Urteil
6 K 73/12
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0517.6K73.12.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschriften des Abkommensrechts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gehen § 34c Abs. 1 EStG vor(Rn.29)
.
2. Gem. Art. 23 DBA Japan ist Deutschland nur dann nach DBA verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist. Die Ansässigkeit bestimmt sich gem. Art. 4 DBA Japan. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in Deutschland, ist er in Deutschland nicht ansässig, so dass die Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht Deutschland sondern Japan trifft (Art. 23 Abs. 2 DBA Japan). Ein Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG begründet keine Ansässigkeit(Rn.31)
(Rn.23)
.
3. Die Voraussetzungen für § 34c Abs. 1 EStG liegen nicht vor, wenn es sich um Einkünfte gem. Art. 15 Abs. 3 DBA Japan handelt und der Sitz des Luftfahrtunternehmens sich in Deutschland befindet, denn es liegen dann keine ausländischen Einkünfte vor(Rn.34)
.
4. § 34c EStG ist auch dann anwendbar, wenn das betreffende DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt, hat also insofern eine Auffangfunktion. § 34c EStG ist demnach grundsätzlich so zu verstehen, dass die Anrechnung nur soweit zur Anwendung kommen soll, als sie sich mit dem Abkommensmechanismus vereinbaren lässt(Rn.40)
.
5. § 34c Abs. 3 EStG findet gem. § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG dann keine Anwendung, wenn nach dem DBA Japan sowohl Deutschland (Art. 15 Abs. 3 DBA Japan) als auch Japan (Art. 4 DBA Japan wegen der Ansässigkeit) berechtigt sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu besteuern(Rn.44)
.
6. Es ist nicht notwendig, die Voraussetzungen des § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen dahingehend auszulegen, dass durch diese Regelung erreicht wird, alle Fälle der Doppelbesteuerung zu vermeiden. Denn grundsätzlich ist der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. Art. 23 DBA Japan)(Rn.45)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften des Abkommensrechts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gehen § 34c Abs. 1 EStG vor(Rn.29) . 2. Gem. Art. 23 DBA Japan ist Deutschland nur dann nach DBA verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist. Die Ansässigkeit bestimmt sich gem. Art. 4 DBA Japan. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in Deutschland, ist er in Deutschland nicht ansässig, so dass die Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht Deutschland sondern Japan trifft (Art. 23 Abs. 2 DBA Japan). Ein Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG begründet keine Ansässigkeit(Rn.31) (Rn.23) . 3. Die Voraussetzungen für § 34c Abs. 1 EStG liegen nicht vor, wenn es sich um Einkünfte gem. Art. 15 Abs. 3 DBA Japan handelt und der Sitz des Luftfahrtunternehmens sich in Deutschland befindet, denn es liegen dann keine ausländischen Einkünfte vor(Rn.34) . 4. § 34c EStG ist auch dann anwendbar, wenn das betreffende DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt, hat also insofern eine Auffangfunktion. § 34c EStG ist demnach grundsätzlich so zu verstehen, dass die Anrechnung nur soweit zur Anwendung kommen soll, als sie sich mit dem Abkommensmechanismus vereinbaren lässt(Rn.40) . 5. § 34c Abs. 3 EStG findet gem. § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG dann keine Anwendung, wenn nach dem DBA Japan sowohl Deutschland (Art. 15 Abs. 3 DBA Japan) als auch Japan (Art. 4 DBA Japan wegen der Ansässigkeit) berechtigt sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu besteuern(Rn.44) . 6. Es ist nicht notwendig, die Voraussetzungen des § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen dahingehend auszulegen, dass durch diese Regelung erreicht wird, alle Fälle der Doppelbesteuerung zu vermeiden. Denn grundsätzlich ist der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. Art. 23 DBA Japan)(Rn.45) . Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung I. 1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Klageantrags. Die Klägerin hat ihren Klageantrag durch Schriftsatz vom 03.05.2013 eingeschränkt; sie wendet sich nach wie vor gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und begehrt eine niedrigere Festsetzung der Einkommensteuer. Nachdem sie zunächst beantragt hatte, dass die in Japan gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet werden solle, beantragt sie nunmehr, die in Japan gezahlte Steuer als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Diese Umstellung ist zulässig. Ebenso wie der Steuerpflichtige den Steuerbescheid wegen eines Teilbetrags der festgesetzten Steuer anfechten kann, ist es ihm auch möglich, seinen Klageantrag nachträglich zu beschränken. Dies stellt gemäß § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO keine Klageänderung dar (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2012 XI R 38/10, BFH/NV 2013, 867). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), denn der Beklagte hat zu Recht die in Japan gezahlte Steuer weder angerechnet noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt. a) Die Klägerin galt im Streitjahr als unbeschränkt steuerpflichtig; sie hat gemäß § 1 Abs. 3 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG liegen unstreitig vor, da die Klägerin neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit lediglich noch geringe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Objekts in Japan erzielte. Sie unterlag infolgedessen mit allen im Streitjahr erzielten Einkünften der Einkommensteuer. b) Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sie bei A erzielte, unterliegen gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan dem Besteuerungsrecht Deutschlands. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan können ungeachtet der Absätze 1 und 2 Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges ausgeführt werden, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Die Klägerin erhielt ihre Vergütung für ihre unselbständige Arbeit, die sie an Bord von Luftfahrzeugen ausführte. Ihre Vergütung wurde ihr von der A ausgezahlt. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, welches im internationalen Luftverkehr tätig ist und seinen Sitz in C, Deutschland hat. c) Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin in Japan gezahlte Steuer nicht angerechnet. Denn die Verpflichtung für eine Anrechnung der Steuer in Deutschland ergibt sich weder aus einer Regelung im DBA-Japan, noch liegen die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG vor. aa) Es besteht keine sich aus dem DBA-Japan ergebende Verpflichtung zur Anrechnung der in Japan gezahlten Steuern. aaa) Die Vorschriften des Abkommensrechts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gehen § 34c Abs.1 EStG vor (Bundesfinanzhof (BFH)-Beschluss vom 19.04.1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317). Denn § 34c Abs. 1 EStG ist -im Grundsatz- nach § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Die Doppelbesteuerungsabkommen gehen insoweit als spezialgesetzliche Regelungen dem § 34c EStG Abs. 1 EStG vor (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BFHE 177, 269, BStBl II 1995, 580 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 19.04.1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317; Gesetzesbegründung BTDrucks 8/3648). bbb) Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan ergibt sich jedoch keine Verpflichtung für Deutschland, die in Japan gezahlte Steuer anzurechnen. Denn gemäß Art. 23 DBA-Japan wäre Deutschland nur dann verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die Klägerin in Deutschland ansässig wäre. Die Ansässigkeit bestimmt sich gemäß Art. 4 DBA-Japan. Da die Klägerin jedoch unstreitig weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist sie hier auch nicht ansässig, so dass die Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht Deutschland sondern Japan trifft (Art. 23 Abs. 2 DBA-Japan). Japan ist dieser Verpflichtung auch, zumindest zum Teil, nachgekommen, wie sich aus den vorgelegten japanischen Steuerbescheiden ergibt. Zwar wurde die in Deutschland gezahlte Steuer nicht in vollem Umfang angerechnet. Es ist jedoch der Klägerin unbenommen, hiergegen Rechtsmittel in Japan einzulegen oder aber ein Verständigungsverfahren zu beantragen. Ein solches Verständigungsverfahren ist rechtlich selbständig und tritt neben das hier streitige Gerichtsverfahren. bb) Es scheidet aber auch eine Anrechnung der in Japan gezahlten Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG aus. Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG liegen nicht vor, denn die Zahlungen, die die Klägerin von der A erhielt, stellen keine ausländischen Einkünfte dar. Gemäß § 34d Nr. 5 EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insbesondere dann ausländische Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 1 bis 5 EStG, wenn sie in einem ausländischen Staat ausgeübt werden. Die von der A gezahlten Einkünfte erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 34d Nr. 5 EStG, denn die Klägerin übte ihre nichtselbständige Arbeit nicht in Japan aus. Zwar arbeitete sie ausschließlich auf Flügen von und nach Japan, so dass sie auch bei Start- und Landevorgängen in Japan einen Teil ihrer Tätigkeit ausübte. Auch war der Tätigkeitsort nicht ausschließlich und auch nicht überwiegend in Deutschland. Denn die Haupttätigkeit wurde im Luftraum ausgeführt, der keinem Staat zugeordnet ist. Aus diesem Grund wurde in den Doppelbesteuerungsabkommen und so auch im DBA-Japan die Regelung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan aufgenommen. Hierdurch erhalten die Einkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit, die die Klägerin an Bord von Luftfahrzeugen ausführte, die die in Deutschland ansässige A im internationalen Verkehr betrieb, ihre Qualifizierung als inländische Einkünfte. Denn Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan qualifiziert aus Praktikabilitätserwägungen die gesamte dergestalt ausgeübte Tätigkeit einheitlich als inländische Einkünfte desjenigen Staates, in dem sich der Sitz bzw. der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, welches das Luftfahrzeug im internationalen Verkehr betreibt. d) Die von der Klägerin in Japan gezahlte Steuer konnte auch nicht gemäß § 34c Abs. 3 EStG von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Gemäß § 34c Abs. 3 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. aa) Die Voraussetzungen von § 34c Abs. 3 EStG liegen vor, denn die Klägerin ist unbeschränkt steuerpflichtig und bei ihr können die in Japan gezahlten Steuern nicht gemäß § 34c Abs. 1 EStG angerechnet werden, weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen. bb) Die Anwendbarkeit des § 34c Abs. 3 EStG scheitert auch nicht bereits an § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG. Die Anwendbarkeit von § 34c Abs. 3 EStG ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn mit dem betreffenden Staat ein DBA besteht. Sowohl § 34c Abs. 1 als auch § 34c Abs. 3 EStG sind zwar regelmäßig nicht anwendbar, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht (§ 34c Abs. 6 Satz 1 EStG). Als Ausnahme von dieser Regel bestimmt aber § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG, dass § 34c Abs. 3 EStG anzuwenden ist, wenn in dem anderen Vertragsstaat nicht aus diesem Staat stammende Einkünfte besteuert werden (BFH-Urteil vom 17.11.2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276). § 34c EStG ist auch dann anwendbar, wenn das betreffende DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt, hat also insofern eine Auffangfunktion. Diese Vorschrift ist demnach grundsätzlich so zu verstehen, dass die Anrechnung nur soweit zur Anwendung kommen soll, als sie sich mit dem Abkommensmechanismus vereinbaren lässt (Kirchhoff/Söhn-Prokisch § 34c EStG Rn. C 4). Es ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, was unter "aus einem ausländischen Staat stammenden" Einkünften i. S. des § 34c Abs. 6 EStG zu verstehen ist. Der BFH hat diese Frage in mehreren Verfahren offen gelassen (BFH-Beschluss vom 19.04.1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317; BFH-Urteil vom 17.11.2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276; BFH-Urteil vom 02.03.2010 I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820). Insbesondere ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Begriffe der "ausländischen Einkünfte" und der "Einkünfte, die aus einem ausländischen Staat stammen" inhaltsgleich sind (so z. B. FG Baden-Württemberg vom 19.03.1997 3 K 171/92). Grundsätzlich kommt als wesentlicher Anknüpfungspunkt sowohl der Ort der Tätigkeit als auch der Ort der Ansässigkeit des Arbeitgeberunternehmens in Frage. Da hier jedoch Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan eine spezielle Regelung für Luftfahrzeuge beinhaltet, legt der Senat im Streitfall den Begriff dahingehend aus, dass für diese speziellen Einkünfte, die auf einem Luftfahrzeug erzielt werden, gerade nicht der Ort der Tätigkeit maßgeblich ist, sondern der Ort des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Unternehmens, für das der Steuerpflichtige tätig wird. Denn Art. 15 Abs. 3 DBA ist lex specialis gegenüber Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Japan. Letztendlich kann diese Frage aber auch hier offen bleiben, denn die Anwendung von § 34c Abs. 3 EStG scheitert bereits aus einem anderen Grund. cc) Die japanische Steuer ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit deshalb nicht gemäß § 34c Abs. 3 EStG abzuziehen, weil ein Ausschlusstatbestand i. S. d. § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG vorliegt. Gemäß § 34c Abs. 6 EStG ist § 34c Abs. 3 EStG anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung der Einkünfte. Mit Japan besteht ein DBA. Auch besteuert Japan, wie bereits oben dargelegt, Einkünfte, die nicht aus Japan stammen. Allerdings wird diese Besteuerung Japan durch das DBA gestattet. Nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges ausgeführt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Eine Einschränkung, dass sie "nur" in diesem Staat besteuert werden dürfen, lässt sich dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Japan nicht entnehmen. Diese Vorschrift spricht allein das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats an. Sie ist auch nur hinsichtlich derjenigen Regelungen in Abs. 1 und 2 lex specialis, die das Besteuerungsrecht des Vertragsstaats regeln, der der Unternehmensstaat ist. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats wird von Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan nicht berührt (vgl. zum inhaltsgleichen DBA Schweiz BFH-Urteil vom 10.01.2012 I R 36/11, BFH/NV 2012, 1138; HFR 2012, 823). Damit sind nach dem DBA-Japan sowohl Deutschland als auch Japan berechtigt, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu besteuern. § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG erfordert auch nicht eine Auslegung zu Gunsten der Klägerin dahingehend, dass alle Fälle der Doppelbesteuerung zu vermeiden wären. Denn grundsätzlich ist der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. Art. 23 DBA-Japan). Dieser Verpflichtung ist Japan auch zu einem Teil nachgekommen, denn es ergibt sich aus den vorliegenden japanischen Steuerbescheiden, dass Japan die in Deutschland gezahlte Steuer auch zum Teil angerechnet hat. Das Begehren der Klägerin würde insoweit eine Doppelanrechnung bzw. -berücksichtigung bewirken. Sollte die Klägerin darüber hinaus eine Doppelbesteuerung verhindern wollen, stünde es ihr frei, sich gegen die japanischen Steuerbescheide zu wenden oder aber ein Verständigungsverfahren einzuleiten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine von der Klägerin in Japan gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen oder gemäß § 34c Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ist. Die Klägerin ist eine seit dem ... 1984 bei der A Aktiengesellschaft (A) angestellte japanische Flugbegleiterin mit Wohnsitz in B (Japan), die ausschließlich auf den Flugstrecken zwischen Deutschland und Japan eingesetzt wird. Die Klägerin verfügt über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Arbeitgeber der Klägerin, die A, behielt für die Klägerin Lohnsteuer ein und führte diese ab. Für das Streitjahr 2009 beantragte die Klägerin, gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Am 18.01.2011 gab sie ihre Einkommensteuererklärung für 2009 ab. Neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte sie auch Einkünfte außerhalb von EU/EWR aus Vermietung und Verpachtung, die sie in Japan erzielt hatte, in Höhe von 91.523 Yen. Zusammen mit ihrer Steuererklärung reichte sie eine Bescheinigung über Steuerzahlungen in Japan ein, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Durch den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 09.02.2011 wurde Einkommen-steuer in Höhe von 17.616 € festgesetzt. Der Beklagte legte seiner Besteuerung nur die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit zu Grunde. Die in Japan gezahlten Steuern berücksichtigte er nicht. Hiergegen legte die Klägerin am 11.02.2011 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, ihre von A erhaltenen Einkünfte seien doppelt besteuert worden, sowohl in Deutschland als auch in Japan. Denn sie habe in Japan die örtliche Einwohnerabgabe (residence tax) entrichten müssen. Deutschland müsse dafür Sorge tragen, dass keine Doppelbesteuerung stattfinde; die von ihr in Japan gezahlte und von ihr belegte japanische Steuer sei anzurechnen. Gemäß Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern vom 22.04.1966 (DBA-Japan) habe eine Gleichbehandlung zu erfolgen. Hiergegen verstoße aber der angefochtene Bescheid, denn sie, die Klägerin, zahle die Gemeindesteuer doppelt. Gemäß Art. 2 DBA-Japan handele es sich bei der von ihr in Japan gezahlten Steuer um eine Einkommensteuer. Durch Einspruchsentscheidung vom 02.03.2012 half der Beklagte wegen eines anderen hier nicht relevanten Punktes dem Einspruch ab und wies den Einspruch im Übrigen mit Hinweis auf sein Schreiben vom 23.06.2011 als unbegründet zurück. Die Einkommensteuer wurde auf 17.185 € herabgesetzt. Am 02.04.