Beschluss
6 V 183/14
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2014:1009.6V183.14.0A
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Leitsätze
1. Im AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen negativen Feststellungsbescheid ist eine Beiladung der Gesellschaft nicht erforderlich (Rn.1)
(Rn.57)
(Rn.59)
.
2. Trägt die Antragstellerin im Eilverfahren vor, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit geplant habe, muss sie diese Behauptung durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen (Rn.68)
(Rn.71)
.
3. Schließt eine Gesellschaft einen Darlehensvertrag ab, in dem sie bereits durch den Vertrag auf die Zahlung der Zinsen mit Besserungsschein verzichtet und hält dieser Vertrag einem Drittvergleich nicht stand, kann bei Abschluss des Vertrags nicht von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden (Rn.13)
(Rn.77)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen negativen Feststellungsbescheid ist eine Beiladung der Gesellschaft nicht erforderlich (Rn.1) (Rn.57) (Rn.59) . 2. Trägt die Antragstellerin im Eilverfahren vor, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit geplant habe, muss sie diese Behauptung durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen (Rn.68) (Rn.71) . 3. Schließt eine Gesellschaft einen Darlehensvertrag ab, in dem sie bereits durch den Vertrag auf die Zahlung der Zinsen mit Besserungsschein verzichtet und hält dieser Vertrag einem Drittvergleich nicht stand, kann bei Abschluss des Vertrags nicht von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden (Rn.13) (Rn.77) . II. Das Gericht legt den gerichtlichen AdV-Antrag dahingehend aus, dass sowohl die Antragstellerin zu 1. als auch die Antragstellerin zu 2. den gerichtlichen AdV-Antrag gestellt haben, obwohl im Rubrum der Antragsschrift vom 08.09.2014 lediglich die Antragstellerin zu 1. namentlich erwähnt ist. Allerdings steht im Rubrum auch "-insgesamt Antragsteller-" und "Vollmacht der Antragsteller". In der Begründung wird auch von den "Antragstellern" gesprochen. Für diese Auslegung spricht auch, dass in der Klage 6 K 121/14 ebenfalls beide Gesellschafter klagen und im AdV-Antrag auf diese Klage Bezug genommen wird. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Eine Beiladung der A war im Aussetzungsverfahren nicht erforderlich (siehe z. B. BFH-Urteil vom 26.11.1998 IV R 39/98, BStBl II 1999, 372; BFH-Beschluss vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336). 1. Die Anträge sind zulässig. a) Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind statthaft. Zwar handelt es sich in der Hauptsache teilweise um ein Verpflichtungsbegehren der Antragstellerinnen. Gleichwohl ist nach dem BFH-Beschluss vom 14.04.1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung möglich (siehe z. B. BFH-Beschluss vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336). Hiernach ist vorläufiger Rechtsschutz auch gegenüber einem negativen Gewinnfeststellungsbescheid im Wege der Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. b) Beide Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Jahr 2010 und 2011 und die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG und den Erlass eines negativen Feststellungsbescheides für 2011. Durch die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide sind die Antragstellerinnen beschwert, weil sie vorher beide Feststellungsbeteiligte waren. Gegen eine mögliche Beschwer spricht auch nicht, dass die Antragstellerin zu 2. in den Streitjahren keine Einkünfte erklärt hat, und dies, obwohl sie gem. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einen Anspruch auf Haftungsvergütung hat, so dass sie unabhängig davon, ob diese tatsächlich gezahlt worden ist, Einkünfte erklären müsste. c) Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ein gerichtlicher AdV-Antrag nur zulässig, wenn die Behörde einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsgegner hat durch den Bescheid vom 05.08.2014 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, so dass diese Voraussetzung ebenfalls gegeben ist. 2. Der Antrag hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, BFH/NV 2014, 738; vom 11.04.2012 IX B 14/12, BFH/NV 2012, 1130). