Urteil
6 K 25/10
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0807.6K25.10.0A
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Leitsätze
1. Gewährt eine GmbH ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen zu den Zins- und Tilgungskonditionen wie sie das Darlehen selbst von einer Bank erhalten hat und verlangt sie keine Sicherheiten, obwohl sie selbst der Bank Sicherheiten stellen musste, wendet sie ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte(Rn.40)
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2. Die Gewinnausschüttung fließt in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet(Rn.39)
(Rn.48)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gewährt eine GmbH ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen zu den Zins- und Tilgungskonditionen wie sie das Darlehen selbst von einer Bank erhalten hat und verlangt sie keine Sicherheiten, obwohl sie selbst der Bank Sicherheiten stellen musste, wendet sie ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte(Rn.40) . 2. Die Gewinnausschüttung fließt in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet(Rn.39) (Rn.48) . Die Berichterstatterin entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 und 4 FGO. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Zu Recht hat der Beklagte den Erlass des Darlehens in Höhe von 200.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 200.000 € liegen vor. Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteil vom 02. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795). Für den Bereich der Teilwertabschreibung einer GmbH auf eine ihr gegenüber einem Gesellschafter zustehende Darlehensforderung hat der BFH in ständiger Rechtsprechung eine vGA angenommen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung auf dessen ausreichende Besicherung verzichtet hatte (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795; vom 18. Februar 1999 I R 62/98, BFH/NV 1999, 1515; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1993 I B 112/93, BFH/NV 1994, 415; jeweils m. w. N.). Gleiche Grundsätze gelten für Teilwertabschreibungen auf Darlehen, die eine GmbH einer Schwestergesellschaft gewährt hat (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1974 I R 238/72, BFHE 113, 434, BStBl II 1975, 48; vom 18. Februar 1999 I R 62/98, BFH/NV 1999, 1515). Denn die Annahme einer vGA setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter aus einer Zuwendung selbst einen unmittelbaren Vorteil gezogen hat; eine vGA kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103, m. w. N.). Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist stets unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103, m. w. N.). Allerdings können einzelne Kriterien des Fremdvergleichs, dem die Geschäftsbeziehungen einer Kapitalgesellschaft zu der ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person zu unterziehen sind, nicht im Sinne von absoluten Tatbestandsvoraussetzungen verstanden werden. Sie sind vielmehr indiziell zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung für Darlehensansprüche hat keinen Selbstzweck. Sie kann nur gefordert werden, wenn auch ein fremder Gläubiger unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen eine Sicherheit gefordert hätte. Dies kann jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn der fremde Gläubiger aus tatsächlichen Gründen die Möglichkeit hat, auf den Darlehensschuldner Einfluss zu nehmen und für die Darlehensrückzahlung Sorge zu tragen. Deshalb hat der BFH in seinem Urteil vom 21. Dezember 1994 I R 65/94 (BFHE 176, 571) entschieden, dass bei Darlehensgewährungen zwischen Kapitalgesellschaften in einem Konzern keine Sicherheiten gefordert werden können, wenn die Konzernbeziehungen für sich gesehen eine Sicherheit bedeuten. Diese Überlegung ist auch mit dem Fremdvergleich vereinbar. Dieser verlangt nur das "Wegdenken" der Nahestehens-Beziehung. Das Fortbestehen aller übrigen Beziehungen wird unterstellt. Dazu gehören z. B. die Ausstattung der Kapitalgesellschaft mit Eigenkapital durch die Gesellschafter, die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben, der durch den Konzernrückhalt entstehende Geschäftswert und auch eine faktisch vorhandene Sicherheit (BFH vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BStBl II 1998, 573). Hingegen stellt die Gewährung von Darlehen durch eine GmbH an eine Schwestergesellschaft und die Übernahme von Schulden dieser Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die GmbH nicht gleichzeitig werthaltige Gegenansprüche erhält und aktiviert (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1999 I R 62/98, BFH/NV 1999, 918). Verzichtet eine GmbH bei der Hingabe eines Darlehens an eine Schwestergesellschaft auf eine ordentliche Besicherung des Darlehens, so kann die spätere Wertberichtigung der Darlehensforderung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Gewinnausschüttung fließt allerdings erst in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet (FG Hamburg vom 28. November 2007 6 K 256/05, zitiert nach juris). Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die Voraussetzungen für eine vGA vorliegen. Denn die Klägerin hat ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zugewendet indem sie ihr ein Darlehen gewährt hat, welches ein fremder Dritter nicht gewährt hätte. Das von der Klägerin an die B-3 GmbH gewährte Darlehen entspricht nicht den unter Fremden üblichen Bedingungen. Die Klägerin hat das Darlehen zu den gleichen Zins- und Tilgungskonditionen weitergeleitet, zu denen sie es selbst von der Bank erhalten hat. Insbesondere hat sie keinen Zinsaufschlag vereinbart. Zusätzlich hat sie selbst auf Sicherheiten verzichtet, obwohl sie für die Gestellung des Darlehens der Bank Sicherheiten stellen musste. Das hätte ein fremder Dritter nicht gemacht. Im Streitfall hätte ein fremder Dritter offensichtlich noch nicht einmal mit Sicherheiten das Darlehen direkt an die B-3 GmbH gewährt, anderenfalls wäre der Umweg über die Klägerin nicht erforderlich gewesen. Auf die Nichtgestellung von Sicherheiten konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, weil die Darlehnsgeberin die Konzernmutter der Darlehensnehmerin gewesen ist, denn die Klägerin ist lediglich die Schwestergesellschaft der Darlehensnehmerin und nicht ihre wirtschaftliche Eigentümerin. Insbesondere konnte die Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen, dass ein wirksamer Treuhandvertrag über die GmbH-Anteile an der Darlehensnehmerin zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern zustande gekommen und tatsächlich durchgeführt worden ist. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin der B-3 GmbH. Die Rechtsstellung eines wirtschaftlichen Eigentümers i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ein an einem Kapitalgesellschaftsanteil zivilrechtlich nicht unmittelbar Beteiligter ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne setzt regelmäßig voraus, dass der nicht unmittelbar Beteiligte aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 74/06, BFHE 222, 458, BStBl II 2009, 124, m. w. N.). Da es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004, m. w. N.). Die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses setzt voraus, dass der Treugeber sowohl rechtlich als auch tatsächlich das Treuhandverhältnis beherrscht. Ein solches Treuhandverhältnis liegt dem Grunde nach vor, wenn ein Gesellschafter als Treuhänder Inhaber eines Geschäftsanteils mit der Maßgabe ist, die Rechte aus der Beteiligung nur unter Beachtung eines mit dem Treugeber geschlossenen Treuhandvertrages auszuüben (BFH-Urteil vom 06. Oktober 2009 IX R 14/08, BStBl II, 2010, 460). Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben und damit eine von der zivilrechtlichen Inhaberschaft abweichende Zurechnung gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses muss dieses auf ernst gemeinten, zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und insbesondere auch tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Eine fehlende vereinbarungsgemäße Durchführung stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Ernstlichkeit einer Treuhandvereinbarung dar (BFH-Urteil vom 04. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745). Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung dann eine formlose Treuhandvereinbarung zu, wenn im Falle einer Erwerbstreuhand jemand beauftragt wird, Anteile an einer erst noch zu gründenden GmbH zu erwerben. Allein in einem derartigen Fall wird der Zweck für das Beurkundungsbedürfnis, nämlich neben dem eindeutigen Nachweis der Inhaberschaft bezüglich des Gesellschaftsanteils zu verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden, nicht berührt (BFH-Urteil vom 04. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745). Hingegen unterliegt ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils dann dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG, wenn er sich auf bereits existente Geschäftsanteile bezieht (BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 19/09, BStBl II 2010, 823 m. w. N.; BGH vom 12. Dezember 2005 II ZR 330/04, DStR 2006, 1671). