzu ebenso wenig aus, wie die Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt dem Beschluss des BVerfG im Hinblick auf die Anwendung der §§ 25, 26, 26b, 32a Abs. 1 und 32a Abs. 5 EStG keine Bindungswirkung zu. Eine solche Bindungswirkung ergibt sich nicht aus § 31 Abs. 2 BVerfGG. Die einer Entscheidung des BVerfG nach dieser Vorschrift zukommende Gesetzeskraft erstreckt sich nur auf die Entscheidungsformel - Tenor - (BVerfG Urteil vom 31.011989 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256, 264). Die in Gesetzeskraft erwachsene Entscheidungsformel des BVerfG-Beschlusses vom 21.07.2010 bezieht sich ausschließlich auf §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Antragstellerin wird sonach Gelegenheit haben, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 25, 26, 26b, 32a Abs. 1 und 32a Abs. 5 EStG im Verfahren über die Ablehnung ihres Antrags auf Zusammenveranlagung mit ihrer Lebenspartnerin herbeizuführen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.