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 10.12.2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512; vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809). Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Antragsgegner hat nach summarischer Prüfung zu Recht die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2010 und 2011 und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG aufgehoben und den negativen Feststellungsbescheid für 2011 erlassen, denn die A hat keine steuerlich relevanten Einkünfte in den Streitjahren 2010 und 2011 erzielt, die gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO festzustellen wären. Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO werden gesondert und einheitlich festgestellt die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Im Rahmen der einkommensteuerlichen Feststellung der Einkünfte aus einer Personengesellschaft ist eine zweifache Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft eine Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens bestehen. Andererseits sind aber nur für die Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen. Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen die A in den Streitjahren 2010 und 2011 nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist. a) Die A hat nach eigenem Bekunden in 2009 ihre Absicht aufgegeben, Vermietungseinkünfte zu erzielen. b) Die A hatte auch keine gewerblichen Einkünfte. aa) Sie ist keine gewerblich geprägte Gesellschaft, so dass ihre Einkünfte nicht bereits gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich sind, denn ihre Kommanditistin, die Antragstellerin zu 2., ist nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berechtigt. bb) Die A hat keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt, denn außer dem Abschluss der Darlehensverträge in 2009 hat sie nach den vorliegenden Unterlagen und den sich hieraus ergebenden Erkenntnissen keine anderen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Zwar tragen die Antragstellerinnen vor, dass die A geplant habe, insolvenzgefährdeten Unternehmen Sanierungsberatungen anzubieten und dieses mit möglichen Darlehensvergaben zu kombinieren. Diese Behauptung haben die Antragstellerinnen aber nicht in der im summarischen Verfahren erforderlichen Weise substantiiert. Zwar haben sie im Hauptsacheverfahren die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt. Für das Eilverfahren wäre es indes erforderlich, Unterlagen beizubringen, die den Vortrag stützen, z. B. in Form von schriftlichen Erklärungen beteiligter Dritter oder entsprechender eidesstattlicher Versicherungen (§ 294 ZPO). Darüber hinaus entspricht dieser Vortrag auch nicht den vorliegenden Unterlagen. Insbesondere spricht hiergegen, dass der Gesellschaftszweck nicht dahingehend im Gesellschaftsvertrag oder Handelsregister geändert worden ist, obwohl zeitgleich oder sogar später (in 2010) eine andere Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgte, da die A ihre Firma geändert hat. Zudem hatte die A auch kein Personal, so dass nicht nachvollziehbar ist, woher das Know-How kommen sollte, um diese Beratungen durchführen zu können. Ihr Geschäftsführer Herr H hatte im relevanten Zeitraum (2009 bis 2011) noch andere Funktionen, insbesondere war und ist er der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1., so dass auch nicht ersichtlich ist, in welcher Funktion er welche Gespräche gegebenenfalls geführt hat bzw. hätte führen wollen. Es erfolgten auch keine substantiierten Darlegungen zu den bisher vorgetragenen durchgeführten Tätigkeiten. Insbesondere sind die behaupteten Markttätigkeiten nicht konkretisiert worden. Zwar können gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Einkommensteuerrechts bereits vorliegen, bevor die noch gewerbesteuerbefreite Vorbereitungsphase beendet worden ist, allerdings müssen auch hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, was im Streitfall gerade nicht der Fall ist. c) Die A hatte auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zwar hat sie in 2009 mehrere Darlehensverträge unterzeichnet. Es wird jedoch im summarischen Verfahren davon ausgegangen, dass die A von Anfang an nicht davon ausgehen konnte, aus diesen Darlehensverträgen Überschüsse zu erzielen. Das Gericht nimmt nach den bisher vorliegenden Unterlagen nicht an, dass ein fremder Dritter