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen hier nicht vor. Ein wirksamer Treuhandvertrag wurde nicht abgeschlossen. Im Streitfall gibt es keinen notariellen Treuhandvertrag, obwohl bereits im Zeitpunkt der Absichtserklärung über die Treuhand am 10.01.2003 vermutlich festgestanden hat, dass eine Vorratsgesellschaft gekauft werden sollte, da hierüber die Umsetzung des geplanten Kaufvertrags schneller durchgeführt werden konnte. Damit betraf die geplante Treuhand nicht eine neu zu gründende GmbH. Selbst wenn sich diese Planung erst später konkretisiert haben sollte, haben die Beteiligten der geplanten Treuhand nicht reagiert und den Treuhandvertrag entsprechend notariell verfasst. Es kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, ob die notarielle Form der Treuhandübertragung tatsächlich immer erforderlich ist, denn das Gericht geht nicht davon aus, dass überhaupt ein (formloser) Treuhandvertrag abgeschlossen worden ist, denn im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts muss auch der § 159 AO beachtet werden. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO enthält eine Beweisführungslastregelung für den Fall, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO streitig sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638). Zwar befreit § 159 Abs. 1 AO das FG nicht von der Pflicht des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Allerdings hat die Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen können, dass tatsächlich ein Treuhandvertrag zwischen ihr und ihren Gesellschaftern zustande gekommen ist. Denn die Vereinbarung vom 10.01.2003 ist nur eine Absichtserklärung. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass und in welcher Weise eine Treuhandvereinbarung tatsächlich abgeschlossen worden ist. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, wann der Treuhandvertrag vereinbart worden sein soll. Die von der Klägerin angeregten Beweiserhebungen waren nicht geeignet diese Frage weiter aufzuklären, denn die Klägerin hat nicht behauptet, dass die als Zeugen benannten Notare dabei gewesen sind als der Treuhandvertrag abgeschlossen wurde. Der von der Klägerin vorgetragene Grund für den Umweg über eine Treuhand kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden, denn auch wenn die Klägerin selbst die Gesellschaftsanteile erworben hätte, hätte sie nach außen nicht in Erscheinung treten müssen. Zudem hätte der Treuhandvertrag zumindest schriftlich fixiert werden müssen, denn Verträge unter nahen Angehörigen, und damit auch unter Schwestergesellschaften, können steuerrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie klar und eindeutig im Voraus schriftlich fixiert worden sind. Auch diese einfache Schriftform ist hier nicht erfüllt. Letztendlich ist die behauptete Treuhandvereinbarung auch tatsächlich nicht durchgeführt worden. Denn die Klägerin hat ihre angebliche Beteiligung an der B-3 GmbH nicht aktiviert und auch nicht in ihrer Bilanz offengelegt. Erstmalig in der Bilanz zum 31.12.2009 (also nach der BP) hat die Klägerin die Beteiligung aktiviert. Der Beklagte hat die verdeckte Gewinnausschüttung zu Recht im Streitjahr 2004 berücksichtigt, denn die Gewinnausschüttung fließt in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet. Dies war 2004 in Höhe von 200.000 € der Fall, weil die Klägerin in 2004 auf 200.000 € des Darlehens verzichtet hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 FGO liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen. Die Klägerin ist die A GmbH. Sie wurde 1976 gegründet. Sie ist im Bereich der ... tätig. Gesellschafter sind jeweils zu 50 % A1 und A2. Die Klägerin plante im Jahr 2002 die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs und gab in diesem Zusammenhang eine Anzeige in einer Fachzeitschrift auf. Hierauf meldete sich die B-1 GmbH, welchen ihren Sitz in C hatte. Inhaber dieser GmbH war B. Anschließend kam es zu konkreten Verkaufsverhandlungen zwischen der Klägerin und der damaligen B-1 GmbH. Geplant war, dass die B-1 GmbH ihren Geschäftsbetrieb übertragen sollte. Die Beteiligten einigten sich auf einen Kaufpreis in Höhe von 470.000 €. Die Klägerin nahm daraufhin Kreditverhandlungen auf und stellte einen Antrag an die Bank-1 über einen Kredit in Höhe von 600.000 €. Am 29.11.2002 wurde der Klägerin ein überarbeiteter Kaufvertrag zwischen B und der A GmbH übersandt. Am 10.01.2003 kam es zu folgender Vereinbarung: "Erwerb B-1-GmbH Die A GmbH soll aufgrund der Gespräche mit Herrn B nicht mehr als Käufer auftreten. Die Herren A1 und A2 vereinbaren deswegen, daß sie zusammen mit Herrn B eine neue GmbH zum Erwerb seiner GmbH gründen. Die GmbH soll den Namen der B-1 erhalten. Die Herren A gründen daher in Vertretung für die A GmbH als Treuhänder und Herr B in Person diese GmbH. Für Herrn B soll ein notarieller Treuhandvertrag abgeschlossen werden." Unterschrieben war die Vereinbarung, die sich auf dem Geschäftspapier der Klägerin befindet, von A1 und A2. Die ursprüngliche B-1 GmbH änderte ihre Firma am ... 