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei doppelt durch Einkommensteuern belastet, da sie die Gemeindesteuer sowohl in Japan als auch in Deutschland zahlen müsse. In Japan gebe es Einkommensteuern sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und kommunaler Ebene. Sie, die Klägerin, habe in Japan die residence tax in Höhe von 3.073 € (340.000 Yen) entrichtet. Auf die in diesem Zusammenhang vorgelegte Kopie wird verwiesen. Deutschland sei verpflichtet, eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, indem Deutschland die in Japan gezahlte Steuer anrechnen müsse. Sie, die Klägerin, habe in Deutschland keinen Wohnsitz und müsse deshalb auch die Gemeindesteuer, welche als Anteil in der Einkommensteuer enthalten sei, nicht zahlen. § 34c Abs. 3 EStG sei anzuwenden, da Japan Einkünfte besteuere, die nicht aus Japan stammten. Sinn des § 34c Abs. 3 EStG sei die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Sie, die Klägerin, habe in Japan ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.635.215 Yen versteuert. In diesem Zusammenhang seien die von ihr erklärten Sonderausgaben bzw. Werbungskosten von insgesamt 3.805.444 Yen abgezogen worden, so dass das zu versteuernde Einkommen in Japan 4.829.771 Yen betragen habe. Hieraus habe sie eine 10%ige Einwohnersteuer entrichten müssen, also 482.977 Yen. Bei einem Umrechnungskurs von 0,00756 ergebe sich daher ein anzurechnender Betrag in Höhe von 3.722,76 €. Der Beklagte habe es auch unterlassen, ein Verständigungsverfahren mit Japan durchzuführen. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die in Japan gezahlte Steuer in Deutschland anzurechnen, beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2012 dahingehend zu ändern, dass die in Japan gezahlte Steuer in Höhe von 2.570 € als zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass eine Anrechnung der japanischen Steuer ausscheide. Insbesondere ergebe sich eine Anrechnungsverpflichtung nicht aus § 34c Abs. 1 EStG, denn es handele sich nicht um ausländische Einkünfte, und die japanische Einwohnersteuer entspreche nicht der deutschen Einkommensteuer. Auch eine Berücksichtigung der in Japan gezahlten Steuern gemäß § 34c Abs. 3 EStG scheide aus, da gemäß § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 34c Abs. 3 EStG sei, dass der Staat, mit dem ein DBA bestehe, Einkünfte besteuere, die nicht aus diesem Staat stammten, es sei denn, das DBA gestatte die Besteuerung dieser Einkünfte. Es sei daher entscheidend, ob Japan zu Recht die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert habe. Dies sei hier der Fall, denn für die Besteuerung der Klägerin sei ihr Wohnsitz in Japan ausschlaggebend (Art. 4 DBA-Japan). Aus der Formulierung in Art. 15 Abs. 3 DBA-Japan "können" ergebe sich kein ausschließliches Besteuerungsrecht für Deutschland, und es bleibe daher bei dem Besteuerungsrecht von Japan. Hieraus folge, dass nicht Deutschland, sondern Japan verpflichtet sei, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine andere Beurteilung würde zudem dazu führen, dass eine Doppelanrechnung erfolge, da Japan die in Deutschland gezahlte Einkommensteuer anrechne. Auch habe die Klägerin weder den genauen Betrag der von ihr in Japan gezahlten Steuer mitgeteilt, noch durch Vorlage geeigneter Belege ihren Vortrag bewiesen. Sie habe mit ihrer Einkommensteuererklärung 2009 lediglich eine Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ihre erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung ergäben. Die von ihr im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegte Kopie sei weder leserlich, noch ergebe sich daraus, in welcher Höhe in Japan Steuern gezahlt worden seien. Es sei jedoch ersichtlich, dass die deutsche Steuer zumindest zum Teil angerechnet worden sei, denn in Japan gebe es wohl eine Abzugsgrenze. Die im Erörterungstermin vorgelegte, übersetzte Kopie des japanischen Steuerbescheides betreffe nicht das Streitjahr, sondern 2010. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17.04.2013 verwiesen. Es müsse auch bei der Umrechnung von Yen in € beachtet werden, dass entscheidend der Umrechnungskurs am 31.12.2009 gewesen sei, dieser habe bei 0,0076 gelegen, so dass allenfalls ein Betrag von 2.570 € berücksichtigt werden könne. Ein Verständigungsverfahren sei nicht vom Beklagten durchzuführen, sondern müsse von der Klägerin beantragt werden. Auf das Sitzungsprotokoll vom Erörterungstermin am 26.02.2013 wird verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Gericht hat die Einkommensteuerakte zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.