diese Darlehensverträge ebenfalls abgeschlossen hätte. Die Darlehensverträge halten einem Drittvergleich nicht stand. So hätte ein fremder Dritter keine Darlehen gewährt und bereits im Vertrag auf die Zahlung der Zinsen verzichtet. Dies gilt insbesondere, weil die A auch keine Möglichkeit hatte, ihren Anspruch ausreichend zu besichern. Zwar sieht der eine der vier Verträge in § 5 die Möglichkeit der Besicherung vor. Eine Besicherung hat jedoch nicht stattgefunden, weil nach der Aussage der Antragstellerinnen im Erörterungstermin am 12.09.2014 (in den Sachen 6 K 91/14 und 6 K 121/14) die eingetragenen Sicherheiten den Wert des Schiffes bereits überstiegen. In diesem Vertrag fehlt sogar eine Regelung über die Verzinsung, auch dieses könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass die Zinsen nicht im Vordergrund des Interesses der Beteiligten standen. Wie insbesondere aus der Präambel hervorgeht, gingen die Beteiligten bereits bei Abschluss der Verträge davon aus, dass die Darlehensnehmerinnen mehrere fällige Raten der Bank nicht würden zahlen können und dass sich vermutlich weiterer Finanzierungsbedarf ergeben würde. Insofern sind die Ausführungen der Antragstellerinnen nicht überzeugend, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Darlehensvergabe lediglich von einer kurzfristigen Krise ausgegangen seien. Auch der Vortrag der Antragstellerinnen, dass auch andere später Darlehen gewährt hätten, ändert nichts an dieser Beurteilung, denn hierbei handelte es sich entweder um Gesellschafter oder aber um die Bank-1, welche bereits vorher investiert hatten und die dementsprechend ebenfalls eine besondere Interessenlage in Bezug auf die Ein-Schiff-Gesellschaften hatten. Zwar tragen die Antragstellerinnen vor, dass die A tatsächlich Zinsen erhalten habe. Auch dieser Vortrag überzeugt indes nicht, denn es ist unstreitig, dass die A nur einen Bruchteil ihrer Darlehen bisher zurückerhalten hat, obwohl alle vier Ein-Schiff-Gesellschaften ihre Schiffe bereits veräußert haben. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wieso in den Rückzahlungen Zinsanteile enthalten sein sollten. Auch die spätere Vereinbarung des Bonus kann keine andere Beurteilung begründen, denn auch bei Abschluss der Nachträge zu den Darlehensverträgen am ... 2009 konnte die A nicht mehr mit einer vollständigen Rückzahlung zuzüglich der Boni rechnen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich zudem zusätzlich Bedenken, ob tatsächlich die A die Darlehen im März 2009 gewährt hat. Denn unstreitig ist, dass nicht die A, sondern die Antragstellerin zu 1. die Darlehensbeträge tatsächlich an die Ein-Schiff-Gesellschaften gezahlt hat. Allerdings tragen die Antragstellerinnen vor, dieses sei für die A im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges geschehen. Hiergegen spricht jedoch die Formulierung in § 3 Nr. 3 der Darlehensverträge, denn hier wird das Darlehen als Gesellschafterdarlehen bezeichnet. Gesellschafterin der Ein-Schiff-Gesellschaften ist aber nicht die A, sondern die Antragstellerin zu 1. Auch wegen der Formulierung in der Präambel "hat gezahlt" ergeben sich erhebliche Bedenken an dem Datum der Darlehensverträge, so dass im summarischen Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich nicht die A, sondern die Antragstellerin zu 1. (zumindest zunächst) die Darlehen gewährt hat. Dies gilt erst Recht, weil auch andere Motivationen für die Einschaltung der A denkbar sind. Insbesondere die Möglichkeit der Verlustnutzung überhaupt (wegen § 5a EStG gab es Einschränkungen für die Antragstellerin zu 1.) bzw. die Möglichkeit der früheren Verlustnutzung (Abschreibung der Darlehen bereits vor Insolvenzeröffnung, wenn keine eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen vorliegen) können Gründe gewesen sein, wieso der Umweg über die A gewählt worden ist. d) Es ergibt sich auch keine andere Beurteilung deswegen, weil die Antragstellerin zu 1. die Beteiligung an der A als Betriebsvermögen gehalten hat und deshalb die Grundsätze der Zebragesellschaft Anwendung finden könnten. Zwar ist es möglich, dass bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft eine andere Qualifizierung der Einkünfte vorgenommen werden kann; dies gilt sowohl für die Art der Einkünfte wie auch der Höhe. Allerdings wird eine solche Entscheidung erst auf der Ebene des Gesellschafters getroffen und hat keine Rückwirkungen für die hier zu beurteilenden Bescheide (BFH Großer Senat Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679). 3. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. [1] Anlagen K 2 [2] Anlagen K 3 [3] Anlage K 11 [4] Anlagen K 5 [5] Anlage K 14 [6] Anlage K 17 [7] Anlagenband Bl. 1 [8] Anlagenband Bl. 2 [9] Anlagenband Bl. 3 [10] Anlage K 19 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerinnen als Gesellschafterinnen der A ... Gesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden A) als Mitunternehmer Einkünfte erzielt haben, die gesondert und einheitlich festzustellen sind. Die A wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2007 unter der Firma "B ... Gesellschaft mbH & Co KG" gegründet und am ... 2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts C unter Nr. HRA ... eingetragen. Eingetragener Geschäftsgegenstand ist der Erwerb und die Fruchtziehung aus mobilen Wirtschaftsgütern. Gesellschafter der A sind die Antragstellerinnen. Die Antragstellerin zu 1. ist Kommanditistin und im Innenverhältnis gem. § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages alleine zur Geschäftsführung berechtigt. Die Antragstellerin zu 2. ist Komplementärin, hierfür erhält sie eine Haftungsvergütung in Höhe von ... € pro Jahr. Sie ist gem. § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages weder am Gewinn noch am Vermögen beteiligt. Das Gründungskapital betrug ... €, die Antragstellerin zu 1. war mit einer Pflichteinlage in Höhe von ... € ins Handelsregister eingetragen. Die A hatte weder in den Streitjahren noch in den Vorjahren Personal angestellt. Die Antragstellerin zu 1. ist ein ... und hat bereits diverse ... auf den Markt gebracht. In 2007 hat sie zudem vier Schiffs-Fonds initiiert und platziert. Sie ist Gesellschafterin dieser vier Ein-Schiff-Gesellschaften. Die Ein-Schiff-Gesellschaften sind jeweils Eigentümer der "MS D", der "MS E", der "MS F" und der "MS G". Bei diesen Schiffen handelt es sich um Containerschiffe der Größenklasse 500 bis 750 TEU. Insbesondere wegen der weltweiten Krise in der Handelsschifffahrt gerieten die vier Ein-Schiff-Gesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten. Die erzielten Charterraten reichten nicht mehr aus, um die Zins- und Tilgungsleistungen und die Schiffsbetriebskosten zu decken. Dies führte dazu, dass die Gesellschaften ihre fälligen Zinsen aus den Schiffshypotheken-Darlehen an die finanzierende Bank, die Bank-1 AG, nicht mehr zahlen konnten. Die Bank stundete im ... 2008 zunächst jeweils zwei fällige Raten. Um eine drohende Insolvenz zu vermeiden, wurden im Dezember 2008 Verhandlungen mit der Bank-1 geführt. Am ... 2009 überwies die Antragstellerin zu 1. einen Betrag in Höhe von ... € an die "MS E". Am ... 2009 veranlasste die Antragstellerin zu 1. Überweisungen an die anderen drei Ein-Schiff-Gesellschaften. Dem Gericht liegen Darlehensverträge mit den vier Ein-Schiff-Gesellschaften vor, welche als Datum jeweils den ... 2009 tragen.[1] Diese fast wortgleichen Verträge enthalten insbesondere folgende Regelungen (Beispiel Darlehensnehmerin MS E ... GmbH & Co Reederei KG): Präambel Die Gesellschaft hat die Bank-1 (AG) um die Aussetzung der Tilgung des Schiffshypothekendarlehens für neun Quartalsraten gebeten. Aus den laufenden Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb kann die Gesellschaft gegenwärtig weder vollständige Zinsen noch Tilgung auf das Schiffshypothekendarlehen leisten. Die Darlehensgeberin hat für die Darlehensnehmerin die im ersten Quartal 2009 angefallenen Zinsen ...an die Bank gezahlt. Diese Vereinbarung regelt die Rückzahlung des verauslagten Betrages und die Zinsen, die die Darlehensnehmerin hierfür zu leisten hat. Diese Vereinbarung gilt entsprechend für den Fall, dass die Darlehensgeberin auch weitere Quartalsraten auf den Zinsdienst der Gesellschaft übernimmt. Eine Verpflichtung hierzu wird jedoch nicht übernommen. § 1 Darlehenssumme und Valutierung Die Darlehenssumme beträgt ... Die Valutierung erfolgte (Das "e" wurde handschriftlich gestrichen) durch Zahlung an die Darlehensnehmerin am ... 