2003 in B-2 GmbH. Ebenfalls am ... 2003 kauften A1, A2 und B die Anteile an der Vorratsgesellschaft D Gesellschaft mbH, die am ... 2002 gegründet worden war. Anschließend erhöhten sie das Stammkapital von 25.000 € auf 26.250 €, änderten die Firma der Gesellschaft in B-3 und verlegten den Sitz der Gesellschaft nach C. Am selben Tag schlossen B als Treuhänder und A1 und B2 als Treugeber einen notariellen Treuhandvertrag über einen Gesellschaftsanteil in Höhe von insgesamt 6.250 € an der D Gesellschaft mbH, der künftigen B-3 GmbH, ab. Am ... 2003 schlossen die B-2 und die B-3 einen Kaufvertrag über den Geschäftsbetrieb (Anlagevermögen und Kundenstamm) der B-2 für einen Kaufpreis von 500.000 € ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Vertrag verwiesen. Am ... 2003 schloss die Klägerin mit der Bank-2 einen Darlehensvertrag über 600.000 € ab. Der Zinssatz betrug 4,3 % und der Auszahlungsbetrag 576.000 €. Die erste Tilgungsrate erfolgte am 30.06.2005. Als Sicherheit dienten die verpfändeten Gesellschaftsanteile und die selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter. Das Darlehen wurde über die Kreditanstalt für Wiederaufbau refinanziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag verwiesen. Durch den Darlehensvertrag vom ... 2003 gewährte die Klägerin der B-3 GmbH ein Darlehen in Höhe von 600.000 € zu den gleichen Zins- und Tilgungskonditionen, wie sie im Darlehen von der Bank-2 erhalten waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag verwiesen. Der B-3 GmbH wurde daraufhin ein Betrag in Höhe von 576.000 € ausbezahlt. Die Zinsen und Tilgungen (ab 2005) zahlte sie anschließend direkt an die Bank. Einen Betrag in Höhe von 100.000 legte die B-3 zunächst auf einem Konto für Betriebsmittel fest, diesen Betrag zahlte sie Ende 2003 an die Bank zurück. Durch die Schreiben vom ... 2003 informierte die B-3 GmbH ihre Kunden darüber, dass sie sich der A GmbH aus ... angeschlossen habe, um ihre Leistungsfähigkeit zu steigern. Die Klägerin erließ zum 31.12.2003 200.000 € wegen der drohenden Insolvenz der B-3 GmbH. Die Klägerin erfasste in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2003 zunächst eine sonstige Ausleihung über 400.000 € und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten über 500.000 €. Zum 31.12.2004 erließ die Klägerin weitere 200.000 €. In ihrem Jahresabschluss aktivierte sie dementsprechend nur noch 200.000 € als sonstige Ausleihungen und erfasste 200.000 € gewinnmindernd als Forderungsabschreibung. Die Klägerin erklärte für 2004 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.181 € und wurde zunächst durch die Bescheide vom 16.03.2006 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Für die Jahre 2004 bis 2006 wurde bei der Klägerin in der Zeit vom ... 2009 bis zum ... 2009 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Betriebsprüfer wertete den Erlass der 200.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung, da die Darlehensgewährung durch die Klägerin an ihre Schwestergesellschaft ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis begründet gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 26.05.2009 verwiesen. Der Beklagte folgte dieser Ansicht und erließ am 03.07.2009 entsprechende Änderungsbescheide. Hiergegen richtet sich der Einspruch der Klägerin vom 16.07.2009, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 06.01.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Am 08.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung lägen nicht vor, da sie selbst die wirtschaftliche Eigentümerin der Darlehensnehmerin sei. Ihre Gesellschafter, die Herren A hätten die Gesellschaftsanteile der B-3 GmbH lediglich als Treuhänder erworben. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung vom 10.01.2003. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass die Klägerin den Geschäftsbetrieb des ehemaligen Konkurrenzbetriebes erwerben solle. Dies habe sie auch durch diverse Unterlagen belegen können. Lediglich auf Wunsch des Geschäftsführers der ehemaligen B-1 GmbH sei die Klägerin nicht offiziell als Käuferin aufgetreten. Diese Treuhandvereinbarung unterliege auch keinem bestimmten Formerfordernis, insbesondere ergebe sich nicht die Notwendigkeit der notariellen Form aus § 15 Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), denn die Gesellschafter der Klägerin seien personenidentisch mit den Geschäftsführern. Auch habe der Treuhandvertrag keinen Rückübertragungsanspruch begründet, so dass man aus Kostengründen von der notariellen Beurkundung abgesehen habe. Eine Vereinbarung eines Treuhandentgelts sei nicht erforderlich. Zudem sei es streitig, ob Treuhandverträge überhaupt notariell zu beurkunden seien. Auch könne es für die Form des Treuhandvertrages keinen Unterschied bewirken, ob eine GmbH bereits bestehe oder noch gegründet werden solle. Entscheidend sei nur, ob das Außenverhältnis zu Gläubigern tangiert sei. Diese rechtliche Würdigung sei sowohl von dem Gesellschafter, der ... sei, als auch den beteiligten Notaren bestätigt worden. Diese könnten als Zeugen diesen Vortrag bestätigen. Auch halte der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, denn sie, die Klägerin, habe die Konditionen, die sie selbst von der Bank erhalten habe, weitergeleitet. Insbesondere führe der Verzicht auf Sicherheiten nicht zwangsweise dazu, dass das Darlehen nicht mehr fremdüblich sei. In dem Erlass eines Teils des Darlehens könne kein Vorteil für die Gesellschafter gesehen werden, denn in der einen Gesellschaft wirke es sich gewinnmindernd und in der anderen Gesellschaft gewinnerhöhend aus. Der Forderungserlass sei nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, sondern diente dem Fortbestand der Darlehensnehmerin. Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2004 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2004, jeweils vom 03.07.2009, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2010 dahingehend zu ändern, dass die Forderungsabschreibung in Höhe von 200.000 € nicht als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt wird und die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag dementsprechend niedriger festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 06.01.2010. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege vor, denn die Klägerin sei die Schwestergesellschaft der Darlehensnehmerin. Ein wirksamer Treuhandvertrag scheitere an der notwendigen notariellen Form gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Form lägen nicht vor. Die mögliche Treuhand beziehe sich nicht auf eine noch zu gründende GmbH, denn die Vorratsgesellschaft habe zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden. Der Treuhandvertrag sei deshalb gem. § 125 BGB nichtig, so dass Anteilseigner die Gesellschafter der Klägerin und nicht die Klägerin selbst seien. Maßgeblich für die Frage, ob die notarielle Form für den Treuhandvertrag erforderlich ist, sei der Sinn und Zweck dieser Formvorschrift. § 15 GmbHG diene sowohl dem Beweis, wem der Anteil zustehe als auch der Vereitelung, dass GmbH-Anteile frei gehandelt werden können. Diese Zwecke würden verhindert, wenn man formfreie Treuhandverträge zuließe. Das der Schwestergesellschaft von der Klägerin gewährte Darlehen sei nicht fremdüblich gewesen, denn die Klägerin habe das Darlehen zu den gleichen Zins- und Tilgungskonditionen weitergeleitet wie sie es selbst von der Bank erhalten habe. Ein fremder Dritter hätte zumindest einen Aufschlag bei den Zinsen genommen. Zudem habe die Darlehensnehmerin keine Sicherheit stellen müssen, so dass die Klägerin das Ausfallrisiko alleine habe tragen müssen. Auf die Stellung von Sicherheiten habe auch nicht deshalb verzichtet werden können, weil zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin ein Konzern bestanden habe, denn es handele sich nur um Schwestergesellschaften. Diese Wertung werde auch dadurch bestätigt, dass die darlehensgewährende Bank nicht bereit gewesen sei, das Darlehen direkt an die B-3 GmbH zu gewähren. Die Klägerin habe keinen Vorteil durch die Gewährung des Darlehens erhalten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass die Berichterstatterin gem. § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet. Dem Gericht haben die Gewerbesteuerakten, die Körperschaftsteuerakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Akten betreffend Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, zwei Bände BP-Arbeitsakten und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Auf die Sitzungsprotokolle des Erörterungstermins vom 08.09.2011 und der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2012 wird verwiesen.