2009. § 3 Rang des Darlehens Nr. 3 Im Verhältnis zwischen diesem Darlehen und weiteren Gesellschafterdarlehen der Kommanditisten gilt Gleichrangigkeit. § 5 Verzinsung des Darlehens Das Darlehen wird vorbehaltlich § 6 dieses Vertrages mit 5 % p. a. verzinst. § 6 Zinsverzicht mit Besserungsschein Die Darlehensgeberin stundet der Darlehensnehmerin die Zahlung der Zinsen, bis die Darlehensnehmerin diese Zinsen aus freier Liquidität bezahlen kann... Sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Darlehensnehmerin nachhaltig verbessern, erklärt sich die Darlehensnehmerin bereit, für das Darlehen Zinsen in Höhe von 5 % p. a. vor Leistungen von Auszahlungen an die Kommanditisten bzw. Treugeber der Darlehensnehmerin aus eingenommenen Liquiditätsüberschüssen bzw. im Fall der Auflösung der Gesellschaft, des Untergangs oder des Verkaufs des Schiffes aus einem Liquidationserlös nachzuzahlen. Der hiermit erklärte Forderungsverzicht steht daher unter der auflösenden Bedingung der Besserung der finanziellen Situation der Gesellschaft, so dass die Gesellschaft im Besserungsfall die Forderung zu erfüllen hat. Der Vertrag ist datiert auf den ... 2009. In dem Darlehensvertrag mit der MS D ... GmbH & Co Reederei KG fehlt die in den anderen Verträgen enthaltene Regelung in § 5 Verzinsung des Darlehens. Dafür ist hier in § 5 folgende Regelung enthalten: § 5 Besicherung des Darlehens Die Darlehensgeberin hat Anspruch auf eine Absicherung des Darlehens durch eine Schiffshypothek - nachrangig zur Bank - die in banküblicher Weise nebst abstraktem Schuldversprechen für die Rückzahlung des Darlehens einzuräumen ist. Die Kosten der Schiffshypothek und der Beurkundung trägt die Darlehensnehmerin. Eine Besicherung des Darlehens hat nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1. im Erörterungstermin am 12.09.2014 nicht stattgefunden. Durch weitere Verträge, welche das Datum ... 2009 tragen, wurden Ergänzungen der Darlehensverträge vorgenommen.[2] Die Darlehensbeträge wurden um jeweils ... € aufgestockt, die Valutierung sollte durch direkte Zahlungen der Antragstellerin zu 1. erfolgen. Es wurde vereinbart, dass ein Bonus von 20 % gezahlt werden sollte, welcher spätestens bei der Liquidation der Ein-Schiff-Gesellschaften ausgezahlt werden sollte. Später wurden für die Ein-Schiff-Gesellschaften Sanierungskonzepte erstellt. Ein genaues Datum ist dem Gericht nicht bekannt, diese Sanierungskonzepte liegen dem Gericht nicht vor. Im Dezember 2010 erfolgte die Umfirmierung der Gesellschaft in A. Diese Änderung der Firma wurde am ... 2011 ins Handelsregister eingetragen. Eine Änderung des Gesellschaftszweckes wurde weder im Handelsregister eingetragen, noch wurde ein geänderter Gesellschaftsvertrag diesbezüglich vorgelegt. Am 15.12.2010 teilte die A dem Finanzamt (Im Folgenden: Antragsgegner) mit, dass die Geschäftsleitung im Geschäftsjahr 2009 entschieden habe, keine Vermietungstätigkeit mehr zu beabsichtigen, und reichte erstmalig Gewerbesteuererklärungen ein.[3] Im Jahr 2011 führte die nachhaltige Verschlechterung der Liquiditätslage zu dem Abschluss von "Beordnungsvereinbarungen" zwischen der jeweiligen Ein-Schiff-Gesellschaft und der Bank-1. Diese tragen als Unterschriftsdatum den ... 2011.[4] Wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarungen war neben der Art und Berechnung der Zuteilung von Anteilen am Veräußerungserlös jeweils die unverzügliche Veräußerung der Schiffe. Die Veräußerung erfolgte im ... 2012 (MS D), im ... 2012 (MS E), im ... 2013 (MS F) und im ... 2013 (MS G). Insgesamt sind bisher auf die Darlehen der A folgende Darlehensrückflüsse (in % des ursprünglichen Darlehens) erfolgt: MS D 25,09 % MS E 11,48 % MS F 5,19 % MS G 6,86 % Die A erklärte in ihren Steuererklärungen negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2009 in Höhe von ... €, in 2010 in Höhe von ... € und für 2011 in Höhe von ... €. Für das Jahr 2010 nahm die A eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen von insgesamt ... € vor (von Darlehen in Höhe von insgesamt ... €). In allen Jahren wurde die Haftungsvergütung der Antragstellerin zu 2. nicht bilanziert und erklärt und die gesamten Verluste der Antragstellerin zu 1. zugeordnet. Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß. Für die Jahre 2007 bis 2010 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Betriebsprüfung verständigten sich die Beteiligten für das Jahr 2009 dahingehend, dass sie einvernehmlich von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung ausgingen. Für die Jahre 2010 und 2011 hob das Finanzamt die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 02.09.2013 (2010) und vom 26.09.2014 (2011) auf. Für 2011 erließ es zusätzlich einen negativen Feststellungsbescheid. Außerdem hob das Finanzamt die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 und 31.12.2011 auf. Zur Begründung vertrat die Betriebsprüfung die Ansicht, dass die A nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei, da von Anfang an festgestanden habe, dass kein Totalgewinn erzielt werden könne. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom ... 2013 verwiesen.[5] Hiergegen legte die A am 30.09.2013 Einsprüche ein[6], welche durch die Einspruchsentscheidungen vom 24.04.2014 (Gewerbesteuer), 30.05.2014 (F-Bescheide 2010) und vom 11.06.2014 (F-Bescheide 2011) als unbegründet zurückgewiesen wurden. Am 27.05.2014 hat die A Klage gegen die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 und 31.12.2011 erhoben, diese wird unter dem Aktenzeichen 6 K 91/14 geführt. Am 02.07.2014 haben die Antragstellerinnen Klage gegen die Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide und der Feststellungsbescheide gem. § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) sowie den Erlass des negativen Feststellungsbescheides 2011 erhoben, welche unter dem Aktenzeichen 6 K 121/14 geführt wird. Durch Schreiben vom 12.06.2014 teilte der Antragsgegner mit, dass die zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) am 28.05.2014 beendet worden sei.[7] Die Antragstellerinnen beantragten durch Schreiben vom 02.07.2014 erneut die AdV beim Antragsgegner[8], welche dieser mit Bescheid vom 05.08.2014 ablehnte.[9] Am 08.09.2014 haben die Antragstellerinnen einen gerichtlichen AdV-Antrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, die A habe in den Streitjahren Einkünfte erzielt, die gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) festzustellen seien. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der vorher erlassenen Bescheide sei daher ernstlich zweifelhaft. Die A betreibe ein gewerbliches Unternehmen. Die Darlehensvergaben an andere Ein-Schiff-Gesellschaften, verbunden mit der Beratung von notleidenden Gesellschaften in Sanierungsgesprächen, habe als Gewerbe betrieben werden sollen. Das Know-How hierzu sei bis heute in den Organen der A vorhanden. Diese Änderung des Gesellschaftszwecks habe sie auch nach außen dokumentiert, insbesondere durch die dem Finanzamt gegenüber erfolgte Erklärung von gewerblichen Einkünften. Die A sei selbständig und nachhaltig tätig gewesen. Auch habe sie mit Gewinnerzielungsabsicht agiert, denn sie habe in den Darlehnsverträgen Zinsen vereinbart. Hieran ändere auch der vereinbarte Zinsverzicht nichts, denn dieser sei mit einem Besserungsschein versehen gewesen und man sei im Zeitpunkt der Darlehensgewährung davon ausgegangen, dass die Zinsen auch gezahlt würden. Auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei vorhanden. Gerade wegen der mit der Bank-1 geführten Gespräche habe man sich erhoffen können, dass sich die Tätigkeiten der A in Fachkreisen herumsprechen würden und die Beratungen auch bei anderen Gesellschaften durchgeführt werden könnten. Die beabsichtigte Beratungstätigkeit sei nicht als selbständige Tätigkeit geplant gewesen, da hierzu die Einbeziehung vom Fremd-Know-How notwendig gewesen wäre und damit die für die Selbständigkeit erforderliche Eigenverantwortlichkeit überlagert worden wäre. Wegen dieser Beratungstätigkeit beschränke sich die Tätigkeit der A auch nicht auf eine Vermögensverwaltung. Der Antragsgegner bezweifele auch zu Unrecht das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, denn die A habe geplant, durch die Darlehensverträge und auch durch die Beratungen Gewinne zu erzielen. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sei davon ausgegangen worden, dass die Krise im Schiffsbereich nur von kurzer Dauer sein werde und deshalb die Sanierung der Ein-Schiff-Gesellschaften sinnvoll sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Liquiditätsprognosen für die Ein-Schiff-Gesellschaften verwiesen.[10] Das im Rahmen der Erstellung der Sanierungskonzepte in Auftrag gegebene Gutachten beim Institut XY (XY) habe diese positive Prognose bestätigt. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Insofern seien die Beteiligten von einer üblichen zyklischen Marktschwäche ausgegangen. Maßgeblich sei ausschließlich der Zeitpunkt der Darlehensvergabe, spätere Erkenntnisse seien nicht relevant. Schließlich hätten sich auch andere damals bereit erklärt, Darlehen zu vergeben. Sowohl die Bank-1 als auch andere Gesellschafter der Ein-Schiff-Gesellschaften hätten Darlehen gewährt. Insgesamt seien an die MS D ... €, an die MS E ... € und an die MS G und die MS F jeweils ... € ausgezahlt worden. Insbesondere die Bank-1 hätte keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt, wenn die spätere Entwicklung tatsächlich bereits 2009 absehbar gewesen wäre. Erst als sich zu Beginn des Jahres 2011 noch keine Erholung des Marktes eingestellt habe, sei man von einer langfristigeren Krise ausgegangen und habe sich deshalb zu der Teilwertabschreibung in Höhe von 80 % entschlossen. Auch die ersten Darlehen aus dem März 2009 seien von der A an die Ein-Schiff-Gesellschaften gezahlt worden. Das Geld hierfür habe sie im Wege der Einlage durch die Antragstellerin zu 1. erhalten. Der Zahlungsweg sei abgekürzt worden und die Darlehensmittel direkt an die Ein-Schiff-Gesellschaften gezahlt worden. Hierzu sei die A auch in der Lage gewesen, da ihr Kapital von ... € um ... € erhöht worden sei. In diesem Zusammenhang wird auf den Gesellschafterbeschluss verwiesen, der das Datum ... 2009 trägt. Die Antragstellerin zu 1. habe die Darlehensmittel nicht selbst gewährt, da seitens der A eine Möglichkeit gesehen worden sei, einen eigenständigen Geschäftsbetrieb in Form einer Finanzierungs- und Sanierungsberatungseinheit zu begründen. Die A habe deshalb ihre ursprüngliche Absicht, die Vorratsgesellschaft ... zu betreiben, aufgegeben. Hingegen habe die A ihre geänderte Absicht, gewerblich tätig zu werden, bisher nicht aufgegeben. Zwar habe die A bisher keine Möglichkeit gehabt, ihr Geschäft in weiteren Fällen am Markt zu platzieren. Aber sie beobachte den Markt und analysiere diesen, um bei dem erwarteten Anziehen der Schifffahrtsmärkte gewinnträchtige Aktivitäten am Markt anbieten zu können. Aus diesem Grund sei auch keine Abwicklung der A geplant. Die A habe auch Zinszahlungen erhalten und diese als steuerpflichtige Einkünfte erklärt. Die Antragstellerinnen seien auch Mitunternehmerinnen, denn sowohl Mitunternehmerinitiative als auch Mitunternehmerrisiko lägen vor. Bei der Antragstellerin zu 1. müsse zudem einbezogen werden, dass sie unstreitig eigene gewerbliche Einkünfte erziele und deshalb auch ihre Einkünfte aus der A über die Anwendung der Grundsätze der Zebragesellschaft in jedem Fall gewerblich seien. Die Antragstellerinnen beantragen, die Vollziehung des Aufhebungsbescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2010 vom 02.09.2013, des Aufhebungsbescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2011 vom 26.09.2013, des (ergänzenden) negativen Feststellungsbescheides für 2011 vom 26.09.2013, des Aufhebungsbescheides für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 02.09.2013 und des Aufhebungsbescheides für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 26.09.2013 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das Klageverfahren 6 K 121/14 abschließenden Entscheidung in vollem Umfang auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, denn die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung lägen nicht vor, da die A weder gewerbliche noch andere Einkünfte erzielt habe. Die A sei über den Abschluss der Darlehen hinaus nicht tätig gewesen. Eine Änderung ihres Gesellschaftszwecks sei gerade nicht erfolgt. Auch deute der Name A vielmehr auf die vier Ein-Schiff-Gesellschaften hin, da deren Anfangsbuchstaben der Schiffsnamen gerade A ergäben. Erst fünf Jahre nach dem Abschluss der Darlehensverträge sei erstmalig vorgetragen worden, dass eine zusätzlich beratende Tätigkeit durch die A geplant worden sei. Dieser Vortrag sei indes nicht glaubhaft, denn der Geschäftsführer, Herr H, habe während der Betriebsprüfung erklärt, dass die A nur der Darlehensabwicklung mit den vier Ein-Schiff-Gesellschaften gedient habe und nach endgültiger Darlehensabwicklung auch abgewickelt werden solle. Die A habe die vier Ein-Schiff-Gesellschaften auch nicht beraten. Hierzu habe auch kein Grund bestanden, denn alle vier Ein-Schiff-Gesellschaften hätten bereits jeweils ... € für die Geschäftsführung und Übernahme der Haftung an ihre jeweilige Komplementär-GmbH gezahlt, und diese wiederum habe sich durch die Antragstellerin zu 1. auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrags vom Juli 2007 beraten lassen. Insbesondere wegen der Personenidentität der handelnden Personen (Herr H) und der finanziellen Situation der Ein-Schiff-Gesellschaften habe also kein Bedarf für darüber hinausgehende Beratungsverträge bestanden. In keinem der vorliegenden Unterlagen tauche die A deswegen auch als Beraterin auf. Obwohl es sehr viele notleidende Schiffsgesellschaften gegeben habe, sei nicht bekannt, dass die A ihre behaupteten Beratungstätigkeiten tatsächlich am Markt angeboten habe. Marktbeobachtungen genügten nicht für eine gewerbliche Tätigkeit. Den Antragstellerinnen obliege die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der behaupteten gewerblichen Tätigkeit. Im AdV-Verfahren müsse sie ihr Vorbringen substantiieren. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen genügten hierfür nicht. Insbesondere stelle sich die Frage, wieso z. B. noch nicht die Unterlagen vorgelegt worden seien, aus denen sich die Stundung der Zinsen durch die Bank ergebe. Auch seien bisher nicht die Sanierungsunterlagen vorgelegt worden. Die A habe auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren erzielt, obwohl sie Darlehensverträge abgeschlossen habe. Zwar würde ein planwidriges Ausbleiben vereinbarter Zinsen nicht eine Einnahme-Überschusserzielungsabsicht nachträglich verhindern, im Streitfall liege jedoch kein planwidriges Ausbleiben der Zinszahlung vor, sondern diese sei von vorneherein absehbar gewesen und auch im Vertrag vereinbart worden. Die Antragstellerinnen könnten sich für eine andere Wertung auch nicht auf das Gutachten der XY beziehen, denn dieses sei erst nach Vertragsabschluss erstellt worden. Auch habe die A die Darlehensverträge nur im Interesse der Antragstellerin zu 1. abgeschlossen, denn hierdurch habe eine Insolvenz der Ein-Schiff-Gesellschaften vermieden werden sollen. Zwar habe die A behauptet, dass sie Zinsen generiert habe, dies habe sie jedoch nicht beweisen können. Unstreitig habe sie nur einen Bruchteil ihrer Darlehen zurückerhalten. Die A habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen können, dass sie aus den Darlehensverträgen Überschüsse erzielen könne. Auch die Vereinbarung des 20%igen Bonus genüge nicht für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht. Denn hierdurch habe lediglich eine Besserstellung des Neukapitals erreicht werden sollen. Es sei nicht ersichtlich, wieso nicht die Antragstellerin selbst die Darlehen gewährt habe. Grund hierfür könne aber gewesen sein, dass die Antragstellerin wegen der Option zur Tonnagesteuer eine absehbare Teilwertabschreibung nicht hätte steuerlich nutzen können. In diesem Zusammenhang müsse auch einbezogen werden, dass nicht feststehe, ob überhaupt die A die ersten Darlehensgelder gezahlt habe oder ob die Gelder nicht vielmehr von der Antragstellerin zu 1. gezahlt worden seien. Hierfür spreche der zeitliche Ablauf, denn bei Abschluss der Darlehensverträge sei das Geld bereits gezahlt gewesen, ein abgekürzter Zahlungsweg sei deshalb auch nicht möglich gewesen. Hierfür spreche auch die Formulierung "Rückzahlung des verauslagten Betrages" in den Verträgen vom ... 2009 und der fehlende Nachweis, wann das Kapital der A tatsächlich erhöht worden sei. Auch die Tatsache, dass auch die Bank-1 noch Gelder zur Verfügung gestellt habe, könne nicht als Indiz für die Behauptung der Antragstellerinnen gesehen werden, dass alle Beteiligten von einer positiven Prognose ausgegangen seien, denn die Bank habe sich hierfür den Vorrang vor allen anderen Darlehen einräumen lassen. Es stelle sich außerdem die Frage, ob es überhaupt einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bedürfe, denn die Antragstellerin zu 2. erhielte weder einen Anteil an den erklärten Verlusten, noch habe sie erklärt, in den Streitjahren ihre Haftungsvergütung erhalten zu haben. Dem Gericht haben die Steuerakten der A (Steuernummer .../.../...) vorgelegen.